Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.
Abkürzung
PVG
§ 26. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des § 22 Abs. 6 fort.
(4) Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.
Abkürzung
PVG
§ 26. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des § 22 Abs. 6 fort.
(4) Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.
§ 27. (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2) Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder zeitverpflichteter Soldat ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
(3) Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuß (Zentralwahlausschuß) zu beraten.
(4) Wird ein Universitäts- bzw. Hochschulassistent zum Personalvertreter gewählt und würde seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis unter der Voraussetzung einer entsprechenden einem Weiterbestellungsantrag gleichzuhaltenden Erklärung des Universitäts- bzw. Hochschulassistenten jeweils um einen neuerlichen Weiterbestellungszeitraum im Sinne des § 6 Abs. 3 bzw. 4 des Hochschulassistentengesetzes 1962 jedenfalls aber nicht länger als bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Funktion als Personalvertreter. Eine Verlängerung über die im § 6 Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962 festgesetzten Fristen tritt nur ein, wenn der betreffende Universitäts- bzw. Hochschulassistent die im § 6 Abs. 6 lit. a bzw. lit. b des Hochschulassistentengesetzes 1962 genannten Bedingungen erfüllt. Im Falle des § 6 Abs. 5 des Hochschulassistentengesetzes 1962 wird das Dienstverhältnis nicht verlängert.
Tritt gemäß Art. XIII, Abs. 2 BGBl. Nr. 148/1988 mit Ablauf der
Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der
Personalvertretung außer Kraft (Personalvertretungswahlen:
26./27. 11. 1991).
§ 27. (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2) Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder zeitverpflichteter Soldat ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind
für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
(4) Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuß (Zentralwahlausschuß) zu beraten.
(5) Wird ein Universitäts- bzw. Hochschulassistent zum Personalvertreter gewählt und würde seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis unter der Voraussetzung einer entsprechenden einem Weiterbestellungsantrag gleichzuhaltenden Erklärung des Universitäts- bzw. Hochschulassistenten jeweils um einen neuerlichen Weiterbestellungszeitraum im Sinne des § 6 Abs. 3 bzw. 4 des Hochschulassistentengesetzes 1962 jedenfalls aber nicht länger als bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Funktion als Personalvertreter. Eine Verlängerung über die im § 6 Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962 festgesetzten Fristen tritt nur ein, wenn der betreffende Universitäts- bzw. Hochschulassistent die im § 6 Abs. 6 lit. a bzw. lit. b des Hochschulassistentengesetzes 1962 genannten Bedingungen erfüllt. Im Falle des § 6 Abs. 5 des Hochschulassistentengesetzes 1962 wird das Dienstverhältnis nicht verlängert.
Tritt gemäß Art. XIII, Abs. 2 BGBl. Nr. 148/1988 mit Ablauf der
Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der
Personalvertretung in Kraft (Personalvertretungswahlen:
26./27. 11. 1991).
§ 27. (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2) Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder zeitverpflichteter Soldat ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind
für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
(4) Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuß (Zentralwahlausschuß) zu beraten.
(5) Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Personalvertreter gewählt und würde seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 4 BDG 1979 oder im § 189 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(6) Abs. 5 gilt für die Vertragsassistenten mit der Maßgabe, daß die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie das im § 52 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.
§ 27. (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2) Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder zeitverpflichteter Soldat ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind
für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
(4) Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuß (Zentralwahlausschuß) zu beraten.
(5) Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Personalvertreter gewählt und würde seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 2 BDG 1979 oder im § 189 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(6) Abs. 5 gilt für die Vertragsassistenten mit der Maßgabe, daß die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie das im § 52 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.
§ 27. (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2) Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind
für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
(4) Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuß (Zentralwahlausschuß) zu beraten.
(5) Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Personalvertreter gewählt und würde seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 2 BDG 1979 oder im § 189 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(6) Abs. 5 gilt für die Vertragsassistenten mit der Maßgabe, daß die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie das im § 52 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.
§ 27. (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2) Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind
für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
(4) Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuß (Zentralwahlausschuß) zu beraten.
(5) Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Personalvertreter gewählt und würde seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 2 BDG 1979 oder im § 189 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(6) Abs. 5 gilt für die Vertragsassistenten mit der Maßgabe, daß die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie das im § 52 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.
§ 27. (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2) Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind
für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
(4) Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuß (Zentralwahlausschuß) zu beraten.
(5) Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Personalvertreter gewählt und würde seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 2 BDG 1979 oder im § 189 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(6) Abs. 5 gilt für die Vertragsassistenten mit der Maßgabe, daß die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie das im § 52 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.
§ 27. (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2) Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 Z 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind
für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
(4) Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuß (Zentralwahlausschuß) zu beraten.
(5) Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Personalvertreter gewählt und würde seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 2 BDG 1979 oder im § 189 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(6) Abs. 5 gilt für die Vertragsassistenten mit der Maßgabe, daß die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie das im § 52 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.
§ 27. (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2) Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 Z 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind
für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
(4) Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuß (Zentralwahlausschuß) zu beraten.
(5) Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Personalvertreter gewählt und würde seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 2 BDG 1979 oder im § 189 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(6) Abs. 5 gilt für die Vertragsassistenten mit der Maßgabe, daß die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie das im § 52 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.
Abkürzung
PVG
§ 27. (1) Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2) Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), die oder der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie oder er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 Z 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind
für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
auf die Vertreterin oder den Vertreter sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.
(4) Spricht sich der Ausschuss gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle über. Diese oder dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuss (Zentralwahlausschuss) zu beraten.
(5) Wird eine Universitäts(Hochschul)assistentin oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zur Personalvertreterin oder zum Personalvertreter gewählt und würde ihre oder seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 2 BDG 1979 oder im § 189 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(6) Abs. 5 gilt für die Vertragsassistentinnen oder Vertragsassistenten mit der Maßgabe, dass die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie das im § 52 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.
Abkürzung
PVG
§ 27. (1) Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2) Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), die oder der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie oder er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 Z 8 VBG zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind
für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
auf die Vertreterin oder den Vertreter sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.
(4) Spricht sich der Ausschuss gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle über. Diese oder dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuss (Zentralwahlausschuss) zu beraten.
(5) Wird eine Universitäts(Hochschul)assistentin oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zur Personalvertreterin oder zum Personalvertreter gewählt und würde ihre oder seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 2 BDG 1979 oder im § 189 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(6) Abs. 5 gilt für die Vertragsassistentinnen oder Vertragsassistenten mit der Maßgabe, dass die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 VBG sowie das im § 52 Abs. 4 VBG angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.
§ 28. (1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Kommt der Ausschuß zu dem Ergebnis, daß die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.
(3) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuß und falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralausschuß.
§ 28. (1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. § 27 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Kommt der Ausschuß zu dem Ergebnis, daß die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.
(3) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuß und falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralausschuß.
§ 28. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. § 27 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.
(3) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuss und falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralausschuss.
Finanzielle Bestimmungen
§ 29. (1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20.000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verw.Gr. (Entl.Gr.) D (d) oder erforderlichenfalls C (c) zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen
der vom Dienst freigestellten Personalvertreter sowie der nicht vom Dienst freigestellten Obmänner der Fach- und Zentralausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;
der Obmänner der Dienststellenausschüsse zusammengefaßter Dienststellen (§ 4) oder der Vertreter dieser Obmänner sowie der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen wurden;
der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralwahlausschüsse teilnehmen;
der sachverständigen Bediensteten, die zu Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse herangezogen werden, und
der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen, wenn diese zur Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses einberufen werden.
(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat der Leiter der Dienststelle, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist, unter Anwendung der Vorschriften des AVG 1950 zu entscheiden.
(4) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.
Finanzielle Bestimmungen
§ 29. (1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20.000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verw.Gr. (Entl.Gr.) D (d) oder erforderlichenfalls C (c) zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen
der vom Dienst freigestellten Personalvertreter sowie der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;
der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse zusammengefaßter Dienststellen (§ 4) oder der Vertreter dieser Obmänner sowie der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen wurden;
der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralwahlausschüsse teilnehmen;
der sachverständigen Bediensteten, die zu Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse herangezogen werden, und
der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen, wenn diese zur Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses einberufen werden.
(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat der Leiter der Dienststelle, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist, unter Anwendung der Vorschriften des AVG 1950 zu entscheiden.
(4) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.
Finanzielle Bestimmungen
§ 29. (1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20.000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verw.Gr. (Entl.Gr.) D (d) oder erforderlichenfalls C (c) zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen
der vom Dienst freigestellten Personalvertreter sowie der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;
der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse zusammengefaßter Dienststellen (§ 4) oder der Vertreter dieser Obmänner sowie der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen wurden;
der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralwahlausschüsse teilnehmen;
der sachverständigen Bediensteten, die zu Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse herangezogen werden, und
der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen, wenn diese zur Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses einberufen werden.
Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Ausland und Reisen von solchen Grenzdienststellen ins Inland.
(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat der Leiter der Dienststelle, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist, unter Anwendung der Vorschriften des AVG 1950 zu entscheiden.
(4) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.
Finanzielle Bestimmungen
§ 29. (1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20.000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verw.Gr. (Entl.Gr.) D (d) oder erforderlichenfalls C (c) zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen
der vom Dienst freigestellten Personalvertreter sowie der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;
der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse zusammengefaßter Dienststellen (§ 4) oder der Vertreter dieser Obmänner sowie der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen wurden;
der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralwahlausschüsse teilnehmen;
der sachverständigen Bediensteten, die zu Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse herangezogen werden, und
der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen, wenn diese zur Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses einberufen werden.
Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Ausland und Reisen von solchen Grenzdienststellen ins Inland.
(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat der Leiter der Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG anzuwenden.
(4) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.
Finanzielle Bestimmungen
§ 29. (1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20.000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verw.Gr. (Entl.Gr.) D (d) oder erforderlichenfalls C (c) zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen
der vom Dienst freigestellten Personalvertreter sowie der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse und der nicht vom Dienst freigestellten Vertreter der Vorsitzenden der Zentralausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;
der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse zusammengefaßter Dienststellen (§ 4) oder der Vertreter dieser Obmänner sowie der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen wurden;
der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralwahlausschüsse teilnehmen;
der sachverständigen Bediensteten, die zu Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse herangezogen werden, und
der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen, wenn diese zur Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses einberufen werden.
Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Ausland und Reisen von solchen Grenzdienststellen ins Inland.
(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat der Leiter der Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG anzuwenden.
(4) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.
Finanzielle Bestimmungen
§ 29. (1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verwendungsgruppen A 5, A 4 oder D (oder der Entlohnungsgruppe d) oder erforderlichenfalls der Verwendungsgruppen A 3 oder C (oder der Entlohnungsgruppe c) zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen
der vom Dienst freigestellten Personalvertreter sowie der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse und der nicht vom Dienst freigestellten Vertreter der Vorsitzenden der Zentralausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;
der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse zusammengefaßter Dienststellen (§ 4) oder der Vertreter dieser Obmänner sowie der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen wurden;
der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralwahlausschüsse teilnehmen;
der sachverständigen Bediensteten, die zu Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse herangezogen werden, und
der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen, wenn diese zur Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses einberufen werden.
Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Ausland und Reisen von solchen Grenzdienststellen ins Inland.
(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat der Leiter der Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG anzuwenden.
(4) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.
Finanzielle Bestimmungen
§ 29. (1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verwendungsgruppen A 5, A 4 oder D (oder der Entlohnungsgruppe d) oder erforderlichenfalls der Verwendungsgruppen A 3 oder C (oder der Entlohnungsgruppe c) zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen
der vom Dienst freigestellten Personalvertreter, der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse, der nicht vom Dienst freigestellten Vertreter der Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse sowie für jede in einem Zentralausschuss vertretene Wählergruppe, von der keines ihrer Mitglieder im betreffenden Zentralausschuss vom Dienst freigestellt ist, für einen von dieser Wählergruppe dem Leiter der Zentralstelle namhaft gemachten Personalvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;
der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse zusammengefaßter Dienststellen (§ 4) oder der Vertreter dieser Obmänner sowie der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen wurden;
der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralwahlausschüsse teilnehmen;
der sachverständigen Bediensteten, die zu Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse herangezogen werden, und
der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen, wenn diese zur Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses einberufen werden.
Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Ausland und Reisen von solchen Grenzdienststellen ins Inland.
(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat der Leiter der Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG anzuwenden.
(4) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.
Finanzielle Bestimmungen
§ 29. (1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten eine Bedienstete oder ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verwendungsgruppen A 5, A 4 oder D (oder der Entlohnungsgruppe d) oder erforderlichenfalls der Verwendungsgruppen A 3 oder C (oder der Entlohnungsgruppe c) zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen
der vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse, der nicht vom Dienst freigestellten Vertreterinnen oder Vertreter der Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse sowie für jede in einem Zentralausschuss vertretene Wählergruppe, von der keines ihrer Mitglieder im betreffenden Zentralausschuss vom Dienst freigestellt ist, für einen von dieser Wählergruppe der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle namhaft gemachten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;
der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse zusammengefasster Dienststellen (§ 4) oder die Vertreterin oder der Vertreter dieser Obmänner sowie die Schriftführerin oder der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuss beschlossen wurden;
der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralwahlausschüsse teilnehmen;
der sachverständigen Bediensteten, die zu Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse herangezogen werden, und
der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen, wenn diese zur Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses einberufen werden.
Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Ausland und Reisen von solchen Grenzdienststellen ins Inland.
(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG anzuwenden.
(4) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.
Vertrauenspersonen
§ 30. (1) In Dienststellen, in denen nach § 8 Abs. 1 keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete beschäftigt sind, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig ein Ersatzmann zu wählen. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen Vertrauenspersonen zu bestellen sind, sinngemäße Anwendung.
Vertrauenspersonen
§ 30. (1) In Dienststellen, in denen gemäß § 8 Abs. 1 keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete beschäftigt sind, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig eine Vertretung zu wählen. § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen Vertrauenspersonen zu bestellen sind, sinngemäße Anwendung.
Vertrauenspersonen
§ 30. (1) In Dienststellen, in denen gemäß § 8 Abs. 1 keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete angehören, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig eine Vertretung zu wählen. § 8 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen Vertrauenspersonen zu bestellen sind, sinngemäße Anwendung.
§ 31. (1) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von vier Jahren bestellt. Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.
(2) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 21, des § 23 und des § 24 sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und kein Ersatzmann mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im § 24 zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.
(3) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 4 erster Satz und der §§ 26 bis 28 sinngemäße Anwendung.
(4) Den Vertrauenspersonen stehen die im § 9 aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 10 finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (§ 10 Abs. 5) die Angelegenheit dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, der in einem solchen Falle den bei seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuß anzuhören hat.
§ 31. (1) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von vier Jahren bestellt. Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.
(2) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 21, des § 23 und des § 24 sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und keine Vertretung mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im § 24 zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.
(3) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 4 erster Satz und der §§ 26 bis 28 sinngemäße Anwendung.
(4) Den Vertrauenspersonen stehen die im § 9 aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 10 finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (§ 10 Abs. 5) die Angelegenheit dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, der in einem solchen Falle den bei seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuß anzuhören hat.
§ 31. (1) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von vier Jahren bestellt. Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.
(2) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 21, des § 23 und des § 24 sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und keine Vertretung mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im § 24 zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.
(3) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen sind § 25 Abs. 1, 1a, 2 und 4 erster Satz und die §§ 26 bis 28 anzuwenden.
(4) Den Vertrauenspersonen stehen die im § 9 aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 10 finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (§ 10 Abs. 5) die Angelegenheit dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, der in einem solchen Falle den bei seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuß anzuhören hat.
Tritt mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt
der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der
Personalvertretung in Kraft; auf die Vorbereitung und Durchführung
der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese
Bestimmungen anzuwenden (vgl. § 45 Abs. 17 idF BGBl. I Nr.
127/1999).
§ 31. (1) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.
(2) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 21, des § 23 und des § 24 sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und keine Vertretung mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im § 24 zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.
(3) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen sind § 25 Abs. 1, 1a, 2 und 4 erster Satz und die §§ 26 bis 28 anzuwenden.
(4) Den Vertrauenspersonen stehen die im § 9 aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 10 finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (§ 10 Abs. 5) die Angelegenheit dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, der in einem solchen Falle den bei seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuß anzuhören hat.
§ 31. (1) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.
(2) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 21, des § 23 und des § 24 sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und keine Vertretung mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im § 24 zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.
(3) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen sind § 25 Abs. 1, 1a, 2 und 4 erster Satz und die §§ 26 bis 28 anzuwenden.
(4) Den Vertrauenspersonen stehen die im § 9 aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 10 finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (§ 10 Abs. 5) die Angelegenheit der Leiterin oder dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, die oder der in einem solchen Falle den bei ihrer oder seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuss anzuhören hat.
Schutz der Rechte der Bediensteten
§ 32. Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 33. (Anm.: Gegenstandslos)
§ 34. (1) Die gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes dem Zentralausschuß obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses der sachlich in Betracht kommende Leiter des Ressorts wahrzunehmen.
(2) Anläßlich der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daß jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 festgelegten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden.
§ 34. (1) Die gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes dem Zentralausschuss obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses die oder der sachlich in Betracht kommende Leiterin oder Leiter des Ressorts wahrzunehmen.
(2) Anlässlich der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leiterinnen oder den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, dass jede für den betreffenden Ausschuss wahlwerbende Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 festgelegten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden.
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Bundeslehrer
§ 35. (1) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl der nach ihrem Dienstorte zuständigen Fachausschüsse - soweit solche für Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen bestehen - und der Zentralausschüsse wahlberechtigt. Hinsichtlich der Bundeslehrer an privaten Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses dem entsprechenden Zentralwahlausschuß beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst. Hinsichtlich der Bundeslehrer an sonstigen Privatschulen obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses den zuständigen Fachwahlausschüssen bei den Landesschulräten.
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Bundeslehrer
§ 35. (1) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl der nach ihrem Dienstorte zuständigen Fachausschüsse - soweit solche für Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen bestehen - und der Zentralausschüsse wahlberechtigt. Hinsichtlich der Bundeslehrer an privaten Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses dem entsprechenden Zentralwahlausschuß beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst. Hinsichtlich der Bundeslehrer an sonstigen Privatschulen obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses den zuständigen Fachwahlausschüssen bei den Landesschulräten.
(3) Bundeslehrer, auf die Abs. 2 anzuwenden ist, sind berechtigt, gleichzeitig mit der Wahl nach Abs. 2 Vertrauenspersonen an der Schule zu wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind, wenn der private Schulerhalter dem zugestimmt hat. Für die Anzahl, die Aufgaben und die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuß mit der Abweichung, daß die Wahl bei dem nach Abs. 2 zuständigen Wahlausschuß durchzuführen ist.
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Bundeslehrer
§ 35. (1) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrer, die am Tag der Ausschreibung der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
für den Zentralausschuß und
für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuß, wenn ein solcher für Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3) Wenn der betreffende Schulerhalter zustimmt, können diese Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen an der Schule wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuß, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuß.
(4) Hat der Schulerhalter der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuß nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
für die Bundeslehrer an privaten Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien dem entsprechenden Zentralwahlausschuß beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und
für die Bundeslehrer an sonstigen Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuß beim Landesschulrat.
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Bundeslehrer
§ 35. (1) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrer, die am Tag der Ausschreibung der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
für den Zentralausschuß und
für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuß, wenn ein solcher für Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3) Wenn der betreffende Schulerhalter zustimmt, können diese Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen an der Schule wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuß, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuß.
(4) Hat der Schulerhalter der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuß nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
für die Bundeslehrer an privaten Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien dem entsprechenden Zentralwahlausschuß beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und
für die Bundeslehrer an sonstigen Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuß beim Landesschulrat.
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Bundeslehrer
§ 35. (1) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrer, die am Tag der Ausschreibung der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende
Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
für den Zentralausschuß und
für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuß, wenn ein solcher für Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
für die Bundeslehrer an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz
für die Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss beim Landesschulrat.
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer
§ 35. (1) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
für den Zentralausschuss und
für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuss, wenn ein solcher für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und
für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss beim Landesschulrat.
Abkürzung
PVG
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer
§ 35. (1) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
für den Zentralausschuss und
für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuss, wenn ein solcher für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer oder Hochschullehrpersonen auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
für die Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Bildung und Frauen und
für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss beim Landesschulrat.
Abkürzung
PVG
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer
§ 35. (1) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
für den Zentralausschuss und
für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuss, wenn ein solcher für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer oder Hochschullehrpersonen auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
für die Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Bildung und
für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss beim Landesschulrat.
Abkürzung
PVG
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer
§ 35. (1) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
für den Zentralausschuss und
für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuss, wenn ein solcher für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer oder Hochschullehrpersonen auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
für die Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und
für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss beim Landesschulrat.
Abkürzung
PVG
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer
§ 35. (1) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
für den Zentralausschuss und
für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuss, wenn ein solcher für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer oder Hochschullehrpersonen auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
für die Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Bildung und
für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss bei der Bildungsdirektion.
Abkürzung
PVG
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer
§ 35. (1) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
für den Zentralausschuss und
für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuss, wenn ein solcher für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer oder Hochschullehrpersonen auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
für die Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und
für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss bei der Bildungsdirektion.
Abkürzung
PVG
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer
§ 35. (1) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
für den Zentralausschuss und
für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuss, wenn ein solcher für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer oder Hochschullehrpersonen auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
für die Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Bildung und
für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss bei der Bildungsdirektion.
§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Unterricht und Kunst, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrer zuständig ist.
(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.
§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrer zuständig ist.
(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.
§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrer zuständig ist.
(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.
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