Bundesgesetz vom 3. Feber 1972 über die Pensionsversicherung für das Notariat (Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG 1972)
sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);
gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.
(2) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
§ 87a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:
Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der versicherten Person;
Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);
gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.
(2) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
Abkürzung
NVG
Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
§ 87a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:
Vorname, Familienname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der versicherten Person;
Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);
gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.
(2) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
Abschnitt VIII
Bedienstete
§ 88. (1) Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt gilt § 460 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
Abs. 1 nicht für die Festsetzung der Höhe der Leitungszulage und
Abs. 3 nur auf den leitenden Angestellten
(2) Die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten (dessen Stellvertreter) ist vom Vorstand festzusetzen.
Abkürzung
NVG
Abschnitt VIII
Bedienstete
§ 88. Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt gilt § 460 ASVG mit der Maßgabe, dass die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte (dessen/deren StellvertreterIn) vom Vorstand festzusetzen ist.
Abkürzung
NVG
Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten
§ 88a. (1) Die Bediensteten haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der Versicherungsanstalt oder der Versicherten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses entbunden wurde.
(3) Die Bediensteten sind an die Verschwiegenheitspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.
Abkürzung
NVG
Abschnitt IX
Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 88b. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
Abkürzung
NVG
Abschnitt IX
Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 88b. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
Abkürzung
NVG
Abschnitt IX
Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 88b. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
Abkürzung
NVG
VIERTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Abschnitt I
Übergangsbestimmungen
Meldungen der bisherigen Zahlungsempfänger
§ 89. Die Bestimmungen über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungsempfänger sind auch auf die Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach den bisherigen Vorschriften festgestellt worden sind.
Abkürzung
NVG
Anpassungsfaktor für das Jahr 1972
§ 90. (1) Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1972 gilt der im Jahre 1971 von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß § 27 Abs. 3 Z. 7 des Notarversicherungsgesetzes 1938 festgesetzte Anpassungsfaktor.
(2) Die in den §§ 9 Abs. 2, 26 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 8, 55 Abs. 5, 58, 61 und 62 genannten festen Beträge sind erstmalig ab 1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
Abkürzung
NVG
Witwenpension bei Scheidung einer Ehe von Tisch und Bett
§ 91. Bei der Anwendung der die Witwenpension betreffenden Bestimmungen ist eine Scheidung der Ehe von Tisch und Bett einer Scheidung im Sinne der geltenden eherechtlichen Bestimmungen gleichzuhalten. In diesen Fällen richtet sich das Ausmaß der Witwenpension nach § 55 ausgenommen Abs. 1 Z. 2.
Abkürzung
NVG
Anwendung der Bestimmungen über die Leistungen
§ 92. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 41 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1971 liegt. Auf Leistungen, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1972 liegt, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Wann der Versicherungsfall als eingetreten anzusehen ist, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten auch nicht für Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (§ 41 Abs. 2) zwar nach dem 31. Dezember 1971 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Alterspension aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1972 bestand oder ein solcher Anspruch nachträglich für die Zeit bis zum Tod anerkannt wurde.
(3) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1972 entsprechend auch für Leistungen, auf die im übrigen nach Abs. 1 und 2 noch die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind:
Die Bestimmungen des Abschnittes V des Ersten Teiles;
von den Bestimmungen des Abschnittes I des Zweiten Teiles die §§ 22 bis 39;
von den Bestimmungen des Abschnittes II des Zweiten Teiles die §§ 48 Abs. 8 und 9, 54, 55, 58, 61 und 62;
von den Bestimmungen des Abschnittes I des Vierten Teiles § 90.
(4) Die Bestimmungen der §§ 54 Abs. 2 und 3, 57 und 61 sind auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1972 liegt. Die Leistung gebührt in diesen Fällen ab 1. Jänner 1972.
(5) Die Bestimmungen des § 55 sind auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1971 bereits bestehen. Ergibt die Anwendung des § 55 einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührte, so ist die monatliche Pension im bisherigen Ausmaß weiter zu gewähren.
Abkürzung
NVG
Erhöhung von Pensionen, auf die die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind
§ 93. (1) Die Pensionen, für die gemäß § 92 Abs. 1 und 2 noch die bisherigen Vorschriften gelten, sind vor der Anwendung der Bestimmungen über den Mindestbetrag (§§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58) unbeschadet der übrigen auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, um die Hundertsätze nach Abs. 2 entsprechend dem Zeitraum, in dem die Pension angefallen ist, zu erhöhen.
(2) Der Hundertsatz beträgt, wenn die Pension angefallen ist,
| Zeitraum | Hundertsatz |
|---|---|
| vor dem 1. Jänner 1967 | 4 v. H. |
| vom 1. Jänner 1967 bis 31. Dezember 1971 | 2,5 v. H. |
Für die Erhöhung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Hundertsatz maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in dem die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers angefallen ist.
(3) Für die Erhöhung nach Abs. 1 kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und des Kinderzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
(4) Ist die Pension nach § 20b des Notarversicherungsgesetzes 1938 oder nach einer früheren für das Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen getroffenen Regelung nur anteilig zu gewähren, so ist die Erhöhung nach Abs. 1 vor der Ermittlung des Anteiles vorzunehmen.
(5) Zu einer Pension, die unter Anwendung der Bestimmungen des § 20b des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der Fassung des Art. II Abs. 2 der 8. Novelle, BGBl. Nr. 201/1964, ermittelt wurde und von der Versicherungsanstalt ausgezahlt wird, gebühren ab 1. Jänner 1972 die von den beteiligten Versicherungsträgern gemäß Art. V Abs. 3 des Pensionsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 96/1965, zu erstattenden Teilleistungen.
Abkürzung
NVG
Anwendung der Bestimmungen über das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und über die Aufnahme in die Pensionsversicherung
§ 94. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und über die Aufnahme in die Pensionsversicherung gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden bzw. die Aufnahme nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt.
(2) Ist ein nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 Versicherter vor dem 1. Jänner 1972 aus der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 ausgeschieden und erfüllt er die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2, so sind die Bestimmungen des § 63 anzuwenden; hat dem Ausgeschiedenen am 31. Dezember 1971 ein Anspruch auf eine Pension nach einem anderen Bundesgesetz aus den Versicherungsfällen des Alters, der dauernden Berufsunfähigkeit, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührt oder wurde für ihn wegen einer vor dem 1. Jänner 1972 erfolgten Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis der Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleistet, so ist § 63 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall dieses Anspruches bzw. nach Leistung des Überweisungsbetrages nach § 311 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(3) Sind bei der Anwendung des Abs. 2 der Ermittlung des Überweisungsbetrages Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 zugrunde zu legen, so tritt an die Stelle der in § 63 Abs. 3 Z. 2 genannten Höchstbeitragsgrundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens auf den Tag entfallende Betrag der in der Pensionsversicherung der Angestellten jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage.
(4) Hat der Ausgeschiedene weniger als 60 Beitragsmonate erworben, so hat die Versicherungsanstalt der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten für jeden Beitragsmonat einen einmaligen Pauschbetrag von 330 S zu überweisen.
(5) Ein im Sinne des § 63 zu leistender Überweisungsbetrag wird, sofern nicht die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag auf Überweisungsbetrag stellt, am Stichtag für eine Leistung aus einer Pensionsversicherung, mit dem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit dem Antrag auf Weiterversicherung bzw. mit dem Antrag auf eine sonstige Leistung aus einer Pensionsversicherung fällig; stellt die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag auf Überweisungsbetrag, so wird er mit dem Tag der Antragstellung fällig. Der Überweisungsbetrag ist mit dem im Jahr seiner Fälligkeit für das Jahr des Ausscheidens – in den Fällen des Abs. 4 für das Jahr 1972 – in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu vervielfachen.
(6) Ist ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz Versicherter vor dem 1. Jänner 1972 aus einer dieser Pensionsversicherungen ausgeschieden und nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 versicherungspflichtig geworden, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gemäß § 64 – ausgenommen das in Z. 3 geregelte Höchstausmaß – anzuwenden; hat dem Ausgeschiedenen am 31. Dezember 1971 ein Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 gebührt, so ist § 64 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall dieses Anspruches anzuwenden. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Ist ein in einer Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz Versicherter nach dem 31. Dezember 1971 aus einer dieser Pensionsversicherungen ausgeschieden, so gelten bis zum Inkrafttreten von Bestimmungen über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz bei der Anwendung des § 64 die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.
(8) Eine nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zuerkannte Pension, deren Stichtag im Kalenderjahr 1971 liegt, ist, wenn im Versicherungsverlauf Zeiten zu berücksichtigen sind, für die – bestünde kein Anspruch auf Pension – ein Überweisungsbetrag nach Abs. 2 oder 6 in Betracht kommt, auf Antrag des Leistungsempfängers unter Beibehaltung des Stichtages neu festzustellen.
Abkürzung
NVG
Anwendung der Bestimmungen über das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und über die Aufnahme in die Pensionsversicherung
§ 94. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und über die Aufnahme in die Pensionsversicherung gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden bzw. die Aufnahme nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt.
(2) Ist ein nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 Versicherter vor dem 1. Jänner 1972 aus der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 ausgeschieden und erfüllt er die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2, so sind die Bestimmungen des § 63 anzuwenden; hat dem Ausgeschiedenen am 31. Dezember 1971 ein Anspruch auf eine Pension nach einem anderen Bundesgesetz aus den Versicherungsfällen des Alters, der dauernden Berufsunfähigkeit, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührt oder wurde für ihn wegen einer vor dem 1. Jänner 1972 erfolgten Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis der Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleistet, so ist § 63 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall dieses Anspruches bzw. nach Leistung des Überweisungsbetrages nach § 311 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(3) Sind bei der Anwendung des Abs. 2 der Ermittlung des Überweisungsbetrages Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 zugrunde zu legen, so tritt an die Stelle der in § 63 Abs. 3 Z. 2 genannten Höchstbeitragsgrundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens auf den Tag entfallende Betrag der in der Pensionsversicherung der Angestellten jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage.
(4) Hat der Ausgeschiedene weniger als 60 Beitragsmonate erworben, so hat die Versicherungsanstalt der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten für jeden Beitragsmonat einen einmaligen Pauschbetrag von 23,98 € zu überweisen.
(5) Ein im Sinne des § 63 zu leistender Überweisungsbetrag wird, sofern nicht die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag auf Überweisungsbetrag stellt, am Stichtag für eine Leistung aus einer Pensionsversicherung, mit dem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit dem Antrag auf Weiterversicherung bzw. mit dem Antrag auf eine sonstige Leistung aus einer Pensionsversicherung fällig; stellt die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag auf Überweisungsbetrag, so wird er mit dem Tag der Antragstellung fällig. Der Überweisungsbetrag ist mit dem im Jahr seiner Fälligkeit für das Jahr des Ausscheidens – in den Fällen des Abs. 4 für das Jahr 1972 – in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu vervielfachen.
(6) Ist ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz Versicherter vor dem 1. Jänner 1972 aus einer dieser Pensionsversicherungen ausgeschieden und nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 versicherungspflichtig geworden, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gemäß § 64 – ausgenommen das in Z. 3 geregelte Höchstausmaß – anzuwenden; hat dem Ausgeschiedenen am 31. Dezember 1971 ein Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 gebührt, so ist § 64 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall dieses Anspruches anzuwenden. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Ist ein in einer Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz Versicherter nach dem 31. Dezember 1971 aus einer dieser Pensionsversicherungen ausgeschieden, so gelten bis zum Inkrafttreten von Bestimmungen über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz bei der Anwendung des § 64 die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.
(8) Eine nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zuerkannte Pension, deren Stichtag im Kalenderjahr 1971 liegt, ist, wenn im Versicherungsverlauf Zeiten zu berücksichtigen sind, für die – bestünde kein Anspruch auf Pension – ein Überweisungsbetrag nach Abs. 2 oder 6 in Betracht kommt, auf Antrag des Leistungsempfängers unter Beibehaltung des Stichtages neu festzustellen.
Abkürzung
NVG
Anwendung der Bestimmungen über das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und über die Aufnahme in die Pensionsversicherung
§ 94. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und über die Aufnahme in die Pensionsversicherung gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden bzw. die Aufnahme nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt.
(2) Ist ein nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 Versicherter vor dem 1. Jänner 1972 aus der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 ausgeschieden und erfüllt er die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2, so sind die Bestimmungen des § 63 anzuwenden; hat dem Ausgeschiedenen am 31. Dezember 1971 ein Anspruch auf eine Pension nach einem anderen Bundesgesetz aus den Versicherungsfällen des Alters, der dauernden Berufsunfähigkeit, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührt oder wurde für ihn wegen einer vor dem 1. Jänner 1972 erfolgten Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis der Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleistet, so ist § 63 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall dieses Anspruches bzw. nach Leistung des Überweisungsbetrages nach § 311 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(3) Sind bei der Anwendung des Abs. 2 der Ermittlung des Überweisungsbetrages Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 zugrunde zu legen, so tritt an die Stelle der in § 63 Abs. 3 Z. 2 genannten Höchstbeitragsgrundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens auf den Tag entfallende Betrag der in der Pensionsversicherung der Angestellten jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage.
(4) Hat der Ausgeschiedene weniger als 60 Beitragsmonate erworben, so hat die Versicherungsanstalt der Pensionsversicherungsanstalt für jeden Beitragsmonat einen einmaligen Pauschbetrag von 23,98 € zu überweisen.
(5) Ein im Sinne des § 63 zu leistender Überweisungsbetrag wird, sofern nicht die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Überweisungsbetrag stellt, am Stichtag für eine Leistung aus einer Pensionsversicherung, mit dem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit dem Antrag auf Weiterversicherung bzw. mit dem Antrag auf eine sonstige Leistung aus einer Pensionsversicherung fällig; stellt die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Überweisungsbetrag, so wird er mit dem Tag der Antragstellung fällig. Der Überweisungsbetrag ist mit dem im Jahr seiner Fälligkeit für das Jahr des Ausscheidens – in den Fällen des Abs. 4 für das Jahr 1972 – in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu vervielfachen.
(6) Ist ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz Versicherter vor dem 1. Jänner 1972 aus einer dieser Pensionsversicherungen ausgeschieden und nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 versicherungspflichtig geworden, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gemäß § 64 – ausgenommen das in Z. 3 geregelte Höchstausmaß – anzuwenden; hat dem Ausgeschiedenen am 31. Dezember 1971 ein Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 gebührt, so ist § 64 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall dieses Anspruches anzuwenden. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Ist ein in einer Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz Versicherter nach dem 31. Dezember 1971 aus einer dieser Pensionsversicherungen ausgeschieden, so gelten bis zum Inkrafttreten von Bestimmungen über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz bei der Anwendung des § 64 die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.
(8) Eine nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zuerkannte Pension, deren Stichtag im Kalenderjahr 1971 liegt, ist, wenn im Versicherungsverlauf Zeiten zu berücksichtigen sind, für die – bestünde kein Anspruch auf Pension – ein Überweisungsbetrag nach Abs. 2 oder 6 in Betracht kommt, auf Antrag des Leistungsempfängers unter Beibehaltung des Stichtages neu festzustellen.
Abkürzung
NVG
Anwendung der Bestimmungen über das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und über die Aufnahme in die Pensionsversicherung
§ 94. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und über die Aufnahme in die Pensionsversicherung gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden bzw. die Aufnahme nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt.
(2) Ist ein nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 Versicherter vor dem 1. Jänner 1972 aus der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 ausgeschieden und erfüllt er die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2, so sind die Bestimmungen des § 63 anzuwenden; hat dem Ausgeschiedenen am 31. Dezember 1971 ein Anspruch auf eine Pension nach einem anderen Bundesgesetz aus den Versicherungsfällen des Alters, der dauernden Berufsunfähigkeit, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührt oder wurde für ihn wegen einer vor dem 1. Jänner 1972 erfolgten Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis der Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleistet, so ist § 63 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall dieses Anspruches bzw. nach Leistung des Überweisungsbetrages nach § 311 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(3) Sind bei der Anwendung des Abs. 2 der Ermittlung des Überweisungsbetrages Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 zugrunde zu legen, so tritt an die Stelle der in § 63 Abs. 3 Z. 2 genannten Höchstbeitragsgrundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens auf den Tag entfallende Betrag der in der Pensionsversicherung der Angestellten jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage.
(4) Hat der Ausgeschiedene weniger als 60 Beitragsmonate erworben, so hat die Versicherungsanstalt der Pensionsversicherungsanstalt für jeden Beitragsmonat einen einmaligen Pauschbetrag von 23,98 € zu überweisen.
(5) Ein im Sinne des § 63 zu leistender Überweisungsbetrag wird, sofern nicht die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages stellt, am Stichtag für eine Leistung aus einer Pensionsversicherung, mit dem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit dem Antrag auf Weiterversicherung bzw. mit dem Antrag auf eine sonstige Leistung aus einer Pensionsversicherung fällig; stellt die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages, so wird er mit dem Tag der Antragstellung fällig. Der Überweisungsbetrag ist mit dem im Jahr seiner Fälligkeit für das Jahr des Ausscheidens – in den Fällen des Abs. 4 für das Jahr 1972 – in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu vervielfachen.
(6) Ist ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz Versicherter vor dem 1. Jänner 1972 aus einer dieser Pensionsversicherungen ausgeschieden und nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 versicherungspflichtig geworden, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gemäß § 64 – ausgenommen das in Z. 3 geregelte Höchstausmaß – anzuwenden; hat dem Ausgeschiedenen am 31. Dezember 1971 ein Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 gebührt, so ist § 64 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall dieses Anspruches anzuwenden. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Ist ein in einer Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz Versicherter nach dem 31. Dezember 1971 aus einer dieser Pensionsversicherungen ausgeschieden, so gelten bis zum Inkrafttreten von Bestimmungen über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz bei der Anwendung des § 64 die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.
(8) Eine nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zuerkannte Pension, deren Stichtag im Kalenderjahr 1971 liegt, ist, wenn im Versicherungsverlauf Zeiten zu berücksichtigen sind, für die – bestünde kein Anspruch auf Pension – ein Überweisungsbetrag nach Abs. 2 oder 6 in Betracht kommt, auf Antrag des Leistungsempfängers unter Beibehaltung des Stichtages neu festzustellen.
Abkürzung
NVG
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1972
§ 95. (1) Ist ein Dienstnehmer nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1972 aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 pensionsversichert worden, ohne daß er zwischenweilig in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert war, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überweisungsbetrag an die Versicherungsanstalt zu leisten ist.
(2) Ist ein Dienstnehmer vor dem 1. Jänner 1956 aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 pensionsversichert worden, ohne daß er zwischenweilig nach anderer gesetzlicher Bestimmung renten- oder pensionsversichert war, so ist Abs. 1 entsprechend mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Ist das Ausscheiden vor dem 1. August 1951 erfolgt, so ist der Berechnung des Überweisungsbetrages das Entgelt zugrunde zu legen, das der Dienstnehmer im letzten Monat vor dem Ausscheiden bezogen hätte, wenn er in der gleichen Dienststellung und mit der gleichen für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbaren Dienstzeit erst im August 1951 ausgeschieden wäre;
der Überweisungsbetrag ist höchstens von einem Entgelt von 1800 S, wenn aber das Ausscheiden nach dem 31. Juli 1954 erfolgte, höchstens von einem Entgelt von 2400 S zu berechnen.
(3) Bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und 2 bleiben Zeiten unberücksichtigt, die nach § 531 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nachversichert gelten bzw. für die nach § 531 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Überweisungsbetrag als geleistet gilt.
Abkürzung
NVG
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1972
§ 95. (1) Ist ein Dienstnehmer nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1972 aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 pensionsversichert worden, ohne daß er zwischenweilig in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert war, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überweisungsbetrag an die Versicherungsanstalt zu leisten ist.
(2) Ist ein Dienstnehmer vor dem 1. Jänner 1956 aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 pensionsversichert worden, ohne daß er zwischenweilig nach anderer gesetzlicher Bestimmung renten- oder pensionsversichert war, so ist Abs. 1 entsprechend mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Ist das Ausscheiden vor dem 1. August 1951 erfolgt, so ist der Berechnung des Überweisungsbetrages das Entgelt zugrunde zu legen, das der Dienstnehmer im letzten Monat vor dem Ausscheiden bezogen hätte, wenn er in der gleichen Dienststellung und mit der gleichen für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbaren Dienstzeit erst im August 1951 ausgeschieden wäre;
der Überweisungsbetrag ist höchstens von einem Entgelt von 130,81 €, wenn aber das Ausscheiden nach dem 31. Juli 1954 erfolgte, höchstens von einem Entgelt von 174,41 € zu berechnen.
(3) Bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und 2 bleiben Zeiten unberücksichtigt, die nach § 531 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nachversichert gelten bzw. für die nach § 531 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Überweisungsbetrag als geleistet gilt.
Abkürzung
NVG
Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen
§ 96. (1) Die in den Fällen des § 63 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versicherungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der §§ 225 bzw. 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. § 230 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist hiebei nicht anzuwenden.
(2) Die in den Fällen des § 94 Abs. 6 und § 95 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versicherungszeiten im Sinne des § 43.
Abkürzung
NVG
Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren
§ 97. Die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Beisitzer der Schiedsgerichte der Sozialversicherung bei einer Abteilung für die Angelegenheiten der Notarversicherung gelten für den Rest ihrer Amtsdauer nach der Bildung der nach § 65 Z. 1 vorgesehenen Abteilungen als Beisitzer des Schiedsgerichtes bei dieser Abteilung.
Abkürzung
NVG
Verwaltungskörper
§ 98. Die Amtsdauer des am 31. Dezember 1971 im Amt befindlichen Vorstandes der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates und der Rechnungsprüfer endet am 31. Dezember 1973. Die Bestimmungen des § 70 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.
Abkürzung
NVG
Abschnitt II
Schlußbestimmungen
Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 99. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird das Notarversicherungsgesetz 1938, mit der Maßgabe aufgehoben, daß Unterstützungen nach § 24c Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1938, die bei Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes noch laufen, weiterzugewähren sind, solange die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen.
Abkürzung
NVG
Vollziehung des Bundesgesetzes
§ 100. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 19 über die Gebühren- und Abgabenbefreiung, soweit sie eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Finanzen, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben beziehen, die Bundesregierung sowie hinsichtlich der Bestimmung des § 8, soweit sie sich auf eine Ergänzung der Notariatsordnung bezieht und hinsichtlich der Bestimmung des § 65, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
Abkürzung
NVG
Vollziehung des Bundesgesetzes
§ 100. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 19 über die Gebühren- und Abgabenbefreiung, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben beziehen, die Bundesregierung sowie hinsichtlich der Bestimmung des § 8, soweit sie sich auf eine Ergänzung der Notariatsordnung bezieht und hinsichtlich der Bestimmung des § 65, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
Abkürzung
NVG
Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung
§ 100a. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besorgt die Aufgaben nach den §§ 412 und 414 ASVG in Verbindung mit § 65 dieses Bundesgesetzes sowie § 84a in unmittelbarer Bundesverwaltung.
Abkürzung
NVG
Wirksamkeitsbeginn
§ 101. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1972 in Kraft.
Abkürzung
NVG
§ 102. (1) Die §§ 2 Z 5 bis 13, 7 Abs. 1, 26, 32, 53, 54, 55, 56, 59, 60 Abs. 1, 2 und 3, 64a, 64b, 64c, 65, 67 Abs. 1, 3 und 5, 70, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 und 2, 72a, 73 Abs. 1 und 3, 74 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 2, 4 und 6, 77a, 78 Abs. 3, 80, 81 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 1, 90 Abs. 2, 93 Abs. 1, 100, 101 und 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 2 Z 13 (alt) wird rückwirkend mit 1. Juli 1993 aufgehoben.
(3) Der Präsident und dessen Stellvertreter, die nach der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes weiterhin Versicherungsvertreter sind und mindestens fünf Jahre hindurch eine Funktion ausgeübt haben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pensionen) nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.
(4) Die Bestimmungen des § 67 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an aus ihrer Funktion ausgeschiedene Präsidenten und deren Stellvertreter sowie die Hinterbliebenen der Genannten beziehen, auf die im Abs. 3 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zu der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1994 (7. Novelle)
§ 102. (1) Die §§ 2 Z 5 bis 13, 7 Abs. 1, 26, 32, 53, 54, 55, 56, 59, 60 Abs. 1, 2 und 3, 64a, 64b, 64c, 65, 67 Abs. 1, 3 und 5, 70, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 und 2, 72a, 73 Abs. 1 und 3, 74 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 2, 4 und 6, 77a, 78 Abs. 3, 80, 81 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 1, 90 Abs. 2, 93 Abs. 1, 100, 101 und 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 2 Z 13 (alt) wird rückwirkend mit 1. Juli 1993 aufgehoben.
(3) Der Präsident und dessen Stellvertreter, die nach der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes weiterhin Versicherungsvertreter sind und mindestens fünf Jahre hindurch eine Funktion ausgeübt haben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pensionen) nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.
(4) Die Bestimmungen des § 67 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an aus ihrer Funktion ausgeschiedene Präsidenten und deren Stellvertreter sowie die Hinterbliebenen der Genannten beziehen, auf die im Abs. 3 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zu der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.
Abkürzung
NVG
§ 103. (1) Die §§ 7 Abs. 3, 14 Abs. 1 Z 2, 20 Abs. 1, 42 Abs. 1 Z 4, 45 Abs. 2 Z 3, 48 Abs. 7, 64 erster Satz, Z 4 lit. b und c, 72 Abs. 5, 73 Abs. 3, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 sowie die Aufhebung des § 20 Abs. 2 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Die §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 sind ab 1. Jänner 1996 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1995 bereits bestanden haben.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 416/1996 (8. Novelle)
§ 103. (1) Die §§ 7 Abs. 3, 14 Abs. 1 Z 2, 20 Abs. 1, 42 Abs. 1 Z 4, 45 Abs. 2 Z 3, 48 Abs. 7, 64 erster Satz, Z 4 lit. b und c, 72 Abs. 5, 73 Abs. 3, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 sowie die Aufhebung des § 20 Abs. 2 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Die §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 sind ab 1. Jänner 1996 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1995 bereits bestanden haben.
Abkürzung
NVG
§ 104. Die §§ 42 Abs. 1 Z 3 und 67 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmung zu Art. 24 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997
§ 104. Die §§ 42 Abs. 1 Z 3 und 67 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.
Abkürzung
NVG
§ 105. Die §§ 42 Abs. 1 Z 4, 45 Abs. 2 Z 3, 57 Abs. 4 Z 1 und 63 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Abkürzung
NVG
Schlußbestimmungen zu Art. XXII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
§ 105. (1) § 34 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(2) § 110 Abs. 1 und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmung zu Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998
§ 105. Die §§ 42 Abs. 1 Z 4, 45 Abs. 2 Z 3, 57 Abs. 4 Z 1 und 63 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Abkürzung
NVG
Schlußbestimmungen zu Art. XXII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
§ 106. (1) § 34 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(2) § 110 Abs. 1 und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.
Abkürzung
NVG
Schlußbestimmungen zu Art. XXII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
§ 106. (1) § 34 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(2) § 110 Abs. 1 und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2000 (9. Novelle)
§ 107. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2001 die §§ 2 Z 5 und 16, 5a samt Überschrift, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 2, 48 Abs. 2, 52a samt Überschrift, 55 Abs. 4, 63 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 72 Abs. 5 (Anm.: zweiter Satz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000.
mit 1. Jänner 2003 § 48 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000.
(2) Die §§ 10a samt Überschrift, 72 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 (Anm.: erster Satz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(3) Die im § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 genannten festen Beträge sind erstmalig am 1. Jänner 2002 und der in § 48 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 genannte feste Betrag ist erstmalig am 1. Jänner 2004 mit dem Anpassungsfaktor (§ 20) zu vervielfachen.
(4) Der Beitrag gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 darf
– in den Kalenderjahren 2002 bis 2004 1,3% und
– in den Kalenderjahren 2005 bis 2007 1,8% nicht überschreiten.
(5) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt, und zwar mit der Maßgabe, wenn
der Stichtag im Kalenderjahr 2001 liegt, als Zusatzpension monatlich 18% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten 22 der letzten 24 Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;
der Stichtag im Kalenderjahr 2002 liegt, als Zusatzpension monatlich 17% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten 26 der letzten 28 Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren.
(6) Die Bestimmungen des § 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 gelten mit der Maßgabe, dass der Kürzungsfaktor
– für Versicherte der Jahrgänge 1930 bis 1936 pro Kalendermonat 0,0625%,
– für Versicherte des Jahrganges 1937 pro Kalendermonat 0,1250%,
– für Versicherte des Jahrganges 1938 pro Kalendermonat 0,1875%,
– für Versicherte des Jahrganges 1939 pro Kalendermonat 0,2500%,
– für Versicherte des Jahrganges 1940 pro Kalendermonat 0,3125%,
– für Versicherte des Jahrganges 1941 pro Kalendermonat 0,3750%,
– für Versicherte des Jahrganges 1942 pro Kalendermonat 0,4375%
beträgt.
(7) Abs. 6 ist für Bezieher von Berufsunfähigkeitspensionen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2001 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,0625%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2002 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,1250%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2003 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,1875%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2004 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,2500%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2005 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,3125%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2006 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,3750%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2007 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,4375%
beträgt.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2000 (9. Novelle)
§ 107. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2001 die §§ 2 Z 5 und 16, 5a samt Überschrift, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 2, 55 Abs. 4, 63 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 72 Abs. 5 (Anm.: zweiter Satz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000.
mit 1. Jänner 2003 § 48 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000.
(2) Die §§ 10a samt Überschrift, 72 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 (Anm.: erster Satz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(3) Die im § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 genannten festen Beträge sind erstmalig am 1. Jänner 2002 und der in § 48 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 genannte feste Betrag ist erstmalig am 1. Jänner 2004 mit dem Anpassungsfaktor (§ 20) zu vervielfachen.
(4) Der Beitrag gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 darf
– in den Kalenderjahren 2002 bis 2004 1,3% und
– in den Kalenderjahren 2005 bis 2007 1,8% nicht überschreiten.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 101/2004)
(7) Abs. 6 ist für Bezieher von Berufsunfähigkeitspensionen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2001 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,0625%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2002 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,1250%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2003 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,1875%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2004 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,2500%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2005 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,3125%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2006 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,3750%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2007 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,4375%
beträgt.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2000 (9. Novelle)
§ 107. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2001 die §§ 2 Z 5 und 16, 5a samt Überschrift, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 2, 55 Abs. 4, 63 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 72 Abs. 5 (Anm.: zweiter Satz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000.
mit 1. Jänner 2003 § 48 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000.
(2) Die §§ 10a samt Überschrift, 72 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 (Anm.: erster Satz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die im § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 genannten festen Beträge sind erstmalig am 1. Jänner 2002 und der in § 48 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 genannte feste Betrag ist erstmalig am 1. Jänner 2004 mit dem Anpassungsfaktor (§ 20) zu vervielfachen.
(4) Der Beitrag gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 darf
– in den Kalenderjahren 2002 bis 2004 1,3% und
– in den Kalenderjahren 2005 bis 2007 1,8% nicht überschreiten.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 101/2004)
(7) Abs. 6 ist für Bezieher von Berufsunfähigkeitspensionen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2001 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,0625%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2002 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,1250%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2003 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,1875%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2004 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,2500%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2005 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,3125%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2006 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,3750%,
– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2007 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,4375%
beträgt.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2001
§ 108. (1) Die §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3, 21, 35 Abs. 4, 48 Abs. 1 und 8, 55 Abs. 5, 58, 61, 83 Abs. 3, 94 Abs. 4 sowie 95 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung bei der Versicherungsanstalt (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmungen zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001
§ 109. (1) Die §§ 100 und 106 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 110 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 in Verbindung mit § 19 dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2002 (10. Novelle)
§ 110. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2002 die §§ 17a, 35 Abs. 3 und 88b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002;
mit 1. Jänner 2003 die §§ 63 Abs. 3 Z 5 sowie 94 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002.
(2) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 35 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2002 (11. Novelle)
§ 111. § 78 Abs. 1 und 2 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2006 (12. Novelle)
§ 112. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2007 die §§ 2 Z 17, 18 und 19, 10 Abs. 1 Z 1, 10a Abs. 1, 15 Abs. 2 und 5, 16 Abs. 1, 20, 20a, 38 Abs. 4, 48 Abs. 2 und 10, 65, 67 Abs. 3, 72 Abs. 5, 78a, 78b, 80, 83 Abs. 1 und 87 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006, wobei § 10 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 erstmals auf die für das Jahr 2007 zu entrichtenden Beiträge anzuwenden ist;
mit 1. September 2007 die §§ 9 Abs. 3 und 72 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006;
mit 1. Jänner 2008 § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006;
mit 1. Jänner 2009 § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006;
mit 1. Jänner 2016 die §§ 2 Z 11, 40 Z 1, 46a, 47 Abs. 2, 51a, 52 und 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006.
(2) Die Pensionen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. September 2004 sind von Amts wegen nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes neu zu bemessen. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Die neu bemessene Pension gebührt ab 1. Jänner 2007.
(3) § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2007 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjahr. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, wenn der/die Versicherte dieses Lebensjahr vollendet
im Jänner oder Februar oder März 2008 das 65. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2008 das 65. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2008 das 65. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2008 das 65. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2009 das 65. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2009 das 65. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2009 das 65. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2009 das 65. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2010 das 65. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2010 das 65. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2010 das 65. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2010 das 66. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2011 das 66. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2011 das 66. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2011 das 66. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2011 das 66. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2012 das 66. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2012 das 66. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2012 das 66. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2012 das 66. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2013 das 66. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2013 das 66. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2013 das 66. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2013 das 67. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2014 das 67. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2014 das 67. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2014 das 67. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2014 das 67. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2015 das 67. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2018 das 68. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2018 das 68. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2019 das 68. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2019 das 68. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2019 das 68. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2019 das 69. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf Kalendermonate und
im Oktober oder November oder Dezember 2022 das 70. Lebensjahr.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2006 (12. Novelle)
§ 112. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2007 die §§ 2 Z 17, 18 und 19, 10 Abs. 1 Z 1, 10a Abs. 1, 15 Abs. 2 und 5, 16 Abs. 1, 20, 20a, 38 Abs. 4, 48 Abs. 2 und 10, 65, 67 Abs. 3, 72 Abs. 5, 78a, 78b, 80, 83 Abs. 1 und 87 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006, wobei § 10 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 erstmals auf die für das Jahr 2007 zu entrichtenden Beiträge anzuwenden ist;
mit 1. September 2007 die §§ 9 Abs. 3 und 72 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006;
mit 1. Jänner 2008 § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006;
mit 1. Jänner 2009 § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006;
mit 1. Jänner 2015 die §§ 2 Z 11, 40 Z 1, 46a, 47 Abs. 2, 51a, 52 und 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006.
(2) Die Pensionen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. September 2004 sind von Amts wegen nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes neu zu bemessen. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Die neu bemessene Pension gebührt ab 1. Jänner 2007.
(3) § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2007 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjahr. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, wenn der/die Versicherte dieses Lebensjahr vollendet
im Jänner oder Februar oder März 2008 das 65. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2008 das 65. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2008 das 65. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2008 das 65. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2009 das 65. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2009 das 65. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2009 das 65. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2009 das 65. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2010 das 65. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2010 das 65. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2010 das 65. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2010 das 66. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2011 das 66. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2011 das 66. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2011 das 66. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2011 das 66. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2012 das 66. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2012 das 66. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2012 das 66. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2012 das 66. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2013 das 66. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2013 das 66. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2013 das 66. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2013 das 67. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2014 das 67. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2014 das 67. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2014 das 67. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2014 das 67. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2015 das 67. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2018 das 68. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2018 das 68. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2019 das 68. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2019 das 68. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2019 das 68. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2019 das 69. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf Kalendermonate und
im Oktober oder November oder Dezember 2022 das 70. Lebensjahr.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 (13. Novelle)
§ 113. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. August 2009 § 45 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;
mit 1. Jänner 2010 die §§ 2 Z 16 und 19, 2a samt Überschrift, 5 Abs. 2a und 3 erster Satz, 5a, 7, 9 Abs. 4a, 10, 13 samt Überschrift, 14 Abs. 1 bis 4, 15 Abs. 1, 20a, 35 Abs. 5, 48 Abs. 2, 57, 63 Abs. 2, 64d samt Überschrift, 65a samt Überschrift, 67 Abs. 5 Z 1, 72a Abs. 1, 87 Abs. 2, 87a samt Überschrift und 107 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;
rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 42 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 64 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009.
(2) § 48 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(3) § 14 Abs. 1 Z 2 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 ist erstmals für die Neuberechnung der für das Jahr 2009 zu entrichtenden Beiträge anzuwenden.
(4) Die §§ 42 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 64 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 gelten nur für Versicherungszeiten, die nach dem 31. Dezember 2004 liegen; auf Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 2005 sind diese Bestimmungen weiterhin in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmung zu Art. 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009
§ 114. Die §§ 25 Abs. 3, 32, 39 Abs. 1, 54a samt Überschrift, 59 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010
§ 115. Es treten in Kraft:
mit 1. August 2010 die §§ 11, 12, 55 Abs. 6 sublit. bb, 61 sowie 72 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 sowie die Überschriften zu den §§ 102 bis 105 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010;
rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die §§ 2 Z 11, 53 und 87a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010
§ 116. § 25 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010
§ 117. § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 (14. Novelle)
§ 118. Die §§ 84a samt Überschrift und 100a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (15. Novelle)
§ 119. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2013 § 72 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013;
rückwirkend mit 1. Februar 2013 § 57 Abs. 2 Z 1 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013.
(2) § 57 Abs. 2 Z 2 und 3 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013
§ 120. Es treten in Kraft:
mit 1. August 2013 die §§ 54a und 55 Abs. 6 sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;
mit 1. Jänner 2014 § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2015 (16. Novelle)
§ 121. (1) Die §§ 2 Z 1, 3 lit. b, 4, 5, 7 bis 14 sowie 17 und 18, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2, 15 Abs. 5, 20 Abs. 2, 23 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 bis 3, 32, 35 Abs. 3 bis 6, 37 Abs. 2, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 45 Abs. 2 Z 4, 48 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8, 51 Abs. 1, 51a, 52a Abs. 3, 55 Abs. 6, 63 Abs. 2a und Abs. 3 Z 5, 65 Abs. 2, 67 Abs. 5, 69 Abs. 1, 70, 71, 72 Abs. 1 sowie 4 Z 1 und 4, 73 Abs. 1a, 74 Abs. 2a, 75 Abs. 2, 77 Abs. 4, 78 Abs. 1 Z 1, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 87 Abs. 2, 87a Abs. 1, 88, 94 Abs. 5 und 112 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Dezember 2014 die §§ 27, 48 Abs. 4 und 10, 67 Abs. 2 sowie 90 und 91;
rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 § 64 Z 2 und 3.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015
§ 122. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 2 Z 20, 2a, 5 Abs. 2a, 10 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 78 samt Überschrift;
rückwirkend mit 1. Jänner 2015 § 40 Z 1 lit. b.
(2) Die §§ 2 Z 20, 5 Abs. 2a und 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 sind rückwirkend auf die Neuberechnung der Beiträge nach § 14 für jene Kalenderjahre anzuwenden, für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurde (§ 13 Abs. 1).
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmung zu Art. 78 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018
§ 123. § 88b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmung zu Art. 75 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018
§ 123. § 88b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmung zu Art. 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018
§ 124. § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Abkürzung
NVG
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 781/1974, zu BGBl. Nr. 66/1972)
(1) Für rückständige Beiträge für Zeiten vor dem 1. Jänner 1975 sind Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des § 11 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 3 zu berechnen.
(2) Die Bestimmungen des § 57 Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 16 lit. a gelten ab 1. Jänner 1975 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1975 eingetreten sind, wenn dies für den Leistungsempfänger (Leistungswerber) günstiger ist und er bis 31. Dezember 1975 einen diesbezüglichen Antrag stellt.
(3) Die Bestimmungen des § 58 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 17 sind ab 1. Jänner 1974 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1973 bereits bestehen.
Abkürzung
NVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 708/1976, zu BGBl. Nr. 66/1972)
(1) Die Bestimmungen des § 11 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die jeweils bis zum 15. Jänner 1977 bzw. 15. Feber 1977 vom Beitragsschuldner einzuzahlenden Beiträge von der Beitragsgrundlage des Monates Dezember 1976 zu entrichten sind.
(2) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 5 lit. a sind auf Pensionen, auf die am 31. Dezember 1976 Anspruch bestanden hat, so anzuwenden, als ob diese Bestimmung im Zeitpunkt des Anfalles der Pension, frühestens ab 1. Jänner 1972, bereits wirksam gewesen wäre.
(3) Die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 6, 58, 61 und 62 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 5 lit. b, 6, 7, 9 und 10 sind ab 1. Jänner 1977 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1976 bereits bestehen.
Abkürzung
NVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1978, zu BGBl. Nr. 66/1972)
(1) Für rückständige Beiträge für Zeiten vor dem 1. Juli 1978 sind Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des § 11 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 3 zu berechnen.
(2) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 7 sind erstmals auf die Neuberechnung der Beiträge für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 4 und 6 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 14 sind nur auf die Pensionen anzuwenden, bei denen der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1978 eingetreten ist.
Abkürzung
NVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 593/1981, zu BGBl. Nr. 66/1972)
(1) Die Bestimmungen des § 15 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z 2 betreffend die Verzugszinsen sind erstmals bei der Neuberechnung der Beiträge für das Kalenderjahr 1981 anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 6, 58, 61 und 62 des NVG 1972 in der Fassung der Art. I Z 12, 13 lit. a, 14, 16 und 17 sind ab 1. Jänner 1982 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1981 bereits bestehen.
(3) Die Bestimmungen des § 94 Abs. 4 und 5 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z 21 gelten auch für vor dem 1. Jänner 1982 gestellte Anträge auf Leistung des Überweisungsbetrages, wobei sie als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegensteht. Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung, über die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch einen Versicherungsträger oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden ist, hat der Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn bei der Feststellung des Bestandes des Leistungsanspruches auch Zeiten, für die nach § 94 Abs. 4 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z 21 ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, zu berücksichtigen sind und vom Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1982, wenn der Antrag bis 30. Juni 1983 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
Abkürzung
NVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 116/1986, zu BGBl. Nr. 66/1972)
(1) Für das Jahr 1986 gilt,
als Anpassungsfaktor der 2. Stufe 80 vH,
als Anpassungsfaktor der 3. Stufe 60 vH,
als Anpassungsfaktor der 4. Stufe 40 vH
der Pensionserhöhung, die sich aufgrund des im Jahre 1985 von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß § 72 Abs. 4 Z 5 des Notarversicherungsgesetzes 1972 festgesetzten Anpassungsfaktors ergibt. Diese Anpassungsfaktoren sind bis zum 30. April 1986 in der „Österreichischen Notariats-Zeitung“ zu verlautbaren.
(2) Die Bestimmungen des § 23 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 4 sind auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 liegt, sofern die Antragstellung erst nach dem 30. Juni 1986 erfolgt.
(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 1 Z 4 und 43 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 6 und 7 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
(4) Für einen Versicherten, der in der Zeit bis zum 30. Juni 1978 zum Notar ernannt worden ist, sind, sofern er dies bis längstens 30. Juni 1986 bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beantragt, Zeiten vor seiner Ernennung zum Notar, in denen er aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, bis zu dem im § 6 Abs. 3 Z 2 der Notariatsordnung genannten Ausmaß auch dann Versicherungszeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 4 bzw. des § 43 Z 2 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 6 und 7, wenn diese Zeiten nach der Notariatsordnung (§ 6 der Notariatsordnung) nicht angerechnet werden, sofern diese Zeiten sich nicht schon in Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben. Der Antrag kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden, wenn dieser während des Laufens der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod des Versicherten zur Antragstellung berechtigt.
(5) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 und 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 8 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß, wenn
der Stichtag im Jahre 1986 liegt, als Zusatzpension monatlich 17 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten zehn der letzten zwölf Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;
der Stichtag im Jahre 1987 liegt, als Zusatzpension monatlich 17,5 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten zwölf der letzten vierzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;
der Stichtag im Jahre 1988 liegt, als Zusatzpension monatlich 18 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten vierzehn der letzten sechzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;
der Stichtag im Jahre 1989 liegt, als Zusatzpension monatlich 18,5 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten sechzehn der letzten achtzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren.
Abkürzung
NVG
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 25, 32, 39, 54a, 59 und 60, BGBl. Nr. 66/1972)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
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