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Bundesgesetz vom 14. Juli 1966 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrer der Länder für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge sowie für gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen (Landesvertragslehrergesetz 1966)

Geltender Text a fecha 2012-08-31

Abkürzung

LVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) An öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen sowie gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Dienstpostenpläne Vertragslehrer (Landesvertragslehrer) angestellt werden, soweit nicht im folgenden Abs. 2 Einschränkungen vorgesehen sind.

(2) Die Anstellung von Landesvertragslehrern als Klassenlehrer an Volks- und Sonderschulen sowie als Fachlehrer an Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen ist nur zulässig, wenn keine Personen vorhanden sind, die die allgemeinen und die besonderen Anstellungserfordernisse des betreffenden Dienstpostens für die Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besitzen.

§ 1. An öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Stellenpläne Vertragslehrer (Landesvertragslehrer) angestellt werden.

§ 1. An öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Stellenpläne Vertragslehrer (Landesvertragslehrer) angestellt werden.

§ 1. An öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Stellenpläne Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer (Landesvertragslehrpersonen) angestellt werden.

§ 1. An öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Stellenpläne Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer (Landesvertragslehrpersonen) angestellt werden.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 3 richten und

e)

abweichend von den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, fallenden Landeslehrer bestimmt.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,

k)

für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,

k)

für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung” tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,

k)

für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist,

l)

abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 3 richtet.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung” tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29f und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,

k)

für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung” tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29f und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,

k)

für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist,

l)

abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 3 richtet.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung” tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29f und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,

k)

für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist,

l)

abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 3 richtet.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung” tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

(4) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrer ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden.

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29f und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,

k)

für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist,

l)

abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 3 richtet.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung” tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

(4) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrer ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29f und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung” tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29f und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt.

k)

(Anm.: tritt mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft)

l)

abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 3 richtet.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung” tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29f und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt.

k)

(Anm.: tritt mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft)

l)

abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 3 richtet.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung” tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

(4) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrer ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden.

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29f und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt.

k)

(Anm.: tritt mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft)

l)

abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 3 richtet.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung” tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

(4) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrer ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden.

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

c)

die §§ 109 und 110 sowie § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29f und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,

k)

für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist,

l)

abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 3 richtet,

m)

an die Stelle des Ausdrucks “Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes” in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck “Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen” tritt.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung” tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

(4) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrer ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden.

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

c)

die §§ 109 und 110 sowie § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29f und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich

aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule § 22 Abs. 1 erster Satz,

bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung § 22 Abs. 1 Z 1,

cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der

8.

Schulstufe und der Betreuung von körper- und

dd) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,

k)

für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist,

l)

abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 3 richtet,

m)

an die Stelle des Ausdrucks “Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes” in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck “Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen” tritt,

n)

bezüglich

aa) der Bestellung von ständigen Stellvertretern der Leiter von Berufsschulen § 52 Abs. 11 und 12,

bb) der Betrauung mit der Leitung von Pflichtschulen § 27 Abs. 2 oder mit der ständigen Stellvertretung der Leiter von Berufsschulen § 27 Abs. 4 zweiter Satz und

cc) der Vertretung eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters bzw. Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 1a, 3 und 4

o)

bezüglich der Dienstzulage des betrauten Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 und bezüglich der Dienstzulage des Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen § 58 Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,

p)

Landesvertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (lit. n sublit. bb), abweichend von § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 die Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. o zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,

q)

bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern bei der Anwendung der lit. o und p das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung” tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

(4) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrer ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

c)

die §§ 109 und 110 sowie § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29f und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich

aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule § 22 Abs. 1 erster Satz,

bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung § 22 Abs. 1 Z 1,

cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der

8.

Schulstufe und der Betreuung von körper- und

dd) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,

k)

für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist,

l)

abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 3 richtet,

m)

an die Stelle des Ausdrucks “Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes” in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck “Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen” tritt,

n)

bezüglich

aa) der Bestellung von ständigen Stellvertretern der Leiter von Berufsschulen § 52 Abs. 11 und 12,

bb) der Betrauung mit der Leitung von Pflichtschulen § 27 Abs. 2 oder mit der ständigen Stellvertretung der Leiter von Berufsschulen § 27 Abs. 4 zweiter Satz und

cc) der Vertretung eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters bzw. Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 1a, 3 und 4

o)

bezüglich der Dienstzulage des betrauten Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 und bezüglich der Dienstzulage des Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen § 58 Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,

p)

Landesvertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (lit. n sublit. bb), abweichend von § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 die Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. o zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,

q)

bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern bei der Anwendung der lit. o und p das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung” tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

(4) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrer ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden.

(5) Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

c)

die §§ 109 und 110 sowie § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrpersonen gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrpersonen anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrpersonen anstelle der §§ 29f und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrpersonen zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich

aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule § 22 Abs. 1 erster Satz,

bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung § 22 Abs. 1 Z 1,

cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 2 und

dd) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,

k)

für Landesvertragslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist,

l)

abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 3 richtet,

m)

an die Stelle des Ausdrucks “Landesvertragslehrpersonen des Aktiv- und Ruhestandes” in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck “Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen” tritt,

n)

bezüglich

aa) der Bestellung von ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Leiterinnen oder Leiter von Berufsschulen § 52 Abs. 11 und 12,

bb) der Betrauung mit der Leitung von Pflichtschulen § 27 Abs. 2 oder mit der ständigen Stellvertretung der Leiterinnen oder Leiter von Berufsschulen § 27 Abs. 4 zweiter Satz und

cc) der Vertretung einer oder eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiterin oder Schulleiters bzw. Direktorin-Stellvertreterin oder Direktorin-Stellvertreters oder Direktor-Stellvertreterin oder Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 1a, 3 und 4

o)

bezüglich der Dienstzulage der betrauten Schulleiterin oder des betrauten Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 und bezüglich der Dienstzulage der Direktorin-Stellvertreterin oder des Direktorin-Stellvertreters oder der Direktor-Stellvertreterin oder des Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen § 58 Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,

p)

Landesvertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (lit. n sublit. bb), abweichend von § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 die Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. o zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,

q)

bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrpersonen bei der Anwendung der lit. o und p das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung” tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

(4) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden.

(5) Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden.

(6) Landesvertragslehrpersonen führen:

1.

in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,

2.

in den Entlohnungsgruppen l 2 bei Erfüllung der für die Verwendung als Lehrer an einer Volksschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnische Schule oder Berufsschule erforderlichen Ernennungserfordernisse die der absolvierten Lehramtsausbildung entsprechende Verwendungsbezeichnung „Volksschullehrerin“ oder „Volksschullehrer“, „Hauptschullehrerin“ oder „Hauptschullehrer“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“, „Lehrerin der Polytechnischen Schule“ oder „Lehrer der Polytechnischen Schule“ oder „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ sowie

3.

als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Leibesübungen“ oder „Lehrer für Leibesübungen“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.

(7) Abweichend von Abs. 6 führt die Leiterin oder der Leiter einer Schule die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ sowie die an einer Berufsschule gemäß § 52 Abs. 11 zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters bestellte Landeslehrperson die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektorin-Stellvertreter“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

c)

die §§ 109 und 110 sowie § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrpersonen gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrpersonen anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrpersonen anstelle der §§ 29f und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrpersonen zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich

aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule § 22 Abs. 1 erster Satz,

bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung § 22 Abs. 1 Z 1,

cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 2,

dd) der Mitverwendung für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 3 und

ee) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,

k)

für Landesvertragslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist,

l)

abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 3 richtet,

m)

an die Stelle des Ausdrucks “Landesvertragslehrpersonen des Aktiv- und Ruhestandes” in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck “Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen” tritt,

n)

bezüglich

aa) der Bestellung von ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Leiterinnen oder Leiter von Berufsschulen § 52 Abs. 11 und 12,

bb) der Betrauung mit der Leitung von Pflichtschulen § 27 Abs. 2 oder mit der ständigen Stellvertretung der Leiterinnen oder Leiter von Berufsschulen § 27 Abs. 4 zweiter Satz und

cc) der Vertretung einer oder eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiterin oder Schulleiters bzw. Direktorin-Stellvertreterin oder Direktorin-Stellvertreters oder Direktor-Stellvertreterin oder Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 1a, 3 und 4

o)

bezüglich der Dienstzulage der betrauten Schulleiterin oder des betrauten Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 und bezüglich der Dienstzulage der Direktorin-Stellvertreterin oder des Direktorin-Stellvertreters oder der Direktor-Stellvertreterin oder des Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen § 58 Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,

p)

Landesvertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (lit. n sublit. bb), abweichend von § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 die Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. o zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,

q)

bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrpersonen bei der Anwendung der lit. o und p das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung” tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

(4) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden.

(5) Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden.

(6) Landesvertragslehrpersonen führen:

1.

in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,

2.

in den Entlohnungsgruppen l 2 bei Erfüllung der für die Verwendung als Lehrer an einer Volksschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnische Schule oder Berufsschule erforderlichen Ernennungserfordernisse die der absolvierten Lehramtsausbildung entsprechende Verwendungsbezeichnung „Volksschullehrerin“ oder „Volksschullehrer“, „Hauptschullehrerin“ oder „Hauptschullehrer“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“, „Lehrerin der Polytechnischen Schule“ oder „Lehrer der Polytechnischen Schule“ oder „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ sowie

3.

als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Leibesübungen“ oder „Lehrer für Leibesübungen“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.

(7) Abweichend von Abs. 6 führt die Leiterin oder der Leiter einer Schule die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ sowie die an einer Berufsschule gemäß § 52 Abs. 11 zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters bestellte Landeslehrperson die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektorin-Stellvertreter“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

c)

die §§ 109 und 110 sowie § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrpersonen gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrpersonen anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrpersonen anstelle der §§ 29f und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrpersonen zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich

aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule § 22 Abs. 1 erster Satz,

bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung § 22 Abs. 1 Z 1,

cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 2,

dd) der Mitverwendung für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 3 und

ee) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,

k)

für Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung §§ 52 und 53 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sowie für Landesvertragslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes treten. Für teilbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist,

l)

abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 3 richtet,

m)

an die Stelle des Ausdrucks „Landesvertragslehrpersonen des Aktiv- und Ruhestandes“ in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck „Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt,

n)

bezüglich

aa) der Bestellung von ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Leiterinnen oder Leiter von Berufsschulen § 52 Abs. 11 und 12,

bb) der Betrauung mit der Leitung von Pflichtschulen § 27 Abs. 2 oder mit der ständigen Stellvertretung der Leiterinnen oder Leiter von Berufsschulen § 27 Abs. 4 zweiter Satz und

cc) der Vertretung einer oder eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiterin oder Schulleiters bzw. Direktorin-Stellvertreterin oder Direktorin-Stellvertreters oder Direktor-Stellvertreterin oder Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 1a, 3 und 4

o)

bezüglich der Dienstzulage der betrauten Schulleiterin oder des betrauten Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 und bezüglich der Dienstzulage der Direktorin-Stellvertreterin oder des Direktorin-Stellvertreters oder der Direktor-Stellvertreterin oder des Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen § 58 Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,

p)

Landesvertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (lit. n sublit. bb), abweichend von § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 die Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. o zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,

q)

bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrpersonen bei der Anwendung der lit. o und p das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

(4) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden.

(5) Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden.

(6) Landesvertragslehrpersonen führen:

1.

in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,

2.

in den Entlohnungsgruppen l 2 bei Erfüllung der für die Verwendung als Lehrer an einer Volksschule, Neuen Mittelschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnischen Schule oder Berufsschule erforderlichen Ernennungserfordernisse die der absolvierten Lehramtsausbildung entsprechende Verwendungsbezeichnung „Volksschullehrerin“ oder „Volksschullehrer“, „Lehrerin an der Neuen Mittelschule“ oder „Lehrer an der Neuen Mittelschule“, „Hauptschullehrerin“ oder „Hauptschullehrer“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“, „Lehrerin der Polytechnischen Schule“ oder „Lehrer der Polytechnischen Schule“ oder „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ sowie

3.

als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Leibesübungen“ oder „Lehrer für Leibesübungen“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.

(7) Abweichend von Abs. 6 führt die Leiterin oder der Leiter einer Schule die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ sowie die an einer Berufsschule gemäß § 52 Abs. 11 zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters bestellte Landeslehrperson die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektorin-Stellvertreter“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter.

§ 2a. (1) Für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen sind bei Anwendung der §§ 44 und 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der dreiundzwanzigste Teil der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 einer Jahreswochenstunde gleichzuhalten.

(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für jede gemäß § 50 Abs. 4 LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung.

§ 2a. (1) Für Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen sind bei Anwendung der §§ 44 und 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der dreiundzwanzigste Teil der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 einer Jahreswochenstunde gleichzuhalten.

(2) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für jede gemäß § 50 Abs. 4 LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung.

§ 2b. Landesvertragslehrern mit Ausnahme der Landesvertragslehrer, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die

1.

für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Schulleiter vertreten, oder die

2.

an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Direktor-Stellvertreter vertreten,

§ 2b. Landesvertragslehrern mit Ausnahme der Landesvertragslehrer, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die

1.

für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Schulleiter vertreten, oder die

2.

an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Direktor-Stellvertreter vertreten,

§ 2b. Landesvertragslehrpersonen mit Ausnahme der Landesvertragslehrpersonen, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die

1.

für einen längstens zweimonatigen Zeitraum die Schulleiterin oder Schulleiter vertreten, oder die

2.

an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum die Direktorin-Stellvertreterin oder den Direktorin-Stellvertreter oder die Direktor-Stellvertreterin oder den Direktor-Stellvertreter vertreten,

§ 3. (1) Die nach den im § 2 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrer den entsprechenden Organen der Vollziehung der Länder zu.

(2) Die Bestimmungen des Art. IV Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, werden hiedurch nicht berührt.

§ 3. (1) Die nach den im § 2 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den entsprechenden Organen der Vollziehung der Länder zu.

(2) Die Bestimmungen des Art. IV Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, werden hiedurch nicht berührt.

§ 4. Vertragslehrern an Berufsschulen ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Lehramtsprüfung für gewerbliche, kaufmännische oder hauswirtschaftliche Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Urlaub bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 4. Vertragslehrern an Berufsschulen ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 4. Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist auf die nach § 1 Abs. 1 unter dieses Bundesgesetz fallenden Personen das Landesvertragslehrergesetz 1949, BGBl. Nr. 189, in der Fassung der 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 58/1962, nicht mehr anzuwenden.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tage an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.

(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.

(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 abgeänderten Rechtsvorschriften in der bis zum 31. August 2001 geltenden, zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.

(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 abgeänderten Rechtsvorschriften in der bis zum 31. August 2001 geltenden, zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.

(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 abgeänderten Rechtsvorschriften in der bis zum 31. August 2001 geltenden, zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

Abs. 9: Verfassungsbestimmung

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.

(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 abgeänderten Rechtsvorschriften in der bis zum 31. August 2001 geltenden, zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

Abs. 9: Verfassungsbestimmung

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.

(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 abgeänderten Rechtsvorschriften in der bis zum 31. August 2001 geltenden, zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2 lit. a und § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

Abs. 9: Verfassungsbestimmung

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.

(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2 lit. a und § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

Abs. 9: Verfassungsbestimmung

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.

(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2 lit. a und § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(11) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

Abs. 9: Verfassungsbestimmung

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.

(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2 lit. a und § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(11) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

(12) § 2 Abs. 2 lit. h und n bis q sowie § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.

(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(9) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(10) § 2 Abs. 2 lit. a und § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(11) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

(12) § 2 Abs. 2 lit. h und n bis q sowie § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.

(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(9) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(10) § 2 Abs. 2 lit. a und § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(11) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

(12) § 2 Abs. 2 lit. h und n bis q sowie § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(13) § 2 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Artikel VI

(1) (Anm.: Insbesondere zur Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, und zur Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969)

(2) (Anm.: Zum Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172)

Auf ... Landesvertragslehrer (§ 1 des Landesvertragslehrergesetzes

1966, BGBl. Nr. 172) ... sind die §§ 17 bis 19 BDG 1979 und § 13

Abs. 5 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 das Ausmaß der Ruhebezüge zugrunde zu legen ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965, und des Nebengebührenzulagengesetzes ergäbe. Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung des § 13 Abs. 5 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 oder ohne die Anwendung gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen ergeben hätte.

Artikel VI

(1) (Anm.: Insbesondere zur Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, und zur Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969)

(2) (Anm.: Zum Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172)

Auf ... Landesvertragslehrer (§ 1 des Landesvertragslehrergesetzes

1966, BGBl. Nr. 172) ... sind die §§ 17 bis 19 BDG 1979 und § 13

Abs. 5 bis 9b des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 das Ausmaß der Ruhebezüge zugrunde zu legen ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965, und des Nebengebührenzulagengesetzes ergäbe. Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung des § 13 Abs. 5 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 oder ohne die Anwendung gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen ergeben hätte.

Artikel VIII

(1) (Zum Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, und zum Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966)

(2) (Zum Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172)

Die Art. II, VI und VII sind auf Landesvertragslehrer (§ 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172) ... sinngemäß anzuwenden.