Änderungshistorie
Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1949, betreffend die Erlassung einer Vorschrift über die Tierärztliche Physikatsprüfung (Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung)
5 Versionen
· 1970-01-01 — 1970-01-01
1970-01-01
Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung — art. 4
1970-01-01
Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung — art. 3
1970-01-01
Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung — art. 1
1970-01-01
Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung — art. 2
1970-01-01
Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 1970-01-01
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# Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1949, betreffend die Erlassung einer Vorschrift über die Tierärztliche Physikatsprüfung (Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung)
Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung
§ 1. (1) Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich:
1. das an der Tierärztlichen Hochschule in Wien erlangte oder von ihr nostrifizierte Diplom eines Tierarztes,
2. der Nachweis
a) einer mindest einjährigen tierärztlichen Praxis,
b) von weiteren zwei Jahren tierärztlicher Praxis oder sonstiger tierärztlicher Tätigkeit.
Die fachliche Betätigung nach lit. a und b muß in Österreich nach Erlangung des tierärztlichen Diploms ausgeübt worden sein.
3. Der Nachweis über den Besuch der Vorträge über die Grundzüge der österreichischen Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung des öffentlichen Veterinärdienstes und der für das Veterinärwesen wichtigen Sanitätsvorschriften (§ 4 Abs. 1 Z 1).
(2) Dem Erfordernis des Abs. 1 Z 2 lit. b ist gleichzuhalten eine einjährige Verwendung
als Amtstierarzt,
als Assistent an einer der nachfolgenden Lehrkanzeln der Tierärztlichen Hochschule in Wien:
Lehrkanzel für interne Medizin,
Lehrkanzel der Buiatrik,
Lehrkanzel für allgemeine Pathologie und pathologische
Anatomie,
Lehrkanzel für Bakteriologie und Tierhygiene, Lehrkanzel für Fleischhygiene und tierärztliche Lebensmittelkunde oder
Lehrkanzel für Milchhygiene, Lebensmittel- und Futtermittelkunde
als Tierarzt an der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, an der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung der Haustiere oder an einer der Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen,
als Gestütstierarzt an einer Bundespferdezuchtanstalt oder als Militärtierarzt.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft an Stelle der im Abs. 1 Z 2 lit. a vorgeschriebenen tierärztlichen Praxis auch eine andere tierärztliche Tätigkeit anerkennen.
(4) Für die Ausstellung einer Bestätigung zwecks Nachweises der tierärztlichen Praxis oder Tätigkeit ist zuständig:
bei Amtstierärzten: der Landeshauptmann,
bei Hochschulassistenten: das Rektorat der Tierärztlichen Hochschule,
bei Verwendung an einer Bundesanstalt: die Anstaltsleitung, bei Militärtierärzten: die militärische Dienststelle und in den übrigen Fällen: die Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Paragraphen kann auch Personen, die nicht im Bundesdienste stehen, sofern sie österreichische Staatsbürger sind, die Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung bewilligt werden.
Prüfungskommission
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(3) Der Landeshauptmann hat die Ansuchen unter entsprechender Antragstellung bis längstens 1. März, beim Herbsttermin bis längstens 1. September dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Das Bundesministerium entscheidet über die Zulassung oder die Abweisung und verständigt hievon den Prüfungswerber, und zwar im Falle der Zulassung unter Bekanntgabe des Prüfungstermines.
(4) Das Ansuchen kann zurückgezogen werden; es gilt als zurückgezogen, wenn der Prüfungsbewerber zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr vorgenommen werden kann, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt.
Prüfungsgegenstände
§ 4. (1) Prüfungsgegenstände sind:
1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Veterinärwesen und Tierschutz.
Grundzüge der Bundesverfassung, des Verwaltungsverfahrens, des Verwaltungsstrafverfahrens und des Verwaltungsrechtes mit besonderer Berücksichtigung des öffentlichen Veterinär- und Sanitätsdienstes; Tierseuchen-Gesetze und -Verordnungen, Rechtsvorschriften über den öffentlichen Veterinärdienst und andere tierärztliche Berufe, über die mit dem Veterinärwesen zusammenhängenden Gewerbe und Betätigungen, Desinfektionsgesetz; Tierseuchenübereinkommen mit anderen Ländern, tierärztliche Grenzkontrolle und Eisenbahnverkehrsordnung (Beförderung von Tieren und tierischen Rohstoffen usw.); Tierschutz-Gesetze und -Verordnungen.
2. Allgemeine und spezielle Seuchenlehre.
a) Bakteriologie und Veterinärhygiene.
Allgemeine Epidemiologie, Infektion und Immunität, Serodiagnose, Impfungen, Impfstoffe, Desinfektion. Anfertigung, mikroskopische Untersuchungen und Begutachtung eines bakteriologischen Präparates von praktischer Bedeutung. Boden, Luft, Klima, Wasserversorgung, Abwässer, Stallbau, Tierkliniken, Schädlingsbekämpfung, Tierkörperverwertung.
b) Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie. Durch Infektions- und parasitäre Krankheiten verursachte pathologische Veränderungen bei Haustieren und ihre Entstehung mit Berücksichtigung der differentialdiagnostisch wichtigen Krankheiten.
c) Klinische Seuchenlehre.
Entstehung, Vorkommen, Verbreitung, Erscheinung, Verlauf, Ermittlung, Vorbeuge und Bekämpfung der Infektions- und parasitären Krankheiten mit Berücksichtigung der differentialdiagnostisch wichtigen Krankheiten; Zucht- und Aufzuchtkrankheiten der landwirtschaftlichen Haustiere; künstliche Befruchtung der Haustiere.
3. Fleischhygiene, Lebensmittel tierischer Herkunft und Schlachthofkunde.
Untersuchung und Beurteilung von Fleisch und von
Lebensmitteln tierischer Herkunft unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Hygienische Anforderungen bei Schlachthöfen.
4. Milchhygiene, Lebensmittel nichttierischer Herkunft, Fütterungslehre und Futtermittelkunde.
Untersuchung und Beurteilung von Milch und Milcherzeugnissen vom tierärztlichen Standpunkte mit Berücksichtigung einschlägiger Einrichtungen und Apparate;
Beurteilung und Probeentnahme für die fachtechnische Untersuchung von Lebensmitteln nichttierischer Herkunft;
Fütterungslehre; Futtermittel und ihre hygienische Beurteilung, Maßnahmen bei Futtervergiftungen;
Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Lebensmittelkontrolle und des Ernährungswesens im Sinne des Art. 10 Z 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
5. Toxikologie, Pharmakognosie und Apothekenwesen. Begriffe der allgemeinen Pharmakologie und Toxikologie;
grobsinnliche Bestimmung wichtiger inländischer Heil- und Giftpflanzen und ihre pharmakologische und toxische Wirkung; Zusammensetzung, Wirkung und Anwendung häufiger Gifte und offizineller Drogen. Die häufigsten Schädigungen der Haustiere durch Gifte in klinischer und pathologisch-anatomischer Hinsicht. Apothekengesetz, Apothekenbetriebsordnung; Einrichtung und Führung von tierärztlichen Hausapotheken, Arzneibuch und Arzneitaxe. Vorschriften über Gifte und Suchtgifte.
Spezialitätenordnung.
6. Tierzucht und Tierhaltung.
Inländische Haustierrassen, Beurteilung von Nutz- und Zuchttieren, öffentliche Maßnahmen zur Förderung der Tierzucht (Herdbuchwesen, Milchleistungsprüfungen, Vatertierhaltung, Jungtieraufzucht, Tierschauen u. dgl.);
Vererbungslehre, Rassenverbesserung, Züchtungshygiene;
Haltung und Wartung der Haustiere, Huf- und Klauenpflege, Alm- und Weidewirtschaft; Tierzuchtförderungs-Gesetze und -Verordnungen.
7. Gerichtliche Veterinärmedizin.
Gewährleistung (§§ 922 – 933 ABGB), Schadenersatz (§§ 1293 ff. ABGB), Altersbestimmung von Tierkrankheiten und Tiermängeln, Bestimmungen des Zivil- und Strafrechtes hinsichtlich der Tiere und tierischen Erzeugnisse, tierärztliche Sachverständigentätigkeit im Zivil- und Strafprozeß.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsabschnitte. Zu letzterem haben Tierärzte unbeschränkt Zutritt.
Schriftlicher Prüfungsabschnitt