Bundesgesetz vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-02-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 193
Änderungshistorie JSON API
14.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 14 BGBl. Nr. 228/1972)

15.

Kunstgeschichte an höheren Lehranstalten für Textilchemie und für Reproduktions- und Drucktechnik und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und deren Sonderformen.

16.

Kunstgeschichte (Bauformenlehre) an Fachschulen für Zimmerer.

17.

Kunstpflege (Zeichnen) an Mittelschulen.

18.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BGBl. Nr. 567/1981)

19.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BGBl. Nr. 567/1981)

20.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 14 BGBl. Nr. 228/1972)

21.

Musik an Mittelschulen und an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

22.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BGBl. Nr. 567/1981)

23.

Musiklehre und Gesang an Lehrerbildungsanstalten.

24.

Musische Unterrichtsgegenstände an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

25.

Naturzeichnen an Meisterschulen für Malerei.

26.

Werkerziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

Anlage 4

```

```

Lehrverpflichtungsgruppe IV

1.

Akt an Meisterschulen für Bildhauerei und für Malerei.

2.

Aktzeichnen an Fachschulen für Musterzeichnen.

3.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BGBl. Nr. 567/1981)

4.

Entwerfen und Vergrößern an Meisterklassen für Maschinsticker.

5.

Entwurf und Werkzeichnen an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei, für Keramik und Ofenbau und für dekorative Gestaltung, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Tischlerei und Raumgestaltung und für Keramik und Ofenbau.

6.

Entwurfzeichnen an Fachschulen für Kunststicker und an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

7.

Entwurf- und Fachzeichnen an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an Fachschulen für Maschinstickerei sowie an der Bundesfachschule für Technik.

8.

Entwurf- und Modezeichnen an Meisterklassen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger und für Kunststicker und an Klassen für Modellarbeit im Damenkleidermachen und in der Wäschewarenerzeugung.

9.

Entwurf- und Schnittzeichnen an Meisterschulen für Mode.

10.

Freihandzeichnen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und für Tiefbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, an Fachschulen für Steinmetzerei und für Zimmerer und an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.

11.

Freihandzeichnen und Schriftpflege an Lehrerbildungsanstalten.

11a. Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden höheren Schulen, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe III fällt.

12.

Komposition an Meisterschulen für Malerei.

13.

Kopf an Meisterschulen für Malerei.

14.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 14 BGBl. Nr. 228/1972)

15.

Kunstgeschichte an höheren Lehranstalten für Textilchemie und für Reproduktions- und Drucktechnik und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und deren Sonderformen.

16.

Kunstgeschichte (Bauformenlehre) an Fachschulen für Zimmerer.

17.

Kunstpflege (Zeichnen) an Mittelschulen.

18.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BGBl. Nr. 567/1981)

19.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BGBl. Nr. 567/1981)

20.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 14 BGBl. Nr. 228/1972)

21.

Musik an Mittelschulen und an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

22.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BGBl. Nr. 567/1981)

23.

Musiklehre und Gesang an Lehrerbildungsanstalten.

24.

Musische Unterrichtsgegenstände an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

25.

Naturzeichnen an Meisterschulen für Malerei.

26.

Werkerziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

Anlage 4

Lehrverpflichtungsgruppe IV

1.

Akt an Meisterschulen für Bildhauerei und für Malerei.

2.

Aktzeichnen an Fachschulen für Musterzeichnen.

4.

Entwerfen und Vergrößern an Meisterklassen für Maschinsticker.

5.

Entwurf und Werkzeichnen an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei, für Keramik und Ofenbau und für dekorative Gestaltung, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Tischlerei und Raumgestaltung und für Keramik und Ofenbau.

6.

Entwurfzeichnen an Fachschulen für Kunststicker und an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

7.

Entwurf- und Fachzeichnen an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an Fachschulen für Maschinstickerei sowie an der Bundesfachschule für Technik.

9.

Entwurf- und Schnittzeichnen an Meisterschulen für Mode.

10.

Freihandzeichnen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und für Tiefbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, an Fachschulen für Steinmetzerei und für Zimmerer und an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.

11.

Freihandzeichnen und Schriftpflege an Lehrerbildungsanstalten.

11a. Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden höheren Schulen, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe III fällt.

12.

Komposition an Meisterschulen für Malerei.

13.

Kopf an Meisterschulen für Malerei.

15.

Kunstgeschichte an höheren Lehranstalten für Textilchemie und für Reproduktions- und Drucktechnik und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und deren Sonderformen.

16.

Kunstgeschichte (Bauformenlehre) an Fachschulen für Zimmerer.

17.

Kunstpflege (Zeichnen) an Mittelschulen.

21.

Musik an Mittelschulen und an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

23.

Musiklehre und Gesang an Lehrerbildungsanstalten.

24.

Musische Unterrichtsgegenstände an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

25.

Naturzeichnen an Meisterschulen für Malerei.

26.

Werkerziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

Anlage 4a

```

```

Lehrverpflichtungsgruppe IVa

1.

Bildnerische Erziehung an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an höheren Schulen und an Akademien für Sozialarbeit.

2.

Leibeserziehung.

3.

Leibesübungen.

4.

Musikerziehung an Akademien für Sozialarbeit, an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

Hinsichtlich der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe klassenweise

gestaffeltes Außerkrafttreten (§ 15 Abs. 9 idF BGBl. Nr. 665/1994)

31.
  1. 1994 (1. und 2. Klasse)
31.
  1. 1995 (3. Klasse)

Anlage 4a

```

```

Lehrverpflichtungsgruppe IVa

1.

Bildnerische Erziehung an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an höheren Schulen und an Akademien für Sozialarbeit.

1a. Entwurf- und Modezeichnen an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an deren Sonderformen, an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Fachrichtung Herrenbekleidung und der Sonderform für Gehörlose sowie an Meisterklassen für Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher.

2.

Leibeserziehung.

3.

Leibesübungen.

4.

Musikerziehung an Akademien für Sozialarbeit, an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

Hinsichtlich der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (§ 15 Abs. 9 idF BGBl. Nr. 665/1994)

1.
  1. 1994 (1. und 2. Klasse)
1.
  1. 1995 (3. Klasse)

Anlage 4a

Lehrverpflichtungsgruppe IVa

1.

Bildnerische Erziehung an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, an höheren Schulen und an Akademien für Sozialarbeit.

1a. Entwurf- und Modezeichnen an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an deren Sonderformen, an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Fachrichtung Herrenbekleidung und der Sonderform für Gehörlose sowie an Meisterklassen für Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher.

2.

Leibeserziehung.

3.

Leibesübungen.

4.

Musikerziehung an Akademien für Sozialarbeit, an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an allgemeinbildenden höheren Schulen, an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.

Anlage 4b

Lehrverpflichtungsgruppe IVb

1.

Bildnerische Erziehung in der siebenten und achten Klasse an Gymnasien, Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.

2.

Musikerziehung in der siebenten und achten Klasse an Gymnasien, Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.

3.

Stenotypie und Textverarbeitung an Handelsschulen, Handelsakademien und deren Sonderformen, an mittleren und höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe sowie an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

Anlage 5

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```

Lehrverpflichtungsgruppe V

1.

Anstandslehre an Bundesförsterschulen.

2.

Atelier an Meisterschulen für Bildhauerei und für Malerei und an Meisterklassen für dekorative Gestaltung.

3.

Atelier und Werkstätte in Fachschulen und Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung.

4.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

5.

Bildnerische Erziehung an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

6.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

7.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

8.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

9.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

10.

Chorgesang an allgemeinbildenden höheren Schulen, Mittelschulen, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

11.

Chorgesang und Orchesterübungen an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.

12.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

13.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

14.

Entwurf- und Modezeichnen an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Wäschewarenerzeuger und für Modisten.

15.

Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

16.

Ernährungslehre, Lebensmittel- und Diätkunde an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

17.

Fachausbildung (verschiedene Techniken, Weißnähen einschließlich Schnittzeichnen und Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen) an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.

18.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

19.

Formenschneiden an Glasfachschulen.

20.

Forstbotanik - Übungen an Bundesförsterschulen.

21.

Forstliche Arbeitslehre II - Übungen an Bundesförsterschulen.

22.

Forstliche Baukunde - Übungen an Bundesförsterschulen.

23.

Forstliches Zeichnen an Bundesförsterschulen.

24.

Forstschutz - Übungen an Bundesförsterschulen.

25.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

26.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 18, BGBl. Nr. 567/1981)

27.

Gesang an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und an Bundesförsterschulen.

28.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

29.

Geschäftsschrift an Handelsschulen und an der Bundesfachschule für Technik.

30.

Gips- und Stuckarbeiten an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Tiefbau und für Holzbau.

31.

Handarbeit (als Pflichtgegenstand) an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten.

32.

Handarbeit und Werkerziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen.

33.

Haushaltsführung an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Modisten und für Kunststicker.

34.

Haushaltspflege an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe sowie an Hauswirtschaftsschulen und an Haushaltungsschulen.

35.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

36.

Hauskrankenpflege und Erste Hilfe an Familienhelferinnenschulen.

37.

Hauswirtschaft an Lehrerbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen und für Kindergärtnerinnen sowie an Handelsakademien und Handelsschulen.

38.

Hauswirtschaft mit ihren theoretischen Grundlagen an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.

39.

Hauswirtschaftliche Betriebskunde an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

40.

Hauswirtschaftliche Betriebspraxis und Organisationsübungen an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

41.

Heim- und lebenspraktisches Seminar an Bildungsanstalten für Erzieher.

42.

Instrumentale Spielgruppe an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

43.

Instrumentalmusik an allgemeinbildenden höheren Schulen, Lehrerbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

44.

Instrumentenbau an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

45.

Jagdhornblasen an Bundesförsterschulen.

46.

Jugendspiele an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.

47.

Kinderbeschäftigung an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

48.

Kinderpflege und Fürsorge an Frauenoberschulen.

49.

Kirchenchor an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen.

50.

Kochen an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

51.

Kochen einschließlich Lebensmittelkunde und Servieren an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen.

52.

Kochen und Hauswirtschaftskunde an Frauenoberschulen und an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen.

53.

Kochlehre und Vorratswirtschaft an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe.

54.

Küchenpraxis und Küchenführung an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

55.

Küchenpraxis und Servieren an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

56.

Kulturpflege (Arbeitsgemeinschaft) an Handelsakademien, an Handelsschulen und an der Bundesfachschule für Technik.

57.

Kurzschrift.

58.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

59.

Mädchenhandarbeit an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

60.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

61.

Maschinschreiben.

62.

Menschenführung an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion und für Maschinstickerei.

63.

Möbel-, Raum- und Fassadengestaltung an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

64.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

65.

Modellieren an höheren Lehranstalten für Hochbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Steinmetzerei, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk und an Bauhandwerkerschulen für Steinmetzen.

66.

Modellieren und Modellbau an Fachschulen für dekorative Gestaltung.

67.

Montierungsarbeiten an Fachschulen und Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Stickerei.

68.

Musik an Haushaltungsschulen und an Hauswirtschaftsschulen.

69.

Musikalisch-rhythmische Erziehung an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

70.

Musikerziehung an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Modisten und für Kunststicker.

71.

Musterkunde und Kartenlehre an Fachschulen für Maschinstickerei und Meisterklassen für Maschinsticker.

72.

Musterzeichnen und Modellarbeit an der Bundesfachschule für Technik.

73.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

74.

Nähen und Schnittzeichnen an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

75.

Orchester beziehungsweise Orchester-Instrumentalmusik an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten.

76.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

77.

Säuglings- und Kinderpflege an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen.

78.

Schnittzeichnen an Fachschulen für Meisterklassen für Herrenkleidermacher.

79.

Schnittzeichnen und Modellarbeit an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Damenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger, an Meisterklassen für Damenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger und an Klassen für Modellarbeit im Damenkleidermachen und in der Wäschewarenerzeugung.

80.

Schreiben einschließlich Linkshandschreiben an der Bundesfachschule für Technik.

81.

Schrift an Fachschulen für Steinmetzerei, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für künstlerische Wandgestaltung, für angewandte Malerei, für dekorative Gestaltung, für Gebrauchsgraphik, für Musterzeichnen, an Glasfachschulen, an Meisterschulen für Malerei und für das Malerhandwerk und an Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung.

82.

Schrift- und Kompositionsübungen an Fachschulen für Photographie.

83.

Seminar für Erste Hilfe an Bildungsanstalten für Erzieher.

84.

Seminar für Fest- und Feiergestaltung an Bildungsanstalten für Erzieher.

85.

Seminar für Freizeitgestaltung an Bildungsanstalten für Erzieher.

86.

Seminar für Lager und Zelten an Bildungsanstalten für Erzieher.

87.

Seminar für musikalisch-rhythmische Erziehung an Bildungsanstalten für Erzieher.

88.

Seminar in dem theoretischen Fachgebiet für das Lehramt in Servierkunde an berufspädagogischen Lehranstalten.

89.

Seminaristische Übungen im berufseinschlägigen Schriftverkehr und in Bürotechnik an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

90.

Seminar zur Einführung in die Bedienung von Bild- und Tongeräten, Vervielfältigungsapparaten und anderen Geräten an Bildungsanstalten für Erzieher.

91.

Servierkunde an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

92.

Servierkunde und Übungen an Hotelfachschulen und an Gastgewerbefachschulen.

93.

Singen an Familienhelferinnenschulen.

94.

Spielmusik an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

95.

Sprecherziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen.

96.

Stenotypie (Kurzschrift, Maschinschreiben und Übungen).

97.

Textiles Dekor an Meisterschulen für Mode.

98.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

99.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

100.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

101.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

102.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

103.

Volkskunde und Volkstumspflege an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

104.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

105.

Werkarbeit an Familienhelferinnenschulen und an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

106.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 18, BGBl. Nr. 567/1981)

107.

Werkstätte einschließlich Fachkunde beziehungsweise einschließlich Fachkunde und Modetechnik beziehungsweise einschließlich Fachkunde und Vorarbeiten an Fachschulen für Modisten, für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger und für Herrenkleidermacher und an Meisterklassen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger.

108.

Werkstätte einschließlich Fach- und Stoffkunde und Modetechnik an Klassen für Modellarbeit im Damenkleidermachen und in der Wäschewarenerzeugung.

109.

Werkstätte einschließlich Fachkunde, Vorarbeiten und Schnittzeichnen an Fachschulen für Kunststicker.

110.

Werkstätte einschließlich Vorarbeiten und Fachkunde an Meisterklassen für Kunststicker.

111.

Werkstätte für Textilverarbeitung an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

112.

Werkstätte und Betriebslaboratorium an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik in den zweiten Klassen.

113.

Werkzeuge und Geräte an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

114.

Werkzeuge und Maschinen an Fachschulen für Tischlerei und Raumgestaltung und für Drechslerei, an Meisterschulen für Tischlerei und Raumgestaltung und an Meisterklassen für Tischler.

115.

Werkzeugkunde an Fachschulen für Zimmerer.

116.

Werkzeug- und Maschinenkunde an der Bundesfachschule für Technik.

117.

Zeichnen und Malen an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an deren Sonderformen.

118.

Zeichnen und Modellieren an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Mittelschulen.

119.

Zeichnen und Schrift an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau), an Fachschulen für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei und für Keramik und Ofenbau, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Tischlerei und Raumgestaltung und für Keramik und Ofenbau, sowie an Meisterklassen für Tischlerei.

120.

Zeichnen und Werkarbeit an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

Hinsichtlich der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe klassenweise

gestaffeltes Außerkrafttreten (§ 15 Abs. 9 idF BGBl. Nr. 665/1994)

31.
  1. 1994 (1. und 2. Klasse)
31.
  1. 1995 (3. Klasse)

Anlage 5

```

```

Lehrverpflichtungsgruppe V

1.

Anstandslehre an Bundesförsterschulen.

2.

Atelier an Meisterschulen für Bildhauerei und für Malerei und an Meisterklassen für dekorative Gestaltung.

3.

Atelier und Werkstätte in Fachschulen und Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung.

4.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

5.

Bildnerische Erziehung an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

6.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

7.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

8.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

9.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

10.

Chorgesang an allgemeinbildenden höheren Schulen, Mittelschulen, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

11.

Chorgesang und Orchesterübungen an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.

12.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

13.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

14.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 8, BGBl. Nr. 362/1991) Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher, für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Wäschewarenerzeuger und für Modisten.

15.

Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

16.

Ernährungslehre, Lebensmittel- und Diätkunde an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

17.

Fachausbildung (verschiedene Techniken, Weißnähen einschließlich Schnittzeichnen und Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen) an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.

18.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

19.

Formenschneiden an Glasfachschulen.

20.

Forstbotanik - Übungen an Bundesförsterschulen.

21.

Forstliche Arbeitslehre II - Übungen an Bundesförsterschulen.

22.

Forstliche Baukunde - Übungen an Bundesförsterschulen.

23.

Forstliches Zeichnen an Bundesförsterschulen.

24.

Forstschutz - Übungen an Bundesförsterschulen.

25.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

26.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 18, BGBl. Nr. 567/1981)

27.

Gesang an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und an Bundesförsterschulen.

28.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

29.

Geschäftsschrift an Handelsschulen und an der Bundesfachschule für Technik.

30.

Gips- und Stuckarbeiten an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Tiefbau und für Holzbau.

31.

Handarbeit (als Pflichtgegenstand) an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten.

32.

Handarbeit und Werkerziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen.

33.

Haushaltsführung an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Modisten und für Kunststicker.

34.

Haushaltspflege an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe sowie an Hauswirtschaftsschulen und an Haushaltungsschulen.

35.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

36.

Hauskrankenpflege und Erste Hilfe an Familienhelferinnenschulen.

37.

Hauswirtschaft an Lehrerbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen und für Kindergärtnerinnen sowie an Handelsakademien und Handelsschulen.

38.

Hauswirtschaft mit ihren theoretischen Grundlagen an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.

39.

Hauswirtschaftliche Betriebskunde an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

40.

Hauswirtschaftliche Betriebspraxis und Organisationsübungen an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

41.

Heim- und lebenspraktisches Seminar an Bildungsanstalten für Erzieher.

42.

Instrumentale Spielgruppe an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

43.

Instrumentalmusik an allgemeinbildenden höheren Schulen, Lehrerbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

44.

Instrumentenbau an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

45.

Jagdhornblasen an Bundesförsterschulen.

46.

Jugendspiele an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.

47.

Kinderbeschäftigung an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

48.

Kinderpflege und Fürsorge an Frauenoberschulen.

49.

Kirchenchor an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen.

50.

Kochen an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

51.

Kochen einschließlich Lebensmittelkunde und Servieren an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen.

52.

Kochen und Hauswirtschaftskunde an Frauenoberschulen und an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen.

53.

Kochlehre und Vorratswirtschaft an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe.

54.

Küchenpraxis und Küchenführung an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

55.

Küchenpraxis und Servieren an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

56.

Kulturpflege (Arbeitsgemeinschaft) an Handelsakademien, an Handelsschulen und an der Bundesfachschule für Technik.

57.

Kurzschrift.

58.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

59.

Mädchenhandarbeit an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

60.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

61.

Maschinschreiben.

62.

Menschenführung an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion und für Maschinstickerei.

63.

Möbel-, Raum- und Fassadengestaltung an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

64.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

65.

Modellieren an höheren Lehranstalten für Hochbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Steinmetzerei, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk und an Bauhandwerkerschulen für Steinmetzen.

66.

Modellieren und Modellbau an Fachschulen für dekorative Gestaltung.

67.

Montierungsarbeiten an Fachschulen und Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Stickerei.

68.

Musik an Haushaltungsschulen und an Hauswirtschaftsschulen.

69.

Musikalisch-rhythmische Erziehung an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

70.

Musikerziehung an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Modisten und für Kunststicker.

71.

Musterkunde und Kartenlehre an Fachschulen für Maschinstickerei und Meisterklassen für Maschinsticker.

72.

Musterzeichnen und Modellarbeit an der Bundesfachschule für Technik.

73.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

74.

Nähen und Schnittzeichnen an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

75.

Orchester beziehungsweise Orchester-Instrumentalmusik an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten.

76.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

77.

Säuglings- und Kinderpflege an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen.

78.

Schnittzeichnen an Fachschulen für Meisterklassen für Herrenkleidermacher.

79.

Schnittzeichnen und Modellarbeit an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Damenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger, an Meisterklassen für Damenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger und an Klassen für Modellarbeit im Damenkleidermachen und in der Wäschewarenerzeugung.

80.

Schreiben einschließlich Linkshandschreiben an der Bundesfachschule für Technik.

81.

Schrift an Fachschulen für Steinmetzerei, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für künstlerische Wandgestaltung, für angewandte Malerei, für dekorative Gestaltung, für Gebrauchsgraphik, für Musterzeichnen, an Glasfachschulen, an Meisterschulen für Malerei und für das Malerhandwerk und an Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung.

82.

Schrift- und Kompositionsübungen an Fachschulen für Photographie.

83.

Seminar für Erste Hilfe an Bildungsanstalten für Erzieher.

84.

Seminar für Fest- und Feiergestaltung an Bildungsanstalten für Erzieher.

85.

Seminar für Freizeitgestaltung an Bildungsanstalten für Erzieher.

86.

Seminar für Lager und Zelten an Bildungsanstalten für Erzieher.

87.

Seminar für musikalisch-rhythmische Erziehung an Bildungsanstalten für Erzieher.

88.

Seminar in dem theoretischen Fachgebiet für das Lehramt in Servierkunde an berufspädagogischen Lehranstalten.

89.

Seminaristische Übungen im berufseinschlägigen Schriftverkehr und in Bürotechnik an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

90.

Seminar zur Einführung in die Bedienung von Bild- und Tongeräten, Vervielfältigungsapparaten und anderen Geräten an Bildungsanstalten für Erzieher.

91.

Servierkunde an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

92.

Servierkunde und Übungen an Hotelfachschulen und an Gastgewerbefachschulen.

93.

Singen an Familienhelferinnenschulen.

94.

Spielmusik an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

95.

Sprecherziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen.

96.

Stenotypie (Kurzschrift, Maschinschreiben und Übungen).

97.

Textiles Dekor an Meisterschulen für Mode.

98.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

99.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

100.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

101.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

102.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

103.

Volkskunde und Volkstumspflege an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

104.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 228/1972)

105.

Werkarbeit an Familienhelferinnenschulen und an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

106.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 18, BGBl. Nr. 567/1981)

107.

Werkstätte einschließlich Fachkunde beziehungsweise einschließlich Fachkunde und Modetechnik beziehungsweise einschließlich Fachkunde und Vorarbeiten an Fachschulen für Modisten, für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger und für Herrenkleidermacher und an Meisterklassen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger.

108.

Werkstätte einschließlich Fach- und Stoffkunde und Modetechnik an Klassen für Modellarbeit im Damenkleidermachen und in der Wäschewarenerzeugung.

109.

Werkstätte einschließlich Fachkunde, Vorarbeiten und Schnittzeichnen an Fachschulen für Kunststicker.

110.

Werkstätte einschließlich Vorarbeiten und Fachkunde an Meisterklassen für Kunststicker.

111.

Werkstätte für Textilverarbeitung an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

112.

Werkstätte und Betriebslaboratorium an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik in den zweiten Klassen.

113.

Werkzeuge und Geräte an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

114.

Werkzeuge und Maschinen an Fachschulen für Tischlerei und Raumgestaltung und für Drechslerei, an Meisterschulen für Tischlerei und Raumgestaltung und an Meisterklassen für Tischler.

115.

Werkzeugkunde an Fachschulen für Zimmerer.

116.

Werkzeug- und Maschinenkunde an der Bundesfachschule für Technik.

117.

Zeichnen und Malen an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an deren Sonderformen.

118.

Zeichnen und Modellieren an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Mittelschulen.

119.

Zeichnen und Schrift an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau), an Fachschulen für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei und für Keramik und Ofenbau, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Tischlerei und Raumgestaltung und für Keramik und Ofenbau, sowie an Meisterklassen für Tischlerei.

120.

Zeichnen und Werkarbeit an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

Hinsichtlich der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (§ 15 Abs. 9 idF BGBl. Nr. 665/1994)

1.
  1. 1994 (1. und 2. Klasse)
1.
  1. 1995 (3. Klasse)

Anlage 5

Lehrverpflichtungsgruppe V

1.

Anstandslehre an Bundesförsterschulen.

2.

Atelier an Meisterschulen für Bildhauerei und für Malerei und an Meisterklassen für dekorative Gestaltung.

3.

Atelier und Werkstätte in Fachschulen und Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung.

10.

Chorgesang an allgemeinbildenden höheren Schulen, Mittelschulen, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

11.

Chorgesang und Orchesterübungen an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.

15.

Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

16.

Ernährungslehre, Lebensmittel- und Diätkunde an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

17.

Fachausbildung (verschiedene Techniken, Weißnähen einschließlich Schnittzeichnen und Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen) an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.

19.

Formenschneiden an Glasfachschulen.

20.

Forstbotanik Übungen an Bundesförsterschulen.

21.

Forstliche Arbeitslehre II Übungen an Bundesförsterschulen.

22.

Forstliche Baukunde Übungen an Bundesförsterschulen.

23.

Forstliches Zeichnen an Bundesförsterschulen.

24.

Forstschutz Übungen an Bundesförsterschulen.

27.

Gesang an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und an Bundesförsterschulen.

29.

Geschäftsschrift an Handelsschulen und an der Bundesfachschule für Technik.

30.

Gips- und Stuckarbeiten an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Tiefbau und für Holzbau.

31.

Handarbeit (als Pflichtgegenstand) an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten.

32.

Handarbeit und Werkerziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen.

33.

Haushaltsführung an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Modisten und für Kunststicker.

34.

Haushaltspflege an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe sowie an Hauswirtschaftsschulen und an Haushaltungsschulen.

36.

Hauskrankenpflege und Erste Hilfe an Familienhelferinnenschulen.

37.

Hauswirtschaft an Lehrerbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen und für Kindergärtnerinnen sowie an Handelsakademien und Handelsschulen.

38.

Hauswirtschaft mit ihren theoretischen Grundlagen an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.

39.

Hauswirtschaftliche Betriebskunde an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

40.

Hauswirtschaftliche Betriebspraxis und Organisationsübungen an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

41.

Heim- und lebenspraktisches Seminar an Bildungsanstalten für Erzieher.

42.

Instrumentale Spielgruppe an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

43.

Instrumentalmusik an allgemeinbildenden höheren Schulen, Lehrerbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

44.

Instrumentenbau an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.

45.

Jagdhornblasen an Bundesförsterschulen.

46.

Jugendspiele an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.

47.

Kinderbeschäftigung an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

48.

Kinderpflege und Fürsorge an Frauenoberschulen.

49.

Kirchenchor an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen.

50.

Kochen an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

51.

Kochen einschließlich Lebensmittelkunde und Servieren an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen.

52.

Kochen und Hauswirtschaftskunde an Frauenoberschulen und an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen.

53.

Kochlehre und Vorratswirtschaft an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe.

54.

Küchenpraxis und Küchenführung an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

55.

Küchenpraxis und Servieren an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

56.

Kulturpflege (Arbeitsgemeinschaft) an Handelsakademien, an Handelsschulen und an der Bundesfachschule für Technik.

57.

Kurzschrift.

59.

Mädchenhandarbeit an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

61.

Maschinschreiben.

62.

Menschenführung an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion und für Maschinstickerei.

63.

Möbel-, Raum- und Fassadengestaltung an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

65.

Modellieren an höheren Lehranstalten für Hochbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Steinmetzerei, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk und an Bauhandwerkerschulen für Steinmetzen.

66.

Modellieren und Modellbau an Fachschulen für dekorative Gestaltung.

67.

Montierungsarbeiten an Fachschulen und Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Stickerei.

68.

Musik an Haushaltungsschulen und an Hauswirtschaftsschulen.

69.

Musikalisch-rhythmische Erziehung an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

70.

Musikerziehung an Fachschulen für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Modisten und für Kunststicker.

71.

Musterkunde und Kartenlehre an Fachschulen für Maschinstickerei und Meisterklassen für Maschinsticker.

72.

Musterzeichnen und Modellarbeit an der Bundesfachschule für Technik.

74.

Nähen und Schnittzeichnen an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe.

75.

Orchester beziehungsweise Orchester-Instrumentalmusik an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten.

77.

Säuglings- und Kinderpflege an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen.

78.

Schnittzeichnen an Fachschulen für Meisterklassen für Herrenkleidermacher.

79.

Schnittzeichnen und Modellarbeit an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion, für Herrenkleiderkonfektion, für Damenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger, an Meisterklassen für Damenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger und an Klassen für Modellarbeit im Damenkleidermachen und in der Wäschewarenerzeugung.

80.

Schreiben einschließlich Linkshandschreiben an der Bundesfachschule für Technik.

81.

Schrift an Fachschulen für Steinmetzerei, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für künstlerische Wandgestaltung, für angewandte Malerei, für dekorative Gestaltung, für Gebrauchsgraphik, für Musterzeichnen, an Glasfachschulen, an Meisterschulen für Malerei und für das Malerhandwerk und an Meisterklassen für künstlerische Wandgestaltung.

82.

Schrift- und Kompositionsübungen an Fachschulen für Photographie.

83.

Seminar für Erste Hilfe an Bildungsanstalten für Erzieher.

84.

Seminar für Fest- und Feiergestaltung an Bildungsanstalten für Erzieher.

85.

Seminar für Freizeitgestaltung an Bildungsanstalten für Erzieher.

86.

Seminar für Lager und Zelten an Bildungsanstalten für Erzieher.

87.

Seminar für musikalisch-rhythmische Erziehung an Bildungsanstalten für Erzieher.

88.

Seminar in dem theoretischen Fachgebiet für das Lehramt in Servierkunde an berufspädagogischen Lehranstalten.

89.

Seminaristische Übungen im berufseinschlägigen Schriftverkehr und in Bürotechnik an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

90.

Seminar zur Einführung in die Bedienung von Bild- und Tongeräten, Vervielfältigungsapparaten und anderen Geräten an Bildungsanstalten für Erzieher.

91.

Servierkunde an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

92.

Servierkunde und Übungen an Hotelfachschulen und an Gastgewerbefachschulen.

93.

Singen an Familienhelferinnenschulen.

94.

Spielmusik an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

95.

Sprecherziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen.

96.

Stenotypie (Kurzschrift, Maschinschreiben und Übungen).

97.

Textiles Dekor an Meisterschulen für Mode.

103.

Volkskunde und Volkstumspflege an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

105.

Werkarbeit an Familienhelferinnenschulen und an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

107.

Werkstätte einschließlich Fachkunde beziehungsweise einschließlich Fachkunde und Modetechnik beziehungsweise einschließlich Fachkunde und Vorarbeiten an Fachschulen für Modisten, für Damenkleidermacher, für Wäschewarenerzeuger und für Herrenkleidermacher und an Meisterklassen für Damenkleidermacher, für Herrenkleidermacher und für Wäschewarenerzeuger.

108.

Werkstätte einschließlich Fach- und Stoffkunde und Modetechnik an Klassen für Modellarbeit im Damenkleidermachen und in der Wäschewarenerzeugung.

109.

Werkstätte einschließlich Fachkunde, Vorarbeiten und Schnittzeichnen an Fachschulen für Kunststicker.

110.

Werkstätte einschließlich Vorarbeiten und Fachkunde an Meisterklassen für Kunststicker.

111.

Werkstätte für Textilverarbeitung an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

112.

Werkstätte und Betriebslaboratorium an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik in den zweiten Klassen.

113.

Werkzeuge und Geräte an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

114.

Werkzeuge und Maschinen an Fachschulen für Tischlerei und Raumgestaltung und für Drechslerei, an Meisterschulen für Tischlerei und Raumgestaltung und an Meisterklassen für Tischler.

115.

Werkzeugkunde an Fachschulen für Zimmerer.

116.

Werkzeug- und Maschinenkunde an der Bundesfachschule für Technik.

117.

Zeichnen und Malen an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an deren Sonderformen.

118.

Zeichnen und Modellieren an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Mittelschulen.

119.

Zeichnen und Schrift an höheren Lehranstalten für Möbelbau (Möbelbau und Innenausbau), an Fachschulen für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei und für Keramik und Ofenbau, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Tischlerei und Raumgestaltung und für Keramik und Ofenbau, sowie an Meisterklassen für Tischlerei.

120.

Zeichnen und Werkarbeit an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

Anlage 5a

Lehrverpflichtungsgruppe Va

1.

Arbeitsgemeinschaft für erweiterte Betriebspraxis an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.

2.

Atelier und Werkstätte an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei, für Keramik und Ofenbau, für angewandte Malerei, für dekorative Gestaltung, für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Keramik und Ofenbau, für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei, für das Malerhandwerk und für Mode.

3.

Bautechnisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Bautechnik-Hochbau und -Tiefbau und an den Sonderformen dieser Schulen.

4.

Betriebspraktikum an Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe und an den Sonderformen dieser Schulen, an Gastgewerbefachschulen und an Hotelfachschulen.

5.

Farbenfotografie an Fachschulen für Fotografie.

6.

Mechanische Werkstätte an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.

7.

Nähen an Fachschulen für Sozialberufe.

8.

Nähen und Werken an Haushaltungsschulen.

9.

Porträtfotografie an Fachschulen für Fotografie.

10.

Praktische Bauarbeiten an Baufachschulen und Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.

11.

Retusche an Fachschulen für Fotografie.

12.

Schmalfilmpraktikum an Fachschulen für Fotografie.

13.

Technische und Werbefotografie an Fachschulen für Fotografie.

14.

Werkstätte an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an den Sonderformen dieser Schulen sowie an der Bundesfachschule für Technik.

15.

Werkstätte Praktischer Unterricht an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik.

16.

Werkstätte und Betriebslaboratorium an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik in den ersten Klassen.

Anlage 6

Lehrverpflichtungsgruppe VI

1.

Anstrich und Lackierung an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

2.

Haushaltspflege an Familienhelferinnenschulen.

3.

Hauswirtschaft an allgemeinbildenden höheren Schulen.

4.

Kochen an Familienhelferinnenschulen.

5.

Lasieren an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

6.

Maschinenkunde Übungen an Bundesförsterschulen.

7.

Modetechnik an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion und für Herrenkleiderkonfektion.

8.

Nähen an Familienhelferinnenschulen.

9.

Nähen, Materialienkunde und Werken (ausgenommen Materialienkunde) an Hauswirtschaftsschulen.

Anlage 7

```

```

Nebenleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a

A. Die Verwaltung der

1.

Lehrerbücherei,

2.

Schülerbücherei,

3.

Fachbücherei (soweit sie von der Lehrerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfaßt),

4.

audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,

5.

Laboratorien an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie an der Bundesfachschule für Technik.

B. Die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

1.

Geographie einschließlich Wirtschaftsgeographie und Geschichte einschließlich Sozialkunde und Staatsbürgerkunde,

2.

Physik (Naturlehre) oder Physik und angewandte Physik oder Physik (einschließlich Wetterkunde),

3.

Chemie oder Chemie und angewandte Chemie oder Chemie und chemische Technologie,

4.

Naturgeschichte,

5.

Waren- und Verkaufskunde oder Warenkunde und Technologie an Handelsschulen und Handelsakademien sowie an der Bundesfachschule für Technik,

6.

betriebswirtschaftliche (wirtschaftliche) Unterrichtsgegenstände an Handelsakademien und Handelsschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Bundesfachschule für Technik, an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an berufspädagogischen Lehranstalten, sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

7.

fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Bundesfachschule für Technik, an höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an Fachschulen für Sozialarbeit, an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, sowie an Bundesförsterschulen,

8.

berufskundliche Unterrichtsgegenstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an der Bundesfachschule für Technik,

9.

lebens- und berufskundliche Unterrichtsgegenstände an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe und Fachschulen für Sozialarbeit,

10.

fachkundliche Unterrichtsgegenstände an berufspädagogischen Lehranstalten und am Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen.

Anlage 7

```

```

Nebenleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a

A. Die Verwaltung der

1.

Lehrerbücherei,

2.

Schülerbücherei,

3.

Fachbücherei (soweit sie von der Lehrerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfaßt),

4.

audio-visuellen Unterrichtsbehelfe (ausgenommen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien),

5.

Laboratorien an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie an der Bundesfachschule für Technik.

B. Die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

1.

Geographie einschließlich Wirtschaftsgeographie und Geschichte einschließlich Sozialkunde und Staatsbürgerkunde,

2.

Physik (Naturlehre) oder Physik und angewandte Physik oder Physik (einschließlich Wetterkunde),

3.

Chemie oder Chemie und angewandte Chemie oder Chemie und chemische Technologie,

4.

Naturgeschichte,

5.

Waren- und Verkaufskunde oder Warenkunde und Technologie an Handelsschulen und Handelsakademien sowie an der Bundesfachschule für Technik,

6.

betriebswirtschaftliche (wirtschaftliche) Unterrichtsgegenstände an Handelsakademien und Handelsschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Bundesfachschule für Technik, an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an berufspädagogischen Lehranstalten, sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

7.

fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Bundesfachschule für Technik, an höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an Fachschulen für Sozialarbeit, an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, sowie an Bundesförsterschulen,

8.

berufskundliche Unterrichtsgegenstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an der Bundesfachschule für Technik,

9.

lebens- und berufskundliche Unterrichtsgegenstände an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe und Fachschulen für Sozialarbeit,

10.

fachkundliche Unterrichtsgegenstände an berufspädagogischen Lehranstalten und am Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen.

Anlage 8

```

```

Nebenleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. b

A. Die Verwaltung der

1.

Turnsaaleinrichtung (Turn- und Sportgeräte),

2.

Schreib- und Büromaschinen,

3.

Büromaschinen an Abteilungen für Bürotechnik (Lehrbüro),

4.

Mustersammlung (Materialiensammlung) an der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie Wien V und an der Bundesfachschule für Textilindustrie Dornbirn.

B. Die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

1.

Mathematik (Mathematik und angewandte Mathematik) und Darstellende Geometrie,

2.

Musikerziehung (Musik),

3.

Bildnerische Erziehung (Zeichnen), Kunstpflege an allgemeinbildenden höheren Schulen,

4.

Handarbeit (Handarbeit und Werkerziehung) an allgemeinbildenden höheren Schulen,

5.

Landwirtschaftslehre an Lehrerbildungsanstalten,

6.

fraulich-lebenskundliche Unterrichtsgegenstände an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen (Frauenoberschulen), an Handelsakademien und Handelsschulen, an den für Mädchen bestimmten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe und an berufspädagogischen Lehranstalten, sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung landwirtschaftliche Frauenberufe.

Anlage 9

```

```

Nebenleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. f

A. An Übungsvolksschulen die Verwaltung der

1.

Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,

2.

Lehrmittelsammlung für die Musikerziehung und der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,

3.

Bücherei,

4.

Schulwerkstätte,

5.

Turnsaaleinrichtung.

B. An Übungshauptschulen die Verwaltung der

1.

Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

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