(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN (Nr. 102) ÜBER DIE MINDESTNORMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1970-11-04
Status Aufgehoben · 2017-12-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 87
Änderungshistorie JSON API

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

Artikel 85.

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 86.

1.

Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a)

Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 82, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b)

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2.

Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 87.

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

Tabelle zu Teil XI.

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen an die Typen der Leistungsempfänger.

Teil Fall Typus des Leistungsempfängers Hundertsatz
III Krankheit Mann mit Ehefrau und 2 Kindern 45
IV Arbeitslosigkeit Mann mit Ehefrau und 2 Kindern 45
V Alter Mann mit Ehefrau im Rentenalter 40
VI Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Arbeitsunfähigkeit Mann mit Ehefrau und 2 Kindern 50
Erwerbsunfähigkeit Mann mit Ehefrau und 2 Kindern 50
Hinterbliebene Witwe mit 2 Kindern 40
VIII Mutterschaft Frau 45
IX Invalidität Mann mit Ehefrau und 2 Kindern 40
X Hinterbliebene Witwe mit 2 Kindern 40

Anhang.

Internationale Systematik der wirtschaftlichen Tätigkeiten

Verzeichnis der Abteilungen und der Hauptgruppen.

Abteilung 0. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei:

01.

Landwirtschaft und Tierzucht

02.

Forstwirtschaft und Waldnutzung

03.

Jagd, Fallenstellerei und Wildhege

04.

Fischerei

Abteilung 1. Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen:

11.

Kohlenbergbau

12.

Metallbergbau

13.

Erdöl- und Erdgasgewinnung

14.

Stein-, Ton- und Sandgewinnung

19.

Gewinnung nichtmetallischer Mineralien, die nicht anderweitig eingereiht sind

Abteilungen 2 und 3. Verarbeitende Industrien:

20.

Nahrungsmittelindustrie (mit Ausnahme der Getränkeindustrie)

21.

Getränkeindustrie

22.

Tabakindustrie

23.

Textilindustrie

24.

Herstellung von Schuhen, Bekleidungsgegenständen und anderen Gegenständen aus Textilien

25.

Holz- und Korkindustrie (mit Ausnahme der Möbelindustrie)

26.

Möbelindustrie und Schreinerei

27.

Papierindustrie und Papierwarenindustrie

28.

Druck- und Verlagsgewerbe und verwandte Gewerbe

29.

Lederindustrie und Lederwarenindustrie (mit Ausnahme der Schuherzeugung)

30.

Kautschukindustrie

31.

Chemische Industrie

32.

Industrie der Erdöl- und Kohlenderivate

33.

Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien (mit Ausnahme der Erdöl- und Kohlenderivate)

34.

Metallurgische Grundindustrien

35.

Herstellung metallurgischer Produkte (mit Ausnahme von Maschinen und Transportmaterial)

36.

Maschinenbauindustrie (mit Ausnahme der Elektromaschinenindustrie)

37.

Herstellung von elektrischen Maschinen, Elektroapparaten, Elektrogeräten und Elektrozubehör

38.

Herstellung von Transportmaterial

39.

Verschiedene verarbeitende Industrien

Abteilung 4. Baugewerbe:

40.

Baugewerbe

Abteilung 5. Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Anlagen:

51.

Elektrizität, Gas, Dampf

52.

Wasserversorgung und sanitäre Anlagen

Abteilung 6. Handel, Banken, Versicherungen, Immobiliengeschäfte:

61.

Groß- und Einzelhandel

62.

Banken und andere Finanzinstitute

63.

Versicherungen

64.

Immobiliengeschäfte

Abteilung 7. Transportwesen, Lagerung und Verkehrswesen:

71.

Transportwesen

72.

Lagerung

73.

Verkehrswesen

Abteilung 8. Dienstleistungen:

81.

Verwaltung

82.

Dienstleistungen für die Öffentlichkeit und für Geschäftsbetriebe

83.

Dienstleistungen für Freizeitgestaltung

84.

Persönliche Dienstleistungen

Abteilung 9. Ungenügend umschriebene Tätigkeiten:

90.

Ungenügend umschriebene Tätigkeiten

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.