Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1956-02-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 474
Änderungshistorie JSON API

(3) Als Grenzort im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.

(4) Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.

ABSCHNITT VI

Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen im Ausland

§ 25. (1) Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,

a)

auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von lit.c erfaßt werden,

b)

auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von lit.c erfaßt werden,

c)

auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,

d)

auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und

e)

auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen

(2) Dienstreisen nach Abs. 1 lit. a bedürfen der Bewilligung des zuständigen Bundesministers. Solche Dienstreisen dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.

(2a) Eine Dienstreise nach Abs. 1 lit. a ist zu bewilligen, wenn sie im Rahmen der Rechtsprechung zur Durchführung oder zur Beteiligung an einer Beweisaufnahme im Ausland rechtskräftig angeordnet wurde.

(3) Als Grenzort im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.

(4) Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.

§ 25a. (1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

a)

die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;

b)

die Kosten der Sichtvermerke;

c)

die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener Impfungen;

d)

die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 30 S je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach § 29 Abs. 1 lit. b, § 35b oder § 35c Anspruch auf Reisekostenersatz hat.

§ 25a. (1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

a)

die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;

b)

die Kosten der Sichtvermerke;

c)

die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener Impfungen;

d)

die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 30 S je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach § 29 Abs. 1 Z 2, § 35b oder § 35c Anspruch auf Reisekostenersatz hat.

§ 25a. (1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

a)

die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;

b)

die Kosten der Sichtvermerke;

c)

die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;

d)

die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 30 S je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach § 29 Abs. 1 Z 2, § 35b oder § 35c Anspruch auf Reisekostenersatz hat.

§ 25a. (1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

a)

die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;

b)

die Kosten der Sichtvermerke;

c)

die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;

d)

die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 30 S je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach § 29 Abs. 1 Z 2, § 35b, § 35c oder § 35i Anspruch auf Reisekostenersatz hat.

§ 25a. (1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

a)

die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;

b)

die Kosten der Sichtvermerke;

c)

die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;

d)

die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach § 29 Abs. 1 Z 2, § 35b, § 35c oder § 35i Anspruch auf Reisekostenersatz hat.

§ 25a. (1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

a)

die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;

b)

die Kosten der Sichtvermerke;

c)

die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;

d)

die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.

§ 25b. (1) Wenn die Besonderheit des Dienstauftrages oder die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, es erfordern, hat das zuständige Bundesministerium Beamten, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse der Eisenbahnen oder der niedrigeren Schiffsklasse haben (§ 7 Abs. 1 lit. b und § 8), den Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der höheren Wagen- oder Schiffsklasse zuzuerkennen. Die Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse ist in diesem Fall nachzuweisen.

(2) Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 lit. a und b gebührt dem Beamten an Stelle der in § 5 Abs. 3 und in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 75 S und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 150 S.

(3) Muß der Ehegatte eines Beamten aus dienstlichen Gründen an einer Dienstreise nach § 25 Abs. 1 lit. a oder b teilnehmen, so gebührt dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für den mitreisenden Ehegatten.

§ 25b. (1) Wenn die Besonderheit des Dienstauftrages oder die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, es erfordern, hat der zuständige Bundesminister Beamten, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse der Eisenbahn oder der niedrigeren Schiffsklasse zu erfolgen hat, den Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse der Eisenbahn oder der höheren Schiffsklasse zuzuerkennen. Die Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse hat der Beamte nachzuweisen.

(2) Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 lit. a und b gebührt dem Beamten an Stelle der in § 5 Abs. 3 und in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 75 S und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 150 S.

(3) Muß der Ehegatte eines Beamten aus dienstlichen Gründen an einer Dienstreise nach § 25 Abs. 1 lit. a oder b teilnehmen, so gebührt dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für den mitreisenden Ehegatten.

§ 25b. (1) Wenn die Besonderheit des Dienstauftrages oder die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, es erfordern, hat der zuständige Bundesminister Beamten, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse der Eisenbahn oder der niedrigeren Schiffsklasse zu erfolgen hat, den Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse der Eisenbahn oder der höheren Schiffsklasse zuzuerkennen. Die Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse hat der Beamte nachzuweisen.

(2) Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 lit. a und b gebührt dem Beamten an Stelle der in § 5 Abs. 3 und in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 75 S und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 150 S.

(3) Sind die Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die in Abs. 2 genannten Wegstrecken höher als der Bauschbetrag, so sind die darüber hinausgehenden Kosten gegen Nachweis zu ersetzen. Wenn die Benützung eines Taxis zwingend erforderlich ist oder die Ankunfts- oder Abreisezeiten der Bahn oder des Flugzeuges zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen, sind anstelle des Bauschbetrages die Kosten der Benützung des Taxis gegen Nachweis zu ersetzen.

(4) Muß der Ehegatte eines Beamten aus dienstlichen Gründen an einer Dienstreise nach § 25 Abs. 1 lit. a oder b teilnehmen, so gebührt dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für den mitreisenden Ehegatten.

§ 25b. (1) Wenn die Besonderheit des Dienstauftrages oder die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, es erfordern, hat der zuständige Bundesminister Beamten, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse der Eisenbahn oder der niedrigeren Schiffsklasse zu erfolgen hat, den Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse der Eisenbahn oder der höheren Schiffsklasse zuzuerkennen. Die Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse hat der Beamte nachzuweisen.

(2) Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 lit. a und b gebührt dem Beamten an Stelle der in § 5 Abs. 3 und in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 5,5 € und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 10,9 €.

(3) Sind die Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die in Abs. 2 genannten Wegstrecken höher als der Bauschbetrag, so sind die darüber hinausgehenden Kosten gegen Nachweis zu ersetzen. Wenn die Benützung eines Taxis zwingend erforderlich ist oder die Ankunfts- oder Abreisezeiten der Bahn oder des Flugzeuges zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen, sind anstelle des Bauschbetrages die Kosten der Benützung des Taxis gegen Nachweis zu ersetzen.

(4) Muß der Ehegatte eines Beamten aus dienstlichen Gründen an einer Dienstreise nach § 25 Abs. 1 lit. a oder b teilnehmen, so gebührt dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für den mitreisenden Ehegatten.

§ 25b. (1) Wenn die Besonderheit des Dienstauftrages oder die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, es erfordern, hat der zuständige Bundesminister Beamten, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse der Eisenbahn oder der niedrigeren Schiffsklasse zu erfolgen hat, den Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse der Eisenbahn oder der höheren Schiffsklasse zuzuerkennen. Die Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse hat der Beamte nachzuweisen.

(2) Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 lit. a und b gebührt dem Beamten an Stelle der in § 5 Abs. 3 und in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 5,5 € und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 10,9 €.

(3) Sind die Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die in Abs. 2 genannten Wegstrecken höher als der Bauschbetrag, so sind die darüber hinausgehenden Kosten gegen Nachweis zu ersetzen. Wenn die Benützung eines Taxis zwingend erforderlich ist oder die Ankunfts- oder Abreisezeiten der Bahn oder des Flugzeuges zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen, sind anstelle des Bauschbetrages die Kosten der Benützung des Taxis gegen Nachweis zu ersetzen.

(4) Liegt die Teilnahme eines der in § 2 Abs. 6 Z 1 oder 3 angeführten Haushaltsmitglieder an einer Dienstreise nach § 25 Abs. 1 lit. a oder b im Dienstinteresse, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für diese mitreisende Person.

§ 25c. (1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die der Beamte nach § 3 Abs. 1 eingereiht ist, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

(2) Das zuständige Bundesministerium hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen die Reisezulage im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Reisezulage nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall zu bestimmen.

§ 25c. (1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die der Beamte nach § 3 Abs. 1 eingereiht ist, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall zu bestimmen.

§ 25c. (1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die der Beamte nach § 3 Abs. 1 eingereiht ist, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

§ 25c. (1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die der Beamte nach § 3 Abs. 1 eingereiht ist, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

§ 25c. (1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die der Beamte nach § 3 Abs. 1 eingereiht ist, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

§ 25c. (1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die der Beamte nach § 3 Abs. 1 eingereiht ist, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

Abkürzung

RGV

§ 25c. (1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die die Beamtin oder der Beamte nach § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen gewesen wäre, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

Abkürzung

RGV

§ 25c. (1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die die Beamtin oder der Beamte nach § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen gewesen wäre, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

Abkürzung

RGV

§ 25c. (1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die die Beamtin oder der Beamte nach § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen gewesen wäre, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

Abkürzung

RGV

§ 25c. (1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

Abkürzung

RGV

§ 25c. (1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

§ 25d. (1) Die gemäß § 25c festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.

(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für das Land, das bei der Dienstreise durchfahren wird oder in dem sich der Beamte zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. Bei Flugreisen richtet sich die Tagesgebühr nach dem Ansatz für das Land, in das die Reise führt. § 17 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühr unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.

(3) Ist bei Schiffsreisen die Verpflegung im Fahrpreis enthalten, so gebührt dem Beamten an Stelle des im § 13 Abs. 6 vorgesehenen Drittels der Tagesgebühr

in der Gebührenstufe ein Betrag von

1 80 S

2 95 S

3 120 S

4 135 S

5 150 S

(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.

§ 25d. (1) Die gemäß § 25c festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.

(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für jenes Land, in dem sich der Beamte zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält.

§ 17 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühren unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.

(3) Ist bei Schiffsreisen die Verpflegung im Fahrpreis enthalten, so gebührt dem Beamten an Stelle des im § 13 Abs. 6 vorgesehenen Drittels der Tagesgebühr

in der Gebührenstufe ein Betrag von

1 95 S

2a und 2b 135 S

3 150 S

(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.

§ 25d. (1) Die gemäß § 25c festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.

(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für jenes Land, in dem sich der Beamte zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. § 17 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühren unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.

(3) Ist bei Schiffsreisen die Verpflegung im Fahrpreis enthalten, so gebührt dem Beamten an Stelle des im § 13 Abs. 6 vorgesehenen Drittels der Tagesgebühr

in der Gebührenstufe ein Betrag von €
1 6,9
2a und 2b 9,8
3 10,9

(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.

§ 25d. (1) Die gemäß § 25c festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.

(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für jenes Land, in dem sich der Beamte zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. § 17 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühren unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.

§ 26. (1) Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Bei Dienstzuteilungen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle an eine andere im Ausland gelegene Dienststelle beträgt die Zuteilungsgebühr für jeden Tag der Dienstzuteilung 50 vH der Tagesgebühr und 100 vH der Nächtigungsgebühr, die für den Zuteilungsort festgesetzt ist.

§ 26. (1) Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle - ausgenommen Grenzorte - gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Bei Dienstzuteilungen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle an eine andere im Ausland gelegene Dienststelle beträgt die Zuteilungsgebühr für jeden Tag der Dienstzuteilung 50 vH der Tagesgebühr und 100 vH der Nächtigungsgebühr, die für den Zuteilungsort festgesetzt ist.

§ 26. (1) Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle ausgenommen Grenzorte gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956.

Auf die Vergütung sind anzuwenden:

1.

bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von weniger als zwei Jahren § 21a Z 1 bis 6, § 21b und § 21c GehG;

2.

bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von mindestens zwei Jahren die §§ 21a bis 21d und 21f GehG.

(2) Bei Dienstzuteilungen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle an eine andere im Ausland gelegene Dienststelle beträgt die Zuteilungsgebühr für jeden Tag der Dienstzuteilung 50 vH der Tagesgebühr und 100 vH der Nächtigungsgebühr, die für den Zuteilungsort festgesetzt ist.

ABSCHNITT VII

Versetzung

§ 27. (1) Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuß, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 29) und der Frachtkostenersatz (§ 30).

(2) Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) besteht nur im halben Ausmaß, wenn der Beamte die Versetzung erbeten hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn sich der Beamte um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat.

(3) Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nicht im Falle des Diensttausches und bei der Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher Beamter.

ABSCHNITT VII

Versetzung

§ 27. (1) Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuß, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 29) und der Frachtkostenersatz (§ 30).

(2) Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.

(3) Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nicht im Falle des Diensttausches und bei der Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher Beamter.

(4) Im Falle einer Versetzung gemäß § 38a Abs. 2 oder 3 BDG 1979 sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.

§ 28. Übersiedlungsgebühren sind

a)

der Reisekostenersatz,

b)

der Frachtkostenersatz,

c)

die Umzugsvergütung,

d)

die Mietzinsentschädigung.

§ 29. (1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten

a)

für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,

b)

für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, Steigerungsbeträge gebühren, der Ersatz des tarifmäßigen Fahrpreises des Massenbeförderungsmittels nach der dem Beamten zustehenden Wagen(Schiffs)klasse für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.

(2) Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.

§ 29. (1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten

1.

für seine Person die Reisekostenvergütung gemäß den §§ 7 und 8 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,

2.

für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 Steigerungsbeträge gebühren, die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die §§ 7 und 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.

(2) Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.

§ 29. (1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten

1.

für seine Person die Reisekostenvergütung gemäß den §§ 7 und 8 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,

2.

für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt, die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die §§ 7 und 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.

(2) Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.

§ 29. (1) Als Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten

1.

für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,

2.

für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.

§ 30. (1) Dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes

in den Geb.-St. bei ledigen Beamten bei verheirateten Beamten

1 und 2 400 kg 5000 kg

oder 6 Lademeter oder 10 Lademeter

3 bis 5 800 kg 8000 kg

oder 6 Lademeter oder 16 Lademeter

nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

(2) Verwitwete und geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Abs. 1 verheirateten Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50 vH.

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie des Beamten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.

§ 30. (1) Dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes

in den bei ledigen bei verheirateten

Geb.-St. Beamten Beamten

1 400 kg 5 000 kg

oder oder

6 Lademeter 10 Lademeter

2a bis 3 800 kg 8 000 kg

oder oder

6 Lademeter 16 Lademeter

nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

(2) Verwitwete und geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Abs. 1 verheirateten Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50 vH.

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie des Beamten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.

Abkürzung

RGV

§ 30. (1) Dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes

in den Gebührenstufen bei ledigen Beamten bei verheirateten Beamten
1 400 kg 5 000 kg
oder oder
6 Lademeter 10 Lademeter
2a bis 3 800 kg 8 000 kg
Oder oder
6 Lademeter 16 Lademeter

nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

(2) Verwitwete und geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Abs. 1 verheirateten Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50 vH.

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Beamten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.

Abkürzung

RGV

§ 30. (1) Der Beamtin oder dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m³ zu ersetzen. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jede weitere dem gemeinsamen Haushalt angehörende und mit übersiedelnde Person, sofern es sich bei dieser um die Ehegattin oder den Ehegatten oder um ein Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind der Beamtin oder des Beamten handelt, um jeweils höchstens 50%, für alle mit übersiedelnden Personen zusammen insgesamt höchstens um 200%.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Beamten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.

Abkürzung

RGV

§ 30. (1) Der Beamtin oder dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m³ zu ersetzen. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50%, für alle mit- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen insgesamt höchstens um 200%.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass Haushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeln wie die Beamtin oder der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.

§ 31. (1) Wenn der Beamte verpflichtet wird, ohne Wechsel des Dienstortes eine Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz. Er wird ihm auch dann gewährt, wenn der Beamte aus einer Dienstwohnung binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung, sie zu benützen, übersiedelt.

(2) Verlegt der Beamte aus dem Anlaß seines Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt werden.

(3) Der Frachtkostenersatz wird auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines Beamten, der eine Dienstwohnung innehatte, gewährt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben im Dienstort übersiedeln.

(4) Abs. 2 findet auch auf versorgungsberechtigte Familienmitglieder nach einem im Dienststand oder im Ruhestand verstorbenen Beamten sinngemäß Anwendung, wenn die Übersiedlung binnen sechs Monaten nach dem Tode erfolgt.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Fristen können in berücksichtigungswürdigen Fällen vom zuständigen Bundesministerium verlängert werden.

§ 31. (1) Wenn der Beamte verpflichtet wird, ohne Wechsel des Dienstortes eine Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz. Er wird ihm auch dann gewährt, wenn der Beamte aus einer Dienstwohnung binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung, sie zu benützen, übersiedelt.

(2) Verlegt der Beamte aus dem Anlaß seines Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt werden.

(3) Der Frachtkostenersatz wird auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines Beamten, der eine Dienstwohnung innehatte, gewährt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben im Dienstort übersiedeln.

(4) Abs. 2 findet auch auf versorgungsberechtigte Familienmitglieder nach einem im Dienststand oder im Ruhestand verstorbenen Beamten sinngemäß Anwendung, wenn die Übersiedlung binnen sechs Monaten nach dem Tode erfolgt.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Fristen können in berücksichtigungswürdigen Fällen vom zuständigen Bundesministerium verlängert werden.

§ 31. (1) Wenn der Beamte verpflichtet wird, ohne Wechsel des Dienstortes eine Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz. Er wird ihm auch dann gewährt, wenn der Beamte aus einer Dienstwohnung binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung, sie zu benützen, übersiedelt.

(2) Verlegt der Beamte aus dem Anlaß seines Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt werden.

(3) Der Frachtkostenersatz wird auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines Beamten, der eine Dienstwohnung innehatte, gewährt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben im Dienstort übersiedeln.

(4) Abs. 2 findet auch auf versorgungsberechtigte Familienmitglieder nach einem im Dienststand oder im Ruhestand verstorbenen Beamten sinngemäß Anwendung, wenn die Übersiedlung binnen sechs Monaten nach dem Tode erfolgt.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Fristen können in berücksichtigungswürdigen Fällen vom zuständigen Bundesministerium verlängert werden.

§ 32. (1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt:

a)

für ledige Beamte 20 vH,

b)

für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf den Grundbetrag haben, 50 vH,

c)

für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag und ein Steigerungsbetrag für ein Kind gebühren, 80 vH und

d)

für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag und Steigerungsbeträge für zwei und mehr Kinder gebühren, 100 vH

(3) Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Abs. 2 lit. b bis d festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20 vH des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 lit. b bis d festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet.

§ 32. (1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt:

1.

für ledige Beamte 20%,

2.

für verheiratete Beamte, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben, 50%,

3.

für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten eine Kinderzulage für ein Kind gebührt, 80% und

4.

für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten Kinderzulagen für zwei und mehr Kinder gebühren, 100%

(3) Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet.

§ 32. (1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der Beamtin oder dem Beamten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt für die Beamtin oder den Beamten

1.

ohne Haushaltsmitglieder 20%,

2.

mit einem Haushaltsmitglied 50%,

3.

mit zwei Haushaltsmitgliedern 80%,

4.

mit drei oder mehr Haushaltsmitgliedern 100%

(3) Übersiedelt eine Beamtin oder ein Beamter im Sinn des Abs. 2 Z 2 bis 4 allein, ohne gleichzeitig den gesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, gebührt ihr oder ihm eine Teilumzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem sie oder er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des gesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des gesamten Haushalts stattfindet.

§ 33. (1) Die Mietzinsentschädigung gebührt dem Beamten, wenn er wegen seiner Übersiedlung in den neuen Dienstort seine bisherige Wohnung nicht rechtzeitig kündigen konnte und deshalb den Mietzins für eine über den Tag der vollständigen Räumung der Wohnung hinausreichende Zeit entrichten muß. Die Entschädigung umfaßt den Mietzins (einschließlich der Betriebskosten und sonstiger vom Mieter zu entrichtenden Abgaben), der für den 14 Tage nach der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt nicht, wenn sich der Beamte durch Weitervermietung schadlos halten konnte.

(2) In Ausnahmefällen kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligen. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.

§ 33. (1) Die Mietzinsentschädigung gebührt dem Beamten, wenn er wegen seiner Übersiedlung in den neuen Dienstort seine bisherige Wohnung nicht rechtzeitig kündigen konnte und deshalb den Mietzins für eine über den Tag der vollständigen Räumung der Wohnung hinausreichende Zeit entrichten muß. Die Entschädigung umfaßt den Mietzins (einschließlich der Betriebskosten und sonstiger vom Mieter zu entrichtenden Abgaben), der für den 14 Tage nach der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt nicht, wenn sich der Beamte durch Weitervermietung schadlos halten konnte.

(2) In Ausnahmefällen kann der Bundesminister für Finanzen den Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligen. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.

§ 33. (1) Die Mietzinsentschädigung gebührt dem Beamten, wenn er wegen seiner Übersiedlung in den neuen Dienstort seine bisherige Wohnung nicht rechtzeitig kündigen konnte und deshalb den Mietzins für eine über den Tag der vollständigen Räumung der Wohnung hinausreichende Zeit entrichten muß. Die Entschädigung umfaßt den Mietzins (einschließlich der Betriebskosten und sonstiger vom Mieter zu entrichtenden Abgaben), der für den 14 Tage nach der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt nicht, wenn sich der Beamte durch Weitervermietung schadlos halten konnte.

(2) In Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde den Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligen. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.

§ 34. (1) Verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.

(2) Beamte, die gemäß § 22 Abs. 2 ab dem 31. Tage der Dienstzuteilung für eine Zuteilungsgebühr in der Höhe von mehr als 25 vH der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr in Betracht kommen, können den verheirateten Beamten gleichgestellt werden.

(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Beamten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr für weitere zwei Jahre gewährt werden; soll die zuletzt bezogene Trennungsgebühr für einen längeren Zeitraum gewährt werden, so ist die Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich.

(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß. Dieser besteht aus

a)

dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden Nächtigungsgebühr,

b)

der Tagesgebühr nach Tarif II im Ausmaß der im Abs. 3 angegebenen Hundertsätze, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(5) Erkrankt oder stirbt der Beamte, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.

(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuß während

a)

einer Dienstreise,

b)

einer Dienstzuteilung,

c)

eines Urlaubes,

d)

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(7) In den Fällen des Abs. 6 lit. a bis c werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 2 ersetzt.

(8) Werden Beamte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.

§ 34. (1) Verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.

(2) Beamte, die gemäß § 22 Abs. 2 ab dem 31. Tage der Dienstzuteilung für eine Zuteilungsgebühr in der Höhe von mehr als 25 vH der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr in Betracht kommen, können den verheirateten Beamten gleichgestellt werden.

(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Beamten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr für weitere zwei Jahre gewährt werden.

(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß. Dieser besteht aus

a)

dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden Nächtigungsgebühr,

b)

der Tagesgebühr nach Tarif II im Ausmaß der im Abs. 3 angegebenen Hundertsätze, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(5) Erkrankt oder stirbt der Beamte, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.

(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuß während

a)

einer Dienstreise,

b)

einer Dienstzuteilung,

c)

eines Urlaubes,

d)

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(7) In den Fällen des Abs. 6 lit. a bis c werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 2 ersetzt.

(8) Werden Beamte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.

§ 34. (1) Verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.

(2) Beamte, die gemäß § 22 Abs. 2 ab dem 31. Tage der Dienstzuteilung für eine Zuteilungsgebühr in der Höhe von mehr als 25 vH der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr in Betracht kommen, können den verheirateten Beamten gleichgestellt werden.

(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Beamten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr für weitere zwei Jahre gewährt werden.

(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß. Dieser besteht aus

a)

dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden Nächtigungsgebühr,

b)

der Tagesgebühr nach Tarif II im Ausmaß der im Abs. 3 angegebenen Hundertsätze, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(5) Erkrankt oder stirbt der Beamte, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.

(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuß während

1.

einer Dienstreise,

2.

einer Dienstzuteilung,

3.

eines Urlaubes,

4.

einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,

5.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gilt § 23 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zuteilungsortes der Dienstort tritt.

(7) In den Fällen des Abs. 6 Z 1 bis 4 werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 3 ersetzt.

(8) Werden Beamte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.

§ 34. (1) Verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.

(2) Beamte, die gemäß § 22 Abs. 2 ab dem 31. Tage der Dienstzuteilung für eine Zuteilungsgebühr in der Höhe von mehr als 25 vH der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr in Betracht kommen, können den verheirateten Beamten gleichgestellt werden.

(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Beamten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr für weitere zwei Jahre gewährt werden.

(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß. Dieser besteht aus

a)

dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden Nächtigungsgebühr,

b)

der Tagesgebühr nach Tarif II im Ausmaß der im Abs. 3 angegebenen Hundertsätze, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(5) Erkrankt oder stirbt der Beamte, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.

(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuß während

1.

einer Dienstreise,

2.

einer Dienstzuteilung,

3.

eines Urlaubes,

4.

einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,

5.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gilt § 23 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zuteilungsortes der Dienstort tritt.

(7) In den Fällen des Abs. 6 Z 1 bis 4 werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 3 ersetzt.

(8) Werden Beamte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.

§ 34. (1) Der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied gebührt, wenn sie oder er Anspruch auf Übersiedlungsgebühren hat, nach der Versetzung in einen anderen Dienstort vom Tag des Dienstantritts im neuen Dienstort an bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Trennungsgebühr. Der Anspruch entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten hervorgeht, dass sie oder er nicht beabsichtigt, den bisherigen gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiter zu führen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011).

(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Beamten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr für weitere zwei Jahre gewährt werden.

(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß. Dieser besteht aus

a)

dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden Nächtigungsgebühr,

b)

der Tagesgebühr nach Tarif II im Ausmaß der im Abs. 3 angegebenen Hundertsätze, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(5) Erkrankt oder stirbt der Beamte, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.

(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuß während

1.

einer Dienstreise,

2.

einer Dienstzuteilung,

3.

eines Urlaubes,

4.

einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,

5.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gilt § 23 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zuteilungsortes der Dienstort tritt.

(7) In den Fällen des Abs. 6 Z 1 bis 4 werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 3 ersetzt.

(8) Werden Beamte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.

§ 35. Für Beamte, die im Bezug der Trennungsgebühr stehen, findet § 24 sinngemäß Anwendung.

ABSCHNITT VIIa

Auslandsversetzungen

§ 35a. Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes VII mit Ausnahme des § 35 anzuwenden.

ABSCHNITT VIIa

Auslandsversetzungen

§ 35a. Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes VII mit Ausnahme der §§ 33 bis 35 anzuwenden.

§ 35b. (1) Der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 lit. b gebührt außerdem

a)

für ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf einen Steigerungsbetrag nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;

b)

für die Ehefrau auch dann, wenn sich der Beamte erst nach der Versetzung an seinen Dienstort verehelicht hat und die Ehefrau in den Dienstort des Beamten übersiedelt ist.

(2) Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.

§ 35b. (1) Der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt außerdem

a)

für ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf einen Steigerungsbetrag nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;

b)

für die Ehefrau auch dann, wenn sich der Beamte erst nach der Versetzung an seinen Dienstort verehelicht hat und die Ehefrau in den Dienstort des Beamten übersiedelt ist.

(2) Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.

§ 35b. (1) Der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt außerdem

a)

für ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;

b)

für die Ehefrau auch dann, wenn sich der Beamte erst nach der Versetzung an seinen Dienstort verehelicht hat und die Ehefrau in den Dienstort des Beamten übersiedelt ist.

(2) Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.

Abkürzung

RGV

§ 35b. (1) Der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt außerdem

a)

für ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;

b)

für die Ehegattin oder den Ehegatten auch dann, wenn sich der Beamte oder die Beamtin erst nach der Versetzung an seinen oder ihren Dienstort verehelicht hat und die Ehegattin oder der Ehegatte in den Dienstort des Beamten oder der Beamtin übersiedelt ist.

(2) Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.

Abkürzung

RGV

§ 35b. (1) Der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt auch

a)

für ein Kind, für das zwar keine in § 2 Abs. 6 Z 2 genannte Beihilfe mehr bezogen wird, die Beamtin oder der Beamte jedoch anlässlich der Übersiedlung an den bisherigen ausländischen Dienst- und Wohnort für dieses Kind Reisekostenersatz erhalten hat und es an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten mitübersiedelt;

b)

für den Ehegatten, die Ehegattin, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, mit der oder dem die Beamtin oder der Beamte erst nach der Versetzung an den ausländischen Dienst- und Wohnort die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, wenn die betreffende Person in den Haushalt der Beamtin oder des Beamten am ausländischen Dienst- und Wohnort nachübersiedelt.

(2) Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.

(3) Der Ersatz der in § 25a Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.

§ 35c. (1) Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 lit. b und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß § 12 vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.

(2) Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Abs. 1 der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 lit. b für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.

(3) Hält sich ein Kind eines Beamten, der seinen Dienstort im Ausland hat und dem für dieses Kind gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ein Steigerungsbetrag gebührt, aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens im Inland auf, so gebührt dem Beamten für den Besuch des Kindes oder für die Reise des Kindes zum Beamten einmal in jedem Kalenderjahr eine Entschädigung. Die Entschädigung umfaßt den Ersatz der tatsächlichen Reisekosten, höchstens jedoch der billigsten Flugklasse auf der kürzesten Strecke zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes und dem Dienstort des Beamten.

(4) Der Anspruch auf die Entschädigung nach Abs. 3 entfällt für das Kalenderjahr, in dem der Beamte einen Heimaturlaub antritt.

§ 35c. (1) Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 lit. b und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß § 12 vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.

(2) Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Abs. 1 der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 lit. b für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.

(3) Bezieht der Beamte für ein einziges Kind einen Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, so gebührt ihm für die Reise dieses Kindes zum Beamten einmal in jedem Kalenderjahr eine Entschädigung, wenn

1.

der Beamte seinen Dienstort im Ausland hat und

2.

sich das Kind aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens

a)

im Inland,

b)

an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,

c)

an einem Ort im Ausland, der dem Dienstort des Beamten näher gelegen ist als der letzte gemeinsame Wohnort im Inland, oder

d)

im Heimatland eines der Elternteile

(4) Bezieht der Beamte für mehr als ein Kind einen Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, so gebührt ihm

1.

für die Reise von zwei dieser Kinder zum Beamten oder

2.

für die Reise des Beamten und dessen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Wohnort dieser Kinder

(5) Die Entschädigung für die in den Abs. 3 und 4 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten höchstens jedoch bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.

(6) Der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 3 bis 5 entfällt für das Kalenderjahr, in dem dem Beamten Anspruch auf Heimaturlaub entsteht. Der Anspruch bleibt jedoch bestehen, wenn der Beamte den Heimaturlaub im betreffenden Kalenderjahr aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht antreten darf; in diesem Fall entfällt der Anspruch auf die Entschädigung jedoch für das Kalenderjahr, in dem der Antritt des Heimaturlaubes nachgeholt wird.

§ 35c. (1) Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß § 12 vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.

(2) Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Abs. 1 der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.

(3) Bezieht der Beamte für ein einziges Kind einen Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, so gebührt ihm für die Reise dieses Kindes zum Beamten einmal in jedem Kalenderjahr eine Entschädigung, wenn

1.

der Beamte seinen Dienstort im Ausland hat und

2.

sich das Kind aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens

a)

im Inland,

b)

an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,

c)

an einem Ort im Ausland, der dem Dienstort des Beamten näher gelegen ist als der letzte gemeinsame Wohnort im Inland, oder

d)

im Heimatland eines der Elternteile

(4) Bezieht der Beamte für mehr als ein Kind einen Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, so gebührt ihm

1.

für die Reise von zwei dieser Kinder zum Beamten oder

2.

für die Reise des Beamten und dessen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Wohnort dieser Kinder

(5) Die Entschädigung für die in den Abs. 3 und 4 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten höchstens jedoch bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.

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