Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 5. Dezember 1966 über die Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 – BB-PO. 1966)
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 46 Abs. 2 lit. g handelt,
soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (§ 46 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, angerechnet worden ist.
soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu deren Betriebsvorgängern besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages
bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner
Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen
Zulagen. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat
der unbedingt angerechneten Zeiten
vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 ........... 9,75 vH und
ab 1. Jänner 1990 .................................. 10 vH
der Bemessungsgrundlage. Für Zeiten, die bedingt für den Fall
angerechnet worden sind, daß der Beamte durch Tod oder infolge
Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder nach zurückgelegtem
```
Lebensjahr aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ermäßigt sich
```
der Hundertsatz
vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 auf ....... 4,9 vH und
ab 1. Jänner 1990 auf .............................. 5 vH.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Anrechnung der betreffenden Ruhegenußvordienstzeiten durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsbezüge, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbezüge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse am Sterbetag oder im Zeitpunkt des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
(8) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 gelten sinngemäß.
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
§ 50. (1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte infolge Dienststraferkenntnis in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der vom 1. Jänner 1979 an der Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980 an der Hundertsatz 7 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen.
(3) Die Anrechnung von im Ruhestand verbrachten Zeiten ist nur zulässig, wenn der Beamte seinen Dienstposten noch durch mindestens drei Jahre ordnungsgemäß versehen hat.
ABSCHNITT IX
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Beginn der Anspruchsberechtigung, Aufhebung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
§ 51. Die nach dieser Pensionsordnung anspruchsberechtigten Personen sind so zu behandeln, als ob diese Pensionsordnung mit Ausnahme der §§ 3 und 25 bereits am 1. Jänner 1966 in Kraft getreten wäre. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten insbesondere die nachstehend angeführten pensionsrechtlichen Vorschriften und die hiezu ergangenen Weisungen außer Kraft:
die Pensionsvorschrift für die Bediensteten der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ (Dienstvorschrift A 5),
die Bestimmungen des Abschnittes II und des § 34b der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1947 betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263,
die Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 30. Oktober 1950 über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten für die Bemessung des Ruhegenusses (Ruhegenuß-Vordienstzeitenkundmachung), BGBl. Nr. 209/1950,
die Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 25. Oktober 1956 über die Anrechnung von Vordienstzeiten des Ruhegenusses (Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956), BGBl. Nr. 202.
Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
§ 52. (1) Folgende pensionsrechtliche Vorschriften bleiben weiter in Kraft:
die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. November 1949 über die in der Besoldungsordnung, BGBl. Nr. 263/1947, nicht geregelten Bundesbahnpensionen (Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung), BGBl. Nr. 267,
der § 2a der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956, BGBl. Nr. 202,
der Artikel II Z 1, 2, 5 und 6 der Novelle der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956, BGBl. Nr. 212/1962,
in jenen Fällen, in denen dies in der Pensionsordnung vorgesehen ist, die bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 51 sind Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung im Dienst- oder Ruhestand befunden haben, sowie deren Hinterbliebenen weitere Zeiträume als ruhegenußfähige Zeiten nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieser Pensionsordnung in Geltung gestandenen Bestimmungen anzurechnen. Die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.
Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
§ 53. (1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
Der für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses maßgebende Hundertsatz ist auf Grund der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) nach den Bestimmungen der §§ 8, 14 beziehungsweise 17 neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise neu ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses maßgebend.
Ist der mach lit. a neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses zugrunde zu legen, und zwar bei oder nach Beamten der Geburtsjahrgänge
Für die Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt lit. b sinngemäß.
(2) Für Witwen, deren Anspruch auf Versorgungsgenuß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung ruht, gilt die Bestimmung des § 20 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß das Wiederaufleben des Anspruches auf Versorgungsgenuß mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe eintritt.
(3) Statt der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3, 9 und 19 dieser Pensionsordnung sind die Bestimmungen des Punktes 37 der Pensionsvorschrift für die Bediensteten der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ (Dienstvorschrift A 5) und des § 24 Abs. 9 der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, weiter anzuwenden.
(4) Die nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Leistungen anzurechnen.
(5) Die im Zeitpunkt der Kundmachung dieser Pensionsordnung nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen bestehenden Ansprüche auf Pensionsversorgung werden durch diese Pensionsordnung nicht berührt. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge, Unterhaltsbeiträge und dergleichen sind, sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen weiter zu gewähren. Waisen, für die auf Grund der bisher geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen Erziehungsbeiträge gebührt haben und die nach dieser Pensionsordnung keinen Anspruch auf Waisenversorgung haben, sind die bisherigen Erziehungsbeiträge als Waisenversorgungsgenüsse zu gewähren.
Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes
§ 54. (1) Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, bleiben die nach den bisherigen Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.
(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegnußvordienstzeiten nach dieser Pensionsordnung zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach den bisherigen Vorschriften vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses (§ 8 Abs. 3) beziehungsweise für die Anrechenbarkeit der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs)genusses (§ 10 Abs. 4 und 5 der Bundesbahnen-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170) erforderlich ist.
(3) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die zusätzlich angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß vom 1. Jänner 1979 an der Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980 an der Hundertsatz 7 beträgt. Die Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen.
(4) Ergibt sich auf Grund der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Anrechnung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) bei Anwendung der bis zum Inkrafttreten dieser Pensionsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen ein höherer Hundertsatz als nach § 8 Abs. 1 und 2, so ist dieser höhere Hundertsatz für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses maßgebend.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 finden nur auf Bundesbahnbeamte Anwendung, die vor der Kundmachung dieser Pensionsordnung in den Bundesbahndienst erstmals aufgenommen worden sind.
Neue Anspruchsberechtigte
§ 55. (1) Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung gestellt wird. In allen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an.
Die Bestimmungen des § 53 Abs. 1 und 3 sind anzuwenden.
Witwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat, gebühren Leistungen nach dieser Pensionsordnung vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinn der lit. a ist nicht erforderlich.
Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungszeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen dieser Pensionsordnung ruhegenußfähig sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende Leistung nach dieser Pensionsordnung anzurechnen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig sind. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausgenommen:
die Ausgleichszulage und der Hilflosenzuschuß,
Leistungen auf Grund einer Weiterversicherung ist der gesetzlichen Pensionsversicherung und
Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten, die der Beamte nach dem sozialversicherungsrechltichen Wirksamwerden seiner Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworben hat.
(2) Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung erlöschen außerordentliche Versorgungsgenüsse, Gnadengaben, Gnadenpensionen und dergleichen, sofern diese bis zum Zeitpunkt der Erlangung anderweitiger ausreichender Unterhaltsmittel gewährt worden sind. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten Abfertigungen, außerordentlichen Versorgungsgenüssen und dergleichen sind auf die nach dieser Pensionsordnung für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen. Früheren Ehefrauen wird, sofern der für den Monat Dezember 1965 gewährte außerordentliche Versorgungsgenuß einschließlich einer allfälligen außerordentlichen Ergänzungszulage den Versorgungsgenuß nach dieser Pensionsordnung übersteigt, eine Zulage in der jeweiligen Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den beiden Leistungen gewährt.
(3) Die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 gelten sinngemäß.
Wahrung von Pensionsanwartschaften
§ 56. Ob eine frühere Ehefrau eines Beamten, auf die die Bestimmungen des § 115 Abs. 5 des Ehegesetzes von 6. Juli 1938, DRGBl. I Seite 807, Anwendung finden, auch nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung Anspruch auf Versorgungsgenuß hat, ist nach den bis dahin geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen; bei Gebührlichkeit ist der früheren Ehefrau abweichend von den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 5 ein Versorgungsgenuß im Ausmaß der normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses zu gewähren.
Ausnahmen von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft
§ 57. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 lit. a und 11 lit. a bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch der Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 407/1985, zu den §§ 1, 13, 14, 18, 20, 22, 23, 32, 36a, 42, 44, 49, BGBl. Nr. 313/1966)
(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach den 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Beamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Beamten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und der weibliche Beamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.
(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren
vom 1. März 1985 an zu einem Drittel,
vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und
vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.
Ist der Witwer der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung.
(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieser Kundmachung verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kundmachung an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach dieser Kundmachung erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind aud die nach dieser Kundmachung für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
(4) Witwen, früheren Ehefrauen und Waisen, die bisher infolge der einschränkenden Bestimmungen der §§ 1 Abs. 10, 16 Abs. 1 letzter Satz und 20 Abs. 1 lit. a keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren auf Antrag Leistungen nach dieser Kundmachung, sofern nicht für sie auf Grund eines nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungebetrages ein Anspruch auf Witwenpension beziehungsweise Waisenpension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entstanden ist. Bezüglich des Beginnes der Pensionsversorgung, des Erlöschens und der Anrechnung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß. Ist der Witwe oder der Waise eine Abfertigung geleistet worden, so hat sie erst dann Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Waisenversorgungsgenuß, wenn seit dem Tod des Beamten die Anzahl von Monaten verstrichen ist, die vom Vielfachen der Bemessungsgrundlage entsprechen, das der Bemessung der Abfertigung zugrunde gelegt worden ist.
(5) Die im § 49 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Art. I Z 47 dieser Kundmachung vorgesehene Befreiung von der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 gilt nur in den Fällen, in denen das Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach dem 28. Feber 1985 begründet wurde.
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 515/1984, zu § 36a, BGBl. Nr. 313/1966)
(1) Diese Kundmachung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Für Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 1985 Anspruch auf Pensionsversorgung nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gehabt haben, tritt Art. I mit 1. April 1985 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Art. I treten mit 31. Dezember 1989 außer Kraft.
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