Bundesgesetz vom 27. Juni 1974 über Geldleistungen an öffentlichBedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft(Karenzurlaubsgeldgesetz - KUG)
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes keine Karenz, sondern trotz Versäumnis der in den §§ 15h Abs. 6 und 15i Abs. 3 MSchG oder in den §§ 8 Abs. 6 und 8a Abs. 3 VKG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch nimmt.
§ 13. (1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Verfügt die alleinstehende Mutter über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.
§ 13. (1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Verfügt die Mutter über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.
§ 13. (1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.
Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an
die Schutzfrist
§ 13. (1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.
(2) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,
auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(3) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.
Bezugszeitraum: Zu Abs. 1 vgl. § 39 Abs. 9 idF BGBl. Nr. 201/1996
Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an
die Schutzfrist
§ 13. (1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.
(2) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,
auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(3) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.
Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an
die Schutzfrist
§ 13. (1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(2) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder
durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder
auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,
auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(4) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, soweit diese nicht anderes bestimmen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 14 idF BGBl. I Nr. 153/1999.
Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an
die Schutzfrist
§ 13. (1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15g und 15h MSchG oder §§ 8 und 8a EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(2) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder
durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder
auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,
auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(4) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, soweit diese nicht anderes bestimmen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.
Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an
die Schutzfrist
§ 13. (1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15g oder 15h MSchG oder §§ 8 oder 8a EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(2) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder
durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder
auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,
auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(4) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, soweit diese nicht anderes bestimmen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.
Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an
die Schutzfrist
§ 13. (1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15h und 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(2) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder
durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder
auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,
auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(4) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, soweit diese nicht anderes bestimmen.
§ 14. Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 sowie die §§ 6 bis 10 sinngemäß anzuwenden.
§ 14. Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sowie die §§ 6 bis 10 sinngemäß anzuwenden.
§ 14. Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 3 Abs. 3 sowie die §§ 6 bis 10 anzuwenden.
§ 14. Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 3 Abs. 3, sowie die §§ 6 bis 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutter) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) tritt.
IV. Abschnitt
ZUSCHUSS ZUM KARENZURLAUBSGELD
Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld
§ 14. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld haben auf Antrag
alleinstehende Elternteile gemäß § 15,
verheiratete Elternteile gemäß § 16,
nicht alleinstehende Elternteile gemäß § 17 und
Adoptiveltern- und Pflegeelternteile gemäß den §§ 6 und 7.
(2) Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist die Gewährung von Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 4
ab 1. 1. 1996
§ 39 Abs. 9 Z 1 idF BGBl. Nr. 201/1996
IV. Abschnitt
ZUSCHUSS ZUM KARENZURLAUBSGELD
Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld
§ 14. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld haben auf Antrag
alleinstehende Elternteile gemäß § 15,
verheiratete Elternteile gemäß § 16,
nicht alleinstehende Elternteile gemäß § 17 und
Adoptiveltern- und Pflegeelternteile im Sinne der §§ 6 und 7 nach Maßgabe der §§ 15 bis 17.
(2) Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist die Gewährung von Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz.
VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Sonderbestimmungen für das Jahr 1994
§ 14a. (1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.
(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 Schilling hinzuzurechnen.
VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Sonderbestimmungen für die Jahre 1994 und 1995
§ 14a. (1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1995 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.
(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist
für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 Schilling,
für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 Schilling
V. Abschnitt
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, genannt ist, tritt an dessen Stelle dieses Bundesgesetz.
(3) (Anm.: Gegenstandslos)
(4) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 7, 12 und 13 ist betraut:
soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. a, c, d und e genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt;
soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(5) Mit der Vollziehung des § 9 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung und mit der Vollziehung des § 10 der Bundesminister für Justiz betraut.
V. Abschnitt
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit im I. bis IV. Abschnitt auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf alleinstehende Mütter, die am 31. Dezember 1989 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld gehabt haben, sind die §§ 12 und 13 in der bis zum 1. Jänner 1990 geltenden Fassung, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, weiter anzuwenden.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 7, 12 und 13 ist betraut:
soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. a, c, d und e genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt;
soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(5) Mit der Vollziehung des § 9 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung und mit der Vollziehung des § 10 der Bundesminister für Justiz betraut.
VI. Abschnitt
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit im I. bis V. Abschnitt auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf alleinstehende Mütter, die am 31. Dezember 1989 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld gehabt haben, sind die §§ 12 und 13 in der bis zum 1. Jänner 1990 geltenden Fassung, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, weiter anzuwenden.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 7 und 11 bis 14 ist betraut:
soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. a, c, d und e genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt;
soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(5) Mit der Vollziehung des § 9 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung und mit der Vollziehung des § 10 der Bundesminister für Justiz betraut.
VI. Abschnitt
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit im I. bis V. Abschnitt auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die §§ 11d und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit im I. bis V. Abschnitt auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die §§ 11d und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die Überschrift des VI. Abschnittes und § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit im I. bis V. Abschnitt auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die §§ 11d und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die Überschrift des VI. Abschnittes und § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten in Kraft:
§ 3 Abs. 2a Z 2 und § 12 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 1994,
§ 14a samt Überschrift mit 1. Jänner 1995.
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit im I. bis V. Abschnitt auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die §§ 11d und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die Überschrift des VI. Abschnittes und § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten in Kraft:
§ 3 Abs. 2a Z 2 und § 12 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 1994,
§ 14a samt Überschrift mit 1. Jänner 1995.
(6) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
Alleinstehende Elternteile
§ 15. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 17 fallen.
(2) Mütter oder Väter gelten auch dann als alleinstehend, wenn trotz aufrechter Ehe der gemeinsame Haushalt aufgelöst wurde oder der Ehegatte für den Unterhalt des Kindes erwiesenermaßen nicht sorgt.
(3) Alleinstehende Elternteile haben nur dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1. 1. 1996
§ 39 Abs. 9 Z 1 idF BGBl. Nr. 201/1996
Alleinstehende Elternteile
§ 15. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 17 fallen.
(2) Mütter oder Väter gelten auch dann als alleinstehend, wenn der Ehegatte für den Unterhalt des Kindes erwiesenermaßen nicht sorgt.
(3) Alleinstehende Elternteile haben nur dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.
Alleinstehende Elternteile
§ 15. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 17 fallen.
(2) Mütter oder Väter gelten auch dann als alleinstehend, wenn der Ehegatte für den Unterhalt des Kindes erwiesenermaßen nicht sorgt.
(3) Alleinstehende Elternteile haben nur dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
(4) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.
§ 16.(1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 7 und 11 bis 14 sind betraut:
soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. a, c, d und e genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 11a entsprechend den Dienstnehmer anzuwenden ist, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt,
soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 11a entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen oder Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Mit der Vollziehung des § 9 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales und mit der Vollziehung des § 10 der Bundesminister für Justiz betraut.
Verheiratete Elternteile
§ 16. (1) Verheiratete Mütter oder Väter erhalten einen Zuschuß, wenn der Ehegatte kein Einkommen oder nur ein Einkommen bis zu 5 495 S monatlich (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, zu deren Unterhalt der Ehegatte auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 2 768 S zu erhöhen.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.
Verheiratete Elternteile
§ 16. (1) Verheiratete Mütter oder Väter erhalten einen Zuschuß, wenn der Ehegatte kein Einkommen oder nur ein Einkommen bis zu 5 696 S monatlich (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, zu deren Unterhalt der Ehegatte auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 2 870 S zu erhöhen.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.
Verheiratete Elternteile
§ 16. (1) Verheiratete Mütter oder Väter erhalten einen Zuschuß, wenn der Ehegatte kein Einkommen oder nur ein Einkommen bis zu 413,9 Euro monatlich (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, zu deren Unterhalt der Ehegatte auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 208,6 Euro zu erhöhen.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.
Nicht alleinstehende Elternteile
§ 17. Unter den Voraussetzungen des § 16 erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Elternteile, das sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft).
Dauer des Anspruches auf Zuschuß
§ 18. Der Zuschuß gebührt unter den Voraussetzungen der §§ 14 bis 17 für die Dauer, die sich aus § 4 oder - bei Teilzeitbeschäftigung - aus den §§ 12 und 13 ergibt.
Höhe des Zuschusses
§ 19. (1) Der Zuschuß beträgt monatlich 2 500 S.
(2) Der Zuschuß vermindert sich bei Teilzeitbeschäftigung auf den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
Höhe des Zuschusses
§ 19. (1) Der Zuschuß beträgt monatlich 2 500 S.
(2) Der Zuschuß vermindert sich bei Teilzeitbeschäftigung um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
Höhe des Zuschusses
§ 19. (1) Der Zuschuß beträgt monatlich 181,7 Euro.
(2) Der Zuschuß vermindert sich bei Teilzeitbeschäftigung um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
Einkommen
§ 20. Für die Anwendung dieses Abschnittes gilt als Einkommen das Einkommen gemäß § 36a AlVG.
Rückzahlung des Zuschusses
§ 21. (1) Ausbezahlte Zuschüsse sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rückzuzahlen. Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
(2) Wurde der Zuschuß
einem alleinstehenden Elternteil gemäß § 15 gewährt, ist der andere Elternteil,
einem der beiden Elternteile gemäß den §§ 16 oder 17 gewährt, sind die Eltern des Kindes zur Rückzahlung verpflichtet.
(3) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 2 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs gemäß § 24 dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
Rückzahlung des Zuschusses
§ 21. (1) Ausbezahlte Zuschüsse sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rückzuzahlen. Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
(2) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse haben zu leisten
der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuß gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde,
die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuß gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde,
der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 15 Abs. 4 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.
(3) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 2 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs gemäß § 24 dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
§ 22. (1) Die Abgabe beträgt jährlich
```
in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 1 bei einem jährlichen Einkommen
```
von
```
mehr als 140 000 S ...................................... 3%
```
```
mehr als 175 000 S ...................................... 5%
```
```
mehr als 225 000 S ...................................... 7%
```
```
mehr als 275 000 S ...................................... 9%
```
```
in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 2 bei einem jährlichen
```
Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
```
mehr als 350 000 S ...................................... 5%
```
```
mehr als 400 000 S ...................................... 7%
```
```
mehr als 450 000 S ...................................... 9%
```
des Einkommens nach § 20.
(2) Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
§ 22. (1) Die Abgabe beträgt jährlich
```
in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 1 und 3 bei einem jährlichen
```
Einkommen von
```
mehr als 140 000 S ...................................... 3%
```
```
mehr als 175 000 S ...................................... 5%
```
```
mehr als 225 000 S ...................................... 7%
```
```
mehr als 275 000 S ...................................... 9%
```
```
in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 2 bei einem jährlichen
```
Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
```
mehr als 350 000 S ...................................... 5%
```
```
mehr als 400 000 S ...................................... 7%
```
```
mehr als 450 000 S ...................................... 9%
```
des Einkommens nach § 20.
(2) Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
§ 22. (1) Die Abgabe beträgt jährlich
```
in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 1 und 3 bei einem jährlichen
```
Einkommen von
```
mehr als 10 174,2 Euro .................................. 3%
```
```
mehr als 12 717,7 Euro .................................. 5%
```
```
mehr als 16 351,4 Euro .................................. 7%
```
```
mehr als 19 985,0 Euro .................................. 9%
```
```
in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 2 bei einem jährlichen
```
Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
```
mehr als 25 435,5 Euro .................................. 5%
```
```
mehr als 29 069,1 Euro .................................. 7%
```
```
mehr als 32 702,8 Euro .................................. 9%
```
des Einkommens nach § 20.
(2) Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Verpflichtungserklärung
§ 23. Die im § 21 Abs. 2 Z 2 angeführten Elternteile haben bei Antragstellung auf Gewährung eines Zuschusses eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 21 verpflichten.
Entstehung des Abgabenanspruches
§ 24. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze nach § 22 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmalig mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden fünfzehnten Kalenderjahres.
Zuständigkeit, Erhebung
§ 25. Die Erhebung der Abgabe obliegt
in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 1 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichteten Elternteiles zuständig ist,
in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Abgabenerklärung
§ 26. Jeder Abgabepflichtige ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 20 bis zum Ende des Monats März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung ist anzuwenden.
Anpassung
§ 27. (1) Die Beträge nach den §§ 16 Abs. 1 und 19 Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner jedes Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf Schilling zu runden. Hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf den vollen Schillingbetrag zu ergänzen.
Anpassung
§ 27. (1) Die Beträge nach den §§ 16 Abs. 1 und 19 Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner jedes Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
Gebührenfreiheit
§ 28. Die im Verfahren nach diesem Abschnitt erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76 bis 78 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind nicht anzuwenden.
Datenübermittlung
§ 29. Die mit der Vollziehung der Zuschüsse betrauten Stellen haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch diesen Abschnitt übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
Kostentragung
§ 30. (1) Der Aufwand für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld ist vorschußweise vom Bund zu tragen.
(2) Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld fließt dem Bund zu.
V. Abschnitt
SONDERKARENZURLAUBSGELD
Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld
§ 31. (1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter
gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,
gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war, keine Beschäftigung annehmen kann, weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.
(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn
der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder
der Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder
der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Z 2 verfügt.
(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war.
(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.
V. Abschnitt
SONDERKARENZURLAUBSGELD
Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld
§ 31. (1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter
gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,
gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war, keine Beschäftigung annehmen kann, weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.
(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn
der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder
der Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder
der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Z 2 verfügt.
(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war.
(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.
V. Abschnitt
SONDERKARENZURLAUBSGELD
Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld
§ 31. (1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter
gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,
gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war,
im Falle des Abs. 1 Z 1 sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder
im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung annehmen kann,
(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn
der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder
der Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder
der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Z 2 verfügt.
(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war.
(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.
V. Abschnitt
SONDERKARENZURLAUBSGELD
Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld
§ 31. (1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter
gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,
gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war,
im Falle des Abs. 1 Z 1 sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder
im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung annehmen kann,
(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn
der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder
der Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder
der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Z 2 verfügt.
(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war.
(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.
V. Abschnitt
SONDERKARENZURLAUBSGELD
Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld
§ 31. (1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter
gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,
gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war,
im Falle des Abs. 1 Z 1 sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder
im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung annehmen kann,
(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn
der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder
der Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder
der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Z 2 verfügt.
(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war.
(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.
Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes
§ 32. (1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.
Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes
§ 32. (1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.
Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Abschnittes
§ 33. Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 3 Abs. 2 und die §§ 8 bis 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutter) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) tritt.
VI. Abschnitt
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Auszahlung
§ 34. Auf die Auszahlung von Karenzurlaubsgeld, Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld und Sonderkarenzurlaubsgeld ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
Anteilige Bemessung
§ 35. Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld oder Sonderkarenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe der Leistung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung.
Meldepflicht
§ 36. Der nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall einer Leistung nach diesem Bundesgesetz von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach Eintritt der Tatsache, wenn der Elternteil aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einer Woche nach Kenntnis, seiner (letzten) Dienstbehörde zu melden.
Meldepflicht
§ 36. (1) Der nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall einer Leistung nach diesem Bundesgesetz von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn der Elternteil aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner (letzten) Dienstbehörde zu melden.
(2) Wird die Meldung gemäß Abs. 1 rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz ab dem Tag, mit dem die Voraussetzungen für den Anspruch und das Ausmaß einer Leistung eintreten.
(3) Wurde die Meldung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 37. Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Die Bestimmungen über die Rückzahlung des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld in Form einer Abgabe werden hiedurch nicht berührt.
Verjährung
§ 37a. (1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Entstehen geltend gemacht wird.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 37) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
VII. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sonderbestimmungen für die Jahre 1994 und 1995
§ 38. (1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1995 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.
(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist
für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 Schilling,
für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 Schilling
VII. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994
§ 38. (1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1996 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.
(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist
für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 monatlich ein Betrag von 271 S
VII. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994
§ 38. (1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1997 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.
(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist
für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1997 monatlich ein Betrag von 271 S
VII. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994
§ 38. (1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1999 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.
(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist
für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich ein Betrag von 271 S
(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist § 27 Abs. 1, soweit der Betrag gemäß § 19 Abs. 1 betroffen ist, nicht anzuwenden.
VII. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994
§ 38. (1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 2000 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.
(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist
für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich ein Betrag von 271 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2000 monatlich ein Betrag von 304 Schilling.
(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist § 27 Abs. 1, soweit der Betrag gemäß § 19 Abs. 1 betroffen ist, nicht anzuwenden.
VII. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994
§ 38. (1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 2000 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.
(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist
für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich ein Betrag von 271 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2000 monatlich ein Betrag von 304 S,
(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist § 27 Abs. 1, soweit der Betrag gemäß § 19 Abs. 1 betroffen ist, nicht anzuwenden.
VII. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994
§ 38. (1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 2001 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.
(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist
für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich ein Betrag von 271 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2001 monatlich ein Betrag von 304 Schilling.
(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist § 27 Abs. 1, soweit der Betrag gemäß § 19 Abs. 1 betroffen ist, nicht anzuwenden.
VII. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994
§ 38. (1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 2001 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.
(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist
für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich ein Betrag von 271 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2000 monatlich ein Betrag von 304 S,
für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 monatlich ein Betrag von 349 S
(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist § 27 Abs. 1, soweit der Betrag gemäß § 19 Abs. 1 betroffen ist, nicht anzuwenden.
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit im I. bis V. Abschnitt auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die §§ 11d und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die Überschrift des VI. Abschnittes und § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten in Kraft:
§ 3 Abs. 2a Z 2 und § 12 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 1994,
§ 14a samt Überschrift mit 1. Jänner 1995.
(6) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 bis 5, die §§ 3, 6 bis 8, 11 bis 38 und 40 und die Abschnitts- und Paragraphen-Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit im I. bis V. Abschnitt auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die §§ 11d und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die Überschrift des VI. Abschnittes und § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten in Kraft:
§ 3 Abs. 2a Z 2 und § 12 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 1994,
§ 14a samt Überschrift mit 1. Jänner 1995.
(6) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 bis 5, die §§ 3, 6 bis 8, 11 bis 38 und 40 und die Abschnitts- und Paragraphen-Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 3 und 4, § 38 samt Überschrift und § 39 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit im I. bis V. Abschnitt auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die §§ 11d und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die Überschrift des VI. Abschnittes und § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten in Kraft:
§ 3 Abs. 2a Z 2 und § 12 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 1994,
§ 14a samt Überschrift mit 1. Jänner 1995.
(6) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 bis 5, die §§ 3, 6 bis 8, 11 bis 38 und 40 und die Abschnitts- und Paragraphen-Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, die nach Ablauf des 31. Dezember 1995 entstanden sind. Auf Ansprüche, die vor dem 1. Jänner 1996 entstanden sind, sind die am 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 38 ist hingegen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(8) § 2 Abs. 3 und 4, § 38 samt Überschrift und § 39 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit im I. bis V. Abschnitt auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die §§ 11d und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die Überschrift des VI. Abschnittes und § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten in Kraft:
§ 3 Abs. 2a Z 2 und § 12 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 1994,
§ 14a samt Überschrift mit 1. Jänner 1995.
(6) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 bis 5, die §§ 3, 6 bis 8, 11 bis 38 und 40 und die Abschnitts- und Paragraphen-Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, die nach Ablauf des 31. Dezember 1995 entstanden sind. Auf Ansprüche, die vor dem 1. Jänner 1996 entstanden sind, sind die am 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 38 ist hingegen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(8) § 2 Abs. 3 und 4, § 38 samt Überschrift und § 39 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
§ 14 Abs. 1 Z 4 und § 15 Abs. 2 für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt, mit 1. Jänner 1996,
§ 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 5 mit 1. Mai 1996,
§ 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 mit 1. Juli 1996.
Z 3 ist nur anzuwenden, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, nach dem 30. Juni 1996 geboren worden ist. Auf die anderen Fälle sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die §§ 11d und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die Überschrift des VI. Abschnittes und § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten in Kraft:
§ 3 Abs. 2a Z 2 und § 12 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 1994,
§ 14a samt Überschrift mit 1. Jänner 1995.
(6) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 bis 5, die §§ 3, 6 bis 8, 11 bis 38 und 40 und die Abschnitts- und Paragraphen-Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, die nach Ablauf des 31. Dezember 1995 entstanden sind. Auf Ansprüche, die vor dem 1. Jänner 1996 entstanden sind, sind die am 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 38 ist hingegen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(8) § 2 Abs. 3 und 4, § 38 samt Überschrift und § 39 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
§ 14 Abs. 1 Z 4 und § 15 Abs. 2 für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt, mit 1. Jänner 1996,
§ 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 5 mit 1. Mai 1996,
§ 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 mit 1. Juli 1996.
Z 3 ist nur anzuwenden, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, nach dem 30. Juni 1996 geboren worden ist. Auf die anderen Fälle sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten in Kraft:
§ 31 Abs. 3 Z 2 und § 32 Abs. 2 mit 1. September 1996,
§ 31 Abs. 2, § 36 samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 2 Z 3 und § 39 Überschrift und Abs. 2 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag.
Inkrafttreten
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die §§ 11d und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die Überschrift des VI. Abschnittes und § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten in Kraft:
§ 3 Abs. 2a Z 2 und § 12 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 1994,
§ 14a samt Überschrift mit 1. Jänner 1995.
(6) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 bis 5, die §§ 3, 6 bis 8, 11 bis 38 und 40 und die Abschnitts- und Paragraphen-Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, die nach Ablauf des 31. Dezember 1995 entstanden sind. Auf Ansprüche, die vor dem 1. Jänner 1996 entstanden sind, sind die am 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 38 ist hingegen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(8) § 2 Abs. 3 und 4, § 38 samt Überschrift und § 39 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
§ 14 Abs. 1 Z 4 und § 15 Abs. 2 für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt, mit 1. Jänner 1996,
§ 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 5 mit 1. Mai 1996,
§ 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 mit 1. Juli 1996.
Z 3 ist nur anzuwenden, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, nach dem 30. Juni 1996 geboren worden ist. Auf die anderen Fälle sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten in Kraft:
§ 31 Abs. 3 Z 2 und § 32 Abs. 2 mit 1. September 1996,
§ 31 Abs. 2, § 36 samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 2 Z 3 und § 39 Überschrift und Abs. 2 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag.
(11) § 37a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die §§ 11d und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die Überschrift des VI. Abschnittes und § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten in Kraft:
§ 3 Abs. 2a Z 2 und § 12 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 1994,
§ 14a samt Überschrift mit 1. Jänner 1995.
(6) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 bis 5, die §§ 3, 6 bis 8, 11 bis 38 und 40 und die Abschnitts- und Paragraphen-Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, die nach Ablauf des 31. Dezember 1995 entstanden sind. Auf Ansprüche, die vor dem 1. Jänner 1996 entstanden sind, sind die am 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 38 ist hingegen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(8) § 2 Abs. 3 und 4, § 38 samt Überschrift und § 39 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
§ 14 Abs. 1 Z 4 und § 15 Abs. 2 für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt, mit 1. Jänner 1996,
§ 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 5 mit 1. Mai 1996,
§ 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 mit 1. Juli 1996.
Z 3 ist nur anzuwenden, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, nach dem 30. Juni 1996 geboren worden ist. Auf die anderen Fälle sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten in Kraft:
§ 31 Abs. 3 Z 2 und § 32 Abs. 2 mit 1. September 1996,
§ 31 Abs. 2, § 36 samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 2 Z 3 und § 39 Überschrift und Abs. 2 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag.
(11) § 37a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:
§ 6 und § 7 Abs. 2 mit 1. Jänner 1998,
§ 38 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 folgenden Tag.
Inkrafttreten
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die §§ 11d und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die Überschrift des VI. Abschnittes und § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten in Kraft:
§ 3 Abs. 2a Z 2 und § 12 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 1994,
§ 14a samt Überschrift mit 1. Jänner 1995.
(6) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 bis 5, die §§ 3, 6 bis 8, 11 bis 38 und 40 und die Abschnitts- und Paragraphen-Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, die nach Ablauf des 31. Dezember 1995 entstanden sind. Auf Ansprüche, die vor dem 1. Jänner 1996 entstanden sind, sind die am 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 38 ist hingegen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(8) § 2 Abs. 3 und 4, § 38 samt Überschrift und § 39 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
§ 14 Abs. 1 Z 4 und § 15 Abs. 2 für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt, mit 1. Jänner 1996,
§ 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 5 mit 1. Mai 1996,
§ 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 mit 1. Juli 1996.
Z 3 ist nur anzuwenden, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, nach dem 30. Juni 1996 geboren worden ist. Auf die anderen Fälle sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten in Kraft:
§ 31 Abs. 3 Z 2 und § 32 Abs. 2 mit 1. September 1996,
§ 31 Abs. 2, § 36 samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 2 Z 3 und § 39 Überschrift und Abs. 2 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag.
(11) § 37a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:
§ 6 und § 7 Abs. 2 mit 1. Jänner 1998,
§ 38 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 folgenden Tag.
(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
§ 40 Z 2 mit 15. Februar 1997,
das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4 Z 3, § 4 Abs. 2 Z 1, § 6, § 7 Abs. 2, 3 und 4, § 11, § 12 Abs. 1 bis 2b und 4, § 13, § 31 Abs. 2, 3 Z 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 mit 1. Juli 1997,
§ 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 mit 1. Juli 1998.
Inkrafttreten
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die §§ 11d und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die Überschrift des VI. Abschnittes und § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten in Kraft:
§ 3 Abs. 2a Z 2 und § 12 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 1994,
§ 14a samt Überschrift mit 1. Jänner 1995.
(6) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 bis 5, die §§ 3, 6 bis 8, 11 bis 38 und 40 und die Abschnitts- und Paragraphen-Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, die nach Ablauf des 31. Dezember 1995 entstanden sind. Auf Ansprüche, die vor dem 1. Jänner 1996 entstanden sind, sind die am 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 38 ist hingegen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(8) § 2 Abs. 3 und 4, § 38 samt Überschrift und § 39 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
§ 14 Abs. 1 Z 4 und § 15 Abs. 2 für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt, mit 1. Jänner 1996,
§ 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 5 mit 1. Mai 1996,
§ 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 mit 1. Juli 1996.
Z 3 ist nur anzuwenden, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, nach dem 30. Juni 1996 geboren worden ist. Auf die anderen Fälle sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten in Kraft:
§ 31 Abs. 3 Z 2 und § 32 Abs. 2 mit 1. September 1996,
§ 31 Abs. 2, § 36 samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 2 Z 3 und § 39 Überschrift und Abs. 2 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag.
(11) § 37a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:
§ 6 und § 7 Abs. 2 mit 1. Jänner 1998,
§ 38 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 folgenden Tag.
(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
§ 40 Z 2 mit 15. Februar 1997,
das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4 Z 3, § 4 Abs. 2 Z 1, § 6, § 7 Abs. 2, 3 und 4, § 11, § 12 Abs. 1 bis 2b und 4, § 13, § 31 Abs. 2, 3 Z 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 mit 1. Juli 1997,
§ 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 mit 1. Juli 1998.
(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:
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