Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955)
(6) Der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 3 bis 5 entfällt für das Kalenderjahr, in dem dem Beamten Anspruch auf Heimaturlaub entsteht. Der Anspruch bleibt jedoch bestehen, wenn der Beamte den Heimaturlaub im betreffenden Kalenderjahr aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht antreten darf; in diesem Fall entfällt der Anspruch auf die Entschädigung jedoch für das Kalenderjahr, in dem der Antritt des Heimaturlaubes nachgeholt wird.
§ 35c. (1) Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß § 12 vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.
(2) Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Abs. 1 der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.
(3) Wenn und solange die medizinische Versorgung an einem ausländischen Dienstort nicht gewährleistet ist, können dem Beamten, dessen Ehegatten und den mit dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, für die dem Beamten ein Steigerungsbetrag nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, auf Antrag die Kosten für die Durchführung jener Reisen an den nächsten geeigneten Ort genehmigt werden, die für die medizinische Versorgung der betreffenden Person notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson. Soweit es die besonderen Lebensbedingungen erfordern, können dem Beamten auch aus anderen als medizinischen Gründen derartige Reisen genehmigt werden.
§ 35c. (1) Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß § 12 vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.
(2) Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Abs. 1 der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.
(3) Wenn und solange die medizinische Versorgung an einem ausländischen Dienstort nicht gewährleistet ist, können dem Beamten, dessen Ehegatten und den mit dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, für die dem Beamten eine Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, auf Antrag die Kosten für die Durchführung jener Reisen an den nächsten geeigneten Ort genehmigt werden, die für die medizinische Versorgung der betreffenden Person notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson. Soweit es die besonderen Lebensbedingungen erfordern, können dem Beamten auch aus anderen als medizinischen Gründen derartige Reisen genehmigt werden.
§ 35c. (1) Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Haushaltsmitglieder den Dienst- und Wohnort verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für diese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Reise vom Dienst- und Wohnort an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß jener Kosten, die im Fall der Reise an den letzten Wohnort im Inland und zurück entstanden wären.
(2) Wird die Beamtin oder der Beamte vor Antritt der Rückreise der Haushaltsmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, tritt an die Stelle des Reisekostenersatzes nach Abs. 1 für die Rückreise der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 für die Reise der Haushaltsmitglieder vom zeitweiligen Aufenthaltsort an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten.
(3) Wenn und solange die medizinische Versorgung am ausländischen Dienst- und Wohnort nicht gewährleistet ist, können der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag die Kosten für jene Reisen an den nächsten geeigneten Ort und zurück ersetzt werden, die für die eigene medizinische Versorgung oder die medizinische Versorgung von Haushaltsmitgliedern notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson.
(4) Soweit es besondere Lebensbedingungen am ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, ist Abs. 3 auch auf Versorgungsreisen anzuwenden, die aus anderen als medizinischen Gründen notwendig sind.
§ 35d. (1) Die in § 30 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Höchstansätze des Gewichtes oder der Ladefläche des Übersiedlungsgutes können, wenn die Verhältnisse im neuen Dienstort es erfordern, bis zu 50 vH erhöht werden.
(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 27 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise
von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort
(3) § 35b lit. b ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der Ehefrau anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.
Abkürzung
RGV
§ 35d. (1) Zum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen
Einrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten,
andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, und
verbrauchbare Wirtschaftsgüter, die zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten.
Die in § 30 Abs. 1 und 2 für das Gewicht des Übersiedlungsgutes oder die Ladefläche festgelegten Höchstsätze können soweit erhöht werden, als dies besondere Verhältnisse am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, höchstens jedoch auf ihr Eineinhalbfaches.
(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 27 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise
von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort
zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche der anläßlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfen die in Abs. 1 festgesetzten Höchstsätze nicht übersteigen.
(3) § 35b lit. b ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der der Ehegattin oder des Ehegatten anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.
Abkürzung
RGV
§ 35d. (1) Die in § 30 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Höchstansätze des Gewichtes oder der Ladefläche des Übersiedlungsgutes können, wenn die Verhältnisse im neuen Dienstort es erfordern, bis zu 50 vH erhöht werden.
(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 27 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise
von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort
zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche der anläßlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfen die in Abs. 1 festgesetzten Höchstsätze nicht übersteigen.
(3) § 35b lit. b ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der der Ehegattin oder des Ehegatten anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.
Abkürzung
RGV
§ 35d. (1) Zum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen
Einrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten,
andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, und
verbrauchbare Wirtschaftsgüter, die zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten.
Die in § 30 Abs. 1 und 2 für das Gewicht des Übersiedlungsgutes oder die Ladefläche festgelegten Höchstsätze können soweit erhöht werden, als dies besondere Verhältnisse am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, höchstens jedoch auf ihr Eineinhalbfaches.
(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 27 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise
von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort
zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche der anläßlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfen die in Abs. 1 festgesetzten Höchstsätze nicht übersteigen.
(3) § 35b lit. b ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der Ehegattin oder des Ehegatten anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.
Abkürzung
RGV
§ 35d. (1) Zum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen
Einrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten,
andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, und
verbrauchbare Wirtschaftsgüter, die zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten.
Die in § 30 Abs. 1 festgelegten Höchstsätze für das Frachtvolumen des Übersiedlungsgutes können soweit erhöht werden, als dies besondere Verhältnisse am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, höchstens jedoch auf ihr Eineinhalbfaches.
(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 27 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise
von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort
zuerkannt werden. Das Frachtvolumen der anlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte darf insgesamt die in Abs. 1 festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.
(3) In dem in § 35b Abs. 1 lit. b genannten Fall darf der Frachtkostenersatz für die betreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom früheren an den jetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.
§ 35e. (1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. a 30 vH, in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. b 80 vH und in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. c und d 100 vH des Monatsbezuges zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
(2) § 32 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 20 vH der Hundertsatz 40 vH tritt und daß vom Monatsbezug zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956) auszugehen ist.
§ 35e. (1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 1 30%, in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 2 80% und in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 3 und 4 100% des Monatsbezuges zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
(2) § 32 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 20 vH der Hundertsatz 40 vH tritt und daß vom Monatsbezug zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956) auszugehen ist.
§ 35e. (1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 1 30%, in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 2 80% und in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 3 und 4 100% des Monatsbezuges zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (§§ 21a und 21b GehG), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
(2) § 32 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 20 vH der Hundertsatz 40 vH tritt und daß vom Monatsbezug zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (§§ 21a und 21b GehG) auszugehen ist.
§ 35f. Bei Versetzungen vom Ausland in das Inland ist für die Bemessung der Mietzinsentschädigung die in § 33 Abs. 1 enthaltene Frist von 14 Tagen nicht anzuwenden.
§ 35g. Der Berechnung der Trennungsgebühr gemäß § 34 sind
bei Versetzungen vom Inland in das Ausland die Tagesgebühr (Tarif I) nach § 13 Abs. 1 und
bei Versetzungen im Ausland oder vom Ausland in das Inland die Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) des Landes, in dem der bisherige Dienstort des Beamten liegt,
§ 35h. (1) Stirbt ein Beamter im ausländischen Dienstort, so sind die Kosten der Überführung seiner Leiche an den Bestattungsort im Inland vom Bund zu tragen. Wird die Leiche an einen Bestattungsort im Ausland überführt, so werden die Kosten der Überführung bis zu dem Betrag ersetzt, der aufzuwenden wäre, wenn der Bestattungsort der letzte Dienstort des Verstorbenen im Inland wäre. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle des Ablebens einer Person im Ausland, für die der Beamte im Zeitpunkt ihres Ablebens im Versetzungsfalle Anspruch auf Reisekostenersatz hätte.
(2) Wenn die im § 29 Abs. 1 lit. b und im § 35b Abs. 1 lit. a genannten Personen nach dem Ableben des Beamten vom letzten Dienstort (Wohnort) im Ausland in das Inland übersiedeln, gebühren ihnen zur ungeteilten Hand der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 lit. b sowie der Frachtkostenersatz nach § 30.
(3) Stirbt der Beamte im Ausland, ohne eine nach Abs. 2 anspruchsberechtigte Person zu hinterlassen, so werden über einen von den Erben binnen sechs Monaten nach erfolgter Einantwortung bei der letzten Dienstbehörde des Verstorbenen einzubringenden Antrag die tatsächlichen Kosten für die Überbringung seines Nachlasses ins Inland insoweit vom Bund getragen, als sie die im § 30 Abs. 1 festgesetzte Höchstgrenze nicht übersteigen.
§ 35h. (1) Stirbt ein Beamter im ausländischen Dienstort, so sind die Kosten der Überführung seiner Leiche an den Bestattungsort im Inland vom Bund zu tragen. Wird die Leiche an einen Bestattungsort im Ausland überführt, so werden die Kosten der Überführung bis zu dem Betrag ersetzt, der aufzuwenden wäre, wenn der Bestattungsort der letzte Dienstort des Verstorbenen im Inland wäre. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle des Ablebens einer Person im Ausland, für die der Beamte im Zeitpunkt ihres Ablebens im Versetzungsfalle Anspruch auf Reisekostenersatz hätte.
(2) Wenn die im § 29 Abs. 1 Z 2 und im § 35b Abs. 1 lit. a genannten Personen nach dem Ableben des Beamten vom letzten Dienstort (Wohnort) im Ausland in das Inland übersiedeln, gebühren ihnen zur ungeteilten Hand der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 sowie der Frachtkostenersatz nach § 30.
(3) Stirbt der Beamte im Ausland, ohne eine nach Abs. 2 anspruchsberechtigte Person zu hinterlassen, so werden über einen von den Erben binnen sechs Monaten nach erfolgter Einantwortung bei der letzten Dienstbehörde des Verstorbenen einzubringenden Antrag die tatsächlichen Kosten für die Überbringung seines Nachlasses ins Inland insoweit vom Bund getragen, als sie die im § 30 Abs. 1 festgesetzte Höchstgrenze nicht übersteigen.
§ 35i. (1) Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind des Beamten, für das ihm nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ein Steigerungsbetrag gebührt, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
im Inland,
an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder
im Heimatland eines der Elternteile
(2) Nach Abs. 1 sind je Kalenderjahr abzugelten:
wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt,
eine Reise dieses Kindes zum Beamten oder,
wenn eine solche Reise wegen Krankheit oder Gebrechens des Kindes oder aus einem anderen von der Dienstbehörde als berücksichtigungswürdig anerkannten Grund nicht möglich ist, eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Kind,
wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen,
eine Reise jedes dieser Kinder zum Beamten oder,
eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu diesen Kindern.
(3) Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Abs. 1 Z 3 - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.
(4) Die Entschädigung für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.
(5) Der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4 entfällt für das Kalenderjahr, in dem für den Beamten der Anspruch auf einen Heimaturlaub entsteht. Der Anspruch auf die Entschädigung entfällt jedoch nicht, wenn der Beamte schriftlich erklärt, daß er diesen Heimaturlaub erst im folgenden Kalenderjahr antreten wird. Eine solche Erklärung bewirkt
den Ausschluß des Antrittes des Heimaturlaubes im laufenden Kalenderjahr und
den Entfall des Anspruches auf Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4 für das folgende Kalenderjahr.
§ 35i. (1) Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind des Beamten, für das ihm nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
im Inland,
an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder
im Heimatland eines der Elternteile
(2) Nach Abs. 1 sind je Kalenderjahr abzugelten:
wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt,
eine Reise dieses Kindes zum Beamten oder,
wenn eine solche Reise wegen Krankheit oder Gebrechens des Kindes oder aus einem anderen von der Dienstbehörde als berücksichtigungswürdig anerkannten Grund nicht möglich ist, eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Kind,
wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen,
eine Reise jedes dieser Kinder zum Beamten oder,
eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu diesen Kindern.
(3) Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Abs. 1 Z 3 - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.
(4) Die Entschädigung für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.
(5) Der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4 entfällt für das Kalenderjahr, in dem für den Beamten der Anspruch auf einen Heimaturlaub entsteht. Der Anspruch auf die Entschädigung entfällt jedoch nicht, wenn der Beamte schriftlich erklärt, daß er diesen Heimaturlaub erst im folgenden Kalenderjahr antreten wird. Eine solche Erklärung bewirkt
den Ausschluß des Antrittes des Heimaturlaubes im laufenden Kalenderjahr und
den Entfall des Anspruches auf Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4 für das folgende Kalenderjahr.
§ 35i. (1) Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind des Beamten, für das ihm nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
im Inland,
an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder
im Heimatland eines der Elternteile
(2) Nach Abs. 1 sind je Kalenderjahr abzugelten:
wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt,
eine Reise dieses Kindes zum Beamten oder,
wenn eine solche Reise wegen Krankheit oder Gebrechens des Kindes oder aus einem anderen von der Dienstbehörde als berücksichtigungswürdig anerkannten Grund nicht möglich ist, eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Kind,
wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen,
eine Reise jedes dieser Kinder zum Beamten oder,
eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu diesen Kindern.
(3) Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Abs. 1 Z 3 - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.
(4) Die Entschädigung für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.
(5) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits den Ersatz der Reisekosten gemäß § 35j beansprucht hat, entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4.
§ 35i. (1) Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 2, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
im Inland,
an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder
im Heimatland eines der Elternteile
(2) Nach Abs. 1 sind je Kalenderjahr abzugelten:
wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt,
eine Reise dieses Kindes zum Beamten oder,
wenn eine solche Reise wegen Krankheit oder Gebrechens des Kindes oder aus einem anderen von der Dienstbehörde als berücksichtigungswürdig anerkannten Grund nicht möglich ist, eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Kind,
wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen,
eine Reise jedes dieser Kinder zum Beamten oder,
eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu diesen Kindern.
(3) Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt ausgenommen im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.
(4) Die Entschädigung für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.
(5) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits den Ersatz der Reisekosten gemäß § 35j beansprucht hat, entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4.
Heimaturlaub
§ 35j. (1) Verbringt der Beamte seinen Heimaturlaub (§ 73 BDG 1979) zumindest über einen geschlossenen Zeitraum von zwei Wochen in Österreich, hat er einmal für sich, seinen Ehegatten und jedes seiner Kinder, für das eine Kinderzulage gemäß § 4 GehG gebührt, Anspruch auf Ersatz
der nachgewiesenen Reisekosten bis zum Höchstmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen und
der nachgewiesenen Gepäcktransportkosten pro Person bis zum Höchstmaß der tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Reisegepäck
(2) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung gemäß § 35i beansprucht hat, entfällt der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 Z 1.
Heimaturlaub
§ 35j. (1) Verbringt der Beamte seinen Heimaturlaub (§ 73 BDG 1979) zumindest über einen geschlossenen Zeitraum von zwei Wochen in Österreich, hat er für sich, seinen Ehegatten und jedes seiner Kinder, für das eine Kinderzulage gemäß § 4 GehG gebührt, Anspruch auf Ersatz
der nachgewiesenen Reisekosten bis zum Höchstmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen und
der nachgewiesenen Gepäcktransportkosten pro Person bis zum Höchstmaß der tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Reisegepäck
(2) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung gemäß § 35i beansprucht hat, entfällt der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 Z 1.
§ 35j. (1) Verbringt der Beamte seinen Heimaturlaub (§ 73 BDG 1979) zumindest über einen geschlossenen Zeitraum von zwei Wochen in Österreich, hat er für sich und seine Haushaltsmitglieder Anspruch auf Ersatz
der nachgewiesenen Reisekosten bis zum Höchstmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen und
der nachgewiesenen Gepäcktransportkosten pro Person bis zum Höchstmaß der tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Reisegepäck
(2) Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung gemäß § 35i beansprucht hat, entfällt der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 Z 1.
ABSCHNITT VIII
Rechnungslegung
§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, auf Übersiedlungsgebühren oder auf eine Reisebeihilfe (§§ 24 und 35) mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort, Reise nach §§ 24 und 35) oder der Übersiedlung folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt wird. Ein Vorschuß ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.
(2) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) ist jeweils nach Ablauf eines Kalendermonates bis zum Ende des folgenden Kalendermonates geltend zu machen. Wird diese Frist versäumt, so wird die Zuteilungsgebühr oder die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) erst von dem Tag an flüssiggemacht, der zwei Monate vor der Geltendmachung des Anspruches liegt.
(3) Dem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise, der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß zu gewähren; bei Reisen in das Ausland besteht kein Anspruch auf Gewährung von Vorschüssen in einer bestimmten Währung. Ein Vorschußrest kann von den Bezügen des Beamten hereingebracht werden. Der Beamte kann verhalten werden, einen Vorschußrest in der Währung zurückzuerstatten, in der er den Vorschuß erhalten hat.
(4) Die Abs. 1 und 3 finden auf die Fälle des § 31 sinngemäß Anwendung.
(5) Eine Nachsicht von der Frist nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. In anderen Fällen kann das zuständige Bundesministerium aus Gründen der Billigkeit eine Vergütung bis zu 75 vH des Betrages gewähren, der dem Beamten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte.
ABSCHNITT VIII
Rechnungslegung
§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.
(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
ABSCHNITT VIII
Rechnungslegung
§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.
(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i, 35j oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
§ 36a. (1) Dem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuß unter 1 000 S besteht kein Anspruch.
(2) Hat der Beamte einen Vorschuß erhalten und tritt er die beabsichtigte Dienstreise, Dienstzuteilung oder Übersiedlung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem von ihm angegebenen voraussichtlichen Zeitpunkt an, hat der Beamte dies seiner Dienststelle zu melden.
(3) Hat der Beamte regelmäßig mehrmals im Monat Dienstreisen durchzuführen, kann ihm aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anstelle eines Vorschusses nach Abs. 1 ein Dauervorschuß gewährt werden. Bei der Bemessung des Dauervorschusses ist vom Monatsdurchschnitt der beim Beamten anfallenden Reisegebühren auszugehen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Reisegebühren gemäß § 36 wird durch den Dauervorschuß nicht gehindert. Der Dauervorschuß ist nicht in der Reiserechnung abzurechnen. Auf einen Dauervorschuß besteht kein Anspruch. Er kann jederzeit eingestellt werden.
(4) Der Vorschuß oder ein Vorschußrest ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, wenn
die Frist des § 36 Abs. 2 oder 3 ungenützt verstrichen ist oder
die Dienstreise oder die Dienstzuteilung oder die Übersiedlung nicht innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraumes angetreten worden ist oder
der Dauervorschuß eingestellt worden ist oder
die abgerechneten Reisegebühren den gewährten Vorschuß unterschreiten.
§ 36a. (1) Dem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuß unter 72,7 Euro besteht kein Anspruch.
(2) Hat der Beamte einen Vorschuß erhalten und tritt er die beabsichtigte Dienstreise, Dienstzuteilung oder Übersiedlung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem von ihm angegebenen voraussichtlichen Zeitpunkt an, hat der Beamte dies seiner Dienststelle zu melden.
(3) Hat der Beamte regelmäßig mehrmals im Monat Dienstreisen durchzuführen, kann ihm aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anstelle eines Vorschusses nach Abs. 1 ein Dauervorschuß gewährt werden. Bei der Bemessung des Dauervorschusses ist vom Monatsdurchschnitt der beim Beamten anfallenden Reisegebühren auszugehen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Reisegebühren gemäß § 36 wird durch den Dauervorschuß nicht gehindert. Der Dauervorschuß ist nicht in der Reiserechnung abzurechnen. Auf einen Dauervorschuß besteht kein Anspruch. Er kann jederzeit eingestellt werden.
(4) Der Vorschuß oder ein Vorschußrest ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, wenn
die Frist des § 36 Abs. 2 oder 3 ungenützt verstrichen ist oder
die Dienstreise oder die Dienstzuteilung oder die Übersiedlung nicht innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraumes angetreten worden ist oder
der Dauervorschuß eingestellt worden ist oder
die abgerechneten Reisegebühren den gewährten Vorschuß unterschreiten.
§ 37. (1) Der Amtsvorstand hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.
(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, der Amtsvorstand für die Richtigkeit des von ihm beigesetzten Vermerkes verantwortlich.
§ 37. Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.
§ 38. Die anweisende Dienststelle überprüft die Reiserechnung und veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenen Betrages.
§ 38. Die anweisende Dienststelle hat die Reiserechnung zu überprüfen und die Auszahlung des dem Rechnungsleger gebührenden Betrages zu veranlassen. Wird von den Angaben des Beamten abgewichen, ist ihm dies mitzuteilen.
II. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen
Gendarmeriedienst
§ 39. Der normale Sicherheitsdienst und Patrouillendienst im Überwachungsrayon begründet einen Anspruch auf Tagesgebühr nur dann, wenn die mit der Dienstleistung verbundene Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle acht Stunden übersteigt; hiebei gebührt für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft eine Nächtigungsgebühr.
Gendarmeriedienst
§ 39. (1) Für den normalen Sicherheits- und Patrouillendienst, den Funkpatrouillendienst und den motorisierten Verkehrsdienst sowie andere regelmäßig zu leistende und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen außerhalb des Dienstortes im Überwachungsrayon der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten, Außenstellen der Gendarmerieposten, Verkehrsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt anstelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt:
```
Für die Bezirksgendarmeriekommandanten, deren
```
Stellvertreter und die Beamten der Außenstellen der
Verkehrsabteilungen .................................... 910 S,
```
Für die übrigen Beamten ................................ 455 S.
```
(3) Als Überwachungsrayon im Sinne des Abs. 1 gilt:
für die Beamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten, deren Außenstellen und der Verkehrsposten der Bereich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
für die Beamten der Stromgendarmerieposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen der dauernd zugewiesene Überwachungsbereich.
(4) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monats bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monats je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung. Ist der sich bei dieser Teilung ergebende Betrag nicht durch 0,10 S teilbar, so ist er auf den nächsthöheren durch 0,10 S teilbaren Betrag aufzurunden. Im übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.
(5) Werden diese Gendarmeriebeamten zu einem Einsatz herangezogen, der nicht zum normalen Sicherheits- und Patrouillendienst gehört, so ist das I. Hauptstück anzuwenden. Als solche Einsätze gelten Dienstleistungen bei alpinen Rettungs- und Bergungsaktionen, Elementarereignissen, Großbränden, Unfällen im Eisenbahn-, Schiffs- und Flugverkehr und besondere Wachdienste sowie Dienstleistungen (Kommandierungen) aus besonderen Anlässen zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen, sofern diese außerhalb des eigenen Dienstortes liegen und nicht § 22 anzuwenden ist.
Gendarmeriedienst
§ 39. (1) Für den normalen Sicherheits- und Patrouillendienst, den Funkpatrouillendienst und den motorisierten Verkehrsdienst sowie andere regelmäßig zu leistende und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen außerhalb des Dienstortes im Überwachungsrayon der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten, Außenstellen der Gendarmerieposten, Verkehrsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt anstelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt:
```
für die Bezirksgendarmeriekommandanten, deren
```
Stellvertreter und die Beamten der Außenstellen
der Verkehrsabteilungen ....................... 1 024 S,
```
für die übrigen Beamten ....................... 512 S.
```
(3) Als Überwachungsrayon im Sinne des Abs. 1 gilt:
für die Beamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten, deren Außenstellen und der Verkehrsposten der Bereich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
für die Beamten der Stromgendarmerieposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen der dauernd zugewiesene Überwachungsbereich.
(4) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monats bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monats je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung. Ist der sich bei dieser Teilung ergebende Betrag nicht durch 0,10 S teilbar, so ist er auf den nächsthöheren durch 0,10 S teilbaren Betrag aufzurunden. Im übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.
(5) Werden diese Gendarmeriebeamten zu einem Einsatz herangezogen, der nicht zum normalen Sicherheits- und Patrouillendienst gehört, so ist das I. Hauptstück anzuwenden. Als solche Einsätze gelten Dienstleistungen bei alpinen Rettungs- und Bergungsaktionen, Elementarereignissen, Großbränden, Unfällen im Eisenbahn-, Schiffs- und Flugverkehr und besondere Wachdienste sowie Dienstleistungen (Kommandierungen) aus besonderen Anlässen zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen, sofern diese außerhalb des eigenen Dienstortes liegen und nicht § 22 anzuwenden ist.
Gendarmeriedienst
§ 39. (1) Für den normalen Sicherheits- und Patrouillendienst, den Funkpatrouillendienst und den motorisierten Verkehrsdienst sowie andere regelmäßig zu leistende und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen außerhalb des Dienstortes im Überwachungsrayon der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten, Außenstellen der Gendarmerieposten, Verkehrsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt anstelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt:
```
für die Bezirksgendarmeriekommandanten, deren
```
Stellvertreter und die Beamten der Außenstellen
der Verkehrsabteilungen ....................... 1 260 S,
```
für die übrigen Beamten ....................... 630 S.
```
(3) Als Überwachungsrayon im Sinne des Abs. 1 gilt:
für die Beamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten, deren Außenstellen und der Verkehrsposten der Bereich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
für die Beamten der Stromgendarmerieposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen der dauernd zugewiesene Überwachungsbereich.
(4) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monats bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monats je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung. Ist der sich bei dieser Teilung ergebende Betrag nicht durch 0,10 S teilbar, so ist er auf den nächsthöheren durch 0,10 S teilbaren Betrag aufzurunden. Im übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.
(5) Werden diese Gendarmeriebeamten zu einem Einsatz herangezogen, der nicht zum normalen Sicherheits- und Patrouillendienst gehört, so ist das I. Hauptstück anzuwenden. Als solche Einsätze gelten Dienstleistungen bei alpinen Rettungs- und Bergungsaktionen, Elementarereignissen, Großbränden, Unfällen im Eisenbahn-, Schiffs- und Flugverkehr und besondere Wachdienste sowie Dienstleistungen (Kommandierungen) aus besonderen Anlässen zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen, sofern diese außerhalb des eigenen Dienstortes liegen und nicht § 22 anzuwenden ist.
Gendarmeriedienst
§ 39. (1) Gendarmeriebeamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt
für die Bezirksgendarmeriekommandanten und die Referatsleiter der Bezirksgendarmeriekommanden, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen .............................. 1 260 S,
für alle übrigen Beamten ....................... 630 S.
(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung. Ist der sich bei dieser Teilung ergebende Betrag nicht durch 0,10 S teilbar, so ist er auf den nächsthöheren durch 0,10 S teilbaren Betrag aufzurunden. Im übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
Gendarmeriedienst
§ 39. (1) Gendarmeriebeamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt
für die Bezirksgendarmeriekommandanten und die Referatsleiter der Bezirksgendarmeriekommanden, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen .............................. 1 260 S,
für alle übrigen Beamten ....................... 630 S.
(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung. Im übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
Gendarmeriedienst
§ 39. (1) Gendarmeriebeamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt
für die Bezirksgendarmeriekommandanten und die Referatsleiter der Bezirksgendarmeriekommanden, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen .............................. 91,6 Euro,
für alle übrigen Beamten ....................... 45,8 Euro.
(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung. Im übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
Gendarmeriedienst
§ 39. (1) Gendarmeriebeamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt
für die Bezirksgendarmeriekommandanten und die Referatsleiter der Bezirksgendarmeriekommanden, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen .............................. 91,6 Euro,
für alle übrigen Beamten ....................... 45,8 Euro.
(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie
rechtskundige Organe bei den Bundespolizeidirektionen
§ 39. (1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirkspolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt
```
für die Bezirkspolizeikommandanten und deren
```
Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der
Verkehrsabteilungen und Beamte der
Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze
überschreitende Grenzkontrolle in Zügen
durchführen ................................. 91,6 Euro,
```
für alle übrigen Beamten .................... 45,8 Euro.
```
(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie rechtskundige Organe bei den Bundespolizeidirektionen
§ 39. (1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden
Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden oder
Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder
Dienstverrichtungen im Dienstort
an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(1a) Abs. 1 ist auf die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei
der Landespolizeikommanden,
der Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung,
im Büro für besondere Ermittlungen und
im Referat Kraftfahrwesen, Waffen, Ausrüstung des Büros für Budget, Logistik und Infrastruktur
die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst verwendet werden, anzuwenden.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a beträgt
| 1. für die Landes-, Bezirks- und Stadtpolizeikommandantinnen und -kommandanten und deren Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen …………………………………………...… | 91,6 Euro, |
|---|---|
| 2. für alle übrigen Beamten ………………………………………………………..…. | 45,8 Euro. |
(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 und § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie rechtskundige Organe bei den Bundespolizeidirektionen
§ 39. (1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden
Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen, jeweils im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder
Dienstverrichtungen im Dienstort
an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(1a) Abs. 1 ist auf die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei
der Landespolizeikommanden,
der Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung,
im Büro für besondere Ermittlungen und
im Referat Kraftfahrwesen, Waffen, Ausrüstung des Büros für Budget, Logistik und Infrastruktur
die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst verwendet werden, anzuwenden.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a beträgt
| 1. für die Landes-, Bezirks- und Stadtpolizeikommandantinnen und -kommandanten und deren Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen …………………………………………...… | 91,6 Euro, |
|---|---|
| 2. für alle übrigen Beamten ………………………………………………………..…. | 45,8 Euro. |
(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 und § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie rechtskundige Organe bei den Landespolizeidirektionen
§ 39. (1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden
Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen, jeweils im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder
Dienstverrichtungen im Dienstort
an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(1a) Abs. 1 ist auf die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Landespolizeidirektionen, die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst verwendet werden, anzuwenden.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a beträgt
| 1. für die Bezirkspolizeikommandantinnen und kommandanten und deren Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen …………………………………………...… | 91,6 Euro, |
|---|---|
| 2. für alle übrigen Beamten ………………………………………………………..…. | 45,8 Euro. |
(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 und § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
§ 39a. Für Gendarmeriebeamte, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus Zweckmäßigkeitsgründen anstelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
§ 39a. Für Gendarmeriebeamte, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport aus Zweckmäßigkeitsgründen anstelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
§ 39a. Für Gendarmeriebeamte, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus Zweckmäßigkeitsgründen anstelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
§ 40. Die im § 4 festgesetzten Gebühren kommen dem Gendarmeriebeamten nach Maßgabe der besonderen, hinsichtlich der Benützung des Vorspannes und der vorübergehenden Einquartierung jeweils geltenden Verfügungen zu.
Abkürzung
RGV
§ 40. Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
Abkürzung
RGV
§ 40. Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
Abkürzung
RGV
§ 40. Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
Abkürzung
RGV
§ 40. Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
§ 41. Einlieferungen und Vorführungen sind in der niedrigsten Wagen(Schiffs)klasse des Massenbeförderungsmittels zu bewirken. Zur Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung gebührt dem Gendarmeriebeamten die seiner Gebührenstufe zukommende Wagen(Schiffs)klasse.
§ 41. Gendarmeriebeamte, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen.
§ 41. Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen.
§ 41. Abweichend von §§ 7 und 8 haben Beamtinnen und Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat nach §§ 7 und 8 zu erfolgen.
§ 42. Die Teilnahme an der gendarmeriefachlichen Grundausbildung in Gendarmerieschulen oder bei Landesgendarmeriekommanden begründet bei unverheirateten Beamten nur den Anspruch auf die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom tatsächlichen Wohnort in den Schulort und von diesem nach Beendigung der Ausbildung in den zugewiesenen Dienstort.
§ 42. Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Gendarmeriedienst an einer Gendarmerieschule oder bei einem Landesgendarmeriekommando gebührt einem nicht verheirateten Gendarmeriebeamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluß des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort. Dies gilt nicht, wenn der Gendarmeriebeamte Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage hat.
§ 42. Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Exekutivdienst an einem Bildungszentrum oder bei einem Landespolizeikommando gebührt einem nicht verheirateten Beamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluss des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort. Dies gilt nicht, wenn der Beamte Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage hat.
Abkürzung
RGV
§ 42. Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Exekutivdienst an einem Bildungszentrum oder bei einem Landespolizeikommando gebührt einem nicht verheirateten und einem nicht in eingetragener Partnerschaft lebenden Beamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluss des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort. Dies gilt nicht, wenn der Beamte Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage hat.
Abkürzung
RGV
§ 42. Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Exekutivdienst an einem Bildungszentrum oder bei einem Landespolizeikommando gebührt einem ohne Haushaltsmitglieder lebenden Beamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluss des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort.
Abkürzung
RGV
§ 42. Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Exekutivdienst an einem Bildungszentrum oder bei einer Landespolizeidirektion gebührt einem ohne Haushaltsmitglieder lebenden Beamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluss des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort.
Organe der Bundespolizeibehörden
§ 43. Dienstverrichtungen im Dienstort begründen bei Wachebeamten und bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Wachebeamten eingesetzt werden, keinen Anspruch auf Reisezulage.
Organe der Bundespolizeibehörden
§ 43. Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
bei Beamten des Exekutivdienstes,
bei Wachebeamten und
bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten des Exekutivdienstes oder Wachebeamten eingesetzt werden,
§ 43. Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
bei Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, sowie
bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,
§ 43. Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowie
bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,
§ 43. Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowie
bei den rechtskundigen Beamten der Landespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,
§ 44. Die Bestimmungen der §§ 41 und 42 finden auf die Wachebeamten der Bundespolizeibehörden sinngemäß Anwendung.
§ 44. Die §§ 41 und 42 sind
auf die Beamten des Exekutivdienstes und
auf die Wachebeamten
§ 44. § 39 ist auch auf Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei in Polizeiinspektionen von Stadtpolizeikommanden, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf angrenzende politische Bezirke erstreckt und die in diesen Bezirken gelegen sind, anzuwenden.
§ 44a. Eine unter Anwendung des § 41 Abs. 4 BDG 1979 durchgeführte Versetzung eines Beamten begründet keinen Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.
Richter
§ 45. Für Richter ohne bestimmten Dienstort, Hilfsrichter und Richteramtsanwärter tritt bei Anwendung des I. Hauptstückes an die Stelle des Dienstortes der ständige Verwendungsort.
Richter
§ 45. (1) Als Dienstort eines Richters, der auf eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle ernannt ist, ist vom Bundesminister für Justiz der Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist.
(2) Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im Sinn des § 61 Abs. 1 RDG gewählte Wohnsitz liegt. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist, gilt als Dienstort der dem Wohnsitz nächstliegende Gerichtshof erster Instanz innerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels.
Richter und Staatsanwälte
§ 45. (1) Als Dienstort eines Richters, der auf eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle ernannt ist, ist vom Bundesminister für Justiz der Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist.
(2) Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im Sinn des § 61 Abs. 1 RDG gewählte Wohnsitz liegt. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist, gilt als Dienstort der dem Wohnsitz nächstliegende Gerichtshof erster Instanz innerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels.
(3) Auf Sprengelrichter (§ 65 Abs. 2 RDG) und auf Sprengelstaatsanwälte (§ 13 Abs. 2 StAG) ist Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf § 61 Abs. 1 RDG die Verweisung auf § 55 Abs. 1 BDG 1979 tritt.
Richter und Staatsanwälte
§ 45. (1) Als Dienstort eines Richters, der auf eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle ernannt ist, ist vom Bundesminister für Justiz der Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist.
(2) Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im Sinn des § 61 Abs. 1 RDG gewählte Wohnsitz liegt. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist, gilt als Dienstort der dem Wohnsitz nächstliegende Gerichtshof erster Instanz innerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels.
(3) Auf Sprengelrichter und auf Sprengelstaatsanwälte ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf § 61 Abs. 1 RDG die Verweisung auf § 55 Abs. 1 BDG 1979 tritt.
Abkürzung
RGV
Richter und Staatsanwälte
§ 45. (1) Als Dienstort eines Richters, der auf eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle ernannt ist, ist vom Bundesminister für Justiz der Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist.
(2) Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im Sinn des § 61 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, gewählte Wohnsitz liegt. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist, gilt als Dienstort der dem Wohnsitz nächstliegende Gerichtshof erster Instanz innerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels.
(3) Auf Sprengelrichter und auf Sprengelstaatsanwälte ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf § 61 Abs. 1 RStDG die Verweisung auf § 55 Abs. 1 BDG 1979 tritt.
Abkürzung
RGV
Richter und Staatsanwälte
§ 45. (1) Als Dienstort eines Richters, der auf eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle ernannt ist, ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz der Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist.
(2) Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im Sinn des § 61 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, gewählte Wohnsitz liegt. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist, gilt als Dienstort der dem Wohnsitz nächstliegende Gerichtshof erster Instanz innerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels.
(3) Auf Sprengelrichter und auf Sprengelstaatsanwälte ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf § 61 Abs. 1 RStDG die Verweisung auf § 55 Abs. 1 BDG 1979 tritt.
Abkürzung
RGV
Richter und Staatsanwälte
§ 45. (1) Als Dienstort eines Richters, der auf eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle ernannt ist, ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Justiz der Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist.
(2) Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im Sinn des § 61 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, gewählte Wohnsitz liegt. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist, gilt als Dienstort der dem Wohnsitz nächstliegende Gerichtshof erster Instanz innerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels.
(3) Auf Sprengelrichter und auf Sprengelstaatsanwälte ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf § 61 Abs. 1 RStDG die Verweisung auf § 55 Abs. 1 BDG 1979 tritt.
§ 46. Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) entfallen, wenn ein Richter gemäß § 6 lit. a des Gesetzes vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46 (Richterdisziplinargesetz), versetzt wurde.
§ 46. Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. d RDG) ernannt wurde.
§ 46. Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. d RStDG) ernannt wurde.
§ 46. Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. c RStDG) ernannt wurde.
Justizwachebeamte und Jugenderzieher an Justizanstalten
§ 47. (1) Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetriebe der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetriebe verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.
(2) Die für diese Dienste allenfalls anfallenden Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.
(3) Wenn ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, gebührt der Ersatz des Fahrpreises für die niedrigste Klasse dieses Massenbeförderungsmittels.
Justizwachebeamte und Jugenderzieher an Justizanstalten
§ 47. (1) Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetriebe der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetriebe verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.
(2) Die für diese Dienste allenfalls anfallenden Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.
(3) Wenn ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, so hat die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels zu erfolgen, wobei auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen ist.
Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten
§ 47. (1) Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetrieb verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.
(2) Strafvollzugsbediensteten, die zu regelmäßigen Dienstverrichtungen in außerhalb ihres Dienstortes liegenden Außenstellen von Justizanstalten oder solchen Krankenanstalten herangezogen werden, gebühren
unter Ausschluß einer Nächtigungsgebühr die nach den §§ 13 und 17 ermittelte Tagesgebühr im halben Ausmaß und
eine Reisekostenvergütung in der Höhe der Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel von der Dienststelle zur Außenstelle oder zur Krankenanstalt.
(3) Wenn in anderen Fällen ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, gebührt die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels. Auf die §§ 7 und 8 ist dabei Bedacht zu nehmen.
§ 48. Eskorten sind in der niedrigsten Wagen(Schiffs)klasse des Massenbeförderungsmittels zu bewirken; zur Rückreise nach Durchführung der Eskorte gebührt dem Beamten die seiner Gebührenstufe zukommende Wagen(Schiffs)klasse.
§ 48. Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten, die bei einer Eskorte die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach Durchführung der Eskorte hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen.
§ 48. Abweichend von §§ 7 und 8 haben Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten, die bei einer Eskorte die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach Durchführung der Eskorte hat nach §§ 7 und 8 zu erfolgen.
Hochschullehrer
§ 48a. Hochschullehrern kann im Zusammenhang mit einer Freistellung nach § 160 BDG 1979 ein Reisekostenzuschuß höchstens bis zum Ausmaß der Ansprüche, die bei Anwendung des I. Hauptstückes entstanden wären, gewährt werden. Bei der Bemessung der Höhe des Reisekostenzuschusses ist auf den Anlaß der Freistellung sowie auf die mit dem Anlaß und der Zeit der Freistellung verbundene Einkünfte und Aufwendungen Bedacht zu nehmen.
Hochschullehrer
§ 48a. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor
der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und
ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,
(2) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(3) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Abs. 1 gewährten Begünstigungen dem Bund zu ersetzen.
Universitätslehrer
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RIS
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