(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ARBEIT DES IM INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR BESCHÄFTIGTEN FAHRPERSONALS (AETR)
wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, zum früheren der folgenden zwei Zeitpunkte:
– sobald alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär ihre Annahme des Änderungsvorschlages notifiziert haben, jedoch frühestens mit Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten, falls alle Annahmeerklärungen vor diesem Zeitpunkt notifiziert worden sind;
– mit Ablauf der im Absatz 3 vorgesehenen Frist von neun Monaten.
5bis. Tritt ein Staat diesem Übereinkommen zwischen der Übermittlung eines Änderungsvorschlags und dessen Annahme bei, so informiert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission den neuen Vertragsstaat unverzüglich über den Änderungsvorschlag. Dieser Vertragsstaat kann den Generalsekretär vor Ablauf der Frist von sechs Monaten ab der Übermittlung des ursprünglichen Änderungsvorschlags an alle Vertragsparteien über seine allfällige Einsprache in Kenntnis setzen.
(6) Jede Änderung tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.
(7) Der Generalsekretär notifiziert so bald als möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch nach Absatz 2 Buchstabe a erhoben worden ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien eine solche Mitteilung gemacht, so notifiziert er in der Folge allen Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen.
(8) Unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren kann der Anhang zu diesem Übereinkommen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden. Hat die Verwaltung einer Vertragspartei erklärt, daß nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung von einer entsprechenden Sonderermächtigung oder von der Billigung durch eine gesetzgebende Körperschaft abhängt, so gilt die Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zur Änderung des Anhangs als nicht erteilt, bis diese Verwaltung dem Generalsekretär notifiziert hat, daß die erforderliche Ermächtigung oder Billigung erteilt worden ist. Die Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen legt den Tag des Inkrafttretens des geänderten Anhangs fest und kann vorsehen, daß während einer Übergangszeit der alte Anhang ganz oder teilweise neben dem neuen in Kraft bleibt.
Abkürzung
AETR
Artikel 22
(1) Die Anlagen 1 und 2 zum Anhang dieses Übereinkommens können entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert werden.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlagen 1 und 2 zum Anhang dieses Übereinkommens vom Hauptausschuß Straßenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission geprüft.
(3) Wird eine Änderung durch die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen und stellt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien dar, wird sie der Generalsekretär an die zuständigen Behörden aller Vertragsparteien zwecks Zustimmung mitteilen.
(4) Die Änderung ist angenommen, wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dieser Mitteilung weniger als ein Drittel der zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen diese Änderung bekanntgeben.
(5) Jede angenommene Änderung wird durch den Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abkürzung
AETR
Artikel 22
(1) Die Anlagen 1 und 2 zum Anhang dieses Übereinkommens können entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert werden.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlagen 1 und 2 zum Anhang dieses Übereinkommens vom Hauptausschuß Straßenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission geprüft.
(3) Wird eine Änderung durch die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen und stellt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien dar, wird sie der Generalsekretär an die zuständigen Behörden aller Vertragsparteien zwecks Zustimmung mitteilen.
(4) Die Änderung ist angenommen, wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dieser Mitteilung weniger als ein Drittel der zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen diese Änderung bekanntgeben.
4bis. Tritt ein Staat diesem Übereinkommen zwischen der Übermittlung eines Änderungsvorschlags und dessen Annahme bei, so informiert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission den neuen Vertragsstaat unverzüglich über den Änderungsvorschlag. Dieser Vertragsstaat kann den Generalsekretär vor Ablauf der Frist von sechs Monaten ab der Übermittlung des ursprünglichen Änderungsvorschlags an alle Vertragsparteien über seine allfällige Einsprache in Kenntnis setzen.
(5) Jede angenommene Änderung wird durch den Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abkürzung
AETR
Art. 22bis
Verfahren zur Änderung der Anlage 1B
Die Anlage 1B zum Anhang dieses Übereinkommens wird entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert.
Änderungen für die einleitenden Artikel der Anlage 1B werden von der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. Das Sekretariat der Arbeitsgruppe teilt diese Änderungen dem Generalsekretär mit, der sie allen Vertragsparteien mitteilt. Die Änderungen treten drei Monate nach dieser Mitteilung in Kraft.
Angesichts der Tatsache, dass die Anlage 1B 1 , die gemäß Artikel 10 dieses Übereinkommens dem Anhang 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht und damit direkt von weiteren Änderungen dieses Anhangs durch die Europäischen Union abhängt, sind alle Änderungen des Anhangs 1B nach folgendem Vorgehen auch auf die Anlage 1B anwendbar:
– Das Sekretariat der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission informiert die zuständigen Behörden aller Vertragsparteien über die Veröffentlichung von Änderungen des Anhangs 1B der Europäischen Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union und teilt dies auch dem Generalsekretär unter Beilage der maßgeblichen Texte mit.
– Die genannten Änderungen treten für die Anlage 1B drei Monate nach der Mitteilung an die Vertragsparteien in Kraft.
Falls ein Änderungsvorschlag für den Anhang dieses Übereinkommens auch eine Änderung der Anlage 1B beinhaltet, treten die Änderungen der Anlage nicht vor den Änderungen des Anhangs in Kraft. Wenn in diesem Zusammenhang gleichzeitig Änderungen der Anlage 1B und des Anhangs vorgeschlagen werden, wird der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß dem Vorgehen nach Artikel 21 bestimmt.
1 Zuletzt geändert durch Europäische Verordnung (EC) Nr. 1360/2002 vom 13. Juni 2002 (OJ L 207 vom 5. August 2002 (corrigendum OJ L 77 vom 13. März 2004)) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (OJ L 71 vom 10. März 2004).
Abkürzung
AETR
Artikel 22 <sup>ter</sup> (Verfahren zur Änderung der Anlage 3)
Die Anlage 3 des Anhangs zu diesem Übereinkommen wird entsprechend dem im Folgenden beschriebenen Verfahren geändert.
Vorschläge zur Aufnahme von Musterformularen in Anlage 3 gemäß Artikel 12bis oder zur Änderung bestehender Formulare werden dem Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa zur Annahme vorgelegt. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien ihn befürwortet.
Das Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa unterrichtet die zuständigen Behörden aller Vertragsparteien offiziell über alle angenommenen Änderungen und leitet diese Mitteilung zusammen mit einer Abschrift des entsprechenden Wortlauts auch an den Generalsekretär weiter.
Jedes angenommene Musterformular kann drei Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung an die Vertragsparteien verwendet werden.
Abkürzung
AETR
Artikel 23
Außer den Notifikationen, die nach den Artikeln 22 und 23 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten
die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 16,
die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 16 in Kraft tritt,
die Kündigungen nach Artikel 17,
das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 18,
die Notifikationen nach Artikel 19,
die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 21,
das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 23.
Abkürzung
AETR
Artikel 24
Das Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Übereinkommen hat dieselbe Gültigkeit, Wirkung und Dauer wie das Übereinkommen selbst und gilt als Bestandteil desselben.
Abkürzung
AETR
Artikel 25
Nach dem 31. März 1971 * wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am ersten Juli neunzehnhundertsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
- Entsprechend dem, in ihrer vierundvierzigsten Sitzung gefassten Beschluß der Arbeitsgruppe Straßenverkehr, das Ende des Zeitraumes, innerhalb welches das AETR zur Unterzeichnung aufliegt, vom 31. Dezember 1970 auf den 31. März 1971 zu verschieben.
Abkürzung
AETR
Anhang - Kontrollgerät
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
I. BAUARTGENEHMIGUNG
Artikel 1
Jeder Antrag auf eine Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät oder ein Schaublattmuster wird zusammen mit einer entsprechenden Beschreibung vom Hersteller oder einem Beauftragten bei einer Vertragspartei eingereicht. Für ein und dasselbe Kontrollgerät oder Schaublattmuster kann dieser Antrag nur bei einer Vertragspartei gestellt werden.
Artikel 2
Jede Vertragspartei erteilt die Bauartgenehmigung für alle Kontrollgerät oder Schaublattmuster, wenn diese den Vorschriften der Anlage 1 zu diesem Anhang entsprechen und wenn die Vertragspartei die Möglichkeit hat, die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster zu überwachen.
Änderungen oder Ergänzungen eines Musters, für das die Bauartgenehmigung bereits erteilt ist, bedürfen einer Nachtrags-Bauartgenehmigung der Vertragspartei, die die ursprüngliche Bauartgenehmigung erteilt hat.
Artikel 3
Die Vertragsparteien erteilen dem Antragsteller für jedes gemäß Artikel 2 zugelassene Kontrollgerät oder Schaublattmuster ein Prüfzeichen entsprechend dem Muster im Anhang - Anlage 2.
Artikel 4
Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, bei der die Bauartgenehmigung beantragt worden ist, übermitteln den Behörden der anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats eine Durchschrift des Genehmigungsbogens sowie eine Durchschrift der erforderlichen Beschreibung für jedes genehmigte Kontrollgerät oder Schaublattmuster. Sie unterrichten sie über jede Ablehnung eines Genehmigungsantrages; im Falle der Ablehnung teilen sie die Gründe dafür mit.
Artikel 5
(1) Stellt eine Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung gemäß Artikel 2 erteilt hat, fest, daß Kontrollgeräte oder Schaublätter mit dem von ihr erteilten Prüfzeichen nicht dem von ihr zugelassenen Muster entsprechen, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster sicherzustellen. Diese können gegebenenfalls bis zum Entzug der Bauartgenehmigung gehen.
(2) Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, muß diese widerrufen, wenn das Kontrollgerät oder das Schaublatt, wofür die Bauartgenehmigung erteilt worden ist, als nicht im Einklang mit diesem Anhang einschließlich seiner Anhänge stehend anzusehen ist oder bei seiner Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen läßt, der es für seinen Zweck ungeeignet macht.
(3) Wird die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, von einer anderen Vertragspartei darüber unterrichtet, daß einer der in den Nummern 1 und 2 genannten Fälle vorliegt, so trifft sie nach Anhörung dieser Vertragspartei ebenfalls die in diesen Absätzen vorgesehenen Maßnahmen vorbehaltlich der Nummer 5.
(4) Die Vertragspartei, die einen der in Nummer 2 genannten Fälle festgestellt hat, kann den Vertrieb und die Inbetriebnahme der Kontrollgeräte oder Schaublätter bis auf weiteres untersagen. Dasselbe gilt für den in Nummer 1 vorgesehenen Fall, wenn der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die Übereinstimmung der von der Ersteichung befreiten Kontrollgeräte oder Schaublätter mit der zugelassenen Bauart bzw. mit den Anforderungen dieses Anhangs nicht herbeigeführt hat. Auf jeden Fall teilen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander innerhalb eines Monats den Entzug einer Bauartgenehmigung oder andere in Übereinstimmung mit den Nummern 1, 2 und 3 getroffene Maßnahmen sowie die dafür maßgeblichen Gründe mit.
(5) Bestreitet eine Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, daß die in den Nummern 1 und 2 genannten Fälle, auf die sie hingewiesen worden ist, gegeben sind, so bemühen sich die betreffenden Vertragsparteien um die Beilegung des Streitfalls.
Artikel 6
(1) Beim Antrag auf eine Bauartgenehmigung für ein Schaublattmuster ist anzugeben, für welches Kontrollgerät (welche Kontrollgeräte) dieses Schaublatt bestimmt ist; für Prüfungen des Schaublatts ist außerdem ein geeignetes Kontrollgerät des (der) entsprechenden Typs (Typen) zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei geben auf dem Bauartgenehmigungsbogen des Schaublattmusters an, in welchem Kontrollgerät (welchen Kontrollgeräten) dieses Schaublattmuster verwendet werden kann.
Artikel 7
Die Vertragsparteien dürfen die Zulassung oder die Benutzung der mit dem Kontrollgerät ausgerüsteten Fahrzeuge nicht aus Gründen ablehnen bzw. verbieten, die mit dieser Ausrüstung zusammenhängen, wenn das Gerät das in Artikel 6 bezeichnete Prüfzeichen und die in Artikel 9 genannte Einbauplakette aufweist.
Artikel 8
Jede Verfügung auf Grund dieses Anhangs, durch die eine Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät oder Schaublattmuster verweigert oder entzogen wird, ist eingehend zu begründen. Sie ist dem Betreffenden unter Angabe der Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen mitzuteilen, die nach dem geltenden Recht der Vertragsparteien vorgesehen sind.
II. EINBAU UND PRÜFUNG
Artikel 9
(1) Einbau und Reparaturen des Kontrollgeräts dürfen nur von Installateuren oder Werkstätten vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien hierzu zugelassen worden sind wobei diese Behörden vor der Zulassung die beteiligten Hersteller anhören können.
(2) Der zugelassene Installateur oder die zugelassene Werkstatt versehen die durchgeführten Plombierungen mit einem besonderen Zeichen. Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei führen ein Verzeichnis der verwendeten Zeichen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander das Verzeichnis der zugelassenen Installateure oder Werkstätten mit und übermitteln sich eine Abschrift der verwendeten Zeichen.
(4) Durch die Einbauplakette nach Anlage 1 wird bescheinigt, dass der Einbau des Kontrollgeräts entsprechend den Vorschriften dieses Anhangs erfolgt ist.
III. BENUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Artikel 10
Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Geräts.
Artikel 11
(1) Die Fahrer dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter verwenden. Die Schaublätter müssen deshalb in angemessener Weise geschützt werden.
Wird ein Schaublatt, welches Aufzeichnungen enthält, beschädigt, so haben die Fahrer das beschädigte Schaublatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.
(2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.
Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublatts eingetragen werden.
Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern die erforderlichen Änderungen so vor, daß die in Kapitel II Nummern 1 bis 3 der Anlage 1 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
(3) Das Gerät muß so beschaffen sein, daß die Kontrollbeamten nach etwaiger Öffnung des Gerätes, ohne das Schaublatt bleibend zu verformen, zu beschädigen oder zu verschmutzen, die Aufzeichnungen der letzten neun Stunden vor dem Kontrollzeitpunkt ablesen können.
Das Gerät muß außerdem so beschaffen sein, daß ohne Öffnung des Gehäuses nachgeprüft werden kann, ob die Aufzeichnungen erfolgen.
(4) Der Fahrer muß den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.
Abkürzung
AETR
ANHANG
Kontrollgerät
Allgemeine Vorschriften
I. Bauartgenehmigung
Art. 1
Im Sinne dieses Kapitels ist unter dem Ausdruck „Kontrollgerät“ das „Kontrollgerät oder seine Komponenten“ zu verstehen.
Jeder Antrag auf eine Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt- oder ein Speicherkarten-Muster wird zusammen mit einer entsprechenden Beschreibung vom Hersteller oder einem Beauftragten bei einer Vertragspartei eingereicht. Für ein und dasselbe Kontrollgerät- oder Schaublatt- oder Speicherkarten-Muster kann dieser Antrag nur bei einer Vertragspartei gestellt werden.
Art. 2
Jede Vertragspartei erteilt die Bauartgenehmigung für alle Kontrollgeräte, Schaublatt- oder Speicherkarten-Muster, wenn diese den Vorschriften der Anlagen 1 oder 1B zu diesem Anhang entsprechen und wenn die Vertragspartei die Möglichkeit hat, die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster zu überwachen.
Ein Kontrollgerät gemäß Anlage 1B wird nur dann bauartgenehmigt, wenn nachgewiesen wird, dass das Gesamtsystem (das Kontrollgerät selbst, die Fahrerkarte und die elektronischen Verbindungen mit dem Getriebe) gegen Eingriffe und Manipulationen der Lenkzeitdaten gesichert ist. Die dazu erforderlichen Prüfungen werden von Sachverständigen durchgeführt, die mit den neuesten Manipulationsmethoden vertraut sind.
Änderungen oder Ergänzungen eines Musters, für das die Bauartgenehmigung bereits erteilt wurde, bedürfen einer Nachtrags-Bauartgenehmigung der Vertragspartei, die die ursprüngliche Bauartgenehmigung erteilt hat.
Art. 3
Die Vertragsparteien erteilen dem Antragsteller für jedes gemäß Artikel 2 zugelassene Kontrollgerät, Schaublatt- oder Speicherkarten-Muster ein Prüfzeichen entsprechend dem Muster in der Anlage 2.
Art. 4
Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, bei denen die Bauartgenehmigung beantragt worden ist, übermitteln den Behörden der anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats eine Durchschrift des Genehmigungsbogens sowie eine Durchschrift der erforderlichen Beschreibung für jedes genehmigte Kontrollgerät-, Schaublatt- oder Speicherkarten-Muster. Sie unterrichten sie über jede Ablehnung eines Genehmigungsantrages; im Falle der Ablehnung teilt sie die Gründe dafür mit.
Art. 5
Stellt eine Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung gemäß Artikel 2 erteilt hat, fest, dass Kontrollgeräte, Schaublätter oder Speicherkarten mit dem von ihr erteilten Prüfzeichen nicht dem von ihr zugelassenen Muster entsprechen, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster sicherzustellen. Diese können gegebenenfalls bis zum Entzug der Bauartgenehmigung gehen.
Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, muss diese widerrufen, wenn das Kontrollgerät, das Schaublatt oder die Speicherkarten, wofür die Bauartgenehmigung erteilt worden ist, als nicht im Einklang mit diesem Anhang einschließlich seiner Anlagen stehend anzusehen ist oder bei seiner Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lässt, der es für seinen Zweck ungeeignet macht.
Wird die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, von einer anderen Vertragspartei darüber unterrichtet, dass einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle vorliegt, so trifft sie nach Anhörung dieser Vertragspartei ebenfalls die in diesen Absätzen vorgesehenen Maßnahmen vorbehaltlich des Absatzes 5.
Die Vertragspartei, die einen der in Absatz 2 genannten Fälle festgestellt hat, kann den Vertrieb und die Inbetriebnahme der Kontrollgeräte, Schaublätter oder Speicherkarten bis auf weiteres untersagen. Dasselbe gilt für die in Absatz 1 vorgesehenen Fälle, wenn der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die Übereinstimmung der von der Ersteichung befreiten Kontrollgeräte, Schaublätter oder Speicherkarten mit der zugelassenen Bauart bzw. mit den Anforderungen dieses Anhangs nicht herbeigeführt hat.
Auf jeden Fall teilen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander innerhalb eines Monats den Entzug einer Bauartgenehmigung oder andere in Übereinstimmung mit den Absätzen 1, 2 und 3 getroffene Maßnahmen sowie die dafür maßgeblichen Gründe mit.
Bestreitet eine Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle, auf die sie hingewiesen worden ist, gegeben sind, so bemühen sich die betreffenden Vertragsparteien um Beilegung des Streitfalls.
Art. 6
Beim Antrag auf eine Bauartgenehmigung für ein Schaublatt-Muster ist anzugeben, für welches Kontrollgerät (welche Kontrollgeräte) dieses Schaublatt bestimmt ist; für Prüfungen des Schaublatts ist außerdem ein geeignetes Kontrollgerät des (der) entsprechenden Typs (Typen) zur Verfügung zu stellen.
Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei geben auf dem Bauartgenehmigungsbogen des Schaublattmusters an, in welchem Kontrollgerät (welchen Kontrollgeräten) dieses Schaublattmuster verwendet werden kann.
Art. 7
Die Vertragsparteien dürfen die Zulassung oder die Benutzung der mit dem Kontrollgerät ausgerüsteten Fahrzeuge nicht aus Gründen ablehnen oder verbieten, die mit dieser Ausrüstung zusammenhängen, wenn das Gerät das in Artikel 3 bezeichnete Prüfzeichen und die in Artikel 9 genannte Einbauplakette aufweist.
Art. 8
Jede Verfügung auf Grund dieses Anhangs, durch die eine Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät-, ein Schaublatt- oder ein Speicherkarten-Muster verweigert oder entzogen wird, ist eingehend zu begründen. Sie ist dem Betreffenden unter Angabe der Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen mitzuteilen, die nach dem geltenden Recht der Vertragsparteien vorgesehen sind.
II. Einbau und Prüfung
Art. 9
Einbau und Reparaturen des Kontrollgeräts dürfen nur von Installateuren oder Werkstätten vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien hierzu zugelassen worden sind, wobei diese Behörden vor der Zulassung die beteiligten Hersteller anhören können.
Die Gültigkeitsdauer der Karten der zugelassenen Werkstätten und der zugelassenen Installateure darf ein Jahr nicht überschreiten.
Bei Erneuerung, Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der den zugelassenen Werkstätten oder den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus.
Wird eine neue Karte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue Karte die gleiche Werkstattinformationsnummer, der Index wird jedoch um eins erhöht. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der verlorenen, gestohlenen und defekten Karten.
Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Möglichkeit einer Fälschung der den zugelassenen Werkstätten oder den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten auszuschließen.
Der zugelassene Installateur oder die zugelassene Werkstatt versehen die durchgeführten Plombierungen mit einem besonderen Zeichen; außerdem geben sie im Fall von Kontrollgeräten gemäß Anlage 1B die elektronischen Sicherheitsdaten ein, anhand deren sich insbesondere die Authentifizierungskontrollen durchführen lassen. Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragsparteien führen ein Verzeichnis der verwendeten Zeichen und elektronischen Sicherheitsdaten sowie der den zugelassenen Werkstätten und den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander das Verzeichnis der zugelassenen Installateure und Werkstätten sowie der ihnen ausgestellten Karten mit und übermitteln sich eine Abschrift der verwendeten Zeichen und die erforderlichen Informationen betreffend die verwendeten elektronischen Sicherheitsdaten.
Durch die Einbauplakette nach den Anlagen 1 oder 1B wird bescheinigt, dass der Einbau des Kontrollgeräts den Vorschriften dieses Anhangs entsprechend erfolgt ist.
Alle Plombierungen können von Installateuren oder Werkstätten, die gemäß Absatz 1 von den zuständigen Behörden zugelassen sind, oder unter den in den Anlagen 1 und 1B beschriebenen Umständen entfernt werden.
III. Benutzungsvorschriften
Art. 10
Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anlage 1B ausgerüstet ist.
Art. 11
Der Unternehmer händigt den Fahrern von Fahrzeugen mit einem Kontrollgerät gemäß Anlage 1 eine ausreichende Anzahl Schaublätter aus, wobei dem persönlichen Charakter dieser Schaublätter, der Dauer des Dienstes und der Möglichkeit Rechnung zu tragen ist, dass beschädigte oder von einem zuständigen Kontrollbeamten beschlagnahmte Schaublätter ersetzt werden müssen. Der Unternehmer händigt den Fahrern nur solche Schaublätter aus, die einem amtlich genehmigten Muster entsprechen und die sich für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät eignen.
Ist ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anlage 1B ausgerüstet, tragen der Unternehmer und der Fahrer dafür Sorge, dass im Fall einer Kontrolle der Ausdruck gemäß Anlage 1B unter Berücksichtigung der Dauer des Dienstes auf Anforderung ordnungsgemäß erfolgen kann.
Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet auf und händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aus. Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.
Die in der Anlage 1B beschriebene Fahrerkarte wird dem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, erteilt.
Ein Vertragsstaat kann verlangen, dass jeder Fahrer, der diesem Übereinkommen unterliegt und seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates hat, Inhaber der Fahrerkarte ist.
(a) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als «gewöhnlicher Wohnsitz» der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält.
(b) Die Fahrer erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments.
(c) Bestehen bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Fahrerkarte ausstellt, Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Buchstabe (b) oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen.
(d) Die zuständigen Behörden der ausstellenden Vertragspartei vergewissern sich im Rahmen des Möglichen, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist.
(a) Die zuständige Behörde der Vertragspartei versieht gemäß Anlage 1B die Fahrerkarte mit den persönlichen Daten des Fahrers.
Die Geltungsdauer der Fahrerkarte darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Ein Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein. Er darf nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Er darf weder eine defekte Fahrerkarte benutzen, noch eine Fahrerkarte, deren Gültigkeit abgelaufen ist.
Wird eine neue Fahrerkarte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue Karte die gleiche Ausstellungsnummer, der Index wird jedoch um eins erhöht. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen und defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit aufgeführt sind.
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen nach Eingang eines entsprechend begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus.
Bei Antrag auf Erneuerung einer Karte, deren Gültigkeitsdauer abläuft, stellt die Behörde vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Karte aus, sofern sie den Antrag bis zu der in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 4 genannten Frist erhalten hat.
(b) Fahrerkarten werden nur Antragstellern ausgestellt, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen.
(c) Die Fahrerkarte ist persönlich. Während ihrer Gültigkeitsdauer darf sie unter keinen Umständen entzogen oder ihre Gültigkeit ausgesetzt werden, es sei denn, die zuständige Behörde einer Vertragspartei stellt fest, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde. Werden die vorgenannten Maßnahmen zum Entzug oder zur Aussetzung der Gültigkeit der Karte von einer anderen als der ausstellenden Vertragspartei getroffen, so sendet diese Vertragspartei die Karte an die Behörden der ausstellenden Vertragspartei zurück und begründet ihr Vorgehen.
(d) Die Fahrerkarten werden von den Vertragsparteien gegenseitig anerkannt.
Hat der Inhaber einer von einer Vertragspartei ausgestellten gültigen Fahrerkarte seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einer anderen Vertragspartei begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seiner Karte gegen eine gleichwertige Fahrerkarte stellen; es ist Sache der umtauschenden Vertragspartei, gegebenenfalls zu prüfen, ob die vorgelegte Karte tatsächlich noch gültig ist.
Die Vertragsparteien, die einen Umtausch vornehmen, senden die einbehaltene Karte den Behörden der ausstellenden Vertragspartei zurück und begründen ihr Vorgehen.
(e) Wird eine Fahrerkarte von einer Vertragspartei ersetzt oder umgetauscht, so wird dieser Vorgang ebenso wie jede weitere Ersetzung oder Erneuerung in der betreffenden Vertragspartei erfasst.
(f) Die Vertragsparteien ergreifen alle für die Vermeidung einer Fälschung von Fahrerkarten erforderlichen Maßnahmen.
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die für die Überwachung und Einhaltung dieses Übereinkommens erforderlichen Daten, die von den Kontrollgeräten gemäß Anlage 1B dieses Anhangs aufgezeichnet und gespeichert werden, nach ihrer Aufzeichnung mindestens 365 Tage gespeichert bleiben und unter solchen Bedingungen, die die Sicherheit und Richtigkeit der Angaben garantieren, zugänglich gemacht werden können.
Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Weiterveräußerung oder Stilllegung von Kontrollgeräten insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes nicht beeinträchtigen kann.
Art. 12
Die Fahrer dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden. Die Schaublätter oder die Fahrerkarten müssen deshalb in angemessener Weise geschützt werden.
Wird ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte, welche(s) Aufzeichnungen enthält, beschädigt, so haben die Fahrer das beschädigte Schaublatt oder die Fahrerkarte dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte müssen die Fahrer bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, binnen sieben Kalendertagen einen Antrag auf Ersetzung der Karten stellen.
Fahrer, die die Erneuerung ihrer Fahrerkarte wünschen, müssen bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in der sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit der Karte einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es (sie) bestimmt ist, hinaus verwendet werden.
Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublatts eingetragen werden.
Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern die erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
Die Fahrer:
– achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;
– betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
(a) Bunter dem Zeichen oder :die Lenkzeiten,
(b) unter dem Zeichen oder : andere Arbeiten,
(c) unter dem Zeichen oder : die Bereitschaftszeit, also:
– Bereitschaftszeit, d. h. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten,
– die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit,
– die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit,
(d) unter dem Zeichen oder :die Arbeitsunterbrechungen und die
Tagesruhezeiten.
Jeder Vertragsstaat kann gestatten, dass die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben (b) und (c) genannten Zeiträume in die Schaublätter, die für die in seinem
Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge verwendet werden, sämtlich unter dem Zeichen
eingetragen werden.
Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
(a) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;
(b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;
(c) die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes;
(d) den Stand des Kilometerzählers:
– vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
– am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
– im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs);
(e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.
5bis. Der Fahrer gibt in das Kontrollgerät gemäß Anlage 1B das Symbol des Landes ein, in dem er seinen Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen Arbeitstag beendet.
Die Eingaben der vorgenannten Daten werden vom Fahrer vorgenommen; sie können entweder völlig manuell oder, wenn das Kontrollgerät an ein satellitengestütztes Standortbestimmungssystem angeschlossen ist, automatisch sein.
Das Kontrollgerät laut Anlage 1 muss so beschaffen sein, dass die Kontrollbeamten nach etwaiger Öffnung des Geräts, ohne das Schaublatt bleibend zu verformen, zu beschädigen oder zu verschmutzen, die Aufzeichnungen der letzten neun Stunden vor dem Kontrollzeitpunkt ablesen können.
Das Gerät muss außerdem so beschaffen sein, dass ohne Öffnung des Gehäuses nachgeprüft werden kann, ob die Aufzeichnungen erfolgen.
(a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anlage 1 ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:
– die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangehenden Woche, an dem er gefahren ist;
– die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und
– die Ausdrucke des Kontrollgeräts gemäß Anlage 1B mit den in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben (a), (b), (c) und (d) genannten Zeiten, falls der Fahrer in dem im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist.
(b) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anlage 1B ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:
– die Fahrerkarte, deren Inhaber er ist; und
– die Schaublätter für den Zeitraum gemäß Buchstaben (a) erster Gedankenstrich, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anlage 1 ausgerüstet ist.
(c) Ein ermächtigter Kontrollbeamter kann die Einhaltung dieses Übereinkommens überprüfen, indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder andernfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung wie etwa des Artikels 13 Absätze 2 und 3 belegt, analysiert.
Die Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen auf dem Schaublatt, des Speicherinhalts des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte sowie der von dem Kontrollgerät gemäß Anlage 1B ausgedruckten Dokumente ist verboten. Dies gilt in gleicher Weise für Manipulationen am Kontrollgerät, am Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden können. Im Fahrzeug darf keine Einrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.
Art. 13
Bei einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Gerätes muss der Unternehmer die Reparatur, sobald die Umstände dies gestatten, von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.
Kann die Rückkehr zum Sitz des Unternehmens erst nach mehr als einer Woche nach dem Tag des Eintritts der Störung oder der Feststellung des mangelhaften Funktionierens erfolgen, so ist die Reparatur unterwegs vorzunehmen.
Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständigen Behörden die Benutzung des Fahrzeugs verbieten können, wenn eine Betriebsstörung oder ein mangelhaftes Funktionieren nicht gemäß den vorangehenden Unterabsätzen des vorliegenden Artikels behoben wird.
Während einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Kontrollgeräts hat der Fahrer auf dem Schaublatt (den Schaublättern) oder auf einem besonderen, entweder dem Schaublatt oder der Fahrerkarte beizufügenden Blatt die vom Kontrollgerät nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, zusammen mit Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerscheins oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und seiner Unterschrift.
Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte lässt der Fahrer am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen ausdrucken, die das Kontrollgerät aufgezeichnet hat, macht auf dem Ausdruck Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerscheins oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und versieht ihn mit seiner Unterschrift.
Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte gibt der Fahrer diese Karte der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, zurück. Der Diebstahl einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, ordnungsgemäß zu melden.
Der Verlust einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des ausstellenden Staates sowie, sofern es sich nicht um denselben Staat handelt, den zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ordnungsgemäß zu melden.
Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist, sofern er nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.
Handelt es sich bei den Behörden der Vertragsparteien, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, nicht um die Behörden, die die Fahrerkarte ausgestellt haben, und müssen diese die Fahrerkarte erneuern, ersetzen oder austauschen, teilen sie den Behörden, die die bisherige Karte ausgestellt haben, die genauen Gründe für die Erneuerung, die Ersetzung oder den Austausch mit.
Art. 14
Gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe (b) dieses Übereinkommens müssen Fahrer, die während der Übergangsfrist gemäß Absatz 1 desselben Artikels im internationalen Verkehr ein Fahrzeug lenken, das mit einem digitalen Kontrollgerät gemäß Anlage 1B des vorliegenden Anhangs ausgerüstet ist, und denen die zuständigen Behörden noch keine Fahrerkarten ausstellen können, auf Verlangen jederzeit die Ausdrucke bzw. Schaublätter der laufenden Woche und in jedem Fall den Ausdruck bzw. das Schaublatt des letzten Tages der vorangehenden Woche, an dem sie gefahren sind, vorweisen können.
Absatz 1 gilt nicht für Fahrer von Fahrzeugen, die in einem Staat zugelassen sind, in dem die Verwendung einer Fahrerkarte verbindlich ist. Die Fahrer müssen jedoch auf Verlangen eines Kontrollorganes jederzeit Ausdrucke anfertigen können.
Die Ausdrucke gemäß Absatz 1 müssen alle zur Identifikation des Fahrers erforderlichen Informationen enthalten (Name und Nummer des Führerscheins), sowie seine Unterschrift aufweisen.
1 Symbol des digitalen Fahrtschreibers
Abkürzung
AETR
ANHANG
Kontrollgerät
Allgemeine Vorschriften
I. Bauartgenehmigung
Art. 1
Im Sinne dieses Kapitels ist unter dem Ausdruck „Kontrollgerät“ das „Kontrollgerät oder seine Komponenten“ zu verstehen.
Jeder Antrag auf eine Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt- oder ein Speicherkarten-Muster wird zusammen mit einer entsprechenden Beschreibung vom Hersteller oder einem Beauftragten bei einer Vertragspartei eingereicht. Für ein und dasselbe Kontrollgerät- oder Schaublatt- oder Speicherkarten-Muster kann dieser Antrag nur bei einer Vertragspartei gestellt werden.
Art. 2
Jede Vertragspartei erteilt die Bauartgenehmigung für alle Kontrollgeräte, Schaublatt- oder Speicherkarten-Muster, wenn diese den Vorschriften der Anlagen 1 oder 1B zu diesem Anhang entsprechen und wenn die Vertragspartei die Möglichkeit hat, die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster zu überwachen.
Ein Kontrollgerät gemäß Anlage 1B wird nur dann bauartgenehmigt, wenn nachgewiesen wird, dass das Gesamtsystem (das Kontrollgerät selbst, die Fahrerkarte und die elektronischen Verbindungen mit dem Getriebe) gegen Eingriffe und Manipulationen der Lenkzeitdaten gesichert ist. Die dazu erforderlichen Prüfungen werden von Sachverständigen durchgeführt, die mit den neuesten Manipulationsmethoden vertraut sind.
Änderungen oder Ergänzungen eines Musters, für das die Bauartgenehmigung bereits erteilt wurde, bedürfen einer Nachtrags-Bauartgenehmigung der Vertragspartei, die die ursprüngliche Bauartgenehmigung erteilt hat.
Art. 3
Die Vertragsparteien erteilen dem Antragsteller für jedes gemäß Artikel 2 zugelassene Kontrollgerät, Schaublatt- oder Speicherkarten-Muster ein Prüfzeichen entsprechend dem Muster in der Anlage 2.
Art. 4
Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, bei denen die Bauartgenehmigung beantragt worden ist, übermitteln den Behörden der anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats eine Durchschrift des Genehmigungsbogens sowie eine Durchschrift der erforderlichen Beschreibung für jedes genehmigte Kontrollgerät-, Schaublatt- oder Speicherkarten-Muster. Sie unterrichten sie über jede Ablehnung eines Genehmigungsantrages; im Falle der Ablehnung teilt sie die Gründe dafür mit.
Art. 5
Stellt eine Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung gemäß Artikel 2 erteilt hat, fest, dass Kontrollgeräte, Schaublätter oder Speicherkarten mit dem von ihr erteilten Prüfzeichen nicht dem von ihr zugelassenen Muster entsprechen, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster sicherzustellen. Diese können gegebenenfalls bis zum Entzug der Bauartgenehmigung gehen.
Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, muss diese widerrufen, wenn das Kontrollgerät, das Schaublatt oder die Speicherkarten, wofür die Bauartgenehmigung erteilt worden ist, als nicht im Einklang mit diesem Anhang einschließlich seiner Anlagen stehend anzusehen ist oder bei seiner Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lässt, der es für seinen Zweck ungeeignet macht.
Wird die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, von einer anderen Vertragspartei darüber unterrichtet, dass einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle vorliegt, so trifft sie nach Anhörung dieser Vertragspartei ebenfalls die in diesen Absätzen vorgesehenen Maßnahmen vorbehaltlich des Absatzes 5.
Die Vertragspartei, die einen der in Absatz 2 genannten Fälle festgestellt hat, kann den Vertrieb und die Inbetriebnahme der Kontrollgeräte, Schaublätter oder Speicherkarten bis auf weiteres untersagen. Dasselbe gilt für die in Absatz 1 vorgesehenen Fälle, wenn der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die Übereinstimmung der von der Ersteichung befreiten Kontrollgeräte, Schaublätter oder Speicherkarten mit der zugelassenen Bauart bzw. mit den Anforderungen dieses Anhangs nicht herbeigeführt hat.
Auf jeden Fall teilen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander innerhalb eines Monats den Entzug einer Bauartgenehmigung oder andere in Übereinstimmung mit den Absätzen 1, 2 und 3 getroffene Maßnahmen sowie die dafür maßgeblichen Gründe mit.
Bestreitet eine Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle, auf die sie hingewiesen worden ist, gegeben sind, so bemühen sich die betreffenden Vertragsparteien um Beilegung des Streitfalls.
Art. 6
Beim Antrag auf eine Bauartgenehmigung für ein Schaublatt-Muster ist anzugeben, für welches Kontrollgerät (welche Kontrollgeräte) dieses Schaublatt bestimmt ist; für Prüfungen des Schaublatts ist außerdem ein geeignetes Kontrollgerät des (der) entsprechenden Typs (Typen) zur Verfügung zu stellen.
Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei geben auf dem Bauartgenehmigungsbogen des Schaublattmusters an, in welchem Kontrollgerät (welchen Kontrollgeräten) dieses Schaublattmuster verwendet werden kann.
Art. 7
Die Vertragsparteien dürfen die Zulassung oder die Benutzung der mit dem Kontrollgerät ausgerüsteten Fahrzeuge nicht aus Gründen ablehnen oder verbieten, die mit dieser Ausrüstung zusammenhängen, wenn das Gerät das in Artikel 3 bezeichnete Prüfzeichen und die in Artikel 9 genannte Einbauplakette aufweist.
Art. 8
Jede Verfügung auf Grund dieses Anhangs, durch die eine Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät-, ein Schaublatt- oder ein Speicherkarten-Muster verweigert oder entzogen wird, ist eingehend zu begründen. Sie ist dem Betreffenden unter Angabe der Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen mitzuteilen, die nach dem geltenden Recht der Vertragsparteien vorgesehen sind.
II. Einbau und Prüfung
Art. 9
Einbau und Reparaturen des Kontrollgeräts dürfen nur von Installateuren oder Werkstätten vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien hierzu zugelassen worden sind, wobei diese Behörden vor der Zulassung die beteiligten Hersteller anhören können.
Die Gültigkeitsdauer der Karten der zugelassenen Werkstätten und der zugelassenen Installateure darf ein Jahr nicht überschreiten.
Bei Erneuerung, Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der den zugelassenen Werkstätten oder den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus.
Wird eine neue Karte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue Karte die gleiche Werkstattinformationsnummer, der Index wird jedoch um eins erhöht. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der verlorenen, gestohlenen und defekten Karten.
Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Möglichkeit einer Fälschung der den zugelassenen Werkstätten oder den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten auszuschließen.
Der zugelassene Installateur oder die zugelassene Werkstatt versehen die durchgeführten Plombierungen mit einem besonderen Zeichen; außerdem geben sie im Fall von Kontrollgeräten gemäß Anlage 1B die elektronischen Sicherheitsdaten ein, anhand deren sich insbesondere die Authentifizierungskontrollen durchführen lassen. Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragsparteien führen ein Verzeichnis der verwendeten Zeichen und elektronischen Sicherheitsdaten sowie der den zugelassenen Werkstätten und den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander das Verzeichnis der zugelassenen Installateure und Werkstätten sowie der ihnen ausgestellten Karten mit und übermitteln sich eine Abschrift der verwendeten Zeichen und die erforderlichen Informationen betreffend die verwendeten elektronischen Sicherheitsdaten.
Durch die Einbauplakette nach den Anlagen 1 oder 1B wird bescheinigt, dass der Einbau des Kontrollgeräts den Vorschriften dieses Anhangs entsprechend erfolgt ist.
Alle Plombierungen können von Installateuren oder Werkstätten, die gemäß Absatz 1 von den zuständigen Behörden zugelassen sind, oder unter den in den Anlagen 1 und 1B beschriebenen Umständen entfernt werden.
III. Benutzungsvorschriften
Art. 10
Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anlage 1B ausgerüstet ist.
Art. 11
Der Unternehmer händigt den Fahrern von Fahrzeugen mit einem Kontrollgerät gemäß Anlage 1 eine ausreichende Anzahl Schaublätter aus, wobei dem persönlichen Charakter dieser Schaublätter, der Dauer des Dienstes und der Möglichkeit Rechnung zu tragen ist, dass beschädigte oder von einem zuständigen Kontrollbeamten beschlagnahmte Schaublätter ersetzt werden müssen. Der Unternehmer händigt den Fahrern nur solche Schaublätter aus, die einem amtlich genehmigten Muster entsprechen und die sich für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät eignen.
Ist ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anlage 1B ausgerüstet, tragen der Unternehmer und der Fahrer dafür Sorge, dass im Fall einer Kontrolle der Ausdruck gemäß Anlage 1B unter Berücksichtigung der Dauer des Dienstes auf Anforderung ordnungsgemäß erfolgen kann.
a) Die Unternehmen bewahren Schaublätter und Kopien, sofern Kopien nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 1 gefertigt wurden, chronologisch geordnet und in lesbarer Form mindestens ein Jahr lang nach ihrer Verwendung auf und händigen den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus. Die Unternehmen händigen den betroffenen Fahrern auf Verlangen ebenfalls Kopien der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten und Ausdrucke dieser Kopien aus. Die Schaublätter, die Ausdrucke sowie die heruntergeladenen Daten werden auf Verlangen jedes ermächtigten Kontrollbeamten erstellt und ausgehändigt.
Ein Unternehmen, das Fahrzeuge einsetzt, die mit einem Kontrollgerät gemäß Anlage 1B des vorliegenden Anhanges ausgerüstet sind und die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, muss:
sicherstellen, dass alle Daten aus der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte, so oft wie von der Vertragspartei verlangt, heruntergeladen werden und dass die entsprechenden Daten häufiger heruntergeladen werden, um sicherzustellen, dass alle Daten zu Tätigkeiten des Unternehmens oder für das Unternehmen heruntergeladen werden;
ii) sicherstellen, dass alle Daten, die aus der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte heruntergeladen werden, mindestens 12 Monate nach der Aufzeichnung aufbewahrt werden und diese Daten auf Verlangen eines Kontrollbeamten entweder direkt oder über Fernübertragung von den Geschäftsgrundstücken des Unternehmens zur Verfügung stehen.
Zum Zwecke dieses Unterabsatzes wird der Ausdruck ‚heruntergeladen‘ entsprechend der Begriffsbestimmung in Anlage 1B, Kapitel I, Buchstabe s ausgelegt.
Die in der Anlage 1B beschriebene Fahrerkarte wird dem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, erteilt.
Ein Vertragsstaat kann verlangen, dass jeder Fahrer, der diesem Übereinkommen unterliegt und seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates hat, Inhaber der Fahrerkarte ist.
(a) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als «gewöhnlicher Wohnsitz» der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält.
(b) Die Fahrer erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments.
(c) Bestehen bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Fahrerkarte ausstellt, Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Buchstabe (b) oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen.
(d) Die zuständigen Behörden der ausstellenden Vertragspartei vergewissern sich im Rahmen des Möglichen, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist.
(a) Die zuständige Behörde der Vertragspartei versieht gemäß Anlage 1B die Fahrerkarte mit den persönlichen Daten des Fahrers.
Die Geltungsdauer der Fahrerkarte darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Ein Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein. Er darf nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Er darf weder eine defekte Fahrerkarte benutzen, noch eine Fahrerkarte, deren Gültigkeit abgelaufen ist.
Wird eine neue Fahrerkarte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue Karte die gleiche Ausstellungsnummer, der Index wird jedoch um eins erhöht. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen und defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit aufgeführt sind.
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen nach Eingang eines entsprechend begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus.
Bei Antrag auf Erneuerung einer Karte, deren Gültigkeitsdauer abläuft, stellt die Behörde vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Karte aus, sofern sie den Antrag bis zu der in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 4 genannten Frist erhalten hat.
(b) Fahrerkarten werden nur Antragstellern ausgestellt, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen.
(c) Die Fahrerkarte ist persönlich. Während ihrer Gültigkeitsdauer darf sie unter keinen Umständen entzogen oder ihre Gültigkeit ausgesetzt werden, es sei denn, die zuständige Behörde einer Vertragspartei stellt fest, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde. Werden die vorgenannten Maßnahmen zum Entzug oder zur Aussetzung der Gültigkeit der Karte von einer anderen als der ausstellenden Vertragspartei getroffen, so sendet diese Vertragspartei die Karte an die Behörden der ausstellenden Vertragspartei zurück und begründet ihr Vorgehen.
(d) Die Fahrerkarten werden von den Vertragsparteien gegenseitig anerkannt.
Hat der Inhaber einer von einer Vertragspartei ausgestellten gültigen Fahrerkarte seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einer anderen Vertragspartei begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seiner Karte gegen eine gleichwertige Fahrerkarte stellen; es ist Sache der umtauschenden Vertragspartei, gegebenenfalls zu prüfen, ob die vorgelegte Karte tatsächlich noch gültig ist.
Die Vertragsparteien, die einen Umtausch vornehmen, senden die einbehaltene Karte den Behörden der ausstellenden Vertragspartei zurück und begründen ihr Vorgehen.
(e) Wird eine Fahrerkarte von einer Vertragspartei ersetzt oder umgetauscht, so wird dieser Vorgang ebenso wie jede weitere Ersetzung oder Erneuerung in der betreffenden Vertragspartei erfasst.
(f) Die Vertragsparteien ergreifen alle für die Vermeidung einer Fälschung von Fahrerkarten erforderlichen Maßnahmen.
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die für die Überwachung und Einhaltung dieses Übereinkommens erforderlichen Daten, die von den Kontrollgeräten gemäß Anlage 1B dieses Anhangs aufgezeichnet und gespeichert werden, nach ihrer Aufzeichnung mindestens 365 Tage gespeichert bleiben und unter solchen Bedingungen, die die Sicherheit und Richtigkeit der Angaben garantieren, zugänglich gemacht werden können.
Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Weiterveräußerung oder Stilllegung von Kontrollgeräten insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes nicht beeinträchtigen kann.
Art. 12
Die Fahrer dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden. Die Schaublätter oder die Fahrerkarten müssen deshalb in angemessener Weise geschützt werden.
Wird ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte, welche(s) Aufzeichnungen enthält, beschädigt, so haben die Fahrer das beschädigte Schaublatt oder die Fahrerkarte dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte müssen die Fahrer bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, binnen sieben Kalendertagen einen Antrag auf Ersetzung der Karten stellen.
Fahrer, die die Erneuerung ihrer Fahrerkarte wünschen, müssen bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in der sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit der Karte einen entsprechenden Antrag stellen.
a) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie ein Fahrzeug lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder keine Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es beziehungsweise sie bestimmt ist, hinaus verwendet werden.
Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anlage 1B ausgerüstet ist, muss jeder Fahrer sicherstellen, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz des Fahrtenschreibers eingeschoben ist.
Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3, zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume:
von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anlage 1 ausgerüstet ist; oder
ii) mit Hilfe der manuellen Einstellvorrichtung des Kontrollgeräts auf dem Schaublatt eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem Gerät gemäß Anlage 1B ausgerüstet ist.
Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern die erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
Die Fahrer:
– achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;
– betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
(a) Bunter dem Zeichen oder :die Lenkzeiten,
(b) unter dem Zeichen oder : andere Arbeiten,
(c) unter dem Zeichen oder : die Bereitschaftszeit, also:
– Bereitschaftszeit, d. h. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten,
– die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit,
– die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit,
(d) unter dem Zeichen oder :die Arbeitsunterbrechungen und die
Tagesruhezeiten.
Jeder Vertragsstaat kann gestatten, dass die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben (b) und (c) genannten Zeiträume in die Schaublätter, die für die in seinem
Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge verwendet werden, sämtlich unter dem Zeichen
eingetragen werden.
Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
(a) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;
(b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;
(c) die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes;
(d) den Stand des Kilometerzählers:
– vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
– am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
– im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs);
(e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.
5bis. Der Fahrer gibt in das Kontrollgerät gemäß Anlage 1B das Symbol des Landes ein, in dem er seinen Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen Arbeitstag beendet.
Die Eingaben der vorgenannten Daten werden vom Fahrer vorgenommen; sie können entweder völlig manuell oder, wenn das Kontrollgerät an ein satellitengestütztes Standortbestimmungssystem angeschlossen ist, automatisch sein.
Das Kontrollgerät laut Anlage 1 muss so beschaffen sein, dass die Kontrollbeamten nach etwaiger Öffnung des Geräts, ohne das Schaublatt bleibend zu verformen, zu beschädigen oder zu verschmutzen, die Aufzeichnungen der letzten neun Stunden vor dem Kontrollzeitpunkt ablesen können.
Das Gerät muss außerdem so beschaffen sein, dass ohne Öffnung des Gehäuses nachgeprüft werden kann, ob die Aufzeichnungen erfolgen.
a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anlage 1 ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
die Schaublätter für die laufende Woche sowie die Schaublätter der vorangegangenen 15 Kalendertage;
ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und
iii) handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke für die laufende Woche und die vorangegangenen 15 Kalendertage entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
Beginnend mit dem Tag der Anwendung gemäß Artikel 13bis dieses Übereinkommens beziehen sich die in den Ziffern i bis iii genannten Zeiträume auf den laufenden Tag und die vorangegangenen 28 Kalendertage.
Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anlage 1B ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
die Fahrerkarte, deren Inhaber er ist;
ii) handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke für die laufende Woche und die vorangegangenen 15 Kalendertage entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens;
iii) die Schaublätter für den Zeitraum gemäß Ziffer ii, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anlage 1 ausgerüstet ist.
Beginnend mit dem Tag der Anwendung gemäß Artikel 13bis dieses Übereinkommens beziehen sich die in Ziffer ii genannten Zeiträume auf den laufenden Tag und die vorangegangenen 28 Kalendertage.
(c) Ein ermächtigter Kontrollbeamter kann die Einhaltung dieses Übereinkommens überprüfen, indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder andernfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung wie etwa des Artikels 13 Absätze 2 und 3 belegt, analysiert.
Die Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen auf dem Schaublatt, des Speicherinhalts des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte sowie der von dem Kontrollgerät gemäß Anlage 1B ausgedruckten Dokumente ist verboten. Dies gilt in gleicher Weise für Manipulationen am Kontrollgerät, am Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden können. Im Fahrzeug darf keine Einrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.
Art. 13
Bei einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Gerätes muss der Unternehmer die Reparatur, sobald die Umstände dies gestatten, von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.
Kann die Rückkehr zum Sitz des Unternehmens erst nach mehr als einer Woche nach dem Tag des Eintritts der Störung oder der Feststellung des mangelhaften Funktionierens erfolgen, so ist die Reparatur unterwegs vorzunehmen.
Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständigen Behörden die Benutzung des Fahrzeugs verbieten können, wenn eine Betriebsstörung oder ein mangelhaftes Funktionieren nicht gemäß den vorangehenden Unterabsätzen des vorliegenden Artikels behoben wird.
a) Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Kontrollgeräts hat der Fahrer auf dem Schaublatt (den Schaublättern) oder einem dem Schaublatt oder der Fahrerkarte beizufügenden Blatt die vom Kontrollgerät nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, zusammen mit Angaben zu seiner Person (Name und Nummer des Führerscheins oder der Fahrerkarte) und seiner Unterschrift.
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte oder wenn sie sich nicht in seinem Besitz befindet, hat der Fahrer:
zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug auszudrucken und in den Ausdruck:
– die Angaben zu seiner Person (Name und Nummer des Führerscheins oder der Fahrerkarte) einzutragen und mit seiner Unterschrift zu versehen;
– die in Artikel 12 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiten einzutragen;
ii) am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten, in denen er seit Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, zu vermerken und auf diesem Dokument die Angaben einzutragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), sowie seine Unterschrift anzubringen.
Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte gibt der Fahrer diese Karte der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, zurück. Der Diebstahl einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, ordnungsgemäß zu melden.
Der Verlust einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des ausstellenden Staates sowie, sofern es sich nicht um denselben Staat handelt, den zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ordnungsgemäß zu melden.
Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist, sofern er nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.
Handelt es sich bei den Behörden der Vertragsparteien, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, nicht um die Behörden, die die Fahrerkarte ausgestellt haben, und müssen diese die Fahrerkarte erneuern, ersetzen oder austauschen, teilen sie den Behörden, die die bisherige Karte ausgestellt haben, die genauen Gründe für die Erneuerung, die Ersetzung oder den Austausch mit.
Art. 14
Gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe (b) dieses Übereinkommens müssen Fahrer, die während der Übergangsfrist gemäß Absatz 1 desselben Artikels im internationalen Verkehr ein Fahrzeug lenken, das mit einem digitalen Kontrollgerät gemäß Anlage 1B des vorliegenden Anhangs ausgerüstet ist, und denen die zuständigen Behörden noch keine Fahrerkarten ausstellen können, auf Verlangen jederzeit die Ausdrucke bzw. Schaublätter der laufenden Woche und in jedem Fall den Ausdruck bzw. das Schaublatt des letzten Tages der vorangehenden Woche, an dem sie gefahren sind, vorweisen können.
Absatz 1 gilt nicht für Fahrer von Fahrzeugen, die in einem Staat zugelassen sind, in dem die Verwendung einer Fahrerkarte verbindlich ist. Die Fahrer müssen jedoch auf Verlangen eines Kontrollorganes jederzeit Ausdrucke anfertigen können.
Die Ausdrucke gemäß Absatz 1 müssen alle zur Identifikation des Fahrers erforderlichen Informationen enthalten (Name und Nummer des Führerscheins), sowie seine Unterschrift aufweisen.
1 Symbol des digitalen Fahrtschreibers
Abkürzung
AETR
Anhang – Anlage 1
VORSCHRIFTEN ÜBER BAU, PRÜFUNG, EINBAU UND NACHPRÜFUNG
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Anhangs sind:
Kontrollgeräte:
Ein für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmtes Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen und Aufzeichnen von Angaben über die Fahrt des Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer.
Schaublatt:
Für die dauerhafte Aufzeichnung von Angaben geeignetes Blatt, das in das Kontrollgerät eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des Gerätes fortlaufend die Diagramme der zu registrierenden Angaben aufzeichnet.
Konstante des Kontrollgerätes:
Kenngröße, die den Wert des Eingangssignals angibt, der für das Anzeigen und Aufzeichnen einer zurückgelegten Wegstrecke von 1 km erforderlich ist; diese Konstante wird ausgedrückt in Umdrehungen je Kilometer (k=...U/km) oder in Impulsen je Kilometer (k=...Imp/km).
Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs:
Kenngröße, die den Zahlenwert des Ausgangssignals angibt, das am Anschlußstutzen für das Kontrollgerät am Kraftfahrzeug entsteht (in einigen Fällen Getriebestutzen und in anderen Fällen Radachse) bei einer unter den normalen Prüfbedingungen zurückgelegten Wegstrecke von einem Kilometer (vgl. Kapitel VI Nummer 4 dieser Anlage). Die Wegdrehzahl wird in Umdrehungen je Kilometer (w=...U/km) oder in Impulsen je Kilometer (w=...Imp/km) ausgedrückt.
Wirksamer Umfang der Fahrzeugräder:
Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muß unter den normalen Prüfbedingungen erfolgen (vgl. Kapitel VI Nummer 4 dieser Anlage) und wird in folgender Form ausgedrückt: 1=...mm.
II. ALLGEMEINE FUNKTIONSMERKMALE DES KONTROLLGERÄTS
Das Gerät muß folgende Angaben aufzeichnen:
die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke,
die Geschwindigkeit des Fahrzeugs,
die Lenkzeit,
die sonstigen Arbeits- und die Bereitschaftszeiten,
die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten,
das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses.
Für elektronische Kontrollgeräte, welche Geräte sind, die durch elektrisch übertragene Signale des Geschwindigkeits- und Weggebers betrieben werden, jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes (ausgenommen die Beleuchtung), der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber.
Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb zwei Fahrer eingesetzt werden, muß das Kontrollgerät so beschaffen sein, daß die unter 3, 4 und 5 aufgeführten Zeitgruppen für diese Fahrer des Fahrpersonals gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Schaublättern aufgezeichnet werden können.
III. BAUARTMERKMALE DES KONTROLLGERÄTES
A. Allgemeines
Für das Kontrollgerät sind folgende Einrichtungen vorgeschrieben:
Anzeigeeinrichtungen:
– für die Wegstrecke (Kilometerzähler),
– für die Geschwindigkeit (Tachometer),
– für die Zeit (Uhr).
Schreibeinrichtungen:
– zur Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken,
– zur Aufzeichnung der jeweiligen Geschwindigkeit,
– eine oder mehrere Einrichtungen zur Aufzeichnung der Zeit nach Maßgabe des Kapitels III Buchstabe c) Nummer 4.
Eine Vorrichtung, durch die
– jedes Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses,
– für elektronische Kontrollgeräte gemäß Kapitel II Nummer 7 jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes, ausgenommen die Beleuchtung, spätestens beim Wiedereinschalten der Stromversorgung,
– für elektronische Kontrollgeräte gemäß Kapitel II Nummer 7 jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede
Unterbrechung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber auf dem Schaublatt
gesondert markiert wird.
Etwa vorhandene Zusatzeinrichtungen des Gerätes dürfen weder die einwandfreie Arbeitsweise noch das Ablesen der vorgeschriebenen Einrichtungen beeinträchtigen.
Das Gerät muß mit diesen etwa vorhandenen Zusatzeinrichtungen zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden.
Werkstoffe
Alle Bauteile des Kontrollgeräts müssen aus Werkstoffen von hinreichender Stabilität und mechanischer Festigkeit sowie genügender elektrischer und magnetischer Unveränderlichkeit bestehen.
Jede Änderung eines Teils des Gerätes oder der Art der zu seiner Herstellung verwendeten Werkstoffe bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Behörde, die die Bauartgenehmigung für das Gerät erteilt hat.
Messung der zurückgelegten Wegstrecke
Die zurückgelegten Wegstrecken können gezählt und aufgezeichnet werden:
– beim Vorwärtsfahren oder beim Rückwärtsfahren oder
– nur beim Vorwärtsfahren.
Die etwaige Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken bei Rückwärtsfahrten darf die Klarheit und Genauigkeit der übrigen Aufzeichnungen in keiner Weise beeinträchtigen.
Messung der Geschwindigkeit
Der Meßbereich des Geschwindigkeitsmeßgeräts wird in der Bauartgenehmigung festgelegt.
Eigenfrequenz und Dämpfung des Meßwerks müssen so bemessen sein, daß die Anzeige und die Aufzeichnung der Geschwindigkeit im Meßbereich Beschleunigungen bis zu 2 m/s 2 innerhalb der Fehlergrenzen folgen können.
Messung der Zeit (Uhr)
Die Stelleinrichtung der Uhr muß in einem das Schaublatt enthaltenden Gehäuse liegen, dessen Öffnung jeweils automatisch auf dem Schaublatt registriert wird.
Wird das Schaublatt vom Uhrwerk angetrieben, so muß die einwandfreie Laufzeit der Uhr nach vollständigem Aufziehen mindestens 10 v. H. über der maximalen Aufzeichnungsdauer des Schaublatts (der Schaublätter) liegen.
Beleuchtung und Schutz
Die Anzeigeeinrichtungen müssen mit einer nicht blendenden Beleuchtungseinrichtung versehen sein.
Unter normalen Betriebsbedingungen müssen alle Teile der Inneneinrichtung gegen Feuchtigkeit und Staub geschützt sein. Außerdem müssen sie durch plombierbare Gehäuse gegen Eingriffe geschützt sein.
B. Anzeigeeinrichtungen
Wegstreckenzähler (Kilometerzähler)
Der Wert der kleinsten Meßeinheit des Wegstreckenzählers muß 0,1 km betragen. Die Ziffern, die jeweils 100 m darstellen, müssen deutlich von denen zu unterscheiden sein, die ganze Kilometer darstellen.
Die Ziffern des Wegstreckenzählers müssen gut lesbar sein und eine sichtbare Höhe von mindestens 4 mm haben.
Der Wegstreckenzähler muß mindestens 99 999,9 km anzeigen können.
Geschwindigkeitsmeßgerät (Tachometer)
Innerhalb des Meßbereichs muß die Geschwindigkeitsskala einheitlich in Abschnitte von 1, 2, 5 oder 10 km/h geteilt sein. Der Geschwindigkeitswert der Skala (Teilstrichabstand) darf 10 v. H. der Skalengeschwindigkeit nicht übersteigen.
Der außerhalb des Meßbereichs liegende Anzeigebereich braucht nicht beziffert zu sein.
Der einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h entsprechende Teilstrichabstand darf nicht kleiner sein als 10 mm.
Auf einem Zeigermeßgerät darf der Abstand zwischen Zeiger und Skala 3 mm nicht übersteigen.
Zeitmeßgerät (Uhr)
Die Zeitanzeige muß auf dem Gerät von außen sichtbar sein und sich zuverlässig, leicht und unmißverständlich ablesen lassen.
C. Schreibeinrichtungen
Allgemeines
Jedes Gerät muß unabhängig von der Form des Schaublatts (Band oder Scheibe) eine Markierung besitzen, die ein richtiges Einlegen des Schaublatts ermöglicht, so daß die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der Zeitangabe der Uhr übereinstimmt.
Der Antrieb des Schaublatts muß so beschaffen sein, daß das Schaublatt spielfrei transportiert wird und jederzeit eingelegt und entnommen werden kann.
Bei Schaublättern in Scheibenform wird die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk angetrieben. In diesem Fall muß der Vorschub des Schaublatts
gleichförmig schleichend erfolgen und mindestens 7 mm in der Stunde, gemessen am inneren Kreisrand des Geschwindigkeits und Schreibfelds, betragen.
Bei Bandschreibern muß der gradlinige Vorschub des Bandes mindestens 10 mm in der Stunde betragen, wenn die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk angetrieben wird.
Die zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie das Öffnen des das Schaublatt (die Schaublätter) enthaltenden Gehäuses müssen
vollautomatisch aufgezeichnet werden.
Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke
Zurückgelegte Wegstrecken von 1 km Länge müssen in der Aufzeichnung Strecken von mindestens 1 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen.
Auch bei Geschwindigkeiten an der oberen Grenze des Meßbereichs muß die Wegstreckenaufzeichnung noch einwandfrei ablesbar sein.
Aufzeichnung der Geschwindigkeit
Der Schreibstift für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muß unabhängig von der Form des Schaublatts grundsätzlich geradlinig und senkrecht zur Bewegungsrichtung des Schaublatts geführt sein.
Jedoch kann der Schreibstift kreisbogenförmig geführt sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Die Schreibspur muß senkrecht zum mittleren
Kreisumfang (bei Schaublättern in Scheibenform) oder zu der Achse (bei Schaublättern in Bandform) des Geschwindigkeitsschreibfelds verlaufen;
– das Verhältnis des Krümmungsradius des Führungsbogens zur Breite des Geschwindigkeitsschreibfelds darf für alle Schaublattformen nicht kleiner als 2,4 : 1 sein;
– einzelne Striche der Zeitskala müssen das Schreibfeld in der Führung des Schreibfelds entsprechenden bogenförmigen Führung durchziehen. Der Abstand zwischen den Strichen darf höchstens einer Stunde der Zeitskala entsprechen.
Einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h muß in der Aufzeichnung einer Strecke von mindestens 1,5 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen.
Aufzeichnung der Zeiten
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