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Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Juni 1974 über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Geltender Text a fecha 2012-04-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften

Zuständigkeit zur Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter

§ 1. (1) In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet, sofern der 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt,

1.

der Zentralbetriebsrat, wenn das Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne der §§ 34 und 35 ArbVG umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden;

2.

der Betriebsausschuß, wenn das Unternehmen nur aus einem Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG besteht und in diesem Betrieb getrennte Betriebsräte bestellt sind;

3.

der Betriebsrat in allen anderen Fällen

(2) Ist in einem Betrieb trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsausschusses ein solcher nicht errichtet, so kommen dessen Befugnisse gem. Abs. 1 den Betriebsräten gemeinsam zu.

Vorschlagsrecht

§ 2. (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, oder bei Listenkoppelung (§ 5) die Mitglieder der gekoppelten Listen haben das Recht, durch Mehrheitsbeschluß entsprechend der Berechnung gemäß § 3 Abs. 3 Arbeitnehmervertreter für die Entsendung in den Aufsichtsrat zu nominieren sowie deren Abberufung zu verlangen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) ist bei Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter an diese Vorschläge gebunden.

(2) Soweit vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß § 3 Abs. 1 durchgeführten Feststellung Gebrauch gemacht wird, hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die Entsendung der restlichen Arbeitnehmervertreter zu beschließen.

Vorbereitung der Entsendung

§ 3. (1) Nach der Konstituierung des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung zur Beschlußfassung über die Entsendung einzuberufen, in der die Zahlen der von den jeweils auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) für die Entsendung in den Aufsichtsrat zu nominierenden Arbeitnehmervertreter festzustellen sind.

(2) In dieser Sitzung hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) zunächst an Hand der Wahlakten die Zahl der jeweils auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) festzustellen.

(3) Die Berechnung der Zahlen der von den jeweils auf einem Vorschlag gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zu nominierenden Arbeitnehmervertreter hat mittels einer Wahlzahl zu erfolgen. Diese Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Zahlen der jeweils auf einem Wahlvorschlag gewählten Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben. Unter jede dieser Zahlen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahlen in Dezimalzahlen zu errechnen sind. Sind zwei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte, sind drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Den jeweils auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) steht das Recht zur Nominierung so vieler Arbeitnehmervertreter zu, als die Wahlzahl in der Zahl der auf diesem Vorschlag gewählten enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) den gleichen Anspruch auf Nominierung eines Arbeitnehmervertreters, so entscheidet die Zahl der bei der Wahl des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) bei Zuteilung der Mandate an die betreffenden Wahlvorschläge verbliebenen Reststimmen. Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.

§ 4. (1) Die zur Nominierung berechtigten Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) haben ihre Vorschläge durch Mehrheitsbeschlüsse zu erstellen.

(2) Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden.

(3) Die Nominierungsvorschläge sind binnen drei Monaten nach der gemäß § 3 Abs. 1 durchgeführten Feststellung dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zu übergeben. Die Bekanntgabe des Nominierungsvorschlages hat durch das auf dem Wahlvorschlag der wahlwerbenden Gruppe an erster Stelle gereihte Mitglied oder im Falle seines Ausscheidens durch das nächstgereihte Mitglied (Listenführer) zu erfolgen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) ist nur an diesen Vorschlag gebunden.

Listenkoppelung

§ 5. (1) Durch übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse von jeweils auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) kann vereinbart werden, gemeinsame Nominierungsvorschläge zu erstellen (Listenkoppelung).

(2) Eine gemäß Abs. 1 geschlossene Vereinbarung ist von den Listenführern der beteiligten Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) spätestens am Beginn der Sitzung, in der die Berechnung der Zahlen der von den vorschlagsberechtigten Mitgliedergruppen zu nominierenden Arbeitnehmervertreter erfolgen soll (§ 3), dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig haben die Listenführer mitzuteilen, welches Mitglied als Listenführer der gekoppelten Listen allein berechtigt ist, verbindliche Erklärungen gegenüber dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) abzugeben.

(3) Bei Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 sind die Mitgliederzahlen und erforderlichenfalls die Zahlen der Reststimmen der beteiligten Gruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) vor Durchführung der Berechnung nach § 3 Abs. 3 zusammenzuzählen.

(4) Hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) auf Grund einer ihm rechtzeitig bekanntgegebenen Listenkoppelung die Zahl der Arbeitnehmervertreter festgestellt, zu deren Nominierung die auf den gekoppelten Vorschlägen gewählten Mitglieder berechtigt sind, so kann die Nominierung der entsprechenden Anzahl von Arbeitnehmervertretern nur mehr durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder der gekoppelten Listen erfolgen. Das gleiche gilt für die Abberufung (§ 11).

(5) Die Listenkoppelung gilt für die Tätigkeitsdauer des entsendenden Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses). Außer in den Fällen des § 9 kann eine Trennung nur durch übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse der Mitglieder der gekoppelten Listen und mit Zustimmung sämtlicher im Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) vertretenen Mitgliedergruppen erfolgen.

§ 6. (1) Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) hat die innerhalb der Vorschlagsfrist (§ 4 Abs. 3) überreichten Nominierungsvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel dem Listenführer der betreffenden vorschlagsberechtigten Mitgliedergruppen unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

(2) Ein Nominierungsvorschlag ist insbesondere mangelhaft, wenn er mehr Kandidaten enthält als die betreffende vorschlagsberechtigte Mitgliedergruppe zu nominieren berechtigt ist, oder vorgeschlagene Personen nicht die Voraussetzungen für die Entsendung erfüllen.

(3) Eine vorschlagsberechtigte Mitgliedergruppe, deren Nominierungsvorschlag mangelhaft ist, kann bis zum Ablauf der Vorschlagsfrist diesen richtigstellen beziehungsweise einen neuen Vorschlag erstellen. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist ist ein nicht richtiggestellter oder ein mangelhafter neuer Vorschlag nur hinsichtlich der entsendbaren Personen verbindlich. Enthält der Vorschlag eine größere Zahl von Personen als nach der Berechnung (§ 3 Abs. 3) vorzuschlagen sind, so ist die Entsendung nach der Reihung vom Vorschlag vorzunehmen.

§ 7. Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat die auf den geprüften Nominierungsvorschlägen aufscheinenden Kandidaten unverzüglich schriftlich von ihrer bevorstehenden Entsendung zu verständigen. Lehnt ein Kandidat nicht binnen drei Tagen seine Entsendung in den Aufsichtsrat ab, so gilt dies als Zustimmung.

Durchführung der Entsendung

§ 8. (1) Liegen Nominierungsvorschläge vor, die sowohl hinsichtlich der Zahl als auch der Entsendbarkeit der vorgeschlagenen Personen entsprechen, so hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) die vorgeschlagenen Personen als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat die Entsendung unverzüglich bekanntzugeben (§ 13).

(2) Soweit innerhalb der Vorschlagsfrist (§ 4 Abs. 3) vom Vorschlagsrecht nicht oder nicht zur Gänze Gebrauch gemacht wurde oder allfällige Mängel eines Nominierungsvorschlages nicht behoben wurden (§ 6 Abs. 3), hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die Entsendung der restlichen Arbeitnehmervertreter zu beschließen.

Beginn der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

§ 8a. Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat beginnt mit der Mitteilung der Entsendung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch den Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses).

Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

§ 9. (1) Die Mitgliedschaft aller entsendeten Arbeitnehmervertreter endet, wenn

1.

der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) auf Vorschlag aller zur Nominierung berechtigten Mitgliedergruppen die Abberufung gemäß § 11 Abs. 1 vornimmt;

2.

der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) die Abberufung gemäß § 12 vornimmt;

3.

der neu konstituierte Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsendet.

(2) Sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses) nicht mehr gegeben, so endet die Funktionsdauer der von diesem entsendeten Arbeitnehmervertreter – soweit deren Mitgliedschaft im Aufsichtsrat nicht bereits gemäß § 10 beendet ist – mit der Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch den Betriebsrat (Betriebsausschuß).

§ 10. (1) Erfüllt ein Arbeitnehmervertreter die Voraussetzungen für die Entsendung nicht mehr, so ist seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erloschen. Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat dies dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig hat er die Mitgliedergruppe, die den betreffenden Arbeitnehmervertreter nominiert hat, schriftlich zur Vorlage eines neuen Nominierungsvorschlages aufzufordern. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Tritt ein Arbeitnehmervertreter von seiner Funktion zurück, so hat er seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) schriftlich bekanntzugeben. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

Abberufung

§ 11. (1) Jede zur Nominierung berechtigte Mitgliedergruppe (§§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 4) des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) kann durch Mehrheitsbeschluß jederzeit die Abberufung eines auf ihren Vorschlag entsendeten Arbeitnehmervertreters verlangen. Ein solcher Beschluß ist vom Listenführer dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) schriftlich zur Kenntnis zu bringen, der unverzüglich die Abberufung vorzunehmen hat.

(2) Verlangt eine Mitgliedergruppe des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) die Abberufung eines von ihr nominierten Arbeitnehmervertreters, so ist tunlichst gleichzeitig ein neuer Nominierungsvorschlag vorzulegen. Wird innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Abberufung ein solcher Nominierungsvorschlag nicht eingebracht, so hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die Entsendung eines Arbeitnehmervertreters zu beschließen. Das gleiche gilt für dessen Abberufung.

§ 12. Wird die Zahl der von der Hauptversammlung zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates durch Beschluß der Hauptversammlung in einem die Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter beeinflussenden Ausmaß geändert, so hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) die entsendeten Arbeitnehmervertreter abzuberufen. Auf die Neuentsendung sind die §§ 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates

§ 13. Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat jede Entsendung oder Abberufung von Arbeitnehmervertretern, jeden Rücktritt sowie jedes Erlöschen einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dem Vorstand der Gesellschaft, jedem im Unternehmen bestehenden Betriebsrat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Von der Abberufung ist außerdem der abberufene Arbeitnehmervertreter unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Auskunftspflicht der Gesellschaft

§ 14. Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet, dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) alle zur Durchführung der Entsendung oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Vorstand hat insbesondere jede auf Beschluß der Hauptversammlung beruhende Änderung der Zahl der von der Hauptversammlung zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) schriftlich mitzuteilen.

§ 17. (1) Ergibt sich aus der Mitteilung der Unternehmensleitung (§ 16), daß das herrschende Unternehmen höchstens halb so viele Arbeitnehmer beschäftigt als alle beherrschten Unternehmen zusammen, so hat der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) des herrschenden Unternehmens unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, in der die Zahlen der vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) einerseits und von der Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte andererseits in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsendenden Arbeitnehmervertreter zu berechnen sind.

(2) Diese Berechnung hat mittels einer Wahlzahl zu erfolgen. Diese Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer und die Zahl aller in den beherrschten Unternehmen zusammen beschäftigten Arbeitnehmer sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben. Unter jede dieser beiden Zahlen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahlen in Dezimalzahlen zu errechnen sind. Sind zwei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte, sind drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) des herrschenden Unternehmens beziehungsweise der Gesamtheit aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte steht das Recht zur Entsendung so vieler Arbeitnehmervertreter zu, als die Wahlzahl in der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer beziehungsweise in der Zahl aller in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) des herrschenden Unternehmens und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte den gleichen Anspruch auf Entsendung eines Arbeitnehmervertreters, so entscheidet das Los.

(3) Ergibt sich aus der Mitteilung der Unternehmensleitung (§ 16), daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht gegeben sind, so hat der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) des herrschenden Unternehmens unverzüglich die Vorsitzenden aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die Mitglieder der Betriebsräte der beherrschten Unternehmen

§ 20. (1) Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter, die nach der Berechnung gemäß § 17 Abs. 2 auf die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte entfallen, ist von diesen durch Wahl aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, vorzunehmen. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter ist, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes vorsehen, nach den Bestimmungen über die Wahl des Zentralbetriebsrates (2. Abschnitt der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, BGBl. Nr. 319) durchzuführen.

(2) Die Entsendung der Mitglieder des Wahlvorstandes ist dem Vorsitzenden des größten Betriebsrates des nach der Zahl der Arbeitnehmer größten Betriebes anzuzeigen; dieser Betriebsratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuladen, in der der Vorsitzende des Wahlvorstandes zu wählen ist.

(3) Das Ergebnis der Wahl hat der Wahlvorstand den Vorsitzenden aller Betriebsräte, dem Vorstand (Geschäftsführer) und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates des herrschenden Unternehmens, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Wahlakten sind vom Betriebsrat, dem der Vorsitzende des Wahlvorstandes angehört, bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter zu verwahren.

Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter

§ 21. (1) Die Arbeitnehmervertreter und die Ersatzmitglieder sind für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Tätigkeitsdauer beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Arbeitnehmervertreter, wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft der gewählten Arbeitnehmervertreter

§ 22. (1) Die Funktion eines Arbeitnehmervertreters beginnt mit der Annahme der Wahl und erlischt, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter endet;

2.

der Arbeitnehmervertreter zurücktritt;

3.

der Arbeitnehmervertreter in keinem der beherrschten Unternehmen mehr beschäftigt ist.

(2) Das Gericht hat einem Arbeitnehmervertreter auf Grund einer Klage die Funktion abzuerkennen, wenn er die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind jeder Arbeitnehmervertreter, jeder in den beherrschten Unternehmen bestellte Betriebsrat, die Leitung des herrschenden Unternehmens sowie die Leitung jedes beherrschten Unternehmens berechtigt.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter

§ 23. (1) Vor Ablauf des im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter, wenn

1.

die Arbeitnehmervertreter dauernd funktionsfähig werden;

2.

die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte die Enthebung der Arbeitnehmervertreter (§ 24) beschließt;

3.

die Gesamtheit der gewählten Arbeitnehmervertreter durch Mehrheitsbeschluß den Rücktritt beschließt;

4.

das Gericht die Wahl für ungültig erklärt.

5.

die Zahl der von der Hauptversammlung (den Gesellschaftern) des herrschenden Unternehmens zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder durch Beschluß der Hauptversammlung in einem die Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter beeinflussenden Ausmaß geändert wird.

(2) Wird die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter vorzeitig beendet, so hat die Gesamtheit aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte binnen einer Woche einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl zu bestellen.

Enthebung der gewählten Arbeitnehmervertreter

§ 24. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte kann die Enthebung der von ihr gewählten Arbeitnehmervertreter beschließen.

(2) Das Verfahren zur Enthebung der Arbeitnehmervertreter kann von jedem in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsrat durch Aufforderung an alle anderen in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte, einen Wahlvorstand zur Durchführung der Abstimmung zu bilden, eingeleitet werden. Jeder Betriebsrat hat ein Mitglied in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist dem Vorsitzenden des Betriebsrates, der das Verfahren eingeleitet hat, binnen einer Woche anzuzeigen. Dieser Betriebsratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der der Vorsitzende des Wahlvorstandes zu wählen ist.

(3) Der Wahlvorstand hat nach der konstituierenden Sitzung die Abstimmung vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Jeder Betriebsratsvorsitzende hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer bekanntzugeben. Die dem Wahlvorstand übermittelten Listen gelten als Liste der Stimmberechtigten.

§ 25. (1) Die Abstimmung ist mittels Stimmzettels durch briefliche Stimmabgabe im Postwege und geheim vorzunehmen. Stimmberechtigt ist jedes zur Wahl der Arbeitnehmervertreter berechtigte Betriebsratsmitglied.

(2) Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Der Wahlvorstand hat die Zahlen der den einzelnen stimmberechtigten Betriebsratsmitgliedern zustehenden Stimmen auf der Liste der Stimmberechtigten (§ 24 Abs. 3) zu vermerken.

(3) Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein stimmberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen stimmberechtigten Betriebsratsmitglieder haben so viele gleichgewichtige Stimmzettel abzugeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen sind als Einzelstimmen abzugeben.

(4) Der Wahlvorstand hat zur Stimmabgabe einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm die Briefumschläge mit den Stimmkuverts (§ 26 Abs. 2) zu übermitteln sind; später eingelangte Stimmkuverts sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Termin ist mindestens 14 Tage vorher den Vorsitzenden aller Betriebsräte nachweislich mitzuteilen, die die Betriebsratsmitglieder davon in Kenntnis zu setzen haben.

§ 26. (1) Der Wahlvorstand hat jedem Stimmberechtigten spätestens eine Woche vor dem gemäß § 25 Abs. 4 festgesetzten Termin mittels eingeschriebenen Briefes eine auf seinen Namen lautende Stimmkarte und die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Stimmkuverts sowie einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehenen zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu übermitteln. Die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel haben sich von den Stimmkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat die ausgefüllten Stimmzettel in die vom Wahlvorstand übermittelten Stimmkuverts zu legen, die keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen dürfen, die auf die Person des Stimmberechtigten schließen lassen. Die Stimmkuverts sind gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Stimmkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag zu legen und im Postweg dem Wahlvorstand so rechtzeitig einzusenden, daß die Briefumschläge spätestens bis zum Ablauf des gemäß § 25 Abs. 4 festgesetzten Termines beim Wahlvorstand einlangen.

Ermittlung der Beteiligung an der Abstimmung

§ 27. Am Tag nach dem gemäß § 25 Abs. 4 festgesetzten Termin hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen und zu prüfen, ob ihnen eine gültige Stimmkarte beiliegt. Die Stimmkarte ist vom Wahlvorstand zu den Akten zu nehmen. Weiters hat der Wahlvorstand die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmzettel zu prüfen und die Stimmabgabe im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken. Zu spät eingelangte Briefumschläge und Stimmkuverts, denen keine für den betreffenden Stimmberechtigten ausgestellte Stimmkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ beziehungsweise „ohne Stimmkarte eingelangt“ zu den Akten zu legen. Der Vorgang ist im Protokoll zu vermerken.

§ 28. (1) Im Anschluß daran hat der Wahlvorstand an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der Liste der Stimmberechtigten zu prüfen, ob die erforderliche Beteiligung von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder der in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte gegeben ist.

(2) Wurde diese Beteiligung nicht erreicht, so gilt der Antrag auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter als abgelehnt. Der Wahlvorstand hat alle Stimmkuverts ungeöffnet zu den Akten zu nehmen und den Vorgang im Protokoll zu vermerken. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Der Wahlvorstand hat die Arbeitnehmervertreter sowie die Vorsitzenden aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte unverzüglich von der Ablehnung des Antrages auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter in Kenntnis zu setzen. Die Betriebsratsvorsitzenden haben dies den Mitgliedern des Betriebsrates mitzuteilen.

Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

§ 29. Ist die erforderliche Beteiligung von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder der in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte gegeben, so hat der Wahlvorstand die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen und die Stimmkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu öffnen. Nach Öffnung jedes Stimmkuverts ist die dem Stimmkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen. Der Wahlvorstand hat weiters die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ein Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn er unterschrieben ist oder eine andere Aufschrift als „ja“ oder „nein“ trägt oder ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufschriften enthält. Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichlautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu. Der Wahlvorstand hat ferner die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, diese mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel zu ordnen und die Zahl der für beziehungsweise gegen den Antrag auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

§ 30. Erreicht der Antrag auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter die erforderliche Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt § 28 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

§ 31. (1) Erreicht der Antrag auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, so ist ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter beendet.

(2) Der Wahlvorstand hat die Arbeitnehmervertreter unverzüglich von ihrer Enthebung in Kenntnis zu setzen; § 20 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

4.

ABSCHNITT

Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 110 Abs. 7 ArbVG

§ 32. Auf die Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die Mitglieder aller in den Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft errichteten Betriebsräte finden die §§ 20 bis 31 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstandes vom Vorsitzenden des größten Betriebsrates des nach der Zahl der Arbeitnehmer größten Betriebes einzuleiten ist.

6.

ABSCHNITT

Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft

§ 32b. Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

7.

ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

§ 33. Die Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 Z 6 des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, in den Aufsichtsrat gewählten Betriebsratsmitglieder endet mit der Entsendung der Arbeitnehmervertreter nach den Bestimmungen dieser Verordnung.