Bundesgesetz vom 27. Juni 1974 über Geldleistungen an öffentlichBedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft(Karenzurlaubsgeldgesetz - KUG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-11-01
Letzte Aktualisierung 2002-01-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 235
Änderungshistorie JSON API
1.

in einem Karenzurlaub nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder

2.

am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 13 idF BGBl. I Nr. 123/1998

Väter

§ 7. (1) Die §§ 1 bis 5 sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

1.

in einem Karenzurlaub nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder

2.

am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). § 6 Abs. 2 ist auf Pflegeväter anzuwenden, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben.

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Väter

§ 7. (1) Die §§ 1 bis 5 sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

1.

in einem Karenzurlaub nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder

2.

am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter).

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

Väter

§ 7. (1) Die §§ 1 bis 5 sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

1.

in einem Karenzurlaub nach den §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder

2.

am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). § 6 Abs. 2 ist auf Pflegeväter anzuwenden, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG § 5 Abs. 4 und 5 EKUG tritt.

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann zweimal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat. Aus Anlaß des erstmaligen Wechsels der Elternteile kann Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) für die Dauer eines Monats von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wobei die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld einen Monat vor dem in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt endet.

(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

Väter

§ 7. (1) Die §§ 1 bis 5 sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

1.

in Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder

2.

am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). § 6 Abs. 2 ist auf Pflegeväter anzuwenden, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG § 5 Abs. 4 und 5 VKG tritt.

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann zweimal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat. Aus Anlaß des erstmaligen Wechsels der Elternteile kann Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) für die Dauer eines Monats von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wobei die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld einen Monat vor dem in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt endet.

(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

II. Abschnitt

§ 8. Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die im § 1 genannten Dienstnehmerinnen und Mütter und, soweit von den Ländern für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Dienstnehmerinnen und Mütter Regelungen getroffen werden, die jenen des I. Abschnittes entsprechen, auch für diese Dienstnehmerinnen und Mütter.

II. Abschnitt

KRANKENVERSICHERUNG UND PFÄNDBARKEIT

Anwendungsbereich des II. Abschnittes

§ 8. Dieser Abschnitt gilt für die Anspruchsberechtigten nach dem I. Abschnitt und, soweit von den Ländern für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gleichartigen Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile Regelungen getroffen werden, die jenen des I. Abschnittes entsprechen, auch für diese Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile.

§ 9. (1) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, bleibt für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes eine im Zeitpunkt des Anfalles dieses Karenzurlaubsgeldes bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufrecht.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter sind, wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des vorhergehenden Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes krankenversichert. Die Krankenversicherung ist von dem Krankenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, der zur Durchführung der Krankenversicherung im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses zuständig war. Mütter, die sohin nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert sind, haben Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Kranken-, Familien- und Taggeld.

(3) Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Geldleistungen gilt der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes. Für die nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes krankenversicherten Mütter sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der in der Krankenversicherung für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Pflichtversicherten festgesetzt ist.

(4) Die Beiträge zur Krankenversicherung sind für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes vom Dienstgeber, im Falle des § 1 Abs. 2 vom letzten Dienstgeber, zu leisten.

Dauer der Pflichtversicherung

§ 9. (1) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, bleibt für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes eine im Zeitpunkt des Anfalles dieses Karenzurlaubsgeldes bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufrecht.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter sind, wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des vorhergehenden Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes krankenversichert. Die Krankenversicherung ist von dem Krankenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, der zur Durchführung der Krankenversicherung im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses zuständig war. Mütter, die sohin nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert sind, haben Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Kranken-, Familien- und Taggeld.

(3) Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Geldleistungen gilt der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes. Für die nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes krankenversicherten Mütter sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der in der Krankenversicherung für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Pflichtversicherten festgesetzt ist.

(4) Die Beiträge zur Krankenversicherung sind für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes vom Dienstgeber, im Falle des § 1 Abs. 2 vom letzten Dienstgeber, zu leisten.

§ 10. Das Karenzurlaubsgeld unterliegt als gänzlich unpfändbarer Bezug den Beschränkungen der §§ 290 und 293 der Exekutionsordnung mit der Maßgabe, daß die Pfändung zur Deckung gesetzlicher Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes und zur Deckung von Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Leistungen nach diesem Bundesgesetz zulässig ist; jedoch muß der Verpflichteten die Hälfte des Karenzurlaubsgeldes verbleiben.

§ 10. Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit das Karenzurlaubsgeld pfändbar ist.

Pfändbarkeit

§ 10. Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit das Karenzurlaubsgeld pfändbar ist.

III. Abschnitt

§ 11. Im Rahmen des Geltungsbereiches finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß auf Frauen Anwendung, die ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben.

III. Abschnitt

§ 11. Dieses Bundesgesetz gilt auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegemütter).

III. Abschnitt

§ 11. Dieses Bundesgesetz gilt auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegemütter).

III. Abschnitt

KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

Anwendungsbereich des III. Abschnittes

§ 11. Dieser Abschnitt ist auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des I. Abschnittes anzuwenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 13 idF BGBl. I Nr. 123/1998

III. Abschnitt

KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

Anwendungsbereich des III. Abschnittes

§ 11. (1) Dieser Abschnitt ist auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des I. Abschnittes anzuwenden.

(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Pflegemütter und Pflegeväter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15c MSchG oder § 8 EKUG

1.

§ 50b BDG 1979 oder

2.

§ 76a des Richterdienstgesetzes oder

3.

§ 44b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

4.

§ 46 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 14 idF BGBl. I Nr. 153/1999.

III. Abschnitt

KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

Anwendungsbereich des III. Abschnittes

§ 11. (1) Dieser Abschnitt ist auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des I. Abschnittes anzuwenden.

(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Pflegemütter und Pflegeväter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des (Anm.: richtig: der) §§ 15g und 15h MSchG oder §§ 8 und 8a EKUG

1.

§ 50b BDG 1979 oder

2.

§ 76a des Richterdienstgesetzes oder

3.

§ 44b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

4.

§ 46 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

III. Abschnitt

KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

Anwendungsbereich des III. Abschnittes

§ 11. (1) Dieser Abschnitt ist auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des I. Abschnittes anzuwenden.

(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Pflegemütter und Pflegeväter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des (Anm.: richtig: der) §§ 15g oder 15h MSchG oder §§ 8 oder 8a EKUG

1.

§ 50b BDG 1979 oder

2.

§ 76a des Richterdienstgesetzes oder

3.

§ 44b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

4.

§ 46 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

III. Abschnitt

KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

Anwendungsbereich des III. Abschnittes

§ 11. (1) Dieser Abschnitt ist auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des I. Abschnittes anzuwenden.

(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Pflegemütter und Pflegeväter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des (Anm.: richtig: der) §§ 15h und 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG

1.

§ 50b BDG 1979 oder

2.

§ 76a des Richterdienstgesetzes oder

3.

§ 44b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

4.

§ 46 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

§ 11a. (1) Die §§ 1 bis 10 sind sinngemäß nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

1.

in einem Karenzurlaub nach den §§ 2 bis 5 EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder

2.

am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

§ 11a. (1) Die §§ 1 bis 10 sind sinngemäß nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

1.

in einem Karenzurlaub nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder

2.

am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

IV. Abschnitt

§ 11b. Dieser Abschnitt ist auf Dienstnehmerinnen im Sinne der §§ 1 und 11 sowie auf Dienstnehmer im Sinne des § 11a anzuwenden.

§ 11c. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach § 50b Abs. 1 und 3 bis 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte) höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a vermindert sich um den Hundertsatz der Teilzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte), gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a.

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte) höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a vermindert sich für jeden Elternteil um den Hundertsatz seiner Teilzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte), gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a. Durch Z 1 wird ein allfälliger Anspruch des anderen Elternteiles auf Karenzurlaubsgeld nach einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift nicht berührt.

(4) Ist ein Elternteil verhindert, das Kind selbst zu betreuen, und nimmt der andere Elternteil nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG oder nach einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch oder verlängert er diese längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

(5) Wird im Falle des Abs. 3 oder in einem gleichgelagerten, in einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift geregelten Fall die Teilzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte) eines Elternteiles beendet und nimmt dieser Elternteil den Bezug oder Fortbezug des vollen Karenzurlaubsgeldes nach einer österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt dem anderen Elternteil ab diesem Zeitpunkt kein Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung.

(6) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil

1.

Entgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,

2.

selbständig erwerbstätig ist oder,

3.

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist

(7) Der in den Abs. 1 bis 6 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.

(8) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2,5 und 8 und die §§ 6 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 7 anzuwenden.

§ 11c. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a.

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a.

(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil

1.

Entgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,

2.

selbständig erwerbstätig ist oder,

3.

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist

(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.

(7) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2,5 und 8 und die §§ 6 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.

§ 11c. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a.

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a.

(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil

1.

Entgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,

2.

selbständig erwerbstätig ist oder,

3.

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist

(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.

(7) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 6 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 15c Abs. 6 MSchG oder im § 8 Abs. 6 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.

§ 11d. (1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.

(2) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(3) § 11c Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.

IV. Abschnitt

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, genannt ist, tritt an dessen Stelle dieses Bundesgesetz.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

(4) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 7 ist betraut:

a)

soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. a, c, d und e genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt;

b)

soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(5) Mit der Vollziehung des § 9 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung und mit der Vollziehung des § 10 der Bundesminister für Justiz betraut.

IV. Abschnitt

§ 12. (1) Alleinstehende Mütter, auf die § 1 Abs. 1 anzuwenden ist, haben gegenüber dem Dienstgeber bei Erfüllung der im Abs. 4 angeführten Voraussetzungen auf Antrag Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn die alleinstehende Mutter Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, in Anspruch nehmen kann.

(2) Eine Mutter gilt jedoch nicht als alleinstehend im Sinne des Abs. 1, wenn sie ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des unehelichen Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an der gleichen Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und insoweit der Vater des unehelichen Kinder über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die das Anfangsgehalt der Verwendungsgruppe E einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen.

(3) Für alleinstehende Mütter, auf die § 1 Abs. 2 anzuwenden ist, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Dienstgebers der letzte Dienstgeber nach § 1 Abs. 1 tritt.

(4) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß die alleinstehende Mutter wegen der Betreuung des in ihrem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes nach § 3 war,

1.

sich im Falle des Abs. 1 in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet, oder

2.

im Falle des Abs. 3 keine Beschäftigung annehmen kann, weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.

(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tage der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld endet mit Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

IV. Abschnitt

§ 12. (1) Auf Antrag haben alleinstehende Mütter

1.

gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,

2.

gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 4 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn die alleinstehende Mutter Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in Anspruch nehmen kann.

(2) Eine Mutter gilt jedoch nicht als alleinstehend im Sinne des Abs. 1, wenn sie ledig, geschieden oder verwitwet ist und

1.

mit dem Vater des unehelichen Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an der selben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und

2.

der Vater des unehelichen Kindes über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen.

(3) Abs. 1 gilt auch für verheiratete Mütter, wenn deren Ehegatte über keine eigenen Einkünfte oder lediglich über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats den im Abs. 2 Z 2 angeführten Betrag nicht übersteigen.

(4) Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld, daß die Mutter wegen der Betreuung des in ihrem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war,

1.

sich im Falle des Abs. 1 Z 1 in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet, oder

2.

im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung annehmen kann,

(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch mit Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

IV. Abschnitt

§ 12. (1) Auf Antrag haben alleinstehende Mütter

1.

gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,

2.

gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 4 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn die alleinstehende Mutter Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in Anspruch nehmen kann.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, genannt ist, tritt an dessen Stelle dieses Bundesgesetz.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

(4) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 7 ist betraut:

a)

soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. a, c, d und e genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt;

b)

soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(5) Mit der Vollziehung des § 9 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung und mit der Vollziehung des § 10 der Bundesminister für Justiz betraut.

V. Abschnitt

§ 12. (1) Auf Antrag haben alleinstehende Mütter

1.

gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,

2.

gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 4 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn die alleinstehende Mutter Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, genannt ist, tritt an dessen Stelle dieses Bundesgesetz.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

(4) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 7 ist betraut:

a)

soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. a, c, d und e genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt;

b)

soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(5) Mit der Vollziehung des § 9 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung und mit der Vollziehung des § 10 der Bundesminister für Justiz betraut.

V. Abschnitt

§ 12. (1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter

1.

gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,

2.

gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgeber

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war,

1.

im Falle des Abs. 1 Z 1 sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder

2.

im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung annehmen kann, weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.

(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn

1.

der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder

2.

der Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder

3.

der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Z 2 verfügt.

(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war.

(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.

V. Abschnitt

§ 12. (1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter

1.

gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,

2.

gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgeber

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war,

1.

im Falle des Abs. 1 Z 1 sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder

2.

im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung annehmen kann, weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.

(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn

1.

der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder

2.

der Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder

3.

der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Z 2 verfügt.

(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war.

(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 12. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1.

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1.

(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil

1.

Entgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,

2.

selbständig erwerbstätig ist oder,

3.

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist

(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.

(7) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 8 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 15c Abs. 6 MSchG oder im § 8 Abs. 6 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 12. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1.

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1.

(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil

1.

Entgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,

2.

selbständig erwerbstätig ist oder,

3.

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist

(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.

(7) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 8 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 15c Abs. 6 MSchG oder im § 8 Abs. 6 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.

Bezugszeitraum: Zu Abs. 2 vgl. § 39 Abs. 9 idF BGBl. Nr. 201/1996

Anspruchsvoraussetzungen

§ 12. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat.

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1.

(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil

1.

Entgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,

2.

selbständig erwerbstätig ist oder,

3.

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist

(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.

(7) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 8 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 15c Abs. 6 MSchG oder im § 8 Abs. 6 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 12. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2a) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

2.

durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(2b) Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 um den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen

(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil

1.

Entgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,

2.

selbständig erwerbstätig ist oder,

3.

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist

(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.

(7) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 8 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 15c Abs. 6 MSchG oder im § 8 Abs. 6 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 12. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2a) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

2.

durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(2b) Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 um den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1.

(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 66% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.

(7) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 8 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 15c Abs. 6 MSchG oder im § 8 Abs. 6 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 12. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2a) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

2.

durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(2b) Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 um den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1.

(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 67,21% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.

(7) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 8 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 15c Abs. 6 MSchG oder im § 8 Abs. 6 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 14 idF BGBl. I Nr. 153/1999.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 12. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15g und 15h MSchG oder §§ 8 und 8a EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2a) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

2.

durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(2b) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 2 und 2a vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenzurlaub in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch genommen wird.

(2c) Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 um den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1.

(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 67,21% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil'' umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil'' und „Pflegeelternteil''.

(7) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 8 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 15g Abs. 6 MSchG oder im § 8 Abs. 6 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 12. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15g oder 15h MSchG oder §§ 8 oder 8a EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2a) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

2.

durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(2b) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 2 und 2a vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenzurlaub in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch genommen wird.

(2c) Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 um den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1.

(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 67,21% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil” umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil” und „Pflegeelternteil”.

(7) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 8 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der in den §§ 15g Abs. 6 und 15h Abs. 3 MSchG oder in den §§ 8 Abs. 6 und 8a Abs. 3 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 12. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15g oder 15h MSchG oder §§ 8 oder 8a EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2a) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

2.

durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(2b) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 2 und 2a vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenzurlaub in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch genommen wird.

(2c) Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 um den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1.

(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 68,15% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil” umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil” und „Pflegeelternteil”.

(7) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 8 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der in den §§ 15g Abs. 6 und 15h Abs. 3 MSchG oder in den §§ 8 Abs. 6 und 8a Abs. 3 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 12. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15g oder 15h MSchG oder §§ 8 oder 8a EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2a) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

2.

durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(2b) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 2 und 2a vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenzurlaub in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch genommen wird.

(2c) Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 um den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1.

(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 69,3% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil” umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil” und „Pflegeelternteil”.

(7) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 8 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der in den §§ 15g Abs. 6 und 15h Abs. 3 MSchG oder in den §§ 8 Abs. 6 und 8a Abs. 3 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 12. (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15h und 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2a) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder

2.

durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(2b) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 2 und 2a vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.

(2c) Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 um den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1.

(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 69,3% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff „Elternteil” umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil” und „Pflegeelternteil”.

(7) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 8 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.

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