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Verordnung der Bundesregierung vom 4. Dezember 1979 über dieGrundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über dieFacharbeiter-Aufstiegsausbildung

Geltender Text a fecha 2002-08-09

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:

Die Verordnung steht für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetz in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe (vgl. § 234 Abs. 6 BDG, BGBl. Nr. 333/1979).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung mit Ausnahme der nachstehenden Verwendungen:

1.

Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion (ausgenommen Kanzleidienst);

2.

Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst;

3.

Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung und Steuereintreibungsdienst;

4.

Dienst in der Justizverwaltung;

5.

Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;

6.

Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist.

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung mit Ausnahme der nachstehenden Verwendungen:

1.

Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion (ausgenommen Kanzleidienst);

2.

Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst;

3.

Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung und Steuereintreibungsdienst;

4.

Dienst in der Justizverwaltung;

5.

Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;

6.

Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist.

Ausbildung

§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

```

```

```

1.

Grundzüge der Österreichischen

```

Bundesverfassung und der Behörden-

organisation für alle Verwendungen

```

2.

Grundzüge des Dienst- und Besol-

```

dungsrechtes der Bundesbedienste-

ten

```

```

```

3.

Kanzleiordnung der Dienststelle,

```

bei der der Bedienstete verwen-

det wird

```

4.

a) Grundzüge des Verwaltungsver- für den Verwaltungs- und

```

fahrens und des Gebührenrechtes Kanzleidienst

```

b)

Material- und Inventargebarung,

```

Grundzüge der Buchungsvorschriften

und des Bestellwesens

```

```

```

5.

Unfallverhütung für die technischen Dienste

```

und den Laboratoriumsdienst

```

```

(2) Die Dienstbehörde hat je nach Verwendung des Bediensteten festzulegen, ob sich die Grundausbildung auf den in Abs. 1 Z 4 lit. a oder Abs. 1 Z 4 lit. b angeführten Gegenstand zu erstrecken hat.

(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Dienstprüfung - die einschlägige Tätigkeit bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Ausbildung

§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

```

```

```

1.

Grundzüge der Österreichischen

```

Bundesverfassung und der Behörden-

organisation für alle Verwendungen

```

2.

Grundzüge des Dienst- und Besol-

```

dungsrechtes der Bundesbedienste-

ten

```

```

```

3.

Kanzleiordnung der Dienststelle,

```

bei der der Bedienstete verwen-

det wird

```

4.

a) Grundzüge des Verwaltungsver- für den Verwaltungs- und

```

fahrens und des Gebührenrechtes Kanzleidienst

```

b)

Material- und Inventargebarung,

```

Grundzüge der Buchungsvorschriften

und des Bestellwesens

```

```

```

5.

Unfallverhütung für die technischen Dienste

```

und den Laboratoriumsdienst

```

```

(2) Die Dienstbehörde hat je nach Verwendung des Bediensteten festzulegen, ob sich die Grundausbildung auf den in Abs. 1 Z 4 lit. a oder Abs. 1 Z 4 lit. b angeführten Gegenstand zu erstrecken hat.

(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Dienstprüfung - die einschlägige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Ausbildung

§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

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1.

Grundzüge der Österreichischen

```

Bundesverfassung und der Behörden-

organisation für alle Verwendungen

```

2.

Grundzüge des Dienst- und Besol-

```

dungsrechtes der Bundesbedienste-

ten

```

```

```

3.

Kanzleiordnung der Dienststelle,

```

bei der der Bedienstete verwen-

det wird

```

4.

a) Grundzüge des Verwaltungsver- für den Verwaltungs- und

```

fahrens und des Gebührenrechtes Kanzleidienst

```

b)

Material- und Inventargebarung,

```

Grundzüge der Buchungsvorschriften

und des Bestellwesens

```

```

```

5.

Unfallverhütung für die technischen Dienste

```

und den Laboratoriumsdienst

```

```

(2) Die Dienstbehörde hat je nach Verwendung des Bediensteten festzulegen, ob sich die Grundausbildung auf den in Abs. 1 Z 4 lit. a oder Abs. 1 Z 4 lit. b angeführten Gegenstand zu erstrecken hat.

(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Dienstprüfung - die einschlägige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung) am Arbeitsplatz.

(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.

§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung) am Arbeitsplatz.

(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.

Dienstprüfung

§ 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979, bei der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung jedoch das Erfordernis des § 2 Abs. 3, erfüllen.

Dienstprüfung

§ 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979, bei der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung jedoch das Erfordernis des § 2 Abs. 3, erfüllen.

§ 5. (1) Die Dienstprüfung ist, soweit § 6 nichts anderes bestimmt, schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden, wenn neben der schriftlichen auch eine praktische Prüfung abzulegen ist, nicht länger als zwei Stunden dauern. Umfaßt die schriftliche Prüfung zeichnerische Darstellungen, so beträgt ihre Höchstdauer in allen Fällen vier Stunden.

(4) Im Verwaltungs- und Kanzleidienst ist die schriftliche Prüfung abweichend von den Abs. 2 und 3 in den folgenden Gegenständen abzulegen:

1.

Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1200 Vollanschlägen ist innerhalb von zehn Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf) und

2.

nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf die Verwendung des Bediensteten Rücksicht zu nehmen hat:

a)

Kanzleiwesen (Ausfertigen von je einem Formblatt in Hand- und Maschinschrift und Abfassen einer einfachen Meldung, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind) oder

b)

Stenographie (kurzschriftliche Aufnahme von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben in der Minute sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind).

§ 5. (1) Die Dienstprüfung ist, soweit § 6 nichts anderes bestimmt, schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden, wenn neben der schriftlichen auch eine praktische Prüfung abzulegen ist, nicht länger als zwei Stunden dauern. Umfaßt die schriftliche Prüfung zeichnerische Darstellungen, so beträgt ihre Höchstdauer in allen Fällen vier Stunden.

(4) Im Verwaltungs- und Kanzleidienst ist die schriftliche Prüfung abweichend von den Abs. 2 und 3 in den folgenden Gegenständen abzulegen:

1.

Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1200 Vollanschlägen ist innerhalb von zehn Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf) und

2.

nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf die Verwendung des Bediensteten Rücksicht zu nehmen hat:

a)

Kanzleiwesen (Ausfertigen von je einem Formblatt in Hand- und Maschinschrift und Abfassen einer einfachen Meldung, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind) oder

b)

Stenographie (kurzschriftliche Aufnahme von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben in der Minute sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind).

§ 6. (1) In der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, im Laboratoriumsdienst, im Dienst der Tierpfleger und im Dienst der Schwimmhallenwarte ist an Stelle der schriftlichen Prüfung eine praktische Prüfung in jenem Gegenstand abzulegen, der gemäß § 7 Abs. 2 für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Im Dienst der Schwimmhallenwarte hat die praktische Prüfung zu umfassen: Dauerschwimmen, Schwimmen in Oberkleidern, Tauchen, Sprung vom 3-m-Brett, Retten eines Menschen, Kenntnisse der Rettungs- und Befreiungsgriffe, Kenntnisse der Wiederbelebung nach der “Atemspende” sowie über Erste-Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen, besondere Rettungshilfen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen sowie Pflege der Hilfsgeräte.

(2) Neben der schriftlichen Prüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen

1.

im statistischen Dienst (Maschinschreiben nach Diktat von 400 Silben innerhalb von zehn Minuten und Maschinrechnen in allen Grundrechnungsarten);

2.

im Dienst der Schiffahrtspolizei (Zillenfahren, Führung von Motorbooten, Kenntnis der Signaleinrichtungen, Auslegen und Anbringen von Schiffahrtszeichen, Überprüfung von Fähren, Ruderschiffen, Motorbooten, Sondierungen, Verheften von Schiffen, einfache Vermessungsarbeiten, Ausmessung und Überprüfung einfacher Wasserbauten).

§ 6. (1) In der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, im Laboratoriumsdienst, im Dienst der Tierpfleger, im Dienst der Militärhundeführer und im Dienst der Schwimmhallenwarte ist an Stelle der schriftlichen Prüfung eine praktische Prüfung in jenem Gegenstand abzulegen, der gemäß § 7 Abs. 2 für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Im Dienst der Schwimmhallenwarte hat die praktische Prüfung zu umfassen: Dauerschwimmen, Schwimmen in Oberkleidern, Tauchen, Sprung vom 3-m-Brett, Retten eines Menschen, Kenntnisse der Rettungs- und Befreiungsgriffe, Kenntnisse der Wiederbelebung nach der “Atemspende” sowie über Erste-Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen, besondere Rettungshilfen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen sowie Pflege der Hilfsgeräte.

(2) Neben der schriftlichen Prüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen

1.

im statistischen Dienst (Maschinschreiben nach Diktat von 400 Silben innerhalb von zehn Minuten und Maschinrechnen in allen Grundrechnungsarten);

2.

im Dienst der Schiffahrtspolizei (Zillenfahren, Führung von Motorbooten, Kenntnis der Signaleinrichtungen, Auslegen und Anbringen von Schiffahrtszeichen, Überprüfung von Fähren, Ruderschiffen, Motorbooten, Sondierungen, Verheften von Schiffen, einfache Vermessungsarbeiten, Ausmessung und Überprüfung einfacher Wasserbauten).

§ 6. (1) In der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, im Laboratoriumsdienst, im Dienst der Tierpfleger, im Dienst der Militärhundeführer und im Dienst der Schwimmhallenwarte ist an Stelle der schriftlichen Prüfung eine praktische Prüfung in jenem Gegenstand abzulegen, der gemäß § 7 Abs. 2 für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Im Dienst der Schwimmhallenwarte hat die praktische Prüfung zu umfassen: Dauerschwimmen, Schwimmen in Oberkleidern, Tauchen, Sprung vom 3-m-Brett, Retten eines Menschen, Kenntnisse der Rettungs- und Befreiungsgriffe, Kenntnisse der Wiederbelebung nach der “Atemspende” sowie über Erste-Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen, besondere Rettungshilfen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen sowie Pflege der Hilfsgeräte.

(2) Neben der schriftlichen Prüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen

1.

im statistischen Dienst (Maschinschreiben nach Diktat von 400 Silben innerhalb von zehn Minuten und Maschinrechnen in allen Grundrechnungsarten);

2.

im Dienst der Schiffahrtspolizei (Zillenfahren, Führung von Motorbooten, Kenntnis der Signaleinrichtungen, Auslegen und Anbringen von Schiffahrtszeichen, Überprüfung von Fähren, Ruderschiffen, Motorbooten, Sondierungen, Verheften von Schiffen, einfache Vermessungsarbeiten, Ausmessung und Überprüfung einfacher Wasserbauten).

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.

(2) Die Dienstbehörde hat außerdem für alle Verwendungen - ausgenommen den Verwaltungs- und Kanzleidienst - einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Im Dienst der Schiffahrtspolizei hat sich die mündliche Prüfung abweichend von den Abs. 1 und 2 auf folgende Gegenstände zu erstrecken:

1.

Rechtskunde für den Dienst der Schiffahrtspolizei (Grundzüge der Rechtsvorschriften, die mit den Gegenständen gemäß Z 2 und 3 in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie das Stoffgebiet der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände);

2.

Schiffahrtspolizeiwesen - nautischer Teil;

3.

Schiffahrtspolizeiwesen - hydrologisch-hydrographischer Teil.

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.

(2) Die Dienstbehörde hat außerdem für alle Verwendungen - ausgenommen den Verwaltungs- und Kanzleidienst - einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Im Dienst der Schiffahrtspolizei hat sich die mündliche Prüfung abweichend von den Abs. 1 und 2 auf folgende Gegenstände zu erstrecken:

1.

Rechtskunde für den Dienst der Schiffahrtspolizei (Grundzüge der Rechtsvorschriften, die mit den Gegenständen gemäß Z 2 und 3 in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie das Stoffgebiet der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände);

2.

Schiffahrtspolizeiwesen - nautischer Teil;

3.

Schiffahrtspolizeiwesen - hydrologisch-hydrographischer Teil.

§ 8. Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

§ 8. Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine gemeinsame Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A bis C oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen bestellt werden.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine gemeinsame Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A bis C oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen bestellt werden.

Prüfungssenat

§ 10. (1) Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder umfassen.

(2) Für Prüfungen von Kandidaten der technischen Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität oder Fakultät als Senatsvorsitzender heranzuziehen.

Prüfungssenat

§ 10. (1) Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder umfassen.

(2) Für Prüfungen von Kandidaten der technischen Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität oder Fakultät als Senatsvorsitzender heranzuziehen.

Berücksichtigung von Behinderungen

§ 11. Ist ein Bediensteter des Verwaltungs- oder Kanzleidienstes infolge eines körperlichen Gebrechens am Maschinschreiben behindert, so kann die Prüfung im Gegenstand “Maschinschreiben” und das Erfordernis der Maschinschrift in den Gegenständen “Kanzleiwesen” und “Stenographie” durch die Abfassung einer schriftlichen Darstellung über die Aufgaben und Tätigkeiten des Kanzleidienstes ersetzt werden, wobei auf die Verwendung des Bediensteten besonders Rücksicht zu nehmen ist. Diese schriftliche Darstellung ist in einer Klausurarbeit zu erbringen, die nicht länger als zwei Stunden dauern darf.

Berücksichtigung von Behinderungen

§ 11. Ist ein Bediensteter des Verwaltungs- oder Kanzleidienstes infolge eines körperlichen Gebrechens am Maschinschreiben behindert, so kann die Prüfung im Gegenstand “Maschinschreiben” und das Erfordernis der Maschinschrift in den Gegenständen “Kanzleiwesen” und “Stenographie” durch die Abfassung einer schriftlichen Darstellung über die Aufgaben und Tätigkeiten des Kanzleidienstes ersetzt werden, wobei auf die Verwendung des Bediensteten besonders Rücksicht zu nehmen ist. Diese schriftliche Darstellung ist in einer Klausurarbeit zu erbringen, die nicht länger als zwei Stunden dauern darf.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 12. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann eine durch schriftliche Bestätigung nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildung anrechnen.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 12. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann eine durch schriftliche Bestätigung nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildung anrechnen.

Ersatz der Grundausbildung

§ 13. Die Grundausbildung wird durch den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Ausbildungen oder Prüfungen ersetzt:

1.

Grundausbildung für Wachebeamte,

2.

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3,

3.

für Bedienstete, die als Stenotypisten verwendet werden, die staatliche Stenotypieprüfung.

Ersatz der Grundausbildung

§ 13. (1) Die Grundausbildung wird durch den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Ausbildungen oder Prüfungen ersetzt:

1.

Grundausbildung für Wachebeamte,

2.

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion oder Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3,

3.

für Bedienstete, die als Stenotypisten verwendet werden, die staatliche Stenotypieprüfung.

(2) Wird ein Bediensteter, der in einer Geschäftsstelle (Kanzlei) eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft verwendet war und der die hiefür vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D erfolgreich absolviert hat, in den Kanzleidienst des Bundesministeriums für Justiz übernommen und weist er die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nach, so ersetzt die bereits absolvierte Grundausbildung die nach dieser Verordnung vorgesehene Grundausbildung.

Ersatz der Grundausbildung

§ 13. (1) Die Grundausbildung wird durch den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Ausbildungen oder Prüfungen ersetzt:

1.

Grundausbildung für Wachebeamte,

2.

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D – Dienst in Unteroffiziersfunktion oder Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3,

3.

für Bedienstete, die als Stenotypisten verwendet werden, die staatliche Stenotypieprüfung.

(2) Wird ein Bediensteter, der in einer Geschäftsstelle (Kanzlei) eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft verwendet war und der die hiefür vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D erfolgreich absolviert hat, in den Kanzleidienst des Bundesministeriums für Justiz übernommen und weist er die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nach, so ersetzt die bereits absolvierte Grundausbildung die nach dieser Verordnung vorgesehene Grundausbildung.

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 treten mit Ablauf des 31. März 1980 außer Kraft:

1.

Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik betreffend die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung, BGBl. Nr. 392/1970;

2.

Verordnung des Bundesministers für Verkehr betreffend die Strommeisterprüfung, BGBl. Nr. 409/1971;

3.

Verordnung der Bundesregierung betreffend die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art, BGBl. Nr. 418/1971;

4.

Verordnung der Bundesregierung betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung, BGBl. Nr. 422/1971;

5.

Verordnung der Bundesregierung betreffend die Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl. Nr. 87/1972;

6.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den mittleren technischen Dienst, BGBl. Nr. 222/1973;

7.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren statistischen Dienst, den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/1974, soweit sie den mittleren statistischen Dienst betrifft.

(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für das Bundesministerium für Landesverteidigung geltenden Ausbildungsvorschriften abgelegte Prüfung für Militärhundeführer ersetzt für einschlägig verwendete Bedienstete den in der Anlage unter Z 22 angeführten Gegenstand.

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 treten mit Ablauf des 31. März 1980 außer Kraft:

1.

Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik betreffend die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung, BGBl. Nr. 392/1970;

2.

Verordnung des Bundesministers für Verkehr betreffend die Strommeisterprüfung, BGBl. Nr. 409/1971;

3.

Verordnung der Bundesregierung betreffend die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art, BGBl. Nr. 418/1971;

4.

Verordnung der Bundesregierung betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung, BGBl. Nr. 422/1971;

5.

Verordnung der Bundesregierung betreffend die Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl. Nr. 87/1972;

6.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den mittleren technischen Dienst, BGBl. Nr. 222/1973;

7.

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren statistischen Dienst, den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/1974, soweit sie den mittleren statistischen Dienst betrifft.

(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für das Bundesministerium für Landesverteidigung geltenden Ausbildungsvorschriften abgelegte Prüfung für Militärhundeführer ersetzt für einschlägig verwendete Bedienstete den in der Anlage unter Z 22 angeführten Gegenstand.

Anlage

Gegenstände gemäß § 7 Abs. 2

für die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

1 ein einschlägiger Lehrberuf (oder, wenn für die betreffende

Verwendung ein einschlägiger Lehrberuf nicht besteht, ein gleichwertiges Fachgebiet)

für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art. 2 Archivwesen

3 Bibliothekswesen

4 Gärtnerei

5 Laboratoriumsdienst (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)

6 Dienst an Museen, Sammlungen und Baudenkmälern

7 Dienst der Schulwarte

8 Dienst der Telefonisten

9 Tierpflege

für den statistischen Dienst

10 Statistik

für die technischen Dienste

11 Bauwesen

12 Elektrizitätswesen

13 Feinmechanik und Apparatebau

14 Kraftfahrwesen

15 technischer Dienst im Bereich des Bundesministeriums für

Landesverteidigung (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)

16 Maschinenwesen

17 Straßenwärterdienst

18 technischer Dienst an Unterrichtsanstalten

19 technischer Dienst an wissenschaftlichen Anstalten

20 technisches Zeichnen

für die sonstigen Verwendungen

21 Gestütswesen

22 Dienst der Militärhundeführer

23 Dienst der Schwimmhallenwarte

24 Wirtschaftsdienst

Anlage

Gegenstände gemäß § 7 Abs. 2

für die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

1 ein einschlägiger Lehrberuf (oder, wenn für die betreffende

Verwendung ein einschlägiger Lehrberuf nicht besteht, ein gleichwertiges Fachgebiet)

für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art. 2 Archivwesen

3 Bibliothekswesen

4 Gärtnerei

5 Laboratoriumsdienst (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)

6 Dienst an Museen, Sammlungen und Baudenkmälern

7 Dienst der Schulwarte

8 Dienst der Telefonisten

9 Tierpflege

für den statistischen Dienst

10 Statistik

für die technischen Dienste

11 Bauwesen

12 Elektrizitätswesen

13 Feinmechanik und Apparatebau

14 Kraftfahrwesen

15 technischer Dienst im Bereich des Bundesministeriums für

Landesverteidigung (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)

16 Maschinenwesen

17 Straßenwärterdienst

18 technischer Dienst an Unterrichtsanstalten

19 technischer Dienst an wissenschaftlichen Anstalten

20 technisches Zeichnen

für die sonstigen Verwendungen

21 Gestütswesen

22 Dienst der Militärhundeführer

23 Punzierungswesen

24 Dienst der Schwimmhallenwarte

25 Wirtschaftsdienst

Anlage

Gegenstände gemäß § 7 Abs. 2

für die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

1 ein einschlägiger Lehrberuf (oder, wenn für die betreffende Verwendung ein einschlägiger Lehrberuf nicht besteht, ein gleichwertiges Fachgebiet)

für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art. 2 Archivwesen

3 Bibliothekswesen

4 Gärtnerei

5 Laboratoriumsdienst (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)

6 Dienst an Museen, Sammlungen und Baudenkmälern

7 Dienst der Schulwarte

8 Dienst der Telefonisten

9 Tierpflege

für den statistischen Dienst

10 Statistik

für die technischen Dienste

11 Bauwesen

12 Elektrizitätswesen

13 Feinmechanik und Apparatebau

14 Kraftfahrwesen

15 technischer Dienst im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)

16 Maschinenwesen

17 Straßenwärterdienst

18 technischer Dienst an Unterrichtsanstalten

19 technischer Dienst an wissenschaftlichen Anstalten

20 technisches Zeichnen

für die sonstigen Verwendungen

21 Gestütswesen

22 Dienst der Militärhundeführer

23 Punzierungswesen

24 Dienst der Schwimmhallenwarte

25 Wirtschaftsdienst