← Geltender Text · Verlauf

Bundesgesetz vom 14. Juli 1966 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrer der Länder für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge sowie für gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen (Landesvertragslehrergesetz 1966)

Geltender Text a fecha 2002-05-28

Abkürzung

LVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) An öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen sowie gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Dienstpostenpläne Vertragslehrer (Landesvertragslehrer) angestellt werden, soweit nicht im folgenden Abs. 2 Einschränkungen vorgesehen sind.

(2) Die Anstellung von Landesvertragslehrern als Klassenlehrer an Volks- und Sonderschulen sowie als Fachlehrer an Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen ist nur zulässig, wenn keine Personen vorhanden sind, die die allgemeinen und die besonderen Anstellungserfordernisse des betreffenden Dienstpostens für die Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besitzen.

§ 1. An öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Stellenpläne Vertragslehrer (Landesvertragslehrer) angestellt werden.

§ 1. An öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Stellenpläne Vertragslehrer (Landesvertragslehrer) angestellt werden.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 3 richten und

e)

abweichend von den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, fallenden Landeslehrer bestimmt.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,

k)

für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a)

an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

b)

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c)

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d)

sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,

e)

bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,

f)

bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

g)

bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

h)

bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

i)

bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,

j)

abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,

k)

für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung” tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

§ 2a. (1) Für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen sind bei Anwendung der §§ 44 und 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der dreiundzwanzigste Teil der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 einer Jahreswochenstunde gleichzuhalten.

(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für jede gemäß § 50 Abs. 4 LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung.

§ 3. (1) Die nach den im § 2 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrer den entsprechenden Organen der Vollziehung der Länder zu.

(2) Die Bestimmungen des Art. IV Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, werden hiedurch nicht berührt.

§ 4. Vertragslehrern an Berufsschulen ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Lehramtsprüfung für gewerbliche, kaufmännische oder hauswirtschaftliche Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Urlaub bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 4. Vertragslehrern an Berufsschulen ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist auf die nach § 1 Abs. 1 unter dieses Bundesgesetz fallenden Personen das Landesvertragslehrergesetz 1949, BGBl. Nr. 189, in der Fassung der 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 58/1962, nicht mehr anzuwenden.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tage an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.

(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.

(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 abgeänderten Rechtsvorschriften in der bis zum 31. August 2001 geltenden, zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.

(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 abgeänderten Rechtsvorschriften in der bis zum 31. August 2001 geltenden, zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Artikel VI

(1) (Anm.: Insbesondere zur Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, und zur Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969)

(2) (Anm.: Zum Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172)

Auf ... Landesvertragslehrer (§ 1 des Landesvertragslehrergesetzes

1966, BGBl. Nr. 172) ... sind die §§ 17 bis 19 BDG 1979 und § 13

Abs. 5 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 das Ausmaß der Ruhebezüge zugrunde zu legen ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965, und des Nebengebührenzulagengesetzes ergäbe. Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung des § 13 Abs. 5 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 oder ohne die Anwendung gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen ergeben hätte.

Artikel VI

(1) (Anm.: Insbesondere zur Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, und zur Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969)

(2) (Anm.: Zum Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172)

Auf ... Landesvertragslehrer (§ 1 des Landesvertragslehrergesetzes

1966, BGBl. Nr. 172) ... sind die §§ 17 bis 19 BDG 1979 und § 13

Abs. 5 bis 9b des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 das Ausmaß der Ruhebezüge zugrunde zu legen ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965, und des Nebengebührenzulagengesetzes ergäbe. Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung des § 13 Abs. 5 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 oder ohne die Anwendung gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen ergeben hätte.

Artikel VIII

(1) (Zum Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, und zum Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966)

(2) (Zum Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172)

Die Art. II, VI und VII sind auf Landesvertragslehrer (§ 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172) ... sinngemäß anzuwenden.