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Bundesgesetz vom 3. Feber 1972 über die Pensionsversicherung für das Notariat (Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG 1972)

Geltender Text a fecha 1985-12-31

Abkürzung

NVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

NVG

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt I

Geltungsbereich

Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten.

(2) Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes.

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NVG

Versicherungspflicht

§ 3. Versicherungspflichtig sind die Notare und die Notariatskandidaten.

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NVG

Versicherungsträger

§ 4. (1) Träger der Pensionsversicherung für das gesamte Bundesgebiet ist die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates mit dem Sitz in Wien. Sie gehört dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an.

(2) Die Versicherungsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu verwenden.

(3) Der ordentliche Gerichtsstand der Versicherungsanstalt ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes.

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NVG

Abschnitt II

Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen der Versicherten

§ 5. (1) Die Versicherten haben sich bei der Versicherungsanstalt binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie als Notare oder als Notariatskandidaten anzusehen sind, anzumelden und binnen zwei Wochen, nachdem sie diese Eigenschaft verloren haben, abzumelden.

(2) Die Versicherten haben der Versicherungsanstalt jede für den Bestand der Versicherung bedeutsame Änderung in ihren Verhältnissen binnen zwei Wochen zu melden.

(3) Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 haben alle wesentlichen Angaben zu enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. Die Satzung der Versicherungsanstalt kann, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, vorsehen, daß für die Erstattung von Meldungen von der Versicherungsanstalt aufzulegende Vordrucke zu verwenden sind.

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NVG

Meldungen der Zahlungsempfänger

§ 6. Die Empfänger einer laufenden Leistung sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt zu melden.

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NVG

Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflicht

§ 8. Über Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht, die Gewährung der Bucheinsicht oder die Vorlage von Urkunden und Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen und Auskünften schuldhaft unwahre Angaben machen, hat über Antrag der Versicherungsanstalt die für sie örtlich zuständige Notariatskammer eine Geldstrafe bis zum Zehnfachen des jeweils geltenden Mindestbeitrages nach § 9 Abs. 2 zu verhängen. Wenn aber Schädigungsabsicht vorliegt, so begehen diese Personen, wenn die Handlung nicht nach den Strafgesetzen zu beurteilen ist, ein Standesvergehen, das der disziplinären Ahndung unterliegt.

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NVG

Abschnitt III

Aufbringung der Mittel

Beitragspflicht

§ 9. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 1 000 S, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v. H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 100 S zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung jedes Jahr für das folgende Jahr unter Bedachtnahme auf die allgemeine finanzielle Lage der Versicherungsanstalt, auf die beabsichtigte Verwendung bzw. Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf die zu erwartenden sonstigen Mittel, in dem zur Deckung der zu erwartenden Ausgaben erforderlichen Ausmaß festzusetzen. Reichen in einem Geschäftsjahr voraussichtlich die Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so hat die Hauptversammlung, soweit sie nicht Maßnahmen im Sinne des § 80 beschließt, spätestens ein Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres den Beitragssatz für das ganze laufende Geschäftsjahr oder einen Teil desselben im erforderlichen Ausmaß neu festzusetzen.

(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.

(5) Die Beitragspflicht ruht:

1.

bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,

2.

bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.

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NVG

Beitragsgrundlage

§ 10. (1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte des Versicherten aus seiner Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:

1.

bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, Beihilfen aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der aufgrund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung.

2.

bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonates; hiezu zählen insbesondere auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Masseverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen und Dolmetschtätigkeiten.

(2) Wird in einem Kalenderjahr eine unselbständige und eine selbständige Tätigkeit im Notariat ausgeübt, so ist für die Ermittlung der Monatseinkünfte Abs. 1 Z. 1 neben Z. 2 anzuwenden.

(3) Kommt der Versicherte seiner Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versicherungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Hiezu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.

(4) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.

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NVG

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

§ 11. Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind fällig:

1.

wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 erster Satz festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates, für den sie zu leisten sind;

2.

wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz neu festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates, in dem die Neufestsetzung im Sinne des § 72 Abs. 5 verlautbart wurde.

Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.

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NVG

Beitragslast und Beitragsschuldner

§ 12. Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die Versicherten, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten entfallenden Beiträge – ausgenommen die auf Grund einer Neufestsetzung des Beitragssatzes nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz zu entrichtenden Beiträge – der jeweils als Dienstgeber in Betracht kommende Notar bzw. Notariatssubstitut. Er ist berechtigt, diese Beiträge von den Einkünften des Notariatskandidaten einzubehalten. Der einbehaltene Beitrag ist bis zur Einzahlung an die Versicherungsanstalt ein dem Beitragsschuldner anvertrautes Gut.

Abkürzung

NVG

Vorlage des Einkommensteuerbescheides

§ 13. Versicherte, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich nach seiner Zustellung der Versicherungsanstalt zur Einsicht vorzulegen. Die als Dienstgeber in Betracht kommenden Versicherten haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidaten unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versicherungsanstalt zur Einsicht vorzulegen.

Abkürzung

NVG

Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 15. (1) Sind aufgrund einer Neuberechnung der Beiträge von der Versicherungsanstalt Beiträge nachträglich vorzuschreiben, so sind diese mit Ablauf des Kalendermonates fällig, in dem die Zustellung des Bescheides erfolgt. Hinsichtlich dieser Beiträge gelten die Bestimmungen über die Einzahlung der Beiträge, die Beitragslast und die Beitragsschuld entsprechend. Ergibt die Neuberechnung, daß Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, so sind diese dem Einzahler zurückzuzahlen.

(2) Die Versicherungsanstalt kann, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient, von der gesonderten nachträglichen Vorschreibung von Beiträgen bzw. von der gesonderten Rückzahlung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen bis zu 100 S absehen und diese Beiträge bei der im nächstfolgenden Kalenderjahr vorzunehmenden Neuberechnung der Beiträge berücksichtigen.

(3) Werden die Beiträge nach Abs. 1 nicht innerhalb der Frist für die Einzahlung der Beiträge (§ 11 zweiter Satz) eingezahlt, so sind unbeschadet des Abs. 5 von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 14 vH zu entrichten. Für die Berechnung der Verzugszinsen sind die rückständigen Beiträge auf volle 10 Schilling abzurunden. In Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kann die Versicherungsanstalt die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung mit Kosten verbunden wären, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Verzugszinsen stehen und wenn die Nachsicht der Verwaltungsvereinfachung dient.

(4) Ist aufgrund einer Neuberechnung der Beiträge der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag um mehr als 15 vH höher als der Betrag der nach § 9 entrichteten Beiträge, ist Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß vom Unterschiedsbetrag in seiner jeweils aushaftenden Höhe, ungeachtet der Fälligkeit, ab dem siebenten Kalendermonat des dem abgerechneten Jahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten sind.

(5) Die Hauptversammlung kann unter Bedachtnahme auf den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskomptierungen der Oesterreichischen Nationalbank die Verzugszinsen gemäß Abs. 3 entsprechend ändern; der Hundertsatz darf jedoch 10 vH nicht unterschreiten und 16 vH nicht überschreiten. Die Änderung wird, sofern die Hauptversammlung keinen späteren Wirksamkeitsbeginn beschließt, mit dem auf die Verlautbarung der Änderung im Sinne des § 72 Abs. 5 nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

Abkürzung

NVG

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

§ 16. (1) Der Versicherungsanstalt ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950). Sie kann diese Beiträge, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient, auch im Wege der für den Beitragsschuldner örtlich zuständigen Notariatskammer eintreiben, die hiebei nach den Vorschriften der Notariatsordnung über die Eintreibung rückständiger Kammerbeiträge vorzugehen hat.

(2) Nimmt die Versicherungsanstalt den Verwaltungsweg in Anspruch, so hat sie zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und den Vermerk der Versicherungsanstalt zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(4) Für die Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren sind die jeweils geltenden Vorschriften der Konkurs- und Ausgleichsordnung maßgebend.

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NVG

Verwendung der Mittel

§ 17. Die Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die Aufklärung und Information im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt.

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NVG

Unterstützungsfonds

§ 18. (1) Die Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen. Diesem können überwiesen werden

1.

bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, oder

2.

bis zu 2,5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z. 2 dürfen nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.

(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

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NVG

Abschnitt IV

Befreiung von Abgaben

§ 19. Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der §§ 109 und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.

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NVG

Anpassung fester Beträge

§ 21. Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor der 1. Stufe der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schilling, der Steigerungsbetrag nach § 48 Abs. 1 Z. 2 auf 5 Groschen oder deren Vielfaches zu runden.

Abkürzung

NVG

ZWEITER TEIL

LEISTUNGEN

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

Entstehen der Leistungsansprüche

§ 22. Die Ansprüche auf die Leistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Bundesgesetz hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Verschollenheit

§ 24. (1) Die Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tode gleichzuhalten. Als verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist. Ein Versicherter gilt überdies bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erst dann als verschollen, wenn sein Amt nicht mehr auf seine Rechnung substituiert wird oder, wenn er aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde.

(2) Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachrichten im Sinne des Abs. 1 mehr eingelangt sind.

(3) Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der nach Abs. 2 anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.

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NVG

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft

§ 25. (1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.

(2) Das Ruhen von Pensionsansprüchen nach Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.

(3) Hat ein Versicherter, dessen Anspruch nach Abs. 1 ruht, im Inland einen Ehegatten oder Kinder, gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Pension in der Höhe der halben ruhenden Pension mit Ausnahme allfälliger Zuschüsse. Zu dieser Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht dem Ehegatten vor den Kindern zu.

(4) Leistungen nach Abs. 3 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Das Erfordernis einer rechtskräftigen Entscheidung entfällt, wenn eine solche wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

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NVG

Zusammentreffen eines Anspruches auf Pension oder Berufsunfähigkeitsgeld mit Erwerbseinkommen

§ 26. (1) Hat der auf eine Pension oder Berufsunfähigkeitsgeld mit Ausnahme einer Waisenpension Anspruchsberechtigte

1.

Anspruch auf Entgelt aus einem Dienstverhältnis,

2.

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit,

so ruht unbeschadet des Abs. 2 der Grundbetrag der Pension bzw. das Berufsunfähigkeitsgeld mit dem Betrag, um den das Erwerbseinkommen nach Z. 1 und 2 den Betrag von monatlich 2685 S übersteigt, monatlich jedoch höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension bzw. Berufsunfähigkeitsgeld und Erwerbseinkommen nach Z. 1 und 2 4618 S übersteigt; der ruhende Betrag darf bei der Berufsunfähigkeits(Alters)pension bzw. dem Berufsunfähigkeitsgeld 240 S und bei der Witwenpension 144 S nicht übersteigen. Als Erwerbseinkommen nach Z 1 und 2 gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, bezeichneten Bezüge. An die Stelle der Beträge von 2685 S und 4618 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

(2) Hat eine Versicherte Anspruch auf eine Witwenpension nach diesem Bundesgesetz, so ruht diese Pension für die Zeit, in der sie beitragspflichtige Einkünfte aus ihrer Tätigkeit im Notariat erzielt.

Abkürzung

NVG

Änderung laufender Leistungen

§ 28. (1) Eine laufende Leistung ist, wenn sie nicht zu entziehen ist oder der Anspruch auf sie nicht erlischt, ab dem Zeitpunkt zu ändern, ab dem die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend auch für die Weitergewährung der Waisenpension oder eines Kinderzuschusses.

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NVG

Entziehung von Leistungsansprüchen

§ 31. (1) Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist sie zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 32 ohne weiteres Verfahren erlischt.

(2) Eine laufende Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.

(3) Die Entziehung wird, wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.

Abkürzung

NVG

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes

§ 33. Ergibt sich nachträglich, daß eine Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens zuerkannt oder bemessen wurde, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung richtigzustellen. Der Empfänger hat nur dann das unberechtigt Empfangene zu ersetzen, wenn er den Bezug durch bewußt unwahre Angaben oder durch bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.

Abkürzung

NVG

Auszahlung der Leistungen

§ 35. (1) Laufende Leistungen sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Die Versicherungsanstalt kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen.

(2) Einmalige Leistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.

(3) Laufende Leistungen sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für ihre Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu zahlen.

(4) Die Leistungen sind auf volle Schilling gerundet zuzuerkennen.

Abkürzung

NVG

Pensionssonderzahlungen

§ 36. Zu Pensionen, die in den Monaten Mai bzw. Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten Pension einschließlich allfälliger Zuschüsse.

Zahlungsempfänger

§ 37. (1) Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten, wenn dieser aber geschäftsunfähig oder ein beschränkt geschäftsfähiger Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt.

(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.

Abkürzung

NVG

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

§ 38. (1) Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 37) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 6) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 37) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsanstalt bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.

(3) Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,

1.

auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;

2.

die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.

(4) Zur Eintreibung der Forderung der Versicherungsanstalt auf Grund der Rückforderungsbescheide ist ihr die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950).

Abkürzung

NVG

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

§ 39. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt.

(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1 bezugsberechtigt sind, vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Leistung in den Nachlaß.

Leistungen der Pensionsversicherung

§ 40. In der Pensionsversicherung sind zu gewähren:

1.

aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;

2.

aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;

3.

aus dem Versicherungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;

4.

aus dem Versicherungsfall des Todes

a)

die Hinterbliebenenpensionen,

b)

die Abfindung,

c)

der Bestattungskostenbeitrag.

Abkürzung

NVG

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 41. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1.

bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2.

bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall

a)

der dauernden Berufsunfähigkeit oder

b)

der vorübergehenden Berufsunfähigkeit

mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

3.

bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit das Amt des Versicherten noch nicht erloschen, oder der Versicherte aus der Liste der Notariatskandidaten noch nicht gestrichen, so ist der Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Pension gebührt, der Zeitpunkt des Erlöschens oder der Streichung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Zeitpunkt folgende Monatserste.

Abkürzung

NVG

Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1972

§ 43. Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1972 sind:

1.

Zeiten, die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften als Beitragszeiten in der Notarversicherung gegolten haben;

2.

Zeiten, in denen ein Versicherter aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst geleistet hat, soweit diese Zeiten nach der Notariatsordnung (§ 6 der Notariatsordnung) angerechnet werden und sofern sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben.

Abkürzung

NVG

Versicherungsmonat

§ 44. Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Versicherungszeit im Sinne der §§ 42 und 43.

Abkürzung

NVG

Allgemeine Voraussetzung für die Leistungsansprüche; Wartezeit

§ 46. (1) Der Anspruch auf eine Pension, auf das Berufsunfähigkeitsgeld und auf den Bestattungskostenbeitrag ist, abgesehen von den im Abschnitt II des Zweiten Teiles festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit erfüllt ist.

(2) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 41 Abs. 2)

1.

für einen Anspruch auf ein Berufsunfähigkeitsgeld mindestens 12 Versicherungsmonate,

2.

für einen Anspruch auf eine Pension und auf einen Bestattungskostenbeitrag mindestens 60 Versicherungsmonate im Sinne des § 42 Abs. 1 Z. 1 bis 3

anrechenbar sind.

(3) Für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension und den Bestattungskostenbeitrag ist die allgemeine Voraussetzung auch erfüllt, wenn der Versicherte bis zu seinem Tod Anspruch auf eine Pension hatte.

(4) Die allgemeine Voraussetzung entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit, der vorübergehenden Berufsunfähigkeit bzw. des Todes, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Dienstunfalles ist.

Feststellung von Versicherungszeiten

§ 46a. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für die Alterspension maßgebenden Lebensalters bei der Versicherungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit ist § 41 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Abkürzung

NVG

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten

§ 46b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 46a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Abschnitt II

Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

Berufsunfähigkeitspension

§ 47. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Berufsunfähigkeit.

(2) Besteht ein Anspruch auf Alterspension, kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

Abkürzung

NVG

Berufsunfähigkeitsgeld

§ 49. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu 12 Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalles, erhöht sich diese Frist auf 24 Monate.

(2) § 47 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

Abkürzung

NVG

Berufsunfähigkeitsgeld; Ausmaß

§ 50. Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach § 48 Abs. 8 jeweils geltenden Mindestbetrages.

Abkürzung

NVG

Alterspension

§ 51. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sein Amt erloschen ist bzw. wenn er aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde.

(2) Besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf Alterspension erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.

Alterspension; Ausmaß

§ 52. Die Alterspension gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, wobei auch die Bestimmungen des § 48 Abs. 5 bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn der Versicherte einen Dienstunfall erlitten hat.

Abkürzung

NVG

Hilflosenzuschuß

§ 62. Dem auf eine Pension Anspruchsberechtigten, der hilflos ist, gebührt ein Hilflosenzuschuß von 25 v. H. der Pension, mindestens 3 575 S und höchstens 4 000 S; an die Stelle dieser Beträge tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag. Einer Waise gebührt der Hilflosenzuschuß frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem sie das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Abkürzung

NVG

Abschnitt II

Verwaltung der Versicherungsanstalt

Träger der Verwaltung

§ 66. (1) Die Verwaltung der Versicherungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfern.

Die Verwaltungskörper sind:

1.

die Hauptversammlung,

2.

der Vorstand.

(2) Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versicherungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.

Abkürzung

NVG

Ablehnung des Amtes

§ 68. Die Wahl zum Mitglied (stellvertretenden Mitglied) des Vorstandes oder zum Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwahl für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

Enthebung von Versichertenvertretern

§ 69. (1) Ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer (dessen Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:

1.

wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Wahl zum Vorstandsmitglied bzw. zum Rechnungsprüfer ausschließen;

2.

wenn sich der Versichertenvertreter seinen Pflichten entzieht;

3.

wenn ein wichtiger Grund zur Enthebung vorliegt und der Versichertenvertreter seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt.

(2) Die Enthebung des Präsidenten, der Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde zu, die der sonst nach Abs. 1 in Betracht kommenden Versichertenvertreter dem Präsidenten.

(3) Dem vom Präsidenten Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Diese entscheidet endgültig.

Abkürzung

NVG

Abschnitt III

Vermögensverwaltung

Jahresvoranschlag

§ 76. (1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Rechnungsabschluß und Nachweisungen

§ 77. (1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat statistische Nachweisungen zu verfassen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Abs. 1) und für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) zu erlassen.

(4) Die Versicherungsanstalt hat die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung den Notariatskammern zu übermitteln. Diese haben die Erfolgsrechnung für die Dauer von weiteren drei Monaten in ihren Amtsräumen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Versicherungsanstalt hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ den Ort und den Beginn der Auflagefrist bei den einzelnen Notariatskammern bekanntzugeben.

Abkürzung

NVG

Liquiditätsreserve

§ 77a. (1) Die Versicherungsanstalt hat durch Einlagen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z. 4 eine kurzfristig verfügbare Liquiditätsreserve zu bilden. Die Liquiditätsreserve hat am Ende eines Geschäftsjahres ein Vierzehntel des Pensionsaufwandes dieses Jahres zu betragen (Sollbetrag).

(2) Solange der Sollbetrag nicht erreicht ist, ist jährlich mindestens ein Drittel des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses der Liquiditätsreserve zuzuführen.

(3) Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage ist vor anderen Maßnahmen die Liquiditätsreserve im notwendigen Ausmaß aufzulösen. Jede Verfügung über die Liquiditätsreserve bedarf der vorhergehenden Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Sinkt durch Verfügungen über die Liquiditätsreserve deren Stand unter den Sollbetrag, so ist die Liquiditätsreserve nach Wegfall der vorübergehend ungünstigen Kassenlage in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 auf das Ausmaß des Sollbetrages zu erhöhen.

Abkürzung

NVG

Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 79. (1) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der fünf v. H. der Erträge der Versicherungsanstalt im letzten vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt.

(2) Beschlüsse des Vorstandes über die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gesondert anzuzeigen.

Abkürzung

NVG

Vorläufiger Verwalter

§ 83. (1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, den Vorstand, wenn er ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche und satzungsmäßige Bestimmungen außer acht läßt, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter zu übertragen. Ist der Vorstand aufgelöst, darf die Hauptversammlung nicht zusammentreten oder durch schriftliche Abstimmung einen Beschluß fassen und der Präsident die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung nicht ausüben. Dem vorläufigen Verwalter ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der sich aus Versichertenvertretern aus der Gruppe der Notare und der Gruppe der Notariatskandidaten im gleichen Verhältnis wie der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer zusammensetzt. Die Aufgaben und Befugnisse des Beirates werden von der Aufsichtsbehörde bestimmt; die Vorschriften der §§ 67 Abs. 1, 4 und 5 sowie 71 zweiter Satz sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Vorstandes zu treffen und die Hauptversammlung zu diesem Zweck einzuberufen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Auflösung des Vorstandes und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit dieser Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.

(3) Verfügungen des vorläufigen Verwalters, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Werte von mehr als 50.000 S, über den Abschluß von Verträgen, die die Versicherungsanstalt für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluß, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Abkürzung

NVG

Kosten der Aufsicht

§ 84. Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versicherungsanstalt. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.

Abkürzung

NVG

Abschnitt VI

Satzung

§ 85. (1) Die Satzung hat auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit der Versicherungsanstalt näher zu regeln und insbesondere Bestimmungen über Nachstehendes zu enthalten:

1.

über die Vertretung der Versicherungsanstalt nach außen;

2.

über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte und über ihre Fertigung;

3.

über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;

4.

über die Kontrolle der Beitragsleistungen der Versicherten.

(2) Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung und sind binnen einem Monat nach der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Abkürzung

NVG

Abschnitt VII

Versicherungsunterlagen

Führung der Versicherungsunterlagen

§ 86. Die Versicherungsanstalt hat für jeden Versicherten, für den sie Beiträge einhebt, die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der Leistungen erforderlich sind, aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen aufzubewahren und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf sein Verlangen hieraus die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Daten bekanntzugeben.

Abkürzung

NVG

Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten

§ 88a. (1) Die Bediensteten haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der Versicherungsanstalt oder der Versicherten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu beobachten.

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses entbunden wurde.

(3) Die Bediensteten sind an die Verschwiegenheitspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.

Abkürzung

NVG

Abschnitt IX

Berechtigung zur Datenverarbeitung

§ 88b. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

Abkürzung

NVG

VIERTER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt I

Übergangsbestimmungen

Meldungen der bisherigen Zahlungsempfänger

§ 89. Die Bestimmungen über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungsempfänger sind auch auf die Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach den bisherigen Vorschriften festgestellt worden sind.

Abkürzung

NVG

Witwenpension bei Scheidung einer Ehe von Tisch und Bett

§ 91. Bei der Anwendung der die Witwenpension betreffenden Bestimmungen ist eine Scheidung der Ehe von Tisch und Bett einer Scheidung im Sinne der geltenden eherechtlichen Bestimmungen gleichzuhalten. In diesen Fällen richtet sich das Ausmaß der Witwenpension nach § 55 ausgenommen Abs. 1 Z. 2.

Abkürzung

NVG

Anwendung der Bestimmungen über die Leistungen

§ 92. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 41 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1971 liegt. Auf Leistungen, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1972 liegt, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Wann der Versicherungsfall als eingetreten anzusehen ist, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten auch nicht für Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (§ 41 Abs. 2) zwar nach dem 31. Dezember 1971 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Alterspension aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1972 bestand oder ein solcher Anspruch nachträglich für die Zeit bis zum Tod anerkannt wurde.

(3) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1972 entsprechend auch für Leistungen, auf die im übrigen nach Abs. 1 und 2 noch die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind:

1.

Die Bestimmungen des Abschnittes V des Ersten Teiles;

2.

von den Bestimmungen des Abschnittes I des Zweiten Teiles die §§ 22 bis 39;

3.

von den Bestimmungen des Abschnittes II des Zweiten Teiles die §§ 48 Abs. 8 und 9, 54, 55, 58, 61 und 62;

4.

von den Bestimmungen des Abschnittes I des Vierten Teiles § 90.

(4) Die Bestimmungen der §§ 54 Abs. 2 und 3, 57 und 61 sind auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1972 liegt. Die Leistung gebührt in diesen Fällen ab 1. Jänner 1972.

(5) Die Bestimmungen des § 55 sind auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1971 bereits bestehen. Ergibt die Anwendung des § 55 einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührte, so ist die monatliche Pension im bisherigen Ausmaß weiter zu gewähren.

Abkürzung

NVG

Anwendung der Bestimmungen über das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und über die Aufnahme in die Pensionsversicherung

§ 94. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und über die Aufnahme in die Pensionsversicherung gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden bzw. die Aufnahme nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt.

(2) Ist ein nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 Versicherter vor dem 1. Jänner 1972 aus der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 ausgeschieden und erfüllt er die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2, so sind die Bestimmungen des § 63 anzuwenden; hat dem Ausgeschiedenen am 31. Dezember 1971 ein Anspruch auf eine Pension nach einem anderen Bundesgesetz aus den Versicherungsfällen des Alters, der dauernden Berufsunfähigkeit, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührt oder wurde für ihn wegen einer vor dem 1. Jänner 1972 erfolgten Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis der Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleistet, so ist § 63 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall dieses Anspruches bzw. nach Leistung des Überweisungsbetrages nach § 311 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.

(3) Sind bei der Anwendung des Abs. 2 der Ermittlung des Überweisungsbetrages Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 zugrunde zu legen, so tritt an die Stelle der in § 63 Abs. 3 Z. 2 genannten Höchstbeitragsgrundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens auf den Tag entfallende Betrag der in der Pensionsversicherung der Angestellten jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage.

(4) Hat der Ausgeschiedene weniger als 60 Beitragsmonate erworben, so hat die Versicherungsanstalt der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten für jeden Beitragsmonat einen einmaligen Pauschbetrag von 330 S zu überweisen.

(5) Ein im Sinne des § 63 zu leistender Überweisungsbetrag wird, sofern nicht die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag auf Überweisungsbetrag stellt, am Stichtag für eine Leistung aus einer Pensionsversicherung, mit dem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit dem Antrag auf Weiterversicherung bzw. mit dem Antrag auf eine sonstige Leistung aus einer Pensionsversicherung fällig; stellt die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag auf Überweisungsbetrag, so wird er mit dem Tag der Antragstellung fällig. Der Überweisungsbetrag ist mit dem im Jahr seiner Fälligkeit für das Jahr des Ausscheidens – in den Fällen des Abs. 4 für das Jahr 1972 – in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu vervielfachen.

(6) Ist ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz Versicherter vor dem 1. Jänner 1972 aus einer dieser Pensionsversicherungen ausgeschieden und nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 versicherungspflichtig geworden, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gemäß § 64 – ausgenommen das in Z. 3 geregelte Höchstausmaß – anzuwenden; hat dem Ausgeschiedenen am 31. Dezember 1971 ein Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 gebührt, so ist § 64 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall dieses Anspruches anzuwenden. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Ist ein in einer Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz Versicherter nach dem 31. Dezember 1971 aus einer dieser Pensionsversicherungen ausgeschieden, so gelten bis zum Inkrafttreten von Bestimmungen über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz bei der Anwendung des § 64 die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.

(8) Eine nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zuerkannte Pension, deren Stichtag im Kalenderjahr 1971 liegt, ist, wenn im Versicherungsverlauf Zeiten zu berücksichtigen sind, für die – bestünde kein Anspruch auf Pension – ein Überweisungsbetrag nach Abs. 2 oder 6 in Betracht kommt, auf Antrag des Leistungsempfängers unter Beibehaltung des Stichtages neu festzustellen.

Abkürzung

NVG

Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1972

§ 95. (1) Ist ein Dienstnehmer nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1972 aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 pensionsversichert worden, ohne daß er zwischenweilig in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert war, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überweisungsbetrag an die Versicherungsanstalt zu leisten ist.

(2) Ist ein Dienstnehmer vor dem 1. Jänner 1956 aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 pensionsversichert worden, ohne daß er zwischenweilig nach anderer gesetzlicher Bestimmung renten- oder pensionsversichert war, so ist Abs. 1 entsprechend mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.

Ist das Ausscheiden vor dem 1. August 1951 erfolgt, so ist der Berechnung des Überweisungsbetrages das Entgelt zugrunde zu legen, das der Dienstnehmer im letzten Monat vor dem Ausscheiden bezogen hätte, wenn er in der gleichen Dienststellung und mit der gleichen für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbaren Dienstzeit erst im August 1951 ausgeschieden wäre;

2.

der Überweisungsbetrag ist höchstens von einem Entgelt von 1800 S, wenn aber das Ausscheiden nach dem 31. Juli 1954 erfolgte, höchstens von einem Entgelt von 2400 S zu berechnen.

(3) Bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und 2 bleiben Zeiten unberücksichtigt, die nach § 531 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nachversichert gelten bzw. für die nach § 531 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Überweisungsbetrag als geleistet gilt.

Abkürzung

NVG

Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen

§ 96. (1) Die in den Fällen des § 63 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versicherungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der §§ 225 bzw. 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. § 230 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist hiebei nicht anzuwenden.

(2) Die in den Fällen des § 94 Abs. 6 und § 95 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versicherungszeiten im Sinne des § 43.

Abkürzung

NVG

Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren

§ 97. Die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Beisitzer der Schiedsgerichte der Sozialversicherung bei einer Abteilung für die Angelegenheiten der Notarversicherung gelten für den Rest ihrer Amtsdauer nach der Bildung der nach § 65 Z. 1 vorgesehenen Abteilungen als Beisitzer des Schiedsgerichtes bei dieser Abteilung.

Abkürzung

NVG

Verwaltungskörper

§ 98. Die Amtsdauer des am 31. Dezember 1971 im Amt befindlichen Vorstandes der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates und der Rechnungsprüfer endet am 31. Dezember 1973. Die Bestimmungen des § 70 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.

Abkürzung

NVG

Abschnitt II

Schlußbestimmungen

Aufhebung bisheriger Vorschriften

§ 99. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird das Notarversicherungsgesetz 1938, mit der Maßgabe aufgehoben, daß Unterstützungen nach § 24c Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1938, die bei Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes noch laufen, weiterzugewähren sind, solange die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen.

Abkürzung

NVG

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 781/1974, zu BGBl. Nr. 66/1972)

(1) Für rückständige Beiträge für Zeiten vor dem 1. Jänner 1975 sind Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des § 11 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 3 zu berechnen.

(2) Die Bestimmungen des § 57 Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 16 lit. a gelten ab 1. Jänner 1975 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1975 eingetreten sind, wenn dies für den Leistungsempfänger (Leistungswerber) günstiger ist und er bis 31. Dezember 1975 einen diesbezüglichen Antrag stellt.

(3) Die Bestimmungen des § 58 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 17 sind ab 1. Jänner 1974 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1973 bereits bestehen.

Abkürzung

NVG

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 708/1976, zu BGBl. Nr. 66/1972)

(1) Die Bestimmungen des § 11 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die jeweils bis zum 15. Jänner 1977 bzw. 15. Feber 1977 vom Beitragsschuldner einzuzahlenden Beiträge von der Beitragsgrundlage des Monates Dezember 1976 zu entrichten sind.

(2) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 5 lit. a sind auf Pensionen, auf die am 31. Dezember 1976 Anspruch bestanden hat, so anzuwenden, als ob diese Bestimmung im Zeitpunkt des Anfalles der Pension, frühestens ab 1. Jänner 1972, bereits wirksam gewesen wäre.

(3) Die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 6, 58, 61 und 62 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z. 5 lit. b, 6, 7, 9 und 10 sind ab 1. Jänner 1977 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1976 bereits bestehen.

Abkürzung

NVG

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1978, zu BGBl. Nr. 66/1972)

(1) Für rückständige Beiträge für Zeiten vor dem 1. Juli 1978 sind Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des § 11 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 3 zu berechnen.

(2) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 7 sind erstmals auf die Neuberechnung der Beiträge für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 4 und 6 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z. 14 sind nur auf die Pensionen anzuwenden, bei denen der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1978 eingetreten ist.

Abkürzung

NVG

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 593/1981, zu BGBl. Nr. 66/1972)

(1) Die Bestimmungen des § 15 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z 2 betreffend die Verzugszinsen sind erstmals bei der Neuberechnung der Beiträge für das Kalenderjahr 1981 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 6, 58, 61 und 62 des NVG 1972 in der Fassung der Art. I Z 12, 13 lit. a, 14, 16 und 17 sind ab 1. Jänner 1982 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1981 bereits bestehen.

(3) Die Bestimmungen des § 94 Abs. 4 und 5 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z 21 gelten auch für vor dem 1. Jänner 1982 gestellte Anträge auf Leistung des Überweisungsbetrages, wobei sie als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegensteht. Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung, über die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch einen Versicherungsträger oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden ist, hat der Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn bei der Feststellung des Bestandes des Leistungsanspruches auch Zeiten, für die nach § 94 Abs. 4 des NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z 21 ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, zu berücksichtigen sind und vom Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1982, wenn der Antrag bis 30. Juni 1983 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Abkürzung

NVG

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 116/1986, zu BGBl. Nr. 66/1972)

(1) Für das Jahr 1986 gilt,

1.

als Anpassungsfaktor der 2. Stufe 80 vH,

2.

als Anpassungsfaktor der 3. Stufe 60 vH,

3.

als Anpassungsfaktor der 4. Stufe 40 vH

der Pensionserhöhung, die sich aufgrund des im Jahre 1985 von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß § 72 Abs. 4 Z 5 des Notarversicherungsgesetzes 1972 festgesetzten Anpassungsfaktors ergibt. Diese Anpassungsfaktoren sind bis zum 30. April 1986 in der „Österreichischen Notariats-Zeitung“ zu verlautbaren.

(2) Die Bestimmungen des § 23 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 4 sind auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 liegt, sofern die Antragstellung erst nach dem 30. Juni 1986 erfolgt.

(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 1 Z 4 und 43 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 6 und 7 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.

(4) Für einen Versicherten, der in der Zeit bis zum 30. Juni 1978 zum Notar ernannt worden ist, sind, sofern er dies bis längstens 30. Juni 1986 bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beantragt, Zeiten vor seiner Ernennung zum Notar, in denen er aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, bis zu dem im § 6 Abs. 3 Z 2 der Notariatsordnung genannten Ausmaß auch dann Versicherungszeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 4 bzw. des § 43 Z 2 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 6 und 7, wenn diese Zeiten nach der Notariatsordnung (§ 6 der Notariatsordnung) nicht angerechnet werden, sofern diese Zeiten sich nicht schon in Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben. Der Antrag kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden, wenn dieser während des Laufens der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod des Versicherten zur Antragstellung berechtigt.

(5) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 und 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 8 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß, wenn

1.

der Stichtag im Jahre 1986 liegt, als Zusatzpension monatlich 17 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten zehn der letzten zwölf Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;

2.

der Stichtag im Jahre 1987 liegt, als Zusatzpension monatlich 17,5 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten zwölf der letzten vierzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;

3.

der Stichtag im Jahre 1988 liegt, als Zusatzpension monatlich 18 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten vierzehn der letzten sechzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;

4.

der Stichtag im Jahre 1989 liegt, als Zusatzpension monatlich 18,5 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten sechzehn der letzten achtzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren.