Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1977-12-22
Letzte Aktualisierung 2026-07-31
Status Aufgehoben · 2020-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1016
Änderungshistorie JSON API

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose monatlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, erhält vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose monatlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose monatlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Abkürzung

AlVG

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung.

(2) Das Arbeitsamt ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

Abkürzung

AlVG

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld und Solidaritätsbeihilfe trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

Abkürzung

AlVG

Auszahlung der Leistungen

§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.

(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Arbeitsamt eine Sonder(Zwischen)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Bank überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann das Arbeitsamt eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

Abkürzung

AlVG

Auszahlung der Leistungen

§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.

(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Arbeitsamt eine Sonder(Zwischen)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann das Arbeitsamt eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

Abkürzung

AlVG

Zum Inkrafttretensdatum von Abs. 1 und 2 vgl. § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994. Eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen.

Nachdem § 79 Abs. 11 mit Art. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 47/1997, aufgehoben wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.

Auszahlung der Leistungen

§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe obliegen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.

(2) Die Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder(Zwischen)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

(4) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs. 3 ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) ist vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.

Abkürzung

AlVG

Abs. 1 und 2 gilt seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994.

Auszahlung der Leistungen

§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.

(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder(Zwischen)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

Abkürzung

AlVG

Abs. 1 und 2 gilt seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994.

Auszahlung der Leistungen

§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.

(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder(Zwischen)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

Abkürzung

AlVG

Abs. 1 und 2 gilt seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994.

Auszahlung der Leistungen

§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.

(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder(Zwischen)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

Abkürzung

AlVG

Abs. 1 und 2 gilt seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994.

Auszahlung der Leistungen

§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.

(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder(Zwischen)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

(4) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs. 3 ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) ist vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.

Abkürzung

AlVG

Auszahlung der Leistungen

§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.

(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder-(Zwischen-)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungsbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

Abkürzung

AlVG

Auszahlung der Leistungen

§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.

(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder-(Zwischen-)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungsbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

(4) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs. 3 ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) ist vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.

Abkürzung

AlVG

Auszahlung der Leistungen

§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.

(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat im Nachhinein über die Österreichische Postsparkasse auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so erfolgt die Auszahlung der Leistungen jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im Nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle jeweils eine Sonder- oder Zwischenauszahlung veranlassen.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

(4) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs. 3 ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) ist vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.

Abkürzung

AlVG

Auszahlung der Leistungen

§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.

(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat im Nachhinein über die Österreichische Postsparkasse auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so erfolgt die Auszahlung der Leistungen jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im Nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle jeweils eine Sonder- oder Zwischenauszahlung veranlassen.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

(4) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs. 3 ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) sowie das Service-Entgelt (§ 31c Abs. 2 ASVG) sind vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten. Das Service-Entgelt ist höchstens bis zur Höhe der für den Monat November gebührenden Leistung Anfang Dezember an die Krankenkassen abzuführen. Der Hauptverband hat dem Arbeitsmarktservice alle zur Einhebung des Service-Entgelts notwendigen Daten jeweils bis 20. November eines Jahres elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

AlVG

Auszahlung der Leistungen

§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.

(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat im Nachhinein über die Österreichische Postsparkasse auf ein Konto des Leistungsbeziehers bei einer Kreditunternehmung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen in einer anderen geeigneten Weise zu erfolgen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle jeweils eine Sonder- oder Zwischenauszahlung veranlassen.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine vorzeitige Auszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte vorzeitige Auszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

(4) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs. 3 ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) sowie das Service-Entgelt (§ 31c Abs. 2 ASVG) sind vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten. Das Service-Entgelt ist höchstens bis zur Höhe der für den Monat November gebührenden Leistung Anfang Dezember an die Krankenkassen abzuführen. Der Hauptverband hat dem Arbeitsmarktservice alle zur Einhebung des Service-Entgelts notwendigen Daten jeweils bis 20. November eines Jahres elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

AlVG

Auszahlung der Leistungen

§ 51. (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.

(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat im Nachhinein über die Österreichische Postsparkasse auf ein Konto des Leistungsbeziehers bei einer Kreditunternehmung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen in einer anderen geeigneten Weise zu erfolgen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle jeweils eine Sonder- oder Zwischenauszahlung veranlassen.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine vorzeitige Auszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte vorzeitige Auszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

(4) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs. 3 ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) sowie das Service-Entgelt (§ 31c Abs. 2 ASVG) sind vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten. Das Service-Entgelt ist höchstens bis zur Höhe der für den Monat November gebührenden Leistung Anfang Dezember an die Krankenkassen abzuführen. Der Dachverband hat dem Arbeitsmarktservice alle zur Einhebung des Service-Entgelts notwendigen Daten jeweils bis 20. November eines Jahres elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

AlVG

§ 52. Alle Zahlungen sind auf volle Schillingbeträge zu runden. Hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen vollen Schilling zu ergänzen.

(BGBl. Nr. 124/1973, Art. I Z. 20)

§ 52. Alle Zahlungen sind kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

§ 52. Alle Zahlungen sind in Euro und Cent zu leisten.

Abkürzung

AlVG

§ 53. (1) Solange ein zuschlagsberechtigter Angehöriger nicht in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitslosen aufgenommen wird oder wenn ein Arbeitsloser seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem zuschlagsberechtigten Angehörigen nicht nachkommt, kann das Arbeitsamt anordnen, daß ein angemessener Teil des Arbeitslosengeldes dem Angehörigen oder der Person, Anstalt oder Behörde ausgezahlt wird, in deren Obhut er sich befindet.

(2) Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen gesetzlichem Vertreter oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für den Bezugsberechtigten auszuzahlen.

(3) Ist der Bezugsberechtigte trunksüchtig oder rauschgiftsüchtig, so kann die Leistung verläßlichen Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde zur Verwendung für den Bezugsberechtigten ausgezahlt werden.

§ 53. (1) Solange ein zuschlagsberechtigter Angehöriger nicht in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitslosen aufgenommen wird oder wenn ein Arbeitsloser seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem zuschlagsberechtigten Angehörigen nicht nachkommt, kann die regionale Geschäftsstelle anordnen, daß ein angemessener Teil des Arbeitslosengeldes dem Angehörigen oder der Person, Anstalt oder Behörde ausgezahlt wird, in deren Obhut er sich befindet.

(2) Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen gesetzlichem Vertreter oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für den Bezugsberechtigten auszuzahlen.

(3) Ist der Bezugsberechtigte trunksüchtig oder rauschgiftsüchtig, so kann die Leistung verläßlichen Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde zur Verwendung für den Bezugsberechtigten ausgezahlt werden.

Abkürzung

AlVG

Gilt seit 1.7.1994 mit der Maßgabe des § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994.

§ 54. Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz werden durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

Abkürzung

AlVG

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994. Eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen.

Nachdem § 79 Abs. 11 mit Art. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 47/1997, aufgehoben wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.

§ 54. (1) Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

(2) Die Auszahlung von Karenzurlaubsgeld, Sondernotstandshilfe und Teilzeitbeihilfe erfolgt durch die Krankenversicherungsträger.

Abkürzung

AlVG

§ 54. Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

Abkürzung

AlVG

§ 54. Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz werden durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

Abkürzung

AlVG

Mitwirkung der Gemeinden

§ 55. (1) Die Gemeinden sind auf Verlangen des Landesarbeitsamtes verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anpruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.

(2) Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeinden zu Zahlstellen im Sinne des § 51 Abs. 1 bestellt werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Abkürzung

AlVG

Mitwirkung der Gemeinden

§ 55. (1) Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anpruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.

(2) Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeinden zu Zahlstellen im Sinne des § 51 Abs. 1 bestellt werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Abkürzung

AlVG

Mitwirkung der Gemeinden

§ 55. (1) Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anpruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.

(2) Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Abkürzung

AlVG

Mitwirkung der Gemeinden

§ 55. (1) Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.

(2) Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Abkürzung

AlVG

Rechtsmittel

§ 56. (1) Gegen Bescheide des Arbeitsamtes in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an das Landesarbeitsamt zulässig. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes ist eine weitere Berufung unzulässig.

(2) Die Berufung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Das Landesarbeitsamt trifft die Entscheidung in einem Unterausschuß des zuständigen Verwaltungsausschusses.

(4) Der Verwaltungsausschuß bei jedem Landesarbeitsamt (§ 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der geltenden Fassung) hat einen Unterausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Abs. 1 einzurichten (Unterausschuß für Leistungsangelegenheiten). Für diese Unterausschüsse gilt § 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, soweit im Folgenden nicht Besonderes festgelegt ist.

(5) Der Unterausschuß besteht aus folgenden drei Mitgliedern:

1.

dem Vorsitzenden,

2.

einem Arbeitnehmervertreter und

3.

einem Arbeitgebervertreter.

(6) Den Vorsitz des Unterausschusses hat der Leiter des Landesarbeitsamtes oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Landesarbeitsamtes zu führen.

(7) Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Verwaltungsausschusses aus ihrem Kreis, der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsausschusses aus ihrem Kreis entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einheitlichen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von fünf Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist je ein Stellvertreter in gleicher Weise zu entsenden.

(8) Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Unterausschusses. Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Der Unterausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Abkürzung

AlVG

Rechtsmittel

§ 56. (1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.

(2) Die Berufung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des Landesdirektoriums.

(4) Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Abs. 1 einzurichten (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten).

(5) Der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten besteht aus folgenden drei Mitgliedern:

1.

dem Vorsitzenden,

2.

einem Arbeitnehmervertreter und

3.

einem Arbeitgebervertreter.

(6) Den Vorsitz des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten hat der Landesgeschäftsführer oder ein von ihm damit beauftragter Bediensteter der Landesgeschäftsstelle zu führen.

(7) Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Landesdirektoriums, der Arbeitgebervertreter durch die Arbeitgebervertreter des Landesdirektoriums entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einstimmigen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von sechs Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern in gleicher Weise zu entsenden. Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter müssen nicht Mitglieder des Landesdirektoriums sein.

(8) Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Ausschusses. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Abkürzung

AlVG

Rechtsmittel

§ 56. (1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.

(2) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Landesgeschäftsstelle kann der Berufung jedoch aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn

1.

der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt wird,

2.

die Berufung nicht von vornherein aussichtlos erscheint und

3.

keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.

(3) Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des Landesdirektoriums.

(4) Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Abs. 1 einzurichten (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten).

(5) Der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten besteht aus folgenden drei Mitgliedern:

1.

dem Vorsitzenden,

2.

einem Arbeitnehmervertreter und

3.

einem Arbeitgebervertreter.

(6) Den Vorsitz des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten hat der Landesgeschäftsführer oder ein von ihm damit beauftragter Bediensteter der Landesgeschäftsstelle zu führen.

(7) Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Landesdirektoriums, der Arbeitgebervertreter durch die Arbeitgebervertreter des Landesdirektoriums entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einstimmigen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von sechs Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern in gleicher Weise zu entsenden. Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter müssen nicht Mitglieder des Landesdirektoriums sein.

(8) Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Ausschusses. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Abkürzung

AlVG

Rechtsmittel

§ 56. (1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/1999)

(3) Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des Landesdirektoriums.

(4) Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Abs. 1 einzurichten (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten).

(5) Der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten besteht aus folgenden drei Mitgliedern:

1.

dem Vorsitzenden,

2.

einem Arbeitnehmervertreter und

3.

einem Arbeitgebervertreter.

(6) Den Vorsitz des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten hat der Landesgeschäftsführer oder ein von ihm damit beauftragter Bediensteter der Landesgeschäftsstelle zu führen.

(7) Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Landesdirektoriums, der Arbeitgebervertreter durch die Arbeitgebervertreter des Landesdirektoriums entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einstimmigen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von sechs Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern in gleicher Weise zu entsenden. Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter müssen nicht Mitglieder des Landesdirektoriums sein.

(8) Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Ausschusses. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Abkürzung

AlVG

Rechtsmittel

§ 56. (1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.

(2) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Landesgeschäftsstelle kann der Berufung jedoch aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn

1.

der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt wird,

2.

die Berufung nicht von vornherein aussichtlos erscheint und

3.

keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.

(3) Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des Landesdirektoriums.

(4) Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Abs. 1 einzurichten (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten).

(5) Der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten besteht aus folgenden drei Mitgliedern:

1.

dem Vorsitzenden,

2.

einem Arbeitnehmervertreter und

3.

einem Arbeitgebervertreter.

(6) Den Vorsitz des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten hat der Landesgeschäftsführer oder ein von ihm damit beauftragter Bediensteter der Landesgeschäftsstelle zu führen.

(7) Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Landesdirektoriums, der Arbeitgebervertreter durch die Arbeitgebervertreter des Landesdirektoriums entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einstimmigen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von sechs Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern in gleicher Weise zu entsenden. Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter müssen nicht Mitglieder des Landesdirektoriums sein.

(8) Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Ausschusses. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Abkürzung

AlVG

Entscheidung

§ 56. (1) Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

(3) Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge haben keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn

1.

der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird,

2.

die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint und

3.

keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.

(4) Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Abkürzung

AlVG

Entscheidung

§ 56. (1) Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 28/2015)

(4) Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Abkürzung

AlVG

§ 57. Bescheide der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter, die zu diesem Bundesgesetz oder zu einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung im Widerspruch stehen oder mit denen ein dem Sinne dieses Bundesgesetzes widersprechender Ermessensakt gesetzt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d des AVG 1950).

(BGBl. Nr. 92/1959, Art. 6 lit b)

Abkürzung

AlVG

§ 57. Bescheide der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen, die zu diesem Bundesgesetz oder zu einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung im Widerspruch stehen oder mit denen ein dem Sinne dieses Bundesgesetzes widersprechender Ermessensakt gesetzt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d des AVG 1950).

Abkürzung

AlVG

§ 57. Bescheide der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen, die zu diesem Bundesgesetz oder zu einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung im Widerspruch stehen oder mit denen ein dem Sinne dieses Bundesgesetzes widersprechender Ermessensakt gesetzt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).

Abkürzung

AlVG

Gilt seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994.

Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter, der Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter ist dieser Artikel mit Ausnahme der §§ 48 und 49 sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter (§ 46) kann auch durch einen Vertreter eingebracht werden.

Abkürzung

AlVG

Zum Inkrafttreten vgl. § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994. Eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen.

Nachdem § 79 Abs. 11 mit Art. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 47/1997, aufgehoben wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

AlVG

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Abkürzung

AlVG

Gilt seit 1.7.1994 mit der Maßgabe des § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994.

§ 59. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe ist dieser Artikel sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 24 lit. c)

Abkürzung

AlVG

Zum Inkrafttreten vgl. § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994 (eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen) bzw. § 79 Abs. 30 idF BGBl. Nr. 201/1996.

Nachdem § 79 Abs. 11 mit Art. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 47/1997, aufgehoben wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.

Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

§ 59. Die Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter sind Leistungssachen im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Abkürzung

AlVG

ARTIKEL IV

Finanzielle Bestimmungen

Deckung des Aufwandes

§ 60. (1) Der Leistungs- und Verwaltungsaufwand nach den Bestimmungen

a)

dieses Bundesgesetzes,

b)

des Bundesgesetzes vom 30. November 1973, BGBl. Nr. 642, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren, in der geltenden Fassung,

c)

des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968, BGBl. Nr. 31/1969, Arbeitsmarktförderungsgesetz in der geltenden Fassung

d)

des § 12 Abs. 3 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129, in der geltenden Fassung,

e)

des § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der geltenden Fassung und

f)

des Artikels XXI des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990 in der jeweils geltenden Fassung.

wird vorschußweise vom Bund bestritten. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Aufwand für Beihilfen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 461/1993. Dieser ist endgültig vom Bund zu bestreiten.

(2) Der Aufwand gemäß Abs. 1 wird durch nachstehende Einnahmen gedeckt:

a)

durch Beiträge der Dienstgeber und der Versicherten (Arbeitslosenversicherungsbeitrag),

b)

durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistungen einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge), und zwar in Höhe von 50 vH im Jahre 1993 und in Höhe von 100 vH für Teilzeitbeihilfen für unselbständig erwerbstätige Mütter und für Wiedereinstellungsbeihilfen nach Artikel XXI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990 in der jeweils geltenden Fassung,

c)

durch einen Beitrag des Bundes zur Notstandshilfe einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nach Maßgabe des Abs. 3,

d)

durch einen Beitrag des Bundes zu den Kosten, die sich aus der Durchführung des Bundesgesetzes vom 30. November 1973, BGBl. Nr. 642, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren, ergeben, nach Maßgabe des § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes,

e)

durch einen Beitrag des Bundes zum Verwaltungsaufwand der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter gemäß § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969,

f)

durch andere als nach lit. a bis e für die Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zur Verfügung gestellte Mittel.

(3) Der Beitrag des Bundes gemäß Abs. 2 lit. c ist in dem Ausmaß zu leisten, in dem in einem Kalenderjahr der Aufwand gemäß Abs. 1 lit. a, b und d die Einnahmen gemäß Abs. 2 lit. a, d und e übersteigt.

Abkürzung

AlVG

ARTIKEL IV

Finanzielle Bestimmungen

Deckung des Aufwandes

§ 60. (1) Der Leistungs- und Verwaltungsaufwand nach den Bestimmungen

a)

dieses Bundesgesetzes,

b)

des Bundesgesetzes vom 30. November 1973, BGBl. Nr. 642, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren, in der geltenden Fassung,

c)

des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968, BGBl. Nr. 31/1969, Arbeitsmarktförderungsgesetz in der geltenden Fassung

d)

des § 12 Abs. 3 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129, in der geltenden Fassung,

e)

des § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der geltenden Fassung und

f)

des Artikels XXI des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990 in der jeweils geltenden Fassung.

wird vorschußweise vom Bund bestritten. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Aufwand für Beihilfen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994. Dieser ist endgültig vom Bund zu bestreiten.

(2) Der Aufwand gemäß Abs. 1 wird durch nachstehende Einnahmen gedeckt:

a)

durch Beiträge der Dienstgeber und der Versicherten (Arbeitslosenversicherungsbeitrag),

b)

durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistungen einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge), und zwar in Höhe von 50 vH im Jahre 1993 und in Höhe von 100 vH für Teilzeitbeihilfen für unselbständig erwerbstätige Mütter und für Wiedereinstellungsbeihilfen nach Artikel XXI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990 in der jeweils geltenden Fassung,

c)

durch einen Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß Abs. 3, der endgültig vom Bund zu tragen ist,

d)

durch einen Beitrag des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64) gemäß Abs. 4,

e)

durch andere dem Bund für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung gestellte Mittel.

(3) Der Beitrag gemäß Abs. 2 lit. c ist jährlich gemäß dem Bundesfinanzgesetz in Höhe von zweitausendfünfhundert Millionen Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 1995, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder dem an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.

(4) Der Beitrag des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (Abs. 2 lit. d) ist jährlich, soweit es die Vermögenslage des Fonds unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 zuläßt, zum Ausgleich der Ausgaben und Einnahmen gemäß Abs. 1 und 2 (im folgenden „Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung“ bezeichnet) in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß Abs. 1 die Einnahmen gemäß Abs. 2 lit. a bis c sowie gemäß Abs. 2 lit. e übersteigen.

(5) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Überschuß, so ist dieser dem Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64) zuzuführen.

(6) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung trotz Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen. In den Folgejahren sind die Bestimmungen des Abs. 5 diesfalls soweit nicht anzuwenden, soweit nicht die vom Bund getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren vollständig abgedeckt sind.

(7) Die Beiträge und Zuführungen gemäß Abs. 3 bis 6 sind nach Ende eines Kalenderjahres auf Grund des vorläufigen Rechnungsabschlusses der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu bemessen und unverzüglich so zu leisten, daß sie nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes noch jenem Haushaltsjahr zugerechnet werden können, für das sie geleistet werden. Die endgültige Bemessung hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen; allenfalls verbleibende Restverbindlichkeiten sind unverzüglich wechselseitig auszugleichen. Vorschüsse auf die voraussichtlich entstehenden Verpflichtungen können nach Tunlichkeit auch während des Kalenderjahres geleistet werden.

(8) Der Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 umfaßt auch den Verwaltungsaufwand der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung für die Vollziehung anderer als in Abs. 1 genannter Bundesgesetze, die eine Vollziehung durch die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter vorsehen. Weiters umfaßt der Leistungsaufwand gemäß Abs. 1 auch die Leistungen an den Fonds der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 64a Abs. 2.

Abkürzung

AlVG

ARTIKEL IV

Finanzielle Bestimmungen

Deckung des Aufwandes

§ 60. (1) Der Leistungs- und Verwaltungsaufwand nach den Bestimmungen

a)

dieses Bundesgesetzes,

b)

des Bundesgesetzes vom 30. November 1973, BGBl. Nr. 642, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren, in der geltenden Fassung,

c)

des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968, BGBl. Nr. 31/1969, Arbeitsmarktförderungsgesetz in der geltenden Fassung

d)

des § 12 Abs. 3 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129, in der geltenden Fassung,

e)

des § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der geltenden Fassung und

f)

des Artikels XXI des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990 in der jeweils geltenden Fassung.

wird vorschußweise vom Bund bestritten. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Aufwand für Beihilfen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 461/1993. Dieser ist endgültig vom Bund zu bestreiten.

(2) Der Aufwand gemäß Abs. 1 wird durch nachstehende Einnahmen gedeckt:

a)

durch Beiträge der Dienstgeber und der Versicherten (Arbeitslosenversicherungsbeitrag),

b)

durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistungen einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge), und zwar in Höhe von 50 vH im Jahre 1993 und in Höhe von 100 vH für Teilzeitbeihilfen für unselbständig erwerbstätige Mütter und für Wiedereinstellungsbeihilfen nach Artikel XXI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990 in der jeweils geltenden Fassung,

c)

durch einen Beitrag des Bundes zur Notstandshilfe einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nach Maßgabe des Abs. 3,

d)

durch einen Beitrag des Bundes zu den Kosten, die sich aus der Durchführung des Bundesgesetzes vom 30. November 1973, BGBl. Nr. 642, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren, ergeben, nach Maßgabe des § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes,

e)

durch einen Beitrag des Bundes zum Verwaltungsaufwand der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter gemäß § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969,

f)

durch andere als nach lit. a bis e für die Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zur Verfügung gestellte Mittel.

(3) Der Beitrag des Bundes gemäß Abs. 2 lit. c ist in dem Ausmaß zu leisten, in dem in einem Kalenderjahr der Aufwand gemäß Abs. 1 lit. a, b und d die Einnahmen gemäß Abs. 2 lit. a, d und e übersteigt.

Abkürzung

AlVG

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 2 treten mit Beginn des Beitragszeitraumes August 1989 in Kraft.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag

§ 61. (1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt:

ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1989 4,8 vH,

ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1990 4,6 vH,

ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1990 4,4 vH

der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.

(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge

ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1989 im Ausmaß von 4,8 vH,

ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1990 im Ausmaß von 4,6 vH,

ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1990 im Ausmaß von 4,4 vH

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