ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Niederländisch
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. November 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 44 Abs. 2 am 1. Jänner 1975 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreichunddas Königreich der Niederlande
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich''
„Gebiet''
„Staatsangehöriger''
„Rechtsvorschriften''
„zuständige Behörde''
„Träger''
„zuständiger Träger''
„Familienangehöriger''
„Versicherungszeiten''
„Beitragszeiten''
„gleichgestellte Zeiten''
„Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung;
die Unfallversicherung;
die Pensionsversicherung;
die Arbeitslosenversicherung;
die Familienbeihilfe;
in den Niederlanden auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung;
die Arbeitsunfähigkeitsversicherung;
die Altersversicherung;
die Witwen- und Waisenversicherung;
die Arbeitslosenversicherung;
die Familienbeihilfe.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich
die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,
Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Artikel 4
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1981.)
Artikel 5
Die Pensionen, Renten und anderen Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates oder dessen Hinterbliebenen oder von einem Flüchtling im Sinne des Artikels 3 litera b nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die betreffende Person im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Artikel 6
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1981.)
Artikel 7
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1981.)
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 8
Unbeschadet der Artikel 9 und 10 unterliegen Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 9
(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmer beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind während der ersten 24 Monate dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt. Unterhält ein niederländisches Luftfahrtunternehmen in Österreich eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so sind auf die Dienstnehmer die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(3) Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so anzuwenden, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt. Unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so sind auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates anzuwenden.
(4) Die Besatzung eines Seeschiffes unterliegt den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen, das die Dienstnehmer beschäftigt, seinen Sitz hat.
(5) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im Dienst dieses Vertragsstaates oder eines anderen öffentlichen Dienstgebers dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates anzuwenden.
Artikel 10
(1) Diplomaten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.
(2) a) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind.
Unbeschadet der Bestimmungen der litera a können die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission, die Staatsangehörige des Entsendestaates und im Empfangsstaat ständig ansässig sind, binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates wählen. Die Wahl wird mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten beschäftigt sind, sofern sie
weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind und
den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterstehen.
(4) Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf welche die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Berufskonsuln und für die Mitglieder der von Berufskonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen sowie für die ausschließlich in deren Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.
(6) Die nach den Absätzen 1 und 2 von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreiten Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Entsendestaates.
Artikel 11
Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen oder für selbständig Erwerbstätige kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 8 bis 10 anzuwenden sind, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulassen. In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die betreffenden Personen anzuwenden.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 12
Für den Leistungsanspruch sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 13
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Sachleistungen, wenn ihr Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht.
(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates einen Anspruch auf Sachleistungen und wohnt sie in dessen Gebiet, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Die betreffende Person muß vor dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
(3) Hat eine Person nach den vorhergehenden Absätzen einen Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen von dem Träger ihres Aufenthaltsortes oder ihres neuen Wohnortes gewährt, und zwar nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in bezug auf das Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung; ihre Dauer richtet sich jedoch nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(5) Die vorhergehenden Absätze gelten entsprechend für Familienangehörige, die sich vorübergehend im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten oder nach Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit oder der Mutterschaft ihren Wohnort in das Gebiet eines Vertragsstaates verlegen.
(6) Die Geldleistungen werden nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
Artikel 14
(1) Eine Person, die
bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert ist oder
einen Leistungsanspruch gegen einen Träger eines Vertragsstaates hat,
(2) Verlegt eine Person ihren Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so erhält sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen von den Trägern des Vertragsstaates erhalten hat, in dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt hat; sehen die vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit angerechnet, für die unmittelbar vor dem Wohnortwechsel Leistungen gewährt worden sind.
(3) Die vorhergehenden Absätze gelten entsprechend für Familienangehörige, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen oder ihren Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates verlegen, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat.
Artikel 15
Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten einer Person je einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat; hiebei sind, soweit erforderlich, die Zeiten im Sinne des Artikels 12 zusammenzurechnen.
Artikel 16
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates und hat er aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er einen Anspruch auf Sachleistungen lediglich aufgrund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates hätte, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates und hätte er aufgrund der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, wenn er im Gebiet dieses Vertragsstaates wohnte, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er einen Anspruch auf Sachleistungen aufgrund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates hätte, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 gilt Artikel 13 Absätze 3 und 4 entsprechend.
(4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension Berechtigten im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte selbst wohnt, so erhalten sie Sachleistungen, als ob der Familienvorstand in demselben Vertragsstaat wohnen würde;
Artikel 14 gilt entsprechend.
(5) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden Pension Beiträge zur Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger berechtigt, in den Fällen dieses Artikels die Abzüge in der in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Höhe vorzunehmen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 17
Die im Artikel 13 Absätze 1, 2 und 5, im Artikel 14 Absatz 1 und im Artikel 16 Absätze 2, 4 und 6 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der
betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte,
in den Niederlanden
in Fällen eines vorübergehenden Aufenthaltes von der Allgemeinen Niederländischen Krankenkasse auf Gegenseitigkeit (Algemeen Nederlands Onderling Ziekenfonds), ansonsten von der für den Wohnort der betreffenden Person zuständigen Krankenkasse.
Artikel 18
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthalts- beziehungsweise Wohnortes die nach den Artikeln 13, 14 und 16 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Kapitel 2
Alter und Tod (Pensionen)
Artikel 19
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind.
Artikel 20
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so hat der zuständige Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
Der Träger jedes Vertragsstaates hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat;
besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Vertragsstaat zu berücksichtigen wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;
sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach litera b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 literae b und c werden die Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß berücksichtigt.
Artikel 21
Die österreichischen Träger haben die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind nur österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt sind, so werden von den niederländischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
Die Artikel 19 und 20 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 gilt folgendes:
Niederländische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.
Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich aus den österreichischen Versicherungszeiten gebildet.
Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage bleiben außer Ansatz.
Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 litera c gilt
Der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht
Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 20
Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen
Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen
Artikel 22
(1) Besteht auch ohne Berücksichtigung des Artikels 19 ein Anspruch auf Pension, so hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 20 Absatz 1 literae b und c neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
(3) Der Anspruch einer Versicherten aus der österreichischen Pensionsversicherung ist auch dann nach Absatz 2 neu festzustellen, wenn ein Anspruch auf eine niederländische Ehepaar-Alterspension entsteht.
(4) Die Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung ist nicht neu festzustellen, wenn der Anspruch auf die entsprechende niederländische Pension wegen Entstehung des Anspruches auf eine andere niederländische Pension erlischt.
Artikel 23
Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen, so hat der österreichische Träger seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen und der Leistung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren; dies gilt auch für eine ohne Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 litera c errechnete niederländische Leistung.
Artikel 24
Die zuständigen niederländischen Träger haben ungeachtet des Artikels 20 Alterspensionen ausschließlich unter Berücksichtigung der niederländischen Versicherungszeiten sowie der folgenden Regeln festzustellen:
Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten gelten auch die Zeiten vor dem 1. Jänner 1957, in denen der Berechtigte, der die Bedingungen, unter denen diese Zeiten den Versicherungszeiten gleichgestellt werden können, nicht erfüllt, nach dem 15. Lebensjahr in den Niederlanden gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Dienstgebers eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hat, es sei denn, daß diese Zeiten in einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder in einer Leistung eines anderen Staates berücksichtigt werden.
Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten gelten für eine verheiratete Frau, deren Mann Anspruch auf eine Pension nach diesen Rechtsvorschriften hat, auch Zeiten des aufrechten Bestandes der Ehe, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Frau liegen und in denen sie in Österreich gewohnt hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem Ehemann nach den bezeichneten Rechtsvorschriften zurückgelegten und mit der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen. Dies gilt nicht, soweit solche Zeiten allenfalls in einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden.
Bei der Frau, die verheiratet gewesen ist und deren Ehemann den niederländischen Rechtsvorschriften über die Altersversicherung unterstanden hat oder von dem Versicherungszeiten nach Absatz 1 als zurückgelegt gelten, findet Absatz 2 entsprechend Anwendung.
Zeiten nach Absatz 1 werden bei der Berechnung der Alterspension nur berücksichtigt, wenn ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ein Flüchtling im Sinne des Artikels 3 litera b nach Vollendung des 59. Lebensjahres sechs Jahre in Österreich oder abwechselnd in Österreich und den Niederlanden gewohnt hat.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1981.)
Zum Inkrafttretensdatum: Bis auf Z 1 lit. a tritt diese Bestimmung am 1. 10. 1981 in Kraft (vgl. Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 408/1981).
Artikel 25
Die zuständigen niederländischen Träger haben Artikel 20 nur in den Fällen anzuwenden, in denen Personen zum Zeitpunkt ihres Todes den niederländischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegen; hiebei gelten folgende Regeln:
Für den Anspruch auf Pension gelten als Versicherte im Sinne der niederländischen Rechtsvorschriften auch Staatsangehörige eines Vertragsstaates oder Flüchtlinge im Sinne des Artikels 3 litera b, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in der österreichischen Pensionsversicherung versichert sind. Hiebei gelten als versichert auch Personen,
die eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften beziehen,
die Kranken- oder Wochengeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften beziehen,
die sich auf Rechnung eines österreichischen Trägers in Anstaltspflege befinden,
die eine Geldleistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung beziehen.
Erreichen die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Witwen- und Waisenversicherung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nicht insgesamt 12 Monate für die Berechnung der Leistung, so wird aus dieser Versicherung keine Leistung gewährt, es sei denn, daß nach diesen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Abkommens Anspruch auf eine Leistung besteht.
Als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung zurückgelegt worden sind, gelten auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, in denen der Verstorbene nach Vollendung des 15. Lebensjahres in den Niederlanden gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Dienstgebers eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hat, es sei denn, daß diese Zeiten in einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder in einer Leistung eines anderen Staates berücksichtigt werden.
Kapitel 3
Invalidität (geminderte Arbeitsfähigkeit oder
dauernde Erwerbsunfähigkeit)
Artikel 26
(1) Für die Feststellung von Leistungen bei Invalidität (geminderte Arbeitsfähigkeit oder dauernde Erwerbsunfähigkeit) nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist Kapitel 2 anzuwenden.
(2) Die zuständigen niederländischen Träger haben Artikel 20 nur in den Fällen anzuwenden, in denen Personen, die den niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Dienstnehmer unterlagen, den niederländischen Rechtsvorschriften aber im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr unterliegen; hiebei gelten folgende Regeln:
Als Versicherte im Sinne der niederländischen Rechtsvorschriften gelten auch Staatsangehörige eines Vertragsstaates und Flüchtlinge im Sinne des Artikels 3 litera b, die am Tag vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der österreichischen Pensionsversicherung versichert sind. Hiebei gelten als versichert auch Personen, die eine Geldleistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung oder ein Wochengeld aus der österreichischen Krankenversicherung beziehen.
Erreichen die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nicht insgesamt zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird aus dieser Versicherung keine Leistung gewährt, es sei denn, daß nach diesen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Abkommens Anspruch auf eine Leistung besteht.
Als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt worden sind, gelten auch die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Zeiten, während welcher die betreffende Person versichert gewesen wäre, sofern die mit 1. Juli 1967 in Kraft getretenen Rechtsvorschriften schon damals wirksam gewesen wären.
Kapitel 4
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 27
(1) Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung Anspruch auf Sachleistungen und
verlegt sie ihren Wohnort in die Niederlande oder
macht während eines vorübergehenden Aufenthaltes in den Niederlanden ihr Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich,
(2) Hinsichtlich des Umfanges, der Dauer und der Art und Weise der Gewährung der Sachleistungen, die nach Absatz 1 zu gewähren sind, gilt Artikel 13 Absätze 3 und 4 entsprechend.
(3) Die Kosten für nach Absatz 1 gewährte Sachleistungen werden erstattet; Artikel 18 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Geldleistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gewährt.
Kapitel 5
Arbeitslosigkeit
Artikel 28
Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.
Kapitel 6
Familienbeihilfen
Artikel 29
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon ab, daß die Kinder, für die Familienbeihilfen vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so wird der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates gleichgehalten.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen von bestimmten Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ab, so werden die Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wurden, angerechnet.
Artikel 30
Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben - unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 - Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie in dessen Gebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten.
Artikel 31
(1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für eine Person die Anspruchsvoraussetzungen für Familienbeihilfen erfüllt, so werden Familienbeihilfen dieser Person ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.
(2) Sind nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Dienstnehmer beschäftigt ist, und nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem das Kind wohnt, für ein und dasselbe Kind während desselben Zeitraums Familienbeihilfen an zwei Personen zu gewähren, so werden die Familienbeihilfen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.
Artikel 32
Unter Kindern im Sinne dieses Kapitels sind Personen zu verstehen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 33
(1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander
über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes veranlaßt.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 34
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Artikel 35
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 36
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des ersten Vertragsstaates zu übermitteln.
Artikel 37
(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen auf Grund dieses Abkommens mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 38
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung sowie über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.
(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Artikel 39
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen des erstgenannten Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
(2) Hat ein Fürsorgeträger eines Vertragsstaates einer Person Fürsorgeunterstützung während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung ein, als ob es sich um eine vom Fürsorgeträger des letzteren Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung handeln würde.
Artikel 40
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 41
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:
Jede der Parteien bestellt innerhalb von einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Partei, die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes, ist auch dieser Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens
Pensionen oder Renten, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festgestellt,
Pensionen oder Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, auf Antrag des Berechtigten neu festgestellt; sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden, wobei der Tag, an dem der Träger die von ihm an den Berechtigten zu erteilende Verständigung über die Einleitung des Verfahrens abfertigt, als Tag der Antragstellung gilt.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften auf die Berechtigten nicht anzuwenden, wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 litera b gilt Artikel 39 Absatz 1 entsprechend.
(6) Der bei einem Träger eines Vertragsstaates eingebrachte Antrag auf Neufeststellung verpflichtet den in Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates zur Einleitung eines Feststellungs- beziehungsweise Neufeststellungsverfahrens von Amts wegen. Leitet ein Träger eines Vertragsstaates ein Neufeststellungsverfahren von Amts wegen ein, so gilt diese Einleitung für den Träger des anderen Vertragsstaates als Antrag auf erstmalige Feststellung beziehungsweise auf Neufeststellung der Leistung.
(7) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 3 litera b, daß die Summe der nach diesem Abkommen für denselben Versicherungsfall errechneten Leistungen geringer ist als der Betrag der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zustehenden Leistung, so hat der in Betracht kommende Träger seine Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden Beträgen, als Teilleistung zu gewähren.
Artikel 43
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 44
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf dem diplomatischen Wege kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Den Haag, am 7. März 1974, in zwei Urschriften, in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Die Aufhebung von Punkt VII tritt rückwirkend mit 1. 1. 1976 in Kraft
(vgl. Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 408/1984).
SCHLUSSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND
DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß
Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:
I. Zu Artikel 2 des Abkommens:
Bei Anwendung der im Absatz 1 Ziffer 1 litera a bezeichneten Rechtsvorschriften in bezug auf die Krankenversicherung der öffentlich Bediensteten steht für die Versicherungspflicht der ordentliche Wohnsitz im Gebiet der Niederlande dem ordentlichen Wohnsitz in Österreich gleich.
Die in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 litera b bezeichneten Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung umfassen die Risken Invalidität, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
II. Zu Artikel 3 des Abkommens:
Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten bleiben unberührt.
Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtssprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. 11. 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten bleiben unberührt.
Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung der Notstandshilfe bleiben unberührt.
Die niederländischen Rechtsvorschriften über die Altersversicherung und über die Witwen- und Waisenversicherung betreffend die Beitragsermäßigung im Fall freiwilliger Versicherung bleiben unberührt.
III. Zu Artikel 7 des Abkommens:
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1981.)
IV. Zu Artikel 10 des Abkommens:
Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf den österreichischen Handelsdelegierten und auf die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Beschäftigung dieser Personen im Gebiet der Niederlande die österreichischen Rechtsvorschriften gelten.
Die im Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tag.
V. Zu den Artikeln 12 bis 18 des Abkommens:
Die Bestimmungen dieser Artikel gelten, soweit es sich um die Gewährung von Sachleistungen handelt, bei Aufenthalt in Österreich nur für Personen, die aufgrund des niederländischen Krankenversicherungsgesetzes (Ziekenfondswet) versichert sind.
Artikel 13 gilt in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
Personen, die sich in Österreich zum Besuch ihrer dort wohnenden Familie aufhalten;
die in Österreich wohnenden Familienangehörigen von Personen, die bei einem niederländischen Träger versichert sind;
Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung des für den Aufenthaltsort zuständigen Trägers gewährt wurde.
VI. Zu Artikel 16 des Abkommens:
In den Fällen des Absatzes 1 ist ein Abzug nach Absatz 5 nur von dem Träger des Wohnortes vorzunehmen.
Eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit nach den im Artikel 2
In den Fällen des Absatzes 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1981.)
VII. Zu Artikel 19 des Abkommens:
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1981.)
VIII. Zu den Artikeln 25 und 26 des Abkommens:
In den Fällen des Artikels 25 Ziffer 1 und des Artikels 26 Absatz 2 Ziffer 1 berücksichtigen die niederländischen Träger eine wegen desselben Ereignisses gewährte Rente aus der österreichischen Unfallversicherung nur im Ausmaß des nach Artikel 20 Absatz 1 litera c festgestellten Zeitenverhältnisses.
IX. Zu Artikel 28 des Abkommens:
Die Zusammenrechnung in Österreich erfolgt unter der Voraussetzung, daß die Person in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 13 Wochen in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
Diese Bestimmung gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
X. Zu Artikel 30 des Abkommens:
Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn die Beschäftigung in Österreich nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt und mindestens einen vollen Kalendermonat dauert. Eine Anrechnung nach Artikel 29 Absatz 2 findet in bezug auf diese Beschäftigungszeit nicht statt.
XI. Zu Artikel 42 des Abkommens:
Abschnitt III Kapitel 2 und 3 gilt nicht für Fälle, in denen nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung weiterhin anzuwenden sind.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Den Haag, am 7. März 1974, in zwei Urschriften, in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel II
(Anm.: Zu Art. 25 und Punkt VII des Schlußprotokolls,
BGBl. Nr. 754/1974)
(1) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens treten die Artikel I Ziffer 19 litera b mit 1. Jänner 1975 und Artikel I Ziffer 27 mit 1. Jänner 1976 rückwirkend in Kraft.