Heimarbeitsgesetz 1960

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1961-04-27
Letzte Aktualisierung 2026-07-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 131
Änderungshistorie JSON API

(5) Zeiten eines Arbeitsverhältnisses des Heimarbeiters zum selben Auftraggeber sind für die Abfertigung nur zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis dem Heimarbeitsverhältnis unmittelbar vorangegangen ist. Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten, für die der Heimarbeiter als Arbeitnehmer im Betrieb desselben Auftraggebers bereits eine Abfertigung erhalten hat.

IV. Hauptstück

Heimarbeitskommissionen

Abschnitt 1

Errichtung und Aufgaben der Heimarbeitskommissionen

Errichtung

§ 28. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiete der Heimarbeit (§ 29) werden Heimarbeitskommissionen errichtet.

(2) Die Angelegenheiten von Heimarbeitszweigen, denen besondere Bedeutung zukommt, haben besondere Heimarbeitskommissionen wahrzunehmen. Die Angelegenheiten aller übrigen Zweige der Heimarbeit werden von einer allgemeinen Heimarbeitskommission besorgt. Der Wirkungsbereich jeder Heimarbeitskommission erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

(3) Die allgemeine Heimarbeitskommission und die besonderen Heimarbeitskommissionen haben ihren Sitz in Wien.

(4) Ist zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Tätigkeit die Errichtung einer besonderen Heimarbeitskommission mit einem anderen Sitz als in Wien erforderlich, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch Verordnung die erforderliche Regelung zu treffen.

(5) Das Nähere über den fachlichen Wirkungsbereich der einzelnen Heimarbeitskommissionen wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung bestimmt.

IV. Hauptstück

Behörden und Verfahren

Abschnitt 1

Aufgaben des Bundeseinigungsamtes und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

§ 28. Die Aufgaben auf dem Gebiet der Heimarbeit (§ 29) sind vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (§ 141 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung) und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

§ 29. (1) Die Heimarbeitskommissionen haben die Aufgabe, für die ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweige der Heimarbeit die Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu regeln. In Durchführung dieser Aufgaben obliegt ihnen insbesondere

a)

Heimarbeitstarife zu erlassen;

b)

die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des § 4 anzuordnen;

c)

Beschlüsse im Sinne des § 14 Abs. 3 zu fassen;

d)

auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;

e)

auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben;

f)

einen Kataster der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife und der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.

(2) Zur Erledigung der in Abs. 1 lit. d angeführten Aufgabe hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß) einzusetzen.

§ 29. (1) Das Bundeseinigungsamt hat die Aufgabe, die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe hat es insbesondere

1.

Heimarbeitstarife zu erlassen,

2.

auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben,

3.

einen Kataster der von ihm erlassenen Heimarbeitstarife zu führen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge durchzuführen und einen Kataster der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.

(3) Für die Durchführung der dem Bundeseinigungsamt zugeordneten Aufgaben sind anzuwenden:

1.

§ 141 ArbVG mit der Maßgabe, dass als der Gruppe der Arbeitgeber zugehörig auch Auftraggeber und als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig auch Heimarbeiter gelten;

2.

§§ 142, 147, 148, 150 und 151 ArbVG;

3.

§ 149 ArbVG mit der Maßgabe, dass auch ein Recht zur Einsichtnahme in die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Heimarbeitstarife und die beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge besteht.

Zusammensetzung

§ 30. (1) Die Heimarbeitskommission besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder sind den Gruppen der Auftraggeber, der Heimarbeiter, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen fachlichen Wirkungsbereich der Heimarbeitskommission zu entnehmen. Die Mitglieder können auch dem Kreise der Funktionäre und Angestellten der Interessenvertretungen der in Betracht kommenden Gruppen entnommen werden.

(3) Der Heimarbeitskommission gehören ferner als Mitglieder eine entsprechende Zahl von Fachleuten mit beratender Stimme an, die, ohne einer der unter Abs. 2 genannten Gruppen anzugehören, die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem einschlägigen Gebiete der Heimarbeit besitzen.

(4) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft bestellt. Sie haben, wenn sie nicht schon als öffentliche Beamte zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung der Amtspflichten verpflichtet wurden, dieses Gelöbnis vor dem Bundesminister für soziale Verwaltung zu leisten.

(5) Die Mitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt. Die Bestellung der in Abs. 2 genannten Mitglieder erfolgt auf Grund von Vorschlägen der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, und zwar sind die Vorschläge hinsichtlich der Mitglieder aus dem Kreise der Heimarbeiter von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und hinsichtlich der Mitglieder aus den Kreisen der Auftraggeber, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu erstatten. Die Bestellung der in Abs. 3 genannten Mitglieder erfolgt auf Grund von Vorschlägen, die für je die Hälfte der Mitglieder von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu erstatten sind.

(6) Wird das Vorschlagsrecht gemäß Abs. 4 und 5 nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist der Bundesminister für soziale Verwaltung bei der Bestellung an Vorschläge nicht gebunden.

§ 31. (1) Als Vorsitzende, Stellvertreter und Mitglieder können nur österreichische Staatsbürger berufen werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und eigenberechtigt sind. Ausgeschlossen vom Amt eines Vorsitzenden, Stellvertreters oder Mitgliedes sind Personen, die nach dem Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, BGBl. Nr. 135/1946, in der jeweils geltenden Fassung wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen unfähig sind.

(2) Die Vorsitzenden, Stellvertreter und Mitglieder werden gemeinsam für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Das Amt von Vorsitzenden, Stellvertretern und Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer berufen werden, endet mit deren Ablauf. Sie haben bei Ausscheiden infolge des Ablaufes der allgemeinen Amtsdauer ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden (Stellvertreter) durch Handschlag die gewissenhafte und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter oder ein Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn ein der Bestellung entgegenstehendes gesetzliches Hindernis bekannt wird oder wenn der Betreffende sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Ein Mitglied ist auch dann zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit eine Änderung eintritt, durch die es nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen jener Gruppe wahrzunehmen, zu deren Vertretung es bestellt wurde. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann ferner einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter oder ein Mitglied auf begründeten Antrag der Stelle, auf deren Vorschlag die Bestellung erfolgte, seines Amtes entheben; zugleich mit dem Antrag auf Enthebung ist ein neuer Besetzungsvorschlag zu erstatten.

Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit

§ 32. (1) Die Heimarbeitskommission faßt ihre Beschlüsse in Senaten, die verschieden zusammengesetzt sind, je nachdem es sich um Ansprüche der Heimarbeiter, Zwischenmeister oder Mittelspersonen handelt.

(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission. Er hat in den Senat zu berufen:

a)

wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter betreffen, mindestens je zwei Mitglieder mit Stimmrecht aus der Gruppe der Auftraggeber und aus der Gruppe der Heimarbeiter sowie als Mitglieder mit beratender Stimme je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister und aus der Gruppe der Mittelspersonen und mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Fachleute;

b)

wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Zwischenmeister betreffen, mindestens je zwei Mitglieder mit Stimmrecht aus der Gruppe der Auftraggeber und aus der Gruppe der Zwischenmeister sowie mindestens je ein Mitglied mit beratender Stimme aus der Gruppe der Heimarbeiter und aus der Gruppe der Fachleute. An Stelle der Mitglieder aus der Gruppe der Zwischenmeister treten solche aus der Gruppe der Mittelspersonen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Mittelspersonen betreffen. Bei der Auswahl der Mitglieder innerhalb der einzelnen Gruppen soll auf den Erzeugungszweig, für den eine Regelung getroffen werden soll, tunlichst Bedacht genommen werden.

(3) Wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten der Heimarbeitskommission, insbesondere um die Frage der Zusammensetzung des Entgeltberechnungsausschusses handelt, ist ein Senat nach den Bestimmungen des Abs. 2 lit. a, jedoch mit der doppelten Anzahl der Mitglieder, zu bilden. Dieser Senat kann aus seiner Mitte einen Unterausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und je einem Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und der Heimarbeiter wählen und mit der Aufgabe betrauen, im Bedarfsfalle weitere Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses zu bestellen. Diesem Unterausschuß ist mit beratender Stimme je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister und der Mittelspersonen beizuziehen.

(4) Die Senate sind verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter von jeder stimmberechtigten Gruppe mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(5) Sind die Mitglieder einer stimmberechtigten Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht.

§ 33. (1) Die Heimarbeitskommission faßt ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

Der Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten.

(2) Der Vorsitzende kann, wenn er es für erforderlich hält, den Verhandlungen außer den Fachleuten mit beratender Stimme auch sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen; er hat Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen, wenn dies von einer stimmberechtigten Gruppe in der Heimarbeitskommission verlangt wird. Diesen Personen kommt ein Stimmrecht nicht zu.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung und das nach dem Sitze der Heimarbeitskommission örtlich zuständige Arbeitsinspektorat sind berechtigt, zu den Sitzungen der Heimarbeitskommission und der Berufungskommission Vertreter zu entsenden; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

Abschnitt 2

Heimarbeitstarife

§ 34. (1) Jede Heimarbeitskommission kann in den ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweigen der Heimarbeit Heimarbeitstarife beschließen, durch die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen geregelt werden. Verhandlungen über die Erlassung eines Heimarbeitstarifes sind auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung finden soll, oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder dieser Gruppen aufzunehmen. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Erlassung eines Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung finden soll, gehört hat. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag geregelt sind.

(2) Im Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer des Heimarbeitstarifes festzusetzen. Enthält ein Heimarbeitstarif Bestimmungen, wonach die Höhe des Entgelts bzw. die Höhe allfälliger Sonderzahlungen den für Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungszweiges vorgenommenen kollektivvertraglichen Abänderungen anzugleichen sind, so kann als Beginn der Wirksamkeit des Heimarbeitstarifes, in dem die Angleichung beschlossen wird, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des die Abänderung für Betriebsarbeiter enthaltenden Kollektivvertrages festgesetzt werden.

(3) Der Heimarbeitstarif ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(4) Je eine Abschrift des Heimarbeitstarifes ist von der Heimarbeitskommission dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, den nach dem örtlichen Wirkungsbereiche des Heimarbeitstarifes zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu übermitteln. Eine Ausfertigung ist von der Heimarbeitskommission dem Kataster der Heimarbeitstarife einzuverleiben.

Abschnitt 2

Heimarbeitstarife

§ 34. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen, durch die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeiter geregelt werden. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag geregelt sind.

(2) Im Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer des Heimarbeitstarifes festzusetzen. Enthält ein Heimarbeitstarif Bestimmungen, wonach die Höhe des Entgelts bzw. die Höhe allfälliger Sonderzahlungen den für Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungszweiges vorgenommenen kollektivvertraglichen Abänderungen anzugleichen sind, so kann als Beginn der Wirksamkeit des Heimarbeitstarifes, in dem die Angleichung beschlossen wird, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des die Abänderung für Betriebsarbeiter enthaltenden Kollektivvertrages festgesetzt werden.

(3) Der Heimarbeitstarif ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

(4) Je eine Abschrift des Heimarbeitstarifes ist vom Bundeseinigungsamt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitstarifes zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu übermitteln. Eine Ausfertigung ist vom Bundeseinigungsamt dem Kataster der Heimarbeitstarife einzuverleiben.

Abschnitt 2

Heimarbeitstarife

§ 34. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen, durch die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeiter geregelt werden. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag geregelt sind.

(2) Im Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer des Heimarbeitstarifes festzusetzen. Enthält ein Heimarbeitstarif Bestimmungen, wonach die Höhe des Entgelts bzw. die Höhe allfälliger Sonderzahlungen den für Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungszweiges vorgenommenen kollektivvertraglichen Abänderungen anzugleichen sind, so kann als Beginn der Wirksamkeit des Heimarbeitstarifes, in dem die Angleichung beschlossen wird, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des die Abänderung für Betriebsarbeiter enthaltenden Kollektivvertrages festgesetzt werden.

(3) Der Heimarbeitstarif ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

(4) Je eine Abschrift des Heimarbeitstarifes ist vom Bundeseinigungsamt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitstarifes zuständigen Trägern der Krankenversicherung und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu übermitteln. Eine Ausfertigung ist vom Bundeseinigungsamt dem Kataster der Heimarbeitstarife einzuverleiben.

§ 35. (1) Der Heimarbeitstarif tritt an dem der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag in Kraft, sofern im Heimarbeitstarif der Wirksamkeitsbeginn nicht anders bestimmt ist.

(2) Der Heimarbeitstarif ist innerhalb seines sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches als Mindestbedingung rechtsverbindlich. Er kann durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den, der Heimarbeit übernimmt, günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Heimarbeitstarif nicht geregelt sind.

§ 35. (1) Der Heimarbeitstarif tritt an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt II folgenden Tag in Kraft, sofern im Heimarbeitstarif der Wirksamkeitsbeginn nicht anders bestimmt ist.

(2) Der Heimarbeitstarif ist innerhalb seines sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches als Mindestbedingung rechtsverbindlich. Er kann durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den, der Heimarbeit übernimmt, günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Heimarbeitstarif nicht geregelt sind.

§ 36. (1) Die Heimarbeitskommission kann den von ihr beschlossenen Heimarbeitstarif aufheben oder abändern.

(2) Die Heimarbeitskommission hat auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder aus einer dieser Gruppen Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, gehört hat.

(3) Die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 bis 4 und des § 35 finden auf die Aufhebung oder Abänderung von Heimarbeitstarifen sinngemäß Anwendung.

§ 36. Die Bestimmungen der §§ 34 und 35 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.

Abschnitt 3

Gleichstellungsanordnungen

§ 37. (1) Verhandlungen über Gleichstellungsanordnungen sind aufzunehmen, wenn ein Vorschlag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder der Heimarbeitskommission aus der Gruppe der Zwischenmeister oder der Mittelspersonen oder vom Vorsitzenden der Heimarbeitskommission erstattet wird. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über Gleichstellungsanordnungen aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, die von der Gleichstellung berührt werden würden, gehört hat. Vor Erlassung der Anordnung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu hören.

(2) Die Heimarbeitskommission kann eine von ihr getroffene Gleichstellungsanordnung abändern oder aufheben; die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß.

(3) Von der Heimarbeitskommission getroffene Anordnungen, mit denen eine Gleichstellung ausgesprochen, abgeändert oder aufgehoben wurde, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Je eine Abschrift dieser Gleichstellungsanordnung ist von der Heimarbeitskommission dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu übermitteln.

(4) Die Gleichstellungsanordnungen gemäß Abs. 1 und 2 treten an dem der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag in Kraft, sofern in der Gleichstellungsanordnung nicht anderes bestimmt ist.

Abschnitt 4

Entgeltberechnung und Entgeltüberprüfung

Entgeltberechnungsausschuß

§ 38. (1) Der Entgeltberechnungsausschuß (§ 29 Abs. 2) besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, die von der Heimarbeitskommission bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind aus dem Kreise der Fachleute (§ 30 Abs. 3) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder aus dem im § 30 Abs. 2 bezeichneten Personenkreise zu entnehmen.

(2) Zu den Sitzungen des Entgeltberechnungsausschusses sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) die Mitglieder unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen, und zwar jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum Gegenstande haben, ein Mitglied aus der in Betracht kommenden Gruppe.

(3) Der Entgeltberechnungsausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33.

(4) Der Entgeltberechnungsausschuß kann die Entscheidung hinsichtlich einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzenden (Stellvertreter) übertragen. Zur Beschlußfassung hierüber ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(5) Wenn der Entgeltberechnungsausschuß bei einer Überprüfung gemäß § 29 Abs. 1 lit. d die Unrichtigkeit einer Entgeltberechnung feststellt, hat er über das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt in einem Feststellungsbescheid abzusprechen. Dieser ist auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis zu bringen. Rechtskräftige Entscheidungen dieser Art sind für die Parteien rechtsverbindlich.

Berufungskommission für Heimarbeit

§ 39. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Entgeltberechnungsausschüsse entscheidet die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichtete Berufungskommission für Heimarbeit.

(2) Die Berufungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Beisitzern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Richter sein.

(3) Die Beisitzer sind aus den Gruppen der Auftraggeber, der Heimarbeiter, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen unter Berücksichtigung der wichtigsten, in den Wirkungsbereich der Heimarbeitskommission fallenden Erzeugungszweige zu entnehmen. Funktionäre und Angestellte der Interessenvertretungen der in Betracht kommenden Gruppen gelten hiebei als Angehörige dieser Gruppen.

(4) Der Vorsitzende (Stellvertreter) wird vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ernannt.

(5) Die Beisitzer werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund von Vorschlägen bestellt, die hinsichtlich der Beisitzer aus der Gruppe der Heimarbeiter von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, hinsichtlich der Beisitzer aus den Gruppen der Auftraggeber, Zwischenmeister und Mittelspersonen von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu erstatten sind. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist der Bundesminister für soziale Verwaltung bei der Bestellung an Vorschläge nicht gebunden.

(6) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sowie die Beisitzer der Berufungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(7) Vorsitzende, Stellvertreter und Mitglieder der Heimarbeitskommissionen sind vom Amt als Beisitzer der Berufungskommission ausgeschlossen. Im übrigen ist für den Vorsitzenden, die Stellvertreter und die Beisitzer der Berufungskommission § 31 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

§ 40. (1) Die Berufungskommission verhandelt und entscheidet in Senaten, denen der Vorsitzende der Berufungskommission oder einer seiner Stellvertreter als Vorsitzender, zwei Beisitzer aus der Gruppe der Auftraggeber und - je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, der Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum Gegenstande haben - zwei Beisitzer aus der jeweils in Betracht kommenden Gruppe angehören.

(2) Zu den Sitzungen der Berufungskommission sind die Beisitzer vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen.

(3) Die Senate der Berufungskommission sind verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Beisitzer aus den in Betracht kommenden Gruppen anwesend ist. Die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 5 und 33 gelten sinngemäß.

(4) Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.

Abschnitt 5

Gemeinsame Bestimmungen

Geschäftsführung

§ 41. Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse werden in einer Rahmengeschäftsordnung geregelt, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung erlassen wird.

Entschädigung der Vorsitzenden, Mitglieder, Sachverständigen undZeugen

§ 42. (1) Die Mitglieder der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse sowie die Beisitzer der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die Mitglieder (Beisitzer), Sachverständigen und Zeugen, die im Staats- oder sonstigen öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften.

(3) Die übrigen Mitglieder (Beisitzer), Sachverständigen und Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 2/1958, gelten; Sachverständige haben außerdem Anspruch auf Ersatz der durch ihre Tätigkeit sonst verursachten notwendigen Auslagen und auf Entlohnung für Mühewaltung nach den Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes.

(4) Hinsichtlich der Geltendmachung, der Bestimmung und Zahlung der Gebühr, die den im Abs. 3 genannten Personen zusteht, finden die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühr von einem damit Beauftragten jener Kommission (jenes Ausschusses) bestimmt wird, bei der die Person tätig wurde, und daß gegen die Bestimmung der Gebühr die Beschwerde an den Vorsitzenden der in Betracht kommenden Kommission (des in Betracht kommenden Ausschusses) zulässig ist. Handelt es sich um eine Beschwerde des Vorsitzenden, so entscheidet hierüber der Stellvertreter des Vorsitzenden.

(5) Die Kosten, die durch die Heranziehung von Zeugen und Sachverständigen entstehen, trägt der Bund in allen Fällen, in denen die Heranziehung der Zeugen und Sachverständigen nicht nur für einen in der Heimarbeit beschäftigten Heimarbeiter oder Zwischenmeister, sondern von allgemeiner Bedeutung ist.

(6) Den Vorsitzenden (Stellvertreter) der Heimarbeitskommissionen, der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission sowie den Mitgliedern der Entgeltberechnungsausschüsse kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe das Bundesministerium für soziale Verwaltung festsetzt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Abs. 3.

V. Hauptstück

Heimarbeitsgesamtverträge

Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen

§ 43. (1) Durch Heimarbeitsgesamtverträge können die Heimarbeit betreffende Arbeits- und Lieferungsbedingungen der Heimarbeiter, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Heimarbeitsgesamtvertrages geregelt werden. Die Heimarbeitsgesamtverträge bedürfen der Schriftform.

(2) Zum Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt. Auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Zwischenmeister und der Mittelspersonen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, besitzen diese nur hinsichtlich des Abschlusses von Heimarbeitsgesamtverträgen mit den Auftraggebern.

(3) Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt und schließt diese einen Heimarbeitsgesamtvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Fähigkeit zum Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen für die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtvertrages.

(4) Die Bestimmungen in Heimarbeitsgesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Heimarbeitsgesamtvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Heimarbeiter günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Heimarbeitsgesamtvertrag nicht geregelt sind. Der vorangeführte Grundsatz gilt auch für Zwischenmeister und Mittelspersonen, sofern es sich um Heimarbeitsgesamtverträge handelt, die zwischen Auftraggebern einerseits und Zwischenmeistern oder Mittelspersonen andererseits abgeschlossen wurden.

V. Hauptstück

Heimarbeitsgesamtverträge

Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen

§ 43. (1) Durch Heimarbeitsgesamtverträge können die Heimarbeit betreffende Arbeits- und Lieferungsbedingungen der Heimarbeiter sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Heimarbeitsgesamtvertrages geregelt werden. Die Heimarbeitsgesamtverträge bedürfen der Schriftform.

(2) Zum Abschluss von Heimarbeitsgesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits befugt.

(3) Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt und schließt diese einen Heimarbeitsgesamtvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Fähigkeit zum Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen für die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtvertrages.

(4) Die Bestimmungen in Heimarbeitsgesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Heimarbeitsgesamtvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Heimarbeiter günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Heimarbeitsgesamtvertrag nicht geregelt sind.

§ 44. (1) Der Heimarbeitsgesamtvertrag erstreckt sich, sofern dieser nicht anderes bestimmt, innerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf die Auftraggeber, Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen, die zur Zeit des Abschlusses des Heimarbeitsgesamtvertrages Mitglieder einer am Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligten Körperschaft waren oder später werden (Vertragsangehörige).

(2) Geht der Betrieb eines Auftraggebers, eines Zwischenmeisters oder einer Mittelsperson, der einem Heimarbeitsgesamtvertrag unterworfen ist, auf einen Dritten über, so erstreckt sich der Heimarbeitsgesamtvertrag auch auf diesen.

§ 44. (1) Der Heimarbeitsgesamtvertrag erstreckt sich, sofern dieser nicht anderes bestimmt, innerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf die Auftraggeber und Heimarbeiter, die zur Zeit des Abschlusses des Heimarbeitsgesamtvertrages Mitglieder einer am Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligten Körperschaft waren oder später werden (Vertragsangehörige).

(2) Geht der Betrieb eines Auftraggebers, der einem Heimarbeitsgesamtvertrag unterworfen ist, auf einen Dritten über, so erstreckt sich der Heimarbeitsgesamtvertrag auch auf diesen.

Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages

§ 45. (1) Die Bestimmungen des Heimarbeitsgesamtvertrages gelten, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Heimarbeitsgesamtvertrages regeln, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches als Bestandteil der Heimarbeitsverträge, die zwischen Vertragsangehörigen (§ 44 Abs. 1) abgeschlossen werden.

(2) Enthält der Heimarbeitsgesamtvertrag keine Vorschriften über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnen seine Rechtswirkungen mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tage.

(3) Die Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages treten auch für nicht vertragsangehörige Heimarbeiter ein, die von einem vertragsangehörigen Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nur so lange, als für diese Heimarbeiter nicht ein anderer Heimarbeitsgesamtvertrag abgeschlossen wird.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten auch für nicht vertragsangehörige Zwischenmeister und Mittelspersonen, die von einem vertragsangehörigen Auftraggeber beschäftigt werden.

(5) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag setzt für seinen Geltungsbereich von einem bestehenden Heimarbeitstarif außer Kraft:

a)

die Bestimmungen, die Gegenstand der Regelung des Heimarbeitsgesamtvertrages sind,

b)

die Bestimmungen, die, ohne Gegenstand der Regelung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu sein, ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden.

Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages

§ 45. (1) Die Bestimmungen des Heimarbeitsgesamtvertrages gelten, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Heimarbeitsgesamtvertrages regeln, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches als Bestandteil der Heimarbeitsverträge, die zwischen Vertragsangehörigen (§ 44 Abs. 1) abgeschlossen werden.

(2) Enthält der Heimarbeitsgesamtvertrag keine Vorschriften über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnen seine Rechtswirkungen mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tage.

(3) Die Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages treten auch für nicht vertragsangehörige Heimarbeiter ein, die von einem vertragsangehörigen Auftraggeber beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nur so lange, als für diese Heimarbeiter nicht ein anderer Heimarbeitsgesamtvertrag abgeschlossen wird.

(4) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag setzt für seinen Geltungsbereich von einem bestehenden Heimarbeitstarif außer Kraft:

a)

die Bestimmungen, die Gegenstand der Regelung des Heimarbeitsgesamtvertrages sind,

b)

die Bestimmungen, die, ohne Gegenstand der Regelung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu sein, ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden.

Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge

§ 46. (1) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag ist innerhalb von 14 Tagen nach seinem Abschluß von der daran beteiligten Interessenvertretung der Heimarbeiter (der in Heimarbeit beschäftigten Zwischenmeister und Mittelspersonen) in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen, bei jeder fachlich zuständigen Heimarbeitskommission zu hinterlegen. Auch die an einem Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligte Interessenvertretung der Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen) ist berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge bei der fachlich zuständigen Heimarbeitskommission zu hinterlegen.

(2) Die Heimarbeitskommission hat eine Ausfertigung des bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist von der Heimarbeitskommission einem Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge einzuverleiben.

(3) Die Heimarbeitskommission hat den Abschluß eines jeden bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachung ist binnen einer Woche nach Vorlage des Heimarbeitsgesamtvertrages zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung sind von den vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge

§ 46. (1) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag ist innerhalb von 14 Tagen nach seinem Abschluss von der daran beteiligten Interessenvertretung der Heimarbeiter in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen, beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu hinterlegen. Auch die an einem Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligte Interessenvertretung der Auftraggeber ist berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu hinterlegen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Ausfertigung des bei ihm hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einem Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge einzuverleiben.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Abschluss eines jeden bei ihm hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachung ist binnen einer Woche nach Vorlage des Heimarbeitsgesamtvertrages zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung sind von den vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

§ 47. Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien, den nach dem örtlichen Wirkungsbereiche des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Arbeitsinspektoraten, den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber (Zwischenmeister oder Mittelspersonen) und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.

§ 47. Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:

1.

der Bundesanstalt Statistik Österreich,

2.

den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Arbeitsinspektoraten,

3.

den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.

§ 47. Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:

1.

der Bundesanstalt Statistik Österreich,

2.

den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Trägern der Krankenversicherung,

3.

den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.

§ 48. Die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 gelten sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Heimarbeitsgesamtverträgen.

Geltungsdauer des Heimarbeitsgesamtvertrages

§ 49. (1) Enthält der Heimarbeitsgesamtvertrag keine Vorschriften über seine Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden; die Kündigung muß zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.

(2) Die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat der zuständigen Heimarbeitskommission binnen drei Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages anzuzeigen. Auch die andere Vertragspartei ist berechtigt, diese Anzeige zu erstatten.

(3) Verliert eine Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit, so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge mit dem Tag, an dem die Entscheidung über das Erlöschen der Kollektivvertragsfähigkeit im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht wird.

(4) Ein von einer gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Heimarbeitsgesamtvertrag erlischt für die Mitglieder einer zum Abschluß eines Heimarbeitsgesamtvertrages fähigen Berufsvereinigung mit dem Tag, an dem ein von der Berufsvereinigung abgeschlossener Heimarbeitsgesamtvertrag in Wirksamkeit tritt.

(5) Die Heimarbeitskommission hat das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages jeweils binnen einer Woche nach Einlagen der Anzeige gemäß Abs. 2 sowie nach dem in Abs. 3 und 4 bezeichneten Tag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(6) Das Erlöschen eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat die Heimarbeitskommission im Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge vorzumerken. Gleichzeitig sind hievon die zuständigen Arbeitsinspektorate zu verständigen.

Geltungsdauer des Heimarbeitsgesamtvertrages

§ 49. (1) Enthält der Heimarbeitsgesamtvertrag keine Vorschriften über seine Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden; die Kündigung muß zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.

(2) Die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz binnen drei Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages anzuzeigen. Auch die andere Vertragspartei ist berechtigt, diese Anzeige zu erstatten.

(3) Verliert eine Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit, so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge mit dem Tag, an dem die Entscheidung über das Erlöschen der Kollektivvertragsfähigkeit im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht wird.

(4) Ein von einer gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Heimarbeitsgesamtvertrag erlischt für die Mitglieder einer zum Abschluß eines Heimarbeitsgesamtvertrages fähigen Berufsvereinigung mit dem Tag, an dem ein von der Berufsvereinigung abgeschlossener Heimarbeitsgesamtvertrag in Wirksamkeit tritt.

(5) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages jeweils binnen einer Woche nach Einlagen der Anzeige gemäß Abs. 2 sowie nach dem in Abs. 3 und 4 bezeichneten Tag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(6) Das Erlöschen eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge vorzumerken. Gleichzeitig sind hievon die zuständigen Arbeitsinspektorate zu verständigen.

Geltungsdauer des Heimarbeitsgesamtvertrages

§ 49. (1) Enthält der Heimarbeitsgesamtvertrag keine Vorschriften über seine Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden; die Kündigung muß zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.

(2) Die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz binnen drei Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages anzuzeigen. Auch die andere Vertragspartei ist berechtigt, diese Anzeige zu erstatten.

(3) Verliert eine Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit, so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge mit dem Tag, an dem die Entscheidung über das Erlöschen der Kollektivvertragsfähigkeit im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht wird.

(4) Ein von einer gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Heimarbeitsgesamtvertrag erlischt für die Mitglieder einer zum Abschluß eines Heimarbeitsgesamtvertrages fähigen Berufsvereinigung mit dem Tag, an dem ein von der Berufsvereinigung abgeschlossener Heimarbeitsgesamtvertrag in Wirksamkeit tritt.

(5) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages jeweils binnen einer Woche nach Einlagen der Anzeige gemäß Abs. 2 sowie nach dem in Abs. 3 und 4 bezeichneten Tag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(6) Das Erlöschen eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge vorzumerken. Gleichzeitig sind hievon die zuständigen Träger der Krankenversicherung zu verständigen.

§ 50. Die Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Vertragsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Vertragsverhältnisse nicht ein neuer Heimarbeitsgesamtvertrag oder ein Heimarbeitstarif wirksam oder nicht ein neuer Einzelvertrag abgeschlossen wird.

VI. Hauptstück

Entgeltschutz

Auskunft über Entgelte

§ 51. Auftraggeber, Zwischenmeister, Mittelspersonen und Heimarbeiter sind verpflichtet, über alle die Arbeits- und Lieferungsbedingungen berührenden Fragen den Arbeitsinspektoraten, den Heimarbeitskommissionen, den Entgeltberechnungsausschüssen und der Berufungskommission sowie deren Organen Auskunft zu geben, auf Verlangen in Ausgabe- und Abrechnungsnachweise und sonstige für die Entgeltermittlung notwendige Unterlagen Einsicht zu gewähren und, sofern es erforderlich ist, diese sowie Arbeitsstücke und Stoffproben vorzulegen.

VI. Hauptstück

Entgeltschutz

Auskunft über Entgelte

§ 51. Auftraggeber und Heimarbeiter sind verpflichtet, über alle die Arbeits- und Lieferungsbedingungen berührenden Fragen den Arbeitsinspektoraten Auskunft zu geben, auf Verlangen in Ausgabe- und Abrechnungsnachweise und sonstige für die Entgeltermittlung notwendige Unterlagen Einsicht zu gewähren und, sofern es erforderlich ist, diese sowie Arbeitsstücke und Stoffproben vorzulegen.

Überwachung der Entgeltzahlung

§ 52. (1) Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen; hiebei hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob nicht eine Unterentlohnung vorliegt.

(2) Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetze, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß § 25, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuß nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden.

(3) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.

Überwachung der Entgeltzahlung

§ 52. (1) Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Entgeltbestimmungen und sonstigen Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen.

(2) Bei der Überwachung der Entgeltzahlung hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob eine Unterentlohnung vorliegt. Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetz, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß § 25, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.

Überwachung der Entgeltzahlung

§ 52. (1) Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Entgeltbestimmungen und sonstigen Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen.

(2) Bei der Überwachung der Entgeltzahlung hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob eine Unterentlohnung vorliegt. Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetz, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß § 25, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.

§ 53. Erhält das Arbeitsinspektorat innerhalb der von ihm nach § 52 Abs. 3 festgesetzten Frist vom Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) nicht den geforderten Zahlungsnachweis oder die Mitteilung, daß er die der Zahlungsaufforderung zugrunde liegenden Entgeltsätze anerkennt, so hat es in Fällen einer Unterentlohnung infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze beim Entgeltberechnungsausschuß einen Antrag auf Überprüfung der Entgeltberechnung und Feststellung des für die Stück- oder Leistungseinheit gebührenden Entgelts gemäß § 29 Abs. 1 lit. d einzubringen. Von der Einbringung des Antrages ist Abstand zu nehmen, wenn in der gleichen Sache bereits ein rechtskräftiger Bescheid des Entgeltberechnungsausschusses oder der Berufungskommission vorliegt oder ein Verfahren bei den genannten Stellen anhängig ist.

§ 54. (1) Das Arbeitsinspektorat hat, wenn es eine erhebliche oder eine wiederholte Unterentlohnung im Sinne des § 52 Abs. 2 feststellt, die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(2) Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden.

(3) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Anzeige längstens binnen zwei Wochen das Strafverfahren einzuleiten; gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor Fällung des Erkenntnisses dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist dem Arbeitsinspektorat zuzustellen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(4) Bezieht sich die Anzeige auf die Nichtbefriedigung oder die nicht ordnungsgemäße Befriedigung der Ansprüche auf Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuß oder Entgelt gemäß § 27, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Auftraggebers (des Zwischenmeisters, der Mittelsperson), wenn über diese Ansprüche ein Verfahren beim Arbeitsgericht anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, das Strafverfahren hinsichtlich dieser Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Arbeitsgericht auszusetzen.

§ 54. (1) Das Arbeitsinspektorat hat, wenn es eine erhebliche oder eine wiederholte Unterentlohnung im Sinne des § 52 Abs. 2 feststellt, die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(2) Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden.

(3) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Anzeige längstens binnen zwei Wochen das Strafverfahren einzuleiten; gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor Fällung des Erkenntnisses dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist dem Arbeitsinspektorat zuzustellen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(4) Bezieht sich die Anzeige auf die Nichtbefriedigung oder die nicht ordnungsgemäße Befriedigung der Ansprüche auf Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuß oder Entgelt gemäß § 27, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Auftraggebers, wenn über diese Ansprüche ein Verfahren beim Arbeitsgericht anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, das Strafverfahren hinsichtlich dieser Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Arbeitsgericht auszusetzen.

Haftung

§ 55. Auftraggeber, die Mittelspersonen verwenden, haften mit diesen zu ungeteilter Hand für den Ausfall an Entgelt, den Heimarbeiter oder unter die Bestimmungen des § 3 oder des § 4 fallende Zwischenmeister durch Nichteinhaltung der durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) festgesetzten Arbeits- und Lieferungsbedingungen erleiden. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Feiertagsentgelte, Urlaubsentgelte, Abfindungen, Weihnachtsremunerationen, Urlaubszuschüsse und Entgelte gemäß § 27.

Entgeltschutz für Mittelspersonen

§ 56. Wenn ein Auftraggeber an eine von ihm verwendete, unter die Bestimmung des § 4 fallende Mittelsperson ein Entgelt zahlt, von dem er weiß oder nach den Umständen wissen mußte, daß es zur Zahlung der nach diesem Bundesgesetz, Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) für Heimarbeiter und Zwischenmeister gebührenden Entgelte, Feiertagsentgelte, Urlaubsentgelte, Abfindungen, Weihnachtsremunerationen, Urlaubszuschüsse und Entgelte gemäß § 27 nicht ausreicht, so schuldet er der Mittelsperson den sich ergebenen Unterschiedsbetrag.

VII. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Arbeitnehmerschutzbestimmungen in anderen Vorschriften

§ 57. In anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltene Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die über die in diesem Bundesgesetze getroffenen Regelungen hinausgehen, werden nicht berührt.

Unabdingbarkeit

§ 58. Ansprüche, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach diesem Bundesgesetze zustehen, können durch Einzelvertrag und – soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt – durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Verfallsfrist für Zwischenmeister

§ 58a. Alle Ansprüche eines Zwischenmeisters aus einem Heimarbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb eines Jahres nach Lieferung gegenüber dem Auftraggeber schriftlich geltend gemacht werden.

Einsichtnahme in die Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarif

§ 59. Die bei den Heimarbeitskommissionen hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge und die von den Heimarbeitskommissionen beschlossenen Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

Rechtshilfe

§ 60. Die Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber sowie die Träger der Sozialversicherung haben die Heimarbeitskommissionen, die Entgeltberechnungsausschüsse und die Berufungskommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 61. (1) Vorsitzende (Stellvertreter) und Mitglieder (Beisitzer) der Heimarbeitskommissionen, der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen oder als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten. An diese Verschwiegenheitspflicht sind sie auch nach Ablauf ihrer Amtsdauer gebunden. Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ist bei Aufnahme der Tätigkeit zu geloben; dies gilt nicht für Personen, die schon als öffentliche Beamte zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(2) Aus wichtigen Gründen können die im Abs. 1 genannten Personen für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden. Zuständig hiefür ist hinsichtlich der Vorsitzenden (Stellvertreter) der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse das Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich des Vorsitzenden (Stellvertreters) der Berufungskommission das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, im übrigen der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission oder der Berufungskommission.

§ 62. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 58, BGBl. Nr. 303/1975)

Stempel- und Gebührenfreiheit

§ 63. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundes-Verwaltungsabgaben befreit.

Strafbestimmungen

§ 64. Personen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der §§ 26, 27a und 27b, oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift (Verordnungen oder Bescheide) zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Wiederholungsfall von 2 000 S bis 60 000 S zu bestrafen. In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer sich einer erheblichen oder wiederholten Unterentlohnung (§ 52 Abs. 2) schuldig macht. Verstöße gegen § 14 Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

Strafbestimmungen

§ 64. Personen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der §§ 26, 27a und 27b, oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift (Verordnungen oder Bescheide) zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 4 360 Euro zu bestrafen. In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer sich einer erheblichen oder wiederholten Unterentlohnung (§ 52 Abs. 2) schuldig macht. Verstöße gegen § 14 Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

Strafbestimmungen

§ 64. Personen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der §§ 26, 27a und 27b, oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift (Verordnungen oder Bescheide) zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 4 360 Euro zu bestrafen. Verstöße gegen § 14 Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

Verbot der Ausgabe von Heimarbeit

§ 65. Auf Antrag des Arbeitsinspektorates kann die zuständige Verwaltungsbehörde Personen, die mehr als einmal wegen Zuwiderhandlungen nach § 64 bestraft oder nur deshalb nicht nach dieser Bestimmung bestraft wurde, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, die Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit dauernd oder für bestimmte Zeit verbieten.

Verbot der Ausgabe von Heimarbeit

§ 65. Auf Antrag des Trägers der Krankenversicherung kann die zuständige Verwaltungsbehörde Personen, die mehr als einmal wegen Zuwiderhandlungen nach § 64 bestraft oder nur deshalb nicht nach dieser Bestimmung bestraft wurde, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, die Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit dauernd oder für bestimmte Zeit verbieten.

VIII. Hauptstück

Übergangsbestimmungen

§ 66 (Anm.: gegenstandslos)

§ 67 (Anm.: gegenstandslos)

§ 68 (Anm.: gegenstandslos)

§ 69 (Anm.: gegenstandslos)

§ 70 (Anm.: gegenstandslos)

§ 71 (Anm.: gegenstandslos)

Aufhebung von Vorschriften

§ 72. (1) Alle mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehenden Vorschriften werden außer Kraft gesetzt.

(2) Gemäß Abs. 1 treten insbesondere außer Kraft:

1.

Das Gesetz über die Heimarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I S. 2145,

2.

die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Heimarbeit vom 30. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I S. 2152,

3.

Art. III der Zweiten Verordnung über die Einführung sozialrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 9. Juli 1938, Deutsches RGBl. I S. 851; Z 4 bis 9 der Verordnung des Reichsstatthalters (österreichische Landesregierung) zur Durchführung der Zweiten Verordnung über die Einführung sozialrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 9. Juli 1938, GBl. f d L Ö Nr. 366/1938,

4.

die Verordnung vom 2. Juli 1942 über das Kleben von Gummi, Leder und ähnlichen Werkstoffen in der Heimarbeit, Deutsches RGBl. I

5.

die Anordnung zur Sicherung kriegswichtiger Heimarbeit vom 1. Oktober 1942, Reichsanzeiger Nr. 235/1942,

6.

Art. III der Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom 29. Oktober 1945 über die Lohnzahlung an Feiertagen, StGBl. Nr. 212.

Vollziehung

§ 73. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 24, 39 Abs. 4, 58a, 61 Abs. 2, soweit die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht des Vorsitzenden (Stellvertreters) der Berufungskommission in Frage kommt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 63 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

Vollziehung

§ 73. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

Inkrafttreten

§ 74. § 8 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 10, § 12, § 18, § 23 Abs. 2, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 und 2, § 27a, § 27b, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2 letzter Satz, § 39 Abs. 4, 5 und 7 und § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 74. (1) § 8 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 10, § 12, § 18, § 23 Abs. 2, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 und 2, § 27a, § 27b, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2 letzter Satz, § 39 Abs. 4, 5 und 7 und § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für Heimarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) begründet werden, sowie für vorher begründete Heimarbeitsverhältnisse mit dem Arbeitsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) beginnt.

Inkrafttreten

§ 74. (1) § 8 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 10, § 12, § 18, § 23 Abs. 2, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 und 2, § 27a, § 27b, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2 letzter Satz, § 39 Abs. 4, 5 und 7 und § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für Heimarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) begründet werden, sowie für vorher begründete Heimarbeitsverhältnisse mit dem Arbeitsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) beginnt.

(3) § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 74. (1) § 8 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 10, § 12, § 18, § 23 Abs. 2, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 und 2, § 27a, § 27b, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2 letzter Satz, § 39 Abs. 4, 5 und 7 und § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für Heimarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) begründet werden, sowie für vorher begründete Heimarbeitsverhältnisse mit dem Arbeitsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) beginnt.

(3) § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 74. (1) § 8 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 10, § 12, § 18, § 23 Abs. 2, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 und 2, § 27a, § 27b, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2 letzter Satz, § 39 Abs. 4, 5 und 7 und § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für Heimarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) begründet werden, sowie für vorher begründete Heimarbeitsverhältnisse mit dem Arbeitsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) beginnt.

(3) § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(4) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2, 5, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 6, 14, 15, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3, 20 Abs. 4, 20 Abs. 4, 26 Abs. 2, die Überschriften zum IV. Hauptstück und zu Abschnitt 1 des IV. Hauptstückes, §§ 28, 29, 34 Abs. 1, 3 und 4, 35 Abs. 1, 36, 43 Abs. 1, 2 und 4, 44 Abs. 1 und 2, 45, 46, 47, 49 Abs. 2, 5 und 6, 51, 52 Abs. 3, 54 Abs. 3 und 4 sowie 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft. §§ 3, 4, 6, 7, 11, 19, 24, 27 Abs. 3, 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 53, 55, 56, 58a, 59, 60, 61, 63 und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 (Anm.: Gemeint ist offenbar „in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2009“.) treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.

(6) Am 31. Juli 2009 anhängige Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifs sind vom Bundeseinigungsamt fortzuführen, am 31. Juli 2009 anhängige Verfahren zur Hinterlegung eines Heimarbeitsgesamtvertrags sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fortzuführen. Die Kataster der Heimarbeitstarife und der Heimarbeitsgesamtverträge sind mit Ablauf des 31. Juli 2009 dem Bundeseinigungsamt bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

Inkrafttreten

§ 74. (1) § 8 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 10, § 12, § 18, § 23 Abs. 2, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 und 2, § 27a, § 27b, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2 letzter Satz, § 39 Abs. 4, 5 und 7 und § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für Heimarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) begründet werden, sowie für vorher begründete Heimarbeitsverhältnisse mit dem Arbeitsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) beginnt.

(3) § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(4) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2, 5, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 6, 14, 15, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3, 20 Abs. 4, 20 Abs. 4, 26 Abs. 2, die Überschriften zum IV. Hauptstück und zu Abschnitt 1 des IV. Hauptstückes, §§ 28, 29, 34 Abs. 1, 3 und 4, 35 Abs. 1, 36, 43 Abs. 1, 2 und 4, 44 Abs. 1 und 2, 45, 46, 47, 49 Abs. 2, 5 und 6, 51, 52 Abs. 3, 54 Abs. 3 und 4 sowie 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft. §§ 3, 4, 6, 7, 11, 19, 24, 27 Abs. 3, 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 53, 55, 56, 58a, 59, 60, 61, 63 und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 (Anm.: Gemeint ist offenbar „in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2009“.) treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.

(6) Am 31. Juli 2009 anhängige Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifs sind vom Bundeseinigungsamt fortzuführen, am 31. Juli 2009 anhängige Verfahren zur Hinterlegung eines Heimarbeitsgesamtvertrags sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fortzuführen. Die Kataster der Heimarbeitstarife und der Heimarbeitsgesamtverträge sind mit Ablauf des 31. Juli 2009 dem Bundeseinigungsamt bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(7) § 5 Abs. 1 und 5, § 10 Abs. 6, § 26 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 47 Z 2, § 49 Abs. 6, § 64 und § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Das VI. Hauptstück tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 außer Kraft. In Verwaltungsstrafverfahren nach § 54 sind auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 44/2016 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 74. (1) § 8 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 10, § 12, § 18, § 23 Abs. 2, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 und 2, § 27a, § 27b, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2 letzter Satz, § 39 Abs. 4, 5 und 7 und § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für Heimarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) begründet werden, sowie für vorher begründete Heimarbeitsverhältnisse mit dem Arbeitsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) beginnt.

(3) § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(4) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2, 5, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 6, 14, 15, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3, 20 Abs. 4, 20 Abs. 4, 26 Abs. 2, die Überschriften zum IV. Hauptstück und zu Abschnitt 1 des IV. Hauptstückes, §§ 28, 29, 34 Abs. 1, 3 und 4, 35 Abs. 1, 36, 43 Abs. 1, 2 und 4, 44 Abs. 1 und 2, 45, 46, 47, 49 Abs. 2, 5 und 6, 51, 52 Abs. 3, 54 Abs. 3 und 4 sowie 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft. §§ 3, 4, 6, 7, 11, 19, 24, 27 Abs. 3, 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 53, 55, 56, 58a, 59, 60, 61, 63 und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 (Anm.: Gemeint ist offenbar „in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2009“.) treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.

(6) Am 31. Juli 2009 anhängige Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifs sind vom Bundeseinigungsamt fortzuführen, am 31. Juli 2009 anhängige Verfahren zur Hinterlegung eines Heimarbeitsgesamtvertrags sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fortzuführen. Die Kataster der Heimarbeitstarife und der Heimarbeitsgesamtverträge sind mit Ablauf des 31. Juli 2009 dem Bundeseinigungsamt bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(7) § 5 Abs. 1 und 5, § 10 Abs. 6, § 26 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 47 Z 2, § 49 Abs. 6, § 64 und § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Das VI. Hauptstück tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 außer Kraft. In Verwaltungsstrafverfahren nach § 54 sind auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 44/2016 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(8) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 74. (1) § 8 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 10, § 12, § 18, § 23 Abs. 2, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 und 2, § 27a, § 27b, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2 letzter Satz, § 39 Abs. 4, 5 und 7 und § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für Heimarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) begründet werden, sowie für vorher begründete Heimarbeitsverhältnisse mit dem Arbeitsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) beginnt.

(3) § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(4) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2, 5, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 6, 14, 15, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3, 20 Abs. 4, 20 Abs. 4, 26 Abs. 2, die Überschriften zum IV. Hauptstück und zu Abschnitt 1 des IV. Hauptstückes, §§ 28, 29, 34 Abs. 1, 3 und 4, 35 Abs. 1, 36, 43 Abs. 1, 2 und 4, 44 Abs. 1 und 2, 45, 46, 47, 49 Abs. 2, 5 und 6, 51, 52 Abs. 3, 54 Abs. 3 und 4 sowie 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft. §§ 3, 4, 6, 7, 11, 19, 24, 27 Abs. 3, 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 53, 55, 56, 58a, 59, 60, 61, 63 und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 (Anm.: Gemeint ist offenbar „in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2009“.) treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.

(6) Am 31. Juli 2009 anhängige Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifs sind vom Bundeseinigungsamt fortzuführen, am 31. Juli 2009 anhängige Verfahren zur Hinterlegung eines Heimarbeitsgesamtvertrags sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fortzuführen. Die Kataster der Heimarbeitstarife und der Heimarbeitsgesamtverträge sind mit Ablauf des 31. Juli 2009 dem Bundeseinigungsamt bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(7) § 5 Abs. 1 und 5, § 10 Abs. 6, § 26 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 47 Z 2, § 49 Abs. 6, § 64 und § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Das VI. Hauptstück tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 außer Kraft. In Verwaltungsstrafverfahren nach § 54 sind auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 44/2016 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(8) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(9) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 74. (1) § 8 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 10, § 12, § 18, § 23 Abs. 2, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 und 2, § 27a, § 27b, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2 letzter Satz, § 39 Abs. 4, 5 und 7 und § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für Heimarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) begründet werden, sowie für vorher begründete Heimarbeitsverhältnisse mit dem Arbeitsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) beginnt.

(3) § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(4) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2, 5, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 6, 14, 15, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3, 20 Abs. 4, 20 Abs. 4, 26 Abs. 2, die Überschriften zum IV. Hauptstück und zu Abschnitt 1 des IV. Hauptstückes, §§ 28, 29, 34 Abs. 1, 3 und 4, 35 Abs. 1, 36, 43 Abs. 1, 2 und 4, 44 Abs. 1 und 2, 45, 46, 47, 49 Abs. 2, 5 und 6, 51, 52 Abs. 3, 54 Abs. 3 und 4 sowie 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft. §§ 3, 4, 6, 7, 11, 19, 24, 27 Abs. 3, 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 53, 55, 56, 58a, 59, 60, 61, 63 und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 (Anm.: Gemeint ist offenbar „in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2009“.) treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.

(6) Am 31. Juli 2009 anhängige Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifs sind vom Bundeseinigungsamt fortzuführen, am 31. Juli 2009 anhängige Verfahren zur Hinterlegung eines Heimarbeitsgesamtvertrags sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fortzuführen. Die Kataster der Heimarbeitstarife und der Heimarbeitsgesamtverträge sind mit Ablauf des 31. Juli 2009 dem Bundeseinigungsamt bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(7) § 5 Abs. 1 und 5, § 10 Abs. 6, § 26 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 47 Z 2, § 49 Abs. 6, § 64 und § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Das VI. Hauptstück tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 außer Kraft. In Verwaltungsstrafverfahren nach § 54 sind auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 44/2016 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(8) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(9) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(10) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse.

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Die nach § 27b gebührenden Abfertigungsansprüche treten in Etappen in Kraft und betragen

1.

10%, wenn das Heimarbeitsverhältnis spätestens mit 30. Juni 1993,

2.

20%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994,

3.

40%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995,

4.

60%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996,

5.

80%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997,

6.

100%, wenn das Heimarbeitsverhältnis ab dem 1. Juli 1997 endet.

(2) Für die Entstehung des Anspruches auf Abfertigung sind Zeiten vor dem 1. Jänner 1993 nur zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen sind.

ARTIKEL II

Übergangsbestimmungen

(aus BGBl. Nr. 84/1983, zu § 20 und 22, BGBl. Nr. 105/1961)

(1) Das Urlaubsausmaß gemäß Artikel I Z 1 und das Urlaubsentgelt gemäß Artikel I Z 2 gebühren erstmals für jenen Urlaubszeitraum (§ 20 Abs. 2), der im Jahr 1986 beginnt; der Zuschlag gemäß Artikel I Z 3 (§ 26 Abs. 2 zweiter und dritter Satz) gebührt erstmals im Jahr 1986.

(2) Ab dem Urlaubszeitraum, der im Jahr 1984 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß:

1.

zwei Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zusätzlich einem Werktag für jeweils sechs Monate, wobei das Urlaubsentgelt 8,67 vH beträgt;

2.

zweieinhalb Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, sofern das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 20 Jahre (240 Monate), aber noch nicht mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert hat, wobei das Urlaubsentgelt 10 vH beträgt;

3.

zweieinhalb Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zusätzlich einem Werktag für jeweils sechs Monate, sofern das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert hat, wobei das Urlaubsentgelt 10,67 vH beträgt.

(3) Ab dem Urlaubszeitraum, der im Jahr 1985 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß:

1.

zwei Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zusätzlich einem Urlaubstag für jeweils drei Monate, wobei das Urlaubsentgelt 9,33 vH beträgt;

2.

zweieinhalb Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, sofern das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 20 Jahre (240 Monate), aber noch nicht mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert hat, wobei das Urlaubsentgelt 10 vH beträgt;

3.

zweieinhalb Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zusätzlich einem Urlaubstag für jeweils drei Monate, sofern das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert hat, wobei das Urlaubsentgelt 11,33 vH beträgt.

(4) Der Zuschlag gemäß § 26 Abs. 2 zweiter und dritter Satz für Zwischenmeister und Mittelspersonen beträgt für das Jahr 1984 8,67 vH und für das Jahr 1985 9,33 vH.

Artikel III

(aus BGBl. Nr. 303/1975, zu § 27, BGBl. Nr. 105/1961)

Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bleibt der Begriff des regelmäßig beschäftigten Heimarbeiters (§ 27 des Heimarbeitsgesetzes 1960) hinsichtlich der §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2, 52 Abs. 1, 117 Abs. 4, 124 Abs. 6, 125 Abs. 3 und 126 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, unberührt.

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