Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
(3) Die Finanzämter haben den regionalen Geschäftsstellen die Daten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat den regionalen Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können.
(5) Die gemäß Abs. 1 bis 4 gegenüber den regionalen Geschäftsstellen bestehenden Verpflichtungen bestehen auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, soweit die entsprechenden Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung seiner Aufgaben bilden.
Abkürzung
AlVG
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 69. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).
(2) Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Finanzämter haben den regionalen Geschäftsstellen die Daten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat den regionalen Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ermitteln und Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3 MeldeG) mit dem Kriterium Adresse durchführen können. Das Arbeitsmarktservice hat bei der Verwendung dieser Daten insbesondere die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 DSG zu treffen.
(5) Die gemäß Abs. 1 bis 4 gegenüber den regionalen Geschäftsstellen bestehenden Verpflichtungen bestehen auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, soweit die entsprechenden Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung seiner Aufgaben bilden.
Abkürzung
AlVG
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 69. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).
(2) Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Finanzämter haben den regionalen Geschäftsstellen die Daten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hat den regionalen Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ermitteln und Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3 MeldeG) mit dem Kriterium Adresse durchführen können. Das Arbeitsmarktservice hat bei der Verwendung dieser Daten insbesondere die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 DSG zu treffen.
(5) Die gemäß Abs. 1 bis 4 gegenüber den regionalen Geschäftsstellen bestehenden Verpflichtungen bestehen auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, soweit die entsprechenden Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung seiner Aufgaben bilden.
Abkürzung
AlVG
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 69. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Dachverband).
(2) Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Finanzämter haben den regionalen Geschäftsstellen die Daten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hat den regionalen Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ermitteln und Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3 MeldeG) mit dem Kriterium Adresse durchführen können. Das Arbeitsmarktservice hat bei der Verwendung dieser Daten insbesondere die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 DSG zu treffen.
(5) Die gemäß Abs. 1 bis 4 gegenüber den regionalen Geschäftsstellen bestehenden Verpflichtungen bestehen auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, soweit die entsprechenden Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung seiner Aufgaben bilden.
Abkürzung
AlVG
Stempel- und Gebührenfreiheit
§ 70. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(BGBl. Nr. 261/1967, Art. I Z. 13)
(2) Die §§ 76 bis 78 des AVG 1950 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(BGBl. Nr. 92/1959, Art. 6 lit. d)
Abkürzung
AlVG
Stempel- und Gebührenfreiheit
§ 70. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(BGBl. Nr. 261/1967, Art. I Z. 13)
(2) Die §§ 76, 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Abkürzung
AlVG
Strafbestimmungen
§ 71. (1) Dienstgeber oder deren Beauftragte, die die Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigern, in den Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben machen oder der ihnen nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommen, werden, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 30 S bis 3000 S oder mit Arrest von einem Tag bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Mißbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, wird, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 30 S bis 3000 S oder mit Arrest von einem Tag bis zu drei Monaten bestraft.
Strafbestimmungen
§ 71. (1) Dienstgeber oder deren Beauftragte, die die Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigern, in den Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben machen oder der ihnen nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommen, werden, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 500 S bis 15 000 S oder mit Freiheitsstrafe von sieben Tagen bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Mißbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, wird, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 500 S bis 15 000 S oder mit Freiheitsstrafe von sieben Tagen bis zu drei Monaten bestraft.
Strafbestimmungen
§ 71. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigert, in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der ihm nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.
Abkürzung
AlVG
Strafbestimmungen
§ 71. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigert, in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der ihm nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.
(3) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich unwahre Angaben zur Erreichung eines besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die unwahren Angaben im Rahmen eines Anspruchsverlustes gemäß § 10 Abs. 2 berücksichtigt wurden.
Abkürzung
AlVG
§ 72. (1) Gegen Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann das Arbeitsamt, unbeschadet der Bestimmungen des § 71 Abs. 2, eine Geldstrafe bis zu 200 S verhängen. (BGBl. Nr. 261/1967, Art. I Z. 14)
(2) Gemäß Abs. 1 verhängte Geldstrafen können auch durch Abzüge vom Arbeitslosengeld und von der Notstandshilfe eingebracht werden. (BGBl. Nr. 92/1959, Art. 6 lit. f)
Abkürzung
AlVG
§ 72. (1) Gegen Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle, unbeschadet der Bestimmungen des § 71 Abs. 2, eine Geldstrafe bis zu 200 S verhängen.
(2) Gemäß Abs. 1 verhängte Geldstrafen können auch durch Abzüge vom Arbeitslosengeld und von der Notstandshilfe eingebracht werden.
Abkürzung
AlVG
§ 72. (1) Gegen Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle, unbeschadet der Bestimmungen des § 71 Abs. 2, eine Geldstrafe bis zu 2 000 S verhängen.
(2) Gemäß Abs. 1 verhängte Geldstrafen können auch durch Abzüge vom Arbeitslosengeld und von der Notstandshilfe eingebracht werden.
Abkürzung
AlVG
Pauschalierter Aufwandsersatz
§ 72. (1) Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des § 71, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 200 Euro vorschreiben.
(2) Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 kann durch Abzug von einer nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.
Abkürzung
AlVG
§ 73. Die Eingänge aus den gemäß den §§ 71 und 72 verhängten Geldstrafen fließen dem Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64) zu.
§ 73. Die Eingänge aus den gemäß den §§ 71 und 72 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
Zufluss der Mittel
§ 73. Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
Abkürzung
AlVG
ARTIKEL VII
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen bei Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen
§ 74. Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Bundesgesetzes, mit dem die Beträge im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Geringfügigkeitsgrenzen) erhöht werden, nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert waren, nach dem jeweiligen Bundesgesetz, mit dem die Geringfügigkeitsgrenzen erhöht werden, aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, in der Krankenversicherung pflichtversichert bleiben.
(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 31)
Abkürzung
AlVG
§ 75. Sofern die im § 74 genannten Personen Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, sind, können sie bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die Geringfügigkeitsgrenzen erhöht werden, bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger den Antrag stellen, aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschieden zu werden. Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 32)
Abkürzung
AlVG
Verwaltungs(Vermittlungs)ausschüsse
§ 76. (1) Die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse werden durch ein eigenes Bundesgesetz errichtet.
(2) Ist ein „Arbeitsamt Versicherungsdienste“ eingerichtet, so hat die Anhörung jenes Vermittlungsausschusses zu erfolgen, der bei dem nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort), bzw. der beruflichen Tätigkeit oder bestimmten herangezogenen Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt besteht.
Abkürzung
AlVG
Verwaltungs(Vermittlungs)ausschüsse
§ 76. (1) Die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse werden durch ein eigenes Bundesgesetz errichtet.
(2) Ist ein „Arbeitsamt Versicherungsdienste“ eingerichtet, so hat die Anhörung jenes Vermittlungsausschusses zu erfolgen, der bei dem nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort), bzw. der beruflichen Tätigkeit oder bestimmten herangezogenen Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt besteht.
(3) Soweit nach diesem Bundesgesetz der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes anzuhören ist, kann dieser unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, daß bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch das Arbeitsamt treten kann.
Abkürzung
AlVG
Anhörung des Regionalbeirates
§ 76. (1) Soweit nach diesem Bundesgesetz der Regionalbeirat anzuhören ist, kann dieser unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, daß bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch den Leiter der regionalen Geschäftsstelle oder einen von ihm damit betrauten Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle treten kann.
(2) Ist eine besondere Geschäftsstelle für Versicherungsdienste eingerichtet, so hat die Anhörung des Regionalbeirates der nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort) oder nach beruflichen (fachlichen) Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erfolgen.
Abkürzung
AlVG
Anhörungsrecht
§ 76a. Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vor Erlassung von grundsätzlichen Durchführungserlässen zu diesem Bundesgesetz anzuhören.
Abkürzung
AlVG
Aufhebung von Vorschriften
§ 77. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
das Bundesgesetz vom 15. Mai 1946, BGBl. Nr. 97, über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenfürsorge (Arbeitslosenfürsorgegesetz) sowie alle reichsrechtlichen Vorschriften, soweit sie sich auf Materien erstrecken, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind;
das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 221, betreffend die Herabsetzung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Verwendung eines Teiles des Arbeitslosenversicherungsbeitrages der Arbeiter zugunsten der Invalidenversicherung.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z. 1 außer Kraft getretenen reichsrechtlichen Vorschriften werden durch Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung verlautbart.
Abkürzung
AlVG
Vollziehung
§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 60 Abs. 2 lit. b ist der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz betraut.
Abkürzung
AlVG
Vollziehung
§ 78. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Abkürzung
AlVG
Vollziehung
§ 78. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
Abkürzung
AlVG
Inkrafttreten
§ 79. (1) § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 8, § 31a Abs. 10 bis 12, § 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
Abkürzung
AlVG
Inkrafttreten
§ 79. (1) § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 8, § 31a Abs. 10 bis 12, § 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 wurde nicht vergeben)
(5) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 5 und 6, § 25 Abs. 2 bis 7, § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b, c und e sowie § 76 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
Abkürzung
AlVG
Inkrafttreten
§ 79. (1) § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 8, § 31a Abs. 10 bis 12, § 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 66a tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Jänner 1994 in Kraft treten.
(5) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 5 und 6, § 25 Abs. 2 bis 7, § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b, c und e sowie § 76 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
Abkürzung
AlVG
Inkrafttreten
§ 79. (1) § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 8, § 31a Abs. 10 bis 12, § 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 66a tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Jänner 1994 in Kraft treten.
(5) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 5 und 6, § 25 Abs. 2 bis 7, § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b, c und e sowie § 76 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(7) § 12 Abs. 3 lit. g und h, Abs. 4, Abs. 6 lit. c, § 12 Abs. 9 bis 11, § 16 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 4 erster Satz, § 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 25 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 3 lit. e, Abs. 4 lit. d, § 27 Abs. 1 bis 4, § 32, § 32a und § 36 Abs. 3 lit. A sublit. f und lit. B sublit. d erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Die Änderung der Höhe des Familienzuschlages im § 20 Abs. 4 erster Satz und der Lohnklasse im § 21 Abs. 3 gilt für alle Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1994 geltend gemacht werden. Für die übrigen Fälle ist der Familienzuschlag von 22,60 S täglich und die Lohnklassentabelle gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 364/1989 und 412/1990 sowie der Verordnungen BGBl. Nr. 717/1990, 594/1991 und 753/1992 weiter anzuwenden.
(8) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Abkürzung
AlVG
Inkrafttreten
§ 79. (1) § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 8, § 31a Abs. 10 bis 12, § 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 66a tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Jänner 1994 in Kraft treten.
(5) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 5 und 6, § 25 Abs. 2 bis 7, § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b, c und e sowie § 76 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(7) § 12 Abs. 3 lit. g und h, Abs. 4, Abs. 6 lit. c, § 12 Abs. 9 bis 11, § 16 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 4 erster Satz, § 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 25 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 3 lit. e, Abs. 4 lit. d, § 27 Abs. 1 bis 4, § 32, § 32a und § 36 Abs. 3 lit. A sublit. f und lit. B sublit. d erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Die Änderung der Höhe des Familienzuschlages im § 20 Abs. 4 erster Satz und der Lohnklasse im § 21 Abs. 3 gilt für alle Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1994 geltend gemacht werden. Für die übrigen Fälle ist der Familienzuschlag von 22,60 S täglich und die Lohnklassentabelle gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 364/1989 und 412/1990 sowie der Verordnungen BGBl. Nr. 717/1990, 594/1991 und 753/1992 weiter anzuwenden.
(8) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(9) §§ 60, 64, 64a sowie 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 1995 außer Kraft; §§ 60, 64 und 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit 1. März 1995 wieder in Kraft.
(10) § 65a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 tritt mit 1. März 1995 in Kraft.
Abkürzung
AlVG
Inkrafttreten
§ 79. (1) § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 8, § 31a Abs. 10 bis 12, § 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 66a tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Jänner 1994 in Kraft treten.
(5) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 5 und 6, § 25 Abs. 2 bis 7, § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b, c und e sowie § 76 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(7) § 12 Abs. 3 lit. g und h, Abs. 4, Abs. 6 lit. c, § 12 Abs. 9 bis 11, § 16 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 4 erster Satz, § 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 25 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 3 lit. e, Abs. 4 lit. d, § 27 Abs. 1 bis 4, § 32, § 32a und § 36 Abs. 3 lit. A sublit. f und lit. B sublit. d erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Die Änderung der Höhe des Familienzuschlages im § 20 Abs. 4 erster Satz und der Lohnklasse im § 21 Abs. 3 gilt für alle Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1994 geltend gemacht werden. Für die übrigen Fälle ist der Familienzuschlag von 22,60 S täglich und die Lohnklassentabelle gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 364/1989 und 412/1990 sowie der Verordnungen BGBl. Nr. 717/1990, 594/1991 und 753/1992 weiter anzuwenden.
(8) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(9) §§ 60, 64, 64a sowie 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(10) Die §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 4 und 10, 14 Abs. 1 Z 2 (Anm.: richtig: § 14 Abs. 1 Z 1 und 2), 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, 16 Abs. 3, 18 Abs. 6 und 8 lit. d, 21 Abs. 6, 25 Abs. 4, 6 und 7, 32a Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 3, 40a, 41 Abs. 5, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 2, 50, 51 Abs. 2 und 3 (Anm.: idF von Art. 6 Z 1, BGBl. Nr. 314/1994), 53 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56, 57, 67, 69, 72 Abs. 1 und 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(11) Die §§ 23, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1 Z 2, 51 Abs. 1 und 2 (Anm.: idF von Art. 6 Z 16, BGBl. Nr. 314/1994), 54, 58, 59 und 66a Abs. 5 (Anm.: durch ein redaktionelles Versehen eingefügt) treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 23, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1 (Anm.: durch ein redaktionelles Versehen eingefügt), 51 Abs. 1 und 2, 54, 58, 59 und 66a Abs. 5 (Anm.: durch ein redaktionelles Versehen eingefügt) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle, des Landesarbeitsamtes der Landesgeschäftsstelle, des Vermittlungsausschusses dem regionalen Beirat sowie des Verwaltungsausschusses dem Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice obliegen.
(12) Mit dem Inkrafttreten des § 44 Abs. 1 Z 2 gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe oder der Sondernotstandshilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.
(13) Ansprüche auf Pensionsvorschuß gemäß § 23 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1990, die über den Tag vor dem in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, festgelegten Zeitpunkt hinaus bestehen, werden von den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice weiter gewährt. § 23 in der am Tag vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gilt für diese Fälle sinngemäß weiter.
Abkürzung
AlVG
Inkrafttreten
§ 79. (1) § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 8, § 31a Abs. 10 bis 12, § 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 66a tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Jänner 1994 in Kraft treten.
(5) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 5 und 6, § 25 Abs. 2 bis 7, § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b, c und e sowie § 76 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(7) § 12 Abs. 3 lit. g und h, Abs. 4, Abs. 6 lit. c, § 12 Abs. 9 bis 11, § 16 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 4 erster Satz, § 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 25 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 3 lit. e, Abs. 4 lit. d, § 27 Abs. 1 bis 4, § 32, § 32a und § 36 Abs. 3 lit. A sublit. f und lit. B sublit. d erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Die Änderung der Höhe des Familienzuschlages im § 20 Abs. 4 erster Satz und der Lohnklasse im § 21 Abs. 3 gilt für alle Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1994 geltend gemacht werden. Für die übrigen Fälle ist der Familienzuschlag von 22,60 S täglich und die Lohnklassentabelle gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 364/1989 und 412/1990 sowie der Verordnungen BGBl. Nr. 717/1990, 594/1991 und 753/1992 weiter anzuwenden.
(8) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(9) §§ 60, 64, 64a sowie 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(10) Die §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 4 und 10, 14 Abs. 1 Z 2 (Anm.: richtig: § 14 Abs. 1 Z 1 und 2), 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, 16 Abs. 3, 18 Abs. 6 und 8 lit. d, 21 Abs. 6, 25 Abs. 4, 6 und 7, 32a Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 3, 40a, 41 Abs. 5, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 2, 50, 51 Abs. 2 und 3 (Anm.: idF von Art. 6 Z 1, BGBl. Nr. 314/1994), 53 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56, 57, 67, 69, 72 Abs. 1 und 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(11) Die §§ 23, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1 Z 2, 51 Abs. 1 und 2 (Anm.: idF von Art. 6 Z 16, BGBl. Nr. 314/1994), 54, 58 und 59 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 23, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1 (Anm.: durch ein redaktionelles Versehen eingefügt), 51 Abs. 1 und 2, 54, 58 und 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle, des Landesarbeitsamtes der Landesgeschäftsstelle, des Vermittlungsausschusses dem regionalen Beirat sowie des Verwaltungsausschusses dem Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice obliegen.
(12) Mit dem Inkrafttreten des § 44 Abs. 1 Z 2 gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe oder der Sondernotstandshilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.
(13) Ansprüche auf Pensionsvorschuß gemäß § 23 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1990, die über den Tag vor dem in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, festgelegten Zeitpunkt hinaus bestehen, werden von den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice weiter gewährt. § 23 in der am Tag vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gilt für diese Fälle sinngemäß weiter.
(14) § 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft und ist auf Neuansprüche ab 1. Juli 1994 anzuwenden.
(15) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(16) § 66a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
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Inkrafttreten
§ 79. (1) § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 8, § 31a Abs. 10 bis 12, § 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 66a tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Jänner 1994 in Kraft treten.
(5) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 5 und 6, § 25 Abs. 2 bis 7, § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b, c und e sowie § 76 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(7) § 12 Abs. 3 lit. g und h, Abs. 4, Abs. 6 lit. c, § 12 Abs. 9 bis 11, § 16 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 4 erster Satz, § 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 25 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 3 lit. e, Abs. 4 lit. d, § 27 Abs. 1 bis 4, § 32, § 32a und § 36 Abs. 3 lit. A sublit. f und lit. B sublit. d erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Die Änderung der Höhe des Familienzuschlages im § 20 Abs. 4 erster Satz und der Lohnklasse im § 21 Abs. 3 gilt für alle Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1994 geltend gemacht werden. Für die übrigen Fälle ist der Familienzuschlag von 22,60 S täglich und die Lohnklassentabelle gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 364/1989 und 412/1990 sowie der Verordnungen BGBl. Nr. 717/1990, 594/1991 und 753/1992 weiter anzuwenden.
(8) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(9) §§ 60, 64, 64a sowie 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(10) Die §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 4 und 10, 14 Abs. 1 Z 2 (Anm.: richtig: § 14 Abs. 1 Z 1 und 2), 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, 16 Abs. 3, 18 Abs. 6 und 8 lit. d, 21 Abs. 6, 25 Abs. 4, 6 und 7, 32a Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 3, 40a, 41 Abs. 5, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 2, 50, 51 Abs. 2 und 3 (Anm.: idF von Art. 6 Z 1, BGBl. Nr. 314/1994), 53 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56, 57, 67, 69, 72 Abs. 1 und 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(11) Die §§ 23, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1 Z 2, 51 Abs. 1 und 2 (Anm.: idF von Art. 6 Z 16, BGBl. Nr. 314/1994), 54, 58 und 59 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 23, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1 (Anm.: durch ein redaktionelles Versehen eingefügt), 51 Abs. 1 und 2, 54, 58 und 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle, des Landesarbeitsamtes der Landesgeschäftsstelle, des Vermittlungsausschusses dem regionalen Beirat sowie des Verwaltungsausschusses dem Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice obliegen.
(12) Mit dem Inkrafttreten des § 44 Abs. 1 Z 2 gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe oder der Sondernotstandshilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.
(13) Ansprüche auf Pensionsvorschuß gemäß § 23 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1990, die über den Tag vor dem in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, festgelegten Zeitpunkt hinaus bestehen, werden von den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice weiter gewährt. § 23 in der am Tag vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gilt für diese Fälle sinngemäß weiter.
(14) § 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft und ist auf Neuansprüche ab 1. Juli 1994 anzuwenden.
(15) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(16) § 66a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(17) § 18 Abs. 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
AlVG
Inkrafttreten
§ 79. (1) § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 8, § 31a Abs. 10 bis 12, § 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 66a tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Jänner 1994 in Kraft treten.
(5) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 5 und 6, § 25 Abs. 2 bis 7, § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b, c und e sowie § 76 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(7) § 12 Abs. 3 lit. g und h, Abs. 4, Abs. 6 lit. c, § 12 Abs. 9 bis 11, § 16 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 4 erster Satz, § 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 25 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 3 lit. e, Abs. 4 lit. d, § 27 Abs. 1 bis 4, § 32, § 32a und § 36 Abs. 3 lit. A sublit. f und lit. B sublit. d erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Die Änderung der Höhe des Familienzuschlages im § 20 Abs. 4 erster Satz und der Lohnklasse im § 21 Abs. 3 gilt für alle Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1994 geltend gemacht werden. Für die übrigen Fälle ist der Familienzuschlag von 22,60 S täglich und die Lohnklassentabelle gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 364/1989 und 412/1990 sowie der Verordnungen BGBl. Nr. 717/1990, 594/1991 und 753/1992 weiter anzuwenden.
(8) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(9) §§ 60, 64, 64a sowie 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(10) Die §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 4 und 10, 14 Abs. 1 Z 2 (Anm.: richtig: § 14 Abs. 1 Z 1 und 2), 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, 16 Abs. 3, 18 Abs. 6 und 8 lit. d, 21 Abs. 6, 25 Abs. 4, 6 und 7, 32a Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 3, 40a, 41 Abs. 5, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 2, 50, 51 Abs. 2 und 3 (Anm.: idF von Art. 6 Z 1, BGBl. Nr. 314/1994), 53 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56, 57, 67, 69, 72 Abs. 1 und 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(11) Die §§ 23, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1 Z 2, 51 Abs. 1 und 2 (Anm.: idF von Art. 6 Z 16, BGBl. Nr. 314/1994), 54, 58 und 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 23, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1 (Anm.: durch ein redaktionelles Versehen eingefügt), 51 Abs. 1 und 2, 54, 58 und 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle, des Landesarbeitsamtes der Landesgeschäftsstelle, des Vermittlungsausschusses dem regionalen Beirat sowie des Verwaltungsausschusses dem Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice obliegen.
(12) Mit dem Inkrafttreten des § 44 Abs. 1 Z 2 gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe oder der Sondernotstandshilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.
(13) Ansprüche auf Pensionsvorschuß gemäß § 23 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1990, die über den Tag vor dem in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, festgelegten Zeitpunkt hinaus bestehen, werden von den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice weiter gewährt. § 23 in der am Tag vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gilt für diese Fälle sinngemäß weiter.
(14) § 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft und ist auf Neuansprüche ab 1. Juli 1994 anzuwenden.
(15) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(16) § 66a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(17) § 18 Abs. 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) § 1, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 4, § 25 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(19) § 12, § 14 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 5, § 21 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und 4, § 36, § 36a, § 36b, § 36c und § 39 Abs. 3 und 5 (Anm.: von der Novellierungsanordnung war der Abs. 3 nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1995 liegt; wobei § 14 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 26 erst auf Fälle anzuwenden ist, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 und der Verordnung BGBl. Nr. 977/1994. § 12, § 26 Abs. 3 und 4, § 36, § 36a, § 36b und § 36c sind jedoch ab 1. Jänner 1996 auf alle Fälle anzuwenden.
(20) § 26 Abs. 2, § 27, § 31a, § 31b und § 32 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995.
(21) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit Inkrafttreten der jeweiligen Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Abkürzung
AlVG
Inkrafttreten
§ 79. (1) § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 8, § 31a Abs. 10 bis 12, § 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 66a tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Jänner 1994 in Kraft treten.
(5) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 5 und 6, § 25 Abs. 2 bis 7, § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b, c und e sowie § 76 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(7) § 12 Abs. 3 lit. g und h, Abs. 4, Abs. 6 lit. c, § 12 Abs. 9 bis 11, § 16 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 4 erster Satz, § 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 25 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 3 lit. e, Abs. 4 lit. d, § 27 Abs. 1 bis 4, § 32, § 32a und § 36 Abs. 3 lit. A sublit. f und lit. B sublit. d erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Die Änderung der Höhe des Familienzuschlages im § 20 Abs. 4 erster Satz und der Lohnklasse im § 21 Abs. 3 gilt für alle Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1994 geltend gemacht werden. Für die übrigen Fälle ist der Familienzuschlag von 22,60 S täglich und die Lohnklassentabelle gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 364/1989 und 412/1990 sowie der Verordnungen BGBl. Nr. 717/1990, 594/1991 und 753/1992 weiter anzuwenden.
(8) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(9) §§ 60, 64, 64a sowie 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(10) Die §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 4 und 10, 14 Abs. 1 Z 2 (Anm.: richtig: § 14 Abs. 1 Z 1 und 2), 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, 16 Abs. 3, 18 Abs. 6 und 8 lit. d, 21 Abs. 6, 25 Abs. 4, 6 und 7, 32a Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 3, 40a, 41 Abs. 5, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 2, 50, 51 Abs. 2 und 3 (Anm.: idF von Art. 6 Z 1, BGBl. Nr. 314/1994), 53 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56, 57, 67, 69, 72 Abs. 1 und 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(11) Die §§ 23, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1 Z 2, 51 Abs. 1 und 2 (Anm.: idF von Art. 6 Z 16, BGBl. Nr. 314/1994), 54, 58 und 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 23, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1 (Anm.: durch ein redaktionelles Versehen eingefügt), 51 Abs. 1 und 2, 54, 58 und 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle, des Landesarbeitsamtes der Landesgeschäftsstelle, des Vermittlungsausschusses dem regionalen Beirat sowie des Verwaltungsausschusses dem Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice obliegen.
(12) Mit dem Inkrafttreten des § 44 Abs. 1 Z 2 gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe oder der Sondernotstandshilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.
(13) Ansprüche auf Pensionsvorschuß gemäß § 23 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1990, die über den Tag vor dem in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, festgelegten Zeitpunkt hinaus bestehen, werden von den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice weiter gewährt. § 23 in der am Tag vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gilt für diese Fälle sinngemäß weiter.
(14) § 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft und ist auf Neuansprüche ab 1. Juli 1994 anzuwenden.
(15) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(16) § 66a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(17) § 18 Abs. 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) § 1, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 4, § 25 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(19) § 12, § 14 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 5, § 21 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und 4, § 36, § 36a, § 36b, § 36c und § 39 Abs. 3 und 5 (Anm.: von der Novellierungsanordnung war der Abs. 3 nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1995 liegt; wobei § 14 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 26 erst auf Fälle anzuwenden ist, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 und der Verordnung BGBl. Nr. 977/1994. § 12, § 26 Abs. 3 und 4, § 36, § 36a, § 36b und § 36c sind jedoch ab 1. Jänner 1996 auf alle Fälle anzuwenden.
(20) § 26 Abs. 2, § 27, § 31a, § 31b und § 32 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995.
(21) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit Inkrafttreten der jeweiligen Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(22) § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(23) § 36 Abs. 3 lit. B, § 71 und § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
Abkürzung
AlVG
Inkrafttreten
§ 79. (1) § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 8, § 31a Abs. 10 bis 12, § 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 66a tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Jänner 1994 in Kraft treten.
(5) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 5 und 6, § 25 Abs. 2 bis 7, § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b, c und e sowie § 76 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(7) § 12 Abs. 3 lit. g und h, Abs. 4, Abs. 6 lit. c, § 12 Abs. 9 bis 11, § 16 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 4 erster Satz, § 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 25 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 3 lit. e, Abs. 4 lit. d, § 27 Abs. 1 bis 4, § 32, § 32a und § 36 Abs. 3 lit. A sublit. f und lit. B sublit. d erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Die Änderung der Höhe des Familienzuschlages im § 20 Abs. 4 erster Satz und der Lohnklasse im § 21 Abs. 3 gilt für alle Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1994 geltend gemacht werden. Für die übrigen Fälle ist der Familienzuschlag von 22,60 S täglich und die Lohnklassentabelle gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 364/1989 und 412/1990 sowie der Verordnungen BGBl. Nr. 717/1990, 594/1991 und 753/1992 weiter anzuwenden.
(8) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(9) §§ 60, 64, 64a sowie 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(10) Die §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 4 und 10, 14 Abs. 1 Z 2 (Anm.: richtig: § 14 Abs. 1 Z 1 und 2), 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, 16 Abs. 3, 18 Abs. 6 und 8 lit. d, 21 Abs. 6, 25 Abs. 4, 6 und 7, 32a Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 3, 40a, 41 Abs. 5, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 2, 50, 51 Abs. 2 und 3 (Anm.: idF von Art. 6 Z 1, BGBl. Nr. 314/1994), 53 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56, 57, 67, 69, 72 Abs. 1 und 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(11) Die §§ 23 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1 Z 2, 51 Abs. 1 und 2 (Anm.: idF von Art. 6 Z 16, BGBl. Nr. 314/1994), 54, 58 und 59 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 314/1994 und BGBl. Nr. 201/1996 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 23 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1 hinsichtlich Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe, 51 Abs. 1 und 2, 54, 58 und 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle, des Landesarbeitsamtes der Landesgeschäftsstelle, des Vermittlungsausschusses dem regionalen Beirat sowie des Verwaltungsausschusses dem Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice obliegen.
(12) Mit dem Inkrafttreten des § 44 Abs. 1 Z 2 gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich des Karenzurlaubsgeldes oder der Teilzeitbeihilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.
(13) Ansprüche auf Pensionsvorschuß gemäß § 23 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1990, die über den Tag vor dem in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, festgelegten Zeitpunkt hinaus bestehen, werden von den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice weiter gewährt. § 23 in der am Tag vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gilt für diese Fälle sinngemäß weiter.
(14) § 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft und ist auf Neuansprüche ab 1. Juli 1994 anzuwenden.
(15) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(16) § 66a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(17) § 18 Abs. 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) § 1, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 4, § 25 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(19) § 12, § 14 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 5, § 21 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und 4, § 36, § 36a, § 36b, § 36c und § 39 Abs. 3 und 5 (Anm.: von der Novellierungsanordnung war der Abs. 3 nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1995 liegt; wobei § 14 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 26 erst auf Fälle anzuwenden ist, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 und der Verordnung BGBl. Nr. 977/1994. § 12, § 26 Abs. 3 und 4, § 36, § 36a, § 36b und § 36c sind jedoch ab 1. Jänner 1996 auf alle Fälle anzuwenden.
(20) § 26 Abs. 2, § 27, § 31a, § 31b und § 32 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995.
(21) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit Inkrafttreten der jeweiligen Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(22) § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(23) § 36 Abs. 3 lit. B, § 71 und § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
(24) § 26 Abs. 1 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(25) § 7 Abs. 1 bis 3 Z 1 und Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3 bis 6, § 15, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5, § 23, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 lit. e, § 33 Abs. 4, § 36a Abs. 2, § 37, § 39, § 40a, § 43a, § 44 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 23 ist auf alle Fälle der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung anzuwenden, die nach dem 30. April 1996 beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden.
(26) § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 26a Abs. 1 Z 3 lit. a, § 27, § 28, § 31, § 31a und § 31b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft und gelten für Geburten nach dem 30. Juni 1996. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995.
(27) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und mit 31. Dezember 1997 außer Kraft. Damit treten die früheren Bestimmungen wieder in Kraft.
(28) § 7 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, § 20 Abs. 2 und § 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1996 liegt.
(29) § 21 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(30) § 44 Abs. 1 Z 2 und § 59 samt Überschrift in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 314/1994 und 201/1996 treten mit dem im Abs. 11 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(31) § 21 Abs. 10 tritt mit Ablauf des 30. April 1996 außer Kraft.
Abkürzung
AlVG
Inkrafttreten
§ 79. (1) § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 8, § 31a Abs. 10 bis 12, § 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 66a tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Jänner 1994 in Kraft treten.
(5) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 5 und 6, § 25 Abs. 2 bis 7, § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b, c und e sowie § 76 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(7) § 12 Abs. 3 lit. g und h, Abs. 4, Abs. 6 lit. c, § 12 Abs. 9 bis 11, § 16 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 4 erster Satz, § 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 25 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 3 lit. e, Abs. 4 lit. d, § 27 Abs. 1 bis 4, § 32, § 32a und § 36 Abs. 3 lit. A sublit. f und lit. B sublit. d erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Die Änderung der Höhe des Familienzuschlages im § 20 Abs. 4 erster Satz und der Lohnklasse im § 21 Abs. 3 gilt für alle Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1994 geltend gemacht werden. Für die übrigen Fälle ist der Familienzuschlag von 22,60 S täglich und die Lohnklassentabelle gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 364/1989 und 412/1990 sowie der Verordnungen BGBl. Nr. 717/1990, 594/1991 und 753/1992 weiter anzuwenden.
(8) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(9) §§ 60, 64, 64a sowie 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(10) Die §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 4 und 10, 14 Abs. 1 Z 2 (Anm.: richtig: § 14 Abs. 1 Z 1 und 2), 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, 16 Abs. 3, 18 Abs. 6 und 8 lit. d, 21 Abs. 6, 25 Abs. 4, 6 und 7, 32a Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 3, 40a, 41 Abs. 5, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 2, 50, 51 Abs. 2 und 3 (Anm.: idF von Art. 6 Z 1, BGBl. Nr. 314/1994), 53 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56, 57, 67, 69, 72 Abs. 1 und 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
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