Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Dezember 1967 über die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967)
(2) Mit Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß, sofern er bis zum Zeitpunkt der Erlangung anderweitiger ausreichender Unterhaltsmittel gewährt worden ist.
Ausnahmen von der Voraussetzung des Besitzes
der österreichischen Staatsbürgerschaft
§ 53. Anwartschaften und Pensionsansprüche der Lehensträger im Sinne der Salinenkonvention vom 18. März 1829 in Verbindung mit BGBl. Nr. 197/1958 sind vom Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht abbhängig. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen und Angehörigen solcher Lehensträger.
Subsidiäre Anwendung der Vorschriften über die
Pensionsversorgung der Bundesbeamten
§ 54. Wenn keine einschlägigen Bestimmungen über die Pensionsversorgung in dieser Pensionsordnung enthalten sind, sind die für Bundesbeamte jeweils geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Artikel II
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 5/1968)
Hinsichtlich des Anspruches auf Witwenversorgungsgenuß nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967 gilt in Fällen, in denen
der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen ist und
diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist,
Artikel IV
(Anm.: Zu § 51, BGBl. Nr. 5/1968)
Die Ruhegenußbemessungsgrundlage der im § 51 lit. b der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, umschriebenen Arbeiter wird wie folgt neuerlich erhöht:
für Arbeiter im Lohnschema H/II .. um 46 S,
für Arbeiter im Lohnschema H/I ... um 22 S,
für Arbeiter im Lohnschema NH/II . um 21 S,
für Arbeiter im Lohnschema NH/I .. um 11 S.
Die sich durch diese Erhöhung der Ruhegenußbemessungsgrundlage entsprechend dem bisherigen für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Hundertsatz ergebenden erhöhten Ruhegenüsse gebühren ab 1. Juli 1971. Das Entsprechende gilt für Hinterbliebene nach Arbeitern, die vor dem 1. Jänner 1963 in den Ruhestand versetzt wurden oder im Dienststand verstorben sind.
Artikel IV
(Anm.: Zu § 52, BGBl. Nr. 5/1958)
Die nach § 52 lit. b der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967 in der Fassung des Artikels III zu errechnenden Pensionsleistungen gebühren
ab 1. Juli 1972 im Ausmaß von 96 v. H.,
ab 1. Juli 1973 im Ausmaß von 98 v. H. und
ab 1. Juli 1974 im Ausmaß von 100 v. H.
Artikel IV
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 5/1968)
(1) Art. III der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1976, BGBl. Nr. 702, tritt mit 31. Dezember 1978 außer Kraft. Vom 1. Jänner 1979 an bildet die Betriebszulage keinen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges mehr.
(2) Wenn künftige Änderungen der Höhe des Lohnes der Arbeiter im Sinne des § 1 Abs. 1 der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967 nicht mehr vorgenommen werden, weil solche Arbeiter nicht mehr dem Dienststand angehören, ändert sich der ruhegenußfähige Monatsbezug der Arbeiter des Ruhestandes um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten in handwerklicher Verwendung das Gehalt in der Verwendungsgruppe P 3, Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III ändert.
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