Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Mai 1974 über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat und Zentraljugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen (Betriebsrats-Wahlordnung 1974 – BRWO 1974)
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
§ 43. Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen. Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. § 13 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BRWO 1974
Vorbereitung der Wahl
§ 44. (1) Der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer bekanntzugeben.
(2) Die dem Wahlvorstand gemäß Abs. 1 übermittelten Listen gelten als Wählerliste.
Abkürzung
BRWO 1974
§ 45. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 42) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben haben.
Abkürzung
BRWO 1974
Wahlvorschläge
§ 46. (1) Gruppen von Betriebsratsmitgliedern, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu überreichen, der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern unterschrieben sein, die nicht dem gleichen Betriebsrat angehören müssen. Betriebsratsmitglieder mehrerer oder aller Betriebe des Unternehmens können einen gemeinsamen Wahlvorschlag überreichen. Der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages gilt als dessen Vertreter.
(3) Der Wahlvorschlag soll doppelt soviele Wahlwerber enthalten, als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind.
(4) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Gruppen der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat Bedacht genommen werden.
(5) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(6) Auf die Zulassung der Wahlvorschläge findet § 21 Abs. 1 bis 4 sinngemäß Anwendung. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsratsvorsitzenden haben diese Mitteilung des Wahlvorstandes zur Einsicht für alle Mitglieder des Betriebsrates aufzulegen.
Abkürzung
BRWO 1974
Stimmgewichtung
§ 47. (1) Zur Ermittlung der den einzelnen Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder können so viele gleichgewichtige Stimmzettel abgeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen können nur als Einzelstimmen abgegeben werden.
(3) Die gemäß Abs. 2 ermittelten Zahlen sind vom Wahlvorstand auf den von den (Vorsitzenden) der Betriebsräte übermittelten Listen (§ 44) zu vermerken.
Abkürzung
BRWO 1974
Durchführung der Wahl
§ 48. (1) Für die Stimmabgabe gilt § 24 mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand dem Wahlberechtigten die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln ausfolgt. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Wahlkuvert abzugeben, wobei sich die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Wahlkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Enthält ein Wahlkuvert mehrere auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu.
(2) Die Stimmabgabe kann auch im Postwege erfolgen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind die §§ 22 Abs. 1, 3 erster Halbsatz, 4 bis 6 und 25, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 26 bis 28 mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen hat und die Wahlkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen hat, sinngemäß anzuwenden. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen.
(4) Im übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates die §§ 18, 23, 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt
Konzernvertretung
Errichtung
§ 48a. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung errichtet werden.
(2) Die Errichtung der Konzernvertretung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Zentralbetriebsräte, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer repräsentieren.
(3) Ist in einem Unternehmen des Konzerns ein Zentralbetriebsrat nicht zu errichten, so nimmt der Betriebsausschuß an der Errichtung teil; besteht kein Betriebsausschuß, so nimmt der Betriebsrat an der Errichtung teil.
(4) Für die Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Zentralbetriebsratswahlen im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen (§ 38 Abs. 2). Im Falle des Abs. 3 sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Betriebsratswahlen am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1) heranzuziehen. Ist in einem Unternehmen trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) nicht errichtet, so ist die Zahl der in diesem Unternehmen am zeitlich letzten der im ersten und zweiten Satz angeführten Stichtage beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen. Eine nachträgliche Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Konstituierung und während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung ist unbeachtlich.
(5) Über Vorschlag eines Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates oder eines gemäß Abs. 3 zuständigen Betriebsausschusses oder Betriebsrates (im folgenden: Einberufer) haben die Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über die Errichtung der Konzernvertretung zu beschließen. Bei mehreren gleichzeitigen Vorschlägen gilt der mit dem früheren Poststempel. Der Vorschlag kann eine Frist festsetzen, innerhalb der die Beschlußfassung erfolgen soll. Für die Beschlußfassung gilt § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 7 und 8 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung. Die Beschlüsse sind dem Einberufer mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Zahl der vom jeweiligen Organ vertretenen Arbeitnehmer (Abs. 4) bekanntzugeben.
(6) Der Einberufer hat die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) im Konzern einzuberufen. Ihm obliegt die Leitung der Versammlung sowie die Sammlung der Beschlüsse nach Abs. 5 und die Ermittlung der sonstigen für die Beschlußfassung nach Abs. 7 relevanten Umstände.
(7) Die Versammlung der Vorsitzenden hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 2 erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse vorliegen und die Konzernvertretung errichtet ist. Die für den Beschluß notwendigen Feststellungen der Zahlen der
Arbeitnehmer im Konzern,
Zentralbetriebsräte und nach Abs. 3 teilnahmeberechtigten Betriebsausschüsse oder Betriebsräte,
Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte), die der Errichtung einer Konzernvertretung durch Beschluß zugestimmt haben und
von diesen jeweils vertretenen Arbeitnehmer sind vom Einberufer vorzubereiten. Die Leitungen der Konzernunternehmen sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben.
(8) Nach der Errichtung der Konzernvertretung hat die Versammlung der Vorsitzenden die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48b) durch Beschluß festzustellen. Der Einberufer hat einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm die Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) die Delegierten (Ersatzdelegierten) unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und des Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates), dem sie angehören, schriftlich bekanntzugeben haben.
(9) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung hat deren Vorsitzender die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlußfassung über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48b) für die nächste Funktionsperiode einzuberufen. Im übrigen gilt Abs. 8.
(10) Abs. 9 gilt auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung gemäß § 88b Abs. 5 Z 4 und 5 ArbVG mit der Maßgabe, daß die Einberufung der Versammlung unverzüglich zu erfolgen hat und auch von einem Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates) vorgenommen werden kann, wenn der Vorsitzende der Konzernvertretung seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Abkürzung
BRWO 1974
Abschnitt
Konzernvertretung
Errichtung
§ 48a. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung errichtet werden.
(2) Die Errichtung der Konzernvertretung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Zentralbetriebsräte, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer repräsentieren.
(3) Ist in einem Unternehmen des Konzerns ein Zentralbetriebsrat nicht zu errichten, so nimmt der Betriebsausschuß an der Errichtung teil; besteht kein Betriebsausschuß, so nimmt der Betriebsrat an der Errichtung teil.
(4) Für die Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Zentralbetriebsratswahlen im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen (§ 38 Abs. 2). Im Falle des Abs. 3 sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Betriebsratswahlen am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1) heranzuziehen. Ist in einem Unternehmen trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) nicht errichtet, so ist die Zahl der in diesem Unternehmen am zeitlich letzten der im ersten und zweiten Satz angeführten Stichtage beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen. Eine nachträgliche Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Konstituierung und während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung ist unbeachtlich.
(5) Über Vorschlag eines Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates oder eines gemäß Abs. 3 zuständigen Betriebsausschusses oder Betriebsrates (im folgenden: Einberufer) haben die Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über die Errichtung der Konzernvertretung zu beschließen. Bei mehreren gleichzeitigen Vorschlägen gilt der mit dem früheren Poststempel. Der Vorschlag kann eine Frist festsetzen, innerhalb der die Beschlußfassung erfolgen soll. Für die Beschlussfassung gilt § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 7, 7a und 8 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung. Die Beschlüsse sind dem Einberufer mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Zahl der vom jeweiligen Organ vertretenen Arbeitnehmer (Abs. 4) bekanntzugeben.
(6) Der Einberufer hat die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) im Konzern einzuberufen. Ihm obliegt die Leitung der Versammlung sowie die Sammlung der Beschlüsse nach Abs. 5 und die Ermittlung der sonstigen für die Beschlußfassung nach Abs. 7 relevanten Umstände.
(7) Die Versammlung der Vorsitzenden hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 2 erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse vorliegen und die Konzernvertretung errichtet ist. Die für den Beschluß notwendigen Feststellungen der Zahlen der
Arbeitnehmer im Konzern,
Zentralbetriebsräte und nach Abs. 3 teilnahmeberechtigten Betriebsausschüsse oder Betriebsräte,
Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte), die der Errichtung einer Konzernvertretung durch Beschluß zugestimmt haben und
von diesen jeweils vertretenen Arbeitnehmer sind vom Einberufer vorzubereiten. Die Leitungen der Konzernunternehmen sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben.
(8) Nach der Errichtung der Konzernvertretung hat die Versammlung der Vorsitzenden die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48b) durch Beschluß festzustellen. Der Einberufer hat einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm die Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) die Delegierten (Ersatzdelegierten) unter Angabe des Familien- bzw. Nach- und Vornamens, des Geburtsdatums und des Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates), dem sie angehören, schriftlich bekanntzugeben haben.
(9) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung hat deren Vorsitzender die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlußfassung über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48b) für die nächste Funktionsperiode einzuberufen. Im übrigen gilt Abs. 8.
(10) Abs. 9 gilt auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung gemäß § 88b Abs. 5 Z 4 und 5 ArbVG mit der Maßgabe, daß die Einberufung der Versammlung unverzüglich zu erfolgen hat und auch von einem Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates) vorgenommen werden kann, wenn der Vorsitzende der Konzernvertretung seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Abkürzung
BRWO 1974
Abschnitt
Konzernvertretung
Errichtung
§ 48a. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung errichtet werden.
(2) Die Errichtung der Konzernvertretung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Zentralbetriebsräte, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer repräsentieren.
(3) Ist in einem Unternehmen des Konzerns ein Zentralbetriebsrat nicht zu errichten, so nimmt der Betriebsausschuß an der Errichtung teil; besteht kein Betriebsausschuß, so nimmt der Betriebsrat an der Errichtung teil.
(4) Für die Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Zentralbetriebsratswahlen im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen (§ 38 Abs. 2). Im Falle des Abs. 3 sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Betriebsratswahlen am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1) heranzuziehen. Ist in einem Unternehmen trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) nicht errichtet, so ist die Zahl der in diesem Unternehmen am zeitlich letzten der im ersten und zweiten Satz angeführten Stichtage beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen. Eine nachträgliche Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Konstituierung und während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung ist unbeachtlich.
(5) Über Vorschlag eines Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates oder eines gemäß Abs. 3 zuständigen Betriebsausschusses oder Betriebsrates (im folgenden: Einberufer) haben die Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über die Errichtung der Konzernvertretung zu beschließen. Bei mehreren gleichzeitigen Vorschlägen gilt der mit dem früheren Poststempel. Der Vorschlag kann eine Frist festsetzen, innerhalb der die Beschlußfassung erfolgen soll. Für die Beschlussfassung gilt § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 7, 7a und 8 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung. Die Beschlüsse sind dem Einberufer mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Zahl der vom jeweiligen Organ vertretenen Arbeitnehmer (Abs. 4) bekanntzugeben.
(6) Der Einberufer hat die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) im Konzern einzuberufen. Ihm obliegt die Leitung der Versammlung sowie die Sammlung der Beschlüsse nach Abs. 5 und die Ermittlung der sonstigen für die Beschlußfassung nach Abs. 7 relevanten Umstände.
(7) Die Versammlung der Vorsitzenden hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 2 erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse vorliegen und die Konzernvertretung errichtet ist. Die für den Beschluß notwendigen Feststellungen der Zahlen der
Arbeitnehmer im Konzern,
Zentralbetriebsräte und nach Abs. 3 teilnahmeberechtigten Betriebsausschüsse oder Betriebsräte,
Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte), die der Errichtung einer Konzernvertretung durch Beschluß zugestimmt haben und
von diesen jeweils vertretenen Arbeitnehmer sind vom Einberufer vorzubereiten. Die Leitungen der Konzernunternehmen sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben.
(8) Nach der Errichtung der Konzernvertretung hat die Versammlung der Vorsitzenden die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48b) durch Beschluß festzustellen. Der Einberufer hat einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm die Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) die Delegierten (Ersatzdelegierten) unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und des Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates), dem sie angehören, schriftlich bekanntzugeben haben.
(9) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung hat deren Vorsitzender die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlußfassung über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48b) für die nächste Funktionsperiode einzuberufen. Im übrigen gilt Abs. 8.
(10) Abs. 9 gilt auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung gemäß § 88b Abs. 5 Z 4 und 5 ArbVG mit der Maßgabe, daß die Einberufung der Versammlung unverzüglich zu erfolgen hat und auch von einem Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates) vorgenommen werden kann, wenn der Vorsitzende der Konzernvertretung seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Abkürzung
BRWO 1974
Zusammensetzung
§ 48b. (1) Jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat oder nach § 48a Abs. 3 teilnahmeberechtigte Betriebsausschuß oder Betriebsrat oder jede Teilkonzernvertretung nach § 48d hat in die Konzernvertretung zu entsenden:
für bis zu 500 vertretene Arbeitnehmer 2 Delegierte,
für bis zu 1 000 vertretene Arbeitnehmer 3 Delegierte,
für bis zu 1 500 vertretene Arbeitnehmer 4 Delegierte,
für bis zu 2 000 vertretene Arbeitnehmer 5 Delegierte,
sowie für je weitere 500 vertretene Arbeitnehmer je einen weiteren Delegierten. Bruchteile von 500 werden für voll gerechnet.
(2) Für die Ermittlung der Zahl der vertretenen Arbeitnehmer gilt § 48a Abs. 4.
(3) Für jeden Delegierten ist ein Ersatzdelegierter zu bestellen. Ist aus Gründen der Koordination oder Arbeitsaufteilung innerhalb des entsendenden Organs die Bestellung mehrerer Ersatzdelegierter zweckmäßig, so ist dies nur unter gleichzeitiger Festlegung einer Reihenfolge der Vertretung zulässig.
(4) Der Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) hat über die aus seiner Mitte zu entsendenden Delegierten (Ersatzdelegierten) zu beschließen, wobei er an die Nominierungsvorschläge der nach dem d’Hondtschen System jeweils vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppen gebunden ist. §§ 2 bis 8 der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Durchführung der Nominierung und Entsendung sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei der Nominierung und Entsendung der Delegierten (Ersatzdelegierten) soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeiter und Angestellten sowie der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer und – bei Entsendung durch den Zentralbetriebsrat – der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden.
(6) Für die Abberufung gilt Abs. 4 sinngemäß. Wird ein Delegierter während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung abberufen oder scheidet er aus anderen Gründen aus der Konzernvertretung aus und rückt kein Ersatzdelegierter nach, so hat der jeweilige Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) unverzüglich über die Entsendung eines neuen Delegierten zu beschließen.
(7) Wird während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung der Konzern um ein Unternehmen erweitert, so ist der dort errichtete Zentralbetriebsrat oder im Falle des § 48a Abs. 3 der Betriebsausschuß oder Betriebsrat berechtigt, nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 Delegierte (Ersatzdelegierte) in die Konzernvertretung zu entsenden. Dies gilt auch, wenn sich während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung herausstellt, daß bei Errichtung der Konzernvertretung ein zum Konzern gehörendes Unternehmen nicht berücksichtigt worden ist oder der in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen errichtete Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) an der Errichtung gemäß § 48a nicht teilgenommen hat.
Abkürzung
BRWO 1974
Errichtung und Entsendung der Delegierten im schriftlichen Verfahren
§ 48c. (1) Die Beschlußfassung über die Errichtung der Konzernvertretung und über die Zahl der Delegierten (Ersatzdelegierten) sowie die Festsetzung des Termins für die Bekanntgabe der Delegierten (Ersatzdelegierten) kann auch in einem schriftlichen Verfahren erfolgen. Dieses ist von einem Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates; im folgenden: Einberufer) einzuleiten und durchzuführen.
(2) Die Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) haben dem Einberufer die Beschlüsse über die Errichtung der Konzernvertretung sowie die Zahl der von ihnen jeweils vertretenen Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Der Einberufer hat nach Ermittlung der Zahlen nach § 48a Abs. 7 Z 1 bis 4 festzustellen, ob die erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Konzernvertretung vorliegt. Diese Feststellung ist auf Grund von nachprüfbaren, schriftlich niedergelegten Ermittlungen zu treffen.
(3) Sodann hat der Einberufer schriftlich und nachprüfbar die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten festzustellen und einen Termin für deren Bekanntgabe festzusetzen (§ 48a Abs. 8). Diese Feststellung ist zusammen mit der nach Abs. 2 jedem im Konzern errichteten Zentralbetriebsrat, im Falle des § 48a Abs. 3 dem Betriebsausschuß oder Betriebsrat, schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Beschlüsse gemäß § 48a Abs. 7 und 8 gelten dann als zustandegekommen, wenn nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung des Einberufers von einem Zentralbetriebsrat (Betriebsausschusses, Betriebsrat) begründete Einwendungen dagegen erhoben werden. Werden solche Einwendungen erhoben, so hat der Einberufer diese und seine allenfalls korrigierten Feststellungen nach Abs. 2 und 3 jedem Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) schriftlich mitzuteilen. Für diese korrigierten Feststellungen gelten wiederum der erste und zweite Satz. Der Einberufer kann erforderlichenfalls das schriftliche Verfahren abbrechen und das Verfahren nach § 48a einleiten. Der Einberufer hat die Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über das endgültige Zustandekommen der Beschlüsse zu informieren. Nach diesem Zeitpunkt sind die Delegierten (Ersatzdelegierten) gemäß § 48a Abs. 8 bekanntzugeben.
(5) Abs. 3 und 4 gelten auch für die Neubeschickung der Konzernvertretung (§ 48a Abs. 9).
Abkürzung
BRWO 1974
Teilkonzerne
§ 48d. Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne und sind in diesen Konzernvertretungen errichtet, so nehmen an der Errichtung der Konzernvertretung auf Ebene des Oberkonzerns die in den Teilkonzernen errichteten Konzernvertretungen und deren Vorsitzende nach Maßgabe der §§ 48a bis 48c teil.
Abkürzung
BRWO 1974
Anfechtung der Errichtung
§ 48e. (1) Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48a Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung (§ 31a Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung) durch Klage bei Gericht angefochten werden.
(2) Anfechtungsberechtigt sind
jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),
hinsichtlich des Beschlusses nach § 48a Abs. 8 auch jede in einem Organ nach Z 1 vertretene wahlwerbende Gruppe,
jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.
(3) Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere gegeben, wenn
im Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach § 48a Abs. 1 vorgelegen ist oder
die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach § 48a Abs. 2 erforderliche Zustimmung erreicht hat oder
die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.
Abkürzung
BRWO 1974
Auflösung
§ 48f. Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die § 48a sowie §§ 48c und 48d sinngemäß.
ABSCHNITT
Jugendvertrauensrat
Errichtung von Jugendvertrauensräten
§ 49. (1) In jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (§§ 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 nicht wählbaren Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
(2) Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen Betrieben auch dann zu wählen, wenn nur wegen der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein Betriebsrat zu errichten ist.
(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.
Abkürzung
BRWO 1974
ABSCHNITT
Jugendvertrauensrat
Errichtung von Jugendvertrauensräten
§ 49. (1) In jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (§§ 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
(2) Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen Betrieben auch dann zu wählen, wenn nur wegen der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein Betriebsrat zu errichten ist.
(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.
Abkürzung
BRWO 1974
ABSCHNITT
Jugendvertrauensrat
Errichtung von Jugendvertrauensräten
§ 49. (1) In jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (§§ 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 230/2021)
(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2
Jugendliche Arbeitnehmer
§ 50. (1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Sofern Bestimmungen dieser Verordnung auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten abstellen, sind Lehrlinge, die in einem Lehrberuf ausgebildet werden, dessen Tätigkeiten üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden, der Gruppe der Angestellten zuzuzählen. Die übrigen Lehrlinge zählen zur Gruppe der Arbeiter. Im Falle einer Doppellehre ist eine Zuordnung zur Gruppe der Angestellten dann vorzunehmen, wenn der Lehrling auch nur in einem Lehrberuf ausgebildet wird, dessen Tätigkeiten üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden.
Abkürzung
BRWO 1974
Jugendliche Arbeitnehmer
§ 50. (1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer einschließlich Heimarbeitern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Sofern Bestimmungen dieser Verordnung auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten abstellen, sind Lehrlinge, die in einem Lehrberuf ausgebildet werden, dessen Tätigkeiten üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden, der Gruppe der Angestellten zuzuzählen. Die übrigen Lehrlinge zählen zur Gruppe der Arbeiter. Im Falle einer Doppellehre ist eine Zuordnung zur Gruppe der Angestellten dann vorzunehmen, wenn der Lehrling auch nur in einem Lehrberuf ausgebildet wird, dessen Tätigkeiten üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden.
Abkürzung
BRWO 1974
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
§ 51. (1) In den Jugendvertrauensrat sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, zu wählen in Betrieben mit
5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern ein Jugendvertreter;
11 bis 30 jugendlichen Arbeitnehmern 2 Mitglieder;
31 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern 4 Mitglieder;
101 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern 6 Mitglieder;
301 bis 400 jugendlichen Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
401 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern 8 Mitglieder;
501 bis 600 jugendlichen Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
601 bis 700 jugendlichen Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
701 bis 800 jugendlichen Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
801 bis 900 jugendlichen Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
901 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern 13 Mitglieder;
1001 bis 1500 jugendlichen Arbeitnehmern 14 Mitglieder;
1501 bis 2000 jugendlichen Arbeitnehmern 15 Mitglieder;
für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll gerechnet werden.
(2) In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer angehören, sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates von den jugendlichen Arbeitnehmern jeder Gruppe getrennt zu wählen. Die Zahl der von jeder Gruppe zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus der getrennten Anwendung der Zahlengrenzen des Abs. 1 auf die Zahl der jugendlichen Gruppenangehörigen. In diesem Fall setzt sich der Jugendvertrauensrat aus der Gesamtheit der von den beiden Gruppen gewählten Mitglieder zusammen.
(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. § 30 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BRWO 1974
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
§ 52. Die Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Ausschreibung der Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag, an dem die Wahlkundmachung (§ 58) angeschlagen wird. § 3 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BRWO 1974
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Wahlgrundsätze
§ 53. (1) Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(4) In Betrieben, in denen der Jugendvertrauensrat nur aus einem Jugendvertreter besteht, werden dieser und der Ersatz-Jugendvertreter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Das gleiche gilt, wenn auf eine Gruppe gemäß § 51 Abs. 2 nur ein Mitglied des Jugendvertrauensrates entfällt.
(5) Für die getrennte Wahl des Jugendvertrauensrates gemäß § 51 Abs. 2 sind nach der Gruppe der Arbeiter und der Gruppe der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen. Die Wahl ist jedoch am selben Ort und zur gleichen Zeit durchzuführen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2
Aktives Wahlrecht
§ 54. (1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung (§ 52) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Heimarbeiter, die jugendliche Arbeitnehmer sind, sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des § 27 des Heimarbeitsgesetzes 1960 regelmäßig beschäftigt werden.
Abkürzung
BRWO 1974
Aktives Wahlrecht
§ 54. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung (§ 52) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
Passives Wahlrecht
§ 55. Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die
a) österreichische Staatsbürger sind oder
Angehörige von Staaten sind, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und
am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und
abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).
Abkürzung
BRWO 1974
Passives Wahlrecht
§ 55. Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die
am Tag der Wahlausschreibung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind.
Abkürzung
BRWO 1974
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Wahlvorstand
§ 56. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jugendvertrauensrates hat die Jugendversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die entweder die Wahlberechtigung (§ 54) oder die Wählbarkeit (§ 55) zum Jugendvertrauensrat besitzen müssen. Das dritte Mitglied ist ein vom Betriebsrat – bei Bestehen getrennter Betriebsräte vom Betriebsausschuß – entsandtes Betriebsratsmitglied.
(3) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder macht er von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht bis zum Beginn der Jugendversammlung, in der die Bestellung des Wahlvorstandes erfolgen soll, Gebrauch, so sind drei Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum Jugendvertrauensrat besitzen müssen, in den Wahlvorstand zu wählen. In diesem Falle können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen jedoch Arbeitnehmer des Betriebes sein.
(4) In Betrieben, in denen gemäß § 51 Abs. 2 die Mitglieder des Jugendvertrauensrates getrennt zu wählen sind, haben dem Wahlvorstand je ein zum Jugendvertrauensrat wahlberechtigter oder wählbarer Arbeitnehmer aus der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten anzugehören. In den Fällen des Abs. 3 hat die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden, ob das dritte Mitglied entweder der Gruppe der Arbeiter oder der Gruppe der Angestellten zu entnehmen ist oder ob als drittes Mitglied ein Vorstandsmitglied bzw. ein Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung berufen werden soll. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung der Jugendversammlung können die eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes noch vor der Abstimmung ergänzt werden.
(5) Auf die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes, die Arbeitnehmer sind, ist § 11 sinngemäß anzuwenden. Sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß § 51 Abs. 2 getrennt zu wählen, so können Stimmen gültig nur für solche Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes abgegeben werden, die Angehörige beider Gruppen enthalten. Der zweite Arbeitnehmer des Vorschlages mit der größten Stimmenzahl gilt nur dann als gewählt, wenn er einer anderen Gruppe angehört als der erste. Gehören beide Arbeitnehmer der gleichen Gruppe an, so gilt an Stelle des zweitgereihten der bestgereihte der anderen Gruppe innerhalb des gleichen Vorschlages als gewählt. Das gleiche gilt für die Wahl der Ersatzmitglieder.
(6) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder macht er von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so sind nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 die im gewählten Vorschlag der Reihenfolge nach bezeichneten ersten drei Arbeitnehmer die Mitglieder des Wahlvorstandes, die nächsten drei Arbeitnehmer ihre Ersatzmitglieder. Im übrigen findet Abs. 5 sinngemäß Anwendung.
(7) Wird nur ein Vorschlag überreicht, so gelten, ohne daß eine Abstimmung stattfindet, die Kandidaten dieses Vorschlages nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 als gewählt.
Abkürzung
BRWO 1974
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Verzeichnis der Arbeitnehmer und Wählerliste
§ 57. Auf die Verpflichtung des Betriebsinhabers, dem Wahlvorstand Verzeichnisse der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes zur Verfügung zu stellen und auf die Erstellung der Wählerliste sind die §§ 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Wählerlisten zu verfassen.
Abkürzung
BRWO 1974
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Wahlkundmachung
§ 58. Auf die Wahlkundmachung ist § 19 sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 51 Abs. 2 hat die Wahlkundmachung überdies zu enthalten:
die Bestimmung, daß nach der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen sind, wobei die Wahlvorschläge nur von Angehörigen der eigenen Gruppe unterfertigt werden können, sowie
die Vorschrift, daß der Wähler seine Stimme gültig nur für einen der für seine Gruppe zugelassenen Wahlvorschläge abgeben kann.
Abkürzung
BRWO 1974
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Wahlvorschläge
§ 59. Auf die Erstellung der Wahlvorschläge sind die §§ 20 und 21 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs. 2 nach der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen sind.
Abkürzung
BRWO 1974
Einheitlicher Stimmzettel
§ 59a. Auf die Erstellung des Stimmzettels ist § 21a mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs. 2 nach Gruppen gesonderte Stimmzettel aufzulegen sind.
Abkürzung
BRWO 1974
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Briefliche Stimmabgabe
§ 60. Auf die briefliche Stimmabgabe sind die §§ 5 und 22 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 3 anzufertigen und Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.
Abkürzung
BRWO 1974
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Wahlkommission
§ 61. (1) Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, haben der Wahlkommission zwei vom Wahlvorstand bestellte Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum Jugendvertrauensrat besitzen müssen, und ein vom Betriebsrat – bei Bestehen getrennter Betriebsräte vom Betriebsausschuß – entsandtes Betriebsratsmitglied anzugehören.
(2) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder macht er von seinem Entsendungsrecht nicht spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag Gebrauch, so haben der Wahlkommission drei vom Wahlvorstand zu bestellende wahlberechtigte oder wählbare Arbeitnehmer anzugehören.
(3) In Betrieben, in denen gemäß § 51 Abs. 2 getrennt zu wählen ist, haben der Wahlkommission je ein zum Jugendvertrauensrat wahlberechtigter oder wählbarer Arbeitnehmer aus der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten anzugehören. In den Fällen des § 56 Abs. 4 hat der Wahlvorstand zu entscheiden, welcher Gruppe das dritte Mitglied der Wahlkommission zu entnehmen ist.
(4) Im übrigen ist § 18 Abs. 1, 2 erster und letzter Satz und 3 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BRWO 1974
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Stimmabgabe
§ 62. Auf die Stimmabgabe sind die §§ 24 und 25 sinngemäß anzuwenden; wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand überdies Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.
Abkürzung
BRWO 1974
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 63. (1) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 26, 27 und 28 sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts nach der Gruppenzugehörigkeit des Wählers zu trennen und die Wahlkuverts der zweiten Gruppe erst nach Abschluß der Stimmenermittlung der ersten Gruppe zu öffnen. Die §§ 27 und 28 sind auf jede der beiden Gruppen getrennt anzuwenden.
Abkürzung
BRWO 1974
§ 64. Im übrigen sind auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Jugendvertrauensrates die §§ 10, 12 bis 14, 16, 17, 23 und 29 bis 35a anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt.
Abkürzung
BRWO 1974
ABSCHNITT
Zentraljugendvertrauensrat
Errichtung von Zentraljugendvertrauensräten
§ 64a. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 49 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat zu wählen.
Abkürzung
BRWO 1974
Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates
§ 64b. (1) In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 50) vier Mitglieder, in Unternehmen von 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder und in Unternehmen mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern sechs Mitglieder zu wählen.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 64g Abs. 3) im Unternehmen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer. § 3 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Berufung weiterer Mitglieder (§ 131b Abs. 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993) gilt § 52a Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung.
Abkürzung
BRWO 1974
Wahlgrundsätze
§ 64c. (1) Die Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates sind von der Gesamtheit der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte aus ihrer Mitte geheim und nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2) Jedem Jugendvertrauensratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, wie es der Zahl der bei der letzten Jugendvertauensratswahl im jeweiligen Betrieb bzw. im Falle des § 51 Abs. 2 in der Arbeitnehmergruppe wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten, entspricht.
(3) Die Wahl hat mittels Stimmzettel durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
Abkürzung
BRWO 1974
Aktives und passives Wahlrecht
§ 64d. Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 64g Abs. 3) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte.
Abkürzung
BRWO 1974
Wahlvorstand
§ 64e. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Zentraljugendvertrauensrates ist ein Wahlvorstand zu bestellen. Der Wahlvorstand besteht aus mindestens zwei Jugendvertrauensratsmitgliedern und einem vom Zentralbetriebsrat zu entsendenden Zentralbetriebsratsmitglied.
(2) Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, hat jeder im Unternehmen bestehende Jugendvertrauensrat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist dem Vorsitzenden des nach der Anzahl der Mitglieder größten Jugendvertrauensrates, bei gleicher Mitgliederzahl dem Vorsitzenden jenes Jugendvertrauensrates, der die meisten jugendlichen Arbeitnehmer repräsentiert, anzuzeigen. Dieser Jugendvertrauensratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(3) Bestehen im Unternehmen mehr als zwei Jugendvertrauensräte, so kann mit Zustimmung aller im Unternehmen errichteter Jugendvertrauensräte die Zahl der von den Jugendvertrauensräten in den Wahlvorstand zu entsendenden Mitglieder bis auf zwei herabgesetzt werden.
(4) Besteht in einem Unternehmen kein Zentralbetriebsrat oder entsendet er trotz schriftlicher Aufforderung durch den für die Entgegennahme der Entsendungsanzeigen zuständigen Jugendvertrauensratsvorsitzenden (Abs. 2) bis zur konstituierenden Sitzung kein Mitglied in den Wahlvorstand, so ist in den Fällen, in denen für den Wahlvorstand nur zwei von Jugendvertrauensräten entsandte Mitglieder vorgesehen sind (Abs. 3), ein drittes Mitglied von einem Jugendvertrauensrat des Unternehmens in den Wahlvorstand zu entsenden. Bestehen im Unternehmen nur zwei Jugendvertrauensräte, so kommt dieses Entsendungsrecht dem Jugendvertrauensrat zu, der die größere Zahl von jugendlichen Arbeitnehmern repräsentiert; bei Größengleichheit entscheidet das Los. Bestehen im Unternehmen mehr als zwei Jugendvertrauensräte, so ist die Entsendung des dritten Wahlvorstandmitglieds mit Zustimmung aller Jugendvertrauensräte einem Jugendvertrauensrat aufzutragen, der noch kein Mitglied in den Wahlvorstand entsandt hat.
Abkürzung
BRWO 1974
§ 64f. (1) Besteht in einem Unternehmen ein Zentraljugendvertrauensrat, so soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates bestellt werden. Die Bestellung des Wahlvorstandes hat aber so rechtzeitig zu erfolgen, daß der neugewählte Zentraljugendvertrauensrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Zentraljugendvertrauensrates seine Konstituierung vornehmen kann. Der Wahlvorstand ist unverzüglich zu bestellen, wenn die Nichtigkeit der Wahl vom Zentraljugendvertrauensrat festgestellt oder die Tätigkeit des Zentraljugendvertrauensrates vorzeitig beendet wird.
(2) Besteht in einem Unternehmen kein Zentraljugendvertrauensrat, so ist der Wahlvorstand binnen einer Woche nach erfolgter Konstituierung aller Jugendvertrauensräte des Unternehmens zu bestellen.
(3) In der konstituierenden Sitzung hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das älteste der von den Jugendvertrauensräten entsandten Mitglieder des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.
Abkürzung
BRWO 1974
Vorbereitung der Wahl
§ 64g. (1) Der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Jugendvertrauensrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Jugendvertrauensrats zu übermitteln und die Zahl der bei der letzten Jugendvertrauensratswahl wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer bekanntzugeben.
(2) Die gemäß Abs. 1 übermittelten Listen bilden die Wählerliste.
(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 64f) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Tag und der Ort der Wahl sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen bestellten Jugendvertrauensräte schriftlich bekanntzugeben; diese haben den Wahltag und den Wahlort den Mitgliedern der Jugendvertrauensräte zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
BRWO 1974
Wahlvorschläge und Stimmgewichtung
§ 64h. Auf die Erstellung und Behandlung von Wahlvorschlägen sind die Bestimmungen des § 46, auf die Ermittlung der den Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl nach dem Grundsatz der Stimmgewichtung die Bestimmungen des § 47 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BRWO 1974
Durchführung der Wahl
§ 64i. Auf die Durchführung der Wahl ist § 48 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl zum Zentraljugendvertrauensrat ist auch der Zentralbetriebsrat berechtigt.
Abkürzung
BRWO 1974
Abschnitt
Konzernjugendvertretung
§ 64j. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Jugendvertrauensräte errichtet sind, kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden. Dazu ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Zentraljugendvertrauensräte erforderlich, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer (§ 50) repräsentieren.
(2) Für die Errichtung und Zusammensetzung bzw. deren Anfechtung und die Auflösung der Konzernjugendvertretung gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes sinngemäß.
Abkürzung
BRWO 1974
ABSCHNITT
Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
§ 64k. Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organs der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
Abkürzung
BRWO 1974
ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Beistellung von Sacherfordernissen
§ 65. Dem Wahlvorstand (§§ 9, 41, 56, 64e) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand führ Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten.
Abkürzung
BRWO 1974
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Fristenberechnung
§ 66. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Wirksamkeitsbeginn
§ 67. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 20 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 21 Abs. 1 und 3a, § 21a, § 22 Abs. 1, 5 und 6, § 24 Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 26 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35a, § 36 Abs. 3, 5 und 6, § 59a und § 64 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 treten mit 1. Dezember 1990 in Kraft. Die Bestimmungen über die Fristen des Wahlverfahrens in §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 und 11, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 1 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 gelten für Wahlen, bei denen die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach dem 30. November 1990 stattgefunden hat.
(1a) § 8 Abs. 1 und § 55 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 814/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1975 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
BRWO 1974
Wirksamkeitsbeginn
§ 67. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 20 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 21 Abs. 1 und 3a, § 21a, § 22 Abs. 1, 5 und 6, § 24 Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 26 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35a, § 36 Abs. 3, 5 und 6, § 59a und § 64 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 treten mit 1. Dezember 1990 in Kraft. Die Bestimmungen über die Fristen des Wahlverfahrens in §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 und 11, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 1 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 gelten für Wahlen, bei denen die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach dem 30. November 1990 stattgefunden hat.
(1a) § 8 Abs. 1 und § 55 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 814/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 5, § 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 11, § 20 Abs. 2a Z 1, § 22 Abs. 3 und 5a, § 24 Abs. 2a, § 25 Abs. 1, § 33, § 48a Abs. 5 und 8, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 54 samt Überschrift, § 55 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 bis 14 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft. § 6 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. April 2012 außer Kraft.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
BRWO 1974
Wirksamkeitsbeginn
§ 67. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 20 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 21 Abs. 1 und 3a, § 21a, § 22 Abs. 1, 5 und 6, § 24 Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 26 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35a, § 36 Abs. 3, 5 und 6, § 59a und § 64 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 treten mit 1. Dezember 1990 in Kraft. Die Bestimmungen über die Fristen des Wahlverfahrens in §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 und 11, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 1 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 gelten für Wahlen, bei denen die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach dem 30. November 1990 stattgefunden hat.
(1a) § 8 Abs. 1 und § 55 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 814/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 5, § 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 11, § 20 Abs. 2a Z 1, § 22 Abs. 3 und 5a, § 24 Abs. 2a, § 25 Abs. 1, § 33, § 48a Abs. 5 und 8, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 54 samt Überschrift, § 55 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 bis 14 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft. § 6 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. April 2012 außer Kraft.
(4) § 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 2a Z 1, § 22 Abs. 3, § 48a Abs. 8 und § 49 Abs. 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 49 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.
Abkürzung
BRWO 1974
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 68. (1) Mit Ablauf des 30. Juni 1974 verlieren, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1947, BGBl. Nr. 211, über die Wahl der Betriebsräte und Vertrauensmänner (Betriebsrats-Wahlordnung – BRWO) sowie die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Dezember 1972, BGBl. Nr. 475, über die Wahl des Jugendvertrauensrates (Jugendvertrauensrats-Wahlordnung – JVRWO) ihre Wirksamkeit.
(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), verlieren die in Abs. 1 angeführten Verordnungen mit Ablauf des 30. Juni 1975 ihre Wirksamkeit.
Anlage 1
(Zu § 15 der Vdg.)
Muster der Wählerliste
(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesen.)
Abkürzung
BRWO 1974
Anlage 1
(Zu § 15 der Verordnung)
Muster für die Wähler/innen/liste
WÄHLER/INNEN/LISTE
für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter) oder Angestellten) im Betrieb
………………………………………………………………………………………………..........
| Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes: | ||||
| --- | --- | --- | ||
| ........................................, | den ............................ | .................................................................... | ||
| (Ort) | (Datum) | (Unterschrift) | ||
*) Nichtzutreffendes streichen
Abkürzung
BRWO 1974
Anlage 1
(Zu § 15 der Verordnung)
Muster für die Wähler/innen/liste
WÄHLER/INNEN/LISTE
für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter) oder Angestellten) im Betrieb
………………………………………………………………………………………………..........
| Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes: | ||||
| --- | --- | --- | ||
| ........................................, | den ............................ | .................................................................... | ||
| (Ort) | (Datum) | (Unterschrift) | ||
*) Nichtzutreffendes streichen
(____
Anm. 1: Art. 1 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 230/2021 lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)
Anlage 2
(Zu § 24 der Vdg.)
Muster für das Abstimmungsverzeichnis
(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesen.)
Abkürzung
BRWO 1974
Anlage 2
(Zu § 24 der Verordnung)
Muster für das Abstimmungsverzeichnis
ABSTIMMUNGSVERZEICHNIS
für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter) oder Angestellten) im Betrieb
………………………………………………………………………………………………..........
| Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes: | |||
| --- | --- | --- | |
| ........................................, | den ............................ | .................................................................... | |
| (Ort) | (Datum) | (Unterschrift) | |
*) Nichtzutreffendes streichen
Abkürzung
BRWO 1974
Anlage 2
(Zu § 24 der Verordnung)
Muster für das Abstimmungsverzeichnis
ABSTIMMUNGSVERZEICHNIS
für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter) oder Angestellten) im Betrieb
………………………………………………………………………………………………..........
| Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes: | |||
| --- | --- | --- | |
| ........................................, | den ............................ | .................................................................... | |
| (Ort) | (Datum) | (Unterschrift) | |
*) Nichtzutreffendes streichen
(____
Anm. 1: Art. 1 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 230/2021 lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)
Anlage 3
(Zu § 32 der Vdg.)
Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler
(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesen.)
Abkürzung
BRWO 1974
Anlage 3
(Zu § 22 der Verordnung)
Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler/innen
WAHLKARTENWÄHLER/INNEN
für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter) oder Angestellten) im Betrieb
………………………………………………………………………………………………..........
| Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes: | |||||
| --- | --- | --- | |||
| ........................................, | den ............................ | .................................................................... | |||
| (Ort) | (Datum) | (Unterschrift) | |||
*) Nichtzutreffendes streichen
Abkürzung
BRWO 1974
Anlage 3
(Zu § 22 der Verordnung)
Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler/innen
WAHLKARTENWÄHLER/INNEN
für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter) oder Angestellten) im Betrieb
………………………………………………………………………………………………..........
| Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes: | |||||
| --- | --- | --- | |||
| ........................................, | den ............................ | .................................................................... | |||
| (Ort) | (Datum) | (Unterschrift) | |||
*) Nichtzutreffendes streichen
(____
Anm. 1: Art. 1 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 230/2021 lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)
Anlage 4
(Zu § 19 der Vdg.)
Muster einer Wahlkundmachung
(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 und BGBl. Nr. 814/1983 verwiesen.)
Abkürzung
BRWO 1974
Anlage 4
(Zu § 19 der Verordnung)
Muster einer Wahlkundmachung
KUNDMACHUNG
für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter) oder Angestellten) im Betrieb
………………………………………………………………………………………………..........
In den Betriebsrat der Arbeiterinnen/Arbeiter oder Angestellten sind …………… Mitglieder zu wählen.
Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 im ……………… zur Einsicht für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf.
Einwendungen gegen die Wählerliste können von jeder/jedem einzelnen im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bis zum ………………… bei der/dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden; verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
Wahlvorschläge, welche die Wahlwerberinnen/Wahlwerber genau bezeichnen müssen, sind ab Wahlkundmachung schriftlich bis zum ………………… bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen. Verspätet eingebrachte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag muss ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen/Wahlwerbern, als Mitglieder des Betriebsrates zu wählen sind, enthalten. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er von mindestens ………… Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern unterfertigt ist; hierbei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften die allfälligen Unterschriften von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern nur bis zu einer Höhe von …................ angerechnet. Eine/Einer der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlages ist als Vertreterin/Vertreter desselben anzuführen. Der Wahlvorschlag ist mit einer unterscheidenden Bezeichnung (Fraktions-, Listenname) zu versehen.
Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden vom ….......... bis zum Wahltag im .........…. zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen.
Die Stimmabgabe findet am …………………………… im ………………….... von …………… bis …………. Uhr statt.
Es sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden. Der Wahlvorschlag ist im Stimmzettel anzukreuzen, zu unterstreichen oder auf sonstige Weise, wie z. B. durch Durchstreichen aller übrigen Wahlvorschläge oder durch Angabe einer/eines Wahlwerberin/Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen/Wahlwerber, eindeutig zu bezeichnen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin/der Wähler in der Wahlzelle den ausgefüllten Stimmzettel in den ihr/ihm von der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) übergebenen Umschlag legt und den Umschlag sodann geschlossen der/dem Vorsitzenden übergibt, die/der ihn ungeöffnet in die Urne legt.
Für die Stimmabgabe wird ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt. ) Für die Stimmabgabe wird gemäß Beschluss des Wahlvorstandes vom …………………….. kein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt. )
Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis ………………….. bei der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen ihre Person betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Wird diese ausgestellt, können sie den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der keine Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin/des Wählers schließen lassen, geben und diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag legen und diesen sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand übermitteln. Wird die Wahlkarte als Briefumschlag hergestellt, haben sie den Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die als Briefumschlag hergestellte Wahlkarte zu legen und diese sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am …………………... bis ……….. Uhr beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt die/der Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt, doch ist sie/er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zugelassen, wenn sie/er die ihr/ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand übergibt.
Mitglieder des Wahlvorstandes sind:
………………………………………………………………………………………………………
| Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes: | ||
|---|---|---|
| ........................................, | den ............................ | .................................................................... |
| (Ort) | (Datum) | (Unterschrift) |
*) Nichtzutreffendes streichen
Anlage 5
(Zu § 31 der Vdg.)
Muster für die Niederschrift des Wahlvorstandes
(der Wahlkommission)
(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesen.)
Abkürzung
BRWO 1974
Anlage 5
(Zu § 31 der Verordnung)
Muster für die Niederschrift des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)
NIEDERSCHRIFT
über die Vorgänge bei der Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter) oder Angestellten)
im Betrieb ………………………………………………………………………………………...
am …………………………………….. 20..
Wahllokal ………………………………………………………………………………………………........
Beginn der Wahlhandlung …………………………………………………………………………………..
Anwesende Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission):
Vorsitzende/r ……………………………………………………………………………………………...
……………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………..
Anwesende Wahlzeug/innen:
Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..
Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………………………………………………..
Vor Beginn der Wahl wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war.
Es gaben zunächst die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission), danach die Wahlzeug/innen, sofern sie wahlberechtigt sind, sodann die übrigen Wähler/innen nach der Reihenfolge ihres Erscheinens ihre Stimme ab; schließlich wurden die von den abwesenden Wähler/innen eingesendeten Wahlkuverts in die Wahlurne gelegt.
Beschlüsse des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)
N.N. (fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses) wurde zur Stimmabgabe nicht zugelassen,
weil …………………………………………………………..………………………………………………
………………………………………………………………………………..………………………………
………………………………………………………………………………………………………………..
Besondere Vorfälle und getroffene Verfügungen ………………...………………………....................
………………………………………………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………………………………………………..
Nachdem die für die Wahlbehandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist, alle bis dahin erschienenen Wähler/innen ihre Stimmen abgegeben hatten und die gültig eingesendeten Wahlkuverts der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten in die Wahlurne gelegt wurden, wurde die Wahlhandlung um ………… Uhr für geschlossen erklärt.
Im Wahllokal verblieben nur die Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission) und die Wahlzeugen.
Die Wahlurne wurde versiegelt.
Nach Entleerung der Wahlurne und Zählung der abgegebenen Wahlkuverts wurde die Übereinstimmung der Anzahl derselben mit der Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wähler/innen festgestellt.
Oder:
………….. wurde festgestellt, dass die Anzahl derselben um ……….. größer/kleiner*) ist als die Zahl der im Wahlverzeichnis eingetragenen Wähler/innen. Dieser Unterschied dürfte darauf zurückzuführen sein, dass ……….…………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………………………………………………..
Es wurden somit insgesamt …………….. Wahlkuverts abgegeben.
Sodann wurden die Wahlkuverts geöffnet, anschließend die Stimmzettel entfaltet.
Mit Beschluss des Wahlvorstandes wurden folgende Stimmzettel als ungültig erklärt:
Fortlaufende Zahl: 1, weil …………………………………………………………………………………...
Fortlaufende Zahl: 2, weil …………………………………………………………………………………...
Gesamtsumme der ungültigen Stimmen …………………………………………………………………….
Von den gültigen ……………. Stimmzetteln lauten:
Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..
………. Stimmen
Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..
………. Stimmen
Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..
………. Stimmen
Auf Grund der beiliegenden Berechnung erscheinen nachstehende Wahlwerber/innen gewählt:
Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.
N.N.
N.N.
Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.
N.N.
Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.
Da die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf den Wahlvorschlag ………………………... entfällt, erscheinen die Wahlwerber/innen dieses Wahlvorschlages gewählt.
Der Niederschrift sind angeschlossen:
………………………………………………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………………………………………………..
| Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes: | ||
|---|---|---|
| ........................................, | den ............................ | .................................................................... |
| (Ort) | (Datum) | (Unterschrift) |
*) Nichtzutreffendes streichen
Anlage 6
(Zu § 27 der Vdg.)
Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses
(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesen.)
Abkürzung
BRWO 1974
Anlage 6
(Zu § 27 der Verordnung)
Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses
Beispiel I: Die Zahl der im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) Beschäftigten beträgt 348. Es sind somit sieben Mitglieder des Betriebsrates zu wählen. Von den 340 gültigen abgegebenen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 210, auf den Wahlvorschlag B 112 und auf den Wahlvorschlag C 18.
Um die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Anzahl von Mandaten zu ermitteln, werden diese Summen zunächst nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte derselben geschrieben, darunter das Drittel (der ersten Summe), dann das Viertel und so nach Bedarf weiter, wobei diese Zahlen zunächst unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können.
Es ergibt sich also folgendes Bild:
| A | B | C | Nun muss die Wahlzahl ermittelt werden; als solche gilt bei sieben | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 210 | 112 | 18 | zu vergebenden Mandaten die siebentgrößte der so angeschriebenen | ||
| 1/2 = | 105 | 56 | 9 | Zahlen. | |
| 1/3 = | 70 | 37 | 6 | ||
| 1/4 = | 52 | 28 | 4 | ||
| 1/5 = | 42 | ||||
| 1/6 = | 35 | Dies ist hier die Zahl 42 (210, 112, 105, 70, 56, 52, 42). | |||
Auf jeden Wahlvorschlag entfallen nun so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.
Es entfallen also
auf den Wahlvorschlag A: 210 : 42 = 5 Mandate,
auf den Wahlvorschlag B: 112 : 42 = 2 Mandate,
auf den Wahlvorschlag C: 18 : 42 = 0, also kein Mandat.
Beispiel II: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 189. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:
| A | B | C | D | E | |
|---|---|---|---|---|---|
| 56 | 38 | 36 | 30 | 29 | |
| 1/2 = | 28 | ||||
Da die fünftgrößte Zahl der Stimmenanzahl des Wahlvorschlages mit den geringsten Stimmen entspricht (die Hälfte des ersten Wahlvorschlages ist bereits kleiner), ergibt sich, dass jeder Wahlvorschlag ein Mandat erhält.
Beispiel III: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:
| A | B | C | Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 106 | 52 | 26 | so angeschriebenen Zahlen. | ||
| 1/2 = | 53 | 26 | 13 | ||
| 1/3 = | 35 | 17 | 8 | ||
| 1/4 = | 26 | 13 | 6 | Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 52, 35, 26). | |
Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen
auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26 = 4 Mandate,
auf den Wahlvorschlag B: 52 : 26 = 2 Mandate,
auf den Wahlvorschlag C: 26 : 26 = 1 Mandat.
Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in allen drei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.
| A | B | C | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 106 | 52 | 26 | = 26,00 | ||
| 1/4 = | 26,50 | 1/2 = | 26,00 | ||
Sohin ergibt sich, dass die Wahlzahl als fünfgrößte der angeschriebenen Teilzahlen (106, 53, 52, 35, 26,50) 26,50 ist.
Es entfallen somit
auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26,50 = 4 Mandate,
auf den Wahlvorschlag B: 52 : 26,50 = 1 Mandat,
auf den Wahlvorschlag C: 26 : 26,50 = 0, also kein Mandat.
Beispiel IV: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:
| A | B | C | Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 106 | 53 | 25 | so angeschriebenen Zahlen. | ||
| 1/2 = | 53 | 26 | 12 | ||
| 1/3 = | 35 | 17 | 8 | ||
| 1/4 = | 26 | 13 | 6 | Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 53, 35, 26). | |
Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen
auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26 = 4 Mandate,
auf den Wahlvorschlag B: 53 : 26 = 2 Mandate,
auf den Wahlvorschlag C: 25 : 26 = 0, also kein Mandat.
Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in zwei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.
| A | B | ||
|---|---|---|---|
| 106 | 53 | ||
| 1/4 = | 26,50 | 1/2 = | 26,50 |
Da auch bei einer unter Berücksichtigung der Dezimalstellen berechneten Wahlzahl beide Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf das fünfte Mandat haben, entscheidet zwischen beiden Wahlvorschlägen das Los.
Anlage 7
(Zu § 47 der Vdg.)
Beispiel für die Berechnung der Stimmgewichtung in der Zentralbetriebsratswahl
(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesen.)
Abkürzung
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