Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 5. Juli 1963 über die Besoldung der Bundesbahnbeamten (Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963)

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1963-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-24
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 68
Änderungshistorie JSON API

freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die

Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.

825/1992).

§ 31. Abfertigung.

(1) Dem Beamten, der

a)

durch Versetzung in den Ruhestand ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß oder

b)

durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses von Dienstgeberseite nach Ablauf der Probezeit

aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem

1.

einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,

2.

einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder

c)

eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder§ 2 Abs. 2 Z 2 EKUG),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

§ 32. Höhe der Abfertigung.

(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 31 Abs. 2,

1.

im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit.

a)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,

b)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;

2.

im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten

a)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,

b)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.

(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 31 Abs. 2 für jedes für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges.

Dazu tritt:

a)

nach einer Dauer der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von

1 Jahr das Einfache,

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges;

b)

der Teil des Überweisungsbetrages, der dem Bund für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wurde;

c)

der Teil des besonderen Pensionsbeitrages, der vom Beamten für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten entrichtet wurde.

Ist die so errechnete Abfertigung nicht um 20 v. H. höher als der sonst vom Dienstgeber nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistende Überweisungsbetrag, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen.

(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes (Reaktivierung) gemäß § 31 Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenen Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(4) Wird ein Beamter, der ohne Anspruch auf laufenden Ruhegenuß in den Ruhestand versetzt wurde, vor Ablauf jener Anzahl von Monaten, für die er eine Abfertigung erhalten hat, reaktiviert, so hat er den auf die restliche Zahl von Monaten entfallenden Teil der Abfertigung zu ersetzen.

(5) Wird eine Beamtin, die gemäß § 31 Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie den Österreichischen Bundesbahnen die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 31 Abs. 2 erhaltene Abfertigung insoweit zurückzuerstatten, als diese den im Abs. 2 letzter Satz angeführten Überweisungsbetrag übersteigt.

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die

Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.

825/1992).

§ 32. Höhe der Abfertigung.

(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 31 Abs. 2,

1.

im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit.

a)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,

b)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;

2.

im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten

a)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,

b)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.

(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 31 Abs. 2 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges.

(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes (Reaktivierung) gemäß § 31 Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenen Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(4) Wird ein Beamter, der ohne Anspruch auf laufenden Ruhegenuß in den Ruhestand versetzt wurde, vor Ablauf jener Anzahl von Monaten, für die er eine Abfertigung erhalten hat, reaktiviert, so hat er den auf die restliche Zahl von Monaten entfallenden Teil der Abfertigung zu ersetzen.

(5) Wird ein Beamter, der gemäß § 31 Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er den Österreichischen Bundesbahnen die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 31 Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die

Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.

825/1992).

§ 33. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

(1) Die Bestimmungen dieser Kundmachung - mit Ausnahme der Anlagen 3b und 3c - treten mit 1. April 1963 in Kraft.

(2) Die Anlage 3b tritt mit 1. Oktober 1963 in Kraft.

(3) (Anm.: Gegenstandslos.)

(4) (Anm.: Gegenstandslos.)

(5) (Anm.: Gegenstandslos.)

(6) Bei erstmaligen Bezugszuerkennungen gemäß Anlage 2 Spalte 8 nach Inkrafttreten dieser Kundmachung sind Zeiten, die in Anwendung der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 der Berechnung von Einmaligen Belohnungen aus Anlaß von Dienstjubiläen zugrunde zu legen sind, in die Dauer der geforderten “Eisenbahndienstzeit” einzurechnen.

(7) Eine vor Verlautbarung dieser Kundmachung erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für Kanzleigehilfen wird für die erste Dienstpostenverleihung im Sinne des Abs. 5 der in der Anlage 2 vorgesehenen “Verwaltungsfachprüfung” gleichgehalten.

(8) Den Beamten des Kraftwagenfahrdienstes sind für die Anwendung der Bestimmungen des § 17 Dienstzeiten ab dem 1. Jänner 1948 zu berücksichtigen.

(9) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 5 finden auch auf Beamte des Dienststandes Anwendung, die bereits vor Inkrafttreten dieser Kundmachung als Beamte angestellt worden sind.

(10) Dem Beamten, der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kundmachung im Dienststand befindet, bleibt die nach den bisherigen Bestimmungen erlangte bezugsrechtliche Stellung (Gehaltsgruppe, Gehaltsstufe und Zeitpunkt der nächsten Vorrückung) gewahrt.

(11) Die Bestimmungen der Abschnitte II und III der Besoldungsordnung 1947 bleiben mit der Maßgabe weiter in Geltung, daß mit Wirksamkeit vom 1. April 1963 an Stelle der nicht mehr in Kraft stehenden Bestimmungen des Abschnittes I und der Anlagen 1 bis 3 der Besoldungsordnung 1947, auf die die Abschnitte II und III Bezug nehmen, die inhaltlich analogen Bestimmungen dieser Kundmachung treten.

(12) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 finden auf Beamte Anwendung, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kundmachung im Dienststand befunden haben.

Anlage 1


Allgemeine Erfordernisse für die Anstellung der Beamten.

(1) Für die Anstellung als Beamter ist erforderlich:

a)

ein Lebensalter von wenigstens 18 und nicht mehr als 35 Jahren. Hiebei werden mit Unterbrechungen zurückgelegte Dienstzeiten bei den Österreichischen Bundesbahnen bzw. deren Betriebsvorgängern zusammengezogen und bei Feststellung des Höchstalters mit in Anschlag gebracht, wenn diese Unterbrechungen nur auf eine vom Bediensteten nicht zu vertretende Ursache zurückzuführen waren;

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft;

c)

ein einwandfreies Vorleben;

d)

die bahnbetriebsärztlich festgestellte Tauglichkeit für den betreffenden Dienstzweig, für den die Aufnahme vorgesehen ist;

e)

soweit vorgesehen, die bahnseits festgestellte Eignung für den betreffenden Dienstzweig.

(2) Ausgeschlossen von der Aufnahme in das Beamtenverhältnis sind:

a)

Personen, die auf Grund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind;

b)

Personen, die auf Grund eines Dienststraf(Disziplinar)erkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind;

c)

Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. b sind mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes möglich.

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die

Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.

825/1992).

Anlage 1


Allgemeine Erfordernisse für die Anstellung der Beamten.

(1) Für die Anstellung als Beamter ist erforderlich:

a)

ein Lebensalter von wenigstens 18 und nicht mehr als 35 Jahren. Hiebei werden mit Unterbrechungen zurückgelegte Dienstzeiten bei den Österreichischen Bundesbahnen bzw. deren Betriebsvorgängern zusammengezogen und bei Feststellung des Höchstalters mit in Anschlag gebracht, wenn diese Unterbrechungen nur auf eine vom Bediensteten nicht zu vertretende Ursache zurückzuführen waren;

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft;

c)

ein einwandfreies Vorleben;

d)

die bahnbetriebsärztlich festgestellte Tauglichkeit für den betreffenden Dienstzweig, für den die Aufnahme vorgesehen ist;

e)

soweit vorgesehen, die bahnseits festgestellte Eignung für den betreffenden Dienstzweig.

(2) Ausgeschlossen von der Aufnahme in das Beamtenverhältnis sind:

a)

Personen, die auf Grund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind;

b)

Personen, die auf Grund eines Dienststraf(Disziplinar)erkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind;

c)

Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. b sind mit Zustimmung der Generaldirektion möglich.

Anlage 2


Vorbemerkungen und Reihung der Dienstverwendungen undbesondere Erfordernisse für die Anstellung, Definitivstellung,

Versetzung, Beförderung, Zeitbeförderung und Bezugszuerkennung

1.

Als, 'Zeugnis über den Lehrabschluß' laut Spalte 3 gelten im Sinne der Bestimmungen des mit 1. Jänner 1970 in Kraft getretenen Berufsausbildungsgesetzes (BGBl. Nr. 142/69) das Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung, der Lehrbrief, das Zeugnis über die Zusatzprüfung zu einem verwandten Lehrberuf und das Lehrzeugnis, wobei jedoch auf dem Lehrzeugnis die Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf und über die Dauer der Berufsausbildung gem. § 16 (3) des Berufsausbildungsgesetzes von der zuständigen Lehrlingsstelle bestätigen zu lassen ist; für die Zeit vor Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes gelten auch der Gesellenbrief, der Facharbeiterbrief und das Gesellenprüfungszeugnis als 'Zeugnis über den Lehrabschluß'. Enthält Spalte 3 einer Ordnungsnummer keine Angaben, so kann der betreffende Dienstposten nicht durch Anstellung verliehen werden. Die Angabe “lt. PÜ” bedeutet, daß die in der Prüfungsübersicht zur Dienstvorschrift A 12 für die betreffenden Dienstverwendungen vorgeschriebenen Prüfungen nachzuweisen sind.

2.

Für die Beförderung muß der Beamte die in den Spalten 4 und 5 der betreffenden Ordnungsnummer angegebenen Erfordernisse erfüllen. Die Erfüllung der in Spalte 5 vorgeschriebenen Erfordernisse kann durch die Erfüllung der in Spalte 3 vorgeschriebenen Erfordernisse ersetzt werden.

3.

Enthält die Spalte 5 keine Angaben, kann der betreffende Dienstposten im Wege der Beförderung nur verliehen werden, wenn der Beamte die in den Spalten 3 und 4 der entsprechenden Ordnungsnummer vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt.

4.

Für die Verleihung eines Dienstpostens im Wege der Beförderung ist die Erfüllung der Mindestdauer der Zugehörigkeit (siehe Z 5 und 6) zu den einzelnen Gehaltsgruppen (Untergruppen) nach folgender Wartezeitentabelle erforderlich:

In der Gehaltsgruppe Jahre Hochschüler

I 1

IIa 1/2

IIb 1

IIIa 1 1/2

IIIb 2

IVa 1 1/2

IVb 2

Va 1

Vb 3

VIa 1

VIb 3 3

VIIa 4 -

VIIb 5 5

VIII 5 3

IXa 4 4

Grundsätzlich muß die angegebene Wartezeit in der der Anfangsreihung des zu verleihenden Dienstpostens (Spalte 6) unmittelbar vorangehenden Gehaltsgruppe (Untergruppe) zurückgelegt worden sein. Ist nach Spalte 5 ein Überspringen einer oder mehrerer Gehaltsgruppen (Untergruppen) möglich, sind die in der Wartezeitentabelle vorgesehenen Wartezeiten zusammenzuzählen. Die vorgeschriebene Wartezeit muß grundsätzlich in einschlägiger Verwendung zurückgelegt worden sein. Bei Postenbesetzung im Wege der Ausschreibung kann für die vorgeschriebene Wartezeit eine bestimmte Art der Vorverwendung verlangt werden.

5.

Die nach Spalten 5 und 7 bis 9 geforderte Gehaltsgruppenzugehörigkeit ergibt sich

a)

aus der Gehaltsgruppe gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz und

b)

den folgenden Zurechnungen:

Die Zeit des Bezuges eines entsprechenden Lohnes als Lohnbediensteter nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt; hiebei entsprechen die Lohngruppen 1-7 den Gehaltsgruppen I-IVb.

Bei Lohnbediensteten, die

a)

in Lohngruppe 3 als Verschieber, Güterzugschaffner, Beimann, Omnibusschaffner,

b)

in Lohngruppe 4 als Kraftwagenlenker II, Kanzlist II, Lokomotivheizer, Schiffsheizer,

c)

in Lohngruppe 6 als technischer Zeichner, Kraftwagenlenker I

verwendet und erst nach Ablegung der entsprechenden Dienstprüfung in die nächsthöhere Lohngruppe überstellt wurden, wird die Zeit ihrer tatsächlichen Verwendung so gewertet, als ob sie diese Zeit bereits in der höheren Lohngruppe zugebracht hätte.

Die Zeit in einem anderen Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird ebenfalls der Dauer einer bestimmten Gehaltsgruppenzugehörigkeit in jenem Maße zugezählt, als bei Annahme eines bestehenden Dienstverhältnisses als Bundesbahnbeamter und der gleichen Dienstverwendung eine bestimmte Gehaltsgruppe (Untergruppe) erreicht worden wäre.

Zeiträume, die der Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 5 in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung oder des § 2 Abs. 3 zugrunde liegen, sind in die Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit einzurechnen; das gleiche gilt für Zeiten, die nach § 3 Abs. 2 Z 7 und 8 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind. Die Zeit einer Verwendung, für welche eine Verwendungsabgeltung angefallen ist, wird jener Gehaltsgruppe (Untergruppe) zugerechnet, nach der die Höhe der Verwendungsabgeltung bemessen wurde; das gleiche gilt für die Zeit einer Betrauung, die nur wegen Nichterfüllung der vorverwendungsmäßigen Erfordernisse ausgesprochen wurde; die Erfüllung der nach Spalte 5 und 7 bis 9 geforderten Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit ausschließlich durch solche zugerechneten Zeiten ist ausgeschlossen.

Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist ausgeschlossen; eine solche liegt für die im vorgehenden Absatz genannten Zeiten nicht vor, wenn diese während der Erfüllung der Wartezeit von der Gehaltsgruppe, der der Beamte zugehört, für die nächsthöhere Gehaltsgruppe (Untergruppe) zurückgelegt wurden.

6.

Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden, wird die Zeit zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Anstellungstag in die vorgeschriebene Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit für eine Beförderung bzw. Zeitbeförderung bis Gehaltsgruppe VIII eingerechnet.

Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist ausgeschlossen.

7.

Zu der für Zeitbeförderungen nach Spalten 7 und 8 sowie für

Bezugszuerkennungen nach Spalte 9 vorgeschriebenen Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit wird die Zeit, in der ein Beamter Bezüge nach den Ansätzen einer bestimmten Gehaltsgruppe bzw. Untergruppe bezogen hat, der Dauer der entsprechenden Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt.

8.

Bei Zuerkennung von Bezügen ist zusätzlich zu der in Spalte 9

geforderten Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit - sofern in Spalte 9 nichts anderes bestimmt ist - die Zurücklegung nachstehender Zeiten ab dem Vorrückungsstichtag erforderlich:

Bei Zuerkennung von Bezügen

der Geh. Gr. IIIa bis IVb ......................... 12 Jahre

der Geh. Gr. Va bis Vb ............................ 15 Jahre

der Geh. Gr. VIa bis VIII ......................... 20 Jahre

ab Geh. Gr. IXa ................................... 25 Jahre

Bei Beamten mit voller Hochschulbildung bei Zuerkennung von

Bezügen

der Geh. Gr. IXa .................................. 15 Jahre

ab Geh. Gr. IXb .................................. 20 Jahre

(Anm.: Die Tabelle ist nicht darstellbar.)

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die

Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.

825/1992).

Anlage 2


Vorbemerkungen und Reihung der Dienstverwendungen undbesondere Erfordernisse für die Anstellung, Definitivstellung,

Versetzung, Beförderung, Zeitbeförderung und Bezugszuerkennung

1.

Als, 'Zeugnis über den Lehrabschluß' laut Spalte 3 gelten im Sinne der Bestimmungen des mit 1. Jänner 1970 in Kraft getretenen Berufsausbildungsgesetzes (BGBl. Nr. 142/69) das Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung, der Lehrbrief, das Zeugnis über die Zusatzprüfung zu einem verwandten Lehrberuf und das Lehrzeugnis, wobei jedoch auf dem Lehrzeugnis die Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf und über die Dauer der Berufsausbildung gem. § 16 (3) des Berufsausbildungsgesetzes von der zuständigen Lehrlingsstelle bestätigen zu lassen ist; für die Zeit vor Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes gelten auch der Gesellenbrief, der Facharbeiterbrief und das Gesellenprüfungszeugnis als 'Zeugnis über den Lehrabschluß'. Enthält Spalte 3 einer Ordnungsnummer keine Angaben, so kann der betreffende Dienstposten nicht durch Anstellung verliehen werden. Die Angabe “lt. PÜ” bedeutet, daß die in der Prüfungsübersicht zur Dienstvorschrift A 12 für die betreffenden Dienstverwendungen vorgeschriebenen Prüfungen nachzuweisen sind.

2.

Für die Beförderung muß der Beamte die in den Spalten 4 und 5 der betreffenden Ordnungsnummer angegebenen Erfordernisse erfüllen. Die Erfüllung der in Spalte 5 vorgeschriebenen Erfordernisse kann durch die Erfüllung der in Spalte 3 vorgeschriebenen Erfordernisse ersetzt werden.

3.

Enthält die Spalte 5 keine Angaben, kann der betreffende Dienstposten im Wege der Beförderung nur verliehen werden, wenn der Beamte die in den Spalten 3 und 4 der entsprechenden Ordnungsnummer vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt.

4.

Für die Verleihung eines Dienstpostens im Wege der Beförderung ist die Erfüllung der Mindestdauer der Zugehörigkeit (siehe Z 5 und 6) zu den einzelnen Gehaltsgruppen (Untergruppen) nach folgender Wartezeitentabelle erforderlich:

In der Gehaltsgruppe Jahre Hochschüler

I 1

IIa 1/2

IIb 1

IIIa 1 1/2

IIIb 2

IVa 1 1/2

IVb 2

Va 1

Vb 3

VIa 1

VIb 3 3

VIIa 4 -

VIIb 5 5

VIII 5 3

IXa 4 4

Grundsätzlich muß die angegebene Wartezeit in der der Anfangsreihung des zu verleihenden Dienstpostens (Spalte 6) unmittelbar vorangehenden Gehaltsgruppe (Untergruppe) zurückgelegt worden sein. Ist nach Spalte 5 ein Überspringen einer oder mehrerer Gehaltsgruppen (Untergruppen) möglich, sind die in der Wartezeitentabelle vorgesehenen Wartezeiten zusammenzuzählen. Die vorgeschriebene Wartezeit muß grundsätzlich in einschlägiger Verwendung zurückgelegt worden sein. Bei Postenbesetzung im Wege der Ausschreibung kann für die vorgeschriebene Wartezeit eine bestimmte Art der Vorverwendung verlangt werden.

5.

Die nach Spalten 5 und 7 bis 9 geforderte Gehaltsgruppenzugehörigkeit ergibt sich

a)

aus der Gehaltsgruppe gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz und

b)

den folgenden Zurechnungen:

Die Zeit des Bezuges eines entsprechenden Lohnes als Lohnbediensteter nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt; hiebei entsprechen die Lohngruppen 1-7 den Gehaltsgruppen I-IVb.

Bei Lohnbediensteten, die

a)

in Lohngruppe 3 als Verschieber, Güterzugschaffner, Beimann, Omnibusschaffner,

b)

in Lohngruppe 4 als Kraftwagenlenker II, Kanzlist II, Lokomotivheizer, Schiffsheizer,

c)

in Lohngruppe 6 als technischer Zeichner, Kraftwagenlenker I

verwendet und erst nach Ablegung der entsprechenden Dienstprüfung in die nächsthöhere Lohngruppe überstellt wurden, wird die Zeit ihrer tatsächlichen Verwendung so gewertet, als ob sie diese Zeit bereits in der höheren Lohngruppe zugebracht hätte.

Die Zeit in einem anderen Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird ebenfalls der Dauer einer bestimmten Gehaltsgruppenzugehörigkeit in jenem Maße zugezählt, als bei Annahme eines bestehenden Dienstverhältnisses als Bundesbahnbeamter und der gleichen Dienstverwendung eine bestimmte Gehaltsgruppe (Untergruppe) erreicht worden wäre.

Zeiträume, die der Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 5 in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung oder des § 2 Abs. 3 zugrunde liegen, sind in die Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit einzurechnen; das gleiche gilt für Zeiten, die nach § 3 Abs. 2 Z 7 und 8 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind. Die Zeit einer Verwendung, für welche eine Verwendungsabgeltung angefallen ist, wird jener Gehaltsgruppe (Untergruppe) zugerechnet, nach der die Höhe der Verwendungsabgeltung bemessen wurde; das gleiche gilt für die Zeit einer Betrauung, die nur wegen Nichterfüllung der vorverwendungsmäßigen Erfordernisse ausgesprochen wurde; die Erfüllung der nach Spalte 5 und 7 bis 9 geforderten Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit ausschließlich durch solche zugerechneten Zeiten ist ausgeschlossen.

Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist ausgeschlossen; eine solche liegt für die im vorgehenden Absatz genannten Zeiten nicht vor, wenn diese während der Erfüllung der Wartezeit von der Gehaltsgruppe, der der Beamte zugehört, für die nächsthöhere Gehaltsgruppe (Untergruppe) zurückgelegt wurden.

6.

Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden, wird die Zeit zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Anstellungstag in die vorgeschriebene Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit für eine Beförderung bzw. Zeitbeförderung bis Gehaltsgruppe VIII eingerechnet.

Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist ausgeschlossen.

7.

Zu der für Zeitbeförderungen nach Spalten 7 und 8 sowie für

Bezugszuerkennungen nach Spalte 9 vorgeschriebenen Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit wird die Zeit, in der ein Beamter Bezüge nach den Ansätzen einer bestimmten Gehaltsgruppe bzw. Untergruppe bezogen hat, der Dauer der entsprechenden Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt.

8.

Bei Zuerkennung von Bezügen ist zusätzlich zu der in Spalte 9

geforderten Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit - sofern in Spalte 9 nichts anderes bestimmt ist - die Zurücklegung nachstehender Zeiten ab dem Vorrückungsstichtag erforderlich:

Bei Zuerkennung von Bezügen

der Geh. Gr. IIIa bis IVb ......................... 12 Jahre

der Geh. Gr. Va bis Vb ............................ 15 Jahre

der Geh. Gr. VIa bis VIII ......................... 20 Jahre

ab Geh. Gr. IXa ................................... 25 Jahre

Bei Beamten mit voller Hochschulbildung bei Zuerkennung von

Bezügen

der Geh. Gr. IXa .................................. 15 Jahre

ab Geh. Gr. IXb .................................. 20 Jahre

(Anm.: Die Tabelle ist nicht darstellbar.)

Anlage 3

```

```

GEHALTSTABELLE

(Monatsgehalt in Schilling)

(Anm.: Tabellendarstellung nicht direkt darstellbar)

```

```

Gehaltsgruppen

```

```

! ! II ! III ! IV

Stufe! I !-----------------!-----------------!-----------------

! ! a ! b ! a ! b ! a ! b

```

```

1 ! 8 525 ! 8 705 ! 8 970 ! 9 324 ! 9 718 ! 10 168 ! 10 652

2 ! 8 626 ! 8 812 ! 9 088 ! 9 452 ! 9 861 ! 10 345 ! 10 866

3 ! 8 725 ! 8 918 ! 9 206 ! 9 579 ! 10 004 ! 10 524 ! 11 078

4 ! 8 826 ! 9 026 ! 9 325 ! 9 708 ! 10 147 ! 10 701 ! 11 290

5 ! 8 927 ! 9 133 ! 9 444 ! 9 836 ! 10 290 ! 10 879 ! 11 504

6 ! 9 026 ! 9 239 ! 9 562 ! 9 964 ! 10 433 ! 11 057 ! 11 716

7 ! 9 126 ! 9 346 ! 9 682 ! 10 091 ! 10 576 ! 11 235 ! 11 929

8 ! 9 226 ! 9 454 ! 9 800 ! 10 219 ! 10 719 ! 11 413 ! 12 142

9 ! 9 327 ! 9 561 ! 9 919 ! 10 347 ! 10 862 ! 11 591 ! 12 354

10 ! 9 426 ! 9 668 ! 10 037 ! 10 476 ! 11 005 ! 11 768 ! 12 567

11 ! 9 528 ! 9 774 ! 10 156 ! 10 603 ! 11 148 ! 11 946 ! 12 787

12 ! 9 643 ! 9 899 ! 10 292 ! 10 764 ! 11 328 ! 12 182 ! 13 067

13 ! ! ! ! ! ! !

14 ! ! ! ! ! ! !

15 ! ! ! ! ! ! !

16 ! ! ! ! ! ! !

```

```

! V ! VI ! VII

Stufe!-----------------!-----------------!-----------------

! a ! b ! a ! b ! a ! b

```

```

1 ! 11 117 ! ! ! ! !

2 ! 11 383 ! 11 571 ! 12 085 ! ! !

3 ! 11 647 ! 11 927 ! 12 207 ! 12 698 ! 13 063 ! 15 306

4 ! 11 913 ! 12 283 ! 12 656 ! 13 257 ! 13 814 ! 15 618

5 ! 12 178 ! 12 640 ! 13 121 ! 13 842 ! 14 561 ! 15 929

6 ! 12 443 ! 13 009 ! 13 605 ! 14 428 ! 15 319 ! 16 239

7 ! 12 712 ! 13 392 ! 14 093 ! 15 015 ! 16 065 ! 17 174

8 ! 12 988 ! 13 781 ! 14 582 ! 15 598 ! 16 822 ! 18 111

9 ! 13 271 ! 14 168 ! 15 068 ! 16 181 ! 17 570 ! 19 048

10 ! 13 559 ! 14 556 ! 15 551 ! 16 762 ! 18 322 ! 19 979

11 ! 13 849 ! 14 945 ! 16 043 ! 17 350 ! 19 074 ! 20 916

12 ! 14 215 ! 15 363 ! 16 527 ! 17 931 ! 19 828 ! 21 853

13 ! ! ! ! ! ! 22 788

14 ! ! ! ! ! !

15 ! ! ! ! ! !

16 ! ! ! ! ! !

```

```

! ! IX !

Stufe! VIII !-----------------! X

! ! a ! b !

```

```

1 ! ! ! !

2 ! ! ! !

3 ! ! ! !

4 ! 15 618 ! ! !

5 ! 16 050 ! ! !

6 17 251 ! ! !

7 ! 18 453 ! 20 639 ! 22 532 !

8 ! 19 653 ! 22 532 ! 24 441 !

9 ! 20 857 ! 24 425 ! 26 345 ! 30 849

10 ! 22 058 ! 26 320 ! 28 254 ! 33 712

11 ! 23 257 ! 28 215 ! 30 160 ! 36 573

12 ! 24 459 ! 30 106 ! 32 070 ! 39 432

13 ! 25 659 ! 32 000 ! 33 974 ! 42 295

14 ! 26 858 ! 33 892 ! 36 817 ! 45 856

15 ! ! 36 733 ! 39 654 ! 49 417

16 ! ! ! 42 497 ! 52 973

Anlage 3

```

```

GEHALTSTABELLE

(Monatsgehalt in Schilling)

(Anm.: Tabellendarstellung nicht direkt darstellbar)

```

```

Gehaltsgruppen

```

```

! ! II ! III ! IV

Stufe! I !-----------------!-----------------!-----------------

! ! a ! b ! a ! b ! a ! b

```

```

1 ! 8 855 ! 9 035 ! 9 300 ! 9 654 ! 10 048 ! 10 498 ! 10 982

2 ! 8 956 ! 9 142 ! 9 418 ! 9 782 ! 10 191 ! 10 675 ! 11 196

3 ! 9 055 ! 9 248 ! 9 536 ! 9 909 ! 10 334 ! 10 854 ! 11 404

4 ! 9 156 ! 9 356 ! 9 655 ! 10 038 ! 10 477 ! 11 031 ! 11 620

5 ! 9 257 ! 9 463 ! 9 774 ! 10 166 ! 10 620 ! 11 209 ! 11 834

6 ! 9 356 ! 9 569 ! 9 892 ! 10 294 ! 10 763 ! 11 387 ! 12 046

7 ! 9 456 ! 9 676 ! 10 012 ! 10 421 ! 10 906 ! 11 565 ! 12 259

8 ! 9 556 ! 9 784 ! 10 130 ! 10 549 ! 11 049 ! 11 743 ! 12 472

9 ! 9 657 ! 9 891 ! 10 249 ! 10 677 ! 11 192 ! 11 921 ! 12 684

10 ! 9 756 ! 9 998 ! 10 367 ! 10 806 ! 11 335 ! 12 098 ! 12 897

11 ! 9 858 ! 10 104 ! 10 486 ! 10 933 ! 11 478 ! 12 276 ! 13 117

12 ! 9 973 ! 10 229 ! 10 622 ! 11 094 ! 11 658 ! 12 512 ! 13 397

13 ! ! ! ! ! ! !

14 ! ! ! ! ! ! !

15 ! ! ! ! ! ! !

16 ! ! ! ! ! ! !

```

```

! V ! VI ! VII

Stufe!-----------------!-----------------!-----------------

! a ! b ! a ! b ! a ! b

```

```

1 ! 11 447 ! ! ! ! !

2 ! 11 713 ! 11 901 ! 12 415 ! ! !

3 ! 11 977 ! 12 257 ! 12 537 ! 13 028 ! 13 393 ! 15 636

4 ! 12 243 ! 12 613 ! 12 986 ! 13 587 ! 14 144 ! 15 948

5 ! 12 508 ! 12 970 ! 13 451 ! 14 172 ! 14 891 ! 16 259

6 ! 12 773 ! 13 339 ! 13 935 ! 14 758 ! 15 649 ! 16 569

7 ! 13 042 ! 13 722 ! 14 423 ! 15 345 ! 16 395 ! 17 507

8 ! 13 318 ! 14 111 ! 14 912 ! 15 926 ! 17 152 ! 18 441

9 ! 13 601 ! 14 498 ! 15 398 ! 16 511 ! 17 900 ! 19 378

10 ! 13 889 ! 14 886 ! 15 881 ! 17 092 ! 18 652 ! 20 309

11 ! 14 179 ! 15 275 ! 16 373 ! 17 680 ! 19 404 ! 21 246

12 ! 14 545 ! 15 693 ! 16 857 ! 18 261 ! 20 158 ! 22 183

13 ! ! ! ! ! ! 23 118

14 ! ! ! ! ! !

15 ! ! ! ! ! !

16 ! ! ! ! ! !

```

```

! ! IX !

Stufe! VIII !-----------------! X

! ! a ! b !

```

```

1 ! ! ! !

2 ! ! ! !

3 ! ! ! !

4 ! 15 948 ! ! !

5 ! 16 380 ! ! !

6 17 581 ! ! !

7 ! 18 783 ! 20 969 ! 22 862 !

8 ! 19 983 ! 22 862 ! 24 771 !

9 ! 21 187 ! 24 755 ! 26 675 ! 31 179

10 ! 22 388 ! 26 650 ! 28 584 ! 34 042

11 ! 23 587 ! 28 545 ! 30 490 ! 36 903

12 ! 24 789 ! 30 436 ! 32 400 ! 39 762

13 ! 25 989 ! 32 330 ! 34 304 ! 42 625

14 ! 27 188 ! 34 222 ! 37 147 ! 46 186

15 ! ! 37 063 ! 39 984 ! 49 747

16 ! ! ! 42 827 ! 53 303

Anlage 3

```

```

GEHALTSTABELLE

(Monatsgehalt in Schilling)

(Anm.: Tabellendarstellung nicht direkt darstellbar)

```

```

Gehaltsgruppen

```

```

! ! II ! III ! IV

Stufe! I !-----------------!-----------------!-----------------

! ! a ! b ! a ! b ! a ! b

```

```

1 ! 9 112 ! 9 297 ! 9 570 ! 9 934 ! 10 339 ! 10 802 ! 11 300

2 ! 9 216 ! 9 407 ! 9 691 ! 10 066 ! 10 487 ! 10 985 ! 11 521

3 ! 9 318 ! 9 516 ! 9 813 ! 10 196 ! 10 634 ! 11 169 ! 11 739

4 ! 9 422 ! 9 627 ! 9 935 ! 10 329 ! 10 781 ! 11 351 ! 11 957

5 ! 9 525 ! 9 737 ! 10 057 ! 10 461 ! 10 928 ! 11 534 ! 12 177

6 ! 9 627 ! 9 847 ! 10 179 ! 10 593 ! 11 075 ! 11 717 ! 12 395

7 ! 9 730 ! 9 957 ! 10 302 ! 10 723 ! 11 222 ! 11 900 ! 12 615

8 ! 9 833 ! 10 068 ! 10 424 ! 10 855 ! 11 369 ! 12 084 ! 12 834

9 ! 9 937 ! 10 178 ! 10 546 ! 10 987 ! 11 517 ! 12 267 ! 13 052

10 ! 10 039 ! 10 288 ! 10 668 ! 11 119 ! 11 664 ! 12 449 ! 13 271

11 ! 10 144 ! 10 397 ! 10 790 ! 11 250 ! 11 811 ! 12 632 ! 13 497

12 ! 10 262 ! 10 526 ! 10 930 ! 11 416 ! 11 996 ! 12 875 ! 13 786

13 ! ! ! ! ! ! !

14 ! ! ! ! ! ! !

15 ! ! ! ! ! ! !

16 ! ! ! ! ! ! !

```

```

! V ! VI ! VII

Stufe!-----------------!-----------------!-----------------

! a ! b ! a ! b ! a ! b

```

```

1 ! 11 779 ! ! ! ! !

2 ! 12 053 ! 12 246 ! 12 775 ! ! !

3 ! 12 324 ! 12 612 ! 12 901 ! 13 406 ! 13 781 ! 16 089

4 ! 12 598 ! 12 979 ! 13 363 ! 13 981 ! 14 554 ! 16 410

5 ! 12 871 ! 13 346 ! 13 841 ! 14 583 ! 15 323 ! 16 731

6 ! 13 143 ! 13 726 ! 14 339 ! 15 186 ! 16 103 ! 17 050

7 ! 13 420 ! 14 120 ! 14 841 ! 15 790 ! 16 870 ! 18 012

8 ! 13 704 ! 14 520 ! 15 344 ! 16 390 ! 17 649 ! 18 976

9 ! 13 995 ! 14 918 ! 15 845 ! 16 990 ! 18 419 ! 19 940

10 ! 14 292 ! 15 318 ! 16 342 ! 17 588 ! 19 193 ! 20 898

11 ! 14 590 ! 15 718 ! 16 848 ! 18 193 ! 19 967 ! 21 862

12 ! 14 967 ! 16 148 ! 17 346 ! 18 791 ! 20 743 ! 22 826

13 ! ! ! ! ! ! 23 788

14 ! ! ! ! ! !

15 ! ! ! ! ! !

16 ! ! ! ! ! !

```

```

! ! IX !

Stufe! VIII !-----------------! X

! ! a ! b !

```

```

1 ! ! ! !

2 ! ! ! !

3 ! ! ! !

4 ! 16 410 ! ! !

5 ! 16 855 ! ! !

6 18 091 ! ! !

7 ! 19 328 ! 21 577 ! 23 525 !

8 ! 20 563 ! 23 525 ! 25 489 !

9 ! 21 801 ! 25 473 ! 27 449 ! 32 083

10 ! 23 037 ! 27 423 ! 29 413 ! 35 029

11 ! 24 271 ! 29 373 ! 31 374 ! 37 973

12 ! 25 508 ! 31 319 ! 33 340 ! 40 915

13 ! 26 743 ! 33 268 ! 35 299 ! 43 861

14 ! 27 976 ! 35 214 ! 38 224 ! 47 525

15 ! ! 38 138 ! 41 144 ! 51 190

16 ! ! ! 44 069 ! 54 849

Anlage 3

```

```

GEHALTSTABELLE

(Monatsgehalt in Schilling)

(Anm.: Tabellendarstellung nicht direkt darstellbar)

```

```

Gehaltsgruppen

```

```

! ! II ! III ! IV

Stufe! I !-----------------!-----------------!-----------------

! ! a ! b ! a ! b ! a ! b

```

```

1 ! 9 376 ! 9 567 ! 9 848 ! 10 222 ! 10 639 ! 11 115 ! 11 628

2 ! 9 483 ! 9 680 ! 9 972 ! 10 358 ! 10 791 ! 11 304 ! 11 855

3 ! 9 588 ! 9 792 ! 10 098 ! 10 492 ! 10 942 ! 11 493 ! 12 079

4 ! 9 695 ! 9 906 ! 10 232 ! 10 629 ! 11 094 ! 11 680 ! 12 304

5 ! 9 801 ! 10 019 ! 10 349 ! 10 764 ! 11 245 ! 11 868 ! 12 530

6 ! 9 906 ! 10 133 ! 10 474 ! 10 900 ! 11 396 ! 12 057 ! 12 754

7 ! 10 012 ! 10 246 ! 10 601 ! 11 034 ! 11 547 ! 12 245 ! 12 981

8 ! 10 118 ! 10 360 ! 10 726 ! 11 170 ! 11 699 ! 12 434 ! 13 206

9 ! 10 225 ! 10 473 ! 10 852 ! 11 306 ! 11 851 ! 12 623 ! 13 431

10 ! 10 330 ! 10 586 ! 10 977 ! 11 441 ! 12 002 ! 12 810 ! 13 656

11 ! 10 438 ! 10 699 ! 11 103 ! 11 576 ! 12 154 ! 12 998 ! 13 888

12 ! 10 560 ! 10 831 ! 11 247 ! 11 747 ! 12 344 ! 13 248 ! 14 186

13 ! ! ! ! ! ! !

14 ! ! ! ! ! ! !

15 ! ! ! ! ! ! !

16 ! ! ! ! ! ! !

```

```

! V ! VI ! VII

Stufe!-----------------!-----------------!-----------------

! a ! b ! a ! b ! a ! b

```

```

1 ! 12 121 ! ! ! ! !

2 ! 12 403 ! 12 601 ! 13 145 ! ! !

3 ! 12 681 ! 12 978 ! 13 275 ! 13 795 ! 14 181 ! 16 565

4 ! 12 963 ! 13 355 ! 13 751 ! 14 386 ! 14 976 ! 16 886

5 ! 13 244 ! 13 733 ! 14 242 ! 15 006 ! 15 767 ! 17 216

6 ! 13 524 ! 14 124 ! 14 755 ! 15 626 ! 16 570 ! 17 544

7 ! 13 809 ! 14 529 ! 15 271 ! 16 248 ! 17 359 ! 18 534

8 ! 14 101 ! 14 941 ! 15 789 ! 16 865 ! 18 161 ! 19 526

9 ! 14 401 ! 15 351 ! 16 305 ! 17 483 ! 18 953 ! 20 518

10 ! 14 706 ! 15 762 ! 16 816 ! 18 098 ! 19 750 ! 21 504

11 ! 15 013 ! 16 174 ! 17 337 ! 18 721 ! 20 546 ! 22 496

12 ! 15 401 ! 16 616 ! 17 849 ! 19 336 ! 21 345 ! 23 488

13 ! ! ! ! ! ! 24 478

14 ! ! ! ! ! !

15 ! ! ! ! ! !

16 ! ! ! ! ! !

```

```

! ! IX !

Stufe! VIII !-----------------! X

! ! a ! b !

```

```

1 ! ! ! !

2 ! ! ! !

3 ! ! ! !

4 ! 16 886 ! ! !

5 ! 17 344 ! ! !

6 18 616 ! ! !

7 ! 19 889 ! 22 203 ! 24 207 !

8 ! 21 159 ! 24 207 ! 26 228 !

9 ! 22 433 ! 26 212 ! 28 245 ! 33 013

10 ! 23 705 ! 28 218 ! 30 266 ! 36 045

11 ! 24 975 ! 30 225 ! 32 284 ! 39 074

12 ! 26 248 ! 32 227 ! 34 307 ! 42 102

13 ! 27 519 ! 34 233 ! 36 323 ! 45 133

14 ! 28 787 ! 36 235 ! 39 323 ! 48 903

15 ! ! 39 244 ! 42 337 ! 52 675

16 ! ! ! 45 347 ! 56 440

Anlage 3

```

```

GEHALTSTABELLE

(Monatsgehalt in Schilling)

```

```

Gehaltsgruppen

```

```

Stufe I II III IV

```

```

a b a b a b

```

```

1 9 726 9 917 10 198 10 572 10 989 11 465 11 978

2 9 833 10 030 10 322 10 708 11 141 11 654 12 205

3 9 938 10 142 10 448 10 842 11 292 11 843 12 429

4 10 045 10 256 10 573 10 979 11 444 12 030 12 654

5 10 151 10 369 10 699 11 114 11 595 12 218 12 880

6 10 256 10 483 10 824 11 250 11 746 12 407 13 104

7 10 362 10 596 10 951 11 384 11 897 12 595 13 331

8 10 468 10 710 11 076 11 520 12 049 12 784 13 556

9 10 575 10 823 11 202 11 656 12 201 12 973 13 781

10 10 680 10 936 11 327 11 791 12 352 13 160 14 006

11 10 788 11 049 11 453 11 926 12 504 13 348 14 238

12 10 910 11 181 11 597 12 097 12 694 13 598 14 536

13

14

15

16

```

```

Gehaltsgruppen

```

```

Stufe V VI VII VIII

```

```

a b a b a b

```

```

1 12 471

2 12 753 12 951 13 495

3 13 031 13 328 13 625 14 145 14 531 16 906

4 13 313 13 705 14 101 14 736 15 326 17 236 17 236

5 13 594 14 083 14 592 15 356 16 117 17 566 17 694

6 13 874 14 474 15 105 15 976 16 920 17 894 18 966

7 14 159 14 879 15 621 16 598 17 709 18 884 20 239

8 14 451 15 291 16 139 17 215 18 511 19 876 21 509

9 14 751 15 701 16 655 17 833 19 303 20 868 22 783

10 15 056 16 112 17 166 18 448 20 100 21 854 24 055

11 15 363 16 524 17 687 19 071 20 896 22 846 25 325

12 15 751 16 966 18 199 19 686 21 695 23 838 26 598

13 24 828 27 869

14 29 137

15

16

```

```

Gehaltsgruppen

```

```

Stufe IX X

```

```

a b

```

```

1

2

3

4

5

6

7 22 553 24 557

8 24 557 26 578

9 26 562 28 595 33 363

10 28 568 30 616 36 395

11 30 575 32 634 39 424

12 32 577 34 657 42 452

13 34 583 36 673 45 483

14 36 585 39 682 49 253

15 39 594 42 687 53 025

16 45 697 56 790

Anlage 3

```

```

Gehaltstabelle

(Monatsgehalt in Schilling)

```

```

Stufe I II III IV

```

```

a b a b a b

```

```

1 10 300 10 502 10 800 11 196 11 637 12 141 12 685

2 10 413 10 622 10 931 11 340 11 798 12 342 12 925

3 10 524 10 740 11 064 11 482 11 958 12 542 13 162

4 10 638 10 861 11 197 11 627 12 119 12 740 13 401

5 10 750 10 981 11 330 11 770 12 279 12 939 13 640

6 10 861 11 101 11 463 11 914 12 439 13 139 13 877

7 10 973 11 221 11 597 12 056 12 599 13 338 14 118

8 11 086 11 342 11 729 12 200 12 760 13 538 14 356

9 11 199 11 462 11 863 12 344 12 921 13 738 14 594

10 11 310 11 581 11 995 12 487 13 081 13 936 14 832

11 11 424 11 701 12 129 12 630 13 242 14 136 15 078

12 11 554 11 841 12 281 12 811 13 443 14 400 15 394

13

14

15

16

```

```

Gehaltsgruppen

```

```

Stufe V VI VII VIII

```

```

a b a b a b

```

```

1 13 207

2 13 505 13 715 14 291

3 13 800 14 114 14 429 14 980 15 388 17 903

4 14 098 14 514 14 933 15 605 16 230 18 253 18 253

5 14 396 14 914 15 453 16 262 17 068 18 602 18 738

6 14 693 15 328 15 996 16 919 17 918 18 950 20 085

7 14 994 15 757 16 543 17 577 18 754 19 998 21 433

8 15 304 16 193 17 091 18 231 19 603 21 049 22 778

9 15 621 16 627 17 638 18 885 20 442 22 099 24 127

10 15 944 17 063 18 179 19 536 21 286 23 143 25 474

11 16 269 17 499 18 731 20 196 22 129 24 194 26 819

12 16 680 17 967 19 273 20 847 22 975 25 244 28 167

13 26 293 29 513

14 30 856

15

16

```

```

Gehaltsgruppen

```

```

Stufe IX X

```

```

a b

```

```

1

2

3

4

5

6

7 23 884 26 006

8 26 006 28 146

9 28 129 30 282 35 331

10 30 254 32 422 38 542

11 32 379 34 559 41 750

12 34 499 36 702 44 957

13 36 623 38 837 48 166

14 38 744 42 023 52 159

15 41 930 45 206 56 153

16 48 393 60 141

Anlage 3

```

```

GEHALTSTABELLE

(Monatsgehalt in Schilling)

```

```

Gehaltsgruppen

```

```

Stufe II III IV V

I a b a b a b a b

```

```

1 10 930 11 132 11 430 11 826 12 267 12 771 13 315 13 837

2 11 043 11 252 11 561 11 970 12 428 12 972 13 555 14 135 14 345

3 11 154 11 370 11 694 12 112 12 588 13 172 13 792 14 430 14 744

4 11 268 11 491 11 827 12 257 12 749 13 370 14 031 14 728 15 144

5 11 380 11 611 11 960 12 400 12 909 13 569 14 270 15 026 15 555

6 11 491 11 731 12 093 12 544 13 069 13 769 14 507 15 325 15 987

7 11 603 11 851 12 227 12 686 13 229 13 968 14 748 15 639 16 435

8 11 716 11 972 12 359 12 830 13 390 14 168 14 986 15 962 16 889

9 11 829 12 092 12 493 12 974 13 551 14 368 15 224 16 293 17 342

10 11 940 12 211 12 625 13 117 13 711 14 566 15 470 16 630 17 797

11 12 054 12 331 12 759 13 260 13 872 14 766 15 726 16 969 18 251

12 12 184 12 471 12 911 13 441 14 073 15 030 16 056 17 397 18 740

13

14

15

16

```

```

GEHALTSTABELLE

(Monatsgehalt in Schilling)

```

```

Gehaltsgruppen

```

```

Stufe VI VII VIII IX X

a b a b a b

```

```

1

2 14 921

3 15 059 15 624 16 050 18 673

4 15 575 16 276 16 928 19 038 19 038

5 16 117 16 961 17 802 19 402 19 544

6 16 684 17 647 18 688 19 765 20 949

7 17 254 18 333 19 560 20 858 22 355 24 911 27 124

8 17 826 19 015 20 446 21 954 23 757 27 124 29 356

9 18 396 19 697 21 321 23 049 25 164 29 339 31 584 36 850

10 18 961 20 376 22 201 24 138 26 569 31 555 33 816 40 199

11 19 536 21 064 23 081 25 234 27 972 33 771 36 045 43 545

12 20 102 21 743 23 963 26 329 29 378 35 982 38 280 46 890

13 27 424 30 782 38 198 40 507 50 237

14 32 183 40 410 43 830 54 402

15 43 733 47 150 58 568

16 50 474 62 727

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die

Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.

825/1992).

Anlage 3

```

```

GEHALTSTABELLE

(Monatsgehalt in Schilling)

```

```

Gehaltsgruppen

```

```

Stufe II III IV V

I ------------------------------------------------------

a b a b a b a b

```

```

1 11 362 11 572 11 881 12 293 12 752 13 275 13 841 14 384

2 11 479 11 696 12 018 12 443 12 919 13 484 14 090 14 693 14 912

3 11 595 11 819 12 156 12 590 13 085 13 692 14 337 15 000 15 326

4 11 713 11 945 12 294 12 741 13 253 13 898 14 585 15 310 15 742

5 11 830 12 070 12 432 12 890 13 419 14 105 14 834 15 620 16 169

6 11 945 12 194 12 571 13 039 13 585 14 313 15 080 15 930 16 618

7 12 061 12 319 12 710 13 187 13 752 14 520 15 331 16 257 17 084

8 12 179 12 445 12 847 13 337 13 919 14 728 15 578 16 592 17 556

9 12 296 12 570 12 986 13 486 14 086 14 936 15 825 16 937 18 027

10 12 412 12 693 13 124 13 635 14 253 15 141 16 081 17 287 18 500

11 12 530 12 818 13 263 13 784 14 420 15 349 16 347 17 639 18 972

12 12 665 12 964 13 421 13 972 14 629 15 624 16 690 18 084 19 480

13

14

15

16

```

```

Gehaltsgruppen

```

```

Stufe VI VII IX

---------------------------- VIII ---------------- X

a b a b a b

```

```

1

2 15 510

3 15 654 16 241 16 684 19 411

4 16 190 16 919 17 597 19 790 19 790

5 16 754 17 631 18 505 20 168 20 316

6 17 343 18 344 19 426 20 546 21 776

7 17 936 19 057 20 333 21 682 23 238 25 895 28 195

8 18 530 19 766 21 254 22 821 24 695 28 195 30 516

9 19 123 20 475 22 163 23 959 26 158 30 498 32 832 38 306

10 19 710 21 181 23 078 25 091 27 618 32 801 35 152 41 787

11 20 308 21 896 23 993 26 231 29 077 35 105 37 469 45 265

12 20 896 22 602 24 910 27 369 30 538 37 403 39 792 48 742

13 28 507 31 998 39 707 42 107 52 221

14 33 454 42 006 45 561 56 551

15 45 460 49 012 60 881

16 52 468 65 205

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die

Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.

825/1992).

Anlage 4

```

```

Übersicht der Diensttitel (zu § 26)

```

```

Zugehörig-! ! !

keit zur ! ! !

Gehalts- ! ! !

gruppe ! ! ! Für Beamte mit

bzw. bei ! Für Beamte ohne ! Für Beamte mit ! abgeschlossener

Zuerken- ! abgeschlossene ! abgeschlossener ! Hochschulbildung

nung von ! Hochschulbildung ! Hochschulbildung ! im höheren tech-

Bezügen ! ! im höheren Dienst! nischen Dienst

nach Ge- ! ! !

halts- ! ! !

gruppe ! ! !

```

```

X ! *1) *2) *3) ! *1) *2) *3) ! *1) *2) *3)

```

```

IXb ! Bundesbahn- ! Bundesbahn- ! Bundesbahn-

! Zentralinspektor ! Zentralinspektor ! Zentralinspektor

```

```

IXa ! Bundesbahn- ! Bundesbahn- ! Bundesbahn-

! Oberinspektor ! Oberrat ! Oberbaurat

```

```

VIII ! Bundesbahn- ! Bundesbahn- ! Bundesbahn-

! Inspektor ! Rat ! Baurat

```

```

VII ! Bundesbahn- ! Bundesbahn- ! Bundesbahn-

! Oberrevident ! Oberkommissär ! Bauoberkommissär

```

```

VI ! Bundesbahn- ! Bundesbahn- ! Bundesbahn-

! Revident ! Kommissär ! Baukommissär

```

```

V ! Bundesbahn- ! -- ! --

! Adjunkt ! !

```

```

IV ! Bundesbahn- ! -- ! --

! Assistent ! !

```

```

III ! Bundesbahn- ! !

II ! Beamter ! -- ! --

I ! ! !

```

```

Provisorische Beamte führen den Diensttitel unter Voranstellung der

Bezeichnung “Provisorischer”.

```

```

*1) Beamte, die der Gehaltsgruppe X zugehören, führen den Verwendungstitel laut Reihung der Dienstverrichtungen (Anlage 2) als Diensttitel. Beamte, denen gemäß Spalte 9 der Anlage 2 Bezüge der Gehaltsgruppe X zuerkannt wurden, führen den unter Anmerkung 2 genannten Diensttitel.

*2) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion führen den Diensttitel “Bundesbahn-Direktionsrat”.

*3) Die im § 7 Abs. 4 zweiter Satz bezeichneten Beamten der Generaldirektion führen ihre Funktionsbezeichnung als Diensttitel.

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die

Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.

825/1992).

Anlage 5

```

```

Anlage zu § 3 Abs. 2 Z 7 und 8

1.

Als höhere Schulen sind die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, angeführten höheren Schulen zu verstehen. Für die Zeit vor Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes sind unter “höhere Lehranstalten” mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realschulen, Realgymnasien, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.

2.

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 3 Abs. 2 Z 8 beträgt:

a)

drei Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b)

zwei Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

c)

eineinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

d)

ein Jahr für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungstechnik und Forstwirtschaft;

e)

ein halbes Jahr für alle übrigen Studienrichtungen.

3.

Als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren ist, wenn das erste

Semester ein Wintersemester war, der 1. Juli, und wenn das erste Semester ein Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzuwenden.

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die

Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.

825/1992).

Artikel II

(Anm.: Zu § 10, BGBl. Nr. 170/1963)

1.

(Anm.: Gegenstandslos.)

2.

Die einfache oder erhöhte Dienstalterszulage gebührt mit Inkrafttreten dieser Kundmachung unter der Annahme, daß ihre Bestimmungen bereits vor dem 1. Jänner 1967 gegolten haben; das gleiche gilt für die Anrechnung für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses.

3.

Ist ein Beamter in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1966 und dem 31. Dezember 1966 in den Ruhestand versetzt worden oder gestorben, wird der Ruhe(Versorgungs)genuß abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 1 unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Artikels I und der Ziffer 2 berechnet.

4.

Die Bestimmungen dieser Kundmachung finden keine Anwendung auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1966 aus dem Dienststand ausgeschieden sind.

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

Artikel II

(Anm.: Zu § 3, BGBl. Nr. 170/1963)

(1) Für Beamte des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zusätzlich zu den im § 3 Abs. 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 3 Abs. 1 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zur Gänze für die Stichtagsermittlung zu berücksichtigen:

1.

die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;

2.

die Zeit, die dem Beamten (auch in einem früheren Dienstverhältnis) nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet worden ist;

3.

die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;

4.

die Zeit, während der der Beamte

a)

nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder

b)

vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z 5 zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.

5.

die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Z 4 lit. a und b genannnten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;

6.

eine bei der KÖB oder ihren Rechtsvorgängern tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit in dem in § 3 Abs. 2 Z 1 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 beschriebenen Beschäftigungsausmaß.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z 4 und 5 ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß § 1 Abs.4 und 5 der Vordienstzeitenkundmachung 1958, BGBl. Nr. 39, oder gemäß § 1 Abs. 4 der Vordienstzeitenkundmachung 1948, BGBl. Nr. 174, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 vorangesetzt anzusehen.

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die

Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.

825/1992).

Artikel II

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 3, 7, 10, 12, 20, 21, 22, 23,

24, 24a, 25, 27a und den Anlagen 2 und 4, BGBl. Nr. 170/1963)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 5, 8, 10 bis 18, 25 und 26 finden auf Beamte Anwendung, die am 1. Jänner 1970 im Aktivstand waren oder ab diesem Zeitpunkt angestellt wurden und die sich im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung noch im Aktiv- oder Ruhestand befinden; ist ein Beamter, der sich am 1. Jänner 1970 im Aktivstand befand, bereits verstorben, so sind die Versorgungsgenüsse unter Anwendung der Bestimmungen des 1. Satzes nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 zu bemessen.

(2) (Anm.: Gegenstandslos.)

(3) Den unter den Bestimmungen des Abs. 1 fallenden Beamten wird mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen der die nachstehende Überleitung bewirkende bisher innegehabte Dienstposten verliehen wurde, jedoch frühestens mit 1. Jänner 1970, ein Dienstposten der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Art. I Z 25 verliehen. Es entspricht hiebei der in der Überleitungsspalte der Anlage 2 (Art. I Z 25) bezeichnete bisher innegehabte Dienstposten dementsprechend neu bezeichneten Dienstposten der Anlage 2, Spalte 1, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der ab 1. Jänner 1970 geltenden Fassung.

(4) (Anm.: Gegenstandslos.)

(5) (Anm.: Gegenstandslos.)

(6) Die Verleihung eines in der Überleitungsspalte der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (Art. I Z 25) nicht genannten Dienstpostens ist nur durch besonderen Verleihungsakt auf Grund der zu erstellenden Stellenpläne unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 möglich.

(7) 1. Die künftig anfallenden Zeitbeförderungen und Bezugszuerkennungen auf den nach Abs. 3, 4 oder 6 verliehenen Dienstposten werden abweichend von den in Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 nach den Vorbemerkungen und den Spalten 7 bis 9 festgesetzten Zeiten nach Maßgabe folgender Bestimmungen vollzogen, wenn dadurch Zeitbeförderungen oder Bezugszuerkennungen früher erreichbar werden:

a)

Zeitbeförderungen bis Gehaltsgruppe Vb, wenn der Beamte die nach Spalten 7 oder 8 der Anlage 2 vorgesehenen Wartezeiten zur Hälfte zurückgelegt und das 51. Lebensjahr vollendet hat;

b)

Zeitbeförderungen bis Gehaltsgruppe VIa, wenn der Beamte die nach Spalten 7 oder 8 der Anlage 2 vorgesehenen Wartezeiten zur Hälfte zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat;

c)

Bezugserkennungen bis Gehaltsgruppe Vb sowie bei Dienstposten des Lokomotivfahrdienstes, wenn der Beamte die Hälfte der in Spalte 9 lit. b der Anlage 2 genannten Zeit zurückgelegt und das 51. Lebensjahr vollendet hat;

d)

Bezugserkennungen bis Gehaltsgruppe VIa bis Gehaltsgruppe VIII, wenn der Beamte die Hälfte der in Spalte 9 lit. b der Anlage 2 genannten Zeit zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat;

e)

Bezugserkennungen ab Gehaltsgruppe IXa, wenn der Beamte die Hälfte der in Spalte 9 lit. b der Anlage 2 genannten Zeit zurückgelegt und das 59. Lebensjahr vollendet hat.

2.

Diese Begünstigungen bleiben bei Versetzungen ohne

besoldungsrechtliche Auswirkungen und bei den in § 24 Abs. 1 genannten Dienstbestimmungen gewahrt.

(8) Würde eine Zeitbeförderung oder eine Bezugszuerkennung nur unter Anwendung des Abs. 7 bereits eineinhalb Jahre nach Versetzung in den Ruhestand oder nach Tod des Beamten eintreten, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesbahn-Pensionsordnung, BGBl. Nr. 313/1966, nicht anwendbar.

(9) Würde bei Weiteranwendung der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis zum 31. Dezember 1969 geltenden Fassung für Beamte, die sich am 1. Jänner 1970 im Aktivstand befunden haben und denen gemäß Abs. 3, 4 oder 6 ein Dienstposten verliehen wurde, eine Bezugszuerkennung nach dem bisher innegehabten Dienstposten früher eintreten als eine nach Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der ab 1. Jänner 1970 geltenden Fassung vorgesehene Zeitbeförderung oder Bezugszuerkennung, ist die Bezugszuerkennung jedenfalls vorzunehmen.

(10) Bei Beamten, die im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung im Verschubdienst verwendet werden, kann die in Spalte 7 lit. b bei Ord. Nr. 406 der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 geforderte Zeit durch eine 15jährige Verwendung im Verschubdienst ersetzt werden.

(11) Eine Verwendungszulage nach § 12 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Art. I Z 9 gebührt abweichend von den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 auch Beamten, die vor Verlautbarung dieser Kundmachung mit einem Dienstposten betraut waren, weiter, jedoch in der Höhe der vollen Bezugsdifferenz auf jene Gehaltsgruppe (Untergruppe), in der der im Wege der Betrauung verliehene Dienstposten gereiht war.

(12) Soweit die Art. II und III der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 169/1969, auf § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 verweisen, ist darunter § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Art. I der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und des Art. I Z 1 bis 3 dieser Kundmachung zu verstehen.

(13) Die nach Art. III Abs. 3 der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 bis zum 31. Dezember 1970 eingebrachten Ansuchen gelten als zeitgerecht gestellt.

(14) Art. III Abs. 5 Z 1 der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 erhält folgende Fassung:

“An Stelle der im § 3 Abs. 2 Z 7 und 8 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 genannten Zeit die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis 28. Feber 1969 geltenden Fassung für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnete Zeit, wenn dies für den Beamten günstiger ist.”

(15) Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag von Dienstes wegen neu festzusetzen, wenn sich für sie aus Art. I Z 1 bis 3 und den Abs. 12 bis 14 im Zusammenhang mit Art. III Abs. 6 der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt; Art. III Abs. 7 und 8 der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ist anzuwenden.

(16) 1. Hat ein Beamter aus dem Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung oder für die Bemessung des Ruhegenusses den Österreichischen Bundesbahnen eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.

2.

In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden, nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem Betrag zurückzugeben, den der Beamte auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der Beamte aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten den Österreichischen Bundesbahnen tatsächlich erstattet hat.

3.

Dem Beamten sind ferner auf Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach dem 27. April 1945 anläßlich der Beendigung eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat, wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis eingegangen ist und die erstgenannte Bundesdienstzeit nicht der Bemessung einer später ausgezahlten Abfertigung zugrunde gelegt wurde.

(17) 1. Bei Beamten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß § 27a Abs. 2 bis 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Art. I Z 21 auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:

a)

die im Art. II der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 angeführten Zeiten;

b)

die gemäß § 1 Abs. 6 der Vordienstzeitenkundmachung 1958, BGBl. Nr. 39, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung angerechnete Behinderungszeit;

c)

die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen (§ 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden.

2.

Bei der Anwendung der Z 1 sind einer nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeit öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie gemäß § 1 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Vordienstzeitenkundmachung 1948, BGBl. Nr. 174, oder gemäß § 1 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Vordienstzeitenkundmachung 1958 angerechnet wurden.

3.

Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Bestimmung des § 27a Abs. 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 gilt sinngemäß.

4.

Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von

Beamten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und des Art. II der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.

5.

Beamten, die zufolge der Anwendung des § 27a der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und der Z 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung vor der Verlautbarung dieser Kundmachung erfüllt hätten, kann, soweit nicht Z 3 anzuwenden ist, die Jubiläumsbelohnung unter Zugrundelegung des Monatsbezuges gewährt werden, der dem Beamten für den Monat der Verlautbarung dieser Kundmachung zusteht.

(18) Bei Anwendung der Bestimmungen der Abs.1 und 2 sind für die Berechnung des Fristenlaufes für den Anfall oder die Anrechnung der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses die Bestimmungen des Art. II Z 2 der 5. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 314/1966, sinngemäß anzuwenden.

(19) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 12 und 27, BGBl. Nr. 170/1963)

(1) (Anm.: Gegenstandslos.)

(2) (Anm.: Gegenstandslos.)

(3) Die nach § 27 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der vor Inkrafttreten des Art. I geltenden Fassung bisher gewährten Personalzulagen gelten ab dem Inkrafttreten des Art. I Z 2 für Beamte der Gehaltsgruppenzugehörigkeit X und Beamte mit Sondergehältern nach § 7 Abs. 4 als Verwendungszulagen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 der BO 1963 in der Fassung des Art. I Z 2 und für Beamte der Gehaltsgruppenzugehörigkeit IXa und IXb als nicht ruhegenußfähige Dienstzulagen nach § 11 BO 1963.

(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die

Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.

825/1992).

Artikel II

(Anm.: Zu § 3, BGBl. Nr. 170/1963)

Für alle Beamten, die sich am 1. Jänner 1978 im Dienststand befinden und auf die die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Z 8 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikels I Z 2 zur Anwendung gelangen, ist die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu überprüfen. Sollte sich aufgrund der Bestimmungen des Artikels I Z 2 eine günstigere Einstufung ergeben, so ist der Vorrückungsstichtag neu festzusetzen. Eine finanzielle Auswirkung dieser Maßnahme kann erst ab 1. Jänner 1978 eintreten.

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die

Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.

825/1992).

Artikel II

(Anm.: Zur Anlage 2, BGBl. Nr. 170/1963)

Den Beamten, die sich am 1. Jänner 1979 im Dienststand befinden, gilt mit gleicher Wirksamkeit entsprechend ihrem bis 31. Dezember 1978 innegehabten und in der nachstehenden Überleitungstabelle angeführten Dienstposten ein in der zweiten Spalte dieser Überleitungstabelle bezeichneter Dienstposten mit der dort angeführten Ordnungsnummer der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikels I, Z 2, als verliehen (Überleitung). Hiebei bleibt Beamten, die bis 31. Dezember 1978 Inhaber von Dienstposten der Ordnungsnummer 504 der Anlage 2 des Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis 31. Dezember 1978 geltenden Fassung waren, die bis dahin erreichte besoldungsrechtliche Stellung gewahrt; eine nach den bis 31. Dezember 1978 geltenden Bestimmungen vorgesehene und noch nicht eingetretene Zeitbeförderung wird nach Erfüllung der bis 31. Dezember 1978 geforderten Voraussetzungen wirksam. Die Überleitung der Beamten, die bis 31. Dezember 1978 Inhaber von Dienstposten der OrdNr. 590 und 591 der Anlage 2 der BO 1963, in der bis 31. Dezember 1978 geltenden Fassung waren, erfolgt ebenfalls mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1979, jedoch gesondert.

Überleitungstabelle:

Dienstposten der Dienstposten der

ONr. der Anlage 2 ONr. der Anlage 2

in der Fassung in der Fassung

bis 31. 12. 1978: des Art. I Z 2 ab

```

1.
  1. 1979:

```

277 ........................................................... 341

284 ........................................................... 295

287 ........................................................... 328

301 ........................................................... 338

302 ........................................................... 342

330 ........................................................... 351

334 ........................................................... 352

382 ........................................................... 486

504 ........................................................... 486

478 in Verwendung als Schiffskassier .......................... 487

577 ........................................................... 596

580 ........................................................... 602

588 ........................................................... 636

679 ........................................................... 680

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die

Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.

825/1992).

Artikel II

(Anm.: Zur Anlage 3, BGBl. Nr. 170/1963)

1.

Beamte mit Reifeprüfung einer höheren Schule, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe Vb angestellt werden oder denen nach Anstellung bei Nachweis der Reifeprüfung ein Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe Vb verliehen wurde, erhalten in beiden Fällen, wenn sie aufgrund des ermittelten Vorrückungsstichtages in Gehaltsstufe 2 oder 3 einzustufen sind, bis zum Erreichen der Gehaltsgruppenzugehörigkeit VIa jedenfalls Bezüge nach den Ansätzen der Gehaltsgruppe VIa, Gehaltsstufe 2 oder 3.

2.

Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreichung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden oder die nach Anstellung und nach Erfüllung der für eine Aufnahme als Beamter mit voller Hochschulbildung in Anlage 2 festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse in eine für Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung vorgesehene Laufbahn übernommen werden, erhalten bis zum Erreichen der Gehaltsgruppenzugehörigkeit VIIb jedenfalls Bezüge nach den Ansätzen der Gehaltsgruppe VIIb.

3.

Die Zeit, in der ein Beamter aufgrund der Bestimmungen der Z 1 und 2 Bezüge nach den Ansätzen der Gehaltsgruppe VIa bzw. VIIb bezogen hat, ist für allfällige Zurechnungen auf einen nach den Spalten 5 und 7 bis 9 der Anlage 2 geforderte Dauer einer Gehaltsgruppenzugehörigkeit immer nur als Gehaltsgruppenzugehörigkeit Vb bzw. VIb zu werten.

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die

Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.

825/1992).

Artikel II

(Anm.: zu §§ 31 und 32, BGBl. Nr. 170/1963)

Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß § 31 Abs. 2 in der vor dem 1. Juni 1988 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist § 32 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beamte die Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als diese den Überweisungsbetrag übersteigt.

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.