Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1979-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1747
Änderungshistorie JSON API

– bei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonate

erforderlich sind;

4.

als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 287 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.

Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:

– Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG,

– bis zu 30 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e ASVG, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,

– bis zu 60 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

Die Höchstgrenzen von 30 und 60 Versicherungsmonaten dürfen auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Z 4 nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Z 1 und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des § 130 Abs. 4 die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 1 APG anzuwenden. § 130 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 4 Z 1 APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach § 121 Abs. 1 die jeweils geltende Altersgrenze nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, tritt.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (28. Novelle)

§ 295. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2005 die §§ 1a samt Überschrift, 1b, 4a samt Überschrift, 6 Abs. 3a, 7 Abs. 3a, 10a samt Überschrift, 12 Abs. 1, 16 Abs. 5, 23a samt Überschrift, 24 Abs. 2 bis 4, 24e samt Überschrift, 27a samt Überschrift, 31, 45 samt Überschrift, 106 Abs. 1 Z 3, 107 Überschrift sowie Abs. 1 und 7, 107a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 109 Abs. 2 lit. h und i, 110 Z 1, 110a Abs. 1 und 2, 118 Abs. 8, 118b Überschrift und Abs. 1 bis 3, 123 Abs. 1 Z 3, 156 Abs. 2 sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles und die Z 3.4 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;

2.

mit 1. Jänner 2006 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;

3.

rückwirkend mit 1. Juli 2004 § 136 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 287 Abs. 11 bis 13b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.

(2) § 147a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(2a) § 287 Abs. 13b tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 107 und 107a.

(4) Abweichend von § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 beträgt im Kalenderjahr 2006 die Mindestbeitragsgrundlage nach sublit. aa der zitierten Bestimmung 449,84 € und nach sublit. ba der zitierten Bestimmung 1 133,45 €, jeweils vervielfacht mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45).

(5) Abweichend von § 24e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a Z 4 in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.

(6) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 28 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6a) § 31 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, weiterhin anwendbar.

(7) Abweichend von § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.

(8) § 118b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.

(9) Abweichend von § 121 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 110/2006)

(11) § 287 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass

1.

bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;

2.

bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:

a)

1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 57. Lebensjahr;

b)

1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960 58. Lebensjahr;

c)

1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1961 59. Lebensjahr;

d)

1. Jänner 1962 bis 1. Dezember 1963 60. Lebensjahr;

e)

2. Dezember 1963 bis 1. Juni 1964 60,5. Lebensjahr;

f)

2. Juni 1964 bis 1. Dezember 1964 61. Lebensjahr;

g)

2. Dezember 1964 bis 1. Juni 1965 61,5. Lebensjahr;

h)

ab 2. Juni 1965 62. Lebensjahr;

3.

bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten

– bei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,

– bei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,

– bei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,

– bei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonate

erforderlich sind;

4.

als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 287 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.

Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:

– Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG,

– Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e ASVG, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,

– bis zu 60 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

Die Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Z 4 nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Z 1 und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des § 130 Abs. 4 die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 1 APG anzuwenden. § 130 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 4 Z 1 APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach § 121 Abs. 1 die jeweils geltende Altersgrenze nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, tritt.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (28. Novelle)

§ 295. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2005 die §§ 1a samt Überschrift, 1b, 4a samt Überschrift, 6 Abs. 3a, 7 Abs. 3a, 10a samt Überschrift, 12 Abs. 1, 16 Abs. 5, 23a samt Überschrift, 24 Abs. 2 bis 4, 24e samt Überschrift, 27a samt Überschrift, 31, 45 samt Überschrift, 106 Abs. 1 Z 3, 107 Überschrift sowie Abs. 1 und 7, 107a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 109 Abs. 2 lit. h und i, 110 Z 1, 110a Abs. 1 und 2, 118 Abs. 8, 118b Überschrift und Abs. 1 bis 3, 123 Abs. 1 Z 3, 156 Abs. 2 sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles und die Z 3.4 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;

2.

mit 1. Jänner 2006 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;

3.

rückwirkend mit 1. Juli 2004 § 136 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 287 Abs. 11 bis 13b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.

(2) § 147a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(2a) § 287 Abs. 13b tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 107 und 107a.

(4) Abweichend von § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 beträgt im Kalenderjahr 2006 die Mindestbeitragsgrundlage nach sublit. aa der zitierten Bestimmung 449,84 € und nach sublit. ba der zitierten Bestimmung 1 133,45 €, jeweils vervielfacht mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45).

(5) Abweichend von § 24e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a Z 4 in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.

(6) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 28 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6a) § 31 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, weiterhin anwendbar.

(7) Abweichend von § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.

(8) § 118b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.

(9) Abweichend von § 121 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992. Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964 60,5. Lebensjahr
1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964 61. Lebensjahr
1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965 61,5. Lebensjahr
1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965 62. Lebensjahr
1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966 62,5. Lebensjahr
1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966 63. Lebensjahr
1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967 63,5. Lebensjahr
1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967 64. Lebensjahr
1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968 64,5. Lebensjahr
nach dem 30. Juni 1968 65. Lebensjahr

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 110/2006)

(11) § 287 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass

1.

bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;

2.

bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:

a)

1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 57. Lebensjahr;

b)

1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960 58. Lebensjahr;

c)

1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1961 59. Lebensjahr;

d)

1. Jänner 1962 bis 31. Dezember 1963 60. Lebensjahr;

e)

1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964 60,5. Lebensjahr;

f)

1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964 61. Lebensjahr;

g)

1.Jänner 1965 bis 30. Juni 1965 61,5. Lebensjahr;

h)

ab 1. Juli 1965 62. Lebensjahr;

3.

bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten

– bei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,

– bei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,

– bei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,

– bei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonate

erforderlich sind;

4.

als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 287 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.

Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:

– Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG,

– Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e ASVG, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,

– bis zu 60 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

Die Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Z 4 nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Z 1 und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des § 130 Abs. 4 die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 1 APG anzuwenden. § 130 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 4 Z 1 APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach § 121 Abs. 1 die jeweils geltende Altersgrenze nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, tritt.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004 (29. Novelle)

§ 296. Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2005 die §§ 80 Abs. 2 dritter und vierter Satz, 80a samt Überschrift, 101a, 206a und 208 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004;

2.

mit 1. Jänner 2008 § 80 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004;

3.

rückwirkend mit 31. Dezember 2003 § 284 Abs. 1 Z 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004

§ 297. (1) § 87 Abs. 2a, 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 24 Abs. 1 sowie 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.

(3) § 86 Abs. 3 vierter und fünfter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004

§ 297. (1) § 87 Abs. 2a, 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 24 Abs. 1 sowie 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3) § 86 Abs. 3 vierter und fünfter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004

§ 298. (1) Die §§ 80 Abs. 2, Überschrift zu 89, 89 Abs. 1, Überschrift zu 90, 90 Abs. 1 und 2, 91 samt Überschrift, 152 Abs. 3, 170a und 178 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) § 277 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten § 170a und die in § 258 Abs. 2 genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung außer Kraft und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung – mit Ausnahme des § 170a – wieder in Kraft.

(4) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 91 und 152 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 179/2004 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft zu setzen.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004

§ 298. (1) Die §§ 80 Abs. 2, Überschrift zu 89, 89 Abs. 1, Überschrift zu 90, 90 Abs. 1 und 2, 91 samt Überschrift, 152 Abs. 3, 170a und 178 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) § 277 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2007)

(4) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 91 und 152 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 179/2004 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft zu setzen.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 (30. Novelle)

§ 299. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 2005 die §§ 7 Abs. 1 Z 5, 34 Abs. 4, 38 Abs. 7, 124a, 140 Abs. 4 lit. m, 148f Abs. 2 erster Satz, 148i Abs. 3, 148j Abs. 1 bis 3, 148u Abs. 2, 149g Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, Abs. 3 bis 5, 149k samt Überschrift, 149l Abs. 1, 149n Abs. 5, 156 Abs. 1 sowie 182 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005;

2.

rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 148i Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 30. Juni 2005 § 149k Abs. 2;

2.

rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 § 277a Abs. 3.

(3) Ein vor dem 1. April 2005 gestellter Antrag auf Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a kann ohne Angabe von Gründen durch die betriebsführende Person widerrufen werden; sind mehrere Personen an der Betriebsführung beteiligt, so kann nur durch gemeinsame Erklärung widerrufen werden. Der Widerruf wird mit 1. Jänner 2006 wirksam, wenn die Erklärung bis zum 31. März 2007 bei der Versicherungsanstalt einlangt, sonst mit 1. Jänner 2007; nach dem 31. März 2008 einlangende Erklärungen sind rechtsunwirksam.

(4) § 148i Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe nach dem 30. Juni 2005 liegt.

(5) Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung nach § 148j Abs. 3 ist die Verordnung BGBl. II Nr. 245/1999 weiterhin anzuwenden.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (31. Novelle)

§ 300. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2006 die §§ 23 Abs. 6, 23b samt Überschrift, 33b Abs. 1 bis 4, 33c Abs. 1 und 4, 34 Abs. 3a, 39a samt Überschrift, 56 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 2, 107 Abs. 7, 109 Abs. 2 lit. b, 118b Abs. 1, 124 Abs. 2a, 141 Abs. 1 und 287 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;

2.

rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 23a, 27a, 28 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, 108, 109 Abs. 2 lit. a, 118b Abs. 2, 164 Abs. 1a, 167 Abs. 2 sowie 295 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005.

(2) Die §§ 106 Abs. 3 und 123 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.

(3) Die §§ 23 Abs. 6 und 23b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind erstmals für das Beitragsjahr 2005 anzuwenden.

(4) Die §§ 34 Abs. 3a, 39a, 106 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (§ 106 Abs. 1 Z 1) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet.

(5) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 27a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung – aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) – von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

(6) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.

(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006. Abweichend von § 190 währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2007 zu bildenden Verwaltungskörper vier Jahre.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005

§ 300. Die §§ 80 Abs. 2, 88 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 4 sowie 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (31. Novelle)

§ 300. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2006 die §§ 23 Abs. 6, 23b samt Überschrift, 33b Abs. 1 bis 4, 33c Abs. 1 und 4, 34 Abs. 3a, 39a samt Überschrift, 56 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 2, 107 Abs. 7, 109 Abs. 2 lit. b, 118b Abs. 1, 124 Abs. 2a, 141 Abs. 1 und 287 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;

2.

rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 23a, 27a, 28 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, 108, 109 Abs. 2 lit. a, 118b Abs. 2, 164 Abs. 1a, 167 Abs. 2 sowie 295 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005.

(2) Die §§ 106 Abs. 3 und 123 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.

(3) Die §§ 23 Abs. 6 und 23b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind erstmals für das Beitragsjahr 2005 anzuwenden.

(4) Die §§ 34 Abs. 3a, 39a, 106 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (§ 106 Abs. 1 Z 1) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet.

(5) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 27a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

(6) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.

(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007. Abweichend von § 190 währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2008 zu bildenden Verwaltungskörper drei Jahre.

Schlussbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005

§ 301. Die §§ 80 Abs. 2, 88 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 4 sowie 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2006

§ 302. (1) § 301 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2006 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die §§ 148f Abs. 1 und 3 sowie 149d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2006 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 eingetreten sind.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006

§ 303. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 2006 die §§ 108a und 108b samt Überschriften, 182 Z 5, 207 Abs. 1 und 1a sowie 218 Abs. 3b und 287 Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006;

2.

rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006.

(2) § 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006

§ 304. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 2006 die §§ 186 Abs. 1 und 300 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;

2.

mit 1. August 2006 die §§ 24b Abs. 3 Z 2 und 78 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;

3.

mit 1. Jänner 2007 § 38 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 149a Abs. 4 und 154 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.

(2) Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften ist für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin § 38 Abs. 8 in der Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.

(3) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(4) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006

§ 304. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 2006 die §§ 186 Abs. 1 und 300 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;

2.

mit 1. August 2006 die §§ 24b Abs. 3 Z 2 und 78 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;

3.

mit 1. Jänner 2007 § 38 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 149a Abs. 4 und 154 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.

(2) Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften ist für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin § 38 Abs. 8 in der Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.

Einmalzahlung für das Jahr 2007

§ 305. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.380,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 60,- €, bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.920,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 45,- € und bei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25,- €. Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der jeweils (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.

(2) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006

§ 306. (1) § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.

(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 305. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 629 Abs. 2 anzuwenden.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006

§ 306. (1) § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.

(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 305. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 305 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 305 Abs. 2 anzuwenden.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (32. Novelle)

§ 307. (1) Die §§ 78 Abs. 6 bis 8, 148f Abs. 3 Z 2 und 3 sowie vorletzter Satz, 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 2 bis 5, 148j Abs. 2, 148z Abs. 3 sowie 149d Abs. 1 Z 2 und vorletzter Satz, 149g Abs. 3, 149l Abs. 1 dritter Satz, 149n Abs. 2 und 149s in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) § 304 Abs. 3 und 4 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.

(3) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(4) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.

(5) § 149d Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 eingetreten sind.

(6) § 149l Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist nur auf nach dem 30. Juni 2007 zu bildende Gesamtrenten anzuwenden.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (32. Novelle)

§ 307. (1) Die §§ 78 Abs. 6 bis 8, 148f Abs. 3 Z 2 und 3 sowie vorletzter Satz, 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 2 bis 5, 148j Abs. 2, 148z Abs. 3 sowie 149d Abs. 1 Z 2 und vorletzter Satz, 149g Abs. 3, 149l Abs. 1 dritter Satz, 149n Abs. 2 und 149s in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) § 304 Abs. 3 und 4 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.

(3) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(4) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.

(4a) Die §§ 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie die Abs. 2, 3 und 5 und 148j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 sind nur dann anzuwenden, wenn bei laufendem Bezug einer Betriebsrente eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG, der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit nach dem 30. Juni 2007 erstmals anfällt oder der Versicherungsfall (§ 148b) nach dem 30. Juni 2007 eingetreten ist.

(5) § 149d Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 eingetreten sind.

(6) § 149l Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist nur auf nach dem 30. Juni 2007 zu bildende Gesamtrenten anzuwenden.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (32. Novelle)

§ 308. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 2007 die §§ 28 Abs. 7, 287 Abs. 7, 12, 13a und 13b sowie 295 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;

2.

mit 1. Jänner 2008 die §§ 186 Überschrift und Abs. 1, 2 und 2a sowie 195 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;

3.

mit 1. Jänner 2011 § 186 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 2007 § 306 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;

5.

rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007.

(2) § 188 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Der Anwendung des § 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.

(4) § 287 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 (33. Novelle)

§ 309. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2008 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 1, 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 3, 77 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 2, 86 Abs. 6, 141 Abs. 1, 284 Abs. 5 sowie 297 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;

2.

mit 1. Jänner 2014 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.

(2) § 298 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Im Jahr 2008 kommt es abweichend von § 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach § 46 Abs. 1 keine Anpassung erfolgt ist.

(4) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.

(5) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

1.

mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;

2.

mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;

3.

mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0% auf 1,7% linear absinkt;

4.

mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.

(6) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Abs. 5 zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.

(7) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz ASVG hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 ASVG für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass

1.

jene Pensionen, die 55% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und

2.

alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 55% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG mit dem Anpassungsfaktor entspricht.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 (33. Novelle)

§ 309. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2008 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 1, 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 3, 77 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 2, 86 Abs. 6, 141 Abs. 1, 284 Abs. 5 sowie 297 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;

2.

mit 1. Jänner 2014 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.

(2) § 298 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Im Jahr 2008 kommt es abweichend von § 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach § 46 Abs. 1 keine Anpassung erfolgt ist.

(4) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.

(5) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

1.

mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;

2.

mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;

3.

mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0% auf 1,7% linear absinkt;

4.

mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.

(6) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Abs. 5 zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.

(7) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz ASVG hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 ASVG für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass

1.

jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und

2.

alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.

Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

§ 309. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2008 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 1, 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 3, 77 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 2, 86 Abs. 6, 141 Abs. 1, 284 Abs. 5 sowie 297 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;

2.

mit 1. Jänner 2014 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.

(2) § 298 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Im Jahr 2008 kommt es abweichend von § 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach § 46 Abs. 1 keine Anpassung erfolgt ist.

(4) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.

(5) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

1.

mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;

2.

mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;

3.

mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0% auf 1,7% linear absinkt;

4.

mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.

(6) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Abs. 5 zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.

(7) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz ASVG hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 ASVG für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass

1.

jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und

2.

alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.

Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

§ 309. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2008 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 1, 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 3, 77 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 2, 86 Abs. 6, 141 Abs. 1, 284 Abs. 5 sowie 297 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;

2.

mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.

(2) § 298 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Im Jahr 2008 kommt es abweichend von § 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach § 46 Abs. 1 keine Anpassung erfolgt ist.

(4) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.

(5) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

1.

mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;

2.

mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;

3.

mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0% auf 1,7% linear absinkt;

4.

mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.

(6) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Abs. 5 zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.

(7) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz ASVG hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 ASVG für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass

1.

jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und

2.

alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.

Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

§ 309. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2008 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 1, 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 3, 77 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 2, 86 Abs. 6, 141 Abs. 1, 284 Abs. 5 sowie 297 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;

(2) § 298 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Im Jahr 2008 kommt es abweichend von § 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach § 46 Abs. 1 keine Anpassung erfolgt ist.

(4) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.

(5) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

1.

mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;

2.

mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;

3.

mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0% auf 1,7% linear absinkt;

4.

mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.

(6) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Abs. 5 zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.

(7) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz ASVG hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 ASVG für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass

1.

jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und

2.

alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.

Abkürzung

BSVG

Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

§ 310. (1) Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:

1.

§ 46 Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;

2.

§ 46 Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.

(2) Pensionen, die nach § 46 Abs. 1 letzter Satz erstmalig mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.

(3) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.

Abkürzung

BSVG

Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

§ 310. (1) Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:

1.

§ 46 Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;

2.

§ 46 Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.

(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.

(3) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.

Abkürzung

BSVG

Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

§ 310. (1) Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:

1.

§ 46 Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;

2.

§ 46 Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.

(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.

(3) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.

(4) § 45 letzter Satz ist unter Bedachtnahme auf § 636 Abs. 4 ASVG anzuwenden.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008

§ 311. (1) Die §§ 46 Abs. 1, 287 Abs. 12 und 13a sowie 310 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.

(2) Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs. 12 erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von § 51 Abs. 2 Z 2 jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Zuschuss zu den Energiekosten

§ 312. (1) Personen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 €. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur höheren Pension; haben BezieherInnen einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.

(2) Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 € je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis einschließlich April 2009.

(3) Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Abs. 1 und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.

(4) Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3.

(5) Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.

Einmalzahlung für das Jahr 2008

§ 313. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person

1.

bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;

2.

mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;

3.

mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;

4.

mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Anpassung der Leistungen aus der Unfallversicherung und der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

§ 314. Abweichend von den §§ 45 und 141 Abs. 2 sind die Renten aus der Unfallversicherung, die Bemessungsgrundlagen nach § 148f Abs. 1 und 3 sowie der Betrag nach § 149g Abs. 2 und die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.

Abkürzung

BSVG

Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension

§ 315. (1) Rückwirkend mit 1. November 2008 werden ersetzt:

1.

im § 136 Abs. 6 der Ausdruck „1 667,97 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 671,20 €“ und

2.

im § 136 Abs. 6 in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung der Ausdruck „1 412,41 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 415,14 €“.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils zweitgenannten Beträge sind erstmals ab 1. Jänner 2010 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen.

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2009

§ 316. (1) Es treten in Kraft:

1.

rückwirkend mit 1. Jänner 2009 § 149d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2009;

2.

rückwirkend mit 1. Juli 2007 § 307 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2009;

(2) § 149d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2009 ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 eingetreten sind.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 (34. Novelle)

§ 317. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. August 2009 die §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 1a, 3 Abs. 1 Z 1, 4 Z 2, 8 Abs. 1 lit. c, 9 Abs. 4 lit. c, 16 Abs. 1, 20 samt Überschrift sowie Abs. 1 bis 3 und 8, 23 Abs. 1, 1a, 1b sowie Abs. 9 lit. a und Abs. 10 lit. a, 23a, 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 6, 33 Abs. 1, 39a Abs. 2, 55, 107 Abs. 1 Z 3, 120 Abs. 4 lit. b, 134 Abs. 1, 156 Abs. 4, 186 Abs. 3 und 5, 195 Abs. 2, 207 Abs. 2a, 217 Abs. 2, 217b Abs. 1 und 3 sowie Anlage 2 Z 3.1 und Z 10 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;

2.

rückwirkend mit 1. Jänner 2009 § 140 Abs. 4 lit. o und p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;

3.

rückwirkend mit 18. April 2008 § 118b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009.

(2) Die §§ 28 Abs. 7 und 142 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009 (35. Novelle)

§ 318. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. August 2009 die §§ 24b Abs. 3 Z 1 und 3, 76 Abs. 1, 76a samt Überschrift, 77 Abs. 2, 78 Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 6 bis 6b und 8, 80 Abs. 3 lit. h, 84 Abs. 2 zweiter Satz sowie 87 Abs. 2, 2a, 3, 4 und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009;

2.

rückwirkend mit 1. Juli 2007 § 24b Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009.

(2) Die §§ 24b Abs. 3 Z 4, 75 Z 4 und 76 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.

(3) Der Ausschluss nach § 78 Abs. 8 aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009

§ 319. (1) Die §§ 92 Abs. 2, 206 Abs. 1 und 4, 208 Abs. 2 sowie 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 76a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt rückwirkend mit 1. August 2009 in Kraft.

Schlussbestimmung zu Art. 3 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009

§ 320. Die §§ 68 Abs. 6, 140 Abs. 13 und 146 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Einmalzahlung

§ 321. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person

1.

bis zu 1 200 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 4,2 % des Gesamtpensionseinkommens;

2.

mehr als 1 200 € bis zu 1 300 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 4,2 % auf 0 % des Gesamtpensionseinkommens linear absinkt.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung für Dezember 2009 zum 1. Jänner 2010 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Schlussbestimmung zu Art. 24 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009

§ 322. Die §§ 2 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 2, 2a Überschrift sowie Abs. 1 und 2, 2b Überschrift sowie Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 2, 8 Abs. 3, 9 Abs. 8a, 11 Abs. 1 Z 2, 23 Abs. 3a, 6 und 10, 27 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 5 Z 1, 54 Abs. 5, 64 Abs. 1 lit. b, 68 Abs. 5, 71 Abs. 4 und 7 bis 9, 73 Abs. 1, 78 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 6a und 6b, 80 Abs. 2, 106 Abs. 4a, 125 Abs. 3, 128 samt Überschrift, 139a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 140 Abs. 2, 3 und 7, 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa und lit. b sowie Abs. 4, 142 Abs. 4, 144 Abs. 4, 149n Abs. 3 und 5, 149q, 149t samt Überschrift, 151 Abs. 1 und 2, 156 Abs. 2 und 182 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010

§ 323. Die §§ 89 Abs. 4 und 219a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 treten rückwirkend mit 20. April 2002 in Kraft.

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010

§ 323. Die §§ 140 Abs. 4 lit. c und 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010

§ 324. Die §§ 89 Abs. 4 und 219a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 treten rückwirkend mit 20. April 2002 in Kraft.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010 (36. Novelle)

§ 325. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. August 2010 die §§ 36 Abs. 1, 40 Abs. 2, 42 Abs. 2 Z 3, 56 Abs. 1 und 1a, 72 Abs. 4, 80 Abs. 6, 118b Abs. 4, 164 Abs. 1a, 217 Abs. 2 Z 6 und 7 sowie zweiter und letzter Satz sowie Abs. 2b und 287 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010;

2.

rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die §§ 103 Abs. 1 Z 3 lit. a, 126, 217 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a, 217a Abs. 1, 217b Überschrift, Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010;

3.

rückwirkend mit 1. August 2009 die §§ 2 Abs. 4 lit. b, 3 Abs. 2, 23 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 4 und 4a Z 1, 23b Abs. 1, 30 Abs. 2 und 33 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 2009 § 140 Abs. 4 lit. p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010;

5.

rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 4a Abs. 2 Z 2 und 164 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010.

(2) § 186 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010

§ 326. § 54 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010

§ 327. Die §§ 37 Überschrift und Abs. 1, 38 Abs. 3 und 39 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010

§ 328. (1) § 33 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzustellen, ab wann die technischen Mittel für den Einbehalt bzw. die Einhebung von Beiträgen für ausländische Renten (§ 26a) zur Verfügung stehen. Zielsetzung dabei ist, dass Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 26a ehestmöglich, tunlichst jedoch erstmals für ausländische Renten, die ab Juli 2011 ausgezahlt werden, einzubehalten bzw. einzuheben sind.

Schlussbestimmungen zu Art. 117 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)

§ 329. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2011 die §§ 4a Abs. 1 Z 1, 23a, 24 Abs. 2, 27a Abs. 1, 46 Abs. 1, 69 Abs. 1, 3, 3a und 4, 96a Abs. 7, 100 Abs. 3, 103 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 107 Abs. 1 und 9, 120 Abs. 1, 122 samt Überschrift, 123 Abs. 1 Z 1 bis 4, 124 Abs. 1a bis 2, 140 Abs. 1 und 7, 150 Abs. 1 und 3, 150a Abs. 1, 152 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 1, 161 Abs. 5 und 295 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

2.

mit 1. Februar 2011 § 287 Abs. 12 in der Fassung des Art. 117 Teil 1 Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

3.

mit 1. Jänner 2012 § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2010 § 150 Abs. 2;

2.

mit Ablauf des 31. Dezember 2015 § 124 Abs. 1a und 1b.

(3) § 24e Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.

(4) § 26 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 397 (403) folgende Prozentsätze treten:

1.

im Jahr 2011 der Prozentsatz von 374,

2.

im Jahr 2012 der Prozentsatz von 370,

3.

im Jahr 2013 der Prozentsatz von 365 und

4.

im Jahr 2014 der Prozentsatz von 360.

(5) Die §§ 27a Abs. 1 und 107 Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird.

(6) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich

1.

nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;

2.

mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.

(6a) Abweichend von § 140 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen

1.

im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,

2.

im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,

3.

im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %

(7) Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs. 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Schlussbestimmungen zu Art. 117 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)

§ 329. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2011 die §§ 4a Abs. 1 Z 1, 23a, 24 Abs. 2, 27a Abs. 1, 46 Abs. 1, 69 Abs. 1, 3, 3a und 4, 96a Abs. 7, 100 Abs. 3, 103 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 107 Abs. 1 und 9, 120 Abs. 1, 122 samt Überschrift, 123 Abs. 1 Z 1 bis 4, 124 Abs. 1a bis 2, 140 Abs. 1 und 7, 150 Abs. 1 und 3, 150a Abs. 1, 152 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 1, 161 Abs. 5 und 295 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

2.

mit 1. Februar 2011 § 287 Abs. 12 in der Fassung des Art. 117 Teil 1 Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

3.

mit 1. Jänner 2012 § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2010 § 150 Abs. 2;

2.

mit Ablauf des 31. Dezember 2015 § 124 Abs. 1a und 1b.

(3) § 24e Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.

(4) § 26 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 397 (403) folgende Prozentsätze treten:

1.

im Jahr 2011 der Prozentsatz von 374,

2.

im Jahr 2012 der Prozentsatz von 370,

3.

im Jahr 2013 der Prozentsatz von 365 und

4.

im Jahr 2014 der Prozentsatz von 360.

(5) Die §§ 27a Abs. 1 und 107 Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird.

(6) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich

1.

nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;

2.

mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.

(6a) Abweichend von § 140 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen

1.

im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,

2.

im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,

3.

im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %

(7) Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs. 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(8) Beiträge, die nach § 287 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 117 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)

§ 329. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2011 die §§ 4a Abs. 1 Z 1, 23a, 24 Abs. 2, 27a Abs. 1, 46 Abs. 1, 69 Abs. 1, 3, 3a und 4, 96a Abs. 7, 100 Abs. 3, 103 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 107 Abs. 1 und 9, 120 Abs. 1, 122 samt Überschrift, 123 Abs. 1 Z 1 bis 4, 124 Abs. 1a bis 2, 140 Abs. 1 und 7, 150 Abs. 1 und 3, 150a Abs. 1, 152 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 1, 161 Abs. 5 und 295 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

2.

mit 1. Februar 2011 § 287 Abs. 12 in der Fassung des Art. 117 Teil 1 Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

3.

mit 1. Jänner 2012 § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2010 § 150 Abs. 2;

(3) § 24e Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.

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