Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)
(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes eine nicht gewählte Kandidatin oder ein nicht gewählter Kandidat des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidatinnen oder Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin oder der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin oder des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin oder dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuss zu stellen. Auf das einzuleitende Verfahren ist das AVG anzuwenden.
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss
§ 21. (1) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer der im § 15 Abs. 6 genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört.
(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedelikts) ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrags an die Beschuldigte oder den Beschuldigten oder eines Disziplinarverfahrens ab der Zustellung des Einleitungsbeschlusses darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.
(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss erlischt:
sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ausschließt;
durch Verzicht;
im Falle des § 22 Abs. 3 dritter Satz;
durch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle, und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt;
durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Enden des Lehrverhältnisses oder Ablauf der Weiterverwendungsfrist gemäß § 18 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, ausgenommen den Fall, dass in unmittelbarem Anschluss an das Lehrverhältnis oder an die Weiterverwendung ein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird;
durch Mandatsaberkennung gemäß § 26 Abs. 4.
(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes eine nicht gewählte Kandidatin oder ein nicht gewählter Kandidat des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidatinnen oder Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin oder der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin oder des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin oder dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuss zu stellen. Auf das einzuleitende Verfahren ist das AVG anzuwenden.
Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuß aus seiner Mitte einen Obmann und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören zwei Drittel des Dienststellenausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein Obmannstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.
(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Dienststellenausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch einen Ersatzmann im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Dienststellenausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuß beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Dienststellenausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß des Dienststellenausschusses zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse des Dienststellenausschusses können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden. Wenn der Dienststellenausschuß aus mehr als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses zu bilden.
(6) Den Beratungen des Dienststellenausschusses und den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 können auch sachverständige Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuß als Mitglieder nicht angehören. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 28 sinngemäß Anwendung.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.
(8) Der Dienststellenausschuß kann durch Beschluß die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluß des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuß und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§ 41).
Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören zwei Drittel des Dienststellenausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; diesfalls hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen.
(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Dienststellenausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Dienststellenausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuß beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.
(5) Der Dienststellenausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß des Dienststellenausschusses zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse des Dienststellenausschusses können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden. Wenn der Dienststellenausschuß aus mehr als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses zu bilden.
(6) Den Beratungen des Dienststellenausschusses und den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 können auch sachverständige Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuß als Mitglieder nicht angehören. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 28 sinngemäß Anwendung.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.
(8) Der Dienststellenausschuß kann durch Beschluß die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluß des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuß und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§ 41).
Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören zwei Drittel des Dienststellenausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; diesfalls hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen.
(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Dienststellenausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Dienststellenausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuß beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.
(5) Der Dienststellenausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß des Dienststellenausschusses zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse des Dienststellenausschusses können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden. Wenn der Dienststellenausschuß aus mehr als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses zu bilden.
(6) Den Beratungen des Dienststellenausschusses und den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 können auch sachverständige Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuß als Mitglieder nicht angehören. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 28 sinngemäß Anwendung.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.
(8) Der Dienststellenausschuß kann durch Beschluß die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluß des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuß und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§ 41 Abs. 1 bis 4).
Tritt mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt
der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der
Personalvertretung in Kraft; auf die Vorbereitung und Durchführung
der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese
Bestimmungen anzuwenden (vgl. § 45 Abs. 17 idF BGBl. I Nr.
127/1999).
Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.
(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Dienststellenausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Dienststellenausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuß beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.
(5) Der Dienststellenausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß des Dienststellenausschusses zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse des Dienststellenausschusses können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden. Wenn der Dienststellenausschuß aus mehr als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses zu bilden.
(6) Den Beratungen des Dienststellenausschusses und den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 können auch sachverständige Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuß als Mitglieder nicht angehören. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 28 sinngemäß Anwendung.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.
(8) Der Dienststellenausschuß kann durch Beschluß die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluß des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuß und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§ 41 Abs. 1 bis 4).
Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Die oder der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist die oder der (von mehreren die oder der erste) Vorsitzendenstellvertreterin oder Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.
(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Dienststellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuss beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie oder er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.
(5) Der Dienststellenausschuss kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Unterausschuss des Dienststellenausschusses zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse des Dienststellenausschusses können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden. Wenn der Dienststellenausschuss aus mehr als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses zu bilden.
(6) Den Beratungen des Dienststellenausschusses und den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 können auch sachverständige Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuss als Mitglieder nicht angehören. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 28 sinngemäß Anwendung.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.
(8) Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuss und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§ 41 Abs. 1 bis 4).
Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin (Stellvertreterinnen) bzw. ihren (ihre) oder seinen (seine) Stellvertreter sowie die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer. Die oder der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist die oder der (von mehreren die oder der erste) Vorsitzendenstellvertreterin oder Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.
(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Dienststellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuss beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie oder er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.
(5) Der Dienststellenausschuss kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Unterausschuss des Dienststellenausschusses zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse des Dienststellenausschusses können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden. Wenn der Dienststellenausschuss aus mehr als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses zu bilden.
(6) Den Beratungen des Dienststellenausschusses und den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 können auch sachverständige Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuss als Mitglieder nicht angehören. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 28 sinngemäß Anwendung.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.
(8) Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuss und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§ 41 Abs. 1 bis 4).
Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin (Stellvertreterinnen) bzw. ihren (ihre) oder seinen (seine) Stellvertreter sowie die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer. Die oder der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist die oder der (von mehreren die oder der erste) Vorsitzendenstellvertreterin oder Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.
(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Dienststellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuss beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie oder er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.
(5) Der Dienststellenausschuss kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Unterausschuss des Dienststellenausschusses zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse des Dienststellenausschusses können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden. Wenn der Dienststellenausschuss aus mehr als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses zu bilden.
(6) Den Beratungen des Dienststellenausschusses und den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 können auch sachverständige Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuss als Mitglieder nicht angehören. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 28 sinngemäß Anwendung.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.
(8) Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuss und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§ 41 Abs. 1 bis 3).
Abkürzung
PVG
Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin (Stellvertreterinnen) bzw. ihren (ihre) oder seinen (seine) Stellvertreter sowie die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer. Die oder der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist die oder der (von mehreren die oder der erste) Vorsitzendenstellvertreterin oder Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.
(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Dienststellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuss beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie oder er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.
(5) Der Dienststellenausschuss kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Unterausschuss des Dienststellenausschusses zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse des Dienststellenausschusses können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden. Wenn der Dienststellenausschuss aus mehr als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses zu bilden.
(6) Den Beratungen des Dienststellenausschusses und den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 können auch sachverständige Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuss als Mitglieder nicht angehören. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 28 sinngemäß Anwendung.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.
(8) Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuss und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§ 41 Abs. 1 bis 3).
(9) Die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses kann die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).
Abkürzung
PVG
Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin (Stellvertreterinnen) bzw. ihren (ihre) oder seinen (seine) Stellvertreter sowie die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer. Die oder der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist die oder der (von mehreren die oder der erste) Vorsitzendenstellvertreterin oder Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.
(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(2a) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses können in Präsenz, als Videokonferenz oder als Mischform derselben abgehalten werden. Über die Abhaltungsform entscheidet die Person, die die Sitzungen des Dienststellenausschusses gemäß Abs. 2 einzuberufen hat, wobei auf die technischen Möglichkeiten der Mitglieder des Dienststellenausschusses Bedacht zu nehmen ist.
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Dienststellenausschuss ist unbeschadet des Abs. 2a beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuss beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie oder er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.
(5) Der Dienststellenausschuss kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Unterausschuss des Dienststellenausschusses zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse des Dienststellenausschusses können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden. Wenn der Dienststellenausschuss aus mehr als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses zu bilden.
(6) Den Beratungen des Dienststellenausschusses und den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 können auch sachverständige Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuss als Mitglieder nicht angehören. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 28 sinngemäß Anwendung.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.
(8) Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuss und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§ 41 Abs. 1 bis 3).
(9) Die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses kann die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 lit. i (mit Ausnahme der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und der Kündigung gemäß § 32 Abs. 2 Z 7 und 8 VBG) sowie Angelegenheiten des § 27 Abs. 2 und § 28 sind von einer Beschlussfassung im Umlaufweg ausgeschlossen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).
Begutachtungsausschuß
§ 22a. (1) Zur Wahrnehmung von Kontrollaufgaben nach Abschnitt VIII AusG ist bei den aufnehmenden Dienststellen aus dem Kreis der Mitglieder der zuständigen Personalvertretungsausschüsse je ein Begutachtungsausschuß zu bilden. Bei Bedarf können auch mehrere Begutachtungsausschüsse gebildet werden. Diese Begutachtungsausschüsse sind auf Funktionsdauer des Personalvertretungsausschusses einzurichten und haben aus je einem Vertreter der im zuständigen Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) zu bestehen. Diese Vertreter sind unmittelbar von der betreffenden Wählergruppe des Zentralausschusses in den Begutachtungsausschuß zu entsenden und können von ihnen auch jederzeit abberufen und durch einen anderen Vertreter ersetzt werden.
(2) Jeder Begutachtungsausschuß hat aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen. Umfaßt der zuständige Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste Wählergruppe des zuständigen Personalvertretungsausschusses, die eine andere Bezeichnung als die Wählergruppe des Zentralausschusses aufweist, ebenfalls einen Vertreter in den Begutachtungsausschuß zu entsenden. Ist eine im Zentralausschuß vertretene Wählergruppe im zuständigen Personalvertretungsausschuß nicht vertreten, so kann diese Wählergruppe einen sonstigen Bediensteten ihres Vertrauens in den Begutachtungsausschuß entsenden, der das passive Wahlrecht für den Zentralausschuß besitzt. Dieser Bedienstete soll nach Möglichkeit der aufnehmenden Dienststelle angehören.
(3) Auf die Einberufung des Begutachtungsausschusses, den Vorsitz, die Protokollführung und die Abstimmung im Begutachtungsausschuß sowie eine allfällige Berichterstattung an den Personalvertretungsausschuß sind die für die Unterausschüsse geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(4) Dem Begutachtungsausschuß obliegt an Stelle des betreffenden Personalvertretungsausschusses
die Wahrnehmung der Beobachtertätigkeiten bei Eignungsprüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 2 AusG,
bei Aufnahmen nach § 25 AusG die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme darüber, ob das aufnehmende Organ bei der Auswahl des Bewerbers Bestimmungen des AusG verletzt hat.
(5) Die aufnehmende Dienststelle hat jede beabsichtigte Aufnahme nach § 25 AusG und die für die Auswahl des Bewerbers maßgebenden Gründe, das sind
die Eignung im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 AusG,
der Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens,
allfällige nach § 25 zweiter Satz AusG zu berücksichtigende soziale Gründe und
ein allfälliges Vorliegen von Umständen, die nach § 25 letzter Satz AusG zu berücksichtigen sind,
(6) Den Mitgliedern des Begutachtungsausschusses ist auf Wunsch insoweit in die für die Bewerbung maßgebenden Akten - und zwar auch in die aller Mitbewerber - Einsicht zu gewähren, als dies zur Prüfung der für Auswahl des Bewerbers nach Abs. 5 Z 1 bis 4 maßgebenden Gründe eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(7) Für die Abgabe einer Stellungnahme nach Abs. 4 Z 2 ist abweichend vom Abs. 3 Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Kommt eine solche nicht spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Aufnahme zustande, so ist jedes einzelne Mitglied des Begutachtungsausschusses zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme berechtigt.
(8) Falls die aufnehmende Stelle trotz Feststellung des Begutachtungsverfahrens oder - im Falle des Abs. 7 zweiter Satz - eines einzelnen Mitgliedes, Bestimmungen des AusG seien nicht eingehalten worden, an der beabsichtigten Aufnahme festhält, so sind dem Begutachtungsausschuß auf dessen Verlangen die Gründe, die hiefür maßgebend waren, mitzuteilen.
(9) Die im § 9 Abs. 3 lit. a vorgesehene Mitteilungspflicht bei Aufnahmen wird durch die Abs. 1 bis 8 nicht berührt.
Beendigung der Tätigkeit des
Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses
§ 23. (1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:
wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß gebildet ist, oder die Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuß errichtet ist, aufgelassen wird;
wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen, für die der Fach(Zentral)ausschuß zuständig ist, aufgelassen werden;
wenn sich die Zahl der bei der letzten Wahl wahlberechtigten Bediensteten um mehr als 25 vH verringert oder vermehrt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;
wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß gemäß § 41 Abs. 4 aufgelöst wird;
wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b).
(3) Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter.
(4) Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß (§ 23 Abs. 3) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen; im übrigen ist im Sinne des § 20 vorzugehen.
Beendigung der Tätigkeit desDienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses
§ 23. (1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:
wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß gebildet ist, oder die Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuß errichtet ist, aufgelassen wird;
wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen, für die der Fach(Zentral)ausschuß zuständig ist, aufgelassen werden;
wenn sich die Zahl der bei der letzten Wahl wahlberechtigten Bediensteten um mehr als 25 vH verringert oder vermehrt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;
wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß gemäß § 41 Abs. 4 aufgelöst wird;
wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b).
(3) Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, daß die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuß übergehen.
(4) Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß (§ 23 Abs. 3) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen; im übrigen ist im Sinne des § 20 vorzugehen.
Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses
§ 23. (1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:
wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuss gebildet ist, oder die Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuss errichtet ist, aufgelassen wird;
wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen, für die der Fach(Zentral)ausschuss zuständig ist, aufgelassen werden;
wenn sich die Zahl der bei der letzten Wahl wahlberechtigten Bediensteten um mehr als 25 vH verringert oder vermehrt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;
wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss gemäß § 41 Abs. 4 aufgelöst wird;
wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b).
(3) Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, dass die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss übergehen.
(4) Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss (§ 23 Abs. 3) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen; im Übrigen ist im Sinne des § 20 vorzugehen.
Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses
§ 23. (1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:
wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuss gebildet ist, oder die Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuss errichtet ist, aufgelassen wird;
wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen, für die der Fach(Zentral)ausschuss zuständig ist, aufgelassen werden;
wenn sich die Zahl der bei der letzten Wahl wahlberechtigten Bediensteten um mehr als 25 vH verringert oder vermehrt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;
wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss gemäß § 41 Abs. 2 aufgelöst wird;
wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b).
(3) Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, dass die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss übergehen.
(4) Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss (§ 23 Abs. 3) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen; im Übrigen ist im Sinne des § 20 vorzugehen.
§ 24. Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschüsse sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Ausschüsse aufnehmen können. In den Fällen des § 23 Abs. 2 lit. b bis g sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Ausschüsse findet in einem solchen Falle nicht statt.
§ 24. Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschüsse sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, dass die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Ausschüsse aufnehmen können. In den Fällen des § 23 Abs. 2 lit. b bis g sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Ausschüsse findet in einem solchen Falle nicht statt.
§ 24a. (1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen oder bestellt der Dienststellenausschuß nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung seiner Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 oder 2 den Dienststellenwahlausschuß, so hat der zuständige Fachausschuß, wenn ein solcher nicht besteht, der zuständige Zentralausschuß, binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuß für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuß hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben.
(2) Abs. 1 findet sinngemäß auch in den Fällen Anwendung, in denen kein Wahlausschuß bestellt werden kann, weil die seinerzeitige(n) Wählergruppe(n) nicht mehr besteht (bestehen).
§ 24a. (1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen oder bestellt der Dienststellenausschuss nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung seiner Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 oder 2 den Dienststellenwahlausschuss, so hat der zuständige Fachausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, der zuständige Zentralausschuss, binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuss für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuss hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben.
(2) Abs. 1 findet sinngemäß auch in den Fällen Anwendung, in denen kein Wahlausschuss bestellt werden kann, weil die seinerzeitige(n) Wählergruppe(n) nicht mehr besteht (bestehen).
§ 24b. Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 ein Dienststellenausschuß zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen.
§ 24b. Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 ein Dienststellenausschuss zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen.
Rechte und Pflichten der Personalvertreter
§ 25. (1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als er dadurch an der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(4) Den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen.
(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreter notwendig ist.
Rechte und Pflichten der Personalvertreter
§ 25. (1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als er dadurch an der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
(1a) Die von einem Personalvertreter außerhalb seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(4) Den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen.
(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreter notwendig ist.
(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat der Dienststellenleiter den Personalvertretern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
Personalvertretungsrecht,
Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und
Reden und Verhandeln.
Rechte und Pflichten der Personalvertreter
§ 25. (1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als er dadurch an der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
(1a) Die von einem Personalvertreter außerhalb seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(4) Den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.
(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreter notwendig ist.
(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat der Dienststellenleiter den Personalvertretern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
Personalvertretungsrecht,
Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und
Reden und Verhandeln.
Abkürzung
PVG
Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
§ 25. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
(1a) Die von einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter außerhalb ihrer oder seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus ihrer oder seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einer oder einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.
(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
Personalvertretungsrecht,
Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und
Reden und Verhandeln.
Abkürzung
PVG
Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
§ 25. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
(1a) Die von einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter außerhalb ihrer oder seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus ihrer oder seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einer oder einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
Personalvertretungsrecht,
Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und
Reden und Verhandeln.
Abkürzung
PVG
Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
§ 25. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
(1a) Die von einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter außerhalb ihrer oder seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus ihrer oder seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einer oder einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(5a) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 4 und 5 erfolgt unter Fortzahlung der Bezüge, eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen Fahrtkostenzuschusses. Zur Berücksichtigung von dienstlichen Laufbahnen gebührt gänzlich oder teilweise freigestellten Personalvertreterinnen und Personalvertretern eine Dienstzulage im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG oder § 8a Abs. 1 VBG (Ersatzzulage nach § 169 Abs. 3 bis 7 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956).
(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
Personalvertretungsrecht,
Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und
Reden und Verhandeln.
§ 26. (1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des § 22 Abs. 6 fort.
(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuß sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß, so kann der Zentralwahlausschuß, der für den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG 1950 Anwendung. Die Verfügung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.
§ 26. (1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des § 22 Abs. 6 fort.
(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuß sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß, so kann der Zentralwahlausschuß, der für den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß ist das AVG anzuwenden. Die Verfügung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.
§ 26. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des § 22 Abs. 6 fort.
(4) Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden. Die Verfügung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
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