Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955)
§ 48a. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitätsprofessor
der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und
ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitätsprofessor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,
(2) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitätsprofessor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(3) Tritt ein Universitätsprofessor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Abs. 1 gewährten Begünstigungen dem Bund zu ersetzen.
§ 48b. Hochschullehrern kann im Zusammenhang mit einer Freistellung nach § 160 BDG 1979 ein Reisekostenzuschuß höchstens bis zum Ausmaß der Ansprüche, die bei Anwendung des I. Hauptstückes entstanden wären, gewährt werden. Bei der Bemessung der Höhe des Reisekostenzuschusses ist auf den Anlaß der Freistellung sowie auf die mit dem Anlaß und der Zeit der Freistellung verbundene Einkünfte und Aufwendungen Bedacht zu nehmen.
§ 48b. Universitätslehrern kann im Zusammenhang mit einer Freistellung nach § 160 BDG 1979 ein Reisekostenzuschuß höchstens bis zum Ausmaß der Ansprüche, die bei Anwendung des I. Hauptstückes entstanden wären, gewährt werden. Bei der Bemessung der Höhe des Reisekostenzuschusses ist auf den Anlaß der Freistellung sowie auf die mit dem Anlaß und der Zeit der Freistellung verbundene Einkünfte und Aufwendungen Bedacht zu nehmen.
§ 48c. Auf Hochschullehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist § 64 anzuwenden.
§ 48c. Auf Universitätslehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist § 64 anzuwenden.
Lehrer
§ 49. Bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen sind, gilt als Dienststelle die Stammschule.
§ 49a. (1) Für die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 369/1974, verbundenen Aufwendungen haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I 1. der Gebührenstufe 3 (für Lehrer an Pflichtschulen) und
der Gebührenstufe 4 (für Lehrer an mittleren und höheren Schulen)
auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.
§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
Schulveranstaltungen im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 369/1974, und
gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden,
(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I 1. der Gebührenstufe 3 (für Lehrer an Pflichtschulen) und
der Gebührenstufe 4 (für Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien)
auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 663/1991.
§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungsverordnung, BGBl. Nr. 397/1990, und
gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden,
(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I 1. der Gebührenstufe 3 (für Lehrer an Pflichtschulen) und
der Gebührenstufe 4 (für Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien)
auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.
(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß §§ 2 bis 5 der Schulveranstaltungsverordnung, BGBl. Nr. 397/1990, mit Ausnahme des Schüleraustausches nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.
§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungsverordnung, BGBl. Nr. 397/1990, und
gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden,
(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I 1. der Gebührenstufe 2a (für Lehrer an Pflichtschulen) und
der Gebührenstufe 2b (für Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien)
auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.
(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß §§ 2 bis 5 der Schulveranstaltungsverordnung, BGBl. Nr. 397/1990, mit Ausnahme des Schüleraustausches nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.
§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und
gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden,
(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I 1. der Gebührenstufe 2a (für Lehrer an Pflichtschulen) und
der Gebührenstufe 2b (für Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien)
auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.
(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.
§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und
gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden,
(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I 1. der Gebührenstufe 2a (für Lehrer an Pflichtschulen) und
der Gebührenstufe 2b (für Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien)
auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.
(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.
§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und
gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden,
(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I 1. der Gebührenstufe 2a (für Lehrer an Pflichtschulen) und
der Gebührenstufe 2b (für Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien)
auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.
(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.
§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und
gleichwertigen Veranstaltungen, die an den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden,
(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I
der Gebührenstufe 2a (für Lehrer an Pflichtschulen) und
der Gebührenstufe 2b (für Lehrer an mittleren und höheren Schulen und Pädagogischen Hochschulen)
auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.
(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.
Abkürzung
RGV
§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und
gleichwertigen Veranstaltungen, die an den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden,
verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.
(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.
Abkürzung
RGV
§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und
gleichwertigen Veranstaltungen, die an den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden,
verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.
(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.
Abkürzung
RGV
§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und
gleichwertigen Veranstaltungen, die an den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden,
verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.
(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.
Abkürzung
RGV
§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und
gleichwertigen Veranstaltungen, die an den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden,
verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.
(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.
Bodenschätzung
§ 50. Für die bei der Bodenschätzung verwendeten Beamten gilt § 64 sinngemäß.
Spielbankaufsicht
§ 51. Die Tagesgebühr der mit der Spielbankaufsicht betrauten Beamten der Dienststelle für Staatslotterie kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt abweichend von den Bestimmungen des § 13 geregelt werden.
Spielbankenaufsicht
§ 51. Die Tagesgebühr der mit der Spielbankenaufsicht betrauten Beamten kann vom Bundesminister für Finanzen abweichend von den Ansätzen des § 13 festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Tagesgebühr ist der Mehraufwand maßgebend, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entsteht.
Steueraufsicht
§ 52. Die den „Dienstort“ und die „Dienststelle“ betreffenden Bestimmungen des I. Hauptstückes haben ohne Rücksicht auf die abweichenden Bestimmungen der Steueraufsichtsvorschrift über den „Standort“ sinngemäß auch für die Steueraufsicht zu gelten.
Zollwache
§ 53. Die den “Dienstort” und die “Dienststelle” betreffenden Bestimmungen des I. Hauptstückes haben ohne Rücksicht auf die abweichenden Bestimmungen der Zollwachvorschrift über den “Standort” sinngemäß auch für die Zollwache Geltung.
§ 54. (1) Vorpassen und Streifungen (Patrouillen) geben weder auf die Benützung eines Beförderungsmittels noch auf das Kilometergeld Anspruch.
(2) Wenn jedoch der Vollzug dieser Dienstverrichtungen im Grenzdienst die Nächtigung und einen mehrtägigen Aufenthalt in einer außerhalb des Standortes gelegenen Unterkunftsstätte (Blockhaus, Schutzhütte u. dgl. ) erfordert, sodaß letztere den Ausgangspunkt der eigentlichen Dienstverrichtung bildet, gebührt für den Weg vom Standorte zu dieser Unterkunft und zurück, wenn er einfach mehr als 2 km beträgt, das Kilometergeld.
(3) Streifungen und Vorpassen außerhalb des Standortes begründen einen Anspruch auf Tagesgebühr nur dann, wenn die mit der Dienstleistung verbundene Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle acht Stunden übersteigt; hiebei gebührt für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft eine Nächtigungsgebühr.
§ 55. Im Falle der Mitversehung des Steueraufsichtsdienstes oder sonstiger übertragener Dienstverrichtungen durch Zollwachbeamte bei Streifungen (Patrouillen) besteht für diese Dienstleistungen kein Anspruch auf eine besondere Entschädigung.
§ 56. (1) Bei Erhebungen wegen Übertretung von Abgabenvorschriften, bei Einlieferungen oder bei Mitwirkung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gebührt kein Kilometergeld.
(2) Die Bestimmungen der §§ 41 und 42 finden auf Zollwachbeamte sinngemäß Anwendung.
Salinen
§ 57. Die Beamten der Salinen erhalten für die Befahrung von Gruben keine Entschädigung nach § 11 Abs. 6.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten
§ 58. Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten, mit Ausnahme der Österreichischen Bundesforste, verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten
§ 58. Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.
§ 59. (Anm.: aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 658/1983)
Wildbach- und Lawinenverbauung und Waldstandsaufnahme
§ 60. Für technische Beamte der Wildbach- und Lawinenverbauung und für Beamte, die die Waldstandsaufnahme durchführen, ist § 64 sinngemäß anzuwenden.
Agrardienst
§ 61. (1) Vermessungen, Absteckungen, Vermarkungen und ähnliche Dienstgänge im Agrardienst, die als regelmäßige Dienstverrichtungen anzusehen und in der Natur des Dienstes gelegen sind, begründen keinen Anspruch auf das Kilometergeld.
(2) Für technische Beamte im Agrardienst ist bei Durchführung der Feldarbeit § 64 sinngemäß anzuwenden.
Österreichische Bundesforste
§ 62. Für die Beamten der Österreichischen Bundesforste richten sich die Vergütungen bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen nach besonderen Vorschriften.
Eichdienst
§ 63. Die für die Vornahme eichtechnischer Amtshandlungen und für die Durchführung eichpolizeilicher Überprüfungen im Dienstort außerhalb der Dienststelle anfallenden Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.
Vermessungsdienst
§ 64. (1) Den Beamten des Vermessungsdienstes und Beamten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von 38 S.
(2) Zur Bauschvergütung nach Abs. 1 tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde
Seehöhe Zuschlag
1601 m bis 2600 m . . . . . . . . . . . . 50 vH
2601 m bis 3000 m . . . . . . . . . . . . 75 vH
über 3000 m . . . . . . . . . . . . . . 100 vH
(3) Zu der sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ergebenden Bauschvergütung tritt ein besonderer Zuschlag in der Höhe von 25 vH, wenn der Beamte in mehr als 1000 m Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen muß.
Vermessungsdienst
§ 64. (1) Den Beamten des Vermessungsdienstes und Beamten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von 42 S.
(2) Zur Bauschvergütung nach Abs. 1 tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde
Seehöhe Zuschlag
1601 m bis 2600 m . . . . . . . . . . . . 50 vH
2601 m bis 3000 m . . . . . . . . . . . . 75 vH
über 3000 m . . . . . . . . . . . . . . 100 vH
(3) Zu der sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ergebenden Bauschvergütung tritt ein besonderer Zuschlag in der Höhe von 25 vH, wenn der Beamte in mehr als 1000 m Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen muß.
Vermessungsdienst
§ 64. (1) Den Beamten des Vermessungsdienstes und Beamten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von 47 S.
(2) Zur Bauschvergütung nach Abs. 1 tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde
Seehöhe Zuschlag
1601 m bis 2600 m . . . . . . . . . . . . 50 vH
2601 m bis 3000 m . . . . . . . . . . . . 75 vH
über 3000 m . . . . . . . . . . . . . . 100 vH
(3) Zu der sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ergebenden Bauschvergütung tritt ein besonderer Zuschlag in der Höhe von 25 vH, wenn der Beamte in mehr als 1000 m Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen muß.
Vermessungsdienst
§ 64. (1) Den Beamten des Vermessungsdienstes und Beamten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von 58 S.
(2) Zur Bauschvergütung nach Abs. 1 tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde
Seehöhe Zuschlag
1601 m bis 2600 m . . . . . . . . . . . . 50 vH
2601 m bis 3000 m . . . . . . . . . . . . 75 vH
über 3000 m . . . . . . . . . . . . . . 100 vH
(3) Zu der sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ergebenden Bauschvergütung tritt ein besonderer Zuschlag in der Höhe von 25 vH, wenn der Beamte in mehr als 1000 m Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen muß.
Vermessungsdienst
§ 64. (1) Den Beamten des Vermessungsdienstes und Beamten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von 4,2 Euro.
(2) Zur Bauschvergütung nach Abs. 1 tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde
| Seehöhe | Zuschlag |
|---|---|
| 1601 m bis 2600 m | 50 vH |
| 2601 m bis 3000 m | 75 vH |
| über 3000 m | 100 vH |
(3) Zu der sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ergebenden Bauschvergütung tritt ein besonderer Zuschlag in der Höhe von 25 vH, wenn der Beamte in mehr als 1000 m Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen muß.
Wasserbaudienst
§ 65. Für die Beamten des Wasserbaudienstes tritt bei Anwendung des § 13 an die Stelle des politischen Bezirkes der Bauleitungsbereich; hiebei gilt für die Beamten des Wasserbauhilfsdienstes die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort.
§ 66. Das Schiffspersonal des Wasserbaudienstes erhält für die Zeitdauer seiner Einschiffung auf schwimmenden Fahrzeugen und Geräten, falls diese außerhalb des Bauleitungsbereiches des Beamten eingesetzt sind, an Stelle der Reisezulage eine monatliche Bauschvergütung in Höhe des 30fachen der nach dem 31. Tage zustehenden Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 2.
Straßenbaudienst
§ 67. (1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.
Straßenbaudienst
§ 67. (1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Straßenbaudienst
§ 67. (1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.
Abkürzung
RGV
Straßenbaudienst
§ 67. (1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
Abkürzung
RGV
Straßenbaudienst
§ 67. (1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.
Abkürzung
RGV
Straßenbaudienst
§ 67. (1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
Abkürzung
RGV
Straßenbaudienst
§ 67. (1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
Post- und Telegraphenverwaltung
§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.
(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.
Post- und Telegraphenverwaltung und Fernmeldehoheitsverwaltung
§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung und in der Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.
(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.
PTA-Bereich und Fernmeldehoheitsverwaltung
§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und von Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.
(1a) Soweit mit der Anwendung des Abs. 1 auf Beamte des PTA-Bereiches keine Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind, entfällt das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.
PTA-Bereich und Fernmeldehoheitsverwaltung
§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und von Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.
PTA-Bereich und Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und von Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.
PTA-Bereich und Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich” bezeichnet), und von Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.
(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.
Abkürzung
RGV
PTA-Bereich und Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und von Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.
Abkürzung
RGV
PTA-Bereich und Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und von Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.
(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.
Abkürzung
RGV
PTA-Bereich und Fernmeldebehörde
§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und von Beamten der Fernmeldebehörde an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.
(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.
Abkürzung
RGV
PTA-Bereich und Fernmeldebehörde
§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und von Beamten der Fernmeldebehörde an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.
Abkürzung
RGV
PTA-Bereich und Fernmeldebehörde
§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und von Beamten der Fernmeldebehörde an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.
Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung
§ 69. Für die Berufsoffiziere und die Beamten der Heeresverwaltung tritt an die Stelle des Dienstortes (§ 2 Abs. 5) der Garnisonsort. Als im Garnisonsort gelegen sind auch die außerhalb des Gemeindegebietes der Garnison befindlichen Anlagen anzusehen, die für Zwecke der Kommandos, Truppen, Behörden und Anstalten der Garnison bestimmt sind. Das Amt für Landesverteidigung bestimmt im einzelnen, welche Anlagen zu einem Garnisonsort gehören.
Militärpersonen, Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung
§ 69. Für Militärpersonen, Berufsoffiziere und die Beamten der Heeresverwaltung tritt an die Stelle des Dienstortes (§ 2 Abs. 5) der Garnisonsort. Als im Garnisonsort gelegen sind auch die außerhalb des Gemeindegebietes der Garnison befindlichen Anlagen anzusehen, die für Zwecke der Kommandos, Truppen, Behörden und Anstalten der Garnison bestimmt sind. Das Bundesministerium für Landesverteidigung bestimmt im einzelnen, welche Anlagen zu einem Garnisonsort gehören.
§ 70. Die Zuteilungsgebühr und die Trennungsgebühr ist um die in diesen Gebühren enthaltenen Nächtigungsgebühren zu kürzen, wenn von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.
§ 71. Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr und Trennungsgebühr entfällt für die Zeit, für die ein Anspruch auf Übungs- oder Einsatzgebühr besteht.
§ 72. (1) Verläßt ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhält für je 24 Stunden der Abwesenheit als Übungsgebühr
der ledige Offizier (Beamte) die um 25 vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;
der verheiratete Offizier (Beamte) die Tagesgebühr nach Tarif II,
(2) In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt kein Kilometergeld.
(4) Im Falle eines Garnisonswechsels haben nur verheiratete Beamte sowie ledige Beamte mit eigenem Haushalt Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.
§ 72. (1) Verläßt eine Militärperson oder ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhält für je 24 Stunden der Abwesenheit als Übungsgebühr
die ledige Militärperson oder der ledige Offizier oder Beamte die um 25 vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;
die verheiratete Militärperson oder der verheiratete Offizier oder Beamte die Tagesgebühr nach Tarif II,
(2) In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt kein Kilometergeld.
(4) Im Falle eines Garnisonswechsels haben nur verheiratete Beamte sowie ledige Beamte mit eigenem Haushalt Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.
§ 72. (1) Verläßt eine Militärperson oder ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhält für je 24 Stunden der Abwesenheit als Übungsgebühr
die ledige Militärperson oder der ledige Offizier oder Beamte die um 25 vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;
die verheiratete Militärperson oder der verheiratete Offizier oder Beamte die Tagesgebühr nach Tarif II,
(2) In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt kein Kilometergeld.
(4) Im Falle eines Garnisonswechsels haben nur verheiratete Beamte sowie ledige Beamte mit eigenem Haushalt Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.
§ 72. (1) Verlässt eine in § 69 angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, gebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit eine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.
(2) In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt kein Kilometergeld.
(4) Im Falle der Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in § 69 angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks mit Ausnahme des Reisekostenersatzes nach § 29 Abs. 1 Z 1.
Abkürzung
RGV
§ 72a. Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind bei Dienstreisen in die Gebührenstufe 2a gemäß § 3 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen.
Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
§ 73. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienstortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
§ 73. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienstortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 17 Abs. 3 anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
§ 73. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 17 Abs. 3 anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74. Die Bestimmungen des I., II. und IV. Hauptstückes sind auf die Vertragsbediensteten des Bundes (§ 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:
Gebührenstufe Personenkreis
1 Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der
Entlohnungsgruppe e, der Entlohnungsgruppe d bis
Entlohnungsstufe 15 einschließlich, der Entlohnungsgruppe c
bis Entlohnungsstufe 11 einschließlich;
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppen p 5 und p 4 sowie der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich;
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich;
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 3.
2 Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe d ab der Entlohnungsstufe 16, der Entlohnungsgruppe c ab der Entlohnungsstufe 12 und der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich;
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 ab der Entlohnungsstufe 16;
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 in den Entlohnungsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5 einschließlich und der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4 einschließlich;
Gebührenstufe Personenkreis
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der
Entlohnungsgruppen l 2a und l 2b.
3 Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der
Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10 und der Entlohnungsgruppe a;
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5 und der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa;
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa.
III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74. Dieses Bundesgesetz ist auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:
in die Gebührenstufe 1:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe e, der Entlohnungsgruppe d bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich, der Entlohnungsgruppe c bis Entlohnungsstufe 11 einschließlich,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppen p 5 und p 4 sowie der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas 1 L der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 3,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K der Entlohnungsgruppe k 6 bis Entlohnungsstufe 14 einschließlich und der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich,
in die Gebührenstufe 2:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe d ab der Entlohnungsstufe 16, der Entlohnungsgruppe c ab der Entlohnungsstufe 12 und der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 ab der Entlohnungsstufe 16,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 in den Entlohnungsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5 einschließlich und der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4 einschließlich,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 2a und l 2b,
Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und Demonstratoren,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K der Entlohnungsgruppe k 6 ab der Entlohnungsstufe 15, der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 in den Entlohnungsstufen 10 bis 12 einschließlich und der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich,
in die Gebührenstufe 3:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10 und der Entlohnungsgruppe a,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5 und der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragsassistenten,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13 und der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8.
III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74. Dieses Bundesgesetz ist auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:
in die Gebührenstufe 1:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
aa) der Entlohnungsgruppen e, d und c,
bb) der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 11,
bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7,
cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,
dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 3 und l 2,
Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und Demonstratoren,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppe k 6,
bb) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 12,
cc) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7,
in die Gebührenstufe 2a:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
aa) der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,
bb) der Entlohnungsgruppe a,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12,
bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,
dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,
ee) der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragsassistenten,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13,
bb) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8.
III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74. Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 - auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:
in die Gebührenstufe 1:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe e, der Entlohnungsgruppe d bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich, der Entlohnungsgruppe c bis Entlohnungsstufe 11 einschließlich,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppen p 5 und p 4 sowie der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas 1 L der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 3,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K der Entlohnungsgruppe k 6 bis Entlohnungsstufe 14 einschließlich und der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich,
in die Gebührenstufe 2:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe d ab der Entlohnungsstufe 16, der Entlohnungsgruppe c ab der Entlohnungsstufe 12 und der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 ab der Entlohnungsstufe 16,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 in den Entlohnungsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5 einschließlich und der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4 einschließlich,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 2a und l 2b,
Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und Demonstratoren,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K der Entlohnungsgruppe k 6 ab der Entlohnungsstufe 15, der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 in den Entlohnungsstufen 10 bis 12 einschließlich und der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich,
in die Gebührenstufe 3:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10 und der Entlohnungsgruppe a,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5 und der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragsassistenten,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13 und der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8.
III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74. Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 - auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:
in die Gebührenstufe 1:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
aa) der Entlohnungsgruppen e, d und c,
bb) der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 11,
bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7,
cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,
dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 3 und l 2,
Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und Demonstratoren,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppe k 6,
bb) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 12,
cc) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7,
in die Gebührenstufe 2a:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
aa) der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,
bb) der Entlohnungsgruppe a,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12,
bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,
dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,
ee) der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragsassistenten,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13,
bb) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8.
III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74. Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 - auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:
in die Gebührenstufe 1:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
aa) der Entlohnungsgruppen e, d und c,
bb) der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 11,
bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7,
cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,
dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 3 und l 2,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppe k 6,
bb) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 12,
cc) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7,
in die Gebührenstufe 2a:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
aa) der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,
bb) der Entlohnungsgruppe a,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12,
bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,
dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,
ee) der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragsassistenten,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13,
bb) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8.
III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74. Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 - auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:
in die Gebührenstufe 1:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
aa) der Entlohnungsgruppen e, d und c,
bb) der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 11,
bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7,
cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,
dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 3 und l 2,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppe k 6,
bb) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 12,
cc) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7,
in die Gebührenstufe 2a:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
aa) der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,
bb) der Entlohnungsgruppe a,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12,
bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,
dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,
ee) der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragsassistenten,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13,
bb) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
in die Gebührenstufe 2b Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,
in die Gebührenstufe 3:
Vertragsdozenten ab der Entlohnungsstufe 10,
Vertragsprofessoren und Rektoren.
III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74. Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 - auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:
in die Gebührenstufe 1:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Entlohnungsgruppe v5,
bb) der Bewertungsgruppe v4/1,
cc) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 bis Entlohnungsstufe 17,
dd) der Entlohnungsgruppe v3 bis Entlohnungsstufe 12,
ee) der Entlohnungsgruppe v2 bis Entlohnungsstufe 7,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h
aa) der Entlohnungsgruppen h5, h4 und h3,
bb) der Entlohnungsgruppe h2 bis Entlohnungsstufe 17,
cc) der Entlohnungsgruppe h1 bis Entlohnungsstufe 12,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
aa) der Entlohnungsgruppen e, d und c,
bb) der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 11,
bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7,
cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,
dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 3 und l 2,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppe k 6,
bb) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 12,
cc) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7,
in die Gebührenstufe 2a:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 ab der Entlohnungsstufe 18,
bb) der Entlohnungsgruppe v3 ab der Entlohnungsstufe 13,
cc) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 in den Entlohnungsstufen 8 bis 17,
dd) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 8 bis 15,
ee) der Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/4 bis Entlohnungsstufe 10,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h
aa) der Entlohnungsgruppe h2 ab der Entlohnungsstufe 18,
bb) der Entlohnungsgruppe h1 ab der Entlohnungsstufe 13,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
aa) der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,
bb) der Entlohnungsgruppe a,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12,
bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,
dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,
ee) der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragsassistenten,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13,
bb) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
in die Gebührenstufe 2b:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 ab der Entlohnungsstufe 18,
bb) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 16 bis 20,
cc) der Bewertungsgruppe v1/1 in den Entlohnungsstufen 11 bis 16 und der Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 in den Entlohnungsstufen 11 und 12,
Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,
in die Gebührenstufe 3:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Bewertungsgruppen v2/2 bis v2/6 in der Entlohnungsstufe 21,
bb) der Bewertungsgruppe v1/1 ab der Entlohnungsstufe 17,
cc) der Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 ab der Entlohnungsstufe 13 und der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,
Vertragsdozenten ab der Entlohnungsstufe 10,
Vertragsprofessoren und Rektoren.
III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74. Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 - auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:
in die Gebührenstufe 1:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Entlohnungsgruppe v5,
bb) der Bewertungsgruppe v4/1,
cc) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 bis Entlohnungsstufe 17,
dd) der Entlohnungsgruppe v3 bis Entlohnungsstufe 12,
ee) der Entlohnungsgruppe v2 bis Entlohnungsstufe 7,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h
aa) der Entlohnungsgruppen h5, h4 und h3,
bb) der Entlohnungsgruppe h2 bis Entlohnungsstufe 17,
cc) der Entlohnungsgruppe h1 bis Entlohnungsstufe 12,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
aa) der Entlohnungsgruppen e, d und c,
bb) der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 11,
bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7,
cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,
dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 3 und l 2,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppe k 6,
bb) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 12,
cc) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7,
in die Gebührenstufe 2a:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 ab der Entlohnungsstufe 18,
bb) der Entlohnungsgruppe v3 ab der Entlohnungsstufe 13,
cc) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 in den Entlohnungsstufen 8 bis 17,
dd) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 8 bis 15,
ee) der Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/4 bis Entlohnungsstufe 10,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h
aa) der Entlohnungsgruppe h2 ab der Entlohnungsstufe 18,
bb) der Entlohnungsgruppe h1 ab der Entlohnungsstufe 13,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
aa) der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,
bb) der Entlohnungsgruppe a,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12,
bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,
dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,
ee) der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
aa) Vertragsassistenten und Assistenten,
bb) Staff Scientists bis zur Entlohnungsstufe 6 (zweites Jahr),
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13,
bb) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
in die Gebührenstufe 2b:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 ab der Entlohnungsstufe 18,
bb) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 16 bis 20,
cc) der Bewertungsgruppe v1/1 in den Entlohnungsstufen 11 bis 16 und der Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 in den Entlohnungsstufen 11 und 12,
aa) Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,
bb) Staff Scientists ab der Entlohnungsstufe 6 (drittes Jahr),
in die Gebührenstufe 3:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Bewertungsgruppen v2/2 bis v2/6 in der Entlohnungsstufe 21,
bb) der Bewertungsgruppe v1/1 ab der Entlohnungsstufe 17,
cc) der Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 ab der Entlohnungsstufe 13 und der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,
Vertragsdozenten ab der Entlohnungsstufe 10,
Vertragsprofessoren, Professoren, Rektoren und Vizerektoren.
III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74. Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 - auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:
in die Gebührenstufe 1:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Entlohnungsgruppe v5,
bb) der Bewertungsgruppe v4/1,
cc) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 bis Entlohnungsstufe 17,
dd) der Entlohnungsgruppe v3 bis Entlohnungsstufe 12,
ee) der Entlohnungsgruppe v2 bis Entlohnungsstufe 7,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h
aa) der Entlohnungsgruppen h5, h4 und h3,
bb) der Entlohnungsgruppe h2 bis Entlohnungsstufe 17,
cc) der Entlohnungsgruppe h1 bis Entlohnungsstufe 12,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
aa) der Entlohnungsgruppen e, d und c,
bb) der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 11,
bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7,
cc) der Entlohnungsgruppe l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,
dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 3 und l 2,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppe k 6,
bb) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 12,
cc) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7,
in die Gebührenstufe 2a:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 ab der Entlohnungsstufe 18,
bb) der Entlohnungsgruppe v3 ab der Entlohnungsstufe 13,
cc) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 in den Entlohnungsstufen 8 bis 17,
dd) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 8 bis 15,
ee) der Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/4 bis Entlohnungsstufe 10,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h
aa) der Entlohnungsgruppe h2 ab der Entlohnungsstufe 18,
bb) der Entlohnungsgruppe h1 ab der Entlohnungsstufe 13,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
aa) der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,
bb) der Entlohnungsgruppe a,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12,
bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
cc) der Entlohnungsgruppe l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,
dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,
ee) der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
aa) Vertragsassistenten und Assistenten,
bb) Staff Scientists bis zur Entlohnungsstufe 6 (zweites Jahr),
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13,
bb) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
in die Gebührenstufe 2b:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 ab der Entlohnungsstufe 18,
bb) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 16 bis 20,
cc) der Bewertungsgruppe v1/1 in den Entlohnungsstufen 11 bis 16 und der Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 in den Entlohnungsstufen 11 und 12,
aa) Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,
bb) Staff Scientists ab der Entlohnungsstufe 6 (drittes Jahr),
in die Gebührenstufe 3:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Bewertungsgruppen v2/2 bis v2/6 in der Entlohnungsstufe 21,
bb) der Bewertungsgruppe v1/1 ab der Entlohnungsstufe 17,
cc) der Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 ab der Entlohnungsstufe 13 und der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,
Vertragsdozenten ab der Entlohnungsstufe 10,
Vertragsprofessoren, Professoren, Rektoren und Vizerektoren.
III. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74. Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 - auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:
in die Gebührenstufe 1:
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