Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1967-04-14
Letzte Aktualisierung 2026-06-02
Status Aufgehoben · 2018-01-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 505
Änderungshistorie JSON API

§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.

(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.

Abkürzung

PVG

§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung und Frauen, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.

(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.

Abkürzung

PVG

§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.

(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.

Abkürzung

PVG

§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.

(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.

Abkürzung

PVG

§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.

(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.

Abkürzung

PVG

§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.

(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.

ABSCHNITT IIa

Sonderbestimmungen für Universitäten und

Hochschulen künstlerischer Richtung

§ 36a. An Universitäten, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien sind Anträge bzw. Maßnahmen des zuständigen Kollegialorganes (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.

ABSCHNITT IIa

Sonderbestimmungen für Universitäten und

Hochschulen künstlerischer Richtung

§ 36a. (1) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, sind Anträge bzw. Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.

(2) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975, an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien sind Anträge bzw. Maßnahmen des zuständigen Kollegialorganes (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.

ABSCHNITT IIa

Sonderbestimmungen für Universitäten und für Universitäten der

Künste

§ 36a. (1) An Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998), eingerichtet sind,

1.

sind Anträge und Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten,

2.

gilt § 41 für Angelegenheiten im Sinne des § 9, die von den Universitäten (Universitäten der Künste) weisungsfrei (autonom) zu besorgen sind, mit der Maßgabe, daß in Abs. 4 an die Stelle des Leiters der Zentralstelle der Rektor tritt, Abs. 6 nicht anzuwenden ist und in den Abs. 8 und 9 an die Stelle des Zentralausschusses der zuständige Dienststellenausschuß tritt.

(2) An Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975, (Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, Akademie-Organisationsgesetz 1988, BGBl. Nr. 25), eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.

ABSCHNITT IIa

Sonderbestimmungen für Universitäten und für Universitäten derKünste

§ 36a. (1) An Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998), eingerichtet sind,

1.

sind Anträge und Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten,

2.

gilt § 41 für Angelegenheiten im Sinne des § 9, die von den Universitäten (Universitäten der Künste) weisungsfrei (autonom) zu besorgen sind, mit der Maßgabe, daß in Abs. 4 an die Stelle des Leiters der Zentralstelle der Rektor tritt, Abs. 6 nicht anzuwenden ist und in den Abs. 8 und 9 an die Stelle des Zentralausschusses der zuständige Dienststellenausschuß tritt.

(2) An Universitäten der Künste, deren Organe nach den Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.

(3) Auf Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (§ 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Deren Vertretung ist von den für die Universitätslehrer zuständigen Organen der Personalvertretung wahrzunehmen.

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen für im Ausland verwendete

Bedienstete

§ 37. Auf Bedienstete nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft bei österreichischen Dienststellen im Ausland sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen für im Ausland verwendete

Bedienstete

§ 37. (1) Auf Bedienstete nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft bei österreichischen Dienststellen im Ausland sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die bei österreichischen Dienststellen im Ausland verwendet werden, dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post (§ 20 Abs. 7) oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen für im Ausland verwendete Bedienstete

§ 37. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland nicht anzuwenden, wenn diese Bediensteten weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.

(2) Wahlberechtigte Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post nach § 20 Abs. 7 oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen für im Ausland verwendete Bedienstete

§ 37. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland nicht anzuwenden, wenn diese Bediensteten weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzen.

(2) Wahlberechtigte Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post nach § 20 Abs. 7 oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

§ 37a. (1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

1.

gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder

2.

einer Einheit des österreichischen Bundesheeres angehören, die gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, gebildet wurde,

(2) Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme entweder auf dem Postweg oder - wenn die Verwendung im Ausland erfolgt - unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

(3) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.

§ 37a. (1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

1.

gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder

2.

gemäß den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, entsendet sind,

(2) Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme entweder auf dem Postweg oder - wenn die Verwendung im Ausland erfolgt - unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

(3) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.

Abkürzung

PVG

§ 37a. (1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

1.

gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder

2.

gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet sind,

sind für jene Organe der Personalvertretung wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt wären.

(2) Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme entweder auf dem Postweg oder - wenn die Verwendung im Ausland erfolgt - unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

(3) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.

Abkürzung

PVG

§ 37a. (1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

1.

gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder

2.

gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet sind,

sind für jene Organe der Personalvertretung wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt wären.

(2) Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme entweder auf dem Postweg oder - wenn die Verwendung im Ausland erfolgt - unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

(3) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.

Abkürzung

PVG

§ 37a. (1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2

1.

gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder

2.

gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet sind,

sind für jene Organe der Personalvertretung wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt wären.

(2) Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme entweder auf dem Postweg oder wenn die Verwendung im Ausland erfolgt unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

(3) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zulässt, haben zu unterbleiben.

Abkürzung

PVG

§ 37a. (1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2

1.

gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6b VBG zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder

2.

gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet sind,

sind für jene Organe der Personalvertretung wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt wären.

(2) Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme entweder auf dem Postweg oder wenn die Verwendung im Ausland erfolgt unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

(3) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zulässt, haben zu unterbleiben.

§ 38. Wird ein Personalvertreter bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendet, so ruht seine Funktion für die Dauer seiner Auslandsverwendung. Dies gilt nicht für den Personalvertreter, der in ein bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland errichtetes Personalvertretungsorgan gewählt wurde, für die Dauer der Verwendung bei dieser Dienststelle.

§ 38. Wird ein Personalvertreter

1.

bei einer österreichischen Dienststelle oder

2.

gemäß § 37a Abs. 1

§ 38. Wird eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter

1.

bei einer österreichischen Dienststelle oder

2.

gemäß § 37a Abs. 1

ABSCHNITT IV

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

§ 39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge "Kommission" genannt) zu errichten.

(2) Die Kommission hat aus drei Richtern, einem Bundesbediensteten als Vertreter des Dienstgebers und einem Bundesbediensteten als Vertreter der Dienstnehmer zu bestehen. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmänner zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmänner finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und zwei Ersatzmänner sind auf Vorschlag des Präsidenten des Nationalrates mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) (Anm.: Aufgehoben gemäß der Kundmachung BGBl. Nr. 550/1977)

(5) Macht die Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundeskanzler den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung dem Bundeskanzler.

(6) Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle des vom Bundeskanzler namhaft gemachten Vertreters der Dienstgeber der vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreter der Dienstgeber zu treten.

(7) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT IV

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

§ 39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge "Kommission" genannt) zu errichten.

(2) Die Kommission hat aus drei Richtern, einem Bundesbediensteten als Vertreter des Dienstgebers und einem Bundesbediensteten als Vertreter der Dienstnehmer zu bestehen. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Präsidenten des Nationalrates mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) (Anm.: Aufgehoben gemäß der Kundmachung BGBl. Nr. 550/1977)

(5) Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundeskanzler den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung dem Bundeskanzler.

(6) Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle des vom Bundeskanzler namhaft gemachten Vertreters der Dienstgeber der vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreter der Dienstgeber zu treten.

(7) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT IV

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

§ 39. (1) Beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge "Kommission" genannt) zu errichten.

(2) Die Kommission hat aus drei Richtern, einem Bundesbediensteten als Vertreter des Dienstgebers und einem Bundesbediensteten als Vertreter der Dienstnehmer zu bestehen. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Präsidenten des Nationalrates mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) (Anm.: Aufgehoben gemäß der Kundmachung BGBl. Nr. 550/1977)

(5) Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

(6) Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle des vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport namhaft gemachten Vertreters der Dienstgeber der vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreter der Dienstgeber zu treten.

(7) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT IV

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

§ 39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge “Kommission” genannt) zu errichten.

(2) Die Kommission hat aus drei Richtern, einem Bundesbediensteten als Vertreter des Dienstgebers und einem Bundesbediensteten als Vertreter der Dienstnehmer zu bestehen. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Präsidenten des Nationalrates mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) (Anm.: Aufgehoben gemäß der Kundmachung BGBl. Nr. 550/1977)

(5) Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundeskanzler den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung dem Bundeskanzler.

(6) Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle des vom Bundeskanzler namhaft gemachten Vertreters der Dienstgeber der vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreter der Dienstgeber zu treten.

(7) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT IV

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

§ 39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge “Kommission” genannt) zu errichten.

(2) Die Kommission hat aus drei Richterinnen oder Richtern, einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu bestehen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) (Anm.: Aufgehoben gemäß der Kundmachung BGBl. Nr. 550/1977)

(5) Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(6) Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle der oder des von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler namhaft gemachten Vertreterin oder Vertreters der Dienstgeber die oder der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeber zu treten.

(7) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT IV

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

§ 39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge “Kommission” genannt) zu errichten.

(2) Die Kommission hat aus drei Richterinnen oder Richtern, einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu bestehen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) (Anm.: Aufgehoben gemäß der Kundmachung BGBl. Nr. 550/1977)

(5) Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(6) Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle der oder des von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler namhaft gemachten Vertreterin oder Vertreters der Dienstgeber die oder der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeber zu treten.

(7) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.

ABSCHNITT IV

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

§ 39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge “Kommission” genannt) zu errichten.

(2) Die Kommission hat aus drei Richterinnen oder Richtern, einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu bestehen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)

(4) (Anm.: Aufgehoben gemäß der Kundmachung BGBl. Nr. 550/1977)

(5) Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(6) Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle der oder des von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler namhaft gemachten Vertreterin oder Vertreters der Dienstgeber die oder der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeber zu treten.

(7) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.

Abkürzung

PVG

ABSCHNITT IV

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

§ 39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge „Aufsichtsbehörde“ genannt) einzurichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

(3) Zur oder zum Vorsitzenden kann nur eine Persönlichkeit von hoher allgemeiner Anerkennung sowie persönlicher Integrität bestellt werden, die besondere Kenntnisse der staatlichen Verwaltung und des Bundesdiensts aufweist.

(4) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Aufsichtsbehördenmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(5) Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesregierung namhaft zu machen. Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.

Abkürzung

PVG

ABSCHNITT IV

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

§ 39. (1) Beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge „Aufsichtsbehörde“ genannt) einzurichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

(3) Zur oder zum Vorsitzenden kann nur eine Persönlichkeit von hoher allgemeiner Anerkennung sowie persönlicher Integrität bestellt werden, die besondere Kenntnisse der staatlichen Verwaltung und des Bundesdiensts aufweist.

(4) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Aufsichtsbehördenmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(5) Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesregierung namhaft zu machen. Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundesministerin oder dem Bundesminster für öffentlichen Dienst und Sport die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.

Abkürzung

PVG

ABSCHNITT IV

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

§ 39. (1) Beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge „Aufsichtsbehörde“ genannt) einzurichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

(3) Zur oder zum Vorsitzenden kann nur eine Persönlichkeit von hoher allgemeiner Anerkennung sowie persönlicher Integrität bestellt werden, die besondere Kenntnisse der staatlichen Verwaltung und des Bundesdiensts aufweist.

(4) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Aufsichtsbehördenmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(5) Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesregierung namhaft zu machen. Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.

Abkürzung

PVG

ABSCHNITT IV

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

§ 39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge „Aufsichtsbehörde“ genannt) einzurichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

(3) Zur oder zum Vorsitzenden kann nur eine Persönlichkeit von hoher allgemeiner Anerkennung sowie persönlicher Integrität bestellt werden, die besondere Kenntnisse der staatlichen Verwaltung und des Bundesdiensts aufweist.

(4) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Aufsichtsbehördenmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(5) Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesregierung namhaft zu machen. Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.

§ 40. (1) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, zu nichtrichterlichen Mitgliedern außerdem Bedienstete, die in den Zentralausschuß nicht wählbar sind (§ 15 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 5), nicht bestellt werden.

(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, der Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie dem Übertritt in den dauernden Ruhestand. Der Richter verliert außerdem seine Mitgliedschaft zur Kommission, wenn er seine Eigenschaft als Richter, das nichtrichterliche Mitglied außerdem, wenn es seine Wählbarkeit zum Zentralausschuß verliert.

(4) Der Bundespräsident hat ein Mitglied der Kommission zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt.

(5) Scheiden Mitglieder der Kommission während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Kommissionsmitglieder zu bestellen.

§ 40. (1) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, zu nichtrichterlichen Mitgliedern außerdem Bedienstete, die in den Zentralausschuss nicht wählbar sind (§ 15 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 5), nicht bestellt werden.

(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie dem Übertritt in den dauernden Ruhestand. Die Richterin oder der Richter verliert außerdem seine Mitgliedschaft zur Kommission, wenn sie oder er ihre oder seine Eigenschaft als Richterin oder Richter, das nichtrichterliche Mitglied außerdem, wenn es seine Wählbarkeit zum Zentralausschuss verliert.

(4) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat ein Mitglied der Kommission zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt.

(5) Scheiden Mitglieder der Kommission während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Kommissionsmitglieder zu bestellen.

§ 40. (1) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, zu nichtrichterlichen Mitgliedern außerdem Bedienstete, die in den Zentralausschuss nicht wählbar sind (§ 15 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 5), nicht bestellt werden.

(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie dem Übertritt in den dauernden Ruhestand. Die Richterin oder der Richter verliert außerdem ihre oder seine Mitgliedschaft zur Kommission, wenn sie oder er ihre oder seine Eigenschaft als Richterin oder Richter, das nichtrichterliche Mitglied außerdem, wenn es seine Wählbarkeit zum Zentralausschuss verliert.

(4) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat ein Mitglied der Kommission zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt hat.

(5) Scheiden Mitglieder der Kommission während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Kommissionsmitglieder zu bestellen.

Abkürzung

PVG

§ 40. (1) Zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder über die eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, nicht bestellt werden.

(2) Außerdem dürfen Bedienstete, die vom passiven Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 6 ausgeschlossen sind, nicht zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde bestellt werden.

(3) Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(4) Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie der Versetzung ins Ausland. Außerdem verliert das Mitglied seine Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde, wenn es vom passiven Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 6 ausgeschlossen ist.

(5) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat ein Mitglied der Aufsichtsbehörde zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt hat.

(6) Scheiden Mitglieder der Aufsichtsbehörde während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Aufsichtsbehördenmitglieder zu bestellen.

Abkürzung

PVG

§ 40. (1) Zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder über die eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, nicht bestellt werden.

(2) Außerdem dürfen Bedienstete, die vom passiven Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 6 ausgeschlossen sind, nicht zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde bestellt werden.

(3) Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz von mehr als drei Monaten.

(4) Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie der Versetzung ins Ausland. Außerdem verliert das Mitglied seine Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde, wenn es vom passiven Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 6 ausgeschlossen ist.

(5) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat ein Mitglied der Aufsichtsbehörde zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt hat.

(6) Scheiden Mitglieder der Aufsichtsbehörde während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Aufsichtsbehördenmitglieder zu bestellen.

Abkürzung

PVG

§ 40. (1) Zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder über die eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, nicht bestellt werden.

(2) Außerdem dürfen Bedienstete, die vom passiven Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 6 lit. a ausgeschlossen sind, nicht zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde bestellt werden.

(3) Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz von mehr als drei Monaten.

(4) Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie der Versetzung ins Ausland. Außerdem verliert das Mitglied seine Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde, wenn es vom passiven Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 6 lit. a ausgeschlossen ist.

(5) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat ein Mitglied der Aufsichtsbehörde zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt hat.

(6) Scheiden Mitglieder der Aufsichtsbehörde während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Aufsichtsbehördenmitglieder zu bestellen.

Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission

§ 41. Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

(2) Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.

(4) Die Kommission hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Zur Antragstellung ist der Leiter der Zentralstelle zuständig, in dessen Bereich das Personalvertretungsorgan eingerichtet ist. Im übrigen ist er auch zur Antragstellung im Sinne des Abs. 1 berechtigt.

Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission

§ 41. Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

(2) Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.

(4) Die Kommission hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Zur Antragstellung ist der Leiter der Zentralstelle zuständig, in dessen Bereich das Personalvertretungsorgan eingerichtet ist. Im übrigen ist er auch zur Antragstellung im Sinne des Abs. 1 berechtigt.

(5) Behauptet ein Organ der Personalvertretung, daß ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission auf Antrag des Organes der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustellen.

(6) Anträge nach Abs. 5 sind im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Gelangt der Zentralausschuß zu der Ansicht, daß der Antrag unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuß zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuß den Antrag an die Kommission weiterzuleiten.

(7) Die Feststellungen der Kommission zu Anträgen nach den Abs. 5 und 6 sind nachweislich zuzustellen:

1.

den am Verfahren beteiligten Organen der Personalvertretung,

2.

dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete,

3.

dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde und

4.

dem zuständigen Bundesminister.

Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission

§ 41. (1) Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

(2) Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.

(4) Die Kommission hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Zur Antragstellung ist der Leiter der Zentralstelle zuständig, in dessen Bereich das Personalvertretungsorgan eingerichtet ist. Im übrigen ist er auch zur Antragstellung im Sinne des Abs. 1 berechtigt.

(5) Behauptet ein Organ der Personalvertretung, daß ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission auf Antrag des Organes der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustellen.

(6) Anträge nach Abs. 5 sind im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Gelangt der Zentralausschuß zu der Ansicht, daß der Antrag unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuß zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuß den Antrag an die Kommission weiterzuleiten.

(7) Die Feststellungen der Kommission zu Anträgen nach den Abs. 5 und 6 sind nachweislich zuzustellen:

1.

den am Verfahren beteiligten Organen der Personalvertretung,

2.

dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete,

3.

dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und

4.

dem zuständigen Bundesminister.

(8) Hat die Kommission gemäß Abs. 5 eine Gesetzwidrigkeit festgestellt, kann der Zentralausschuß binnen sechs Wochen nach Zustellung dieser Feststellung vom Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

1.

welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem in der Feststellung bezeichneten Bereich zu vermeiden,

2.

ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem für die festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Vertreter des Dienstgebers ergriffen wurden, und

3.
  • wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden - die Gründe dafür.

(9) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuß verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuß ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch einen für die von der Kommission festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese vom Dienstvorgesetzten des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall - auch wenn sie sie für nicht zulässig hält - an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, den Disziplinaranwalt und den Beschuldigten weiterzuleiten.

Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission

§ 41. (1) Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

(2) Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.

(4) Die Kommission hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Zur Antragstellung ist die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle zuständig, in deren oder dessen Bereich das Personalvertretungsorgan eingerichtet ist. Im Übrigen ist sie oder er auch zur Antragstellung im Sinne des Abs. 1 berechtigt.

(5) Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission auf Antrag des Organes der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustellen.

(6) Anträge nach Abs. 5 sind im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass der Antrag unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss den Antrag an die Kommission weiterzuleiten.

(7) Die Feststellungen der Kommission zu Anträgen nach den Abs. 5 und 6 sind nachweislich zuzustellen:

1.

den am Verfahren beteiligten Organen der Personalvertretung,

2.

dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete,

3.

der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und

4.

der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.

(8) Hat die Kommission gemäß Abs. 5 eine Gesetzwidrigkeit festgestellt, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Zustellung dieser Feststellung von der Leiterin oder dem Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

1.

welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem in der Feststellung bezeichneten Bereich zu vermeiden,

2.

ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber der oder dem für die festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers ergriffen wurden, und

3.
  • wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden - die Gründe dafür.

(9) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuss ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch einen für die von der Kommission festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Beamten oder eine verantwortliche Beamtin binnen sechs Wochen nach Ablauf der der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese von der Dienstvorgesetzten oder vom Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall - auch wenn sie sie für nicht zulässig hält - an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt und die Beschuldigte oder den Beschuldigten weiterzuleiten.

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die eine Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.

(3) Die betroffenen Personalvertretungsorgane haben der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte umgehend zu erteilen. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 26 nicht.

(4) Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter wiederholter Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

(5) Beschwerden nach Abs. 4 sind im Wege des Zentralausschusses einzubringen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(6) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist mitzuteilen:

1.

den betroffenen Organen der Personalvertretung,

2.

dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Beschwerde bildete,

3.

der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und

4.

der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.

(7) Kommt die Aufsichtsbehörde zu der Ansicht, dass das Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin oder dem Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Prüfung bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

1.

welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem im Ergebnis der Prüfung bezeichneten Bereich zu vermeiden,

2.

ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem verantwortlichen Organ des Dienstgebers ergriffen wurden und

3.

– wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden – die Gründe dafür.

(8) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuss ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch die von der Prüfung betroffene Beamtin oder den von der Prüfung betroffenen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese von der Dienstvorgesetzten oder vom Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall – auch wenn sie sie für nicht zulässig hält – an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt und die Beschuldigte oder den Beschuldigten weiterzuleiten.

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.

(3) Die betroffenen Personalvertretungsorgane haben der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte umgehend zu erteilen. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 26 nicht.

(4) Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

(5) Beschwerden nach Abs. 4 sind im Wege des Zentralausschusses einzubringen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(6) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist mitzuteilen:

1.

den betroffenen Organen der Personalvertretung,

2.

dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Beschwerde bildete,

3.

der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und

4.

der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.

(7) Kommt die Aufsichtsbehörde zu der Ansicht, dass das Organ des Dienstgebers dieses Bundesgesetz innerhalb des letzten Jahres verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin oder dem Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Prüfung bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

1.

welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem im Ergebnis der Prüfung bezeichneten Bereich zu vermeiden,

2.

ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem verantwortlichen Organ des Dienstgebers ergriffen wurden und

3.

– wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden – die Gründe dafür.

(8) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuss ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch die von der Prüfung betroffene Beamtin oder den von der Prüfung betroffenen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese von der Dienstvorgesetzten oder vom Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall – auch wenn sie sie für nicht zulässig hält – an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt und die Beschuldigte oder den Beschuldigten weiterzuleiten.

Abkürzung

PVG

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.

(3) Die betroffenen Personalvertretungsorgane haben der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte umgehend zu erteilen. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 26 nicht.

(4) Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

(5) Beschwerden nach Abs. 4 sind im Wege des Zentralausschusses einzubringen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(6) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist mitzuteilen:

1.

den betroffenen Organen der Personalvertretung,

2.

dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Beschwerde bildete,

3.

der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und

4.

der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle.

(7) Kommt die Aufsichtsbehörde zu der Ansicht, dass das Organ des Dienstgebers dieses Bundesgesetz innerhalb des letzten Jahres verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin oder dem Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Prüfung bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

1.

welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem im Ergebnis der Prüfung bezeichneten Bereich zu vermeiden,

2.

ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem verantwortlichen Organ des Dienstgebers ergriffen wurden und

3.

– wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden – die Gründe dafür.

(8) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuss ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch die von der Prüfung betroffene Beamtin oder den von der Prüfung betroffenen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese von der Dienstvorgesetzten oder vom Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall – auch wenn sie sie für nicht zulässig hält – an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt und die Beschuldigte oder den Beschuldigten weiterzuleiten.

Abkürzung

PVG

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.

(3) Die betroffenen Personalvertretungsorgane haben der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte umgehend zu erteilen. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 26 nicht.

(4) Ein Organ der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

(5) Beschwerden nach Abs. 4 sind im Wege des Zentralausschusses einzubringen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(6) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist mitzuteilen:

1.

den betroffenen Organen der Personalvertretung,

2.

dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Beschwerde bildete,

3.

der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und

4.

der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle.

(7) Kommt die Aufsichtsbehörde zu der Ansicht, dass das Organ des Dienstgebers dieses Bundesgesetz innerhalb des letzten Jahres verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin oder dem Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Prüfung bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

1.

welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem im Ergebnis der Prüfung bezeichneten Bereich zu vermeiden,

2.

ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem verantwortlichen Organ des Dienstgebers ergriffen wurden und

3.

– wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden – die Gründe dafür.

(8) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuss ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch die von der Prüfung betroffene Beamtin oder den von der Prüfung betroffenen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese von der Dienstvorgesetzten oder vom Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall – auch wenn sie sie für nicht zulässig hält – an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt und die Beschuldigte oder den Beschuldigten weiterzuleiten.

Abkürzung

PVG

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.

(3) Die betroffenen Personalvertretungsorgane haben der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte umgehend zu erteilen. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 26 nicht.

(4) Ein Organ der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

(5) Beschwerden nach Abs. 4 sind im Wege des Zentralausschusses einzubringen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(6) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist mitzuteilen:

1.

den betroffenen Organen der Personalvertretung,

2.

dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Beschwerde bildete,

3.

der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und

4.

der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle.

(7) Kommt die Aufsichtsbehörde zu der Ansicht, dass das Organ des Dienstgebers dieses Bundesgesetz innerhalb des letzten Jahres verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin oder dem Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Prüfung bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

1.

welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem im Ergebnis der Prüfung bezeichneten Bereich zu vermeiden,

2.

ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem verantwortlichen Organ des Dienstgebers ergriffen wurden und

3.

– wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden – die Gründe dafür.

(8) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuss ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch die von der Prüfung betroffene Beamtin oder den von der Prüfung betroffenen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese von der Dienstvorgesetzten oder vom Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall – auch wenn sie sie für nicht zulässig hält – an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG, die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt und die Beschuldigte oder den Beschuldigten weiterzuleiten.

Abkürzung

PVG

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.

(3) Die betroffenen Personalvertretungsorgane haben der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte umgehend zu erteilen. Bei diesen Auskünften gilt die Geheimhaltungspflicht gemäß § 26 nicht.

(4) Ein Organ der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

(5) Beschwerden nach Abs. 4 sind im Wege des Zentralausschusses einzubringen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(6) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist mitzuteilen:

1.

den betroffenen Organen der Personalvertretung,

2.

dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Beschwerde bildete,

3.

der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und

4.

der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle.

(7) Kommt die Aufsichtsbehörde zu der Ansicht, dass das Organ des Dienstgebers dieses Bundesgesetz innerhalb des letzten Jahres verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin oder dem Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Prüfung bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

1.

welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem im Ergebnis der Prüfung bezeichneten Bereich zu vermeiden,

2.

ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem verantwortlichen Organ des Dienstgebers ergriffen wurden und

3.

– wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden – die Gründe dafür.

(8) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuss ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch die von der Prüfung betroffene Beamtin oder den von der Prüfung betroffenen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese von der Dienstvorgesetzten oder vom Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall – auch wenn sie sie für nicht zulässig hält – an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG, die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt und die Beschuldigte oder den Beschuldigten weiterzuleiten.

Verfahrensvorschriften

§ 41a. (1) Auf das Verfahren vor der Kommission sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden.

(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Verfahrensvorschriften

§ 41a. (1) Auf das Verfahren vor der Kommission ist das AVG anzuwenden.

(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Verfahrensvorschriften

§ 41a. (1) Auf das Verfahren vor der Kommission ist das AVG anzuwenden.

(2) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Abkürzung

PVG

Kanzleigeschäfte

§ 41a. Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundeskanzleramt zu führen.

Abkürzung

PVG

Kanzleigeschäfte

§ 41a. Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport zu führen.

Abkürzung

PVG

Kanzleigeschäfte

§ 41a. Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu führen.

Abkürzung

PVG

Kanzleigeschäfte

§ 41a. Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundeskanzleramt zu führen.

Kanzleigeschäfte

§ 41b. Die Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom Bundeskanzleramt zu führen.

Kanzleigeschäfte

§ 41b. Die Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport zu führen.

Kanzleigeschäfte

§ 41b. Die Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom Bundeskanzleramt zu führen.

Vergütung

§ 41b. Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler festzusetzen ist.

Personal- und Sachaufwand

§ 41b. (1) Für die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.

(3) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler festzusetzen ist.

Abkürzung

PVG

Personal- und Sachaufwand

§ 41b. (1) Für die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen und Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.

(3) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler festzusetzen ist.

(4) Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde haben Bundesbedienstete Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.

Abkürzung

PVG

Personal- und Sachaufwand

§ 41b. (1) Für die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen und Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.

(3) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.