Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz)
56 Versionen
· 1970-01-01 — 2024-03-27
2024-03-27
Angestelltengesetz — art. 10
2018-12-22
Angestelltengesetz — art. 1
2018-06-30
Angestelltengesetz — art. 1
2015-12-31
Angestelltengesetz — art. 1
2015-12-28
Angestelltengesetz — art. 1
2010-07-31
Angestelltengesetz — art. 1
2006-03-16
Angestelltengesetz — art. 10
2004-06-30
Angestelltengesetz — art. 1
2000-07-07
Angestelltengesetz — art. 11
1993-12-31
Angestelltengesetz — art. 1
1993-06-30
Angestelltengesetz — art. 1
1992-12-31
Angestelltengesetz — art. 1
1975-07-31
Angestelltengesetz — art. 1
1970-01-01
Angestelltengesetz — art. 1
1970-01-01
Angestelltengesetz — art. 1
2024-03-27
Angestelltengesetz — art. 1
2023-10-31
Angestelltengesetz — art. 1
2023-10-12
Angestelltengesetz — art. 10
2019-08-31
Angestelltengesetz — art. 1
2019-07-31
Angestelltengesetz — art. 10
2018-12-22
Angestelltengesetz — art. 1
2018-06-30
Angestelltengesetz — art. 1
2017-12-31
Angestelltengesetz — art. 1
2017-11-13
Angestelltengesetz — art. 10
2015-12-31
Angestelltengesetz — art. 1
2015-12-28
Angestelltengesetz — art. 1
2010-07-31
Angestelltengesetz — art. 1
2010-07-27
Angestelltengesetz — art. 10
2009-11-17
Angestelltengesetz — art. 1
2006-03-16
Angestelltengesetz — art. 1
2004-12-31
Angestelltengesetz — art. 1
2004-12-15
Angestelltengesetz — art. 10
2004-06-30
Angestelltengesetz — art. 1
2004-06-22
Angestelltengesetz — art. 10
2003-12-31
Angestelltengesetz — art. 1
2003-12-30
Angestelltengesetz — art. 1
2002-07-10
Angestelltengesetz — art. 10
2002-06-30
Angestelltengesetz — art. 1
2001-12-31
Angestelltengesetz — art. 1
2001-08-07
Angestelltengesetz — art. 10
2000-12-31
Angestelltengesetz — art. 1
2000-07-07
Angestelltengesetz — art. 10
1996-06-30
Angestelltengesetz — art. 1
1993-12-31
Angestelltengesetz — art. 1
1993-07-31
Angestelltengesetz — art. 1
1993-07-29
Angestelltengesetz — art. 10
1993-06-30
Angestelltengesetz — art. 1
1992-12-31
Angestelltengesetz — art. 1
1990-06-30
Angestelltengesetz — art. 1
1976-12-31
Angestelltengesetz — art. 1
1975-07-31
Angestelltengesetz — art. 1
1971-07-31
Angestelltengesetz — art. 1
1970-01-01
Angestelltengesetz — art. 1
1970-01-01
Angestelltengesetz — art. 1
1970-01-01
Angestelltengesetz — art. 1
1970-01-01
Angestelltengesetz
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2015-12-28
@@ -848,6 +848,22 @@
AngG
Konkurrenzklausel.
§ 36. (1) Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam, als:
1. der Angestellte im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht minderjährig ist;
2. sich die Beschränkung auf die Tätigkeit des Angestellten in dem Geschäftszweig des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt; und
3. die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält.
(2) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 ist unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt. Allfällige Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung des Entgelts im Sinne des ersten Satzes außer Acht zu lassen.
Abkürzung
AngG
§ 37.
(1) Hat der Dienstgeber durch schuldbares Verhalten dem Angestellten begründeten Anlaß zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben, so kann er die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen.
@@ -860,6 +876,18 @@
AngG
§ 37.
(1) Hat der Dienstgeber durch schuldbares Verhalten dem Angestellten begründeten Anlaß zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben, so kann er die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, es sei denn, daß der Angestellte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben oder daß der Dienstgeber bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten.
(3) Eine für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe ist nur insoweit wirksam, als diese das Sechsfache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgelts nicht übersteigt. Allfällige Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Nettoentgelts im Sinne des ersten Satzes außer Acht zu lassen. Hat der/die Angestellte für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen, so kann der/die Dienstgeber/in nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
Abkürzung
AngG
Konventionalstrafen.
§ 38.
@@ -1224,6 +1252,44 @@
AngG
Artikel X.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1921 in Wirksamkeit. Es findet auf die an diesem Tage bestehenden Dienstverhältnisse auch dann Anwendung, wenn die Kündigung nach Kundmachung des Gesetzes erfolgt ist.
(2) 1. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und Art. II dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
2. § 16 und § 23a Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
3. § 6 Abs. 3 und § 40 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 459/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
4. § 22 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
5. § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
6. § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
7. § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
8. § 23 Abs. 1a und 8 und § 23a Abs. 3, 4 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
9. § 23a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
10. § 36 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel.
11. Die §§ 30 Abs. 4 und 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
12. Die §§ 8 Abs. 4 und 23a Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
13. Die §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 3 der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2015 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel.
______________________
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
AngG
Artikel XI.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.