Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 5. Juli 1963 über die Besoldung der Bundesbahnbeamten (Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963)
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Artikel III
(Anm.: Zu § 3, BGBl. Nr. 170/1963)
(1) Über Anträge auf Anrechnung von Vordienstzeiten von Beamten, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden, ist in den Fällen, in denen eine Anrechnung nach den Bestimmungen der Vordienstzeitenkundmachung 1958 in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung auf einen vor dem 1. Jänner 1972 liegenden Zeitraum wirken würde, nach den bisherigen Vorschriften zu entscheiden.
(2) Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963. Eine bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung bleibt jedenfalls gewahrt.
(3) Beamten, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden, können bis zum 31. Dezember 1969 beantragen, daß ihr gemäß Abs. 2 geltender Vorrückungsstichtag neu ermittelt wird.
(4) Für Beamte, die einen Antrag gemäß Abs. 3 stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Art. I und nach Art. II und Art. III Abs. 5 neu zu ermitteln, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 oder die bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung.
(5) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 sind überdies zur Gänze zu berücksichtigen:
An Stelle der in § 3 Abs. 2 Z 7 und 8 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 genannten Zeit die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis 28. Feber 1969 geltenden Fassung für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnete Zeit, wenn dies für den Beamten günstiger ist;
eine gemäß § 1 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenkundmachung 1958 oder gemäß § 1 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenkundmachung 1948 im vollen Ausmaß angerechnete Zeit und
eine gemäß § 32 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1947 angerechnete Zeit; diese unterliegt keiner Kürzung gemäß § 3 Abs. 7 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963.
(6) Ist der nach den nunmehr geltenden Bestimmungen ermittelte Vorrückungsstichtag günstiger als der Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 oder die bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung, so ist die besoldungsrechtliche Stellung der Beamten entsprechend zu verbessern.
(7) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 sind bei Beamten der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und bei den längeren Beamten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972 durchzuführen.
(8) Bei Beamten, die nach dem 28. Feber 1969 aus dem Dienststand ausscheiden, ist die Verbesserung gemäß Abs. 2 bis 6 abweichend von den Bestimmungen des Abs. 7 mit Wirkung vom Ersten des Monates des Ausscheidens aus dem Dienststand durchzuführen.
(9) Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 sind für die Berechnung des Fristenlaufes für den Anfall oder die Anrechnung der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses die Bestimmungen des Art. II Z 2 der 5. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 314/1966, sinngemäß anzuwenden.
Die Z 1 tritt erst mit 1. Jänner 1982 in Kraft (Art. IV Z 3,
BGBl. Nr. 574/1981)
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Artikel III
(Anm.: Zu den §§ 10, 11, 23 und 24, BGBl. Nr. 170/1963)
Die bisher gemäß § 11 Bundesbahn-Besoldungordnung 1963 in der vor Inkrafttreten des Artikels I geltenden Fassung gewährte Allgemeine Dienstzulage gilt als Allgemeine Dienstzulage gemäß § 11 Abs. 1 in der Fassung des Artikels I.
Auf Beamte, die gemäß § 52 Abs. 1 lit. d der Dienststrafordnung 1965 in der bis 31. Dezember 1979 geltenden Fassung mit der Dienststrafe der Dienstbestimmung bestraft wurden, sind die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 6, 23 Abs. 2 lit. d und 24 Abs. 4 in der vor Inkrafttreten des Artikels I geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Artikel III
(Anm.: zu § 27, BGBl. Nr. 170/1963)
Nebenbezüge, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebenbezüge auf Grund der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 und 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind oder herangezogen werden.
Nebenbezüge, die nach Art. II Abs. 1 der 11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche nach Abs. 1 anzurechnen. Art. II der 11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 wird aufgehoben.
Die Ansprüche nach Abs. 1 sind ab dem 1. Juli 1988 mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder in jenem Ausmaß zu bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu bemessen waren.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Artikel IV
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 16, BGBl. Nr. 170/1963)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 4 treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft und finden auf Beamte Anwendung, die sich an diesem Tag im Dienststand befunden haben oder nach diesem Zeitpunkt in den Dienststand aufgenommen wurden. Die Einstufung dieser Beamten für die Zeit vor dem 1. Jänner 1976 hat jedenfalls nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen zu erfolgen.
(2) Für Beamte, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen dreijährig vorgerückt sind, beginnt die zweijährige Vorrückungsfrist mit 1. Jänner 1976; hiebei wird eine verbleibende Restzeit aus der dreijährigen Vorrückungsfrist bis zu zwei Jahren angerechnet. Für Beamte, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen zweijährig vorgerückt sind, tritt durch diese Bestimmungen keine Änderung in den Vorrückungsterminen ein.
(3) Beamte, auf die die Bestimmungen des Abs. 1 zur Anwendung gelangen und die am 1. Jänner 1976 nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen die Gehaltsstufe 10 oder eine höhere Gehaltsstufe innehaben, werden unbeschadet des Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 hinsichtlich ihrer Gehaltsstufe und der Dienstalterszulage so behandelt, als ob ihr Vorrückungsstichtag um drei Jahre vorverlegt worden wäre unter Berücksichtigung einer dreijährigen Vorrückungsfrist für diese Sondervorrückung. Hiebei ist im Falle einer Änderung der Gehaltsgruppe die bis dahin in der letzten Gehaltsstufe zurückgelegte Zeit so zu behandeln, als ob sie in der geänderten Gehaltsgruppe (Untergruppe) verbracht worden wäre.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf jene Beamten keine Anwendung, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen mindestens dreimal zweijährig vorgerückt sind.
(5) (Anm.: Gegenstandslos.)
(6) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(7) (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)
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