Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 25. Juli 1973 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten (Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
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(3) Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten, von dem zwei Ausfertigungen dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden sind. Dem Arbeitgeber darf vom untersuchenden Arzt in dem Gutachten nur mitgeteilt werden, ob der betreffende Arbeitnehmer für die Tätigkeit geeignet ist oder nicht.

(4) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen sind vom Arbeitgeber zu tragen. Er hat gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Soweit der zuständige Träger der Unfallversicherung mit ermächtigten Ärzten eine direkte Verrechnung der Kosten der besonderen ärztlichen Untersuchungen nicht vereinbart, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Untersuchungskosten höchstens bis zu dem Betrag, der sich nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen ergibt. Der Kostenersatz ist unter Verwendung besonderer Vordrucke beim zuständigen Träger der Unfallversicherung geltend zu machen.

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994

Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen

§ 50. (1) Über jeden Arbeitnehmer, dessen Gesundheitszustand durch ärztliche Untersuchungen nach § 49 zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens enthalten:

1.

Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie Versicherungsnummer des Arbeitnehmers;

2.

Tag der Aufnahme der Beschäftigung mit Arbeiten in Druckluft oder als Taucher und Art dieser Beschäftigung;

3.

Beendigung dieser Beschäftigung;

4.

Name und Anschrift des ermächtigten Arztes;

5.

Tag der ärztlichen Untersuchung und Bescheinigung bzw. Vermerk des ermächtigten Arztes über die Eignung.

(2) Die Eintragungen nach Abs. 1 Z 5 können entfallen, wenn hierüber eine schriftliche Mitteilung des ermächtigten Arztes oder des zuständigen Arbeitsinspektorates vorliegt.

2.

ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen

§ 51. (Anm.: gegenstandslos)

Auflegen der Vorschriften

§ 52. (Anm.: gegenstandslos)

Behördenzuständigkeit

§ 53. (Anm.: gegenstandslos)

Strafbestimmungen

§ 54. (Anm.: gegenstandslos)

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 55. (Anm.: gegenstandslos)

Übergangsbestimmungen

§ 56. (Anm.: gegenstandslos)

Anhang 1

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MERKBLATT FÜR ARBEITEN IN DRUCKLUFT

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1.

Gesundheitliche Eignung

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1.1 Arbeiten in Druckluft können Störungen des körperlichen Befindens, wie Muskel- oder Gliederschmerzen, in seltener Fällen auch Lähmungen oder Bewußtlosigkeit hervorrufen und bei unvorsichtigem Verhalten auch das Leben in Gefahr bringen. Es dürfen zu solchen Arbeiten nur männliche Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet und Arbeiten in Druckluft noch nicht ausgeführt haben, dürfen bei solchen Arbeiten nicht verwendet werden. Bei Arbeiten in Druckluft dürfen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur beschäftigt werden, wenn sie nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren und der ermächtigte Arzt zustimmt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft nicht mehr verwendet werden. Sonderregelungen gelten für Personen der fachkundigen Aufsicht, sonstige Aufsichtspersonen und weibliche Arbeitnehmer, die in Druckluft Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung ausführen.

1.2 Die gesundheitliche Eignung für Arbeiten in Druckluft ist von einem vom Bundesminister für soziale Verwaltung hiezu ermächtigten Arzt nach durchgeführter Untersuchung schriftlich zu bescheinigen. Name und Anschrift dieses Arztes sind einem Aushang zu entnehmen, der auf der Baustelle an verschiedenen Orten, so auch im Büro der fachkundigen Aufsicht und in der Personenschleuse, angebracht sein muß.

1.3 Die ärztlichen Bescheinigungen gelten jeweils für die Dauer von 12 Monaten und nur für Arbeiten, für die die Untersuchung vorgenommen wurde. Eine Weiterverwendung bei Arbeiten in Druckluft nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nur gestattet, wenn die Eignung für diese Arbeiten durch eine neuerliche Untersuchung festgestellt wurde. Wird die Arbeit in Druckluft nicht innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Bescheinigung aufgenommen, so muß vor Antritt der Arbeit eine Nachuntersuchung vorgenommen werden.

1.4 Jedem bei Arbeiten in Druckluft Beschäftigten wird, nachdem die schriftliche Bescheinigung des ermächtigten Arztes über die gesundheitliche Eignung für Arbeiten in Druckluft vorliegt, ein „Ausweis über die Beschäftigung in Druckluft'' ausgestellt, den er bei sich zu tragen hat, wenn er sich außerhalb der Stelle befindet, an der Druckluftarbeiten ausgeführt werden. Bei Auftreten gesundheitlicher Störungen ist dieser Ausweis dem behandelnden Arzt oder anderen Personen, die Hilfe leisten, vorzulegen.

1.5 Eine Verwendung bei Arbeiten in Druckluft nach 1.3 ist nur so weit gestattet, als das zuständige Arbeitsinspektorat auf Grund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung dagegen keinen Einwand erhebt.

1.6 Wird wegen einer Drucklufterkrankung die Arbeit in Druckluft unterbrochen, so darf der betreffende Arbeitnehmer zu solchen Arbeiten erst wieder herangezogen werden, nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung nachteilig auswirken können.

1.7 Bei Beendigung seiner Tätigkeit in Druckluft ist jeder Arbeitnehmer durch den ermächtigten Arzt auf seinen Gesundheitszustand zu untersuchen.

2.

Verhalten bei Arbeiten in Druckluft

2.1 Arbeiten in Druckluft werden von einer fachkundigen Aufsichtsperson überwacht. Überdies ist in jeder Arbeitskammer mindestens ein Anordnungsbefugter anwesend.

2.2 Mit Arbeiten in Druckluft dürfen Arbeitnehmer erst beginnen, nachdem sie von der fachkundigen Aufsichtsperson oder deren Stellvertreter über ihr Verhalten bei diesen Arbeiten und über die mit diesen verbundenen Gefahren eingehend unterwiesen wurden. Diese Unterweisungen sind in Zeitabständen von höchstens sechs Monaten zu wiederholen.

2.3 Das Einnehmen großer Mahlzeiten ist während des Aufenthaltes in Druckluft verboten. Um Beschwerden zu vermeiden, darf die Arbeit weder mit leerem noch mit überfülltem Magen begonnen werden.

2.4 Der Genuß alkoholischer oder stark kohlensäurehältiger Getränke und das Rauchen sind während des Aufenthaltes in Druckluft verboten.

2.5 Personen, die beim Aufenthalt in Druckluft körperliche Beschwerden verspüren, haben dies dem Anordnungsbefugten mitzuteilen, der dafür zu sorgen hat, daß sie ausgeschleust werden.

2.6 Für Arbeiten in Druckluft ist leichte, wärmende Unterkleidung besonders geeignet. Während des Ein- und Ausfahrens und des Aufenthaltes in der Arbeitskammer muß ein Schutzhelm getragen werden.

2.7 Alle Personen, die sich in der Arbeitskammer aufhalten, haben durch ihr Verhalten dazu beizutragen, daß die Kammer nicht verunreinigt wird.

3.

Verhalten beim Ein- und Ausschleusen

3.1 Nur vom Schleusenwärter oder der sonst hiezu befugten Person darf eingeschleust werden. Ausschleusen darf nur der Schleusenwärter. Die Anordnungen des Schleusenwärters oder der sonst befugten Person sind zu befolgen. Die unbefugte Bedienung der Druckluft-Regeleinrichtungen kann für alle Personen, die sich in der Schleuse befinden, eine Gefährdung der Gesundheit zur Folge haben.

3.2 Personen, die beim Einschleusen Beschwerden in den Ohren verspüren, sollen sich bemühen, diese durch Schluckbewegungen oder kräftiges Atemholen zu beseitigen. Genügt dies nicht, so ist der Mund zu schließen, die Nase zuzuhalten und durch Aufblasen des Mundes die Luft von innen gegen das Trommelfell zu pressen. Kommt es auch auf diese Weise zu keinem Druckausgleich, so dürfen die betreffenden Personen nicht weiter eingeschleust werden.

3.3 Personen, die beim Ein- oder Ausschleusen körperliche Beschwerden verspüren, haben dies sogleich dem Schleusenwärter oder der sonst zum Einschleusen befugten Person mitzuteilen.

3.4 Die für das Ausschleusen im Notfall bestimmten Einrichtungen dürfen nur in einem solchen Fall benützt werden.

3.5 Während des Ausschleusens ist nach Erfordernis durch wärmende Kleidung oder Decken eine Abkühlung zu vermeiden.

4.

Verhalten nach dem Ausschleusen

4.1 Nach dem Ausschleusen sind ein Bad mit warmem Wasser, mäßige Bewegungen und der Genuß von Kaffee oder Tee zweckmäßig. Völlige Ruhe oder körperliche Anstrengungen unmittelbar nach dem Ausschleusen sind zu vermeiden.

4.2 Bei Personen, die nach dem Ausschleusen körperliche Beschwerden verspüren, ist es zur Vermeidung von gesundheitlichen Störungen unbedingt notwendig, sie in einer Rekompressionskammer oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, in einer Personenschleuse wieder unter Drucklufteinwirkung zu setzen. Personen, die ihre Arbeitsstelle schon verlassen haben, sollen unverzüglich zu dieser wieder zurückkehren; ist dies nicht möglich und wird für die Hilfeleistung ein anderer als der ermächtigte Arzt in Anspruch genommen, so sind hievon dieser Arzt und die fachkundige Aufsichtsperson oder deren Stellvertreter zu unterrichten.

Anhang 2

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Ausweis über die Beschäftigung in Druckluft

(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).

ANHANG 3

MERKBLATT FÜR SCHLEUSENWÄRTER

1.

Pflichten des Schleusenwärters

1.1 Für den Gesundheitszustand der Personen, die bei Arbeiten in Druckluft verwendet werden, ist die Tätigkeit des Schleusenwärters von wesentlicher Bedeutung, er hat dementsprechend die ihm obliegenden Arbeiten mit besonderer Sorgfalt und Umsicht auszuführen. Der Schleusenwärter darf seine Tätigkeit erst beenden, nachdem der ablösende Wärter die Arbeit ordnungsgemäß übernommen hat oder die betriebsmäßig unter Überdruck stehenden Räume von allen Personen verlassen wurden.

1.2 Erkrankt der Schleusenwärter, so hat er dies umgehend der fachkundigen Aufsicht mitteilen zu lassen, damit ein Stellvertreter eingeteilt werden kann.

1.3 Der Schleusenwärter ist dafür verantwortlich, daß die Druckluft-Regeleinrichtungen der Schleuse nur von ihm selbst bedient werden; beim Einschleusen ist dies auch den sonst hiezu befugten Personen gestattet. Während des Ein- und Ausschleusens darf der Schleusenwärter seine Tätigkeit auch von einer geeigneten Stelle außerhalb der Schleuse ausüben, wenn die Schleuse dafür eingerichtet ist.

1.4 Jede Beschädigung der Schleuse oder deren Einrichtungen sowie das Auftreten von Mängeln an Einrichtungen oder Geräten, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Betrieb der Schleuse von Bedeutung ist, muß sofort der fachkundigen Aufsicht mitgeteilt werden.

1.5 Der Schleusenwärter hat Aufzeichnungen zu führen, in die alle Ein- und Ausschleusungen sowie Abweichungen vom normalen Betrieb, besonders alle Unfälle oder Fälle von gesundheitlichen Störungen, einzutragen sind.

2.

Ein- und Ausschleusen

2.1 Der Schleusenwärter darf Personen, die bei Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden, nur einschleusen, wenn sie ihre Eignung für eine solche Beschäftigung entsprechend nachweisen. Andere Personen dürfen nur auf Grund einer Weisung der fachkundigen Aufsicht oder einer Bescheinigung des ermächtigten Arztes für eine Probeschleusung eingeschleust werden.

2.2 Personen, die sich offensichtlich in einem durch Alkohol, Medikamente, Suchtgifte oder auf sonstige Weise beeinträchtigten Zustand befinden, der sie für den Aufenthalt in Druckluft ungeeignet erscheinen läßt, dürfen nicht eingeschleust werden.

2.3 Personen, die zum ersten Mal eingeschleust werden, hat der Schleusenwärter über ihr Verhalten beim Einschleusen zu belehren und zu veranlassen, daß sie sich beim Einschleusen möglichst in seiner Nähe aufhalten.

2.4 Beim Einschleusen von Personen ist der Luftdruck langsam zu steigern und dabei darauf zu achten, ob bei den einzuschleusenden Personen körperliche Beschwerden auftreten; darnach hat der Schleusenwärter zu fragen. Treten derartige Beschwerden auf, so ist der Druck zunächst etwas zu vermindern und abzuwarten, ob die Beschwerden abklingen; ist dies nicht der Fall, so ist die betreffende Person sogleich auszuschleusen und an den ermächtigten Arzt zu verweisen. In solchen Fällen sind keine bestimmten Ausschleuszeiten einzuhalten.

2.5 Beim Ausschleusen von Personen müssen mindestens die nach Anhang 4 aus dem Überdruck in der Arbeitskammer und der Aufenthaltszeit in Druckluft sich ergebenden Ausschleuszeiten eingehalten werden. Bei Drücken oder Aufenthaltszeiten in Druckluft, die zwischen den im Anhang 4 angegebenen Werten liegen, sind die nach den nächst höheren Werten für den Überdruck oder die Aufenthaltszeit sich ergebenden Ausschleuszeiten anzuwenden.

2.6 Bei einem Überdruck von mehr als 2,5 kp/cm 2 sind die gesondert festgesetzten Ausschleuszeiten einzuhalten.

2.7 In Fällen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen darf der Schleusenwärter von den Ausschleuszeiten nach Z 2.5 und 2.6 abweichen und in kürzerer Zeit ausschleusen; hievon sind unverzüglich die fachkundige Aufsicht und der ermächtigte Arzt verständigen zu lassen. Die auf diese Weise ausgeschleusten Personen sind sobald als möglich neuerlich mindestens unter jenen Druck zu setzen, der in der Arbeitskammer bestanden hat; darnach ist der Druck im Sinne der angeführten Ziffern herabzusetzen, soweit vom ermächtigten Arzt nicht anderes angeordnet wird.

2.8 Das Ausschleusen ist langsam und vorsichtig unter Beobachtung des Druckmessers und der Uhr vorzunehmen. Innerhalb der in der dritten Spalte des Anhanges 4 angegebenen Ausschleuszeit ist der Druck bis zur ersten Stufe herabzusetzen. Die weitere Druckverminderung hat nach den diesbezüglichen Angaben im Anhang 4 zu erfolgen. Sinkt bei geschlossenem Ausschleushahn der Druck in der Schleuse infolge Undichtheit, so muß der Schleusenwärter so viel Druckluft einlassen, daß der Überdruck in den einzelnen Druckstufen und die Ausschleuszeiten ordnungsgemäß eingehalten werden.

2.9 Während des Ausschleusens ist die Schleuse mit Frischluft zu spülen, soweit dies mit Rücksicht auf die Dauer des Ausschleusvorganges und die Anzahl der in der Schleuse anwesenden Personen notwendig ist.

2.10 Verspürt eine Person beim Ausschleusen körperliche Beschwerden, die auf Drucklufteinwirkung zurückzuführen sein können, so hat der Schleusenwärter den Druck in der Schleuse wieder so weit zu erhöhen, bis die Beschwerden verschwunden sind. Ist dies nach einigen Minuten nicht der Fall, so ist der Druck in der Personenschleuse wieder bis auf den Druck in der Arbeitskammer zu erhöhen. Der Schleusenwärter hat hievon sofort den ermächtigten Arzt verständigen zu lassen und die kranke Person besonders vorsichtig und langsam auszuschleusen, soweit der Arzt nicht andere Anweisungen erteilt.

2.11 Von allen Erkrankungen oder Unfällen von Personen, die sich bei Arbeiten in Druckluft ergeben, ist soweit nicht nach Z 2.7 vorzugehen ist, der ermächtigte Arzt verständigen zu lassen, noch bevor mit dem Ausschleusen der betreffenden Person begonnen wird. Diese Person ist nach Anweisung des ermächtigten Arztes auszuschleusen.

2.12 Die Namen von Erkrankten oder Verletzten sind vom Schleusenwärter sofort der fachkundigen Aufsicht mitzuteilen.

Anhang 4

Ausschleuszeiten

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Anhang 5

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NACHWEIS ÜBER TAUCHERARBEITEN

(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).

Anhang 5

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NACHWEIS ÜBER TAUCHERARBEITEN

(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).

Anhang 6

Auftauchzeiten

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)

Anhang 7

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Auftauchprotokoll

(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).

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