Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 5. Juli 1963 über die Besoldung der Bundesbahnbeamten (Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963)
40,- S für den Beamten, der nur nach Abs. 2 lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) – im folgenden als Grenzbetrag bezeichnet – erreichen,
150,- S in allen übrigen Fällen.
(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.
(5) Ein Steigerungsbetrag von 150,- S monatlich gebührt – soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder:
eheliche Kinder,
legitimierte Kinder,
Wahlkinder,
uneheliche Kinder,
sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet,
in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,
nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder
nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.
und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. Hat das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Steigerungsbetrag, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet, wenn außerdem weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.
(8a) Haben der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. g des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 8 dritter Satz als erfüllt.
(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er – abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 – für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.
(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
(13) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanderes untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(14) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner vorgesetzten Dienststelle unter Vorlage der entsprechenden Belege zu melden.
(15) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(16) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(17) Eine Verminderung der Höhe der Haushaltszulage oder deren Einstellung erfolgt mit dem auf den Eintritt der hiefür maßgeblichen Tatsache folgenden Monatsersten unbeschadet des Zeitpunktes der Meldung gemäß Abs. 14.
§ 8. Haushaltszulage
(1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.
(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat
der verheiratete Beamte,
der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,
der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150,- S monatlich beizutragen.
(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich
40,- S für den Beamten, der nur nach Abs. 2 lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) - im folgenden als Grenzbetrag bezeichnet - erreichen,
150,- S in allen übrigen Fällen.
(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.
(5) Ein Steigerungsbetrag von 150,- S monatlich gebührt - soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:
eheliche Kinder,
legitimierte Kinder,
Wahlkinder,
uneheliche Kinder,
sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet,
in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,
nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder
nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.
und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(7a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 7 lit. b nur dann als erfüllt, wenn es im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:
die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder
die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.
(7b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(7c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 7a und 7b wird verlängert durch
eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder
ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
(7d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 7a und 7b wird gehemmt durch
Zeiten des Mutterschutzes oder
Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8a) Haben der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 7 lit. b als erfüllt.
(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.
(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
(13) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanderes untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(14) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner vorgesetzten Dienststelle unter Vorlage der entsprechenden Belege zu melden.
(15) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(16) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(17) Eine Verminderung der Höhe der Haushaltszulage oder deren Einstellung erfolgt mit dem auf den Eintritt der hiefür maßgeblichen Tatsache folgenden Monatsersten unbeschadet des Zeitpunktes der Meldung gemäß Abs. 14.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 8. Haushaltszulage
(1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.
(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat
der verheiratete Beamte,
der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,
der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150,- S monatlich beizutragen.
(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich
40,- S für den Beamten, der nur nach Abs. 2 lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) - im folgenden als Grenzbetrag bezeichnet - erreichen,
150,- S in allen übrigen Fällen.
(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.
(5) Ein Steigerungsbetrag von 150,- S monatlich gebührt - soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:
eheliche Kinder,
legitimierte Kinder,
Wahlkinder,
uneheliche Kinder,
sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet,
in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,
nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder
nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.
und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(7a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 7 lit. b nur dann als erfüllt, wenn es im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:
die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder
die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.
(7b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(7c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 7a und 7b wird verlängert durch
eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder
ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
(7d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 7a und 7b wird gehemmt durch
Zeiten des Mutterschutzes oder
Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8a) Haben der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 7 lit. b als erfüllt.
(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Generaldirektion der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.
(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
(13) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanderes untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(14) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner vorgesetzten Dienststelle unter Vorlage der entsprechenden Belege zu melden.
(15) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(16) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(17) Eine Verminderung der Höhe der Haushaltszulage oder deren Einstellung erfolgt mit dem auf den Eintritt der hiefür maßgeblichen Tatsache folgenden Monatsersten unbeschadet des Zeitpunktes der Meldung gemäß Abs. 14.
§ 9. Einkünfte
(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
wiederkehrende Unterhaltsleistungen;
wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, dem Bundesgesetz über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 98/1961, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage;
die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sowie die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/1956, Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgestzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die Barbezüge, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionsabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbekosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1972 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.
(3) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig anzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(4) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 v. H. des Grenzbetrages zu veranschlagen.
§ 9. Einkünfte
(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage,
die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,
die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionsabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbekosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1972 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.
(3) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig anzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(4) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 v. H. des Grenzbetrages zu veranschlagen.
§ 9. Einkünfte
(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage,
die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,
die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionsabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbekosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.
(3) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig anzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(4) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 v. H. des Grenzbetrages zu veranschlagen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 9. Einkünfte
(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage,
die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,
die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionsabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbekosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.
(3) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig anzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(4) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 v. H. des Grenzbetrages zu veranschlagen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 10. Dienstalterszulage
(1) Dem Beamten, der drei Jahre in der letzten Gehaltsstufe jener Gehaltsgruppe verbracht hat, der er zugehört oder deren Bezüge ihm gemäß Spalte 9 der Anlage 2 zuerkannt wurden, gebührt eine nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 ruhegenußfähige Dienstalterszulage (einfache Dienstalterszulage). Bei Änderung der Gehaltsgruppe ist die bis dahin in der letzten Gehaltsstufe zurückgelegte Zeit so zu behandeln, als ob sie in der geänderten Gehaltsgruppe (Untergruppe) verbracht worden wäre.
(2) Das Ausmaß der einfachen Dienstalterszulage bestimmt sich nach dem Zweifachen des letzten Vorrückungsbetrages jener Gehaltsgruppe, welcher der Beamte zugehört oder deren Bezüge ihm gemäß Spalte 9 der Anlage 2 zuerkannt wurden.
(3) Nach drei im Bezug der einfachen Dienstalterszulage nach Abs. 1 verbrachten Jahren wird diese einmal um den gleichen Betrag erhöht (erhöhte Dienstalterszulage). Die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz sind anzuwenden.
(4) Die einfache Dienstalterszulage ist für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses anzurechnen
im Falle einer Ruhestandsversetzung auf eigenes Ansuchen, wenn der Beamte nach Erreichen des Anspruches auf vollen Ruhegenuß eineinhalb Jahre im Bezug der einfachen oder erhöhten Dienstalterszulage gestanden ist,
im Falle des Todes oder einer Ruhestandsversetzung von Dienstes wegen (§ 130 Abs. 2 lit. a bis c und e der Dienstordnung), wenn der Beamte nach Erreichen des Anspruches auf vollen Ruhegenuß ein Jahr im Bezug der einfachen oder erhöhten Dienstalterszulage gestanden ist, sofern nicht die Bestimmungen unter lit. c zur Anwendung gelangen,
im Falle des Todes infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandversetzung sofort, wenn der Beamte Anspruch auf vollen Ruhegenuß hat.
(5) Hat der Beamte nach Erreichen des Anspruches auf vollen Ruhegenuß die einfache oder erhöhte Dienstalterszulage drei Jahre bezogen, so ist die erhöhte Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen
im Falle einer Ruhestandsversetzung auf eigenes Ansuchen, wenn der Beamte weitere eineinhalb Jahre im Bezug der erhöhten Dienstalterszulage gestanden ist,
im Falle des Todes oder einer Ruhestandsversetzung von Dienstes wegen (§ 130 Abs. 2 lit. a bis c und e der Dienstordnung), wenn der Beamte ein weiteres Jahr im Bezug der erhöhten Dienstalterszulage gestanden ist,
im Falle des Todes infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung sofort.
§ 11. Dienstzulage
(1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von 1021 S.
(2) Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen - unabhängig von der Allgemeinen Dienstzulage gemäß Abs. 1 - eine Dienstzulage erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten dieser Verwendungen und auf die Bedeutung der Verwendungen geboten erscheint.
§ 11. Dienstzulage
(1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von 1 033 S.
(2) Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen - unabhängig von der Allgemeinen Dienstzulage gemäß Abs. 1 - eine Dienstzulage erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten dieser Verwendungen und auf die Bedeutung der Verwendungen geboten erscheint.
§ 11. Dienstzulage
(1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von 1 063 S.
(2) Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen - unabhängig von der Allgemeinen Dienstzulage gemäß Abs. 1 - eine Dienstzulage erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten dieser Verwendungen und auf die Bedeutung der Verwendungen geboten erscheint.
§ 11. Dienstzulage
(1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von 1 094 S.
(2) Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen - unabhängig von der Allgemeinen Dienstzulage gemäß Abs. 1 - eine Dienstzulage erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten dieser Verwendungen und auf die Bedeutung der Verwendungen geboten erscheint.
§ 11. Dienstzulage
(1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von 1 159 S.
(2) Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen - unabhängig von der Allgemeinen Dienstzulage gemäß Abs. 1 - eine Dienstzulage erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten dieser Verwendungen und auf die Bedeutung der Verwendungen geboten erscheint.
§ 11. Dienstzulage
(1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von 1 209 S.
(2) Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen - unabhängig von der Allgemeinen Dienstzulage gemäß Abs. 1 - eine Dienstzulage erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten dieser Verwendungen und auf die Bedeutung der Verwendungen geboten erscheint.
§ 11. Dienstzulage
(1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von 1 257 S.
(2) Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen - unabhängig von der Allgemeinen Dienstzulage gemäß Abs. 1 - eine Dienstzulage erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten dieser Verwendungen und auf die Bedeutung der Verwendungen geboten erscheint.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 11. Dienstzulage
(1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von 1 257 S.
(2) Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen - unabhängig von der Allgemeinen Dienstzulage gemäß Abs. 1 - eine Dienstzulage erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten dieser Verwendungen und auf die Bedeutung der Verwendungen geboten erscheint.
§ 12. Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er
einen Dienstposten im Wege der Betrauung nur wegen Fehlens der vorverwendungsmäßigen Erfordernisse verliehen erhielt,
dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, bzw. wenn er auf Grund eines besonderen Maßes an Verantwortung für die Führung der Geschäfte regelmäßig zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen zu erbringen hat.
(2) Die Verwendungszulage gebührt in den Fällen nach Abs. 1 Z 1 im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Beamten und dem Gehalt, der dem Beamten im Falle der Beförderung auf diesen Dienstposten zustünde.
(3) Die Verwendungszulage ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Gehaltsgruppe, der der Beamte zugehört, zu bemessen; sie darf vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe VIIb bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach dem Grad der Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen.
(4) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(5) Der Anspruch auf die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 erlischt mit Beförderung auf den durch Betrauung verliehenen Dienstposten. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 ist einzustellen, wenn dem Beamten ein anderer Dienstposten verliehen wird.
(6) Dem Beamten gebührt für jede vorübergehende, ununterbrochen mindestens einen Monat dauernde Verwendung auf einem Dienstposten, der bei Verleihung eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten begründen würde, und für den er die prüfungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, eine Verwendungsabgeltung im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt, der ihm bei Verleihung des Dienstpostens zustünde. Die Verwendungsabgeltung ist nicht ruhegenußfähig. Der Anspruch auf die Verwendungsabgeltung ist vom Beamten jeweils vierteljährig im nachhinein geltend zu machen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 12. Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er
einen Dienstposten im Wege der Betrauung nur wegen Fehlens der vorverwendungsmäßigen Erfordernisse verliehen erhielt,
dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, bzw. wenn er auf Grund eines besonderen Maßes an Verantwortung für die Führung der Geschäfte regelmäßig zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen zu erbringen hat.
(2) Die Verwendungszulage gebührt in den Fällen nach Abs. 1 Z 1 im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Beamten und dem Gehalt, der dem Beamten im Falle der Beförderung auf diesen Dienstposten zustünde.
(3) Die Verwendungszulage ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Gehaltsgruppe, der der Beamte zugehört, zu bemessen; sie darf vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe VIIb bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach dem Grad der Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
(4) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(5) Der Anspruch auf die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 erlischt mit Beförderung auf den durch Betrauung verliehenen Dienstposten. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 ist einzustellen, wenn dem Beamten ein anderer Dienstposten verliehen wird.
(6) Dem Beamten gebührt für jede vorübergehende, ununterbrochen mindestens einen Monat dauernde Verwendung auf einem Dienstposten, der bei Verleihung eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten begründen würde, und für den er die prüfungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, eine Verwendungsabgeltung im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt, der ihm bei Verleihung des Dienstpostens zustünde. Die Verwendungsabgeltung ist nicht ruhegenußfähig. Der Anspruch auf die Verwendungsabgeltung ist vom Beamten jeweils vierteljährig im nachhinein geltend zu machen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 13. Beginn und Ende des Anspruches auf den Monatsbezug.
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt bei neuaufgenommenen Beamten mit dem Tage des Dienstantrittes, bei Änderung des Monatsbezuges, wenn sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen nichts anderes ergibt, mit dem Monatsersten, der dem Tage des Wirksamwerdens der bezüglichen Verfügung folgt; ist der Tag des Wirksamwerdens der Verfügung der Monatserste, so beginnt der Anspruch mit diesem Tage.
(2) Erfolgt der Dienstantritt an einem späteren Tag als dem Monatsersten, so gebührt dem Beamten für den Monat des Dienstantrittes für jeden Tag ab Dienstantritt 1/30 des Monatsbezuges.
(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
§ 14. Auszahlung.
(1) Der Monatsbezug wird am Ersten jeden Monates, oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und wenn überdies das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt hat.
(2) Neuaufgenommenen Beamten wird der Monatsbezug (der verhältnismäßig anfallende Teil) für den Monat des Dienstantrittes zusammen mit dem Bezug für den folgenden Monat ausbezahlt.
(3) Ist der Auszahlungsbetrag nicht durch zehn Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.
(4) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren angestellt, so ist er verpflichtet, diese Abfertigung soweit zurückzuerstatten, als die ihrer Berechnung zugrundegelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsbezüge, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Rückerstattungsbetrag ist von den Bezügen in angemessenen Raten abzuziehen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
(5) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 14. Auszahlung.
(1) Der Monatsbezug wird am Ersten jeden Monates, oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und die Generaldirektion dies angeordnet hat.
(2) Neuaufgenommenen Beamten wird der Monatsbezug (der verhältnismäßig anfallende Teil) für den Monat des Dienstantrittes zusammen mit dem Bezug für den folgenden Monat ausbezahlt.
(3) Ist der Auszahlungsbetrag nicht durch zehn Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.
(4) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren angestellt, so ist er verpflichtet, diese Abfertigung soweit zurückzuerstatten, als die ihrer Berechnung zugrundegelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsbezüge, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Rückerstattungsbetrag ist von den Bezügen in angemessenen Raten abzuziehen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
(5) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 15. Sonderzahlung.
(1) Dem Beamten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während eines Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, wird die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten ihm als Beamter des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 16. Vorrückung in höhere Bezüge
Der Beamte rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltstufe seiner Gehaltsgruppe vor; für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Die Vorrückungen finden mit dem auf die Vollendung der zweijährigen Vorrückungsfrist nächstfolgenden 1. Jänner statt. Endet die zweijährige Vorrückungsfirst spätestens am 30. Juni, so findet die Vorrückung bereits am vorhergehenden 1. Jänner statt.
§ 17. Vorrückung in höhere Bezüge im begünstigten Dienst
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 5 BG BGBl. Nr. 285/1976.)
§ 18. Aufschiebung der Vorrückung und vorübergehender Verlust erreichter Gehaltsstufen
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 4 BG BGBl. Nr. 574/1981.)
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 19. Dienstpostenverleihung.
(1) Eine Dienstpostenverleihung erfolgt durch:
Anstellung,
Beförderung,
Betrauung,
Versetzung,
Reaktivierung,
Dienstbestimmung.
(2) Die Bestimmungen über die Ausschreibung und die Besetzung freier Dienstposten sind in der Postenbesetzungsvorschrift festgelegt.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 20. Beförderung.
(1) Die Beförderung ist die Verleihung eines Dienstpostens mit einer höheren Anfangsreihung als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht. Voraussetzung für eine Beförderung ist:
das Vorhandensein eines im Stellenplan vorgesehenen freien Dienstpostens,
die Erfüllung der in der Anlage 2 festgesetzten Erfordernisse für die Beförderung.
(2) Bei Beförderung bleibt der Beamte in der von ihm erreichten Gehaltsstufe.
(3) Die in der bisherigen Gehaltsstufe verbrachte Vorrückungszeit bleibt dem Beamten bei Beförderung gewahrt.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 21. Betrauung
(1) Die Betrauung ist die Verleihung eines im Stellenplan vorgesehenen freien Dienstpostens mit einer höheren Anfangsreihung als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht, wenn die in der Anlage 2 festgesetzten Erfordernisse für die Beförderung nicht erfüllt sind.
(2) Im Gehalt, Dienstrang und Diensttitel des Beamten tritt durch die Betrauung keine Änderung ein. Erfolgt die Betrauung nur infolge Fehlens der vorverwendungsmäßigen Erfordernisse, so gebührt während der Betrauungszeit eine Verwendungszulage gemäß § 12.
(3) Erfolgt eine Anstellung durch Betrauung, so ist dem Gehalt, Dienstrang und Diensttitel des Beamten die Gehaltsgruppe zugrunde zu legen, die jenem der Verwendung nach einschlägigen fiktiven Dienstposten entspricht, dessen Anstellungserfordernisse der Beamte erfüllt. Die Gehaltsgruppenzugehörigkeit bestimmt sich nach der Gehaltsgruppe dieses fiktiven Dienstpostens.
(4) Erfüllt ein Beamter, der mit einem Dienstposten betraut ist, die Erfordernisse für die Beförderung auf einen anderen Dienstposten, der eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit als die des Beamten begründet, so ist seinem Gehalt, Diensttitel und Dienstrang die Gehaltsgruppe jenes der Verwendung nach einschlägigen fiktiven Dienstpostens, der niedriger als der verliehene Dienstposten gereiht ist, zugrunde zu legen (Zwischenbeförderung). Die Gehaltsgruppenzugehörigkeit richtet sich nach der Gehaltsgruppe, die er im Wege der Zwischenbeförderung erreicht.
(5) Erfüllt ein Beamter, der mit einem Dienstposten betraut ist, die für eine Beförderung auf diesen Dienstposten in der Anlage 2 festgesetzten Erfordernisse, so ist er auf diesen Dienstposten zu befördern.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 22. Versetzung
(1) Die Versetzung ohne besoldungsrechtliche Auswirkung ist die Verleihung eines Dienstpostens, dessen Anfangsreihung oder durch Zeitbeförderung erreichbare Gehaltsgruppe der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht und der die gleichen zeitmäßigen Erfordernisse für allfällige Zeitbeförderungen bzw. eine allfällige Bezugszuerkennung aufweist.
(2) Die Versetzung mit besoldungsrechtlicher Auswirkung ist die Verleihung eines Dienstpostens, dessen Anfangsreihung oder durch Zeitbeförderung erreichbare Gehaltsgruppe der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht, der jedoch eine bessere besoldungsrechtliche Stellung als der bisher innegehabte Dienstposten vermittelt (kürzere Wartezeiten für Zeitbeförderungen bzw. für eine Bezugszuerkennung, Zeitbeförderung an Stelle einer Bezugszuerkennung, Zeitbeförderungen bzw. Bezugszuerkennung, die der bisher innegehabte Dienstposten nicht vorsah).
(3) Bei einer Versetzung nach Abs. 2 richten sich künftige Zeitbeförderungen bzw. eine künftige Bezugszuerkennung nach dem verliehenen Dienstposten.
(4) Eine Versetzung nach Abs. 2 ist auch die Verleihung eines Dienstpostens mit einer niedrigeren Anfangsreihung, als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht, der jedoch das Erlangen einer höheren Gehaltsgruppenzugehörigkeit bzw. den Eintritt einer Bezugszuerkennung überhaupt oder in einer kürzeren Zeit als auf dem bisher innegehabten Dienstposten ermöglicht. Die vom Beamten erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit bleibt gewahrt und wird erforderlichenfalls auch der Dauer einer niedrigeren Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt.
(5) Voraussetzung für eine Versetzung mit oder ohne besoldungsrechtliche Auswirkung ist:
das Vorhandensein eines im Stellenplan vorgesehenen freien Dienstpostens und
die Erfüllung der prüfungsmäßigen Erfordernisse für die Versetzung auf diesen Dienstposten.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 23. Dienstbestimmung.
(1) Eine Dienstbestimmung ist die Verleihung eines Dienstpostens
mit einer niedrigeren Anfangsreihung, als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht oder
mit der gleichen Anfangsreihung, der jedoch künftig eine ungünstigere besoldungsrechtliche Stellung als der bisher innegehabte Dienstposten vermittelt (längere Wartezeiten für Zeitbeförderungen bzw. für eine Bezugszuerkennung, Bezugszuerkennung an Stelle einer Zeitbeförderung, keine Zeitbeförderungen bzw. keine Bezugszuerkennung, die der bisher innegehabte Dienstposten vorsah).
(2) Sie kann erfolgen
wegen Auflassung des verliehenen Dienstpostens,
wegen chefärztlich festgestellter geistiger oder körperlicher Untauglichkeit für den verliehenen Dienstposten,
wegen minderwertiger Dienstleistung,
(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 5 BG BGBl. Nr. 574/1981.)
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 24. Folgen der Dienstbestimmung
(1) Bei Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2 lit. a sowie Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2 lit. b, die auf Grund der Folgen eines bei den österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern erlittenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit oder einer bescheidmäßig festgestellten Kriegsbeschädigung, die eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat, erfolgen, bleibt die Gehaltsgruppenzugehörigkeit gewahrt. Allfällige Beförderungen (bei betrauten Beamten), Zeitbeförderungen oder eine Bezugszuerkennung, die bei dem vor Dienstbestimmung inngehabten Dienstposten vorgesehen waren, werden nach Erfüllung der dort hiefür vorgesehenen Erfordernisse wirksam.
(2) Bei sonstigen Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2 lit. b bleibt der vor Dienstbestimmung erreichte Gehalts(Bezugs)ansatz gewahrt. Das Ausmaß der weiteren Vorrückungsbeträge, die auf dem gewahrten Gehalts(Bezugs)ansatz aufgebaut werden, richtet sich nach der Gehaltsgruppe, die der Beamte unter der Annahme erreicht hätte, daß ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Die vor Dienstbestimmung erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit bleibt gewahrt und wird erforderlichenfalls der Dauer einer niedrigeren Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt. Die nach Dienstbestimmung gebührende Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage darf die Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage, die ohne Dienstbestimmung gebührt hätte, nicht übersteigen.
(3) Bei Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2 lit. c wird der Beamte mit dem der Wirksamkeit der Dienstbestimmung folgenden Monatsersten mit seinem bisher erreichten Gehalts(Bezugs)ansatz der Gehaltsstufe jener Gehaltsgruppe zugewiesen, die der Beamte unter der Annahme erreicht hätte, daß ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Der dienstbestimmte Beamte rückt (fiktiv) innerhalb dieser Gehaltsgruppe vor. Eine Erhöhung des vor Dienstbestimmung erreichten (gewahrten) Gehalts(Bezugs)ansatzes tritt erst ein, wenn dieser durch den Gehalts(Bezugs)ansatz, der auf dem durch Dienstbestimmung verliehenen Dienstposten erreicht wurde, überschritten wird. Der dienstbestimmte Beamte gehört jener Gehaltsgruppe an (Gehaltsgruppenzugehörigkeit), die er auf dem Dienstposten, der ihm im Wege der Dienstbestimmung verliehen wird, unter der Annahme erreicht hätte, daß ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Eine vor Dienstbestimmung erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit wird bis zum Wiedererlangen dieser der Dauer der jeweiligen Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt. Die nach Dienstbestimmung gebührende Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage darf die Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage, die ohne Dienstbestimmung gebührt hätte, nicht übersteigen.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 6 BG BGBl. Nr. 574/1981.)
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 24a. Zeitbeförderung
(1) Die Zeitbeförderung ist die Begründung der Zugehörigkeit zur gleichen Gehaltsgruppe mit höherem Endgehalt oder zu einer höheren Gehaltsgruppe als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht. Die Zeitbeförderung tritt ohne Dienstpostwechsel ein.
Voraussetzung für eine Zeitbeförderung ist:
die Innehabung eines Dienstpostens, bei dem in der Anlage 2 eine Zeitbeförderung vorgesehen ist,
die Erfüllung der in der Anlage 2 hiefür festgesetzten Erfordernisse.
(2) Die Zeitbeförderung wird mit dem der Erfüllung der in Abs. 1 festgesetzten Erfordernisse folgenden Monatsersten wirksam oder, wenn die Erfordernisse an einem Monatsersten erfüllt wurden, von diesem Tag an. Erfolgt eine Zeitbeförderung gleichzeitig mit der Anstellung, so wird sie mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anstellung vollzogen.
(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
§ 25. Dienstrang
(1) Der Dienstrang wird, ausgenommen für die in Abs. 3 genannten Beamten, durch die Gehaltsgruppe bestimmt, die der Beamte durch Anstellung, Beförderung (Zwischenbeförderung) oder Zeitbeförderung erreicht hat oder der er nach § 22 Abs. 4 oder § 24 zugehört (Gehaltsgruppenzugehörigkeit). Die höhere Gehaltsgruppe verleiht den höheren Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe verleiht die Zugehörigkeit zu der Gehaltsgruppe mit höherem Endgehalt den höheren Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe mit gleichem Endgehalt bestimmt sich der höhere Dienstrang nach der längeren Dauer der darin zurückgelegten Zeit; Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, bleiben unberücksichtigt.
(2) Wenn sich hieraus keine eindeutig bestimmte Rangfolge ergibt, sind für ihre Beurteilung der Reihe nach maßgebend:
das Rangverhältnis in derselben Gehaltsgruppe mit niedrigerem Endgehalt,
das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Gehaltsgruppe,
die Dauer der im Eisenbahndienst zugebrachten Dienstzeit,
das Lebensalter.
(3) Der Dienstrang der Beamten des Lokomotivfahr-, des Zugbegleitungs-, des Verschub- sowie des Weichen- und Stellwerkdienstes wird durch Sondervorschriften bestimmt.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 25. Dienstrang
(1) Der Dienstrang wird, ausgenommen für die in Abs. 3 genannten Beamten, durch die Gehaltsgruppe bestimmt, die der Beamte durch Anstellung, Beförderung (Zwischenbeförderung) oder Zeitbeförderung erreicht hat oder der er nach § 22 Abs. 4 oder § 24 zugehört (Gehaltsgruppenzugehörigkeit). Die höhere Gehaltsgruppe verleiht den höheren Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe verleiht die Zugehörigkeit zu der Gehaltsgruppe mit höherem Endgehalt den höheren Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe mit gleichem Endgehalt bestimmt sich der höhere Dienstrang nach der längeren Dauer der darin zurückgelegten Zeit; Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, bleiben unberücksichtigt.
(2) Wenn sich hieraus keine eindeutig bestimmte Rangfolge ergibt, sind für ihre Beurteilung der Reihe nach maßgebend:
das Rangverhältnis in derselben Gehaltsgruppe mit niedrigerem Endgehalt,
das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Gehaltsgruppe,
die Dauer der im Eisenbahndienst zugebrachten Dienstzeit,
das Lebensalter.
(3) Der Dienstrang der Beamten des Triebfahrzeugfahr-, des Zugbegleit- und des Verschubdienstes wird durch Sondervorschriften bestimmt.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 26. Diensttitel.
(1) Der Beamte führt den in Anlage 4 vorgesehenen Diensttitel, der Beamte des Ruhestandes mit dem Zusatz “i.R.”.
(2) Besonders verdienten Beamten kann anläßlich ihrer Ruhestandsversetzung vom Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen der nächsthöhere Diensttitel verliehen werden.
§ 27. Nebenbezüge
(1) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 18 und 19a bis 20b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse sinngemäß anzuwenden. Die Festsetzung der Nebenbezüge obliegt der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.
(2) Die Generaldirektion kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen bestimmen, daß den Beamten bestimmter Dienstverwendungen eine Leistungsabgeltung gebührt, wenn dies im Hinblick auf die Leistung oder Beanspruchung dieser Beamten oder auf die Bedeutung dieser Dienstverwendungen geboten erscheint.
(3) Bisher gewährte Nebenbezüge bleiben bis zu einer Neuregelung aufrecht.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 27. Nebenbezüge
(1) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 18 und 19a bis 20b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse sinngemäß anzuwenden. Die Festsetzung der Nebenbezüge obliegt der Generaldirektion.
(2) Die Generaldirektion kann bestimmen, daß den Beamten bestimmter Dienstverwendungen eine Leistungsabgeltung gebührt, wenn dies im Hinblick auf die Leistung oder Beanspruchung dieser Beamten oder auf die Bedeutung dieser Dienstverwendungen geboten erscheint.
(3) Bisher gewährte Nebenbezüge bleiben bis zu einer Neuregelung aufrecht.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 27a. Einmalige Belohnungen
(1) Einmalige Belohnungen können in einzelnen Fällen Beamten für außergewöhnliche Arbeitsleistungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistung ist dabei Bedacht zu nehmen.
(2) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(3) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 2 zählen:
die im bestehenden Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,
die in § 3 Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern oder zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind,
die im Ausbildungs- oder im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern oder zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Kürzungsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 7 für die Vorrückung unwirksam geworden sind.
die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
(4) Die Jubiläumsbelohnung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
(5) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumsbelohnung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 28. Naturalbezüge.
(1) Für die den Beamten auf Grund ihrer Dienstverwendung zur Verfügung gestellten Dienstwohnungen - das sind Wohnungen, die des Dienstes wegen bezogen werden müssen - für Verköstigung, Beleuchtung, Beheizung und für sonstige Naturalbezüge hat der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten; sie wird von seinen Monatsbezügen im Abzugswege eingehoben. Die Höhe der Vergütung, bei deren Festsetzung die örtlichen Verhältnisse sowie die der Bundesbahnverwaltung erwachsenen Gestehungskosten zu berücksichtigen sind, wird besonders geregelt.
(2) Durch die Überlassung einer Dienstwohnung an einen Beamten wird ein Bestandverhältnis nicht gegründet.
(3) Inwieweit Kanzleierfordernisse und für den Dienst erforderliche sachliche Behelfe aus Mitteln der Bundesbahnverwaltung beigestellt werden, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.
(4) Dienstkleider oder Dienstabzeichen werden den Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes beigestellt. Ob und inwieweit eine Vergütung der Gestehungskosten Platz zu greifen hat, wird durch besondere Vorschrift bestimmt.
§ 29. Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen
(1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges gewährt werden. Ist das Dienstverhältnis noch provisorisch, so ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten im Falle des Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 32 Abs. 1 Z 1). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten billige Rücksicht zu nehmen. Der Beamte kann den Vorschuß auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen sowie die den allenfalls mithaftenden Angehörigen und Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag - herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden. Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Monatsbezuges übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich.
(4) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 29. Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen
(1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges gewährt werden. Ist das Dienstverhältnis noch provisorisch, so ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten im Falle des Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 32 Abs. 1 Z 1). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten billige Rücksicht zu nehmen. Der Beamte kann den Vorschuß auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen sowie die den allenfalls mithaftenden Angehörigen und Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag - herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden. Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Monatsbezuges übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung der Generaldirektion erforderlich.
(4) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
§ 30. Bezüge der im Ausland verwendeten Beamten
Die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen obliegt.
§ 30. Bezüge der im Ausland verwendeten Beamten
Die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage, der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen obliegt.
§ 30. Bezüge der im Ausland verwendeten Beamten.
Die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage, der Auslandsverwendungszulage, des Auslandsaufenthaltszuschusses und des Folgekostenzuschusses der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen obliegt.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 30. Bezüge der im Ausland verwendeten Beamten.
Die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage, der Auslandsverwendungszulage, des Auslandsaufenthaltszuschusses und des Folgekostenzuschusses der Generaldirektion obliegt.
§ 31. Abfertigung.
(1) Dem Beamten, der
durch Versetzung in den Ruhestand ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß oder
durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses von Dienstgeberseite nach Ablauf der Probezeit
aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem
einer verheirateten Beamtin, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung,
einer Beamtin wenn sie innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
einer Beamtin, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes 1979) oder innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979)
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.
§ 31. Abfertigung.
(1) Dem Beamten, der
durch Versetzung in den Ruhestand ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß oder
durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses von Dienstgeberseite nach Ablauf der Probezeit
aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem
einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
eines eigenen Kindes,
eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Beamten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter) vor.
§ 31. Abfertigung.
(1) Dem Beamten, der
durch Versetzung in den Ruhestand ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß oder
durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses von Dienstgeberseite nach Ablauf der Probezeit
aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem
einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
eines eigenen Kindes,
eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder§ 2 Abs. 2 Z 2 EKUG),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.