Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1958-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 474
Änderungshistorie JSON API

§ 18g. (1) § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 ist – auch nach seinem Außerkrafttreten – auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3, 6 und 7 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

6.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

7.

Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

8.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

1.

beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie

2.

Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

1.

nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und

2.

nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG

(5) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 18g. (1) § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 ist – auch nach seinem Außerkrafttreten – auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3, 6 und 7 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

6.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

7.

Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

8.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

1.

beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie

2.

Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

1.

nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und

2.

nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG

(5) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

Abkürzung

BThPG

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 18g. (1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete können eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3, 6 und 7 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

6.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

7.

Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

8.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

1.

beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie

2.

Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

1.

nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und

2.

nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG

und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon.

Diese Beträge erhöhen sich für Bundestheaterbedienstete, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

(5) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

Abkürzung

BThPG

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 18g. (1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete können eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3, 6 und 7 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

6.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

7.

Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

8.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

1.

beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie

2.

Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

1.

nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und

2.

nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG

und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon.

Diese Beträge erhöhen sich für Bundestheaterbedienstete, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

(5) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

§ 18h. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 und in § 4 Abs. 3 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940 720.

```

2.

Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722.

```

```

2.

Jänner 1941 bis 1. April 1941 724.

```

```

2.

April 1941 bis 1. Juli 1941 726.

```

```

2.

Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 728.

```

```

2.

Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 730.

```

```

2.

Jänner 1942 bis 1. April 1942 732.

```

```

2.

April 1942 bis 1. Juli 1942 734.

```

```

2.

Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 736.

```

(2) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 5 Abs. 2 (ab 1. Jänner 2003: § 5b Abs. 2) für Ruhegenüsse,

1.

die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,

2.

die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

3.

die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

4.

die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,

5.

die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.

(3) Bläsern bleibt die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt.

(4) Auf Bundestheaterbedienstete, die bis spätestens 30. Juni 2000 einen Antrag nach § 2a Abs. 1 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, ist § 2a Abs. 1 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 18h. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 und in § 4 Abs. 3 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940 ............... 720.

```

2.

Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 ............... 722.

```

```

2.

Jänner 1941 bis 1. April 1941 ................. 724.

```

```

2.

April 1941 bis 1. Juli 1941 ................... 726.

```

```

2.

Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 ................. 728.

```

```

2.

Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 ............... 730.

```

```

2.

Jänner 1942 bis 1. April 1942 ................. 732.

```

```

2.

April 1942 bis 1. Juli 1942 ................... 734.

```

```

2.

Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 ................. 736.

```

(2) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 5 Abs. 2 (ab 1. Jänner 2003: § 5b Abs. 2) für Ruhegenüsse,

1.

die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,

2.

die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

3.

die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

4.

die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,

5.

die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.

(3) Bläsern bleibt die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt.

(4) Auf Bundestheaterbedienstete, die bis spätestens 30. Juni 2000 einen Antrag nach § 2a Abs. 1 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, ist § 2a Abs. 1 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 18h. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 und in § 4 Abs. 3 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940 720.

```

2.

Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722.

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2.

Jänner 1941 bis 1. April 1941 724.

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2.

April 1941 bis 1. Juli 1941 726.

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2.

Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 728.

```

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2.

Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 730.

```

```

2.

Jänner 1942 bis 1. April 1942 732.

```

```

2.

April 1942 bis 1. Juli 1942 734.

```

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2.

Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 736.

```

(2) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 5 Abs. 2 (ab 1. Jänner 2003: § 5b Abs. 2) für Ruhegenüsse,

1.

die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,

2.

die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

3.

die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

4.

die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,

5.

die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.

(3) Bläsern bleibt die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt.

§ 18h. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2 Abs. 1 und 2, § 2a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 und in § 4 Abs. 3 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940 ............... 720.

```

2.

Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 ............... 722.

```

```

2.

Jänner 1941 bis 1. April 1941 ................. 724.

```

```

2.

April 1941 bis 1. Juli 1941 ................... 726.

```

```

2.

Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 ................. 728.

```

```

2.

Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 ............... 730.

```

```

2.

Jänner 1942 bis 1. April 1942 ................. 732.

```

```

2.

April 1942 bis 1. Juli 1942 ................... 734.

```

```

2.

Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 ................. 736.

```

(2) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 5 Abs. 2 (ab 1. Jänner 2003: § 5b Abs. 2) für Ruhegenüsse,

1.

die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,

2.

die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

3.

die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

4.

die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,

5.

die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.

(3) Bläsern bleibt die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt.

(4) Auf Bundestheaterbedienstete, die bis spätestens 30. Juni 2000 einen Antrag nach § 2a Abs. 1 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, ist § 2a Abs. 1 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 18h. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 und in § 4 Abs. 3 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940 720.

```

2.

Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722.

```

```

2.

Jänner 1941 bis 1. April 1941 724.

```

```

2.

April 1941 bis 1. Juli 1941 726.

```

```

2.

Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 728.

```

```

2.

Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 730.

```

```

2.

Jänner 1942 bis 1. April 1942 732.

```

```

2.

April 1942 bis 1. Juli 1942 734.

```

```

2.

Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 736.

```

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)

(4) Auf Bundestheaterbedienstete, die bis spätestens 30. Juni 2000 einen Antrag nach § 2a Abs. 1 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, ist § 2a Abs. 1 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 18h. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2b Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 angeführten 738. Lebensmonats und an die Stelle des in § 4 Abs. 3 angeführten 65. Lebensjahrs der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940 ........................ 720.

```

2.

Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 .......................... 722.

```

```

2.

Jänner 1941 bis 1. April 1941 ............................ 724.

```

```

2.

April 1941 bis 1. Juli 1941 .............................. 726.

```

```

2.

Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 ............................ 728.

```

```

2.

Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 .......................... 730.

```

```

2.

Jänner 1942 bis 1. April 1942 ............................ 732.

```

```

2.

April 1942 bis 1. Juli 1942 .............................. 734.

```

```

2.

Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 ............................ 736.

```

```

2.

Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 .......................... 738.

```

```

2.

Jänner 1943 bis 1. April 1943 ............................ 740.

```

```

2.

April 1943 bis 1. Juli 1943 .............................. 742.

```

```

2.

Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 ............................ 743.

```

```

2.

Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 .......................... 744.

```

```

2.

Jänner 1944 bis 1. April 1944 ............................ 745.

```

```

2.

April 1944 bis 1. Juli 1944 .............................. 746.

```

```

2.

Juli 1944 bis 1. Oktober 1944 ............................ 747.

```

```

2.

Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 .......................... 748.

```

```

2.

Jänner 1945 bis 1. April 1945 ............................ 749.

```

```

2.

April 1945 bis 1. Juli 1945 .............................. 750.

```

```

2.

Juli 1945 bis 1. Oktober 1945 ............................ 751.

```

```

2.

Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 .......................... 752.

```

```

2.

Jänner 1946 bis 1. April 1946 ............................ 753.

```

```

2.

April 1946 bis 1. Juli 1946 .............................. 754.

```

```

2.

Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 ............................ 755.

```

```

2.

Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 .......................... 756.

```

```

2.

Jänner 1947 bis 1. April 1947 ............................ 757.

```

```

2.

April 1947 bis 1. Juli 1947 .............................. 758.

```

```

2.

Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 ............................ 759.

```

```

2.

Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 .......................... 760.

```

```

2.

Jänner 1948 bis 1. April 1948 ............................ 761.

```

```

2.

April 1948 bis 1. Juli 1948 .............................. 762.

```

```

2.

Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 ............................ 763.

```

```

2.

Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 .......................... 764.

```

```

2.

Jänner 1949 bis 1. April 1949 ............................ 765.

```

```

2.

April 1949 bis 1. Juli 1949 .............................. 766.

```

```

2.

Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 ............................ 767.

```

```

2.

Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 .......................... 768.

```

```

2.

Jänner 1950 bis 1. April 1950 ............................ 769.

```

```

2.

April 1950 bis 1. Juli 1950 .............................. 770.

```

```

2.

Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 ............................ 771.

```

```

2.

Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 .......................... 772.

```

```

2.

Jänner 1951 bis 1. April 1951 ............................ 773.

```

```

2.

April 1951 bis 1. Juli 1951 .............................. 774.

```

```

2.

Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 ............................ 775.

```

```

2.

Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 .......................... 776.

```

```

2.

Jänner 1952 bis 1. April 1952 ............................ 777.

```

```

2.

April 1952 bis 1. Juli 1952 .............................. 778.

```

```

2.

Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 ............................ 779.

```

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(3) Bläsern bleibt die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt.

(4) Auf Bundestheaterbedienstete, die bis spätestens 30. Juni 2000 einen Antrag nach § 2a Abs. 1 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, ist § 2a Abs. 1 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 18h. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2b Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 angeführten

738.

Lebensmonats und an die Stelle des in § 4 Abs. 3 angeführten

65.

Lebensjahrs der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940 720.
2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722
2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 724.
2. April 1941 bis 1. Juli 1941 726.
2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 728.
2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 730.
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 732.
2. April 1942 bis 1. Juli 1942 734.
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 736.
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 738.
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 740.
2. April 1943 bis 1. Juli 1943 742.
2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 743.
2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 744.
2. Jänner 1944 bis 1. April 1944 745.
2. April 1944 bis 1. Juli 1944 746.
2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944 747.
2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 748.
2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 749.
2. April 1945 bis 1. Juli 1945 750.
2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945 751.
2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 752.
2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 753.
2. April 1946 bis 1. Juli 1946 754.
2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 755.
2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 756.
2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 757.
2. April 1947 bis 1. Juli 1947 758.
2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 759.
2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 760.
2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 761.
2. April 1948 bis 1. Juli 1948 762.
2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 763.
2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 764.
2. Jänner 1949 bis 1. April 1949 765.
2. April 1949 bis 1. Juli 1949 766.
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 767.
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 768.
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 769.
2. April 1950 bis 1. Juli 1950 770.
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 771.
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 772.
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 773.
2. April 1951 bis 1. Juli 1951 774.
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 775.
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 776.
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 777.
2. April 1952 bis 1. Juli 1952 778.
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 779.
ab 2. Oktober 1952 780.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(3) Bläsern bleibt die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt.

(4) Auf Bundestheaterbedienstete, die bis spätestens 30. Juni 2000 einen Antrag nach § 2a Abs. 1 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, ist § 2a Abs. 1 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 18h. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2b Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 angeführten

738.

Lebensmonats und an die Stelle des in § 4 Abs. 3 angeführten

65.

Lebensjahrs der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940 720.
2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722
2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 724.
2. April 1941 bis 1. Juli 1941 726.
2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 728.
2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 730.
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 732.
2. April 1942 bis 1. Juli 1942 734.
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 736.
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 738.
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 740.
2. April 1943 bis 1. Juli 1943 742.
2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 743.
2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 744.
2. Jänner 1944 bis 1. April 1944 745.
2. April 1944 bis 1. Juli 1944 746.
2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944 747.
2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 748.
2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 749.
2. April 1945 bis 1. Juli 1945 750.
2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945 751.
2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 752.
2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 753.
2. April 1946 bis 1. Juli 1946 754.
2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 755.
2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 756.
2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 757.
2. April 1947 bis 1. Juli 1947 758.
2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 759.
2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 760.
2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 761.
2. April 1948 bis 1. Juli 1948 762.
2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 763.
2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 764.
2. Jänner 1949 bis 1. April 1949 765.
2. April 1949 bis 1. Juli 1949 766.
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 767.
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 768.
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 769.
2. April 1950 bis 1. Juli 1950 770.
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 771.
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 772.
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 773.
2. April 1951 bis 1. Juli 1951 774.
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 775.
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 776.
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 777.
2. April 1952 bis 1. Juli 1952 778.
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 779.
ab 2. Oktober 1952 780.

Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Bundestheaterbediensteten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(3) Bläsern bleibt die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt.

(4) Auf Bundestheaterbedienstete, die bis spätestens 30. Juni 2000 einen Antrag nach § 2a Abs. 1 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, ist § 2a Abs. 1 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Abkürzung

BThPG

§ 18h. Bläsern bleibt die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt.

Zum Inkrafttreten vgl. § 22 Abs. 20 Z 1 und 3.

§ 18i. (1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

1.

von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

2.

auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 22 Abs. 20 Z 1 und 3.

§ 18i. (1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

1.

von Amts wegen auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

2.

auf Antrag auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

§ 18i. Für zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht verbrauchten Urlaub gebührt Bundestheaterbediensteten oder ihren Hinterbliebenen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz haben, keine Ersatzleistung nach § 10 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976.

Zum Inkrafttreten vgl. § 22 Abs. 20 Z 1 und 3.

§ 18i. (1) Für zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht verbrauchten Urlaub gebührt Bundestheaterbediensteten oder ihren Hinterbliebenen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz haben, keine Ersatzleistung nach § 10 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976.

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

1.

von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

2.

auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 22 Abs. 20 Z 1 und 3.

§ 18i. (1) Für zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht verbrauchten Urlaub gebührt Bundestheaterbediensteten oder ihren Hinterbliebenen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz haben, keine Ersatzleistung nach § 10 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976.

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

1.

von Amts wegen auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

2.

auf Antrag auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

§ 18i. (1) Für zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht verbrauchten Urlaub gebührt Bundestheaterbediensteten oder ihren Hinterbliebenen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz haben, keine Ersatzleistung nach § 10 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976.

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

1.

von Amts wegen auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

2.

auf Antrag auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

(3) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 oder 2 anzuwenden.

§ 18i. (1) Für zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht verbrauchten Urlaub gebührt Bundestheaterbediensteten oder ihren Hinterbliebenen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz haben, keine Ersatzleistung nach § 10 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976.

(2) § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

1.

von Amts wegen auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

2.

auf Antrag auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

(3) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 oder 2 anzuwenden.

§ 18i. (1) Für zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht verbrauchten Urlaub gebührt Bundestheaterbediensteten oder ihren Hinterbliebenen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz haben, eine Ersatzleistung in sinngemäßer Anwendung von § 13e des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956.

(2) § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

1.

von Amts wegen auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

2.

auf Antrag auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

(3) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 oder 2 anzuwenden.

§ 18i. (1) Für zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht verbrauchten Urlaub gebührt Bundestheaterbediensteten oder ihren Hinterbliebenen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz haben, keine Ersatzleistung nach § 10 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976.

(2) § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

1.

von Amts wegen auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

2.

auf Antrag auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

(3) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 oder 2 anzuwenden.

§ 18i. (1) Für zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht verbrauchten Urlaub gebührt Bundestheaterbediensteten oder ihren Hinterbliebenen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz haben, eine Ersatzleistung in sinngemäßer Anwendung von § 13e des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956.

(2) § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

1.

von Amts wegen auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

2.

auf Antrag auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

(3) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 oder 2 anzuwenden.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003

§ 18j. (1) Abweichend von § 6 Abs. 1 erster Satz sind bei Bundestheaterbediensteten, die am 31. Dezember 2003

1.

bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft nach dem 30. April 1995 eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw.

2.

bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse zu einer österreichischen Gebietskörperschaft bzw. zu einer Gesellschaft im Sinne des § 18 des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998, bis zum 31. Dezember 2003 eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,

a)

die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2,8% pro Dienstjahr und 0,233% pro restlichem Dienstmonat),

b)

die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit im Fall der Z 1 mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2,333% pro Dienstjahr und 0,194% pro restlichem Dienstmonat) bzw. im Fall der Z 2 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2% pro Dienstjahr und 0,167% pro restlichem Dienstmonat) und

c)

im Fall der Z 1 die ersten 15 Jahre bzw. im Fall der Z 2 die ersten zehn Jahre der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 6 ergibt.

(3) § 5b Abs. 2, 3 und 6 bis 9 ist bei der Bemessung von ab 1. Jänner 2004 neu anfallenden Ruhegenüssen auch dann anzuwenden, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b Abs. 1 in Verbindung mit § 18g erfolgt ist. In diesem Fall darf die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage zwölf Prozentpunkte nicht überschreiten.

(4) Abs. 3 ist nicht auf Bundestheaterbedienstete anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2004 ihr 60. Lebensjahr vollenden und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren aufweisen.

(5) Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die §§ 5b Abs. 2, 6 und 18h Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5b sowie die Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der bis 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand hätte versetzt werden können.

(6) Die Anpassungen für die Jahre 2004 und 2005 haben entsprechend den Verordnungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach § 607 Abs. 3a ASVG zu erfolgen.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003

§ 18j. (1) Abweichend von § 6 Abs. 1 erster Satz sind bei Bundestheaterbediensteten, die am 31. Dezember 2003

1.

bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft nach dem 30. April 1995 eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw.

2.

bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse zu einer österreichischen Gebietskörperschaft bzw. zu einer Gesellschaft im Sinne des § 18 des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998, bis zum 31. Dezember 2003 eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,

a)

die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2,8% pro Dienstjahr und 0,233% pro restlichem Dienstmonat),

b)

die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit im Fall der Z 1 mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2,333% pro Dienstjahr und 0,194% pro restlichem Dienstmonat) bzw. im Fall der Z 2 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2% pro Dienstjahr und 0,167% pro restlichem Dienstmonat) und

c)

im Fall der Z 1 die ersten 15 Jahre bzw. im Fall der Z 2 die ersten zehn Jahre der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 6 ergibt.

(3) § 5b Abs. 2, 3 und 6 bis 9 ist bei der Bemessung von ab 1. Jänner 2004 neu anfallenden Ruhegenüssen auch dann anzuwenden, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b Abs. 1 in Verbindung mit § 18g erfolgt ist. In diesem Fall darf die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage zwölf Prozentpunkte nicht überschreiten.

(4) Abs. 3 ist nicht auf Bundestheaterbedienstete anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2004 ihr 60. Lebensjahr vollenden und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren aufweisen.

(5) Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeiten vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die §§ 5b Abs. 2 und 18h Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Die Anpassungen für die Jahre 2004 und 2005 haben entsprechend den Verordnungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach § 607 Abs. 3a ASVG zu erfolgen.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003

§ 18j. (1) Abweichend von § 6 Abs. 1 erster Satz sind bei Bundestheaterbediensteten, die am 31. Dezember 2003

1.

bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft nach dem 30. April 1995 eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw.

2.

bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse zu einer österreichischen Gebietskörperschaft bzw. zu einer Gesellschaft im Sinne des § 18 des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998, bis zum 31. Dezember 2003 eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,

a)

die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2,8% pro Dienstjahr und 0,233% pro restlichem Dienstmonat),

b)

die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit im Fall der Z 1 mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2,333% pro Dienstjahr und 0,194% pro restlichem Dienstmonat) bzw. im Fall der Z 2 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2% pro Dienstjahr und 0,167% pro restlichem Dienstmonat) und

c)

im Fall der Z 1 die ersten 15 Jahre bzw. im Fall der Z 2 die ersten zehn Jahre der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 6 ergibt.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

(5) Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die §§ 5b Abs. 2, 6 und 18h Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5b sowie die Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der bis 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand hätte versetzt werden können.

(6) Die Anpassungen für die Jahre 2004 und 2005 haben entsprechend den Verordnungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach § 607 Abs. 3a ASVG zu erfolgen.

Erhöhung des Ruhebezuges

§ 18k. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 18d bis 18f - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(2) Eine allfällige Kürzung nach § 5b und eine allfällige Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden können hätte.

Erhöhung des Ruhebezuges

§ 18k. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 18d bis 18f - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

(2) Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges nach Abs. 1 beträgt.

Erhöhung des Ruhebezuges

§ 18k. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 18d bis 18f - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(1a) (Anm.: Tritt mit 1.1.2005 in Kraft.)

(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2b Abs. 1 (in Verbindung mit § 18g oder § 18h Abs. 1), § 2e oder 2f bestanden hat:

Jahr Prozentsatz

```


```

2004 oder früher 95%

2005 94,75%

2006 94,5%

2007 94,25%

2008 94%

2009 93,75%

2010 93,5%

2011 93,25%

2012 93%

2013 92,75%

2014 92,5%

2015 92,25%

2016 92%

2017 91,75%

2018 91,5%

2019 91,25%

2020 91%

2021 90,75%

2022 90,5%

2023 90,25%

(2) Eine allfällige Kürzung nach § 5b und eine allfällige Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden können hätte.

Erhöhung des Ruhebezuges

§ 18k. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist allenfalls nach Anwendung der §§ 18d bis 18f ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2f ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 18d bis 18f im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5b Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5b Abs. 2 und der §§ 18d bis 18f bemessenen Ruhebezug.

(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2b Abs. 1 (in Verbindung mit § 18g oder § 18h Abs. 1), § 2e oder 2f bestanden hat:

Jahr Prozentsatz
2004 oder früher 95%
2005 94,75%
2006 94,5%
2007 94,25%
2008 94%
2009 93,75%
2010 93,5%
2011 93,25%
2012 93%
2013 92,75%
2014 92,5%
2015 92,25%
2016 92%
2017 91,75%
2018 91,5%
2019 91,25%
2020 91%
2021 90,75%
2022 90,5%
2023 90,25%

(2) Eine allfällige Kürzung nach § 5b und eine allfällige Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden können hätte.

Erhöhung des Ruhebezuges

§ 18k. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist allenfalls nach Anwendung der §§ 18d bis 18f ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2f ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 18d bis 18f im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5b Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5b Abs. 2 und der §§ 18d bis 18f bemessenen Ruhebezug.

(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2e, § 2f, § 18g oder § 18n bestanden hat:

Jahr Prozentsatz
2004 oder früher 95%
2005 94,75%
2006 94,5%
2007 94,25%
2008 94%
2009 93,75%
2010 93,5%
2011 93,25%
2012 93%
2013 92,75%
2014 92,5%
2015 92,25%
2016 92%
2017 91,75%
2018 91,5%
2019 91,25%
2020 91%
2021 90,75%
2022 90,5%
2023 90,25%

(2) Eine allfällige Kürzung nach § 5b und eine allfällige Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden können hätte.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004

§ 18l. § 5b Abs. 2b, § 11 Abs. 1 und § 18k Abs. 1b sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 53/2007

§ 18m. § 5b Abs. 2a gilt auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 18n. (1) § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 ist – auch nach seinem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

6.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie

7.

nach Abs. 3 nachgekaufte Zeiten.

(3) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Bundestheaterbediensteten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 18n. (1) § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 ist – auch nach seinem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

2.

bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

6.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie

7.

nach Abs. 3 oder nach § 21b Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

(3) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

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