(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ARBEIT DES IM INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR BESCHÄFTIGTEN FAHRPERSONALS (AETR)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1976-01-05
Letzte Aktualisierung 2010-09-20
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 61
Änderungshistorie JSON API
a)

Kontrollgeräte müssen so gebaut sein, daß die Lenkzeit immer automatisch aufgezeichnet wird und die übrigen Zeitgruppen durch die Betätigung einer Schaltvorrichtung unterscheidbar aufgezeichnet werden können:

aa) unter dem Zeichen : die Lenkzeiten;

bb) unter dem Zeichen : alle sonstigen Arbeitszeiten;

cc) unter dem Zeichen : die Bereitschaftszeit,

also

– die Wartezeit, dh. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten;

– die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit;

– die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit;

dd) unter dem Zeichen die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.

Jede Vertragspartei kann gestatten, daß die vorstehend unter Buchstabe bb und cc genannten Zeiträume in die Schaublätter, die für die in ihrem Hoheitsgebiet

zugelassenen Fahrzeuge verwendet werden, sämtlich unter dem Zeichen

eingetragen werden.

b)

Aus der Beschaffenheit der Schreibspuren, ihrer Anordnung und gegebenenfalls den in Nr. 4 Buchstabe a vorgesehenen Zeichen muß einwandfrei erkennbar sein, um welche Zeitgruppe es sich handelt.

Die einzelnen Zeitgruppen werden auf dem Schaublatt durch unterschiedliche Breiten der Schreibspuren oder in jeder anderen Form dargestellt, die eine mindestens gleiche Ablesbarkeit und Auswertbarkeit des Schaublatts sicherstellt.

c)

Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb ein aus mehreren Fahrern bestehendes Fahrpersonal eingesetzt wird, müssen die unter Nummer 4 Buchstabe a genannten Aufzeichnungen auf zwei getrennten, den einzelnen Fahrern zugeordneten Schaublättern erfolgen. In diesem Fall muß der Vorschub der einzelnen Schaublätter durch dieselbe Vorrichtung oder durch gleichgeschaltete Vorrichtungen erfolgen.

D. Verschlußeinrichtungen

1.

Das Gehäuse, welches das Schaublatt (die Schaublätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muß mit einem Schloß versehen sein.

2.

Jedes Öffnen des Gehäuses, welches das Schaublatt (die Schaublätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muß automatisch auf dem Schaublatt (den Schaublättern) registriert werden.

E. Bezeichnungen

1.

Auf dem Skalenblatt des Gerätes müssen folgende Bezeichnungen angebracht sein:

– in unmittelbarer Nähe der Anzeige des Wegstreckenzählers die Maßeinheit der zurückgelegten Wegstrecken mit der Abkürzung „km“;

– in der Nähe der Geschwindigkeit die Abkürzung „km/h“,

– der Meßbereich des Geschwindigkeitsmeßgeräts in der Form „Vmin...km/h, Vmax...km/h“.

Diese Bezeichnung kann fehlen, wenn sie auf dem Typenschild des Gerätes erscheint.

Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Kontrollgeräte, für die die Bauartgenehmigung vor dem 10. August 1970 erteilt wurde.

2.

Das mit dem Gerät verbundene Typenschild muß folgende Angaben enthalten, die auf dem eingebauten Gerät leicht ablesbar sein müssen:

– Name und Anschrift des Herstellers

– Fabriknummer und Baujahr,

– Prüfzeichen des Gerätetyps,

– die Gerätekonstante in der Form „k=...U/km“ oder „k=...Imp/km“,

– gegebenenfalls Geschwindigkeitsmeßbereich in der unter Nummer 1 angegebenen Form,

– falls das Gerät so neigungsempfindlich ist, daß hierdurch die zulässigen Fehlergrenzen bei den Angaben des Geräts überschritten werden: die zulässige Neigung in der Form

wobei der von der waagrechten Stellung der (nach oben geneigten) Vorderseite des betreffenden Gerätes aus gemessene Winkel ist; β und γ sind die höchstzulässigen Neigungsausschläge nach oben und unten gegenüber dem Winkel α.

F. Zulässige Fehlergrenzen (Anzeige- und Schreibeinrichtungen)

1.

Prüfstandversuch vor dem Einbau

a)

Zurückgelegte Wegstrecke:

± 1 vH der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;

b)

Geschwindigkeit:

tatsächliche Geschwindigkeit ± 3 km/h;

c)

Zeit:

± 2 Minuten pro Tag, jedoch nicht mehr als 10 Minuten nach 7 Tagen, wenn die aufziehfreie Laufzeit der Uhr nicht weniger als 7 Tage beträgt.

2.

Beim Einbau

a)

zurückgelegte Wegstrecke:

± 2 vH der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;

b)

Geschwindigkeit:

tatsächliche Geschwindigkeit ± 4 km/h;

c)

Zeit:

± 2 Minuten pro Tag oder

± 10 Minuten nach 7 Tagen.

3.

Im Betrieb

a)

zurückgelegte Wegstrecke:

± 4 vH der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;

b)

Geschwindigkeit:

tatsächliche Geschwindigkeit ± 6 km/h;

c)

Zeit:

± 2 Minuten pro Tag oder

± 10 Minuten nach 7 Tagen.

4.

Die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten für Temperaturen zwischen 0° und 40° C; die Temperaturen werden unmittelbar am Gerät gemessen.

5.

Die unter den Nummern 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten, wenn sie unter den unter Kapitel VI genannten Bedingungen ermittelt worden sind.

IV. SCHAUBLÄTTER

A. Allgemeines

1.

Die Schaublätter müssen so beschaffen sein, daß sie das normale Funktionieren des Geräts nicht behindern und daß die Aufzeichnungen unverwischbar sowie einwandfrei abzulesen und auszuwerten sind.

Sie müssen ihre Abmessungen und ihre Aufzeichnungen bei normaler Feuchtigkeit und Temperatur behalten.

Jedes Mitglied des Fahrpersonals muß auf den Schaublättern, ohne sie zu beschädigen und ohne Beeinträchtigung der Lesbarkeit, folgende Eintragungen vornehmen können:

a)

bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;

b)

bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;

c)

die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts;

d)

den Stand des Kilometerzählers:

– vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

– am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

– im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs);

e)

gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels. Die Schaublätter müssen bei sachgemäßer Lagerung mindestens ein Jahr lang gut lesbar sein.

2.

Die Mindestdauer möglicher Aufzeichnungen auf den Schaublättern muß unabhängig von der Form der Schaublätter 24 Stunden betragen.

Sind mehrere Schaublätter miteinander verbunden, um die mögliche Dauer der eingriffsfreien Aufzeichnungen zu verlängern, so müssen die Verbindungen der einzelnen Schaublätter so ausgeführt sein, daß die Aufzeichnungen an den Übergangsstellen von einem Schaublatt zum nächsten weder Unterbrechungen noch Überlappungen aufweisen.

B. Schreibfelder und ihre Einteilung

1.

Die Schaublätter weisen die folgenden Schreibfelder auf:

– ein Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung,

– ein Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke,

– ein Schreibfeld (oder Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Lenkzeit, der sonstigen Arbeits- und der Bereitschaftszeiten der Arbeitsunterbrechungen und der Ruhezeiten.

2.

Das Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muß mindestens von 20 zu 20 km/h eingeteilt sein. Jeder Teilstrich muß mit der entsprechenden Geschwindigkeit beziffert sein. Die Abkürzung km/h muß mindestens an einer Stelle des Schreibfeldes erscheinen. Der letzte Teilstrich muß mit dem oberen Ende des Meßbereichs übereinstimmen.

3.

Das Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke muß so eingeteilt sein, daß die Anzahl der zurückgelegten Kilometer leicht ablesbar ist.

4.

Das Schreibfeld (die Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Zeiten nach Nummer 1 muß (müssen) Hinweise enthalten, die eine eindeutige Unterscheidung der einzelnen Zeitgruppen ermöglichen.

C. Ausgaben auf dem Schaublatt

Jedes Schaublatt muß folgende Aufdrucke tragen:

– Name und Anschrift oder Firmenzeichen des Herstellers,

– Prüfzeichen des Schaublattmusters,

– Prüfzeichen des Gerätetyps (oder der Gerätetypen), für den (oder die) das Schaublatt zulässig ist,

– obere Grenze des Geschwindigkeitsmeßbereichs in km/h.

Auf jedem Schaublatt muß außerdem mindestens eine Zeitskala aufgedruckt sein, die ein direktes Ablesen der Uhrzeit im Abstand von 15 Minuten sowie eine einfache Ermittlung der Abschnitte von 5 Minuten ermöglicht.

D. Freier Raum für handschriftliche Eintragungen

Auf dem Schaublatt muß Raum für mindestens folgende handschriftliche Eintragungen des Fahrers vorgesehen sein:

– Name und Vorname des Fahrers,

– Zeitpunkt sowie Ort des Beginns und des Endes der Benutzung des Schaublatts,

– amtliches (amtliche) Kennzeichen des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Fahrer während der Benutzung des Schaublatts zugewiesen ist (sind),

– Stand des Kilometerzählers des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Fahrer während der Benutzung des Schaublatts zugewiesen ist (sind),

– Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

V. EINBAU DES KONTROLLGERÄTS

A. Allgemeines

1.

Das Kontrollgerät muß so in das Kraftfahrzeug eingebaut werden, daß der Fahrer vom Fahrersitz aus Geschwindigkeitsmeßgerät, Wegstreckenzähler und Uhr leicht ablesen kann und alle Bauteile einschließlich der Übertragungselemente gegen unbeabsichtigte Beschädigungen geschützt sind.

2.

Die Konstante des Kontrollgeräts muß durch eine geeignete Justiereinrichtung an die Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs angeglichen werden können.

Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegdrehzahl gebracht werden, für die die Angleichung des Gerätes an das Fahrzeug erfolgt ist.

3.

Nach der Einbauprüfung beim Ersteinbau wird am Fahrzeug auf oder neben dem Kontrollgerät gut sichtbar ein Einbauschild angebracht. Nach jedem Eingriff eines zugelassenen Installateurs oder einer zugelassenen Werkstatt, der eine Änderung der Einstellung des eigentlichen Einbaus erfordert, ist das Einbauschild durch ein neues Schild zu ersetzen.

Das Einbauschild muß mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:

– Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt,

– Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w=...U/km“ oder „w=...Imp/km“,

– wirksamer Reifenumfang in der Form „1=...mm“,

– Datum der Messung der Wegdrehzahl des Fahrzeugs und des wirksamen Reifenumfangs.

B. Plombierung

Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:

a)

das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, daß es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen läßt,

b)

die Enden der Verbindung zwischen dem eigentlichen Kontrollgerät und dem Fahrzeug,

c)

die eigentliche Justiereinrichtung und deren Anschluß an die übrigen Teile der Anlage,

d)

die Umschaltvorrichtung bei Kraftfahrzeugen mit mehreren Hinterachsuntersetzungen,

e)

die Verbindungen der Justiereinrichtung und der Umschalteinrichtung mit den übrigen Teilen der Anlage,

f)

die unter Kapitel III Abschnitt A Nummer 7 Buchstabe b vorgesehenen Gehäuse.

In Einzelfällen könne bei der Bauartgenehmigung des Geräts weitere Plombierungen vorgesehen werden; auf dem Bauartgenehmigungsbogen muß angegeben werden, wo diese Plomben angebracht sind.

Nur die Plomben an den unter den Buchstaben b, c und e genannten Verbindungsstellen dürfen in Notfällen entfernt werden. Jede Verletzung der Plomben muß Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist.

VI. EINBAUPRÜFUNGEN UND NACHPRÜFUNGEN

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stellen, die die Einbauprüfungen und Nachprüfungen vornehmen.

1.

Bescheinigung für neue oder reparierte Geräte

Für jedes neue oder reparierte Einzelgerät werden die ordnungsgemäße Arbeitsweise und die Genauigkeit der Angaben und Aufzeichnungen innerhalb der unter Kapitel III Abschnitt F Nummer 1 festgelegten Grenzen durch die unter Kapitel V Abschnitt B Buchstabe f vorgesehene Plombierung bescheinigt.

Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck eine erste Prüfung vornehmen, die in der Nachprüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder instandgesetzten Gerätes mit dem genehmigten Muster und/oder den Anforderungen der Verordnung einschließlich ihrer Anhänge besteht, oder die Bescheinigung den Herstellern oder deren Beauftragten übertragen.

2.

Einbauprüfung

Bei dem Einbau in ein Kraftfahrzeug müssen die Geräte und die GesamtAnlage den Vorschriften über die unter Kapitel III Abschnitt F Nummer 2 festgelegten zulässigen Fehlergrenzen entsprechen.

Die bei der Nachprüfung erforderlichen Prüfungen werden von dem zugelassenen Installateur oder der zugelassenen Werkstatt in eigener Verantwortung durchgeführt.

3.

Regelmäßige Nachprüfungen

a)

Regelmäßige Nachprüfungen der in Kraftfahrzeugen eingebauten Geräte erfolgen mindestens alle zwei Jahre und können unter anderem im Rahmen der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge durchgeführt werden.

Überprüft werden insbesondere:

– ordnungsgemäße Arbeitsweise des Gerätes,

– Vorhandensein des Prüfzeichens auf den Geräten

– Vorhandensein des Einbauschildes,

– Unversehrtheit der Plomben des Gerätes und der anderen Einbauteile,

– wirksamer Umfang der Reifen.

b)

Die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels III Abschnitt F Nummer 3 über die zulässigen Fehlergrenzen während der Benutzung wird mindestens alle sechs Jahre einmal vorgenommen; die einzelnen Mitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge auch eine kürzere Frist vorschreiben. Das Einbauschild muß bei jeder Nachprüfung erneuert werden.

4.

Messung der Anzeigefehler

Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen durchgeführt, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind:

– unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand,

– Reifendruck gemäß den Angaben des Herstellers,

– Reifenabnutzung innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenze,

– Bewegung des Fahrzeugs: das Fahrzeug muß sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen; die Messung kann auch auf einem geeigneten Prüfstand durchgeführt werden, sofern sie eine vergleichbare Genauigkeit bietet.

Abkürzung

AETR

Anlage 1B

Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des im Straßenverkehr verwendeten digitalen Kontrollgeräts

Art. 1 Präambel

1.

Diese Anlage ist eine Anpassung des Anhangs 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr 1 . Der Inhalt dieses Anhangs wird im AETR wegen seines Umfangs und äußerst technischen Charakters nicht wiedergegeben. Für den offiziellen Gesetzestext samt den letzten Änderungen verweisen die Vertragsparteien auf das Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Anlage 1B beschränkt sich darum darauf, die bibliographischen Angaben der relevanten Texte der Europäischen Union und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt aufzuführen und mit Querverweisen auf jene Einzelpunkte hinzuweisen, für die der Anhang an den Kontext des AETR angepasst werden muss.

2.

Zur einfacheren Lesbarkeit dieses Anhangs und seinen Anpassungen, die im Zusammenhang mit dem AETR nötig sind, und um einen Gesamtüberblick dieses Anhangs zu erhalten, erarbeitet das Sekretariat der UN-Wirtschaftskommission für Europa eine konsolidierte Version. Dieser wird jedoch keine Gesetzeskraft zukommen. Sie wird in den offiziellen Sprachen der UN-ECE verfasst und nach Bedarf aktualisiert.

Art. 2 Einleitende Bestimmungen zur Anlage 1B

1.

In Übereinstimmung mit dem vorangehenden Artikel 1 Absatz 1 werden die Vertragsparteien aufgefordert, in bezug auf Anhang 1B auf die Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (betreffend Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union siehe Fußnote), zur siebten und achten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt zu verweisen.

2.

Im Sinne der Anlage 1B:

2.1 Die Begriffe in der linken Spalte werden durch die Begriffe in der rechten Spalte ersetzt:

Begriffe in Anhang 1 B Ersetzt durch Begriffe im AETR
Mitgliedstaaten Vertragsparteien
MS VP
Anhang (1B) Anlage (1B)
Anlage Unteranlage
Verordnung Übereinkommen oder AETR
Gemeinschaft UN-ECE

2.2 Die Referenzen der Rechtstexte in der linken Spalte werden durch die Referenzen in der rechten Spalte ersetzt:

Rechtstexte der Europäischen Gemeinschaft Ersetzt durch Rechtstexte der UNWirtschaftskommission für Europa
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates AETR
Richtlinie Nr. 92/23/EWG des Rates ECE-Reglement Nr. 54
Richtlinie Nr. 95/54/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie Nr. 72/245/EWG des Rates an den technischen Fortschritt ECE-Reglement Nr. 10

2.3 Die folgende Referenzliste umfasst Texte oder Bestimmungen, für die kein ECE-Dokument besteht oder die weitere wichtige Informationen liefern. Diese Referenzen dienen ausschließlich der Dokumentation.

2.3.1 Der Höchstwert für die Einstellung von Geschwindigkeitsbegrenzern gemäß I (Begriffsbestimmungen) bb) Anhang 1B/Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. L 57 vom 2.3.1992).

2.3.2 Die Messung der Wegstrecken gemäß I (Begriffsbestimmungen) u) in Anhang I B/Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 97/27/EG des Rates vom 22. Juli 1997 in der letzten Fassung (ABl. L 233 vom 25.8.1997).

2.3.3 Die Fahrzeugkennung gemäss I (Begriffsbestimmungen) nn) in Anhang 1B/Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 (ABl. L 24 vom 30.1.1976).

2.3.4 Die Sicherheitsbestimmungen entsprechen den Bestimmungen der Empfehlung Nr. 95/144/EG des Rates vom 7. April 1995 über gemeinsame Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik (ITSEC) (ABl. L 93 vom 26.4.1995).

2.3.5 Der Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der freie Verkehr dieser Daten entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 95/46/EG des Rates vom 24. Oktober 1995 in der letzten Fassung (ABl. L 281 vom 23.11.1995).

2.4 Andere Änderungen und Löschungen:

2.4.1 Der Text der Ziffer 172 wird gelöscht und ersetzt durch: «Vorbehalten».

2.4.2 Ziffer 174 wird wie folgt geändert:

«das Unterscheidungszeichen der ausstellenden Vertragspartei. Die Unterscheidungszeichen von Nicht-EU-Staaten entsprechen den im Wiener Übereinkommen von 1968 über den Straßenverkehr und im Genfer Abkommen von 1949 über den Straßenverkehr definierten Unterscheidungszeichen.»

2.4.3 Ziffer 178: EU-Flagge mit Kürzel «MS» («Mitgliedstaat») wird ersetzt durch:

«VP» («Vertragspartei»). Die Verwendung der Flagge von Vertragsparteien, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, ist freiwillig.

2.4.4 Ziffer 181 wird wie folgt geändert:

«Die Vertragsparteien können nach Absprache mit dem UNO-ECE-Sekretariat, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Anlage, Farben oder Zeichen als Sicherheitsmerkmale hinzufügen.»

2.4.5 Ziffer 278 wird wie folgt geändert:

«Interoperabilitätsprüfungen werden von einer einzigen Prüfstelle durchgeführt. »

2.4.6 Ziffern 291–295 werden gelöscht und ersetzt durch: «Vorbehalten».

2.4.7 Anlage 9/UnterAnlage 9 AETR (Bauartgenehmigung – Mindestanforderungen an die durchzuführenden Prüfungen), 1, 1-1, erster Satz wird wie folgt geändert:

«Die Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten (oder deren Komponenten) oder einer Fahrtschreiberkarte beruht auf:»


1 Gemäß den Änderungen der Verordnung des Rates (EC) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 (OJ L 274 vom 9. Oktober 1998) sowie Verordnung der Kommission (EC) Nr. 1360/2002 vom 13. Juni 2002 (OJ L 207 vom 5. August 2002 (corrigendum OJ L 77 vom 13. März 2004)) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (OJ L 71 vom 10. März 2004).

Abkürzung

AETR

Anhang - Anlage 2

PRÜFZEICHEN UND BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

1.

PRÜFZEICHEN

1.

Das Prüfzeichen besteht

Norwegen - 1

Spanien - 2

Schweden - 3

Portugal - 4

Griechenland - 5

Jugoslawien - 6

Österreich - 7

Deutschland - 8

Tschechoslowakei - 9

Belgien - 10

Dänemark - 11

Luxemburg - 12

Niederlande - 13

Vereinigtes Königreich - 14

Frankreich - 15

UdSSR - 16

Italien - 17

Irland - 18

2.

Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes

3.

Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind

(Anm.: Prüfzeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

II. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt Nr. 203/1993

Abkürzung

AETR

Anhang - Anlage 2

PRÜFZEICHEN UND BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

1.

PRÜFZEICHEN

1.

Das Prüfzeichen besteht

– aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e) angebracht ist, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar

Deutschland - 1 Rumänien - 19
Frankreich - 2 Polen - 20
Italien - 3 Portugal - 21
Niederlande - 4 Russische Föderation - 22
Schweden - 5 Griechenland - 23
Belgien - 6 Irland - 24
Tschechische Republik - 8 Kroatien - 25
Spanien - 9 Slowenien - 26
Yugoslawien - 10 Slowakei - 27
Vereinigtes Königreich - 11 Weißrussland - 28
Österreich - 12 Estland - 29
Luxemburg - 13 Republik Moldau - 30
Norwegen - 16 Bosnien und Herzegowina - 31
Dänemark - 18 Lettland - 32

Nachfolgende Nummern werden zugeteilt:

i)

Ländern, die Vertragspartei des Abkommens von 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung sind, dieselben Nummern, wie sie diesen Ländern im Rahmen dieses Abkommens zugeteilt wurden;

ii) Ländern, die Nichtvertragspartei des Abkommens von 1958 sind, in der chronologischen Reihenfolge der Ratifizierung oder des Beitritts zu diesem Abkommen

und

aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublattes ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.

Anmerkung: Um eine künftige Übereinstimmung zwischen den Ländernummern im Abkommen von 1958 und den im AETR-Abkommen festgelegten Nummern zu gewährleisten, sollte neu beitretenden Ländern in beiden Abkommen dieselbe Nummer zugewiesen werden.

2.

Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes und auf jedem Schaublatt angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.

3.

Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.

(1) Diese Zahlen sind lediglich als Beispiel angeführt.

II. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

Name der zuständigen Behörde …………………………………………………………………………. Mitteilung betreffend *): — die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts — den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts — die Genehmigung für ein Schaublatt — den Entzug der Genehmigung für ein Schaublatt

………………………………………………………………………………………………………………

Nr. der Bauartgenehmigung …………………
1.

Fabrik- oder Handelsmarke ……………………………………………………………………………….

2.

Bezeichnung des Musters ………………………………………………………………………………...

3.

Name des Herstellers ……………………………………………………………………………………..

4.

Anschrift des Herstellers ………………………………………………………………………………….

5.

Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am …………………………………………………………………...

6.

Prüfstelle ………………………………………………………………………………………………….

7.

Datum und Nummer des Prüfprotokolls ………………………………………………………………….

8.

Datum der Bauartgenehmigung …………………………………………………………………………..

9.

Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung ……………………………………………………………..

10.

Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Schaublatt zulässig ist ………………………..

...............................................................................................................................................................

11.

Ort ……………………………………………………………………………………………………….

12.

Datum ……………………………………………………………………………………………………

13.

Anlagen (Beschreibungen usw.) ………………………………………………………………………...


14.

Bemerkungen

(Unterschrift)

*) Unzutreffendes ist zu streichen.

Abkürzung

AETR

Anhang – Anlage 2

Prüfzeichen und Bauartgenehmigungsbögen

1.

PRÜFZEICHEN

1.

Das Prüfzeichen besteht

– aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e) angebracht ist, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar

Deutschland 1 Irland 24
Frankreich 2 Kroatien 25
Italien 3 Slowenien 26
Niederlande 4 Slowakei 27
Schweden 5 Weißrussland 28
Belgien 6 Estland 29
Ungarn 7 Republik Moldau 30
Tschechische Republik 8 Bosnien und Herzegowina 31
Spanien 9 Lettland 32
Serbien und Montenegro 10 Liechtenstein 33
Vereinigtes Königreich 11 Bulgarien 34
Österreich 12 Kasachstan 35
Luxemburg 13 Litauen 36
Schweiz 14 Türkei 37
Norwegen 16 Turkmenistan 38
Finnland 17 Aserbaidschan 39
Dänemark 18 Mazedonien 40
Rumänien 19 Andorra 41
Polen 20 Usbekistan 44
Portugal 21 Zypern 49
Russische Föderation 22 Malta 50
Griechenland 23

Nachfolgende Nummern werden zugeteilt:

i)

Ländern, die Vertragspartei des Abkommens von 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung sind, dieselben Nummern, wie sie diesen Ländern im Rahmen dieses Abkommens zugeteilt wurden;

ii) Ländern, die Nichtvertragspartei des Abkommens von 1958 sind, in der chronologischen Reihenfolge der Ratifizierung oder des Beitritts zu diesem Abkommen

und

aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublattes ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.

Anmerkung: Um eine künftige Übereinstimmung zwischen den Ländernummern im Abkommen von 1958 und den im AETR-Abkommen festgelegten Nummern zu gewährleisten, sollte neu beitretenden Ländern in beiden Abkommen dieselbe Nummer zugewiesen werden.

2.

Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes und auf jedem Schaublatt angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.

3.

Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.

(1) Diese Zahlen sind lediglich als Beispiel angeführt.

II. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN VON ANLAGE 1 ERFÜLLEN

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

Name der zuständigen Behörde …………………………………………………………………………. Mitteilung betreffend *): — die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts — den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts — die Genehmigung für ein Schaublatt — den Entzug der Genehmigung für ein Schaublatt
…………………………………….……………………………………………………………………
Nr. der Bauartgenehmigung …………………
1. Fabrik- oder Handelsmarke ……………………………………………………………………….
2. Bezeichnung des Musters …………………………………………………………………………
3. Name des Herstellers ………………………………………………………………………………
4. Anschrift des Herstellers …………………………………………………………………………..
5. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am …………………………………………………………….
6. Prüfstelle ……………………………………………………………………………………………
7. Datum und Nummer des Prüfprotokolls ……………………………………………………………
8. Datum der Bauartgenehmigung ……………………………………………………………………
9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung ………………………………………………………
10. Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Schaublatt zulässig ist …………………
11. Ort …………………………………………………………………………………………………
12. Datum …………………………………………………………………………………………….
13. Anlagen (Beschreibungen usw.) …………………………………………………………………
14. Bemerkungen
(Unterschrift)
___ *) Unzutreffendes ist zu streichen.

III. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN VON ANLAGE 1B ERFÜLLEN

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogren nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzugs verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN VON ANLAGE 1B ERFÜLLEN

Name der zuständigen Behörde.......................................................................................................

Mitteilung betreffend (1):

Bauartgenehmigung
Entzug der Bauartgenehmigung für
ein Muster eines Kontrollgerätes
eine Komponente eines Kontrollgerätes (2) ……………………..……………….
eine Fahrerkarte
eine Werkstattkarte
eine Unternehmenskarte
eine Kontrollkarte
Nr. der Bauartgenehmigung................
1. Hersteller- oder Handelsmarke ...................................................................................
2. Modellbezeichnung ......................................................................................
3. Name des Herstellers .............................................................................................
4. Adresse des Herstellers..........................................................................................
................................................................................................................................
5. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am ..................................................................
6 Prüfstelle/n...............................................................................................................
7. Datum und Nummer des Prüfprotokolls................................................................
8. Datum der Bauartgenehmigung .............................................................................
9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung.........................................................
10. Muster der Kontrollgerätkomponente(n), für die die Komponente bestimmt ist
............................................................................................................................
11. Ort ..........................................................................................................................
12. Datum.....................................................................................................................
13. beigefügte Beilagen (Beschreibungen usw.) ..........................................................
14. Bemerkungen (einschließlich Anbringen von Siegeln falls erforderlich)
..........................................................................................................................................................................
……………………………………………
(Unterschrift)
(1) Zutreffendes Ankreuzen (2) Die in der Mitteilung angeführte Komponente näher bezeichnen

Abkürzung

AETR

Anhang – Anlage 2

Prüfzeichen und Bauartgenehmigungsbögen

1.

PRÜFZEICHEN

1.

Das Prüfzeichen besteht

– aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e) angebracht ist, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar

Deutschland 1 Irland 24
Frankreich 2 Kroatien 25
Italien 3 Slowenien 26
Niederlande 4 Slowakei 27
Schweden 5 Weißrussland 28
Belgien 6 Estland 29
Ungarn 7 Republik Moldau 30
Tschechische Republik 8 Bosnien und Herzegowina 31
Spanien 9 Lettland 32
Serbien 10 Liechtenstein 33
Vereinigtes Königreich 11 Bulgarien 34
Österreich 12 Kasachstan 35
Luxemburg 13 Litauen 36
Schweiz 14 Türkei 37
Norwegen 16 Turkmenistan 38
Finnland 17 Aserbaidschan 39
Dänemark 18 Mazedonien 40
Rumänien 19 Andorra 41
Polen 20 Usbekistan 44
Portugal 21 Zypern 49
Russische Föderation 22 Malta 50
Griechenland 23 Albanien 54
Armenien 55
Montenegro 56
San Marino 57
Monaco 59

Nachfolgende Nummern werden zugeteilt:

i)

Ländern, die Vertragspartei des Abkommens von 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung sind, dieselben Nummern, wie sie diesen Ländern im Rahmen dieses Abkommens zugeteilt wurden;

ii) Ländern, die Nichtvertragspartei des Abkommens von 1958 sind, in der chronologischen Reihenfolge der Ratifizierung oder des Beitritts zu diesem Abkommen

und

aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublattes ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.

Anmerkung: Um eine künftige Übereinstimmung zwischen den Ländernummern im Abkommen von 1958 und den im AETR-Abkommen festgelegten Nummern zu gewährleisten, sollte neu beitretenden Ländern in beiden Abkommen dieselbe Nummer zugewiesen werden.

2.

Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes und auf jedem Schaublatt angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.

3.

Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.

(1) Diese Zahlen sind lediglich als Beispiel angeführt.

II. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN VON ANLAGE 1 ERFÜLLEN

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

Name der zuständigen Behörde …………………………………………………………………………. Mitteilung betreffend *): — die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts — den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts — die Genehmigung für ein Schaublatt — den Entzug der Genehmigung für ein Schaublatt
…………………………………….……………………………………………………………………
Nr. der Bauartgenehmigung …………………
1. Fabrik- oder Handelsmarke ……………………………………………………………………….
2. Bezeichnung des Musters …………………………………………………………………………
3. Name des Herstellers ………………………………………………………………………………
4. Anschrift des Herstellers …………………………………………………………………………..
5. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am …………………………………………………………….
6. Prüfstelle ……………………………………………………………………………………………
7. Datum und Nummer des Prüfprotokolls ……………………………………………………………
8. Datum der Bauartgenehmigung ……………………………………………………………………
9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung ………………………………………………………
10. Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Schaublatt zulässig ist …………………
11. Ort …………………………………………………………………………………………………
12. Datum …………………………………………………………………………………………….
13. Anlagen (Beschreibungen usw.) …………………………………………………………………
14. Bemerkungen
(Unterschrift)
___ *) Unzutreffendes ist zu streichen.

III. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN VON ANLAGE 1B ERFÜLLEN

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogren nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzugs verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN VON ANLAGE 1B ERFÜLLEN

Name der zuständigen Behörde.......................................................................................................

Mitteilung betreffend (1):

Bauartgenehmigung
Entzug der Bauartgenehmigung für
ein Muster eines Kontrollgerätes
eine Komponente eines Kontrollgerätes (2) ……………………..……………….
eine Fahrerkarte
eine Werkstattkarte
eine Unternehmenskarte
eine Kontrollkarte
Nr. der Bauartgenehmigung................
1. Hersteller- oder Handelsmarke ...................................................................................
2. Modellbezeichnung ......................................................................................
3. Name des Herstellers .............................................................................................
4. Adresse des Herstellers..........................................................................................
................................................................................................................................
5. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am ..................................................................
6 Prüfstelle/n...............................................................................................................
7. Datum und Nummer des Prüfprotokolls................................................................
8. Datum der Bauartgenehmigung .............................................................................
9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung.........................................................
10. Muster der Kontrollgerätkomponente(n), für die die Komponente bestimmt ist
............................................................................................................................
11. Ort ..........................................................................................................................
12. Datum.....................................................................................................................
13. beigefügte Beilagen (Beschreibungen usw.) ..........................................................
14. Bemerkungen (einschließlich Anbringen von Siegeln falls erforderlich)
..........................................................................................................................................................................
……………………………………………
(Unterschrift)
(1) Zutreffendes Ankreuzen (2) Die in der Mitteilung angeführte Komponente näher bezeichnen

Abkürzung

AETR

Musterformulare

Gemäß Artikel 12bis dieses Übereinkommens können die Straßenverkehrsunternehmen folgende Musterformulare zur Erleichterung von Straßenkontrollen verwenden:

1.

Die Bescheinigung von Tätigkeiten ist zu verwenden, wenn ein Fahrer in Krankheitsurlaub oder Jahresurlaub war oder wenn er ein Fahrzeug gelenkt hat, das nicht in den Geltungsbereich des AETR gemäß Artikel 2 des vorliegenden Übereinkommens fällt.

Hinweise zur Benutzung (wenn möglich auf der Rückseite des Formulars)

a)

Alle Felder des Formulars sind vor Fahrtantritt durch das Verkehrsunternehmen und den betroffenen Fahrer auszufüllen.

b)

Der Text des Formulars darf nicht verändert werden.

c)

Um gültig zu sein, muss das Formular sowohl durch den Bevollmächtigten des Verkehrsunternehmens als auch durch den Fahrer selbst unterzeichnet sein. Bei Einzelunternehmen unterzeichnet der Fahrer einmal für das Unternehmen und zum anderen als Fahrer. Nur das unterzeichnete Original ist gültig.

d)

Das Formular kann auf Papier mit dem Firmenlogo des Unternehmens gedruckt werden. Die Abschnitte 1 bis 5 können bereits vorgedruckt werden. Die Unterschrift des Unterzeichneten kann nicht durch den Firmenstempel des Unternehmens ersetzt werden, dieser kann jedoch zusätzlich angebracht werden.

e)

Alle zusätzlichen nationalen oder regionalen Informationen müssen auf der Rückseite des Formulars erscheinen.

f)

Ist das Formular in einer anderen Sprache als Englisch oder Französisch abgefasst, muss der Titel in der Landessprache nach den englischen und französischen Titeln erscheinen. Die Überschriften der einzelnen Abschnitte sind ebenfalls in Englisch anzugeben, wenn das Original in einer anderen Sprache als Englisch (siehe beigefügtes Muster) abgefasst ist.

2.

(für ein mögliches anderes Formular reserviert)…

(Anm.: BESCHEINIGUNG VON TÄTIGKEITEN als PDF dokumentiert)

Abkürzung

AETR

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals sind die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten wie folgt übereingekommen:

Die Vertragsparteien erklären, daß dieses Übereinkommen den Bestimmungen nicht vorgreift, die gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in bezug auf die Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitstages ausgearbeitet werden können.

Zu Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1 bedeutet nicht, daß Fahrverbote für bestimmte Tage oder Stunden, die in dem Staat, wo das Fahrzeug zugelassen ist, für bestimmte Fahrzeuggruppen in Kraft sind, außerhalb dieses Staates auf das die Beförderung durchführende Fahrzeug angewendet werden können. Artikel 4 Absatz 2 hindert keine Vertragspartei daran, in ihrem Hoheitsgebiet die Einhaltung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu verlangen, welche den Verkehr bestimmter Fahrzeuggruppen an bestimmten Tagen oder Stunden verbieten.

Jede Vertragspartei, die eine Sondervereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens getroffen hat und die Durchführung internationaler Beförderungen, deren Ausgangsund Endpunkt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieser Sondervereinbarung liegen, durch Fahrzeuge genehmigt, die im Hoheitsgebiet eines Staates zugelassen sind, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, aber nicht Vertragspartei der genannten Sondervereinbarung, kann als Bedingung zum Abschluß von ein- oder mehrseitigen Übereinkünften zur Genehmigung solcher Fahrten fordern, daß das Fahrpersonal, das diese Fahrten durchführt, auf dem Gebiet der Vertragsparteien der Sondervereinbarung deren Bestimmungen zu beachten hat.

Zu Artikel 12

Die Unterzeichneten verpflichten sich, nach Inkrafttreten des Übereinkommens die Aufnahme einer Klausel zur Änderung des Obereinkommens zu erörtern, durch welche die Verwendung von im Fahrzeug angebrachten Kontrollgeräten geprüfter Typen vorgeschrieben wird, die das persönliche Kontrollbuch soweit wie möglich ersetzen sollte.

Zu Artikel 14

Die Vertragsparteien erkennen an, daß es wünschenswert ist,

– daß jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft, um Verstöße gegen das Übereinkommen ahnden zu können, und zwar nicht nur, wenn sie in ihrem eigenen Hoheitsgebiet begangen werden, sondern auch, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Staates während einer Fahrt mit einem Fahrzeug im internationalen Straßenverkehr begangen werden, das sie zugelassen hat;

– daß sie einander bei der Ahndung von Verstößen unterstützen.

Zur Anlage des Übereinkommens

Abweichend von Absatz 4 der allgemeinen Bestimmungen im Anhang zu diesem Übereinkommen fordert die Schweiz nicht, daß die Arbeitgeber den Wochenbericht des persönlichen Kontrollbuchs unterschreiben.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am ersten Juli neunzehnhundertsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Abkürzung

AETR

ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN

EINFÜHRUNG

Seit ihrer Gründung 1970 wurde das AETR vier Mal geändert, um ihre Entwicklung mit dem technischen Fortschritt und ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht sicher zu stellen. Die letzte Änderung, die Absatz 12 betrifft, ist am 27. Februar 2004 in Kraft getreten.

Das vorliegende Dokument enthält Vorschläge für Änderungen, mit welchen die neue Vorrichtung für eine effiziente Kontrolle der Fahrzeit und der Pausenzeit der Berufsfahrer – der digitale Tachograph – eingeführt werden soll. Das Ziel dieser Änderung ist, das AETR an die Gesetzgebung der Europäischen Union in diesen Bereich anzugleichen, um einerseits die auf den internationalen Straßenverkehrstransport in Ländern der UNECE anwendbaren Regeln zu harmonisieren, anderseits auch die Straßenverkehrssicherheit durch die Verwendung einer Vorrichtung zu verbessern, die effektiver als die derzeit genutzte mechanische Anlage ist.

Die Einführung des digitalen Tachographen erfordert Änderungen und Ergänzungen der Vorkehrungen sowohl des Hauptteils des AETR (Absatz 10, 13, 21, 22, 22 bis) als auch der Anlagen und Anhänge. Die entsprechenden Vorschläge werden unten detailliert beschrieben.

HAUPTTEIL DES AETR

Artikel 10: Die vorgeschlagene Änderung entfernt aus diesem Artikel die bestehenden Vorkehrungen technischer oder betrieblicher Natur und verlegt diese in den Anhang, um die Lesbarkeit der Vorkehrungen betreffend die Kontrollgeräte zu verbessern und das System kohärenter zu machen. Zusätzlich wurde die Formulierung der verbliebenen Einrichtungen überarbeitet.

Artikel 13: Da die derzeitigen Übergangsbestimmungen überholt sind, wurden sie durch neue Bestimmungen ersetzt, die die genauen Bedingungen für die Einführung des Tachographen durch die Vertragsparteien festlegen. Eine Übergangsfrist von vier Jahren wurde eingeräumt. In Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen müssen alle neuen, in den Vertragsparteien registrierten Fahrzeuge spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung 2009/2010 mit diesem Apparat ausgerüstet werden. Unter der Voraussetzung, dass EU-Fahrzeuge dieser Verpflichtung aufgrund des Gemeinschaftsrechts bereits unterliegen, sind die vorliegenden Übergangsbestimmungen hauptsächlich auf Länder außerhalb der EU anzuwenden.

Dieser Artikel behandelt auch die Situation der mit diesen Geräten ausgerüsteten Fahrzeuge, die Transporte in Länder durchführen, die die relevanten Vorkehrungen in ihren Gebieten noch nicht umgesetzt haben, und klärt die Situationen von Fahrern eines mit einem digitalen Tachographen ausgerüsteten Fahrzeugs, der das Gebiet einer Vertragspartei befährt, während in seinem eigenen Staat die Vorkehrungen in bezug auf den digitalen Tachografen noch nicht in Kraft getreten sind.

Artikel 21 und 22: Die vorgeschlagenen Änderungen klären die prozesstechnischen Punkte für ein Land, das in dem Zeitraum zwischen der Verständigung von einem Änderungsvorschlag und dem Moment, an dem die Änderung angenommen wird, dem Vertrag beitritt.

Artikel 21 betrifft das Verfahren für den Hauptteil der AETR und seinen Anhang und Artikel 22 betrifft das Verfahren für die Anlagen 1 und 2.

Artikel 22 bis: Dieser neue Artikel legt das besondere Verfahren für Änderungen der Anlage 1B fest, dessen Entwicklung direkt von den Änderungen, die zu Anhang 1B zur Verordnung 3821/85 vom 20. Dezember 1985 gemacht werden könnten, abhängt. Es ist wichtig, dass dieses Verfahren so einfach wie möglich gehalten wird, damit neue Gemeinschaftsregeln in kurzer Zeit in das AETR übernommen werden können, um Unterschiede zwischen den beiden Regelungen zu vermeiden und damit den Straßentransport auf internationalem Level zu vereinfachen.

ANHANG ZUM AETR

Die Einführung des digitalen Tachografen erfordert eine komplette Neubearbeitung des Inhalts des derzeitigen Anhangs zum AETR unter Berücksichtigung der neuen Vorrichtung und unter Beibehaltung der bestehenden Vorkehrungen. Das ist das Ziel des vorgeschlagenen neuen Anhangs, der sowohl die allgemeinen Regeln technischer Natur festlegt, denen die Kontrollvorrichtung ungeachtet ihrer Beschaffenheit, mechanisch oder digital, entsprechen sollte, als auch die Voraussetzungen für ihre Verwendung.

ANLAGE 1B

Vorgeschlagen wird, eine neue Anlage einzufügen, die die rein technischen Bedingungen einbringt, denen der digitale Tachograf entsprechen muss, sowie die verschiedenen Bestandteile, aus denen er bestehen muss. Diese Anlage trägt den Titel 1B, um den Zusammenhang mit Anhang 1B der Verordnung 3821/85 zu unterstreichen.

Aufgrund des sehr technischen und umfangreichen Charakters dieses Anhangs, der über 250 Seiten umfasst, wurde im Vorschlag absichtlich entschieden, in AETR nur auf die Referenztexte und das Amtsblatt der EU, die mit dem Anhang zusammenhängen, zu verweisen, und die Punkte, die übernommen werden müssen, um den jeweiligen Kontext mit AETR in Betracht zu ziehen, hervorzuheben. Diese vereinfachte Lösung macht es in Zukunft möglich, die zukünftigen Änderungen des AETR zu Anhang 1B zu berücksichtigen, die sich voraussichtlich wegen des innovativen Charakters des digitalen Tachografen häufig weiterentwickeln werden. Nichtsdestotrotz wird das UNECE Sekretariat eine zusammengefasste Version von Anlage 1B vorbereiten, die nichtamtlichen Charakter hat und alle Änderungen, die in der Einführung zu Absatz 2 dieser Anlage aufgezählt werden, beinhaltet, um die Lesbarkeit dieses dem Kontext des AETR angepassten Anhangs 1B zu verbessern.

ANLAGE 2

Die vorgeschlagene Änderung aktualisiert einerseits die Liste der Staaten, die Vertragsparteien des AETR sind, denen eine Nummer zugeschrieben wurde, um die Identifikation ihres Zulassungszeichens zu ermöglichen (Absatz 1 von Punkt I von Anlage 2), und schafft andererseits eine besondere Zulassungsbescheinigung für Produkte, die Anlage 1B (neuer Punkt III von Anlage 2) entsprechen, da die vorliegende Form, deren Titel geändert wurde, auf Produkte, die Anlage 1 (Punkt 2 von Anlage 2) entsprechen, beschränkt ist.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.