Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)
(4) § 26 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 397 (403) folgende Prozentsätze treten:
im Jahr 2011 der Prozentsatz von 374,
im Jahr 2012 der Prozentsatz von 370,
im Jahr 2013 der Prozentsatz von 365 und
im Jahr 2014 der Prozentsatz von 360.
(5) Die §§ 27a Abs. 1 und 107 Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird.
(6) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich
nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.
(6a) Abweichend von § 140 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %
(7) Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs. 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8) Beiträge, die nach § 287 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.
Schlussbestimmungen zu Art. 117 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)
§ 330. (1) Die §§ 4 Z 2, 22 Abs. 2, 25 Abs. 4, 31 Abs. 3 und 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) § 31 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011
§ 331. Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2011 § 56 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011;
mit 1. Jänner 2012 die §§ 118b Abs. 4 und 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011.
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 (38. Novelle)
§ 332. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2012 die §§ 41a, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, 173 Abs. 4, 206 Abs. 1 und 329 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;
rückwirkend mit 1. Juli 2011 § 136 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;
rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die §§ 23a, 120 Abs. 1, 156 Abs. 1 und 182 Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011.
(2) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlich
mehr als 3 300 € bis zu 5 940 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,7 % auf 1,5 % linear absinkt;
mehr als 5 940 €, so ist sie um 1,5 % zu erhöhen.
Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2012
§ 333. Die §§ 119 Abs. 2 sowie 149 (Anm.: richtig 140) Abs. 4 lit. p und r in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2012 treten mit 1. Juni 2012 in Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2012
§ 333. Die §§ 119 Abs. 2 sowie 140 Abs. 4 lit. p und r in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2012 treten mit 1. Juni 2012 in Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 50 Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (39. Novelle)
§ 334. § 30 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 sowie § 204 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
Schlussbestimmungen zu Art. 50 Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (39. Novelle)
§ 335. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 in Kraft:
mit 1. Juli 2012 § 24 Abs. 2;
mit 1. Jänner 2013 die §§ 23 Abs. 10 lit. a sublit. ba, 124 Abs. 2, 136 Abs. 6a, 217 Abs. 2c und 5 sowie 287 Abs. 10 und 10a;
mit 1. Jänner 2015 § 140 Abs. 7.
(2) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) entsprechende Erhöhungsprozentsatz
im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und
im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte
(3) § 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.
(4) Abweichend von § 140 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.
Besondere Pensionsanpassung
§ 336. Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
ihr Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,
ihre Höhe am 1. Jänner 2008 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und
sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Besondere Pensionsanpassung
§ 336. Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
ihr Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,
ihre Höhe am 31. Dezember 2007 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und
sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2014
§ 337. (1) Personen, die am 31. Dezember 2016 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes überschreiten, bleiben weiterhin aus der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.
(2) Personen, die am 31. Dezember 2016 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.
Abkürzung
BSVG
Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2014
§ 337. (1) Personen, die am 31. Dezember 2016 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes erreichen oder überschreiten, bleiben weiterhin aus der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Gleiches gilt für Personen, die zum 31. Dezember 2016 eine Korridorpension, eine Schwerarbeitspension oder eine vorzeitige Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen, hinsichtlich der für diese Pensionen maßgeblichen Grenze (§ 4 Abs. 6 Z 2 APG). Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.
(2) Personen, die am 31. Dezember 2016 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.
Abkürzung
BSVG
Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2014
§ 337. (1) Personen, die am 31. Dezember 2016 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes erreichen oder überschreiten, bleiben weiterhin aus der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Gleiches gilt für Personen, die zum 31. Dezember 2016 eine Korridorpension, eine Schwerarbeitspension oder eine vorzeitige Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen, hinsichtlich der für diese Pensionen maßgeblichen Grenze (§ 4 Abs. 6 Z 2 APG). Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt. Einer solchen flächenmäßigen Vergrößerung ist die Erhöhung des ideellen Anteils an einer bewirtschafteten Fläche gleichzuhalten.
(1a) Wird die für die Umwandlung eines Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes, § 132 Abs. 5 GSVG) oder auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension (§§ 254 Abs. 6, 271 Abs. 3 und 279 Abs. 2 ASVG) in eine Teilpension maßgebliche Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG ausschließlich durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 (§ 20c des Bewertungsgesetzes 1955) erreicht oder überschritten, so unterbleibt die Umwandlung in eine Teilpension, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung (Abs. 1 vorletzter und letzter Satz) der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.
(2) Personen, die am 31. Dezember 2016 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt. Einer solchen flächenmäßigen Verringerung ist die Verringerung des ideellen Anteils an einer bewirtschafteten Fläche gleichzuhalten.
Abkürzung
BSVG
Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2014
§ 337. (1) Personen, die am 31. März 2018 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes erreichen oder überschreiten, bleiben weiterhin aus der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Gleiches gilt für Personen, die zum 31. März 2018 eine Korridorpension, eine Schwerarbeitspension oder eine vorzeitige Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen, hinsichtlich der für diese Pensionen maßgeblichen Grenze (§ 4 Abs. 6 Z 2 APG). Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. März 2018 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt. Einer solchen flächenmäßigen Vergrößerung ist die Erhöhung des ideellen Anteils an einer bewirtschafteten Fläche gleichzuhalten.
(1a) Wird die für die Umwandlung eines Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes, § 132 Abs. 5 GSVG) oder auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension (§§ 254 Abs. 6, 271 Abs. 3 und 279 Abs. 2 ASVG) in eine Teilpension maßgebliche Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG ausschließlich durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 (§ 20c des Bewertungsgesetzes 1955) erreicht oder überschritten, so unterbleibt die Umwandlung in eine Teilpension, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung (Abs. 1 vorletzter und letzter Satz) der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.
(2) Personen, die am 31. März 2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. März 2018 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt. Einer solchen flächenmäßigen Verringerung ist die Verringerung des ideellen Anteils an einer bewirtschafteten Fläche gleichzuhalten.
Abkürzung
BSVG
Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2014
§ 337. (1) Personen, die am 31. März 2018 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes erreichen oder überschreiten, bleiben weiterhin aus der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Gleiches gilt für Personen, die zum 31. März 2018 eine Korridorpension, eine Schwerarbeitspension oder eine vorzeitige Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen, hinsichtlich der für diese Pensionen maßgeblichen Grenze (§ 4 Abs. 6 Z 2 APG). Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. März 2018 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt. Einer solchen flächenmäßigen Vergrößerung ist die Erhöhung des ideellen Anteils an einer bewirtschafteten Fläche gleichzuhalten.
(1a) Wird die für die Umwandlung eines Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes, § 132 Abs. 5 GSVG) oder auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension (§§ 254 Abs. 6, 271 Abs. 3 und 279 Abs. 2 ASVG) in eine Anteilspension maßgebliche Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG ausschließlich durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 (§ 20c des Bewertungsgesetzes 1955) erreicht oder überschritten, so unterbleibt die Umwandlung in eine Anteilspension, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung (Abs. 1 vorletzter und letzter Satz) der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.
(2) Personen, die am 31. März 2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. März 2018 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt. Einer solchen flächenmäßigen Verringerung ist die Verringerung des ideellen Anteils an einer bewirtschafteten Fläche gleichzuhalten.
§ 338. (1) Personen, die am 31. Dezember 2016 nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes überschreiten, bleiben weiterhin aus der Unfallversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.
(2) Personen, die am 31. Dezember 2016 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.
Abkürzung
BSVG
§ 338. (1) Personen, die am 31. Dezember 2016 nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes erreichen oder überschreiten, bleiben weiterhin aus der Unfallversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.
(2) Personen, die am 31. Dezember 2016 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.
Abkürzung
BSVG
§ 338. (1) Personen, die am 31. Dezember 2016 nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes erreichen oder überschreiten, bleiben weiterhin aus der Unfallversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.
(2) Personen, die am 31. Dezember 2016 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.
Abkürzung
BSVG
§ 338. (1) Personen, die am 31. März 2018 nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes erreichen oder überschreiten, bleiben weiterhin aus der Unfallversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. März 2018 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.
(2) Personen, die am 31. März 2018 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. März 2018 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.
Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (40. Novelle)
§ 339. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2013 die §§ 21, 23 Abs. 1a, 3 und 12, 167 Abs. 1a und 202 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013;
mit 1. Jänner 2014 § 163a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013;
rückwirkend mit 1. Juni 2012 die §§ 119 Abs. 2 Z 3, 140 Abs. 4 lit. r und 333 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013.
(2) § 25 Abs. 3 APG ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 liegt.
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 (41. Novelle)
§ 340. (1) Die §§ 78 Abs. 6 und 8, 95 Abs. 4 und 4a, 98 Abs. 5, 148c Abs. 2 Z 2 sowie 148p Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 42 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) § 265 Abs. 11 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
(4) Leidet der (die) Versicherte am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013
§ 341. Die §§ 44 Abs. 1 Z 2, 212a samt Überschrift und 241a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2013
§ 342. § 181 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013
§ 343. Die §§ 74 Abs. 1 Z 1 und 5, die Überschrift zu 96b, 96b Abs. 1, 101 Abs. 1 Z 3, 198 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie 309 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (42. Novelle)
§ 344. (1) Die §§ 78 Abs. 2 Z 2, 107a Abs. 2 Z 1 sowie 119 Abs. 1 Z 1 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten rückwirkend mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(2) Die §§ 78 Abs. 2 Z 3 und 4, 107a Abs. 2 Z 2 und 3 sowie 119 Abs. 1 Z 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013
§ 345. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2013 § 124 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;
mit 1. August 2013 die §§ 78 Abs. 3, 128, 136 Abs. 10 lit. b, 149o Abs. 3 sublit. bb und 149t in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;
mit 1. Jänner 2014 § 182 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013.
(2) § 149q Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2014
§ 346. Die §§ 80 Abs. 3 lit. h und 95a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2014 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2014
§ 347. § 119 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 (43. Novelle)
§ 348. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft:
mit 1. Jänner 2015 die §§ 2 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie Abs. 5 Z 1 lit. a und b sowie Abs. 7, 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a, 23 Abs. 1, 2, 9 und 10, 33c Abs. 1, 39a, 54 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 2 und 3 sowie 134 Abs. 2;
rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 124 Abs. 2, 133 und 182 Z 3.
(2) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 ist nicht anzuwenden
auf die Anrechnung von Ersatzzeiten nach § 107 Abs. 1 Z 1;
auf bereits am 31. Dezember 2014 bestehende Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 2, und zwar so lange, als sich der maßgebliche Sachverhalt für diese Pflichtversicherungen nicht ändert.
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015
§ 349. Die §§ 23 Abs. 10 und 123 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015
§ 349. Die §§ 23 Abs. 10 und 123 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten gleichzeitig mit den in § 689 Abs. 1a ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 16 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015
§ 350. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 26a Abs. 1 erster Satz sowie 27 Abs. 4;
mit 1. Jänner 2016 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 sowie 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 4 und 7;
mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 5 und 8.
(2) Die §§ 24a und 24d samt Überschriften, 26 Abs. 1a sowie 309 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 16 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015
§ 351. (1) Der § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Der Zuschuss nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 ist erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 für die Jahre 2016 bis 2018 gemeinsam durch Gegenverrechnung flüssig zu machen.
(3) Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Rückerstattung von Beiträgen nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 in der Höhe von 15 Mio. Euro aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer getragen. Darüber hinaus sind diese Aufwendungen aus Mitteln der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu tragen.
Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015
§ 352. (1) § 92 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 92 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
Schlussbestimmungen zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2015
§ 353. (1) Die §§ 4a Abs. 1 Z 2, 6 Abs. 3a, 7 Abs. 3a, 16 Abs. 5, 23a und 24e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die §§ 4a Abs. 1 Z 2, 6 Abs. 3a Z 2, 7 Abs. 3a und 16 Abs. 5 Z 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 81 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Der Kostenersatz nach § 81 Abs. 4 für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 162/2015 (44. Novelle)
§ 354. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 1c, 2 Abs. 2, 20 Abs. 5, 23 Abs. 3a, 3b, 4 und 5, 106 Abs. 1 Z 2a, 124 Abs. 4, 206 samt Überschrift, 217 Abs. 2 und 349;
mit 1. Jänner 2017 der Abs. 2 sowie die §§ 23 Abs. 3, 23c samt Überschrift, 337 und 338.
(2) Erfolgt eine Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung im Sinne des § 23c Abs. 1 Z 4 vor dem 1. Jänner 2017, ohne dass der Wegfall von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 40 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955 in einem Einheitswertbescheid berücksichtigt wurde, so hat die Anrechnung dieser Zuschläge – ausgenommen grundstücksbezogener Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder-und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) – bei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 und bei Feststellung des Anspruchs aus Ausgleichzulage nach § 140 Abs. 5, 7, 9 und 10 ab dem 1. Jänner 2017 zu unterbleiben, wenn dieser Sachverhalt von der betriebsführenden Person gemeldet wird.
(3) Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 206 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 162/2015 (44. Novelle)
§ 354. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 1c, 2 Abs. 2, 20 Abs. 5, 23 Abs. 3a, 3b, 4 und 5, 106 Abs. 1 Z 2a, 124 Abs. 4, 206 samt Überschrift, 217 Abs. 2 und 349;
mit 1. Jänner 2017 der Abs. 2 sowie die §§ 23 Abs. 3, 23c samt Überschrift, 337 und 338.
(2) Erfolgt eine Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung im Sinne des § 23c Abs. 1 Z 4 vor dem 1. Jänner 2017, ohne dass der Wegfall von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 40 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955 in einem Einheitswertbescheid berücksichtigt wurde, so hat die Anrechnung dieser Zuschläge – ausgenommen grundstücksbezogener Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder-und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) – bei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 und bei Feststellung des Anspruchs aus Ausgleichzulage nach § 140 Abs. 5, 7, 9 und 10 dieses Bundesgesetzes oder nach § 292 Abs. 5, 8, 10 und 11 ASVG oder nach § 149 Abs. 5, 7, 9 und 10 GSVG ab dem 1. Jänner 2017 zu unterbleiben, wenn dieser Sachverhalt von der betriebsführenden Person gemeldet wird.
(3) Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 206 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 162/2015 (44. Novelle)
§ 354. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 1c, 2 Abs. 2, 20 Abs. 5, 23 Abs. 3a, 3b, 4 und 5, 106 Abs. 1 Z 2a, 124 Abs. 4, 206 samt Überschrift, 217 Abs. 2 und 349;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 7/2018)
(2) Erfolgt eine Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung im Sinne des § 23c Abs. 1 Z 4 vor dem 1. April 2018, ohne dass der Wegfall von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 40 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955 in einem Einheitswertbescheid berücksichtigt wurde, so hat die Anrechnung dieser Zuschläge – ausgenommen grundstücksbezogener Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder-und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) – bei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 und bei Feststellung des Anspruchs aus Ausgleichzulage nach § 140 Abs. 5, 7, 9 und 10 dieses Bundesgesetzes oder nach § 292 Abs. 5, 8, 10 und 11 ASVG oder nach § 149 Abs. 5, 7, 9 und 10 GSVG ab dem 1. April 2018 zu unterbleiben, wenn dieser Sachverhalt von der betriebsführenden Person gemeldet wird.
(3) Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 206 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Schlussbestimmung zu Art. 3 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (44. Novelle)
§ 355. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 8 Abs. 1 lit. a, 13 Abs. 2 lit. a, 26a Abs. 1 und 3, 76a Abs. 2, 78 Abs. 4 Z 3, 85 Abs. 1 Z 2, 89 Abs. 4, 97 Abs. 7, 100 Abs. 2 Z 2 bis 5, 148a Z 2 lit. b, 161 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 170a Überschrift;
rückwirkend mit 1. Juni 2012 § 60 Abs. 3;
rückwirkend mit 1. Jänner 2015 § 218 Abs. 1a.
Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016
§ 356. Die §§ 4 Z 3 und 4, 4a Abs. 1 Z 4 und 5, 6 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie Abs. 3a Z 4 und 5, 7 Abs. 1 Z 5 und 6, 16 Abs. 5 Z 4 und 5, 23a, 24e Z 2 und 107a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden.
Abkürzung
BSVG
Abweichend von Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen (vgl. § 362 Abs. 4).
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 (45. Novelle)
§ 357. (1) Die §§ 24 Abs. 6 und 141 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc ist abweichend von den §§ 47 und 141 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.
Einmalzahlung
§ 357a. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 100 €.
(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 30. Dezember 2016 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
Beitragsgutschrift
§ 357b. (1) Die nach § 2 Abs. 1 vollversicherten Betriebsführerlnnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2016 nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind:
Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach § 24b;
Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz;
Beiträge nach dem Betriebshilfegesetz.
(2) Der Anspruch auf Beitragsgutschrift umfasst 53% der im Abs. 1 genannten Beiträge, gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a und besteht auch im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 24c.
(3) Der Anspruch auf Beitragsgutschrift nach den Abs. 1 und 2 besteht für die für das vierte Quartal 2016 vorzuschreibenden Beiträge nach Abs. 1, die zum 31. Jänner 2017 fällig werden. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragsgutschrift.
(4) Durch die Beitragsgutschrift gelten die im Abs. 1 genannten Beiträge als im Sinne des § 33 entrichtet, und zwar im Ausmaß nach Abs. 2.
(5) Die Gutschrift für die Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung einschließlich der darauf entfallenden Beiträge im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 24c erfolgt aus Mitteln der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung.
Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017
§ 358. § 198 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017
§ 359. Die §§ 337 Abs. 1, 1a und 2, 338 Abs. 2 und 354 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017
§ 360. Die §§ 40 Abs. 3, 108a Abs. 2, 182a samt Überschrift, 287 Abs. 12 und 295 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017
§ 361. Die §§ 80 Abs. 2 dritter Satz, 88 Abs. 3 erster Satz und 181 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
BSVG
Pensionsanpassung 2018
§ 362. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2%;
wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;
wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6%;
wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach § 46 Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4) Abweichend von den §§ 141 Abs. 2 und 357 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger mitzuteilen, wenn dieser für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Der Versicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2018
§ 363. (1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind in Verbindung mit § 86 Abs. 13 BewG. 1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. April 2018 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für nachfolgende Fortschreibungen dieser Einheitswerte und Nachfeststellungen (§§ 21 und 22 BewG. 1955) jeweils zum 1. Jänner 2015, 1. Jänner 2016, 1. Jänner 2017 und 1. Jänner 2018.
(2) Die §§ 24d, 337, 338 und 354 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2018 sowie § 23 Abs. 3 und § 23c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 treten mit 1. April 2018 in Kraft.
(3) Der Zuschuss nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2018 ist erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 für die Jahre 2016 bis 2018 gemeinsam durch Gegenverrechnung flüssig zu machen.
(4) Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Rückerstattung von Beiträgen nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2018 in der Höhe von 15 Mio. Euro aus dem Aufwand an veranlagter Einkommenssteuer getragen. Der auf den einzelnen Betrieb entfallende Rückerstattungsbetrag ist gemäß § 24d Abs. 2 rechnerisch zu ermitteln, sobald die Anzahl der in Betracht kommenden Betriebe endgültig feststeht. Ist dies zum Zeitpunkt der erstmaligen Flüssigmachung (Abs. 2) noch nicht möglich, ist der Rückerstattungsbetrag vorerst so anzusetzen, dass sich nötigenfalls eine Nach- jedoch keine Überzahlung ergibt.
(5) Personen, die sich vor Verlautbarung dieses Bundesgesetzblattes aufgrund der geltenden Rechtslage (sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 mit 1. Jänner 2017) von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz abgemeldet haben und die Unterschreitung der Versicherungsgrenze lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung bedingt war, bleiben weiterhin ausgenommen, solange sich der maßgebliche Sachverhalt für die Ausscheidung aus der Pflichtversicherung nicht ändert. Ebenso bleiben Personen, die sich vor Verlautbarung dieses Bundesgesetzblattes aufgrund der geltenden Rechtslage (sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 mit 1. Jänner 2017) zur Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz angemeldet haben und das Erreichen oder Überschreiten der Versicherungsgrenze lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung bedingt war, weiterhin pflichtversichert, solange sich der maßgebliche Sachverhalt für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht ändert.
6) § 2 Abs. 1 Z 1 und Anlage 2 Z 1.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2018 treten rückwirkend am 18. Juli 2017 in Kraft. Im Zeitraum von 18. Juli 2017 bis 31. März 2018 besteht keine Beitragspflicht für diese Tätigkeiten.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmung zu Art. 76 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018
§ 364. Die §§ 171 Abs. 1 und 219a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmung zu Art. 73 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018
§ 364. Die §§ 171 Abs. 1 und 219a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
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Schlussbestimmung zu Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018
§ 365. Die §§ 51 Abs. 2 Z 1 und 71 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Abkürzung
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Pensionsanpassung 2019
§ 365a. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 1 115 € monatlich beträgt, um 2,6%;
wenn es über 1 115 € bis zu 1 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6% auf 2% linear absinkt;
wenn es über 1 500 € bis zu 3 402 € monatlich beträgt, um 2%;
wenn es über 3 402 € monatlich beträgt, um 68 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2018 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach § 46 Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2019 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2018 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;
eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2019 zu vervielfachen.
(5) Abweichend von den §§ 141 Abs. 2 und 357 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen.
Abkürzung
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Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 (46. Novelle)
§ 366. (1) Die §§ 4 Z 3 und 4, 5 Abs. 3, 24b Abs. 4, 33a Abs. 1, 33b Abs. 1, 33c Abs. 1, 3 bis 5, 40 Abs. 3, 78 Abs. 6 lit. e, 82 Abs. 1, 86 Abs. 5 und 6, 96a Abs. 7, 99b, 100 Abs. 4, 118b Abs. 1, 2 und 4, 149l Abs. 2, 149m Abs. 4, 158 Abs. 3, 161 Abs. 2 Z 1, 163a Abs. 3 und 4 sowie 208 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Der Abschnitt III des Ersten Teiles samt Überschrift, die §§ 41 bis 42 samt Überschriften, der Abschnitt VI des Ersten Teiles samt Überschrift, § 118b Abs. 3, der Abschnitt IV des Dritten Teiles samt Überschrift sowie die Abschnitte I bis VI, VIII und IX des Vierten Teiles samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(3) Für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, sind weiterhin die §§ 33c und 118b in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.
Abkürzung
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Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2019
§ 367. § 152 Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Abkürzung
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Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019
§ 368. (1) Die §§ 26 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 3, 64 Abs. 1 lit. b, 69 Abs. 3, 140 Abs. 4 lit. r und s, 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(3) Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 147a in der Höhe, die sich aus § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.
Abkürzung
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Schlussbestimmung zu Art. 16 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019
§ 368. Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 5, 30 Abs. 4, 33 Abs. 1, 108 und 182 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
Abkürzung
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Schlussbestimmung zu Art. 23 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019
§ 369. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 in Kraft:
mit 1. Jänner 2020 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z1a sowie Abs. 3 und 4, 111 Abs. 8, 140 Abs. 4 lit. s und t sowie 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa;
mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 der § 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2.
Der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2020 nicht zu vervielfachen.
Abkürzung
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Schlussbestimmung zu Art. 23 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019
§ 369. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 in Kraft:
mit 1. Jänner 2020 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z1a sowie Abs. 3 und 4, 111 Abs. 8, 140 Abs. 4 lit. s und t sowie 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa;
mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 der § 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2.
Der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist abweichend von § 141 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.
Abkürzung
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Pensionsanpassung 2020
§ 370. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 1 111 € monatlich beträgt, um 3,6%;
wenn es über 1 111 € bis zu 2 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6% auf 1,8% linear absinkt;
wenn es über 2 500 € bis zu 5 220 € monatlich beträgt, um 1,8%;
wenn es über 5 220 € monatlich beträgt, um 94 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2019 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach § 46 Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2020 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2019 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2019 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;
eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2020 zu vervielfachen.
(5) Abweichend von § 141 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.
(6) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger mitzuteilen, wenn dieser für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Der Versicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
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Pensionsanpassung 2020
§ 370. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 1 111 € monatlich beträgt, um 3,6%;
wenn es über 1 111 € bis zu 2 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6% auf 1,8% linear absinkt;
wenn es über 2 500 € bis zu 5 220 € monatlich beträgt, um 1,8%;
wenn es über 5 220 € monatlich beträgt, um 94 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2019 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2019 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2019 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;
eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2020 zu vervielfachen.
(5) Abweichend von § 141 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.
(6) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger mitzuteilen, wenn dieser für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Der Versicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmung zu Art. 16 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019
§ 371. Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 5, 30 Abs. 4, 33 Abs. 1, 108 und 182 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmung zu Art. 19 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019
§ 371. Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 5, 30 Abs. 4, 33 Abs. 1, 108 und 182 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
Abkürzung
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Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020
§ 372. (1) Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens des Pensionsversicherungsträgers bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 verlängern. (Anm. 1)
(2) Über die Bestimmung des § 77 hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 verlängern. (Anm. 1)
(3) Die auf Grund des Abs. 2 ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.
(4) Abweichend von den §§ 78 Abs. 4 Z 1 und 119 Abs. 2 Z 1 besteht rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, die Anspruchsberechtigung für Kinder und Enkel längstens bis zum 27. Lebensjahr und sechs Monaten.
(_____
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 244/2020 Zeitraum bis 30.6.2020 verlängert)
Abkürzung
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Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020
§ 372. (1) Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens des Pensionsversicherungsträgers bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 verlängern. (Anm. 1)
(2) Über die Bestimmung des § 77 hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum längstens bis zum 30. Juni 2021 verlängern. (Anm. 1)
(3) Die auf Grund des Abs. 2 ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 30. Juni 2021 hinaus ist ausgeschlossen.
(4) Abweichend von den §§ 78 Abs. 4 Z 1 und 119 Abs. 2 Z 1 besteht rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021, die Anspruchsberechtigung für Kinder und Enkel längstens bis zum 27. Lebensjahr und sechs Monaten.
(_____
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 244/2020 Zeitraum bis 30.6.2020 verlängert)
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020
§ 372. (1) Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens des Pensionsversicherungsträgers bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 verlängern. (Anm. 1)
(2) Über die Bestimmung des § 77 hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum längstens bis zum 30. Juni 2021(Anm. 2) verlängern. (Anm. 1)
(3) Die auf Grund des Abs. 2 ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 30. Juni 2021(Anm. 2) hinaus ist ausgeschlossen.
(4) Abweichend von den §§ 78 Abs. 4 Z 1 und 119 Abs. 2 Z 1 besteht rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021(Anm. 2), die Anspruchsberechtigung für Kinder und Enkel längstens bis zum 27. Lebensjahr und sechs Monaten.
(5) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 287 Abs. 13a verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.
(_____
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 244/2020 Zeitraum bis 30.6.2020 verlängert
Anm. 2: Art. 3 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 28/2021 lautet: „Im § 372 Abs. 2 bis 4 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Abkürzung
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Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020
§ 372. (1) Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens des Pensionsversicherungsträgers bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 verlängern. (Anm. 1)
(2) Über die Bestimmung des § 77 hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum längstens bis zum 30. Juni 2021(Anm. 2) verlängern. (Anm. 1)
(3) Die auf Grund des Abs. 2 ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 30. Juni 2021(Anm. 2) hinaus ist ausgeschlossen.
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