Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)
| Versicherungstatbestand | Beitragsgrundlage | |
|---|---|---|
| 1. | Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984) | § 23 Abs. 1 Z 1 |
| 2. | Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion: | |
| 2.1 | Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 2.2 | Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 3. | Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994: | |
| 3.1 | Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.2 | persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.3 | Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.4 | Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.5 | Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 4. | Buschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank – gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 5. | Privatzimmervermietung gemäß Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist, unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6. | Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen: | |
| 6.1 | Schweinetätowierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.2 | Waldhelfer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.3 | Milchprobenehmer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.4 | Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.5 | Klauenpfleger | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7. | Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c): | |
| 7.1 | Fleischklassifizierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.2 | Saatgut- und Sortenberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.3 | Biokontrollor | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.4 | Zuchtwart | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.5 | Hagelschätzer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.6 | Hagelberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.7 | Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 8. | Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.a), | ||
| b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet | ||
| 9. | Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung | § 23 Abs. 1 Z 3 |
Abkürzung
BSVG
Anlage 2
Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
| Versicherungstatbestand | Beitragsgrundlage | |
|---|---|---|
| 1. | Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984) | § 23 Abs. 1 Z 1 |
| 2. | Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion: | |
| 2.1 | Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 2.2 | Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 3. | Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994: | |
| 3.1 | Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.2 | persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.3 | Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.4 | Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.5 | Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 4. | Buschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank – gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 5. | Privatzimmervermietung gemäß Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist, unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6. | Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen: | |
| 6.1 | Schweinetätowierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.2 | Waldhelfer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.3 | Milchprobenehmer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.4 | Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.5 | Klauenpfleger | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7. | Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c): | |
| 7.1 | Fleischklassifizierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.2 | Saatgut- und Sortenberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.3 | Biokontrollor | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.4 | Zuchtwart | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.5 | Hagelschätzer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.6 | Hagelberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.7 | Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 8. | Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.a), | ||
| b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet | ||
| 9. | Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 10. | Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 11. | Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (§ 2 Abs. 4 Z 2 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 12. | Abbau der eigenen Bodensubstanz (§ 2 Abs. 4 Z 3 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 13. | Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 9 GewO 1994 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
Abkürzung
BSVG
Anlage 2
Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
| Versicherungstatbestand | Beitragsgrundlage | |
|---|---|---|
| 1. | Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984) | § 23 Abs. 1 Z 1 |
| 1.1 | das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 GewO 1994 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 2. | Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion: | |
| 2.1 | Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 2.2 | Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 3. | Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994: | |
| 3.1 | Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.2 | persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.3 | Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.4 | Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.5 | Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 4. | Buschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank – gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 5. | Privatzimmervermietung gemäß Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist, unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6. | Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen: | |
| 6.1 | Schweinetätowierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.2 | Waldhelfer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.3 | Milchprobenehmer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.4 | Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.5 | Klauenpfleger | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7. | Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c): | |
| 7.1 | Fleischklassifizierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.2 | Saatgut- und Sortenberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.3 | Biokontrollor | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.4 | Zuchtwart | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.5 | Hagelschätzer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.6 | Hagelberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.7 | Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 8. | Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.a), | ||
| b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet | ||
| 9. | Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 10. | Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 11. | Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (§ 2 Abs. 4 Z 2 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 12. | Abbau der eigenen Bodensubstanz (§ 2 Abs. 4 Z 3 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 13. | Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 9 GewO 1994 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
Abkürzung
BSVG
Anlage 2
Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
| Versicherungstatbestand | Beitragsgrundlage | |
|---|---|---|
| 1. | Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 4 des Landarbeitsgesetzes 2021) | § 23 Abs. 1 Z 1 |
| 1.1 | das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 GewO 1994 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 2. | Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion: | |
| 2.1 | Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 2.2 | Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955) | § 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird |
| 3. | Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994: | |
| 3.1 | Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.2 | persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.3 | Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.4 | Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 3.5 | Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 4. | Buschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank – gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt | in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten |
| 5. | Privatzimmervermietung gemäß Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist, unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6. | Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen: | |
| 6.1 | Schweinetätowierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.2 | Waldhelfer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.3 | Milchprobenehmer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.4 | Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 6.5 | Klauenpfleger | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7. | Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c): | |
| 7.1 | Fleischklassifizierer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.2 | Saatgut- und Sortenberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.3 | Biokontrollor | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.4 | Zuchtwart | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.5 | Hagelschätzer | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.6 | Hagelberater | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 7.7 | Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 8. | Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.a), | ||
| b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b), | ||
| sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet | ||
| 9. | Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 10. | Tätigkeiten nach § 4 Abs. 5 Z 7 des Landarbeitsgesetzes 2021 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 11. | Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (§ 2 Abs. 4 Z 2 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 12. | Abbau der eigenen Bodensubstanz (§ 2 Abs. 4 Z 3 GewO 1994) | § 23 Abs. 1 Z 3 |
| 13. | Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 9 GewO 1994 | § 23 Abs. 1 Z 3 |
Abkürzung
BSVG
Artikel I
(Anm.: aus BGBl. Nr. 384/1983, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) ...
(2) ...
(3) Dem Art. II Abs. 8 der 6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 649/1982, ist folgendes anzufügen:
„Soweit der Pensionsberechtigte nach dem 31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist, § 140 Abs. 7 und 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß § 140 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.“
Abkürzung
BSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1980, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Die Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des § 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. März 1980, BGBl. Nr. 151, geltenden Fassung sind für Mahnverfahren nach § 34 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden, sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des § 53 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 6 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1981 eingetreten sind.
(3) Die Bestimmungen des § 57a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 9 sind auch für Pensionsansprüche anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1981 entstanden sind.
(4) Die Bestimmungen des § 107 Abs. 7 bzw. des § 114 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 17 bzw. Z. 21 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt.
(5) Die Bestimmungen des § 113 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 20 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
(6) Die Bestimmungen des § 67 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1978 in Geltung gestandenen Fassung sind – soweit es für den Leistungswerber günstiger ist – auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 1. Jänner 1980 gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 1981 zulässig. Die Leistung gebührt bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens ab 1. Jänner 1979. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(7) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1981 aus den Mitteln der Krankenversicherung 200 Millionen S und aus den Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen S an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.
Abkürzung
BSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 590/1981, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Die Bestimmungen des § 99 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1981 eingetreten ist.
(2) Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, des Kostenanteiles bzw. des Kostenzuschusses gemäß den §§ 85, 87 Abs. 2 und 96 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6, Z 8 bzw. Z 10 hat der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten sowie die Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.
(3) Die Bestimmungen des § 122 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt. Liegt der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980, aber vor dem 1. Jänner 1982, sind die Bestimmungen des § 122 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 13 nur anzuwenden, wenn dies bis 31. Dezember 1982 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(4) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1982 aus Mitteln der Krankenversicherung 100 Millionen Schilling und aus Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen Schilling an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 sind bei den Zuweisungen an den Unterstützungsfonds im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung (§ 42) nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
BSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 592/1983, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2, 121 Abs. 1, 122 Abs. 1, 130 Abs. 1 und 136 Abs. 1 lit. c des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 4, 11, 12, 13 lit. a und 15 lit. a sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Die Bestimmung des § 136 Abs. 1 lit. c des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 56 Abs. 5 und 122 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind für vor dem 1. Jänner 1984 gelegene Zeiten des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen mit der Maßgabe weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis 31. Dezember 1985 möglich ist.
(3) Die Bestimmungen der §§ 60 Abs. 1 und 144 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 und 19 sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem 31. Dezember 1983 erfolgt ist.
(4) Ist durch die rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Zuschlägen gemäß § 130 Abs. 5 und § 136 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entstanden, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist.
(5) Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach § 121 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und
die bis zum 31. Dezember 1983 erworben worden sind,
ist die Bestimmung des § 131 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entsprechend anzuwenden. Ein durch das Außerkrafttreten dieser Zuschlagsregelung entstehender Rest von weniger als 12 Beitragsmonaten ist hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(6) Die Bestimmungen des § 140 Abs. 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 lit. c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1983 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 gelegen ist.
(7) Soweit nach Abs. 6 die Bestimmungen des § 140 Abs. 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 lit. c nicht anzuwenden sind, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1984 nur mit dem um 0,5 erhöhten halben für dieses Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vorzunehmen.
(8) Soweit es sich um Anspruchsberechtigungen und Leistungsverpflichtungen handelt, die nach dem 31. Dezember 1983 für Zeiträume festgestellt werden, die vor dem 1. Jänner 1984 liegen, sind für diese Zeiträume die im Art. I Z 2, 3, 8, 9, 13 lit. b, 15 lit. b und lit. c, 16, 17, 18 lit. a und lit. b und 22 genannten Bestimmungen der §§ 26 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2 und 3, 62 Abs. 3, 67 Abs. 4, 130 Abs. 5, 136 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 138, 139, 140 Abs. 4 lit. a und lit. m und 173 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1984 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.
(9) Der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 122 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 12 lit. d ist ab 1. Jänner 1984 eine vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeit, sofern sie über den 31. Dezember 1983 andauert, gleichzusetzen.
Abkürzung
BSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 284/1981, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Personen, die gemäß § 2a letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.
(2) Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen waren, nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 aber nicht mehr ausgenommen wären, bleiben ausgenommen, solange die für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.
(3) Personen, die am 31. Mai 1981 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert waren, nach § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. a von dieser Pflichtversicherung aber ausgenommen wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.
(4) Die im § 4 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen, die nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. c aber nicht mehr ausgenommen wären, bleiben ausgenommen, solange die für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Bei diesen Personen ist für die Feststellung der Leistungsansprüche als Angehörige aus der Krankenversicherung ihres Ehegatten der Bezug der Pension (Übergangspension) einschließlich Ausgleichszulage dem Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzuhalten.
(5) Personen, die am 31. Mai 1981 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. c von dieser Pflichtversicherung ausgenommen wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.
(6) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Mai 1981 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(7) Die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 gelten ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.
(8) Die Bestimmungen der §§ 126, 127, 136 und 139 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8, 9, 12 und 14 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.
(9) Der unter Anwendung der im Abs. 8 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß § 127 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 gebührt unter Bedachtnahme auf § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe. Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.
(10) Abs. 7 gilt nicht für Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung des § 128 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.
(11) Die Bestimmung des § 130 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt.
(12) Die Bestimmung des § 137 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 13 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.
Abkürzung
BSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 113/1986, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Die Bestimmungen des § 40 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor dem 1. Jänner 1986 entstanden sind.
(2) Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2, 107 Abs. 1 Z 4 und 111 Abs. 2 lit. b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11, 20 lit. b und 21 lit. a sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
(3) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1985 als Angehörige gelten, nach den Bestimmungen des § 78 Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 16 lit. c aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1985 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(4) Die Bestimmungen der §§ 121 Abs. 1, 122a und 124 Abs. 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 24, 25 und 26 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
(5) Die Bestimmung des § 131 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
(6) § 140 Abs. 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 lit. b ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1985 liegt. Er gilt nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1985 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 gelegen ist.
(7) Soweit nach Abs. 6 § 140 Abs. 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 lit. b nicht anzuwenden ist, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1986 nur mit dem Faktor 1,03 vorzunehmen.
Abkürzung
BSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 486/1984, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 23 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. b tritt an die Stelle der Aufwertungszahl für die Zeit vor dem 1. Jänner 1986 die nach den Vorschriften des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Pensionsanpassung jeweils in Geltung gestandene Richtzahl.
(2) Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, sind die Bestimmungen des § 56 Abs. 1, 2 und 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Fälle des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen weiterhin anzuwenden, wenn die Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird.
(3) Die Bestimmungen der §§ 111, 114 Abs. 3, 115, 132, 136 Abs. 1, 137 Abs. 4, 138 und 139 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17, 19, 20, 25, 26, 27, 28 und 29 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
(4) Personen, die erst auf Grund der Bestimmung des § 111 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. Jänner 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. Dezember 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(5) Die Bestimmung des § 111 Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 ist auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern der Versicherte nach den am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. des Alters gehabt hätte, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 180 Beitragsmonate, insgesamt aber, wenn der Stichtag
| im Jahre …. liegt, | Versicherungsmonate |
|---|---|
| 1985 | 240 |
| 1986 | 228 |
| 1987 | 216 |
| 1988 | 204 |
| 1989 | 192 |
erworben sein müssen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 611/1987)
(7) Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung
des § 121 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder
des § 122 Abs. 1 lit. d des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten vor dem 1. Jänner 1985 übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes 96 Versicherungsmonate, die unbeschadet der Bestimmungen des § 112 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen müssen.
(8) Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung des § 121 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für den Anspruch auf eine Alterspension oder für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten vor dem 1. Juli 1984 übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit (§ 124 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 96 Versicherungsmonate, die unbeschadet der Bestimmungen des § 112 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen müssen.
(9) Die Bestimmungen der §§ 130 und 131 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 23 und 24 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes ist die Bestimmung des § 130 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 23 auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern diese von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension bemessen werden, deren Stichtag ebenfalls nach dem 31. Dezember 1984 liegt. Bei der Ermittlung des Ausmaßes von Hinterbliebenenpensionen, bei denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1984 liegt, die sich jedoch von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension ableiten, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, findet die Bestimmung des § 130 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 23 keine Anwendung; an ihre Stelle treten die Bestimmungen der §§ 130 und 136 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung.
(10) Abweichend von Abs. 9 bleibt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmung des § 130 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Kalenderjahren 1985 bzw. 1986 liegt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß ein Grundbetragszuschlag nicht gewährt wird und im Falle des § 130 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes an die Stelle des Grundbetrages von 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 22 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt ein Grundbetrag von 14 vH der Bemessungsgrundlage tritt. Hiebei gelten die §§ 114 Abs. 3 und 115 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung.
(11) Für Versicherungsfälle mit Stichtag 1. Jänner, 1. Februar, 1. März oder 1. April 1985 sind anstelle der am 1. Jänner 1985 in Kraft tretenden Bestimmungen über die Leistungen der Pensionsversicherung die am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
(12) Die Bestimmung des § 111 Abs. 3 Z 1 lit. b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag
| im Jahre …. liegt, | Versicherungsmonate |
|---|---|
| 1985 | 96 |
| 1986 | 108 |
| 1987 | 120 |
| 1988 | 132 |
| 1989 | 144 |
| 1990 | 156 |
| 1991 | 168 |
beträgt.
(13) Die Bestimmung des § 111 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Kalendermonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag
| im Jahre …. liegt, | Kalendermonate |
|---|---|
| 1985 | 192 |
| 1986 | 216 |
| 1987 | 240 |
| 1988 | 264 |
| 1989 | 288 |
| 1990 | 312 |
| 1991 | 336 |
beträgt.
(14) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1985 aus Mitteln der Unfallversicherung 60 Millionen Schilling an die von dieser Anstalt geführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen. Bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach § 447g Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1987 ist dieser Betrag bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.
Abkürzung
BSVG
ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 532/1979, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Personen, die am 31. Dezember 1979 gemäß § 5 Abs. 3 Z. 1, 2 oder 3 oder gemäß § 5 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.
(2) Eine Befreiung gemäß Abs. 1 ist bei Anwendung des § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 1 einer Befreiung gemäß § 221 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gleichzuhalten.
(3) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1980 aus den Mitteln der Krankenversicherung 250 Millionen S und aus den Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen S an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Diese Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.
Abkürzung
BSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 611/1987, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1987 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) § 106 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 24 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
(3) § 107 Abs. 7 und 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 25 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt. § 107 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist für die Bemessung der Leistungen mit folgender Maßgabe weiterhin anzuwenden, und zwar sind diese Zeiten
a) bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 mit ihrem vollen Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1932 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 mit ihrem vollen Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
mindestens aber, wenn der Stichtag
im Kalenderjahr 1988 liegt, mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
im Kalenderjahr 1989 liegt, mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
im Kalenderjahr 1990 liegt, mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
im Kalenderjahr 1991 liegt, mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
im Kalenderjahr 1992 liegt, mit einem Sechstel ihres Ausmaßes
zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Versicherungsmonate aufzurunden.
(4) Hinsichtlich der im Abs. 3 bezeichneten Zeiten sind, soweit sie für die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, die Bestimmungen des § 107 Abs. 8 bis 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 25 entsprechend anzuwenden.
(5) § 113 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 26 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß
in Z 2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonaten
im Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate,
im Jahr 1989 durch 144 Versicherungsmonate,
im Jahr 1990 durch 156 Versicherungsmonate und
im Jahr 1991 durch 168 Versicherungsmonate
zu ersetzen ist;
in Z 3 jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das 55. Lebensjahr
im Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das 59. Lebensjahr,
im Jahr 1989 durch das 63. Lebensjahr bzw. das 58. Lebensjahr,
im Jahr 1990 durch das 62. Lebensjahr bzw. das 57. Lebensjahr und
im Jahr 1991 durch das 61. Lebensjahr bzw. das 56. Lebensjahr
zu ersetzen ist und
für die Ermittlung der Bemessungszeit nach Z 2 und 3
bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 120 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 132 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 144 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 156 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 168 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 120 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 132 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 144 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 156 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 168 Versicherungsmonate
höchstens in Betracht kommen.
(6) Die §§ 114, 116, 127 Abs. 2, 130 Abs. 5 und 139a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27, 28, 34, 35 und 37 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt.
(7) § 119 Abs. 2 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
(8) § 107 Abs. 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 25 lit. b ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Stichtage vor dem 1. Jänner 1989 die Beiträge noch wirksam entrichtet werden können, wenn sie bis zum 31. Dezember 1988 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einlangen.
(9) § 23 Abs. 3 dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 140 Abs. 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.
Abkürzung
BSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1982, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Personen, die am 31. Dezember 1982 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Krankenversicherung und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren, aufgrund des anläßlich der Hauptfestellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Der Versicherte kann jedoch bis 31. Dezember 1983 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden. Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger rückwirkend mit 1. Jänner 1983 zu entsprechen.
(2) Personen, die am 31. Dezember 1982 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Krankenversicherung und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nicht pflichtversichert waren, die Voraussetzungen für eine solche Pflichtversicherung jedoch aufgrund des anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 bzw. auf Grund des Art. II Abs. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 318, festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erfüllen, können bis 31. Dezember 1983 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden. Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger rückwirkend mit 1. Jänner 1983 zu entsprechen. Das gleiche gilt, wenn dem Versicherten der Eintritt der Pflichtversicherung erst im Wege der Beitragsvorschreibung zur Kenntnis gelangt und der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Beitragsvorschreibung gestellt wird.
(3) Eine Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Abs. 2 ist bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 57 und 121 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes der Nichtausübung einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.
(4) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1982 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(5) Die erstmaligen Meldungen von Personen, die am 31. Dezember 1982 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 aber nicht mehr ausgenommen sind, sind bis 31. März 1983 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 16 und 19 bis 21 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind ensprechend anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der §§ 57 Abs. 2 und 127 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 und 16 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwen(Witwer)pension bei Fortführung des Betriebes des verstorbenen Ehegatten auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1983 eingetreten ist. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1983 gestellt wird, gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1983, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(7) Die Bestimmungen des § 107 Abs. 1 und Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 15 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1982 liegt.
(8) Die Bestimmungen des § 140 Abs. 7 bis 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 lit. b und c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1982 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1982 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist. In diesen Fällen ist § 140 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß bei Hinterbliebenen, die Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind bzw. gewesen sind, jene Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 140 Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen sind, die für die Feststellung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Pensionsempfängers zuletzt maßgebend waren. Soweit der Pensionsberechtigte nach dem 31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist, § 140 Abs. 7 und 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß § 140 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.
(9) Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellt wurden, vor dem 1. Jänner 1983 zugestellt worden sind, gelten sie in Anwendung der Bestimmungen des § 140 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes als am 31. Dezember 1982 zugestellt. Werden solche Bescheide nach dem 31. Dezember 1982 zugestellt, ist § 23 Abs. 5 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(10) Soweit nach Abs. 8 die Bestimmungen des § 140 Abs. 7 bis 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 lit. b und c nicht anzuwenden sind, hat eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten Anpassungsfaktor zu entfallen.
(11) Die Bestimmungen des § 144 Abs. 5, 6 und 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Jahresausgleich erstmalig für das Kalenderjahr 1983 durchzuführen ist.
(12) Der Versicherungsträger hat eine am 31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte Rücklage (§ 204 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) mit Ablauf des 31. Dezember 1982 im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.
(13) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1983 aus Mitteln der Krankenversicherung 100 Millionen Schilling an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.
Abkürzung
BSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 751/1988, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) § 71 Abs. 4 bis 9 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. b ist auch anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension, die durch den Auszahlungsanspruch berührt wird, vor dem 1. Jänner 1989 liegt.
(2) § 114 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist von Amts wegen weiterhin auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1927 und auf weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
Abkürzung
BSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 644/1989, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. a sind für Witwen(Witwer)pensionen, die bis 31. Dezember 1989 anfallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen höchstens mit dem Betrag eintritt, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 7 233 S übersteigt.
(2) § 140 Abs. 4, 7 und 9 bis 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 lit. b und c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt.
(3) § 140 Abs. 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 lit. c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt. Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 beim Versicherungsträger gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(4) § 142 Abs. 3 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 lit. b ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1989, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
Abkürzung
BSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 296/1990, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) § 23 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage maßgebende Einkommensteuerbescheid Beträge enthält, die auf eine vorzeitige Abschreibung und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallen. Ist die Rücklage für nichtentnommenen Gewinn gewinnerhöhend aufgelöst oder ist eine Investitionsrücklage gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung aufgelöst worden, so ist der darauf entfallende Betrag, der bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz schon einmal berücksichtigt wurde, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres beim Versicherungsträger einzubringen, in dem sich die gewinnerhöhende Auflösung bzw. die Auflösung gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates.
(3) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 lit. b sind von amtswegen auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1990 eingetreten ist.
(4) Die Bestimmungen des § 113a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 23 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1990 liegt.
(5) Sind Beitragsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 5 lit. a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder § 25 Abs. 5 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend, so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage heranzuziehen, die sich aus der Anwendung des § 25a Abs. 3 und 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.
(6) Abs. 5 ist auf Antrag des Versicherten auch auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1990 bereits bestanden haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab 1. Juli 1990.
Abkürzung
BSVG
ARTIKEL III
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 532/1979, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Verordnungen des Bundesministers für soziale Verwaltung gemäß § 54 Abs. 3 Z. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes können rückwirkend mit 1. Jänner 1979 erlassen werden.
(2) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmung des Art. II Abs. 6 erster Satz der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1973 als Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen, die nach der jeweils ab 1. Jänner 1973 geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich ausschließlich durch die Anwendung des § 85 Abs. 10 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 140 Abs. 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie die Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes gemäß § 12 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben. Der nach Art. II Abs. 5 der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 33/1973, weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu mindern wäre, unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum 31. Dezember 1972 gehabt hätte.
(4) Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1977 gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, jedenfalls als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Art. II Abs. 6 der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 33/1973, bzw. als Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage gemäß § 144 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, ungeachtet dessen, daß sie am 31. Dezember 1972 keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage gehabt hätten, jedoch nur dann, wenn das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb am 1. Jänner 1976 noch bestanden hat.
(5) Änderungen in der Höhe der am 31. Dezember 1979 bestehenden Leistungsansprüche, die sich aus der Anwendung der Abs. 3 und 4 ergeben, sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berücksichtigen.
Abkürzung
BSVG
Artikel III
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 590/1981, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Dem Art. II Abs. 4 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, ist folgendes anzufügen:
„Bei diesen Personen ist für die Feststellung der Leistungsansprüche als Angehörige aus der Krankenversicherung ihres Ehegatten der Bezug der Pension (Übergangspension) einschließlich Ausgleichszulage dem Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzuhalten.“
(2) Für Personen, die gemäß § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren, findet Art. II Abs. 1 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, keine Anwendung, wenn ein Eheteil zu diesem Zeitpunkt eine die Pflichtversicherung in einer Pensions(Renten)versicherung begründende Erwerbstätigkeit in einem Staat ausgeübt hat, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, das die Pensionsversicherung einschließt. Das gleiche gilt, wenn eine solche Erwerbstätigkeit erst nach dem 31. Mai 1981 aufgenommen wird. An die Stelle der Frist des § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 1. Juni 1981 in Geltung stehenden Fassung tritt in diesen Fällen eine solche von einem Jahr; sie beginnt mit 1. Jänner 1982 bzw. mit der späteren Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland.
(3) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1983 nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
BSVG
Artikel III
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1982, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Für das Jahr 1983 betragen die Richtzahl und der Anpassungsfaktor (§ 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) je 1,055.
(2) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellten Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1982 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte gemäß Art. II Abs. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 318, zu berücksichtigen.
(3) Im Art. III Abs. 2 der 5. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 590/1981, hat der letzte Satz zu lauten:
„An die Stelle der Frist des § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 1. Juni 1981 in Geltung stehenden Fassung tritt in diesen Fällen eine solche von einem Jahr; sie beginnt mit 1. Jänner 1982 bzw. mit der späteren Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland.“
Abkürzung
BSVG
Artikel III
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 592/1983, zu BGBl. Nr. 559/1978)
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