Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Mai 1974 über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat und Zentraljugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen (Betriebsrats-Wahlordnung 1974 – BRWO 1974)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-08-01
Letzte Aktualisierung 2021-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 116
Änderungshistorie JSON API

BRWO 1974

Anlage 7

(Zu § 47 der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtungin der Zentralbetriebsratswahl

1.

Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.

2.

Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.

3.

Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.

Die kleinste Stimmenzahl, die ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das Stimmgewicht aller gleichgewichtigen Stimmzettel 15 – 1 = 14.

Es können daher Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates

A  2 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 10 Einzelstimmen

B  4 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 8 Einzelstimmen

C  1 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 1 Einzelstimmen

abgeben.

Anlage 8

(Zu § 57 der Vdg.)

Muster für die Wählerliste

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesen.)

Abkürzung

BRWO 1974

Anlage 8

(Zu § 57 der Verordnung)

Muster für die Wähler/innen/liste

WÄHLER/INNEN/LISTE

für die Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Arbeiterinnen/Arbeiter) oder Angestellte)

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:
--- --- ---
........................................, den ............................ ....................................................................
(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

Abkürzung

BRWO 1974

Anlage 8

(Zu § 57 der Verordnung)

Muster für die Wähler/innen/liste

WÄHLER/INNEN/LISTE

für die Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Arbeiterinnen/Arbeiter) oder Angestellte)

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:
--- --- ---
........................................, den ............................ ....................................................................
(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

(____

Anm. 1: Art. 1 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 230/2021 lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)

Anlage 9

(Zu § 62 der Vdg.)

Muster für das Abstimmungsverzeichnis

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesen.)

Abkürzung

BRWO 1974

Anlage 9

(Zu § 62 der Verordnung)

Muster für das Abstimmungsverzeichnis

ABSTIMMUNGSVERZEICHNIS

für die Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Arbeiterinnen/Arbeiter) oder Angestellte)

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:
--- --- ---
........................................, den ............................ ....................................................................
(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

Abkürzung

BRWO 1974

Anlage 9

(Zu § 62 der Verordnung)

Muster für das Abstimmungsverzeichnis

ABSTIMMUNGSVERZEICHNIS

für die Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Arbeiterinnen/Arbeiter) oder Angestellte)

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:
--- --- ---
........................................, den ............................ ....................................................................
(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

(____

Anm. 1: Art. 1 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 230/2021 lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)

Anlage 10

(Zu § 60 der Vdg.)

Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesen.)

Abkürzung

BRWO 1974

Anlage 10

(Zu § 60 der Verordnung)

Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler/innen

WAHLKARTENWÄHLER/INNEN

bei der Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Arbeiterinnen/Arbeiter) oder Angestellte)

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:
--- --- ---
........................................, den ............................ ....................................................................
(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

Abkürzung

BRWO 1974

Anlage 10

(Zu § 60 der Verordnung)

Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler/innen

WAHLKARTENWÄHLER/INNEN

bei der Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Arbeiterinnen/Arbeiter) oder Angestellte)

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:
--- --- ---
........................................, den ............................ ....................................................................
(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

(____

Anm. 1: Art. 1 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 230/2021 lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)

Anlage 11

(Zu § 58 der Vdg.)

Muster einer Wahlkundmachung

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 und BGBl. Nr. 814/1993 verwiesen.)

Abkürzung

BRWO 1974

Anlage 11

(Zu § 58 der Verordnung)

Muster einer Wahlkundmachung

KUNDMACHUNG

über die Wahl des Jugendvertrauensrates für den Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

1.

In den Jugendvertrauensrat sind …………… Mitglieder zu wählen.

2.

Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 im ……………… zur Einsicht für alle im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf.

3.

Einwendungen gegen die Wählerliste können von jeder/jedem im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bis zum ………………… bei der/dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden; verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.

4.

Wahlvorschläge, welche die Wahlwerberinnen/Wahlwerber genau bezeichnen müssen, sind ab Wahlkundmachung schriftlich bis zum ………………… bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen. Verspätet eingebrachte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag muss ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen/Wahlwerbern, als Mitglieder des Jugendvertrauensrates zu wählen sind, enthalten. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er von mindestens ………… wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern unterfertigt ist; hierbei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften die allfälligen Unterschriften von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern nur bis zu einer Höhe von ……………....….. angerechnet. Eine/Einer der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlages ist als Vertreterin/Vertreter desselben anzuführen. Der Wahlvorschlag ist mit einer unterscheidenden Bezeichnung (Fraktions-, Listenname) zu versehen.

5.

Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden vom ……………………………. angefangen im ……………………………………. zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen.

6.

Die Stimmabgabe findet am …………………………… im ………………….... von …………… bis …………. Uhr statt.

7.

Es sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden. Der Wahlvorschlag ist im Stimmzettel anzukreuzen, zu unterstreichen oder auf sonstige Weise, wie z. B. durch Durchstreichen aller übrigen Wahlvorschläge oder durch Angabe einer/eines Wahlwerberin/Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen/Wahlwerber, eindeutig zu bezeichnen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin/der Wähler in der Wahlzelle den ausgefüllten Stimmzettel in den ihr/ihm von der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) übergebenen Umschlag legt und den Umschlag sodann geschlossen der/dem Vorsitzenden übergibt, die/der ihn ungeöffnet in die Urne legt.

8.

Für die Stimmabgabe wird ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt. ) Für die Stimmabgabe wird gemäß Beschluss des Wahlvorstandes vom …………………….. kein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt. )

9.

Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis ………………….. bei der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen ihre Person betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Wird eine Wahlkarte ausgestellt, kann die/der Wahlberechtigte den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin/des Wählers schließen lassen, geben, diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag legen und diesen sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand übermitteln. Wird die Wahlkarte als Briefumschlag hergestellt, haben sie den Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die als Briefumschlag hergestellte Wahlkarte zu legen und diese sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am …………………... bis ……….. Uhr beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt die/der Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt, doch ist sie/er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zugelassen, wenn sie/er die ihr/ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand übergibt.

10.

Mitglieder des Wahlvorstandes sind:

………………………………………………………………………………………………………

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:
........................................, den ............................ ....................................................................
(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 12

(Zu § 58 der Vdg.)

Muster einer Wahlkundmachung *)

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 und BGBl. Nr. 814/1993 verwiesen.)


*) Bei Wahl gemäß § 51 Abs. 2

Abkürzung

BRWO 1974

Anlage 12

(Zu § 58 der Verordnung)

Muster einer Wahlkundmachung*)

KUNDMACHUNG

über die Wahl des Jugendvertrauensrates für den Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

1.

In den Jugendvertrauensrat sind ………… Mitglieder zu wählen. Die Gruppe der Arbeiterinnen/Arbeiter hat ………… Mitglieder, die Gruppe der Angestellten ……….. Mitglieder zu wählen.

2.

Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 im ……………… zur Einsicht für alle im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf.

3.

Einwendungen gegen die Wählerliste können von jeder/jedem im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bis zum ………………… bei der/dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden; verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.

4.

Die nach der Gruppe der Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten getrennt einzubringenden Wahlvorschläge, welche die Wahlwerberinnen/Wahlwerber genau bezeichnen müssen, sind ab Wahlkundmachung schriftlich bis zum ………………… bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag einer Gruppe muss ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen/Wahlwerbern, als diese Gruppe Mitglieder des Jugendvertrauensrates zu wählen hat, enthalten. Ein Wahlvorschlag einer Gruppe ist nur dann gültig, wenn er von mindestens ………… jugendlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern dieser Gruppe unterfertigt ist; hierbei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften die allfälligen Unterschriften von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern nur bis zur Höhe von ……… angerechnet. Eine/Einer der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlages ist als Vertreterin/Vertreter desselben anzuführen. Der Wahlvorschlag ist mit einer unterscheidenden Bezeichnung (Fraktions-, Listenname) zu versehen.

5.

Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden vom ……………………………. Bis zum Wahltag im …………… zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen.

6.

Die Stimmabgabe findet am …………………………… im ………………….... von …………… bis …………. Uhr statt.

7.

Ein/e Wählerin/Wähler kann ihre/seine Stimme nur für einen der für ihre/seine Gruppe zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Der Wahlvorschlag ist im Stimmzettel anzukreuzen, zu unterstreichen oder auf sonstige Weise, z. B. durch Durchstreichen aller übrigen Wahlvorschläge oder durch Angabe einer/eines Wahlwerberin/Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen/Wahlwerber, eindeutig zu bezeichnen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin/der Wähler in der Wahlzelle den ausgefüllten Stimmzettel in den ihr/ihm von der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) übergebenen Umschlag legt und den Umschlag sodann geschlossen der/dem Vorsitzenden übergibt, die/der ihn ungeöffnet in die Urne legt.

8.

Für die Stimmabgabe wird für jede Gruppe ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt. ) Für die Stimmabgabe wird gemäß Beschluss des Wahlvorstandes vom …………………….. kein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt. )

9.

Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis ………………….. bei der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Wird eine Wahlkarte ausgestellt, so kann die/der Wahlberechtigte den Stimmzettel dem Wahlvorstand im Postwege übermitteln. Die/Der Wahlberechtigte hat in diesem Fall den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) zu geben, diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag zu legen und diesen sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln. Wird die Wahlkarte als Briefumschlag hergestellt, haben sie den Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die als Briefumschlag hergestellte Wahlkarte zu legen und diese sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln. Das vom Wahlvorstand übermittelte Wahlkuvert muss zwar durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit der Wählerin/des Wählers erkennen lassen, darf aber keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die auf die Person der Wählerin/des Wählers schließen lassen. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am ………………... bis ……………….. Uhr beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt die/der Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt, doch ist sie/er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn sie/er die ihr/ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand übergibt.

10.

Mitglieder des Wahlvorstandes sind:

………………………………………………………………………………………………………

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:
........................................, den ............................ ....................................................................
(Ort) (Datum) (Unterschrift)

*) Bei Wahl gemäß § 51 Abs. BRWO

**) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 13

(Zu § 31 in Verbindung

mit § 64 d. Vdg.)

Muster für die Niederschrift des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesen.)

Abkürzung

BRWO 1974

Anlage 13

(Zu § 31 in Verbindungmit § 64 der Verordnung)

Muster für die Niederschrift des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

NIEDERSCHRIFT

über die Vorgänge bei der Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb ………………………………

…………………………………………………………………………..…………………………………....

am …………………………………….. 20..

Wahllokal ………………………………………………………………………………………………........

Beginn der Wahlhandlung …………………………………………………………………………………..

Anwesende Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission):

1.

Vorsitzende/r ……………………………………………………………………………………………...

2.

……………………………………………………………………………………………………………..

3.

……………………………………………………………………………………………………………..

Anwesende Wahlzeug/innen:

Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..

Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………………..

Vor Beginn der Wahl wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war.

Es gaben zunächst die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission), danach die Wahlzeug/innen, sofern sie wahlberechtigt sind, sodann die übrigen Wähler/innen nach der Reihenfolge ihres Erscheinens ihre Stimme ab; schließlich wurden die von den abwesenden Wähler/innen eingesendeten Wahlkuverts in die Wahlurne gelegt.

Beschlüsse des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

N.N. (fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses) wurde zur Stimmabgabe nicht zugelassen,

weil …………………………………………………………..………………………………………………

………………………………………………………………………………..………………………………

………………………………………………………………………………………………………………..

Besondere Vorfälle und getroffene Verfügungen ………………...………………………....................

………………………………………………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………………..

Nachdem die für die Wahlbehandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen war, alle bis dahin erschienenen Wähler/innen ihre Stimmen abgegeben hatten und die gültig eingesendeten Wahlkuverts der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten in die Wahlurne gelegt wurden, wurde die Wahlhandlung um ………… Uhr für geschlossen erklärt.

Im Wahllokal verblieben nur die Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission) und die Wahlzeugen.

Die Wahlurne wurde versiegelt.

Nach Entleerung der Wahlurne und Zählung der abgegebenen Wahlkuverts wurde die Übereinstimmung der Anzahl derselben mit der Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wähler/innen festgestellt.

Oder:

………….. wurde festgestellt, dass die Anzahl derselben um ……….. größer/kleiner*) war als die Zahl der im Wahlverzeichnis eingetragenen Wähler/innen. Dieser Unterschied dürfte darauf zurückzuführen sein, dass ……….…………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………………..

Es wurden somit insgesamt …………….. Wahlkuverts abgegeben.

Sodann trennte der Wahlvorstand die Wahlkuverts nach deren Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeiter/innen oder der Angestellten.**)

A. Gruppe der Arbeiter/innen**)

Zunächst wurden die Wahlkuverts geöffnet, anschließend die Stimmzettel entfaltet.

Mit Beschluss des Wahlvorstandes wurden folgende Stimmzettel als ungültig erklärt:

Fortlaufende Zahl: 1, weil …………………………………………………………………………………...

………………………………………………………………………………………………………………..

Fortlaufende Zahl: 2, weil …………………………………………………………………………………...

………………………………………………………………………………………………………………..

Gesamtsumme der ungültigen Stimmzettel ………………………...……………………………………….

Von den gültigen ……………. Stimmzetteln lauten:

1.

Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..

………. Stimmen

2.

Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..

………. Stimmen

3.

Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..

………. Stimmen

Auf Grund der beiliegenden Berechnung erscheinen nachstehende Wahlwerber/innen gewählt:

Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.

N.N.

N.N.

Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.

N.N.

Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.

Da die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf den Wahlvorschlag ………………………... entfällt, erscheinen die Wahlwerber/innen dieses Wahlvorschlages gewählt.

B. Gruppe der Angestellten**)

Zunächst wurden die Wahlkuverts geöffnet, anschließend die Stimmzettel entfaltet.

Mit Beschluss des Wahlvorstandes wurden folgende Stimmzettel als ungültig erklärt:

Fortlaufende Zahl: 1, weil …………………………………………………………………………………...

………………………………………………………………………………………………………………..

Fortlaufende Zahl: 2, weil …………………………………………………………………………………...

………………………………………………………………………………………………………………..

Gesamtsumme der ungültigen Stimmzettel ………………………...……………………………………….

Von den gültigen ……………. Stimmzetteln lauten:

1.

Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..

………. Stimmen

2.

Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..

………. Stimmen

3.

Auf den Wahlvorschlag …………………………………………………………………………………..

………. Stimmen

Auf Grund der beiliegenden Berechnung erscheinen nachstehende Wahlwerber/innen gewählt:

Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.

N.N.

N.N.

Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.

N.N.

Wahlvorschlag ……………………………………………………..………………………………….. N.N.

Da die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf den Wahlvorschlag ………………………... entfällt, erscheinen die Wahlwerber/innen dieses Wahlvorschlages gewählt.

Der Niederschrift sind angeschlossen:

………………………………………………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………………..

Der Wahlvorstand:
................................................, den ............................... ...................................................................
(Ort) (Datum) ...................................................................
...................................................................
(Unterschriften)

*) Nichtzutreffendes streichen

**) In Betrieben, in denen nicht gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt wird, entfällt die Unterscheidung in Punkt A und B. Zur Niederschrift der Ermittlung des Wahlergebnisses wird nur Punkt A verwendet.

Anlage 14

(Zu § 63 der Vdg.)

Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesen.)

Abkürzung

BRWO 1974

Anlage 14

(Zu § 63 der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses

Beispiel I: Die Zahl der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer/innen beträgt 58. Davon gehören der Gruppe der Arbeiter/innen 34 jugendliche Arbeitnehmer/innen, der Gruppe der Angestellten 24 jugendliche Arbeitnehmer/innen an.

Die Gruppe der Arbeiter/innen hat somit drei Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die Gruppe der Angestellten zwei Mitglieder des Jugendvertrauensrates zu wählen; insgesamt gehören dem Jugendvertrauensrat fünf Mitglieder an.

Von den 55 abgegebenen gültigen Stimmen entfallen auf die Gruppe der Arbeiter/innen 32, auf die Gruppe der Angestellten 23.

A. Gruppe der Arbeiter/innen:

Von den 32 gültig abgegebenen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 20, auf den Wahlvorschlag B 8 und auf den Wahlvorschlag C 4 Stimmen. Um die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Anzahl von Mandaten zu ermitteln, werden diese Summen zunächst nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte derselben geschrieben, darunter ein Drittel (der ersten Summe), dann das Viertel und so nach Bedarf weiter, wobei diese Zahlen zunächst unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können.

Es ergibt sich also folgendes Bild:

A B C Nun muss die Wahlzahl ermittelt werden; als solche gilt bei drei
20 8 4 zu vergebenden Mandaten die drittgrößte der so angeschriebenen
1/2 = 10 4 2 Zahlen.
1/3 = 6 2 1
1/4 = 5 2 1 Dies ist hier die Zahl 8 (20, 10, 8).

Auf jeden Wahlvorschlag entfallen nun so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.

Es entfallen also

auf den Wahlvorschlag A: 20 : 8 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 8 : 8 = 1 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 4 : 8 = 0, also kein Mandat.

B. Gruppe der Angestellten:

Von den 23 gültig abgegebenen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 12, auf den Wahlvorschlag B 8 und auf den Wahlvorschlag C 3 Stimmen.

A B C
12 8 3 Wahlzahl ist hier die Zahl 8 (12, 8).
1/2 = 6 4 1
1/3 = 4 2 1

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzettel in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, entfallen also

auf den Wahlvorschlag A: 12 : 8 = 1 Mandat,

auf den Wahlvorschlag B: 8 : 8 = 1 Mandat,

auf den Wahlvorschlag C: 3 : 8 = 0, also kein Mandat.

Beispiel II: Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer/innen: 269; Gruppe der Arbeiter/innen 176, Gruppe der Angestellten 93. Gültig abgegebene Stimmen: 263; Gruppe der Arbeiter/innen 174, Gruppe der Angestellten 89. Gesamtzahl der Mandate 9, davon Gruppe der Arbeiter/innen 5, Gruppe der Angestellten 4.

A. Gruppe der Arbeiter/innen (5 Mandate):

A B C Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünfgrößte der
110 55 9 so angeschriebenen Zahlen. Dies ist hier die Zahl 27 (110, 55, 55,
1/2 = 55 27 4 36, 27).
1/3 = 36 18 3
1/4 = 27 13 2

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzettel in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 110 : 27 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 55 : 27 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 9 : 27 = 0, also kein Mandat.

Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in zwei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

A B
110 55
1/4 = 27,50 1/2 = 27,50

Da auch bei einer unter Berücksichtigung der Dezimalstellen errechneten Wahlzahl beide Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf das fünfte Mandat haben, entscheidet zwischen beiden Wahlvorschlägen das Los.

B. Gruppe der Angestellten (4 Mandate):

A B C Wahlzahl ist die viergrößte der so angeschriebenen Zahlen (46, 30,
46 30 13 23, 15), also zunächst 15.
1/2 = 23 15 6
1/3 = 15 10 4
1/4 = 11 7 3

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden daher entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 46 : 15 = 3 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 30 : 15 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 13 : 15 = 0, also kein Mandat.

Da nur vier Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in zwei Wahlvorschlägen aufscheint, ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

A B
46 30
1/4 = 15,33 1/2 = 15

Sohin ergibt sich, dass die Wahlzahl als viertgrößte der angeschriebenen Teilzahlen (46, 30, 23, 15,33) 15,33 ist.

Es entfallen sohin

auf den Wahlvorschlag A: 46 : 15,33 = 3 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 30 : 15,33 = 1 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 13 : 15,33 = 0, also kein Mandat.

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