Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1958-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 474
Änderungshistorie JSON API

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 18g. (1) § 2a Abs. 1 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

6.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach

Abs. 3 beträgt

```

1.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 1 868,3 Euro und

```

2.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 3 736,6 Euro.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 10 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 18g. (1) § 2a Abs. 1 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

6.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach

Abs. 3 beträgt

```

1.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 1 868,3 Euro und

```

2.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 3 736,6 Euro.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 10 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 95/2000

Versetzung in den Ruhestand

§ 18g. (1) § 2a Abs. 1 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechende Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie 6. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach

Abs. 3 beträgt

```

1.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 1 868,3 Euro und

```

2.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 3 736,6 Euro.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 10 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 18g. (1) § 2a Abs. 1 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

6.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach

Abs. 3 beträgt

```

1.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des

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Pensionsgesetzes 1965 .................... 1 868,3 Euro und

```

2.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 3 736,6 Euro.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 10 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 18g. (1) § 2a Abs. 1 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

6.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach

Abs. 3 beträgt

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1.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des

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Pensionsgesetzes 1965 .................... 1 868,3 Euro und

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2.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des

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Pensionsgesetzes 1965 .................... 3 736,6 Euro.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 10 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 18g. (1) § 2b Abs. 1 ist

1.

auf vor dem 2. Jänner 1947 geborene Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist,

2.

auf vor dem 2. Juli 1949 geborene Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

6.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach

Abs. 3 beträgt

```

1.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 1 868,3 Euro und

```

2.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 3 736,6 Euro.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 10 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 2. Juli 1949 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 18g. (1) § 2b Abs. 1 ist auf Bundestheaterbedienstete, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 30. Juni 1950 60.

```

1.

Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 60,5.

```

```

1.

Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 61.

```

```

1.

Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 62.

```

```

1.

Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 63.

```

```

1.

Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 64.

```

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

6.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach

Abs. 3 beträgt

```

1.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 1 868,3 Euro und

```

2.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 3 736,6 Euro.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 10 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 18g. (1) § 2b Abs. 1 ist auf Bundestheaterbedienstete, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 30. Juni 1950 60.

```

1.

Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 60,5.

```

```

1.

Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 61.

```

```

1.

Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 62.

```

```

1.

Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 63.

```

```

1.

Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 64.

```

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

6.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach

Abs. 3 beträgt

```

1.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 1 868,3 Euro und

```

2.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 3 736,6 Euro.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 10 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 31. Dezember 1954 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 18g. (1) § 2b Abs. 1 ist auf Bundestheaterbedienstete, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 30. Juni 1950 60.

```

1.

Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 60,5.

```

```

1.

Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 61.

```

```

1.

Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 62.

```

```

1.

Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 63.

```

```

1.

Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 64.

```

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

6.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach

Abs. 3 beträgt

```

1.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 1 868,3 Euro und

```

2.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 3 736,6 Euro.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 10 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 18g. (1) § 2b Abs. 1 ist auf Bundestheaterbedienstete, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 31. Dezember 1950 60.

```

1.

Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 61.

```

```

1.

Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 62.

```

```

1.

Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 63.

```

```

1.

Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 64.

```

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

6.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach

Abs. 3 beträgt

```

1.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 1 868,3 Euro und

```

2.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 3 736,6 Euro.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 10 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 18g. (1) § 2b Abs. 1 ist auf Bundestheaterbedienstete, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 31. Dezember 1953 60.

```

1.

Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 64.

```

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

6.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

7.

Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

8.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach

Abs. 3 beträgt

```

1.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 1 868,3 Euro und

```

2.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des

```

Pensionsgesetzes 1965 .................... 3 736,6 Euro.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 10 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 18g. (1) § 2b Abs. 1 ist auf Bundestheaterbedienstete, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

6.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

6a. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

7.

Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

8.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

1.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 1 868,3 Euro und

2.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 3 736,6 Euro.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 10 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand

§ 18g. (1) § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 ist auf Bundestheaterbedienstete, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 31. Dezember 1953 …………………………………………………………………..60.

1.

Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954…………………………………………………….….…………64.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

6.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

6a. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

7.

Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

8.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

1.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 1 868,3 Euro und

2.

für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 3 736,6 Euro.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 10 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 18g. (1) § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 ist – auch nach seinem Außerkrafttreten – auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

6.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

7.

Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

8.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

1.

beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie

2.

Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

1.

nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und

2.

nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG

(5) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen in Raten.

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 18g. (1) § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 ist – auch nach seinem Außerkrafttreten – auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3, 6 und 7 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

6.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

7.

Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

8.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

1.

beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie

2.

Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

1.

nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und

2.

nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG

(5) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen in Raten.

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

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