Bundesgesetz vom 3. Feber 1972 über die Pensionsversicherung für das Notariat (Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-01-01
Letzte Aktualisierung 2018-08-15
Status Aufgehoben · 2015-01-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 311
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(5) Bei der Festsetzung des Anpassungsfaktors hat die Hauptversammlung auf die finanzielle Lage der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Beschlüsse über die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe, die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe und der festen Beträge, die Festsetzung bzw. Neufestsetzung des Beitragssatzes, die Änderung der Verzugszinsen sowie über Maßnahmen im Sinne des § 80 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; sie sind unverzüglich nach ihrer Genehmigung in der „Österreichischen Notariats-Zeitung“ zu verlautbaren.

(6) Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Abkürzung

NVG

Hauptversammlung

§ 72. (1) Die Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer (§ 141 der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare (§ 72a) gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer sind.

(2) Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Präsidenten einzuberufen, er hat den Vorsitz zu führen. Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies schriftlich von ⅖ der Mitglieder der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 kann der Präsident einen gültigen Beschluß der Hauptversammlung auch außerhalb einer einberufenen Sitzung der Hauptversammlung durch schriftliche Abstimmung ihrer stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.

(4) Der Hauptversammlung ist jedenfalls vorbehalten

1.

die Wahl des Präsidenten, und zwar in einem gemeinsamen Wahlgang der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

2.

die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

3.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

4.

die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und aus den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes;

5.

die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe (§ 20), die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe (§ 20) und die Feststellung der festen Beträge (§ 21) bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr;

6.

die Festsetzung bzw. Neufestsetzung des Beitragssatzes gemäß § 9 Abs. 3 sowie die Beschlußfassung über eine Änderung der Verzugszinsen gemäß § 15 Abs. 5 bzw. über Maßnahmen im Sinne des § 80;

7.

die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;

8.

die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung.

(5) Bei der Festsetzung des Anpassungsfaktors hat die Hauptversammlung auf die finanzielle Lage der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Der Anpassungsfaktor der ersten Stufe darf die Zahl 1 nicht unterschreiten. Die Beschlüsse über die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe, die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe und der festen Beträge, die Festsetzung bzw. Neufestsetzung des Beitragssatzes, die Änderung der Verzugszinsen sowie über Maßnahmen im Sinne des § 80 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; sie sind unverzüglich nach ihrer Genehmigung in der „Österreichischen Notariats-Zeitung“ zu verlautbaren.

(6) Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Abkürzung

NVG

Hauptversammlung

§ 72. (1) Die Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer (§ 141 der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare (§ 72a) gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer sind.

(2) Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Präsidenten einzuberufen, er hat den Vorsitz zu führen. Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies schriftlich von ⅖ der Mitglieder der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 kann der Präsident einen gültigen Beschluß der Hauptversammlung auch außerhalb einer einberufenen Sitzung der Hauptversammlung durch schriftliche Abstimmung ihrer stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.

(4) Der Hauptversammlung ist jedenfalls vorbehalten

1.

die Wahl des Präsidenten, und zwar in einem gemeinsamen Wahlgang der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

2.

die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

3.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

4.

die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und aus den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes;

5.

die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe (§ 20), die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe (§ 20) und die Feststellung der festen Beträge (§ 21) bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr;

6.

die Festsetzung bzw. Neufestsetzung des Beitragssatzes gemäß § 9 Abs. 3, die Festsetzung des Beitrages gemäß § 10a sowie die Beschlußfassung über eine Änderung der Verzugszinsen gemäß § 15 Abs. 5 bzw. über Maßnahmen im Sinne des § 80;

7.

die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;

8.

die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung.

(5) Bei der Festsetzung des Beitrages gemäß §10a und des Anpassungsfaktors hat die Hauptversammlung auf die finanzielle Lage der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Der Anpassungsfaktor der ersten Stufe darf die Zahl 1 nicht unterschreiten. Die Beschlüsse über die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe, die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe und der festen Beträge, die Festsetzung bzw. Neufestsetzung des Beitragssatzes, die Änderung der Verzugszinsen sowie über Maßnahmen im Sinne des § 80 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; sie sind unverzüglich nach ihrer Genehmigung in der „Österreichischen Notariats-Zeitung“ zu verlautbaren.

(6) Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Abkürzung

NVG

Hauptversammlung

§ 72. (1) Die Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer (§ 141 der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare (§ 72a) gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer sind.

(2) Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Präsidenten einzuberufen, er hat den Vorsitz zu führen. Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies schriftlich von ⅖ der Mitglieder der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 kann der Präsident einen gültigen Beschluß der Hauptversammlung auch außerhalb einer einberufenen Sitzung der Hauptversammlung durch schriftliche Abstimmung ihrer stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.

(4) Der Hauptversammlung ist jedenfalls vorbehalten

1.

die Wahl des Präsidenten, und zwar in einem gemeinsamen Wahlgang der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

2.

die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

3.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

4.

die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und aus den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes;

5.

die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe (§ 20), die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe (§ 20) und die Feststellung der festen Beträge (§ 21) bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr;

6.

die Festsetzung bzw. Neufestsetzung des Beitragssatzes gemäß § 9 Abs. 3, die Festsetzung des Beitrages gemäß § 10a sowie die Beschlußfassung über eine Änderung der Verzugszinsen gemäß § 15 Abs. 5 bzw. über Maßnahmen im Sinne des § 80;

7.

die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;

8.

die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung.

(5) Bei der Festsetzung des Beitrages gemäß §10a und des Anpassungsfaktors hat die Hauptversammlung auf die finanzielle Lage der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Beschlüsse über die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe, die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe und der festen Beträge, die Festsetzung bzw. Neufestsetzung des Beitragssatzes, die Änderung der Verzugszinsen sowie über Maßnahmen im Sinne des § 80 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; sie sind unverzüglich nach ihrer Genehmigung in der „Österreichischen Notariats-Zeitung“ zu verlautbaren.

(6) Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Abkürzung

NVG

Hauptversammlung

§ 72. (1) Die Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer (§ 141 der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare (§ 72a) gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer sind.

(2) Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Präsidenten einzuberufen, er hat den Vorsitz zu führen. Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies schriftlich von 1/5 der Mitglieder der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 kann der Präsident einen gültigen Beschluß der Hauptversammlung auch außerhalb einer einberufenen Sitzung der Hauptversammlung durch schriftliche Abstimmung ihrer stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.

(4) Der Hauptversammlung ist jedenfalls vorbehalten

1.

die Wahl des Präsidenten, und zwar in einem gemeinsamen Wahlgang der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

2.

die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

3.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

4.

die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und aus den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes;

5.

die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe (§ 20), die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe (§ 20) und die Feststellung der festen Beträge (§ 21) bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr;

6.

die Festsetzung bzw. Neufestsetzung des Beitragssatzes gemäß § 9 Abs. 3, die Festsetzung des Beitrages gemäß § 10a sowie die Beschlußfassung über eine Änderung der Verzugszinsen gemäß § 15 Abs. 5 bzw. über Maßnahmen im Sinne des § 80;

7.

die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;

8.

die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung.

(5) Bei der Festsetzung des Beitrages gemäß §10a und des Anpassungsfaktors hat die Hauptversammlung auf die finanzielle Lage der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Beschlüsse über die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe, die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe und der festen Beträge, die Festsetzung bzw. Neufestsetzung des Beitragssatzes, die Änderung der Verzugszinsen sowie über Maßnahmen im Sinne des § 80 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; sie sind unverzüglich nach ihrer Genehmigung in der „Österreichischen Notariats-Zeitung“ zu verlautbaren.

(6) Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Abkürzung

NVG

Hauptversammlung

§ 72. (1) Die Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer (§ 141 der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare (§ 72a) gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer sind.

(2) Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Präsidenten einzuberufen, er hat den Vorsitz zu führen. Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies schriftlich von 1/5 der Mitglieder der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 kann der Präsident einen gültigen Beschluß der Hauptversammlung auch außerhalb einer einberufenen Sitzung der Hauptversammlung durch schriftliche Abstimmung ihrer stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.

(4) Der Hauptversammlung ist jedenfalls vorbehalten

1.

die Wahl des Präsidenten, und zwar in einem gemeinsamen Wahlgang der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

2.

die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

3.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

4.

die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und aus den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes;

5.

die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe (§ 20), die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe (§ 20) und die Feststellung der festen Beträge (§ 21) bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr;

6.

die Festsetzung des Beitragssatzes gemäß § 9 Abs. 3, die Festsetzung des Beitrages gemäß § 10a sowie die Beschlußfassung über eine Änderung der Verzugszinsen gemäß § 15 Abs. 5 bzw. über Maßnahmen im Sinne des § 80;

7.

die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;

8.

die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung.

(5) Bei der Festsetzung des Beitrages gemäß §10a und des Anpassungsfaktors hat die Hauptversammlung auf die finanzielle Lage der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Beschlüsse über die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe, die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe und der festen Beträge, die Festsetzung des Beitragssatzes, die Änderung der Verzugszinsen sowie über Maßnahmen im Sinne des § 80 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; sie sind unverzüglich nach ihrer Genehmigung in der „Österreichischen Notariats-Zeitung“ zu verlautbaren.

(6) Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Abkürzung

NVG

Hauptversammlung

§ 72. (1) Die Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer (§ 141 der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare (§ 72a) gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer sind.

(2) Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Präsidenten einzuberufen, er hat den Vorsitz zu führen. Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies schriftlich von ⅖ der Mitglieder der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 kann der Präsident einen gültigen Beschluß der Hauptversammlung auch außerhalb einer einberufenen Sitzung der Hauptversammlung durch schriftliche Abstimmung ihrer stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.

(4) Der Hauptversammlung ist jedenfalls vorbehalten

1.

die Wahl des Präsidenten, und zwar in einem gemeinsamen Wahlgang der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

2.

die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

3.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

4.

die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und aus den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes;

5.

die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe (§ 20), die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe (§ 20) und die Feststellung der festen Beträge (§ 21) bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr;

(Anm.: Z 6 mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft getreten)

7.

die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;

8.

die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung.

(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft getreten)

(6) Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Abkürzung

NVG

Hauptversammlung

§ 72. (1) Die Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer (§ 141 der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare (§ 72a) gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer sind.

(2) Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Präsidenten einzuberufen, er hat den Vorsitz zu führen. Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies schriftlich von 1/5 der Mitglieder der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 kann der Präsident einen gültigen Beschluß der Hauptversammlung auch außerhalb einer einberufenen Sitzung der Hauptversammlung durch schriftliche Abstimmung ihrer stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.

(4) Der Hauptversammlung ist jedenfalls vorbehalten

1.

die Wahl des Präsidenten, und zwar in einem gemeinsamen Wahlgang der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

2.

die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

3.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

4.

die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und aus den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes;

5.

die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe (§ 20), die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe (§ 20) und die Feststellung der festen Beträge (§ 21) bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr;

(Anm.: Z 6 mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft getreten)

7.

die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;

8.

die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung.

(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft getreten)

(6) Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Abkürzung

NVG

Hauptversammlung

§ 72. (1) Die Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer (§ 141 der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare (§ 72a) gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer sind.

(2) Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Präsidenten einzuberufen, er hat den Vorsitz zu führen. Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies schriftlich von 1/5 der Mitglieder der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 kann der Präsident einen gültigen Beschluß der Hauptversammlung auch außerhalb einer einberufenen Sitzung der Hauptversammlung durch schriftliche Abstimmung ihrer stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.

(4) Der Hauptversammlung ist jedenfalls vorbehalten

1.

die Wahl des Präsidenten, und zwar in einem gemeinsamen Wahlgang der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

2.

die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

3.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

4.

die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und aus den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes;

5.

die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe (§ 20), die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe (§ 20) und die Feststellung der festen Beträge (§ 21) bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr;

6.

die Festsetzung des Beitragssatzes gemäß § 9 Abs. 3, die Festsetzung des Beitrages gemäß § 10a sowie die Beschlußfassung über eine Änderung der Verzugszinsen gemäß § 15 Abs. 5 bzw. über Maßnahmen im Sinne des § 80;

7.

die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;

8.

die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung.

(5) Bei der Festsetzung des Beitrages gemäß §10a und des Anpassungsfaktors hat die Hauptversammlung auf die finanzielle Lage der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Beschlüsse sind unverzüglich in der Österreichischen Notariats-Zeitung zu verlautbaren.

(6) Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Abkürzung

NVG

Hauptversammlung

§ 72. (1) Die Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer (§ 141a der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare/Notarinnen (§ 72a) gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer oder in die Hauptversammlung gewählte ehemalige Notare/Notarinnen sind.

(2) Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Präsidenten einzuberufen, er hat den Vorsitz zu führen. Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies schriftlich von 1/5 der Mitglieder der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 kann der Präsident einen gültigen Beschluß der Hauptversammlung auch außerhalb einer einberufenen Sitzung der Hauptversammlung durch schriftliche Abstimmung ihrer stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.

(4) Der Hauptversammlung ist jedenfalls vorbehalten

1.

die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin samt StellvertreterIn, und zwar in einem gemeinsamen Wahlgang der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

2.

die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;

3.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

4.

die Beschlußfassung über den aus dem Geschäftsbericht, aus dem Rechnungsabschluß und aus den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes;

5.

die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe (§ 20), die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe (§ 20) und die Feststellung der festen Beträge (§ 21) bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr;

6.

die Festsetzung des Beitragssatzes gemäß § 9 Abs. 3, die Festsetzung des Beitrages gemäß § 10a sowie die Beschlußfassung über eine Änderung der Verzugszinsen gemäß § 15 Abs. 5 bzw. über Maßnahmen im Sinne des § 80;

7.

die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;

8.

die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung.

(5) Bei der Festsetzung des Beitrages gemäß §10a und des Anpassungsfaktors hat die Hauptversammlung auf die finanzielle Lage der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Beschlüsse sind unverzüglich in der Österreichischen Notariats-Zeitung zu verlautbaren.

(6) Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Abkürzung

NVG

Wahl der ehemaligen Notare in die Hauptversammlung

§ 72a. (1) Von den ehemaligen Notaren werden für eine Amtsdauer (§ 70) zehn ehemalige Notare in die Hauptversammlung gewählt.

(2) Die Versicherungsanstalt hat jedem ehemaligen Notar mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer (§ 70) eine Liste der ehemaligen Notare und einen Stimmzettel für die Wahl zuzustellen. Der ausgefüllte Stimmzettel ist in einem geschlossenen Briefumschlag bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsdauer (§ 70) der Versicherungsanstalt zu übermitteln. Der Tag des Ablaufes dieser Frist ist gleichzeitig mit der Zustellung der Wahlunterlagen bekanntzugeben. Nach diesem Tag einlangende Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Gewählt sind jene ehemaligen Notare mit den meisten Stimmen. Wenn infolge von Stimmengleichheit mehr als die vorgesehene Anzahl von ehemaligen Notaren als gewählt gelten würden, entscheidet das Los.

(4) Nimmt ein gewählter ehemaliger Notar die Wahl nicht an, so gilt der nach der Stimmenzahl Nächstgereihte als gewählt. Erforderlichenfalls ist Abs. 3 zweiter Satz anzuwenden.

Abkürzung

NVG

Wahl der ehemaligen Notare in die Hauptversammlung

§ 72a. (1) Von den ehemaligen Notaren/Notarinnen werden für eine Amtsdauer (§ 70) zehn ehemalige Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung gewählt. Dabei soll auf eine angemessene regionale Verteilung geachtet werden.

(2) Die Versicherungsanstalt hat jedem ehemaligen Notar mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer (§ 70) eine Liste der ehemaligen Notare und einen Stimmzettel für die Wahl zuzustellen. Der ausgefüllte Stimmzettel ist in einem geschlossenen Briefumschlag bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsdauer (§ 70) der Versicherungsanstalt zu übermitteln. Der Tag des Ablaufes dieser Frist ist gleichzeitig mit der Zustellung der Wahlunterlagen bekanntzugeben. Nach diesem Tag einlangende Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Gewählt sind jene ehemaligen Notare mit den meisten Stimmen. Wenn infolge von Stimmengleichheit mehr als die vorgesehene Anzahl von ehemaligen Notaren als gewählt gelten würden, entscheidet das Los.

(4) Nimmt ein gewählter ehemaliger Notar die Wahl nicht an, so gilt der nach der Stimmenzahl Nächstgereihte als gewählt. Erforderlichenfalls ist Abs. 3 zweiter Satz anzuwenden.

Vorstand

§ 73. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident, dessen Stellvertreter und eines der drei weiteren Vorstandsmitglieder (dessen Stellvertreter) hat der Gruppe der Notare, eines (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notariatskandidaten und eines (dessen Stellvertreter) der Gruppe der ehemaligen Notare anzugehören.

(2) Den Vorsitz im Vorstand hat der Präsident zu führen. § 72 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Präsident, dessen Stellvertreter und zwei der drei weiteren Vorstandsmitglieder müssen, sofern sie Versicherte sind, ihren Amtssitz (Dienstort), sofern sie ehemalige Notare sind, ihren Wohnsitz in Wien oder in einer solchen Entfernung von Wien haben, daß sie kurzfristig an den Sitz der Anstalt gelangen können.

(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt wird. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Bestimmungen des Abs. 5 und 6 einzelne seiner Obliegenheiten dem Präsidenten (dessen Stellvertreter) oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten der Geschäftsstelle der Versicherungsanstalt übertragen.

(5) Der Präsident hat Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, bei Gefahr im Verzug so weit selbst zu besorgen und in solchen Fällen die Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, als notwendig ist, um einen ihr drohenden Schaden abzuwehren beziehungsweise einen ihr entgehenden Vorteil zu sichern. Der Präsident hat den zuständigen Verwaltungskörpern nachträglich über die von ihm getroffenen Maßnahmen zu berichten.

(6) Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Insoweit hat er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit der Präsident in anderen als den in Abs. 5 bezeichneten Fällen und inwieweit andere Mitglieder der Verwaltungskörper die Versicherungsanstalt vertreten können.

(7) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

Abkürzung

NVG

Vorstand

§ 73. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident, dessen Stellvertreter und eines der drei weiteren Vorstandsmitglieder (dessen Stellvertreter) hat der Gruppe der Notare, eines (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notariatskandidaten und eines (dessen Stellvertreter) der Gruppe der ehemaligen Notare anzugehören.

(1a) Ist der Präsident/die Präsidentin oder eines der drei weiteren Mitglieder zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so sind sie durch ihre gewählten StellvertreterInnen zu vertreten.

(2) Den Vorsitz im Vorstand hat der Präsident zu führen. § 72 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Präsident, dessen Stellvertreter und zwei der drei weiteren Vorstandsmitglieder müssen, sofern sie Versicherte sind, ihren Amtssitz (Dienstort), sofern sie ehemalige Notare sind, ihren Wohnsitz in Wien oder in einer solchen Entfernung von Wien haben, daß sie kurzfristig an den Sitz der Anstalt gelangen können.

(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt wird. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Bestimmungen des Abs. 5 und 6 einzelne seiner Obliegenheiten dem Präsidenten (dessen Stellvertreter) oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten der Geschäftsstelle der Versicherungsanstalt übertragen.

(5) Der Präsident hat Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, bei Gefahr im Verzug so weit selbst zu besorgen und in solchen Fällen die Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, als notwendig ist, um einen ihr drohenden Schaden abzuwehren beziehungsweise einen ihr entgehenden Vorteil zu sichern. Der Präsident hat den zuständigen Verwaltungskörpern nachträglich über die von ihm getroffenen Maßnahmen zu berichten.

(6) Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Insoweit hat er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit der Präsident in anderen als den in Abs. 5 bezeichneten Fällen und inwieweit andere Mitglieder der Verwaltungskörper die Versicherungsanstalt vertreten können.

(7) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

Rechnungsprüfer

§ 74. (1) Die drei Rechnungsprüfer haben die gesamte Gebarung der Versicherungsanstalt jederzeit zu überwachen und zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluß zu überprüfen. Sie haben über ihre Wahrnehmungen dem Vorstand zu berichten und die entsprechenden Anträge zu stellen.

(2) Von den drei Rechungsprüfern hat einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notare, einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notariatskandidaten und einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der ehemaligen Notare anzugehören. Die Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) dürfen keinem Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt angehören.

(3) Der Vorstand und der leitende Angestellte der Versicherungsanstalt sind verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

(4) Die Rechnungsprüfer haben ihre Anträge und deren Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, ihre Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Rechnungsprüfer beizuschließen.

Abkürzung

NVG

Rechnungsprüfer

§ 74. (1) Die drei Rechnungsprüfer haben die gesamte Gebarung der Versicherungsanstalt jederzeit zu überwachen und zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluß zu überprüfen. Sie haben über ihre Wahrnehmungen dem Vorstand zu berichten und die entsprechenden Anträge zu stellen.

(2) Von den drei Rechungsprüfern hat einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notare, einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notariatskandidaten und einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der ehemaligen Notare anzugehören. Die Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) dürfen keinem Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt angehören.

(2a) Ist ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so ist er/sie durch den gewählten Stellvertreter/die gewählte Stellvertreterin zu vertreten.

(3) Der Vorstand und der leitende Angestellte der Versicherungsanstalt sind verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

(4) Die Rechnungsprüfer haben ihre Anträge und deren Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, ihre Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Rechnungsprüfer beizuschließen.

Abkürzung

NVG

Sitzungen

§ 75. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nicht öffentlich.

(2) Der ordnungsmäßig einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten (dessen Stellvertreters) und von mindestens drei weiteren Mitgliedern beschlußfähig; von diesen müssen mindestens zwei der Gruppe der Notare angehören. Der Präsident (dessen Stellvertreter) zählt auf diese Mindestanzahl.

(3) In den Sitzungen des Vorstandes hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(4) Die ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist bei Anwesenheit des Präsidenten (dessen Stellvertreters) und von weiteren Versichertenvertretern, die insgesamt mindestens 13 Stimmen führen, beschlußfähig. Davon müssen jedenfalls zehn Stimmen von Versichertenvertretern aus der Gruppe der Notare und drei Stimmen von Versichertenvertretern ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppe sein. Die Versichertenvertreter, mit Ausnahme der ehemaligen Notare, müssen überdies mindestens drei verschiedenen Notariatskollegien angehören.

(5) Der leitende Angestellte der Versicherungsanstalt kann den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung, so hat der Vorsitzende ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Abkürzung

NVG

Sitzungen

§ 75. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nicht öffentlich.

(2) Der ordnungsmäßig einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin und von mindestens drei weiteren Mitgliedern beschlussfähig; von diesen müssen mindestens zwei der Gruppe der Notare angehören. Der Präsident (dessen Stellvertreter) zählt auf diese Mindestanzahl.

(3) In den Sitzungen des Vorstandes hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(4) Die ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist bei Anwesenheit des Präsidenten (dessen Stellvertreters) und von weiteren Versichertenvertretern, die insgesamt mindestens 13 Stimmen führen, beschlußfähig. Davon müssen jedenfalls zehn Stimmen von Versichertenvertretern aus der Gruppe der Notare und drei Stimmen von Versichertenvertretern ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppe sein. Die Versichertenvertreter, mit Ausnahme der ehemaligen Notare, müssen überdies mindestens drei verschiedenen Notariatskollegien angehören.

(5) Der leitende Angestellte der Versicherungsanstalt kann den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung, so hat der Vorsitzende ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Abkürzung

NVG

Abschnitt III

Vermögensverwaltung

Jahresvoranschlag

§ 76. (1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Rechnungsabschluß und Nachweisungen

§ 77. (1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat statistische Nachweisungen zu verfassen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Abs. 1) und für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) zu erlassen.

(4) Die Versicherungsanstalt hat die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung den Notariatskammern zu übermitteln. Diese haben die Erfolgsrechnung für die Dauer von weiteren drei Monaten in ihren Amtsräumen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Versicherungsanstalt hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ den Ort und den Beginn der Auflagefrist bei den einzelnen Notariatskammern bekanntzugeben.

Abkürzung

NVG

Rechnungsabschluß und Nachweisungen

§ 77. (1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat statistische Nachweisungen zu verfassen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Abs. 1) und für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) zu erlassen.

(4) Die Versicherungsanstalt hat die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung den Notariatskammern zu übermitteln. Diese haben die Erfolgsrechnung für die Dauer von weiteren drei Monaten in ihren Amtsräumen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Abkürzung

NVG

Liquiditätsreserve

§ 77a. (1) Die Versicherungsanstalt hat durch Einlagen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z. 4 eine kurzfristig verfügbare Liquiditätsreserve zu bilden. Die Liquiditätsreserve hat am Ende eines Geschäftsjahres ein Vierzehntel des Pensionsaufwandes dieses Jahres zu betragen (Sollbetrag).

(2) Solange der Sollbetrag nicht erreicht ist, ist jährlich mindestens ein Drittel des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses der Liquiditätsreserve zuzuführen.

(3) Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage ist vor anderen Maßnahmen die Liquiditätsreserve im notwendigen Ausmaß aufzulösen. Jede Verfügung über die Liquiditätsreserve bedarf der vorhergehenden Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Sinkt durch Verfügungen über die Liquiditätsreserve deren Stand unter den Sollbetrag, so ist die Liquiditätsreserve nach Wegfall der vorübergehend ungünstigen Kassenlage in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 auf das Ausmaß des Sollbetrages zu erhöhen.

Abkürzung

NVG

Vermögensanlage

§ 78. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsanstalt sind zinsbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 79 nur angelegt werden:

1.

in mündelsicheren, inländischen Wertpapieren;

2.

in Darlehensforderungen, die auf inländischen Liegenschaften mündelsicher sichergestellt werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen, sowie auf unbewegliches Vermögen, das der Exekution entzogen ist oder auf dem ein Belastungs- oder Veräußerungsverbot lastet, sind ausgeschlossen. Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit beliehen werden, als der Grundwert ohne Rücksicht auf die Bestockung Mündelsicherheit gewährt. Die betreffenden Liegenschaften müssen einen der Verzinsung des Darlehens und den übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen entsprechenden Ertrag abwerfen und samt ihrem Zugehör während der ganzen Dauer des Darlehens im vollen Wert des Darlehens samt Nebengebührenkaution gegen Elementarschäden versichert sein;

3.

in inländischen Liegenschaften (Grundstücken, Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften, die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;

4.

in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten oder zufolge einer bestehenden besonderen Haftung ausreichende Sicherheit bieten.

(2) Die Versicherungsanstalt hat bei der Anlage der nach Abs. 1 bestimmten Mittel die einzelnen Länder zu berücksichtigen.

(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 abweichende Vermögensanlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein; letzterenfalls sind die wesentlichen Gruppenmerkmale (zB die Art und die sonstigen näheren Umstände der beabsichtigten Vermögensanlagen, insbesondere auch der vorzusehende Mindestertrag) im Beschlußwortlaut festzulegen.

Vermögensanlage

§ 78. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 79 nur angelegt werden:

1.

in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder

2.

in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

3.

in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

4.

in inländischen Liegenschaften (Grundstücken, Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften, die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, oder

5.

in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 oder

6.

in Immobilienfonds.

(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.

(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 abweichende Vermögensanlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein; letzterenfalls sind die wesentlichen Gruppenmerkmale (zB die Art und die sonstigen näheren Umstände der beabsichtigten Vermögensanlagen, insbesondere auch der vorzusehende Mindestertrag) im Beschlußwortlaut festzulegen.

Vermögensanlage

§ 78. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 79 nur angelegt werden:

1.

in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

2.

in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

3.

in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

4.

in inländischen Liegenschaften (Grundstücken, Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften, die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, oder

5.

in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 oder

6.

in Immobilienfonds.

(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.

(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 abweichende Vermögensanlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein; letzterenfalls sind die wesentlichen Gruppenmerkmale (zB die Art und die sonstigen näheren Umstände der beabsichtigten Vermögensanlagen, insbesondere auch der vorzusehende Mindestertrag) im Beschlußwortlaut festzulegen.

Abkürzung

NVG

Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

§ 78. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Abs. 3 und des § 79 nur angelegt werden:

1.

in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

2.

in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder

3.

in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder

4.

in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder

5.

in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder

6.

in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, die den Kriterien nach den Z 1 bis 5 entsprechen, oder

7.

in inländischen Liegenschaften (Grundstücken, Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften, die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.

Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.

(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang II Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.

(3) Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Abs. 1 und 2 nicht erwähnt sind, der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.

(4) Der Versicherungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung nach Möglichkeit durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Ist dies nicht möglich, so hat der Versicherungsträger für jede Vermögensanlage eine fachlich qualifizierte Person als BeraterIn hinzuzuziehen.

Abkürzung

NVG

Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

§ 78. (1) Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a des Bundesfinanzierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Abs. 3 und des § 79 nur angelegt werden:

1.

in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

2.

in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder

3.

in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder

4.

in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder

5.

in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder

6.

in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, die den Kriterien nach den Z 1 bis 5 entsprechen, oder

7.

in inländischen Liegenschaften (Grundstücken, Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften, die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.

Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.

(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang II Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.

(3) Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Abs. 1 und 2 nicht erwähnt sind, der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.

(4) Der Versicherungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung nach Möglichkeit durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Ist dies nicht möglich, so hat der Versicherungsträger für jede Vermögensanlage eine fachlich qualifizierte Person als BeraterIn hinzuzuziehen.

Abkürzung

NVG

Liquide Rücklage

§ 78a. (1) Die liquide Rücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage. Ihr können Bilanzgewinne zugeführt werden und durch sie können Bilanzverluste abgedeckt werden.

(2) Zur liquiden Rücklage zählen alle Vermögensanlagen mit einer (Rest)Laufzeit von bis zu zwölf Monaten, sofern sie nicht der Sonderrücklage zugeführt werden; Veranlagungen mit einer Kündigungsfrist von bis zu zwölf Monaten jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist oder der Differenzbetrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung zumindest ausgeglichen ist.

(3) Die liquide Rücklage soll am Ende des Geschäftsjahres die Summe sämtlicher Versicherungsleistungen dieses Jahres nicht überschreiten, es sei denn, die langfristigen Prognoserechnungen lassen ohne diese Maßnahme keine ausgeglichene Gebarung erwarten.

Abkürzung

NVG

Sonderrücklage

§ 78b. (1) Die Sonderrücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage.

(2) Sofern sich aus der Langfristprognose (§ 9 Abs. 3) ergibt, dass sich künftig über einen bestimmten Zeitraum ein Mehraufwand für Pensionsleistungen abzeichnet, kann die Hauptversammlung beschließen, Einnahmen für diesen Zeitraum einer Sonderrücklage zuzuführen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes zu verwenden ist.

(3) Sofern sich aus der letzten Langfristprognose ein geringerer Mehraufwand als bisher prognostiziert ergibt, kann die Hauptversammlung die entsprechende Auflösung der Sonderrücklage beschließen.

Abkürzung

NVG

Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 79. (1) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der fünf v. H. der Erträge der Versicherungsanstalt im letzten vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt.

(2) Beschlüsse des Vorstandes über die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gesondert anzuzeigen.

Abkürzung

NVG

Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 79. (1) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der fünf v. H. der Erträge der Versicherungsanstalt im letzten vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt.

(2) Beschlüsse des Vorstandes über die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gesondert anzuzeigen.

Abkürzung

NVG

Abschnitt IV

Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben

§ 80. Reichen in einem Geschäftsjahr bei einem Beitragssatz von 20 v. H. die Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben voraussichtlich nicht aus, kann die Hauptversammlung zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Ausgaben und Einnahmen, die Leistungen, ausgenommen das Berufsunfähigkeitsgeld, verhältnismäßig kürzen; hiebei ist der Hundertsatz der Kürzung für die Zusatzpension der Berufsunfähigkeits(Alters)pension doppelt so hoch festzusetzen, wie der des Grund- und Steigerungsbetrages der Berufsunfähigkeits(Alters)pension. Eine Pension kann höchstens bis zum jeweils geltenden Mindestbetrag (§§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58) gekürzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die allgemeine Rücklage in einem Geschäftsjahr nurmehr 25 v. H. der Ausgaben des vorangegangenen Geschäftsjahres beträgt.

Abkürzung

NVG

Abschnitt IV

Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben

§ 80. (1) Zur dauerhaften Deckung der Ausgaben sind rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, damit die Erträge aus Versicherungsbeiträgen bei einem Beitragssatz von höchstens 18 % zuzüglich der sonstigen Einnahmen ausreichen. Reicht ein Beitragssatz von 18 % nicht aus, um ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung von Zuführungen aus der liquiden Rücklage und der Sonderrücklage sicherzustellen, so hat die Hauptversammlung jeweils für das der Beschlussfassung folgende Kalenderjahr

1.

den Anpassungsfaktor der ersten Stufe abweichend von § 20 Abs. 2 entsprechend niedriger, mindestens jedoch mit 1,0 festzusetzen und, wenn dies nicht ausreicht,

2.

einen Pensionsbeitrag in der Höhe von bis zu 10 % aller laufenden Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, des Todes und der Berufsunfähigkeit (ausgenommen vom Berufsunfähigkeitsgeld) zu beschließen.

(2) Erweisen sich auch Maßnahmen nach Abs. 1 als ungenügend, so hat die Hauptversammlung für das der Beschlussfassung jeweils folgende Kalenderjahr in einer ausgewogenen Weise den Beitragssatz bis auf 20 % und den Pensionsbeitrag bis auf 15 % zu erhöhen.

(3) Wird ein Solidaritätsbeitrag (§ 10a) eingehoben, so ist dieser auf den Pensionsbeitrag anzurechnen.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der jeweils geltende Mindestbetrag für die laufenden Leistungen (§§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61) unterschritten wird.

Abkürzung

NVG

Abschnitt IV

Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben

§ 80. (1) Zur dauerhaften Deckung der Ausgaben sind rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, damit die Erträge aus Versicherungsbeiträgen bei einem Beitragssatz von höchstens 18 % zuzüglich der sonstigen Einnahmen ausreichen. Reicht ein Beitragssatz von 18 % nicht aus, um ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung von Zuführungen aus der liquiden Rücklage und der Sonderrücklage sicherzustellen, so hat die Hauptversammlung jeweils für das der Beschlussfassung folgende Kalenderjahr

1.

den Anpassungsfaktor der ersten Stufe abweichend von § 20 Abs. 2 entsprechend niedriger, mindestens jedoch mit 1,0 festzusetzen und, wenn dies nicht ausreicht,

2.

einen Pensionsbeitrag in der Höhe von bis zu 10 % aller laufenden Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, des Todes und der Berufsunfähigkeit (ausgenommen vom Berufsunfähigkeitsgeld) zu beschließen.

(2) Erweisen sich auch Maßnahmen nach Abs. 1 als ungenügend, so hat die Hauptversammlung für das der Beschlussfassung jeweils folgende Kalenderjahr in einer ausgewogenen Weise den Beitragssatz bis auf 20 % und nachfolgend, wenn auch diese Maßnahme nicht ausreicht, den Pensionsbeitrag bis auf 15 % zu erhöhen.

(3) Wird ein Solidaritätsbeitrag (§ 10a) eingehoben, so ist dieser auf den Pensionsbeitrag anzurechnen.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der jeweils geltende Mindestbetrag für die laufenden Leistungen (§§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61) unterschritten wird.

Abkürzung

NVG

Abschnitt V

Aufsicht des Bundes

Aufsichtsbehörde

§ 81. (1) Die Versicherungsanstalt und ihre Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung auszuüben.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann bestimmte Bedienstete dieses Bundesministeriums mit der Aufsicht über die Versicherungsanstalt betrauen. Den mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Bediensteten (deren Stellvertretern) sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 35 vH der niedrigsten Funktionsgebühr (§ 67 Abs. 5) für den Präsidenten (dessen Stellvertreter) entspricht.

(3) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Abkürzung

NVG

Aufgaben der Aufsicht

§ 82. (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versicherungsanstalt zu überwachen und darauf hinzuwirken, daß im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken; sie soll sich in diesem Fall auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsanstalt nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.

(2) Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde kann die Satzung jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zweck der Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde und der mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Versicherungsanstalt amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich der Mitwirkung geeigneter Sachverständiger bedienen kann.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.

Abkürzung

NVG

Vorläufiger Verwalter

§ 83. (1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, den Vorstand, wenn er ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche und satzungsmäßige Bestimmungen außer acht läßt, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter zu übertragen. Ist der Vorstand aufgelöst, darf die Hauptversammlung nicht zusammentreten oder durch schriftliche Abstimmung einen Beschluß fassen und der Präsident die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung nicht ausüben. Dem vorläufigen Verwalter ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der sich aus Versichertenvertretern aus der Gruppe der Notare und der Gruppe der Notariatskandidaten im gleichen Verhältnis wie der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer zusammensetzt. Die Aufgaben und Befugnisse des Beirates werden von der Aufsichtsbehörde bestimmt; die Vorschriften der §§ 67 Abs. 1, 4 und 5 sowie 71 zweiter Satz sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Vorstandes zu treffen und die Hauptversammlung zu diesem Zweck einzuberufen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Auflösung des Vorstandes und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit dieser Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.

(3) Verfügungen des vorläufigen Verwalters, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Werte von mehr als 50.000 S, über den Abschluß von Verträgen, die die Versicherungsanstalt für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluß, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Abkürzung

NVG

Vorläufiger Verwalter

§ 83. (1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, den Vorstand, wenn er ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche und satzungsmäßige Bestimmungen außer acht läßt, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter zu übertragen. Ist der Vorstand aufgelöst, darf die Hauptversammlung nicht zusammentreten oder durch schriftliche Abstimmung einen Beschluß fassen und der Präsident die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung nicht ausüben. Dem vorläufigen Verwalter ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der sich aus Versichertenvertretern aus der Gruppe der Notare und der Gruppe der Notariatskandidaten im gleichen Verhältnis wie der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer zusammensetzt. Die Aufgaben und Befugnisse des Beirates werden von der Aufsichtsbehörde bestimmt; die Vorschriften der §§ 67 Abs. 1, 4 und 5 sowie 71 zweiter Satz sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Vorstandes zu treffen und die Hauptversammlung zu diesem Zweck einzuberufen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Auflösung des Vorstandes und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit dieser Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.

(3) Verfügungen des vorläufigen Verwalters, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Werte von mehr als 3 633,64 €, über den Abschluß von Verträgen, die die Versicherungsanstalt für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluß, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Abkürzung

NVG

Vorläufiger Verwalter

§ 83. (1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, den Vorstand, wenn er ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche und satzungsmäßige Bestimmungen außer acht läßt, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter zu übertragen. Ist der Vorstand aufgelöst, darf die Hauptversammlung nicht zusammentreten oder durch schriftliche Abstimmung einen Beschluß fassen und der Präsident die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung nicht ausüben. Dem vorläufigen Verwalter ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der sich aus Versichertenvertretern/Versichertenvertreterinnen aus der Gruppe der Notare/Notarinnen, der Gruppe der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und der Gruppe der ehemaligen Notare/Notarinnen im gleichen Verhältnis wie die Hauptversammlung (§ 72 Abs. 2 erster Satz) zusammensetzt. Die Aufgaben und Befugnisse des Beirates werden von der Aufsichtsbehörde bestimmt; die Vorschriften der §§ 67 Abs. 1, 4 und 5 sowie 71 zweiter Satz sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Vorstandes zu treffen und die Hauptversammlung zu diesem Zweck einzuberufen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Auflösung des Vorstandes und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit dieser Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.

(3) Verfügungen des vorläufigen Verwalters, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Werte von mehr als 3 633,64 €, über den Abschluß von Verträgen, die die Versicherungsanstalt für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluß, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Abkürzung

NVG

Kosten der Aufsicht

§ 84. Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versicherungsanstalt. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.

Abkürzung

NVG

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 84a. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Abkürzung

NVG

Abschnitt VI

Satzung

§ 85. (1) Die Satzung hat auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit der Versicherungsanstalt näher zu regeln und insbesondere Bestimmungen über Nachstehendes zu enthalten:

1.

über die Vertretung der Versicherungsanstalt nach außen;

2.

über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte und über ihre Fertigung;

3.

über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;

4.

über die Kontrolle der Beitragsleistungen der Versicherten.

(2) Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung und sind binnen einem Monat nach der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Abkürzung

NVG

Abschnitt VII

Versicherungsunterlagen

Führung der Versicherungsunterlagen

§ 86. Die Versicherungsanstalt hat für jeden Versicherten, für den sie Beiträge einhebt, die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der Leistungen erforderlich sind, aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen aufzubewahren und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf sein Verlangen hieraus die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Daten bekanntzugeben.

Abkürzung

NVG

Verwaltungshilfe

§ 87. (1) Die Versicherungsanstalt und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, von denen sie erkennen, daß sie für ihren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten.

(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Ersuchen im Einzelfall den Einkommensteuerbescheid zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln.

(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge gegen Kostenersatz entsprechend dem Wohnbauförderungsbeitragsgesetz, BGBl. Nr. 13/1952, einzuheben.

Verwaltungshilfe

§ 87. (1) Die Versicherungsanstalt und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, von denen sie erkennen, daß sie für ihren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten.

(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Ersuchen im Einzelfall den Einkommensteuerbescheid zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln.

(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Österreichische Notariatskammer und für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge einzuheben. Zur Abgeltung der durch die Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge entstehenden Kosten erhält die Versicherungsanstalt von den Notariatskammern eine Vergütung im Ausmaß von 1% der jeweils abgeführten Beiträge.

Verwaltungshilfe

§ 87. (1) Die Versicherungsanstalt und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, von denen sie erkennen, daß sie für ihren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten.

(2) Zum Zweck der Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz haben die Abgabenbehörden des Bundes der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen im Einzelfall den Umsatzsteuerbescheid sowie alle von der versicherten oder ehemaligen versicherten Person der jeweiligen Abgabenbehörde vorgelegten Erklärungen und Beilagen zu übermitteln. Überdies ist die Versicherungsanstalt berechtigt, bei den Abgabenbehörden des Bundes Auskünfte betreffend das diesbezügliche Abgabenverfahren der versicherten Person einzuholen.

(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Österreichische Notariatskammer und für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge einzuheben. Zur Abgeltung der durch die Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge entstehenden Kosten erhält die Versicherungsanstalt von den Notariatskammern eine Vergütung im Ausmaß von 1% der jeweils abgeführten Beiträge.

Abkürzung

NVG

Verwaltungshilfe

§ 87. (1) Die Versicherungsanstalt und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, von denen sie erkennen, daß sie für ihren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten.

(2) Zum Zweck der Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz haben die Abgabenbehörden des Bundes der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen im Einzelfall den Einkommensteuerbescheid, den Umsatzsteuerbescheid sowie alle von der versicherten oder ehemaligen versicherten Person der jeweiligen Abgabenbehörde vorgelegten Erklärungen und Beilagen zu übermitteln. Überdies ist die Versicherungsanstalt berechtigt, bei den Abgabenbehörden des Bundes Auskünfte betreffend das diesbezügliche Abgabenverfahren der versicherten Person einzuholen.

(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Österreichische Notariatskammer und für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge einzuheben. Zur Abgeltung der durch die Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge entstehenden Kosten erhält die Versicherungsanstalt von den Notariatskammern eine Vergütung im Ausmaß von 1% der jeweils abgeführten Beiträge.

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

§ 87a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen nach Maßgabe des Abs. 2 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:

1.

Vorname, Familienname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der versicherten Person;

2.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

3.

sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);

4.

gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.

(2) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

§ 87a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen nach Maßgabe des Abs. 2 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:

1.

Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der versicherten Person;

2.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

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