Bundesgesetz vom 27. Juni 1974 über Geldleistungen an öffentlichBedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft(Karenzurlaubsgeldgesetz - KUG)
Abkürzung
KUG
Abkürzung
KUG
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt: KARENZURLAUBSGELD
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Voraussetzungen für den Anspruch auf
Karenzurlaubsgeld
§ 3. Höhe des Karenzurlaubsgeldes
§ 4. Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld
§ 5. Beginn des Anspruches auf
Karenzurlaubsgeld
§ 6. Adoptiv- und Pflegemütter
§ 7. Väter
II. Abschnitt: KRANKENVERSICHERUNG UND PFÄNDBARKEIT
§ 8. Anwendungsbereich des II. Abschnitts
§ 9. Dauer der Pflichtversicherung
§ 10. Pfändbarkeit
III. Abschnitt: KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG
§ 11. Anwendungsbereich des III. Abschnitts
§ 12. Anspruchsvoraussetzungen
§ 13. Anspruchsvoraussetzungen bei
Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die
Schutzfrist
IV. Abschnitt: ZUSCHUSS ZUM KARENZURLAUBSGELD
§ 14. Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld
§ 15. Alleinstehende Elternteile
§ 16. Verheiratete Elternteile
§ 17. Nicht alleinstehende Elternteile
§ 18. Dauer des Anspruches auf Zuschuß
§ 19. Höhe des Zuschusses
§ 20. Einkommen
§ 21. Rückzahlung des Zuschusses
§ 22. Höhe der Abgabe
§ 23. Verpflichtungserklärung
§ 24. Entstehung des Abgabenanspruches
§ 25. Zuständigkeit, Erhebung
§ 26. Abgabenerklärung
§ 27. Anpassung
§ 28. Gebührenfreiheit
§ 29. Datenübermittlung
§ 30. Kostentragung
V. Abschnitt: SONDERKARENZURLAUBSGELD
§ 31. Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld
§ 32. Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes
§ 33. Anwendung von Bestimmungen des I. und
II. Abschnitts
VI. Abschnitt: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 34. Auszahlung
§ 35. Anteilige Bemessung
§ 36. Meldepflicht
§ 37. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 37a. Verjährung
VII. Abschnitt: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38. Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem
Jahr 1994
§ 39. Inkrafttreten
§ 40. Vollziehung
Abkürzung
KUG
Präambel/Promulgationsklausel
| I. Abschnitt: | KARENZURLAUBSGELD | |
|---|---|---|
| § 1. | Anwendungsbereich | |
| § 2. | Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld | |
| § 3. | Höhe des Karenzurlaubsgeldes | |
| § 4. | Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld | |
| § 5. | Beginn des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld | |
| § 6. | Adoptiv- und Pflegemütter | |
| § 7. | Väter | |
| II. Abschnitt: | KRANKENVERSICHERUNG UND PFÄNDBARKEIT | |
| § 8. | Anwendungsbereich des II. Abschnitts | |
| § 9. | Dauer der Pflichtversicherung | |
| § 10. | Pfändbarkeit | |
| III. Abschnitt: | KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG | |
| § 11. | Anwendungsbereich des III. Abschnitts | |
| § 12. | Anspruchsvoraussetzungen | |
| § 13. | Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Schutzfrist | |
| IV. Abschnitt: | ZUSCHUSS ZUM KARENZURLAUBSGELD | |
| § 14. | Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld | |
| § 15. | Alleinstehende Elternteile | |
| § 16. | Verheiratete Elternteile | |
| § 17. | Nicht alleinstehende Elternteile | |
| § 18. | Dauer des Anspruches auf Zuschuß | |
| § 19. | Höhe des Zuschusses | |
| § 20. | Einkommen | |
| § 21. | Rückzahlung des Zuschusses | |
| § 22. | Höhe der Abgabe | |
| § 23. | Verpflichtungserklärung | |
| § 24. | Entstehung des Abgabenanspruches | |
| § 25. | Zuständigkeit, Erhebung | |
| § 26. | Abgabenerklärung | |
| § 27. | Anpassung | |
| § 28. | Gebührenfreiheit | |
| § 29. | Datenübermittlung | |
| § 30. | Kostentragung | |
| V. Abschnitt: | SONDERKARENZURLAUBSGELD | |
| § 31. | Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld | |
| § 32. | Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes | |
| § 33. | Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Abschnitts | |
| VI. Abschnitt: | GEMEINSAME BESTIMMUNGEN | |
| § 34. | Auszahlung | |
| § 35. | Anteilige Bemessung | |
| § 36. | Meldepflicht | |
| § 37. | Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen | |
| § 37a. | Verjährung | |
| VII. Abschnitt: | ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | |
| § 38. | Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994 | |
| § 39. | Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 geboren sind | |
| § 40. | Ruhen des Anspruches | |
| § 41. | Höhe des Karenzurlaubsgeldes ab 1. Jänner 2002 | |
| § 42. | Refundierung des Aufwandes | |
| § 43. | Anwendung des KBGG | |
| § 44. | In-Kraft-Treten | |
| § 45. | Vollziehung | |
I. Abschnitt
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für
Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen;
Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1975, oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 400/1975, anzuwenden sind;
Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;
Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem von einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht und das Dienstverhältnis nicht unmittelbar zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde besteht;
Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung findet, sofern sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder bis zu Beginn des Karenzurlaubes im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199, in der geltenden Fassung versichert waren.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.
I. Abschnitt
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für
Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen;
Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden sind;
Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;
Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem von einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht und das Dienstverhältnis nicht unmittelbar zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde besteht;
Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, anzuwenden ist, wenn sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder bis zu Beginn des Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, versichert waren.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.
I. Abschnitt
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für
Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen;
Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden sind;
Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;
Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem von einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht und das Dienstverhältnis nicht unmittelbar zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde besteht;
Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, anzuwenden ist, wenn sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder bis zu Beginn des Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, versichert waren.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.
I. Abschnitt
KARENZURLAUBSGELD
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für
Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen;
Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden sind;
Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;
Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem von einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht und das Dienstverhältnis nicht unmittelbar zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde besteht;
Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, anzuwenden ist, wenn sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder bis zu Beginn des Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, versichert waren.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.
I. Abschnitt
KARENZURLAUBSGELD
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für
Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen;
Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden sind;
Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;
Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem von einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht und das Dienstverhältnis nicht unmittelbar zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde besteht;
Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, anzuwenden ist, wenn sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder bis zu Beginn des Karenzurlaubes nach den § 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, versichert waren.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.
I. Abschnitt
KARENZURLAUBSGELD
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für
Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen;
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