Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)
eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Jänner 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Jänner 2023 gebühren.
(3) Die Direktzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2023 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.
(4) Die Direktzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Direktzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit sowie unpfändbar und gilt als Leistung nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022
§ 397. § 141 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022
§ 398. (1) Die §§ 374a samt Überschrift sowie 374c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(2) Die §§ 390 und 391 samt Überschriften treten rückwirkend mit 20. Juli 2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Sozialversicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022
§ 398. (1) Die §§ 374a samt Überschrift sowie 374c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(2) Die §§ 390 und 391 samt Überschriften treten rückwirkend mit 20. Juli 2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Sozialversicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022
§ 399. § 394a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2022 in Kraft.
Abkürzung
BSVG
Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2023
§ 400. (1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023 (§ 20d BewG 1955) für die Zeit vor dem 1. Jänner 2024 nicht zu berücksichtigen.
(2) Personen, die am 31. Dezember 2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2023 nach § 20d BewG 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 € nach § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt. Die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung kann zum Letzten eines jeden Kalendermonats widerrufen werden.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023
§ 401. (1) § 295 Abs. 9 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(2) § 295 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 ist auch auf Pensionen aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 2023 anzuwenden, wenn bei dieser Leistung eine Verminderung nach § 130 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes bzw. nach den §§ 5 Abs. 2 und 25 Abs. 5 APG festgestellt wurde. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus dieser Leistung ableiten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023
§ 402. (1) § 396 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Nachzahlungen, die auf Grund des § 396 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.
(3) § 46 Abs. 1a ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
§ 403. (1) § 374 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(2) Die §§ 374 und 374c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3) § 378 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
(4) § 374a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021, § 387a samt Überschrift und § 372 Abs. 1 bis 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(5) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 372, 374, 374a, 374b, 374c und 378 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
– aus den Jahren 2020 bis 2022 bis längstens 31. Dezember 2023,
– aus dem Jahr 2023 bis längstens 31. Dezember 2024,
– aus dem Jahr 2024 bis längstens 31. März 2025
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
§ 403. (1) § 374 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(2) § 374 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
(2a) § 374c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
(3) § 378 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
(4) § 374a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021, § 387a samt Überschrift und § 372 Abs. 1 bis 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(5) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 372, 374, 374a, 374b, 374c und 378 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
– aus den Jahren 2020 bis 2022 bis längstens 31. Dezember 2023,
– aus dem Jahr 2023 bis längstens 31. Dezember 2024,
– aus dem Jahr 2024 bis längstens 31. März 2025
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
§ 403. (1) § 374 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(2) § 374 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
(2a) § 374c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
(3) § 378 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.
(4) § 374a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021, § 387a samt Überschrift und § 372 Abs. 1 bis 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(5) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 372, 374, 374a, 374b, 374c und 378 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
– aus den Jahren 2020 bis 2022 bis längstens 31. Dezember 2023,
– aus dem Jahr 2023 bis längstens 31. Dezember 2024,
– aus dem Jahr 2024 bis längstens 31. März 2025
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
§ 403. (1) § 374 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(2) § 374 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
(2a) § 374c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
(3) § 378 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(4) § 374a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021, § 387a samt Überschrift und § 372 Abs. 1 bis 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(5) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 372, 374, 374a, 374b, 374c und 378 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
– aus den Jahren 2020 bis 2022 bis längstens 31. Dezember 2023,
– aus dem Jahr 2023 bis längstens 31. Dezember 2024,
– aus dem Jahr 2024 bis längstens 31. Dezember 2025,
– aus dem Jahr 2025 bis längstens 31. März 2026
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
§ 403. (1) § 374 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(2) § 374 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
(2a) § 374c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
(3) § 378 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(4) § 374a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021, § 387a samt Überschrift und § 372 Abs. 1 bis 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(5) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 372, 374, 374a, 374b, 374c und 378 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
– aus den Jahren 2020 bis 2022 bis längstens 31. Dezember 2023,
– aus dem Jahr 2023 bis längstens 31. Dezember 2024,
– aus dem Jahr 2024 bis längstens 31. Dezember 2025
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
Abkürzung
BSVG
Pensionsanpassung 2024
§ 404. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 402 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 5 850 € monatlich beträgt, um 9,7%;
wenn es über 5 850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 147a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2023 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2023 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmung zu Art. 30 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023
§ 405. § 85 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023
§ 406. (1) Die §§ 24g und 134a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 24g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.
(3) § 24g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 24g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem 31. Dezember 2025 festgestellt wird, bleibt davon unberührt.
(4) Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 24g) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024
§ 407. (1) Die §§ 24g Abs. 2, 51 Abs. 6 und 127 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 51 Abs. 2 Z 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 2018 eingetreten ist.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024
§ 408. (1) § 403 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 378 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3) § 97 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (47. Novelle)
§ 409. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 in Kraft:
mit dem der Kundmachung folgenden Tag die §§ 54 Abs. 1 Z 1, 80 Abs. 4 lit. c und d, 86 Abs. 2 letzter Satz und 4, 97 Abs. 4, 100 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 118b Abs. 1, 119 Abs. 2 Z 2, 127 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5, 149t letzter Satz, 149q Abs. 1 Z 1, 161 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, 175 sowie 370 Abs. 2 zweiter Satz;
mit 1. Jänner 2025 § 135a Abs. 1 und 3;
rückwirkend mit 1. Jänner 2024 § 33c Abs. 1;
rückwirkend mit 1. Juli 2021 die §§ 2 Abs. 1 und 20 Abs. 8 sowie die Anlage 2 Z 1 und 10;
rückwirkend mit 1. Jänner 2020 § 147a Abs. 5 Z 2.
(2) § 5 Landarbeitsgesetz 1984 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024
§ 410. § 140 Abs. 4 lit. m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Abkürzung
BSVG
Pensionsanpassung 2025
§ 411. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 402 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 6 060 € monatlich beträgt, um 4,6%;
wenn es über 6 060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 147a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2025 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2024 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024
§ 412. (1) § 85 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) § 46 Abs. 1a ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.
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Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024
§ 412. § 85 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025
§ 413. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:
mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 403 Abs. 5;
mit 1. Juni 2025 § 26 Abs. 1;
mit 1. Jänner 2026 § 86 Abs. 2;
rückwirkend mit 1. April 2025 § 378 samt Überschrift.
(2) § 378 samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
(3) Abweichend von § 86 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
(4) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 378 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
– aus dem Jahr 2025 bis längstens 31. Dezember 2026
– aus den Jahren 2026 und 2027 bis längstens 31. Oktober 2027
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
(5) Abweichend von § 26 Abs. 1 ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 140 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.
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Schlussbestimmung zu Art. 30 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025
§ 414. § 46 Abs. 1a und § 412 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025
§ 415. Die §§ 140 Abs. 2 und Abs. 7 dritter Satz, 141 Abs. 1, 142 Abs. 4, 144 Abs. 4 zweiter Satz und § 147a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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Pensionsanpassung 2026
§ 416. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2026 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 2 500 € monatlich beträgt, um 2,7 %;
wenn es über 2 500 € monatlich beträgt, um 67,50 €.
Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist § 46 Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2025 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 147a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2025 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2026 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2025 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2026 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2025 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
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Pensionsanpassung 2026
§ 416. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2026 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 2 500 € monatlich beträgt, um 2,7 %;
wenn es über 2 500 € monatlich beträgt, um 67,50 €.
Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist § 46 Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2025 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 147a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2025 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2026 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Anteilspension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2025 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2026 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2025 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
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Reduktion der Überweisungsbeträge nach § 26 Abs. 2
§ 417. Abweichend von § 26 Abs. 2 sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:
2026 64,7 Mio. €;
2027 67,2 Mio. €;
2028 69,3 Mio. €;
2029 70,8 Mio. €;
2030 73,5 Mio. €.
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Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2025
§ 418. Die §§ 57 samt Überschrift, 57a erster Satz, 78 Abs. 6a, 123 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz und Z 2 sowie Abs. 7 erster Satz, 337 Abs. 1a und 416 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Abkürzung
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Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026
§ 420. § 163a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.
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Pensionsanpassung 2027
§ 421. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2027 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 6 930 € monatlich beträgt, um 2,95%;
wenn es über 6 930 € monatlich beträgt, um 204,44 €.
Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist § 46 Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2026 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 147a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2026 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2026 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;
eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Anteilspension gebührt hat;
eine Teilpension nach § 4a APG in der Höhe, die sich bei Teilung der Teilpension durch jenen Faktor ergibt, der dem prozentuellen Ausmaß der Arbeitszeitreduktion nach § 4a Abs. 3 APG entspricht.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2026 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2027 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 204,44 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
(5) Abweichend von § 141 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2027 mit dem Faktor 1,033 zu vervielfachen.
(6) Abweichend von § 147a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr 2027 die Beträge nach § 147a Abs. 1 bis 6 mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
(7) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2026 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 57 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2026
§ 422. (1) § 150 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 24 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(3) § 24d samt Überschrift und § 363 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Anlage 1
Beitragsgrundlagen gemäß § 118
| Beitragsgrundlagen für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes Pflichtversicherten | ||||||||
| Monatliche Beitragsgrundlage in Schilling | ||||||||
| Versicherungsklasse | 1970 | 1971 | 1972 | 1973 | 1974 | 1975 | 1976 | 1977 |
| I | 1 001 | 1 074 | 1 154 | 1 257 | 1 383 | 1 520 | 1 691 | 2 000 |
| II | 1 094 | 1 177 | 1 269 | 1 383 | 1 531 | 1 691 | 1 886 | 2 263 |
| III | 1 240 | 1 326 | 1 429 | 1 554 | 1 714 | 1 886 | 2 103 | 2 514 |
| IV | 1 386 | 1 486 | 1 600 | 1 749 | 1 931 | 2 126 | 2 366 | 2 800 |
| V | 1 531 | 1 646 | 1 771 | 1 931 | 2 137 | 2 354 | 2 629 | 3 143 |
| VI | 1 677 | 1 794 | 1 931 | 2 103 | 2 320 | 2 560 | 2 857 | 3 429 |
| VII | 1 897 | 2 034 | 2 183 | 2 377 | 2 629 | 2 891 | 3 223 | 3 829 |
| VIII | 2 189 | 2 343 | 2 514 | 2 743 | 3 029 | 3 337 | 3 726 | 4 400 |
| IX | 2 480 | 2 651 | 2 846 | 3 097 | 3 417 | 3 760 | 4 194 | 4 971 |
| X | 2 771 | 2 971 | 3 189 | 3 474 | 3 840 | 4 229 | 4 720 | 5 600 |
| XI | 3 211 | 3 440 | 3 691 | 4 023 | 4 446 | 4 903 | 5 463 | 6 446 |
| XII | 3 794 | 4 069 | 4 366 | 4 754 | 5 246 | 5 783 | 6 446 | 7 600 |
| XIII | 4 377 | 4 686 | 5 029 | 5 486 | 6 057 | 6 674 | 7 440 | 8 800 |
| XIV | 4 960 | 5 314 | 5 703 | 6 217 | 6 869 | 7 566 | 8 434 | 10 000 |
| XV | 5 543 | 5 931 | 6 366 | 6 937 | 7 657 | 8 434 | 9 406 | 11 143 |
| XVI | 6 114 | 6 549 | 7 029 | 7 657 | 8 457 | 9 314 | 10 389 | 12 286 |
| XVII | 6 629 | 7 097 | 7 623 | 8 309 | 9 177 | 10 114 | 11 280 | 13 314 |
| XVIII | 7 086 | 7 589 | 8 149 | 8 880 | 9 806 | 10 811 | 12 057 | 14 229 |
| XIX | 7 486 | 8 023 | 8 617 | 9 394 | 10 366 | 11 429 | 12 743 | 15 086 |
| XX | 7 650 | 8 194 | 8 800 | 9 589 | 10 583 | 11 657 | 12 994 | 15 429 |
| Beitragsgrundlagen für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes Pflichtversicherten | ||||||||
| Monatliche Beitragsgrundlage in Schilling | ||||||||
| Versicherungsklasse | 1970 | 1971 | 1972 | 1973 | 1974 | 1975 | 1976 | 1977 |
| I bis X | 1 001 | 1 074 | 1 154 | 1 257 | 1 383 | 1 520 | 1 691 | 2 000 |
| XI | 1 071 | 1 143 | 1 223 | 1 337 | 1 474 | 1 623 | 1 806 | 2 149 |
| XII | 1 265 | 1 360 | 1 463 | 1 600 | 1 771 | 1 954 | 2 183 | 2 537 |
| XIII | 1 459 | 1 566 | 1 680 | 1 829 | 2 023 | 2 229 | 2 480 | 2 937 |
| XIV | 1 654 | 1 771 | 1 897 | 2 069 | 2 286 | 2 514 | 2 800 | 3 337 |
| XV | 1 843 | 1 977 | 2 126 | 2 320 | 2 560 | 2 823 | 3 143 | 3 714 |
| XVI | 2 038 | 2 183 | 2 343 | 2 549 | 2 811 | 3 097 | 3 451 | 4 091 |
| XVII | 2 209 | 2 366 | 2 537 | 2 766 | 3 051 | 3 360 | 3 749 | 4 434 |
| XVIII | 2 362 | 2 526 | 2 709 | 2 949 | 3 257 | 3 589 | 4 000 | 4 743 |
| XIX | 2 495 | 2 674 | 2 869 | 3 131 | 3 451 | 3 806 | 4 240 | 5 029 |
| XX | 2 550 | 2 731 | 2 937 | 3 200 | 3 531 | 3 897 | 4 343 | 5 143 |
Abkürzung
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Anlage 2
Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
| Versicherungstatbestand | Beitragsgrundlage | |
|---|---|---|
| 1. | Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984) | § 23 Abs. 1 Z 1 |
| 2. | Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion: | |
| 2.1 | Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 2.2 | Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 3. | Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994: | |
| 3.1 | Verarbeitung, Bearbeitung und Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 3.2.1 | Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 330 000 S nicht übersteigen | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 3.2.2 | Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 330 000 S übersteigen | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.3 | Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.4 | Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994) | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 3.5 | Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 4. | Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 5. | Privatzimmervermietung gemäß Artikel III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw. § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des „Urlaubes am Bauernhof“ erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine „wirtschaftliche Einheit“ mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 6. | Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen: | |
| 6.1 | Schweinetätowierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.2 | Waldhelfer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.3 | Milchprobenehmer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.4 | Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.5 | Klauenpfleger | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7. | Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c): | |
| 7.1 | Fleischklassifizierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.2 | Saatgut- und Sortenberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.3 | Biokontrollor | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.4 | Zuchtwart | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.5 | Hagelschätzer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.6 | Hagelberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.7 | Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 8. | Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.a), | ||
| b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet | ||
| 9. | Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung | § 23 Abs. 1 Z 3 |
Abkürzung
BSVG
Anlage 2
Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
| Versicherungstatbestand | Beitragsgrundlage | |
|---|---|---|
| 1. | Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984) | § 23 Abs. 1 Z 1 |
| 2. | Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion: | |
| 2.1 | Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 2.2 | Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 3. | Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994: | |
| 3.1 | Verarbeitung, Bearbeitung und Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 3.2.1 | Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24 200 € nicht übersteigen | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 3.2.2 | Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24 200 € übersteigen | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.3 | Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.4 | Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994) | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 3.5 | Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 4. | Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 5. | Privatzimmervermietung gemäß Artikel III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw. § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des „Urlaubes am Bauernhof“ erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine „wirtschaftliche Einheit“ mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 6. | Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen: | |
| 6.1 | Schweinetätowierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.2 | Waldhelfer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.3 | Milchprobenehmer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.4 | Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.5 | Klauenpfleger | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7. | Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c): | |
| 7.1 | Fleischklassifizierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.2 | Saatgut- und Sortenberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.3 | Biokontrollor | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.4 | Zuchtwart | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.5 | Hagelschätzer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.6 | Hagelberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.7 | Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 8. | Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.a), | ||
| b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet | ||
| 9. | Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung | § 23 Abs. 1 Z 3 |
Abkürzung
BSVG
Anlage 2
Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
| Versicherungstatbestand | Beitragsgrundlage | |
|---|---|---|
| 1. | Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984) | § 23 Abs. 1 Z 1 |
| 2. | Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion: | |
| 2.1 | Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 2.2 | Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 3. | Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994: | |
| 3.1.1 | Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte; Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 3 700 € nicht übersteigen | im § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 3.1.2 | Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 3 700 € übersteigen | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.2.1 | Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24 200 € nicht übersteigen | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 3.2.2 | Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24 200 € übersteigen | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.3 | Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.4 | Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994) | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 3.5 | Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 4. | Buschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank – gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 5. | Privatzimmervermietung gemäß Artikel III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw. § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des „Urlaubes am Bauernhof“ erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine „wirtschaftliche Einheit“ mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 6. | Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen: | |
| 6.1 | Schweinetätowierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.2 | Waldhelfer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.3 | Milchprobenehmer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.4 | Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.5 | Klauenpfleger | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7. | Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c): | |
| 7.1 | Fleischklassifizierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.2 | Saatgut- und Sortenberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.3 | Biokontrollor | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.4 | Zuchtwart | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.5 | Hagelschätzer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.6 | Hagelberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.7 | Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 8. | Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.a), | ||
| b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet | ||
| 9. | Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung | § 23 Abs. 1 Z 3 |
Abkürzung
BSVG
Anlage 2
Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
| Versicherungstatbestand | Beitragsgrundlage | |
|---|---|---|
| 1. | Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984) | § 23 Abs. 1 Z 1 |
| 2. | Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion: | |
| 2.1 | Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 2.2 | Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 3. | Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994: | |
| 3.1 | Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.2.1 | Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24 200 € nicht übersteigen | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 3.2.2 | Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24 200 € übersteigen | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.3 | Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.4 | Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994) | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 3.5 | Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 4. | Buschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank – gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 5. | Privatzimmervermietung gemäß Artikel III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw. § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des „Urlaubes am Bauernhof“ erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine „wirtschaftliche Einheit“ mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 6. | Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen: | |
| 6.1 | Schweinetätowierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.2 | Waldhelfer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.3 | Milchprobenehmer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.4 | Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.5 | Klauenpfleger | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7. | Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c): | |
| 7.1 | Fleischklassifizierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.2 | Saatgut- und Sortenberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.3 | Biokontrollor | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.4 | Zuchtwart | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.5 | Hagelschätzer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.6 | Hagelberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.7 | Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 8. | Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.a), | ||
| b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet | ||
| 9. | Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung | § 23 Abs. 1 Z 3 |
Abkürzung
BSVG
zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 3
Anlage 2
Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
| Versicherungstatbestand | Beitragsgrundlage | |
|---|---|---|
| 1. | Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984) | § 23 Abs. 1 Z 1 |
| 2. | Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion: | |
| 2.1 | Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 2.2 | Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 3. | Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994: | |
| 3.1 | Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.2 | persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.3 | Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.4 | Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994) | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 3.5 | Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 4. | Buschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank – gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 5. | Privatzimmervermietung gemäß Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist, unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6. | Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen: | |
| 6.1 | Schweinetätowierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.2 | Waldhelfer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.3 | Milchprobenehmer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.4 | Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.5 | Klauenpfleger | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7. | Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c): | |
| 7.1 | Fleischklassifizierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.2 | Saatgut- und Sortenberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.3 | Biokontrollor | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.4 | Zuchtwart | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.5 | Hagelschätzer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.6 | Hagelberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.7 | Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 8. | Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.a), | ||
| b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet | ||
| 9. | Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung | § 23 Abs. 1 Z 3 |
Abkürzung
BSVG
Anlage 2
Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
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