Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 30. April 1954, betreffend die Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen
Der altösterreichische Zivilstaats(Gendarmerie)dienst, der allgemeine österreichisch-ungarische Zivilstaatsdienst und der Dienst als Berufsmilitärperson in der bewaffneten Macht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, ferner die während des Krieges in den Kalenderjahren 1914 bis einschließlich 1918 und die in der provisorischen österreichischen Wehrmacht zurückgelegten Militärdienstzeiten sind einer Bundesdienstzeit gleichzuhalten.
Mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen können als Behinderungszeiten Zeiträume angerechnet werden, während der der Bedienstete
nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.
Behinderungszeiten können im vollen Ausmaß angerechnet werden, wenn der Bedienstete innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall der Behinderung in den Dienst einer der in § 13 Abs. 2 lit. a, b, c oder e genannten Dienstgeber eingetreten ist. Wurde diese Frist nicht eingehalten, kann die Behinderungszeit wie eine Dienstzeit nach § 13 Abs. 3 angerechnet werden.
Hat das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre gedauert und hat
der Lohnbedienstete das 50. Lebensjahr vollendet, so kann das Dienstverhältnis aus den Kündigungsgründen des § 24 Abs. 2 lit. g nicht mehr gekündigt werden.
Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Anfalles einer Versorgung aus öffentlichen Mitteln: Wird ein unter Punkt 3 fallender Lohnbediensteter dauernd arbeitsunfähig, so endet das Dienstverhältnis mit Abschluß des Invalidisierungsverfahrens, spätestens jedoch mit Ablauf der 52. Woche des Krankenstandes.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 33.
(1) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können Teuerungszuschläge gewährt werden. Diese Teuerungszuschläge sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsentgeltes auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(2) Die Teuerungszuschläge teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsentgeltes, zu dem sie gewährt werden.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 34.
(1) Bei der Erneuerung des Dienstvertrages gemäß § 29 kann von den für die Einreihung in eine Lohngruppe vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen Prüfungen vorläufig mit der Maßgabe abgesehen werden, daß dem Lohnbediensteten eine angemessene Frist zum Nachholen der vorgesehenen Prüfung gesetzt wird. Legt der Lohnbedienstete die Prüfung aus eigenem Verschulden innerhalb dieser Frist nicht mit Erfolg ab, so ist eine Einreihung in jene Lohngruppe vorzunehmen, deren Erfordernisse der Lohnbedienstete erfüllt. Ist der Lohnbedienstete mit einer solchen Maßnahme nicht einverstanden, so gilt diese Erklärung als Austritt.
(2) Lohnbedienstete, die vor Inkrafttreten dieser Dienst- und Lohnordnung in den Dienst der Österreichischen Bundesbahnen eingetreten sind und nur wegen Überschreitung des für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Höchstalters nicht nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (BGBl. Nr. 263/1947) behandelt werden konnten, kann die Ablegung der vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen Prüfungen nachgesehen werden. Dies jedoch nur, wenn es das dienstliche Interesse zuläßt und sie durch ihre bisherige Verwendung bewiesen haben, daß sie auch ohne Ablegung der Prüfungen ihren Dienst ordnungsgemäß versehen können.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 35.
Weibliche Lohnbedienstete, die in der Zeit vom 27. April 1945 bis zur Kundmachung der Dienst- und Lohnordnung sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, erhalten die Abfertigung nach den Bestimmungen des § 27, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung der Dienst- und Lohnordnung das Dienstverhältnis kündigen.
§ 35a. Hat eine Lohnbedienstete eine Abfertigung gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 27 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 35a. (1) Hat eine Lohnbedienstete eine Abfertigung gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 27 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Hat ein Lohnbediensteter eine Abfertigung gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 27 Abs. 6 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 36.
Abweichend von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 kann die Fortsetzung des Dienstverhältnisses eines Lohnbediensteten, das gemäß § 29 erneuert wurde, über den Monat hinaus, in dem das 65. bzw. 60. Lebensjahr vollendet ist, von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen insolange bewilligt werden, als weder ein Anspruch auf einen vollen Ruhe(Versorgungs)genuß aus öffentlichen Mitteln noch ein Anspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gegeben ist.
Ein solcherart verlängertes Dienstverhältnis endet daher jedenfalls mit Zuerkennung eines vollen Ruhe(Versorgungs)genusses aus öffentlichen Mitteln oder einer Rente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 37.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
ARTIKEL II.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Anlage 1
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Lohngruppenzuordnung
Vorbemerkungen
Als “Zeugnis über den Lehrabschluß” laut Spalte 2 gelten im Sinne der Bestimmungen des mit 1. Jänner 1970 in Kraft getretenen Berufsausbildungsgesetzes (BGBl. Nr. 142/69) das Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung, der Lehrbrief, das Zeugnis über die Zusatzprüfung zu einem verwandten Lehrberuf und das Lehrzeugnis, wobei jedoch auf dem Lehrzeugnis die Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf und über die Dauer der Berufsausbildung gem. § 16 (3) des Berufsausbildungsgesetzes von der zuständigen Lehrlingsstelle bestätigen zu lassen ist. Für die Zeit vor Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes gelten auch der Gesellenbrief, der Facharbeiterbrief und das Gesellenprüfungszeugnis als “Zeugnis über den Lehrabschluß”.
Die Angabe “lt. PÜ” bedeutet, daß die in der Prüfungsübersicht zur Dienstvorschrift A 12, eingeführt mit DA (73) GD-NBl. Sonderblatt Nr. 1 aus 1971, für die betreffenden gleichbezeichneten Dienstverwendungen vorgeschriebenen Prüfungen als Einstufungserfordernisse nachzuweisen sind.
Für die Einstufung in die in Spalte 3 genannte Lohngruppe ist grundsätzlich die Erfüllung der in Spalte 2 unter lit. a und b vorgeschriebenen Erfordernisse Voraussetzung. Lohnbedienstete in Dienstverwendungen, die als Einstufungsvoraussetzungen gemäß Spalte 2 lit. b die Ablegung einer Dienstprüfung beinhalten, sind bis zur Ablegung der Verwendungsprüfung in jene Lohngruppe einzustufen, deren Einstufungserfordernisse sie erfüllen, nach Ablegung der Verwendungsprüfung um eine Lohngruppe niedriger, als sie ihnen nach Ablegung der geforderten Dienstprüfung gemäß Spalte 3 zustehen würde; in diesen Fällen wird die Zeit ihrer tatsächlichen Verwendung so gewertet, als ob sie diese Zeit bereits in der in Spalte 3 genannten Lohngruppe zugebracht hätten.
Enthält lit. a der Spalte 2 keine Angaben oder erfüllt der Lohnbedienstete die dort vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, dann ist der Lohnbedienstete in die in Spalte 3 genannte Lohngruppe nur einzustufen, wenn er die in Spalte 2 unter lit. b und c vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt; enthält lit. c der Spalte 2 keine Angaben, so ist diese Maßnahme unzulässig.
(1) Ist die Einstufung in die in Spalte 3 genannte Lohngruppe von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Lohngruppe abhängig (Spalte 2 lit. c), so erfolgt die Einstufung in die in Spalte 3 genannte Lohngruppe erst nach Zurücklegung der Mindestdauer der Zugehörigkeit zu den einzelnen Lohngruppen nach folgender Wartezeitentabelle:
In Lohngruppe Jahre
1 1
2 1/2
3 1
4 1 1/2
5 2
6 1 1/2
(2) Grundsätzlich muß die angegebene Wartezeit in der der in Spalte 3 angegebenen Lohngruppe unmittelbar vorangehenden Lohngruppe zurückgelegt worden sein. Ist nach Spalte 2 lit. c ein Überspringen einer oder mehrerer Lohngruppen möglich, sind die in der Wartezeitentabelle angegebenen Wartezeiten zusammenzuzählen. Die vorgeschriebene Wartezeit muß grundsätzlich in einschlägiger Verwendung zurückgelegt worden sein.
(1) Ein Lohnbediensteter gehört - soweit nichts anderes bestimmt ist - jener Lohngruppe (Lohngruppenzugehörigkeit) zu, nach deren Ansätzen sein Monatslohn bemessen wird.
(2) Zeiten, die in einem anderen Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen mit zumindest der für Pauschalbedienstete der Vergütungsgruppe A im Wochendurchschnitt vorgeschriebenen Arbeitszeit verbracht wurden, werden in jenem Maße zugerechnet, als bei Annahme eines bestehenden Dienstverhältnisses als Lohnbediensteter und der gleichen Dienstverwendung eine bestimmte Lohngruppe erreicht worden wäre.
(3) Bei derselben Verwendung ist bei Ermittlung der für eine Einstufung oder Überstellung in eine bestimmte Lohngruppe geforderten Dauer einer bestimmten Lohngruppenzugehörigkeit eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen.
Für Lohnbedienstete,
7.1 die als Altersüberschreiter gemäß § 31 gelten,
7.2 die nur infolge Überschreitung des für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Höchstalters nicht als Bundesbahnbeamte angestellt werden können oder konnten und
7.3 bei denen die Anstellung als Bundesbahnbeamter aus anderen von ihnen nicht verschuldeten Gründen nicht möglich ist oder war,
sind die in der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 bei den vergleichbaren Positionen vorgesehenen Bestimmungen über die Zuerkennung von Bezügen sinngemäß anzuwenden. Hiebei erhalten Lohnbedienstete der Lohngruppe 7 einen Lohn, der um 2 Lohnstufen höher ist als der vom Lohnbediensteten innegehabten Lohnstufe entspricht bzw. der bei erreichter Endlohnstufe, diesen um den doppelten letzten Vorrückungsbetrag übersteigt; in Fällen, in denen der Lohn nach Spalte 6 zuerkannt wird, ist dieser Lohn der vorher genannten Maßnahme zugrunde zu legen. Lohnbedienstete der Lohngruppen 1 bis 6 in Dienstverwendungen, für die keine vergleichbare Position in der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 enthalten ist, sind in die nächsthöhere Lohngruppe dann zu überstellen, wenn sie eine 12jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag zurückgelegt und ihrer Lohngruppe mindestens 7 Jahre zugehört haben; bei Lohnbediensteten der Lohngruppe 7 sind die Bestimmungen des vorhergehenden Satzes sinngemäß anzuwenden, wenn sie eine 15jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag zurückgelegt und ihrer Lohngruppe mindestens 8 Jahre zugehört haben.
(Anm.: Die Tabelle ist nicht darstellbar.)
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Anlage 1
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Lohngruppenzuordnung
Vorbemerkungen
Als “Zeugnis über den Lehrabschluß” laut Spalte 2 gelten im Sinne der Bestimmungen des mit 1. Jänner 1970 in Kraft getretenen Berufsausbildungsgesetzes (BGBl. Nr. 142/69) das Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung, der Lehrbrief, das Zeugnis über die Zusatzprüfung zu einem verwandten Lehrberuf und das Lehrzeugnis, wobei jedoch auf dem Lehrzeugnis die Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf und über die Dauer der Berufsausbildung gem. § 16 (3) des Berufsausbildungsgesetzes von der zuständigen Lehrlingsstelle bestätigen zu lassen ist. Für die Zeit vor Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes gelten auch der Gesellenbrief, der Facharbeiterbrief und das Gesellenprüfungszeugnis als “Zeugnis über den Lehrabschluß”.
Die Angabe “lt. PÜ” bedeutet, daß die in der Prüfungsübersicht zur Dienstvorschrift A 12, eingeführt mit DA (73) GD-NBl. Sonderblatt Nr. 1 aus 1971, für die betreffenden gleichbezeichneten Dienstverwendungen vorgeschriebenen Prüfungen als Einstufungserfordernisse nachzuweisen sind.
Für die Einstufung in die in Spalte 3 genannte Lohngruppe ist grundsätzlich die Erfüllung der in Spalte 2 unter lit. a und b vorgeschriebenen Erfordernisse Voraussetzung. Lohnbedienstete in Dienstverwendungen, die als Einstufungsvoraussetzungen gemäß Spalte 2 lit. b die Ablegung einer Dienstprüfung beinhalten, sind bis zur Ablegung der Verwendungsprüfung in jene Lohngruppe einzustufen, deren Einstufungserfordernisse sie erfüllen, nach Ablegung der Verwendungsprüfung um eine Lohngruppe niedriger, als sie ihnen nach Ablegung der geforderten Dienstprüfung gemäß Spalte 3 zustehen würde; in diesen Fällen wird die Zeit ihrer tatsächlichen Verwendung so gewertet, als ob sie diese Zeit bereits in der in Spalte 3 genannten Lohngruppe zugebracht hätten.
Enthält lit. a der Spalte 2 keine Angaben oder erfüllt der Lohnbedienstete die dort vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, dann ist der Lohnbedienstete in die in Spalte 3 genannte Lohngruppe nur einzustufen, wenn er die in Spalte 2 unter lit. b und c vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt; enthält lit. c der Spalte 2 keine Angaben, so ist diese Maßnahme unzulässig.
(1) Ist die Einstufung in die in Spalte 3 genannte Lohngruppe von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Lohngruppe abhängig (Spalte 2 lit. c), so erfolgt die Einstufung in die in Spalte 3 genannte Lohngruppe erst nach Zurücklegung der Mindestdauer der Zugehörigkeit zu den einzelnen Lohngruppen nach folgender Wartezeitentabelle:
In Lohngruppe Jahre
1 1
2 1/2
3 1
4 1 1/2
5 2
6 1 1/2
(2) Grundsätzlich muß die angegebene Wartezeit in der der in Spalte 3 angegebenen Lohngruppe unmittelbar vorangehenden Lohngruppe zurückgelegt worden sein. Ist nach Spalte 2 lit. c ein Überspringen einer oder mehrerer Lohngruppen möglich, sind die in der Wartezeitentabelle angegebenen Wartezeiten zusammenzuzählen. Die vorgeschriebene Wartezeit muß grundsätzlich in einschlägiger Verwendung zurückgelegt worden sein.
(1) Ein Lohnbediensteter gehört - soweit nichts anderes bestimmt ist - jener Lohngruppe (Lohngruppenzugehörigkeit) zu, nach deren Ansätzen sein Monatslohn bemessen wird.
(2) Zeiten, die in einem anderen Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen mit zumindest der für Pauschalbedienstete der Vergütungsgruppe A im Wochendurchschnitt vorgeschriebenen Arbeitszeit verbracht wurden, werden in jenem Maße zugerechnet, als bei Annahme eines bestehenden Dienstverhältnisses als Lohnbediensteter und der gleichen Dienstverwendung eine bestimmte Lohngruppe erreicht worden wäre.
(3) Bei derselben Verwendung ist bei Ermittlung der für eine Einstufung oder Überstellung in eine bestimmte Lohngruppe geforderten Dauer einer bestimmten Lohngruppenzugehörigkeit eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen.
Für Lohnbedienstete,
7.1 die als Altersüberschreiter gemäß § 31 gelten,
7.2 die nur infolge Überschreitung des für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Höchstalters nicht als Bundesbahnbeamte angestellt werden können oder konnten und
7.3 bei denen die Anstellung als Bundesbahnbeamter aus anderen von ihnen nicht verschuldeten Gründen nicht möglich ist oder war,
sind die in der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 bei den vergleichbaren Positionen vorgesehenen Bestimmungen über die Zuerkennung von Bezügen sinngemäß anzuwenden. Hiebei erhalten Lohnbedienstete der Lohngruppe 7 einen Lohn, der um 2 Lohnstufen höher ist als der vom Lohnbediensteten innegehabten Lohnstufe entspricht bzw. der bei erreichter Endlohnstufe, diesen um den doppelten letzten Vorrückungsbetrag übersteigt; in Fällen, in denen der Lohn nach Spalte 6 zuerkannt wird, ist dieser Lohn der vorher genannten Maßnahme zugrunde zu legen. Lohnbedienstete der Lohngruppen 1 bis 6 in Dienstverwendungen, für die keine vergleichbare Position in der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 enthalten ist, sind in die nächsthöhere Lohngruppe dann zu überstellen, wenn sie eine 12jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag zurückgelegt und ihrer Lohngruppe mindestens 7 Jahre zugehört haben; bei Lohnbediensteten der Lohngruppe 7 sind die Bestimmungen des vorhergehenden Satzes sinngemäß anzuwenden, wenn sie eine 15jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag zurückgelegt und ihrer Lohngruppe mindestens 8 Jahre zugehört haben.
(Anm.: Die Tabelle ist nicht darstellbar.)
Anlage 2
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```
LOHNTAFEL
```
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! Lohngruppe
Lohn-!-------------------------------------------------------------
stufe! 1 ! 2 ! 3 ! 4 ! 5 ! 6 ! 7
-----+--------+--------+--------+--------+--------+--------+-------
1 ! 8 956 ! 9 153 ! 9 432 ! 9 807 ! 10 240 ! 10 702 ! 11 241
2 ! 9 063 ! 9 267 ! 9 559 ! 9 944 ! 10 395 ! 10 898 ! 11 472
3 ! 9 170 ! 9 381 ! 9 686 ! 10 082 ! 10 550 ! 11 096 ! 11 704
4 ! 9 277 ! 9 496 ! 9 813 ! 10 219 ! 10 707 ! 11 291 ! 11 935
5 ! 9 384 ! 9 610 ! 9 939 ! 10 357 ! 10 862 ! 11 488 ! 12 166
6 ! 9 491 ! 9 724 ! 10 065 ! 10 493 ! 11 019 ! 11 684 ! 12 397
7 ! 9 599 ! 9 838 ! 10 193 ! 10 632 ! 11 174 ! 11 881 ! 12 629
8 ! 9 706 ! 9 951 ! 10 319 ! 10 768 ! 11 330 ! 12 077 ! 12 872
9 ! 9 813 ! 10 065 ! 10 446 ! 10 906 ! 11 486 ! 12 274 ! 13 114
10 ! 9 920 ! 10 179 ! 10 573 ! 11 043 ! 11 642 ! 12 470 ! 13 363
11 ! 10 026 ! 10 293 ! 10 700 ! 11 180 ! 11 797 ! 12 670 ! 13 615
12 ! 10 150 ! 10 424 ! 10 847 ! 11 355 ! 12 005 ! 12 932 ! 13 936
Anlage 2
```
```
LOHNTAFEL
```
```
Lohngruppe
Lohn-
stufe 1 2 3 4 5 6 7
```
```
1 9 286 9 483 9 762 10 137 10 570 11 032 11 571
2 9 393 9 597 9 889 10 274 10 725 11 228 11 802
3 9 500 9 711 10 016 10 412 10 880 11 426 12 034
4 9 607 9 826 10 143 10 549 11 037 11 621 12 265
5 9 714 9 940 10 269 10 687 11 192 11 818 12 496
6 9 821 10 054 10 395 10 823 11 349 12 014 12 727
7 9 929 10 168 10 523 10 962 11 504 12 211 12 959
8 10 036 10 281 10 649 11 098 11 660 12 407 13 202
9 10 143 10 395 10 776 11 236 11 816 12 604 13 444
10 10 250 10 509 10 903 11 373 11 972 12 800 13 693
11 10 356 10 623 11 030 11 510 12 127 13 000 13 945
12 10 480 10 754 11 177 11 685 12 335 13 262 14 266
Anlage 2
```
```
LOHNTAFEL
```
```
Lohn- Lohngruppe
stufe 1 2 3 4 5 6 7
```
```
1 9 555 9 758 10 045 10 431 10 877 11 352 11 907
2 9 665 9 875 10 176 10 572 11 036 11 554 12 144
3 9 776 9 993 10 306 10 714 11 196 11 757 12 383
4 9 886 10 111 10 437 10 855 11 357 11 958 12 621
5 9 996 10 228 10 567 10 997 11 517 12 161 12 858
6 10 106 10 346 10 696 11 137 11 678 12 362 13 096
7 10 217 10 463 10 828 11 280 11 838 12 565 13 335
8 10 327 10 579 10 958 11 420 11 998 12 767 13 585
9 10 437 10 696 11 089 11 562 12 159 12 970 13 834
10 10 547 10 814 11 219 11 703 12 319 13 171 14 090
11 10 656 10 931 11 350 11 844 12 479 13 377 14 349
12 10 784 11 066 11 501 12 024 12 693 13 647 14 680
Anlage 2
```
```
LOHNTAFEL
```
```
Lohn- Lohngruppe
stufe 1 2 3 4 5 6 7
```
```
1 9 832 10 041 10 336 10 733 11 192 11 681 12 252
2 9 945 10 161 10 471 10 879 11 356 11 889 12 496
3 10 060 10 283 10 605 11 025 11 521 12 098 12 742
4 10 173 10 404 10 740 11 170 11 686 12 305 12 987
5 10 286 10 525 10 873 11 316 11 851 12 514 13 231
6 10 399 10 646 11 006 11 460 12 017 12 720 13 476
7 10 513 10 766 11 142 11 607 12 181 12 929 13 722
8 10 626 10 886 11 276 11 751 12 346 13 137 13 979
9 10 740 11 006 11 411 11 897 12 512 13 346 14 235
10 10 853 11 128 11 544 12 042 12 676 13 553 14 499
11 10 965 11 248 11 679 12 187 12 841 13 765 14 765
12 11 097 11 387 11 835 12 373 13 061 14 043 15 106
Anlage 2
```
```
LOHNTAFEL
```
```
Lohn- Lohngruppe
stufe --------------------------------------------------------------
1 2 3 4 5 6 7
```
```
1 10 182 10 391 10 686 11 083 11 542 12 031 12 602
2 10 295 10 511 10 821 11 229 11 706 12 239 12 846
3 10 410 10 633 10 955 11 375 11 871 12 448 13 092
4 10 523 10 754 11 090 11 520 12 036 12 655 13 337
5 10 636 10 875 11 223 11 666 12 201 12 864 13 581
6 10 749 10 996 11 356 11 810 12 367 13 070 13 826
7 10 863 11 116 11 492 11 957 12 531 13 279 14 072
8 10 976 11 236 11 626 12 101 12 696 13 487 14 329
9 11 090 11 356 11 761 12 247 12 862 13 696 14 585
10 11 203 11 478 11 894 12 392 13 026 13 903 14 849
11 11 315 11 598 12 029 12 537 13 191 14 115 15 115
12 11 447 11 737 12 185 12 723 13 411 14 393 15 456
Anlage 2
```
```
LOHNTAFEL
```
```
Lohn- Lohngruppe
stufe ---------------------------------------------------------------
1 2 3 4 5 6 7
```
```
1 10 783 11 004 11 316 11 737 12 223 12 741 13 346
2 10 902 11 131 11 459 11 892 12 397 12 961 13 604
3 11 024 11 260 11 601 12 046 12 571 13 182 13 864
4 11 144 11 388 11 744 12 200 12 746 13 402 14 124
5 11 264 11 517 11 885 12 354 12 921 13 623 14 382
6 11 383 11 645 12 026 12 507 13 097 13 841 14 642
7 11 504 11 772 12 170 12 662 13 270 14 062 14 902
8 11 624 11 899 12 312 12 815 13 445 14 283 15 174
9 11 744 12 026 12 455 12 970 13 621 14 504 15 446
10 11 864 12 155 12 596 13 123 13 795 14 723 15 725
11 11 983 12 282 12 739 13 277 13 969 14 948 16 007
12 12 122 12 429 12 904 13 474 14 202 15 242 16 368
Anlage 2
```
```
LOHNTAFEL
```
```
Lohn- Lohngruppe
stufe ---------------------------------------------------------------
1 2 3 4 5 6 7
```
```
1 11 413 11 634 11 946 12 367 12 853 13 371 13 976
2 11 532 11 761 12 089 12 522 13 027 13 591 14 234
3 11 654 11 890 12 231 12 676 13 201 13 812 14 494
4 11 774 12 018 12 374 12 830 13 376 14 032 14 754
5 11 894 12 147 12 515 12 984 13 551 14 253 15 012
6 12 013 12 275 12 656 13 137 13 727 14 471 15 272
7 12 134 12 402 12 800 13 292 13 900 14 692 15 543
8 12 254 12 529 12 942 13 445 14 075 14 913 15 826
9 12 374 12 656 13 085 13 600 14 251 15 134 16 110
10 12 494 12 785 13 226 13 753 14 425 15 356 16 401
11 12 613 12 912 13 369 13 907 14 599 15 591 16 695
12 12 752 13 059 13 534 14 104 14 832 15 897 17 072
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Anlage 2
```
```
LOHNTAFEL
```
```
Lohn Lohngruppe
stufe 1 2 3 4 5 6 7
```
```
1 11 864 12 094 12 418 12 855 13 361 13 899 14 528
2 11 988 12 226 12 567 13 017 13 542 14 128 14 796
3 12 114 12 360 12 714 13 177 13 722 14 358 15 067
4 12 239 12 493 12 863 13 337 13 904 14 586 15 337
5 12 364 12 627 13 009 13 497 14 086 14 816 15 605
6 12 488 12 760 13 156 13 656 14 269 15 043 15 875
7 12 613 12 892 13 306 13 817 14 449 15 272 16 157
8 12 738 13 024 13 453 13 976 14 631 15 502 16 451
9 12 863 13 156 13 602 14 137 14 814 15 732 16 746
10 12 988 13 290 13 748 14 296 14 995 15 963 17 049
11 13 111 13 422 13 897 14 456 15 176 16 207 17 354
12 13 256 13 575 14 069 14 661 15 418 16 525 17 746
Anlage 3
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 20, BGBl. Nr. 214/1962.)
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Artikel II.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 96/1954)
(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Gegenstandslos)
(Anm.: Gegenstandslos)
(Anm.: Gegenstandslos)
(Anm.: Gegenstandslos)
Die Bestimmungen der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 22. Juni 1955, BGBl. Nr. 128, finden auf Lohnbedienstete ab dem Inkrafttreten dieser Kundmachung keine Anwendung.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Artikel II
(Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 96/1954)
(1) Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Lohnbediensteten, die nach den bis 28. Feber 1969 geltenden Bestimmungen des § 13 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 noch kein Ansuchen um Anrechnung von Vordienstzeiten stellen konnten, gilt der Tag, der sich aus ihrer für die Ermittlung der Lohnstufe maßgeblichen Zeit ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des § 13 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954.
(2) (Anm.: Gegenstandslos)
(3) Für die Wirksamkeit der Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung auf Grund der Neuermittlung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 11 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 in der bis 28. Feber 1969 geltenden Fassung weiter.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Artikel II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Anm.:Zu den §§ 9, 12, 13, 14, 17, und der Anlage 1,
BGBl. Nr. 96/1954)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 3, 6, 8 und 16 finden auf Lohnbedienstete Anwendung, die seit dem 1. Jänner 1970 oder einem späteren Zeitpunkt in einem Lohnbedienstverhältnis gestanden sind und die sich im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung noch im Lohndienstverhältnis oder einem anderen Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen befinden. Die Bestimmungen des 1. Satzes gelten auch für Lohnbedienstete, die am 1. Jänner 1970 oder einem späteren Zeitpunkt im Lohndienstverhältnis gestanden sind, jedoch bis zur Verlautbarung dieser Kundmachung aus dem Lohndienstverhältnis ausgeschieden sind und eine Pension aus der zusätzlichen Pensionsversicherung Abt. B beziehen.
(2) Die Einstufung der unter Abs. 1 fallenden Lohnbediensteten in die ihrer Verwendung entsprechende Lohngruppe erfolgt frühestens mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970.
(3) Maßnahmen nach Abs. 2 werden frühestens mit 1. Jänner 1971 finanziell wirksam.
(4) Überstellungen, die bei einer in der Zeit zwischen 1. Jänner 1970 und dem Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung ausgeübten ständigen Verwendung vorgesehen sind, werden bereits dann wirksam, wenn der Lohnbedienstete das 51. Lebensjahr vollendet und die Hälfte der nach den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung vorgesehenen Wartezeiten zurückgelegt hat. Diese Begünstigung gilt auch für die in Z 7 der Vorbemerkungen der Anlage 1 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung vorgesehenen lohnrechtlichen Maßnahmen; die 20jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag ist jedoch in keinem Fall kürzbar.
(5) (Anm.: Novelle zu Art. III, BGBl. Nr. 170/1969.)
(6) (Anm.: Novelle zu Art. III, BGBl. Nr. 170/1969.)
(7) (Anm.: Novelle zu Art. III, BGBl. Nr. 170/1969.)
(8) 1. Bei Lohnbediensteten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstvehältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß § 17 Abs. 2 bis 5 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung in der Fassung des Art. I Z 11 auch die im Art. III Abs. 4 der 12. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung angeführten Zeiten zu berücksichtigen.
Hat der Lohnbedienstete die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1955 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung das Monatsentgelt im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zugrunde zu legen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung gelten sinngemäß.
Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von Lohnbediensteten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung und des Art. III Abs. 4 der 12. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.
Lohnbediensteten, die zufolge der Anwendung des § 17 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung und der Z 1 bis 3 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung vor der Verlautbarung dieser Kundmachung erfüllt hätten, kann, soweit nicht
Z. 2 anzuwenden ist, die Jubiläumsbelohnung unter Zugrundelegung des Monatesentgeltes gewährt werden, das dem Lohnbediensteten für den Monat der Verlautbarung dieser Kundmachung zusteht.
(9) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Artikel II
(Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 96/1954)
(1) Lohnbedienstete, die einen nach § 13 Abs. 4 Z 2 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung in der Fassung des Art. I zur Hälfte zu berücksichtigen Karenzurlaub aufweisen, der bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages noch nicht berücksichtigt wurde, können beantragen, daß ihr Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.
(2) Die bezugsrechtliche Stellung der Lohnbediensteten, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 neu festgesetzt wird, ist entsprechend zu verbessern, wenn sie günstiger ist als die bisher erreichte bezugsrechtliche Stellung.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Artikel II
(Anm.: Zur Anlage 1, BGBl. Nr. 96/1954)
(Anm.: Gegenstandslos.)
(Anm.: Gegenstandslos.)
Wurden Dienstverwendungen der Lohngruppenzuordnung in der bis 31. Dezember 1978 geltenden Fassung in die ab 1. Jänner 1979 geltende Lohngruppenzuordnung nicht mehr aufgenommen, sind für eine lohnrechtliche Behandlung der davon betroffenen Lohnbediensteten die Überleitungsbestimmungen des Artikels II der 17. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 sinngemäß anzuwenden.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Artikel III
(Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 96/1954)
(1) Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Lohnbediensteten, die gemäß den bis 28. Feber 1969 geltenden Bestimmungen des § 13 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 vor dem 1. März 1969 um Anrechnung ihrer Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Lohnstufen angesucht haben oder hätten ansuchen können, gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und der ihnen für die Vorrückung in höhere Lohnstufen angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des § 13 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954.
(2) Die im Abs. 1 genannten Lohnbediensteten können beantragen, daß ihr gemäß Abs. 1 geltender Vorrückungsstichtag neu ermittelt wird.
(3) Für Lohnbedienstete, die einen Antrag gemäß Abs. 2 stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des § 13 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 in der Fassung des Art. I neu zu ermitteln, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der nach Abs. 1.
(4) Bei Ermittlung des Vorrückungstichtages gemäß Abs. 3 sind überdies zur Gänze zu berücksichtigen:
die Zeit, die in einem Dienstverhältnis zur KÖB oder ihren Rechtsvorgängern zurückgelegt worden ist;
die Zeit, während der der Lohnbedienstete zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtengesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;
die Zeit, während der der Lohnbedienstete
nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.
Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955 und auf Heimatvertriebene ist § 13 Abs. 3 auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten in ihrem früheren Heimatstaat zurückgelegt wurden.
(5) Ist der nach den nunmehr geltenden Bestimmungen ermittelte Vorrückungsstichtag günstiger als der nach Abs. 1, so ist die bezugsrechtliche Stellung des Lohnbediensteten um das Ausmaß zu verbessern, das sich aus dem Zeitraum der Verbesserung des Stichtages gemäß Abs. 3 ergibt.
(6) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 3 und die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 5 sind
wenn der Antrag gemäß Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1971 gestellt wurde,
bei Lohnbediensteten der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und
bei jüngeren Lohnbediensteten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972,
wenn der Antrag gemäß Abs. 2 nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten durchzuführen.
(7) Bei Lohnbediensteten, die in der Zeit zwischen dem 28. Feber 1969 und dem gemäß Abs. 6 Z 1 für ihren Jahrgang in Betracht kommenden Wirksamkeitstermin aus dem Bundesbahndienstverhältnis ausscheiden, ist eine Verbesserung gemäß Abs. 2 bis 5 abweichend von den Bestimmungen des Abs. 6 mit Wirkung vom Ersten des Monates des Ausscheidens aus dem Bundesbahndienstverhältnis, wenn das Dienstverhältnis mit Ablauf eines Kalendermonates endet, für den letzten Monat des Dienstverhältnisses durchzuführen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Artikel III
Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu § 12, BGBl. Nr. 96/1954)
(1) (Anm.: Gegenstandslos.)
(2) Für Lohnbedienstete, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen dreijährig vorgerückt sind, beginnt die zweijährige Vorrückungsfrist mit 1. Jänner 1976; hiebei wird eine verbleibende Restzeit aus der dreijährigen Vorrückungsfrist bis zu zwei Jahren angerechnet. Für Lohnbedienstete, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen zweijährig vorgerückt sind, tritt durch diese Bestimmungen keine Änderung in den Vorrückungsterminen ein.
(3) Lohnbedienstete, auf die die Bestimmungen des Abs. 1 zur Anwendung gelangen und die am 1. Jänner 1976 nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen die Lohnstufe 10 oder eine höhere Lohnstufe innehaben, werden unbeschadet des Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 hinsichtlich ihrer Lohnstufe so behandelt, als ob ihr Vorrückungsstichtag um drei Jahre vorverlegt worden wäre, unter Berücksichtigung einer dreijährigen Vorrückungsfrist für diese Sondervorrückung.
(4) die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf jene Lohnbediensteten keine Anwendung, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen mindestens dreimal zweijährig vorgerückt sind.
(5) (Anm.: Gegenstandslos.)
(6) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
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