Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen; davon ist ihm die Hälfte von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder dem im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiterbesteht.
(7) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt.
(8) Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49 ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgelts vom Selbstversicherten geltend zu machen.
(9) Für die Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes ist kein Betrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.
(10) Der in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Beitrag ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
zu erhöhen, wenn er dem voraussichtlichen Aufwand, der aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist, nicht mehr entspricht, wobei hinsichtlich der Festsetzung des Beitrages von der voraussichtlichen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt auszugehen und der Durchschnitt des Aufwandes der letzten vorangegangenen zwei Jahre zu berücksichtigen ist, oder
zu senken, wenn die Mittel des Reservefonds (§ 64) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren überschreiten.
(11) Eine Verordnung gemäß Abs. 10 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(12) Für die Versicherten der Knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ab Beginn der Beitragsperiode 1984 2,2 vH, ab Beginn der Beitragsperiode 1985 4,4 vH und ab Beginn der Beitragsperiode 1986 jedenfalls den für die übrigen Versicherten festgesetzten Prozentsatz.
Abkürzung
AlVG
§ 62. (1) Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und die Sonderbeiträge sind durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung einzuheben.
(2) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge entsprechend, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes ergibt.
Abkürzung
AlVG
§ 63. (1) Die Träger der Krankenversicherung haben die Beiträge an die vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestimmte Stelle abzuführen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung und Abfuhr der Beiträge werden durch Verordnung getroffen.
(2) Soweit die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Durchführung der Arbeitslosenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe eines Hundertsatzes der abgeführten Beiträge. Das Nähere wird in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zu § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelt. Dabei ist die Höhe des Hundertsatzes unter Zugrundelegung der Kostenrechnung festzusetzen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Beauftragte bei den Trägern der Krankenversicherung in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.
Abkürzung
AlVG
Fonds der Arbeitsmarktverwaltung
§ 64. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein „Fonds der Arbeitsmarktverwaltung“ (im folgenden „Fonds“ genannt) eingerichtet. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Der Fonds wird nach außen vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, in dessen Vertretung vom Leiter der Sektion Arbeitsmarktpolitik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, vertreten. Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dabei ist nach sinngemäßer Maßgabe der Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, und der übrigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Dem Fonds kommt hinsichtlich seiner Bediensteten Kollektivvertragsfähigkeit zu.
(2) Dem Fonds obliegen:
Die Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion gegenüber den bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Bediensteten mit Ausnahme der Beamten. Diese Bediensteten bleiben unbeschadet dessen weisungsgebunden gegenüber den leitenden Bediensteten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter.
Die Erlassung einer Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung für seine Bediensteten.
Die zusätzliche technische Ausstattung der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung, soweit diese für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für die Ausbildung des Personals.
Die Bildung einer Rücklage gemäß § 65.
Die Erstellung eines vorläufigen Voranschlages, eines Voranschlages und eines Rechnungsabschlusses für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) sowie die Verfassung eines Geschäftsberichtes. Der vorläufige Voranschlag muß jeweils bis zum 30. Juni und der Voranschlag bis zum 30. September des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, der Rechnungsabschluß und der Geschäftsbericht bis 30. April des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Rechnungsabschluß ist in den Amtlichen Nachrichten Arbeit – Gesundheit – Soziales zu veröffentlichen.
(3) Die Leistungen des Fonds und seiner Bediensteten für die Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung sind für den Bund unentgeltlich. Jedoch hat der Bund für die nach Artikel III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 681/1991 vom Fonds übernommenen sowie für die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zusätzlich eingestellten Bediensteten des Fonds diesem monatlich bis zum 5. jeden Monats die voraussichtlichen Personalaufwendungen vorzuschießen. Diese Vorschüsse sind dem Verwaltungsaufwand der Arbeitsmarktverwaltung zuzurechnen. Der Fonds ist ermächtigt, zur Überbrückung kurzfristiger finanzieller Bedeckungsschwierigkeiten beim Personalaufwand Kredite aufzunehmen.
(4) Der Fonds ist von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(5) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(6) Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung bei der Verrechnung des Fonds und bei der Besoldung seiner Bediensteten.
Abkürzung
AlVG
Fonds der Arbeitsmarktverwaltung
§ 64. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein „Fonds der Arbeitsmarktverwaltung“ (im folgenden „Fonds“ genannt) eingerichtet. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Der Fonds wird nach außen vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, in dessen Vertretung vom Leiter der Sektion Arbeitsmarktpolitik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, vertreten. Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dabei ist nach sinngemäßer Maßgabe der Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, und der übrigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Dem Fonds kommt hinsichtlich seiner Bediensteten Kollektivvertragsfähigkeit zu.
(2) Dem Fonds obliegen:
Die Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion gegenüber den bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Bediensteten mit Ausnahme der Beamten. Diese Bediensteten bleiben unbeschadet dessen weisungsgebunden gegenüber den leitenden Bediensteten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter.
Die Erlassung einer Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung für seine Bediensteten.
Die zusätzliche technische Ausstattung der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung, soweit diese für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für die Ausbildung des Personals.
Die Verwaltung des Vermögens, das sich durch Zuführung der Überschüsse der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 60 Abs. 5 ergibt.
Die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung des Beitrages gemäß § 60 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit § 60 Abs. 4, wenn die durch Rücklagenauflösung (§ 65 Abs. 1) freiwerdenden Mittel voraussichtlich nicht ausreichen werden, den Beitrag zu decken. Die insgesamt aushaftende Kreditschuld darf dabei 20 vH der in einem Jahr gemäß dem jeweils aktuellen bundesfinanzgesetzlichen Ansatz zu erwartenden Beitragseinnahmen nach § 60 Abs. 2 lit. a nicht übersteigen.
Die Erstellung eines vorläufigen Voranschlages, eines Voranschlages und eines Rechnungsabschlusses für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) sowie die Verfassung eines Geschäftsberichtes. Der vorläufige Voranschlag muß jeweils bis zum 30. Juni und der Voranschlag bis zum 30. September des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, der Rechnungsabschluß und der Geschäftsbericht bis 30. April des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Rechnungsabschluß ist in den Amtlichen Nachrichten Arbeit – Gesundheit – Soziales zu veröffentlichen.
(3) Die bei den Arbeitsämtern und Landesarbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes werden ab 1. Jänner 1994 Bedienstete des Fonds. Der Fonds tritt im Hinblick auf diese Bediensteten in die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber ein. Bis zu einer Regelung gemäß § 64 Abs. 2 Z 2 gelten für die übernommenen Bediensteten die bisher für sie maßgeblichen Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz, weiter. Ebenso gelten für die übernommenen Bediensteten die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, weiter. Alle anderen Rechtsvorschriften für Bedienstete des Bundes sind für sie anzuwenden, als ob sie Vertragsbedienstete des Bundes wären. Beim Fonds zurückgelegte Dienstzeiten sind den Dienstzeiten als Vertragsbedienstete des Bundes gleichzuhalten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten weiters für vom Fonds neu eingestellte Bedienstete.
(4) Die Leistungen des Fonds und seiner Bediensteten für die Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung sind für den Bund unentgeltlich. Jedoch hat der Bund für die nach Abs. 3 vom Fonds übernommenen sowie für die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zusätzlich eingestellten Bediensteten des Fonds diesem monatlich bis zum 5. jeden Monats die voraussichtlichen Personalaufwendungen zu bevorschussen. Diese Vorschüsse sind dem Verwaltungsaufwand der Arbeitsmarktverwaltung (§ 60 Abs. 1 lit. a) zuzurechnen. Der Fonds ist ermächtigt, zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsschwierigkeiten beim Personalaufwand Kredite aufzunehmen.
(5) Der Fonds ist von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(6) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(7) Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung bei der Verrechnung des Fonds und bei der Besoldung seiner Bediensteten.
Abkürzung
AlVG
Fonds der Arbeitsmarktverwaltung
§ 64. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein „Fonds der Arbeitsmarktverwaltung“ (im folgenden „Fonds“ genannt) eingerichtet. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Der Fonds wird nach außen vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, in dessen Vertretung vom Leiter der Sektion Arbeitsmarktpolitik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, vertreten. Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dabei ist nach sinngemäßer Maßgabe der Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, und der übrigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Dem Fonds kommt hinsichtlich seiner Bediensteten Kollektivvertragsfähigkeit zu.
(2) Dem Fonds obliegen:
Die Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion gegenüber den bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Bediensteten mit Ausnahme der Beamten. Diese Bediensteten bleiben unbeschadet dessen weisungsgebunden gegenüber den leitenden Bediensteten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter.
Die Erlassung einer Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung für seine Bediensteten.
Die zusätzliche technische Ausstattung der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung, soweit diese für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für die Ausbildung des Personals.
Die Bildung einer Rücklage gemäß § 65.
Die Erstellung eines vorläufigen Voranschlages, eines Voranschlages und eines Rechnungsabschlusses für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) sowie die Verfassung eines Geschäftsberichtes. Der vorläufige Voranschlag muß jeweils bis zum 30. Juni und der Voranschlag bis zum 30. September des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, der Rechnungsabschluß und der Geschäftsbericht bis 30. April des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Rechnungsabschluß ist in den Amtlichen Nachrichten Arbeit – Gesundheit – Soziales zu veröffentlichen.
(3) Die Leistungen des Fonds und seiner Bediensteten für die Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung sind für den Bund unentgeltlich. Jedoch hat der Bund für die nach Artikel III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 681/1991 vom Fonds übernommenen sowie für die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zusätzlich eingestellten Bediensteten des Fonds diesem monatlich bis zum 5. jeden Monats die voraussichtlichen Personalaufwendungen vorzuschießen. Diese Vorschüsse sind dem Verwaltungsaufwand der Arbeitsmarktverwaltung zuzurechnen. Der Fonds ist ermächtigt, zur Überbrückung kurzfristiger finanzieller Bedeckungsschwierigkeiten beim Personalaufwand Kredite aufzunehmen.
(4) Der Fonds ist von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(5) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(6) Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung bei der Verrechnung des Fonds und bei der Besoldung seiner Bediensteten.
Abkürzung
AlVG
§ 64a. (1) Kreditaufnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 sowie gemäß § 64 Abs. 4 letzter Satz dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen. Bei der Aufnahme eines Kredites hat sich der Fonds der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
(2) Der Bund hat dem Fonds jährlich die durch die Kreditaufnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 entstehenden Ausgaben wie für Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie für Tilgungen im Rahmen der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu ersetzen. Dabei sind die Mittelzuführungen an den Fonds für diese Zwecke so rechtzeitig zu tätigen, daß dem Fonds die termingerechte Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern möglich wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Ausfallshaftung für vom Fonds aufzunehmende Kredite jährlich bis zu der im Bundesfinanzgesetz festgelegten Höhe zu übernehmen.
(4) Der Fonds ist berechtigt, in seinem jährlichen Rechnungsabschluß die Ersatzansprüche gegen den Bund aus den Bestimmungen des Abs. 3 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld auszuweisen.
Abkürzung
AlVG
Bildung der Rücklage durch den Fonds
§ 65. (1) Aus den Überschüssen aus der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des § 60 (im folgenden „Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung“ bezeichnet) ist eine Rücklage zu bilden.
(2) Innerhalb der Rücklage ist eine zweckgebundene Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß §§ 28 Abs. 5 und 36 Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zu bilden. Sie bleibt bei der Abrechnung der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung im Sinne der Abs. 6 und 7 außer Betracht.
(3) Die Haftungsrücklage gemäß Abs. 2 beträgt 3 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben der Arbeitsmarktverwaltung in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage darf jedoch die jederzeit verfügbaren Mittel der Rücklage nicht übersteigen. Sie ist jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses der zweckgebundenen Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (§ 60) des Vorjahres festzulegen. Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so ist die Zweckbindung nur insoweit aufzuheben, als sie nicht bereits durch Haftungsübernahmen in den Vorjahren in Anspruch genommen ist.
(4) Die Rücklage ist für allfällige Abgänge aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung in einem Kalenderjahr und für Haftungsübernahmen gemäß Abs. 2 bestimmt.
(5) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Überschuß, so ist dieser vom Bund an den Fonds zu überweisen. Die endgültige Abrechnung des Überschusses hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen.
(6) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Abgang, so ist der entsprechende Betrag vom Fonds dem Bund zu überweisen. Die endgültige Abrechnung des Abganges hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen.
(7) Sind die Mittel des Fonds erschöpft, so hat der Bund die Abgänge aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung vorläufig aus Bundesmitteln zu decken. Die vom Bund vorschußweise getragenen Abgänge sind diesem durch Überweisung der in den nachfolgenden Kalenderjahren dem Fonds zugeführten Überschüsse aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu refundieren.
(8) Die Rücklage ist gewinnbringend so anzulegen, daß die im § 64 Abs. 2 genannten Aufgaben des Fonds bestritten werden können.
(9) Der Fonds hat einen Haftungsrahmen für Haftungsübernahmen gemäß § 39b Abs. 4 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1982 zu bilden. Der Haftungsrahmen beträgt 600 Millionen Schilling. Der Fonds kann Haftungen zu Lasten dieses Haftungsrahmens nur dann eingehen, wenn der Bundesminister für Finanzen der Beihilfengewährung gemäß § 39b Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zugestimmt hat.
(10) Für den Fall der Heranziehung des Fonds für gemäß Abs. 9 eingegangenen Haftungen hat der Bund dem Fonds die erforderlichen Mittel für die termingemäße Berichtigung der ihm hieraus erwachsenen Verpflichtungen zu überweisen.
(11) Wird der Fonds zu einer Haftung gemäß Abs. 9 herangezogen und hat der Bund gemäß Abs. 10 die erforderlichen Mittel bereitgestellt, so sind die dem Fonds gemäß § 1358 ABGB zufließenden Mittel dem Bund umgehend zu überweisen.
Abkürzung
AlVG
Bildung der Rücklage durch den Fonds
§ 65. (1) Das durch Zuführung der Überschüsse der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 60 Abs. 5 vom Fonds erworbene Vermögen ist durch Bildung einer Rücklage zu binden und gewinnbringend so anzulegen, daß die dem Fonds zugewiesenen Aufgaben erfüllt werden können. Die Rücklage darf nur für Ausgaben, die aus gesetzlich – insbesondere in diesem Bundesgesetz – festgelegten Aufgaben des Fonds folgen, verkürzt oder aufgelöst werden.
(2) Innerhalb der Rücklage ist eine besondere zweckgebundene Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß §§ 27a Abs. 8 und 28 Abs. 5 sowie 35a und 36 Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zu bilden. Die durch diese Haftungsrücklage gebundenen Vermögenswerte des Fonds bleiben bei der Beurteilung der Vermögenslage des Fonds für Zwecke des Ausgleichs der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (§ 60 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit § 60 Abs. 3) außer Betracht.
(3) Die Haftungsrücklage gemäß Abs. 2 beträgt 3 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben der Arbeitsmarktverwaltung in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage darf jedoch die verfügbaren Mittel des Fonds nicht übersteigen. Sie ist jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (§ 60) des Vorjahres festzulegen. Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die notwendige Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so ist die Rücklage nur insoweit aufzulösen, als die durch die Haftungsrücklage gebundenen Mittel nicht bereits auch durch Haftungsübernahmen in den Vorjahren zweckgebunden sind.
(Anm.: Abs. 4 bis 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1994)
Abkürzung
AlVG
Bildung der Rücklage durch den Fonds
§ 65. (1) Aus den Überschüssen aus der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des § 60 (im folgenden „Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung“ bezeichnet) ist eine Rücklage zu bilden.
(2) Innerhalb der Rücklage ist eine zweckgebundene Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß §§ 28 Abs. 5 und 36 Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zu bilden. Sie bleibt bei der Abrechnung der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung im Sinne der Abs. 6 und 7 außer Betracht.
(3) Die Haftungsrücklage gemäß Abs. 2 beträgt 3 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben der Arbeitsmarktverwaltung in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage darf jedoch die jederzeit verfügbaren Mittel der Rücklage nicht übersteigen. Sie ist jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses der zweckgebundenen Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (§ 60) des Vorjahres festzulegen. Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so ist die Zweckbindung nur insoweit aufzuheben, als sie nicht bereits durch Haftungsübernahmen in den Vorjahren in Anspruch genommen ist.
(4) Die Rücklage ist für allfällige Abgänge aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung in einem Kalenderjahr und für Haftungsübernahmen gemäß Abs. 2 bestimmt.
(5) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Überschuß, so ist dieser vom Bund an den Fonds zu überweisen. Die endgültige Abrechnung des Überschusses hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen.
(6) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Abgang, so ist der entsprechende Betrag vom Fonds dem Bund zu überweisen. Die endgültige Abrechnung des Abganges hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen.
(7) Sind die Mittel des Fonds erschöpft, so hat der Bund die Abgänge aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung vorläufig aus Bundesmitteln zu decken. Die vom Bund vorschußweise getragenen Abgänge sind diesem durch Überweisung der in den nachfolgenden Kalenderjahren dem Fonds zugeführten Überschüsse aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu refundieren.
(8) Die Rücklage ist gewinnbringend so anzulegen, daß die im § 64 Abs. 2 genannten Aufgaben des Fonds bestritten werden können.
(9) Der Fonds hat einen Haftungsrahmen für Haftungsübernahmen gemäß § 39b Abs. 4 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1982 zu bilden. Der Haftungsrahmen beträgt 600 Millionen Schilling. Der Fonds kann Haftungen zu Lasten dieses Haftungsrahmens nur dann eingehen, wenn der Bundesminister für Finanzen der Beihilfengewährung gemäß § 39b Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zugestimmt hat.
(10) Für den Fall der Heranziehung des Fonds für gemäß Abs. 9 eingegangenen Haftungen hat der Bund dem Fonds die erforderlichen Mittel für die termingemäße Berichtigung der ihm hieraus erwachsenen Verpflichtungen zu überweisen.
(11) Wird der Fonds zu einer Haftung gemäß Abs. 9 herangezogen und hat der Bund gemäß Abs. 10 die erforderlichen Mittel bereitgestellt, so sind die dem Fonds gemäß § 1358 ABGB zufließenden Mittel dem Bund umgehend zu überweisen.
Abkürzung
AlVG
§ 65a. (1) Die Bediensteten des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung werden Bedienstete des Bundes. Beim Fonds zurückgelegte Dienstzeiten sind den Dienstzeiten als Vertragsbedienstete des Bundes gleichzuhalten.
(2) § 65 Abs. 2 gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß §§ 27a Abs. 8 und 35a.
(3) Der Bund hat dem Fonds jährlich die durch Kreditaufnahmen in den Jahren 1994 und 1995 gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 entstehenden Ausgaben wie für Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie für Tilgungen im Rahmen der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu ersetzen. Dabei sind die Mittelzuführungen an den Fonds für diese Zwecke so rechtzeitig zu tätigen, daß dem Fonds die termingerechte Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern möglich wird.
Abkürzung
AlVG
Artikel IV
Besondere Regelungen
Einmalzahlung
§ 66. Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.
Abkürzung
AlVG
Artikel IV
Besondere Regelungen
Einmalzahlung
§ 66. (1) Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.
(2) Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,
bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,
bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,
bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.
Abkürzung
AlVG
Artikel IV
Besondere Regelungen
Einmalzahlung
§ 66. (1) Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.
(2) Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,
bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,
bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,
bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.
(3) Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.
Abkürzung
AlVG
Artikel IV
Besondere Regelungen
Einmalzahlung
§ 66. (1) Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.
(2) Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,
bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,
bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,
bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.
(3) Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.
(4) Personen, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.
Abkürzung
AlVG
Artikel IV
Besondere Regelungen
Einmalzahlung
§ 66. (1) Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.
(2) Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,
bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,
bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,
bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.
(3) Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.
(4) Personen, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.
(5) Personen, die in den Monaten Mai und Juni 2022 mindestens 31 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 300 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.
Abkürzung
AlVG
Ist auf die ehemaligen Zollausschlußgebiete Jungholz und Mittelberg bis zur Herstellung der Währungsunion weiter anzuwenden (vgl. § 81 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 6/1998).
ARTIKEL V
Sonderbestimmungen für Zollausschlußgebiete
§ 66. Für den Bereich von Zollausschlußgebieten können durch Verordnung an Stelle der Schillingbeträge, die in diesem Bundesgesetz oder in auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, Beträge in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung festgesetzt werden, wobei auf das Kursverhältnis und das Verhältnis der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung Bedacht zu nehmen ist.
Sonderbestimmungen für Strafgefangene
§ 66a. (1) Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.
(2) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat. Als Anwartschaftszeiten zählen nur drei Viertel der versicherungspflichtigen Zeiträume.
(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß § 21 gilt die nach Abs. 5 versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Abs. 1 und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.
(4) Die Bestätigung gemäß § 46 Abs. 4 ist von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.
(5) Als Beitragsgrundlage gemäß § 61 Abs. 1 gilt die gemäß § 52 des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Justiz) den gesamten Beitrag.
(6) Für Strafgefangene sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten. Hiebei ist der Bund (Bundesministerium für Justiz) einem Dienstgeber gleichzuhalten. Die Meldung zur Arbeitslosenversicherung und die Beitragsabfuhr wird durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz geregelt.
(7) Bei Anwendung des § 69 (Rechtshilfe- und Auskunftspflicht) stehen die nach Abs. 1 und 2 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern gleich.
Abkürzung
AlVG
Sonderbestimmungen für Strafgefangene
§ 66a. (1) Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.
(2) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat. Als Anwartschaftszeiten zählen nur drei Viertel der versicherungspflichtigen Zeiträume.
(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß § 21 gilt die nach Abs. 5 versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Abs. 1 und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.
(4) Die Bestätigung gemäß § 46 Abs. 4 ist von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.
(5) Als Beitragsgrundlage gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994 gilt die gemäß § 52 des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Justiz) den gesamten Beitrag.
(6) Für Strafgefangene sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten. Hiebei ist der Bund (Bundesministerium für Justiz) einem Dienstgeber gleichzuhalten. Die Meldung zur Arbeitslosenversicherung und die Beitragsabfuhr wird durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz geregelt.
(7) Bei Anwendung des § 69 (Rechtshilfe- und Auskunftspflicht) stehen die nach Abs. 1 und 2 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern gleich.
Abkürzung
AlVG
ARTIKEL V
Sonderbestimmungen für Strafgefangene
§ 66a. (1) Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.
(2) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat. Als Anwartschaftszeiten zählen nur drei Viertel der versicherungspflichtigen Zeiträume.
(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß § 21 gilt die nach Abs. 5 versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Abs. 1 und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.
(4) Die Bestätigung gemäß § 46 Abs. 4 ist von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.
(5) Als Beitragsgrundlage gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994 gilt die gemäß § 52 des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Justiz) den gesamten Beitrag.
(6) Für Strafgefangene sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten. Hiebei ist der Bund (Bundesministerium für Justiz) einem Dienstgeber gleichzuhalten. Die Meldung zur Arbeitslosenversicherung und die Beitragsabfuhr wird durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz geregelt.
(7) Bei Anwendung des § 69 (Rechtshilfe- und Auskunftspflicht) stehen die nach Abs. 1 und 2 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern gleich.
Abkürzung
AlVG
ARTIKEL V
Sonderbestimmungen für Strafgefangene
§ 66a. (1) Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.
(2) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat.
(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß § 21 gilt die nach Abs. 5 versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Abs. 1 und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.
(4) Die Bestätigung gemäß § 46 Abs. 4 ist von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.
(5) Als Beitragsgrundlage gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994 gilt die gemäß § 52 des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Justiz) den gesamten Beitrag.
(6) Für Strafgefangene sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten. Hiebei ist der Bund (Bundesministerium für Justiz) einem Dienstgeber gleichzuhalten. Die Meldung zur Arbeitslosenversicherung und die Beitragsabfuhr wird durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz geregelt.
(7) Bei Anwendung des § 69 (Rechtshilfe- und Auskunftspflicht) stehen die nach Abs. 1 und 2 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern gleich.
Abkürzung
AlVG
ARTIKEL V
Sonderbestimmungen für Strafgefangene
§ 66a. (1) Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.
(2) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat.
(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß § 21 gilt die nach Abs. 5 versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Abs. 1 und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.
(4) Die Bestätigung gemäß § 46 Abs. 4 ist von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.
(5) Als Beitragsgrundlage gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994 gilt die gemäß § 52 des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Justiz) den gesamten Beitrag.
(6) Für Strafgefangene sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten. Hiebei ist der Bund (Bundesministerium für Justiz) einem Dienstgeber gleichzuhalten. Die Meldung zur Arbeitslosenversicherung und die Beitragsabfuhr wird durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz geregelt.
(7) Bei Anwendung des § 69 (Rechtshilfe- und Auskunftspflicht) stehen die nach Abs. 1 und 2 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern gleich.
(8) Die Versicherungspflicht gemäß Abs. 2 besteht nicht, soweit die Strafgefangenen oder Untergebrachten als Dienstnehmer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 ausgenommen wären. In diesem Fall ist § 14 Abs. 4 lit. f mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Zeiten der Erfüllung der Arbeitspflicht treten, anzuwenden.
Abkürzung
AlVG
ARTIKEL V
Sonderbestimmungen für Strafgefangene
§ 66a. (1) Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.
(2) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat.
(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß § 21 gilt die nach Abs. 5 versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Abs. 1 und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.
(4) Die Bestätigung gemäß § 46 Abs. 4 ist von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung.
(5) Als Beitragsgrundlage gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994 gilt die gemäß § 52 des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) den gesamten Beitrag.
(6) Für Strafgefangene sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten. Hiebei ist der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) einem Dienstgeber gleichzuhalten. Die Meldung zur Arbeitslosenversicherung und die Beitragsabfuhr wird durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz geregelt.
(7) Bei Anwendung des § 69 (Rechtshilfe- und Auskunftspflicht) stehen die nach Abs. 1 und 2 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern gleich.
(8) Die Versicherungspflicht gemäß Abs. 2 besteht nicht, soweit die Strafgefangenen oder Untergebrachten als Dienstnehmer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 ausgenommen wären. In diesem Fall ist § 14 Abs. 4 lit. f mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Zeiten der Erfüllung der Arbeitspflicht treten, anzuwenden.
Abkürzung
AlVG
ARTIKEL V
Sonderbestimmungen für Strafgefangene
§ 66a. (1) Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.
(2) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat.
(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß § 21 gilt die nach Abs. 5 versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Abs. 1 und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.
(4) Die Bestätigung gemäß § 46 Abs. 4 ist von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung.
(5) Als Beitragsgrundlage gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994 gilt die gemäß § 52 des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) den gesamten Beitrag.
(6) Für Strafgefangene sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten. Hiebei ist der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) einem Dienstgeber gleichzuhalten. Die Meldung zur Arbeitslosenversicherung und die Beitragsabfuhr wird durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz geregelt.
(7) Bei Anwendung des § 69 (Rechtshilfe- und Auskunftspflicht) stehen die nach Abs. 1 und 2 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern gleich.
(8) Die Versicherungspflicht gemäß Abs. 2 besteht nicht, soweit die Strafgefangenen oder Untergebrachten als Dienstnehmer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 ausgenommen wären. In diesem Fall ist § 14 Abs. 4 lit. f mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Zeiten der Erfüllung der Arbeitspflicht treten, anzuwenden.
Abkürzung
AlVG
ARTIKEL VI
Allgemeine Bestimmungen
Übergang von Ansprüchen
§ 67. Hat ein Sozialhilfeträger einen Arbeitslosen für einen Zeitraum unterstützt und wird dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) später für diese Zeit bewilligt, so hat das Arbeitsamt dem Sozialhilfeträger die Sozialhilfeleistung zu erstatten, jedoch nicht über den Betrag des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) hinaus. Das Arbeitsamt kann dafür dem Arbeitslosen die Beträge, zu deren Erstattung es verpflichtet ist, auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) anrechnen. Das Arbeitsamt kann die Erstattung dem Sozialhilfeträger insoweit verweigern, als es das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bereits ausgezahlt hat, ohne die Vorleistung des Sozialhilfeträgers gekannt zu haben.
(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 30)
Abkürzung
AlVG
Ist für die Nachverrechnung des Bildungsbonus (§ 20 Abs. 7) nicht anzuwenden (vgl. § 79 Abs. 180).
ARTIKEL VI
Allgemeine Bestimmungen
Übergang von Ansprüchen
§ 67. Hat ein Sozialhilfeträger einen Arbeitslosen für einen Zeitraum unterstützt und wird dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) später für diese Zeit bewilligt, so hat die regionale Geschäftsstelle dem Sozialhilfeträger die Sozialhilfeleistung zu erstatten, jedoch nicht über den Betrag des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) hinaus. Die regionale Geschäftsstelle kann dafür dem Arbeitslosen die Beträge, zu deren Erstattung sie verpflichtet ist, auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) anrechnen. Die regionale Geschäftsstelle kann die Erstattung dem Sozialhilfeträger insoweit verweigern, als sie das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bereits ausgezahlt hat, ohne die Vorleistung des Sozialhilfeträgers gekannt zu haben.
Abkürzung
AlVG
Exekutions- und Verfügungsbeschränkungen
§ 68. (1) Die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam übertragen und verpfändet werden.
(2) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
Abkürzung
AlVG
Exekutions- und Verfügungsbeschränkungen
§ 68. (1) Die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam verpfändet werden.
(2) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
Abkürzung
AlVG
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 69. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beträge, mit denen sie versichert waren, an die Arbeitsämter, Landesarbeitsämter sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den Arbeitsämtern bzw. Landesarbeitsämtern und den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).
(2) Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesarbeitsämtern und den Arbeitsämtern alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abkürzung
AlVG
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 69. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).
(2) Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abkürzung
AlVG
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 69. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).
(2) Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Finanzämter haben den regionalen Geschäftsstellen die Daten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
Abkürzung
AlVG
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 69. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).
(2) Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Finanzämter haben den regionalen Geschäftsstellen die Daten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat den regionalen Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können.
Abkürzung
AlVG
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 69. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).
(2) Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Finanzämter haben den regionalen Geschäftsstellen die Daten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat den regionalen Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können.
Abkürzung
AlVG
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 69. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).
(2) Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.