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Verordnung der Bundesminister für soziale Verwaltung und für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Oktober 1981 über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 und 2 und 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 331/1973 wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 174/1981 unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle Jugendlichen, die unter den Geltungsbereich des § 1 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1979, fallen.

(2) Für weibliche Jugendliche, die den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, unterliegen, gelten die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nur insoweit, als sie über jene des Mutterschutzes hinausgehen.

Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung von Jugendlichen

§ 2. (1) Jugendliche dürfen mit oder bei Arbeiten, die im Hinblick auf ihre Konstitution und Körperkräfte oder infolge der Art der Arbeit mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen beschäftigt werden.

(2) Jugendliche dürfen in den im § 3 genannten Betrieben und mit den oder bei den in den §§ 4 bis 9 angeführten Arbeiten nicht beschäftigt werden, sofern nicht anderes bestimmt wird. Wenn Arbeiten unter Aufsicht erlaubt werden, ist unter Aufsicht die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muß, zu verstehen.

(3) Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob auf die im § 3 genannten Betriebe oder die in den §§ 4 bis 9 angeführten Arbeiten Abs. 2 anzuwenden ist.

(4) Für Jugendliche, die ein Lehr- oder gesetzlich anerkanntes Ausbildungsverhältnis erfolgreich abgeschlossen haben, gelten die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nicht für jene Maschinen und Arbeiten, die einen Teil der Lehre oder Ausbildung ausgemacht haben.

VERBOTENE BETRIEBE

§ 3. Die Beschäftigung Jugendlicher in

1.

Varietes,

2.

Kabaretts,

3.

Bars,

4.

Sexshops und ähnlichen Betrieben,

5.

Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben,

6.

Lichtspieltheatern oder bei

7.

Zirkusdarbietungen

VERBOTENE ARBEITEN

Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere

giftigen, ätzenden, haut- oder schleimreizenden

Stoffen oder Zubereitungen

§ 4. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, solche, bei denen die Jugendlichen der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sind;

solche Stoffe oder Zubereitungen, soweit sie die vorstehenden Eigenschaften besitzen, sind:

1.

Aluminiumstaub;

2.

Arsenverbindungen;

3.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

4.

Chrom oder seine Verbindungen;

5.

Kadmium oder seine Verbindungen;

6.

Mangan oder seine Verbindungen;

7.

Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;

8.

Quecksilber oder seine Verbindungen;

9.

Phosphor oder seine Verbindungen;

10.

quarz-, asbest- oder talkumhältige Staube;

11.

Fluorwasserstoff oder sonstige Fluorverbindungen;

12.

Schwefelkohlenstoff;

13.

Benzol;

14.

Toluol oder Xylole;

15.

Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge;

16.

Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachloräthan oder Pentachloräthan;

17.

Methylchlorid, Chloroform, Vinylchlorid, Trichloräthylen, Perchloräthylen oder Chlorbenzole;

18.

Cyanverbindungen;

19.

Dimethylformamid;

20.

Nitroglykol oder Nitroglyzerin;

21.

Methanol;

22.

organische Peroxide;

23.

Planzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;

24.

n-Hexan sowie

25.

Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen verursachen können.

(2) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedoch nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres, zu Arbeiten, die nach Abs. 1 verboten sind, unter Aufsicht herangezogen werden, wenn auf Grund einer Untersuchung durch einen nach § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974 ermächtigten Arzt, in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, durch einen Arzt im Sinne des § 326a Abs. 1 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 185/1969 die Eignung festgestellt wird.

(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigung weiblicher Jugendlicher mit oder bei Arbeiten, bei denen die dabei Beschäftigten der Einwirkung von

1.

Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen,

2.

Benzol,

3.

Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,

4.

Tetrachlorkohlenstoff,

5.

Tetrachloräthan oder

6.

Schwefelkohlenstoff

(4) Die Ausnahme nach Abs. 2 gilt hinsichtlich Abs. 1 Z 13 und Z 16 nur für Zubereitungen, die weniger als 1 Volumsprozent der angeführten Stoffe enthalten.

(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen so erzeugt, be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden, daß ein Entweichen derselben in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist, ferner, wenn diese Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Entschädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.

VERBOTENE ARBEITEN

Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere

giftigen, ätzenden, haut- oder schleimreizenden

Stoffen oder Zubereitungen

§ 4. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, solche, bei denen die Jugendlichen der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sind;

solche Stoffe oder Zubereitungen, soweit sie die vorstehenden Eigenschaften besitzen, sind:

1.

Aluminiumstaub;

2.

Arsenverbindungen;

3.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

4.

Chrom oder seine Verbindungen;

5.

Kadmium oder seine Verbindungen;

6.

Mangan oder seine Verbindungen;

7.

Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;

8.

Quecksilber oder seine Verbindungen;

9.

Phosphor oder seine Verbindungen;

10.

quarz-, asbest- oder talkumhältige Staube;

11.

Fluorwasserstoff oder sonstige Fluorverbindungen;

12.

Schwefelkohlenstoff;

13.

Benzol;

14.

Toluol oder Xylole;

15.

Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge;

16.

Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachloräthan oder Pentachloräthan;

17.

Methylchlorid, Chloroform, Vinylchlorid, Trichloräthylen, Perchloräthylen oder Chlorbenzole;

18.

Cyanverbindungen;

19.

Dimethylformamid;

20.

Nitroglykol oder Nitroglyzerin;

21.

Methanol;

22.

organische Peroxide;

23.

Planzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;

24.

n-Hexan sowie

25.

Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen verursachen können.

(2) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedenfalls aber nach 18 Monaten, zu Arbeiten, die nach Abs. 1 verboten sind, unter Aufsicht dann herangezogen werden, wenn auf Grund einer Untersuchung durch einen nach § 56 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, ermächtigten Arzt, in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, durch einen gemäß § 206 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1995 ermächtigten Arzt, die Eignung festgestellt wird.

(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigung weiblicher Jugendlicher mit oder bei Arbeiten, bei denen die dabei Beschäftigten der Einwirkung von

1.

Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen,

2.

Benzol,

3.

Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,

4.

Tetrachlorkohlenstoff,

5.

Tetrachloräthan oder

6.

Schwefelkohlenstoff

(4) Die Ausnahme nach Abs. 2 gilt hinsichtlich Abs. 1 Z 13 und Z 16 nur für Zubereitungen, die weniger als 1 Volumsprozent der angeführten Stoffe enthalten.

(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen so erzeugt, be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden, daß ein Entweichen derselben in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist, ferner, wenn diese Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Entschädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.

Arbeiten mit explosionsgefährlichen, brandfördernden

(oxidierenden) sowie leicht entzündlichen Stoffen

oder Zubereitungen

§ 5. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, ferner

1.

Arbeiten bei der Erzeugung, Lagerung, beim Transport oder bei der Verwendung von Schieß-, Spreng- oder Zündmitteln einschließlich Sprengarbeiten jeder Art und der dazugehörigen Hilfsarbeiten; dies gilt nicht bei Arbeiten für Jugendliche ab Beginn des dritten Lehr- oder Ausbildungsjahres unter Aufsicht, wenn diese Arbeiten der Ausbildung im Bergbau an Betriebsstellen dienen, die eigens zu Ausbildungszwecken eingerichtet sind;

2.

Arbeiten bei der Erzeugung, Lagerung, beim Transport oder bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, von losen pyrotechnischen Sätzen und von für das Böllerschießen bestimmten Schießbedarf;

3.

Arbeiten bei der Erzeugung und Abfüllung von Metallen oder Metallegierungen in Pulverform, die mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden können;

4.

das Bedienen von Anlagen für die Lagerung explosionsgefährlicher, brandfördernder (oxidierender) sowie leicht entzündlicher Stoffe oder Zubereitungen sowie das Bedienen von Tankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankschiffen, Tankbooten, Tankcontainern oder anderen Fahrzeugen, die dem Transport solcher Güter dienen;

5.

die Abgabe von Treibstoffen jeglicher Art;

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Bereitstellung für den Verkauf, den Transport und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I, gemäß §§ 2 und 3 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974.

Sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen

§ 6. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, auch Arbeiten unter Einwirkung von

1.

gesundheitsgefährdenden mechanischen Schwingungen, hervorgerufen durch

a)

Schrämm-, Abbruch-, Aufbruchhämmer u. dgl.,

b)

Kettensägen,

c)

Meißelwerkzeuge, insbesondere Meißelhämmer,

d)

Explosionsverdichter (-stampfer),

e)

Pneumatische Verdichter (-stampfer),

f)

Gußputzhandschleifmaschinen,

g)

Nagelgeräte,

h)

Niethämmer sowie

i)

Schlagschrauber;

2.

Laserstrahlen; erlaubt sind Arbeiten in Laserbereichen, sofern Lasersysteme mit so geringer Leistungs- bzw. Energiedichte verwendet werden, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Gesundheitsschädigung nicht zu befürchten ist oder Lasersysteme verwendet werden, bei welchen ein unbeabsichtigtes Hineinsehen in den Laserstrahl unmöglich ist und auch keine Gefährdung durch reflektierendes Laserlicht besteht;

3.

ionisierende Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969.

(2) Arbeiten mit den unter Abs. 1 Z 1 lit. g bis i genannten Geräten sind dann gestattet, wenn sie nur kurzzeitig im Rahmen der Beschäftigung anfallen.

(3) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen unter Aufsicht nach Vollendung des zweiten Lehr- oder Ausbildungsjahres zu Arbeiten, die nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 2 verboten sind, herangezogen werden, wenn auf Grund einer Eignungsuntersuchung durch einen nach § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 144/1974 ermächtigten Arzt, in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, durch einen Arzt im Sinne des § 326a Abs. 1 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 185/1969 die Eignung festgestellt wird und diese Arbeiten in den Ausbildungsvorschriften vorgesehen sind.

(4) Zu Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis f dürfen Jugendliche unter Berücksichtigung des Abs. 3 nur dann herangezogen werden, wenn diese Tätigkeit 50% der gesetzlich zulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit nicht überschreitet und die Übertragung mechanischer Schwingungen auf den Körper soweit als möglich verhindert wird.

Arbeiten unter besonderer physischer Belastung

§ 7. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, ferner

1.

das Heben, Tragen, Schieben, Wenden oder sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;

2.

Arbeiten, bei denen der Organismus durch Hitze besonders belastet ist;

3.

Arbeiten in Räumen, in denen der Luftdruck den äußeren Luftdruck um mindestens 0,1 bar übersteigt;

4.

Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10 Grad Celsius;

5.

Taucherarbeiten aller Art, einschließlich der Arbeiten in Tauchergruppen sowie

6.

Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte getragen werden müssen.

(2) Bei der Beurteilung von Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 sind die für die Beanspruchung maßgebenden Faktoren zu berücksichtigen, wie vor allem das Gewicht, die Art und die Form der Last, der Beförderungsweg und die -geschwindigkeit, die Dauer der Arbeiten und deren Häufigkeit sowie die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen.

(3) Eine Hitzeeinwirkung nach Abs. 1 Z 2 liegt bei einer durch den Arbeitsvorgang verursachten Lufttemperatur von 30 Grad C bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz sowie bei anderen, wirkungsgleichen oder ungünstigen raumklimatischen Verhältnissen vor, sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig mindestens während der halben normalen täglichen Arbeitszeit gegeben ist.

Arbeiten an oder mit Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln

§ 8. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, weiters

1.

die Bedienung von motorisch betriebenen Maschinen, an denen durch Werkzeuge, durch rotierende, auf und ab oder hin und her bewegte Teile sowie durch einlaufende Rollen, Walzen, Schnecken, Zahnräder oder ähnliche Teile eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben sind. Solche Maschinen sind insbesondere:

a)

Sägen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art, wie Kreissägen, Bandsägen, Kettensägen oder Gattersägen;

b)

Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art; ausgenommen sind Dicktenhobelmaschinen;

c)

Fräsmaschinen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art;

d)

Schneidemaschinen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art, wie Papierschneidemaschinen oder Kreismessermaschinen;

e)

Stanzen;

f)

Pressen;

g)

Entschwartungsmaschinen;

h)

Zerkleinerungsmaschinen aller Art, wie Fleischwölfe, Mühlen, Steinbrechmaschinen, Hack- und Spaltmaschinen sowie Kollergänge;

i)

Knetmaschinen;

j)

Mischmaschinen und Rührwerke;

k)

Holzschälmaschinen;

l)

Furnierschneide-, Furnierschäl- oder Furniermessermaschinen;

m)

handgeführte Bohrmaschinen mit Zusatzgeräten, sofern damit die Funktion einer unter Z 1 fallenden Maschine erreicht wird; ausgenommen sind Ständerbohrmaschinen und Spindelschleifmaschinen;

n)

handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer;

o)

Bandschleifmaschinen;

2.

a) die Bedienung von Bau- und Bauhilfsmaschinen, soweit es sich nicht um leichte und ungefährliche Arbeiten handelt;

b)

das Aufziehen von Lasten unter Verwendung von Klobenrädern;

3.

das Führen von Bauaufzügen;

4.

die Bedienung von Bolzensetzgeräten;

5.

das Einschießen von Waffen;

6.

die Bedienung von bühnentechnischen Einrichtungen;

7.

Wartungs- und Montagearbeiten an Aufzügen aller Art;

8.

Arbeiten an Rotationsdruckmaschinen;

9.

die Bedienung von Mähdreschern und Vollerntemaschinen und das Einlegen in Drehmaschinen, wenn das Berühren der Trommel oder ein Absturz auf diese nicht ausgeschlossen sind;

10.

das Führen von motorisch betriebenen Flurförderzeugen;

11.

die Bedienung von Hebebühnen; ausgenommen stationäre hydraulische Hebebühnen;

12.

die Bedienung von Dampfkesseln und Dampfgefäßen; ausgenommen sind die Bedienung von Niederdruck- und Zwergkesseln;

13.

Arbeiten unter Spannung an Anlagen, einschließlich Rundfunk-, Sende- und Empfangsanlagen, die elektrische Betriebsspannungen über 42 Volt Wechselspannung bzw. 65 Volt Gleichspannung gegen Erde aufweisen sowie die Bedienung von elektrischen Energieversorgungs- und -verteilungsanlagen; ausgenommen ist das Messen elektrischer Größen, wenn die Anlage mit einem Überlastungsschutz gegen mehr als 20 Milliampere gegen Erde gesichert ist;

14.

die Bedienung von Azetylenentwicklern;

15.

Arbeiten an laufenden Transmissionen;

16.

die Bedienung von Schlachtschußapparaten und Betäubungszangen;

17.

bei der Ledererzeugung die Bedienung von Enthaarungsmaschinen, Entfleischungsmaschinen, Spaltmaschinen und Stollmaschinen;

18.

a) bei der Textilerzeugung die Bedienung von Wölfen, Öffnungs-, Schlag-, Reiß-, Putzwollstreck-, Rauh- und Schermaschinen und offenen Krempeln und von Karden;

b)

die Bedienung von Stofflegemaschinen, Rouleauxdruckmaschinen und Färbeapparaten;

19.

die Bedienung von Anklopfmaschinen, Kappenpressen und Sohlenformpressen.

(2) Die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen die an den Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln bestehenden typischen Unfallgefahren beseitigt sind.

(3) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen unter Aufsicht mit folgenden Arbeiten an oder mit Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, die nach Abs. 1 verboten sind, beschäftigt werden, wenn dies in den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist:

a)

Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. i und j sowie Arbeiten mit Stichsägen nach Vollendung des ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres,

b)

Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. a (ausgenommen Stichsägen), b, c, g, m, n, o, Z 8, 13, 14, 16, 17, 18 lit. b und 19 nach Vollendung der ersten Hälfte der vorgeschriebenen Lehr- oder Ausbildungszeit, nicht jedoch vor Vollendung des 16. Lebensjahres,

c)

Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. e und f nur zum Einstellen, Justieren und Erproben von Werkzeugen sowie nach Z 1 lit. 1 und Z 5 nach Vollendung des zweiten Lehr- oder Ausbildungsjahres.

(4) Jugendliche dürfen nach Vollendung des 17. Lebensjahres bei Arbeiten an oder mit Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, die nach Abs. 1 Z 2, 6, 7, 8, 9, 11, 17, 18 lit. b und 19 verboten sind, beschäftigt werden.

(5) Die Wartung der im Abs. 1 genannten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, bei denen Schutzvorrichtungen zum Zwecke der Wartung entfernt werden müssen, ist nur Jugendlichen, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, nicht jedoch vor Vollendung des 16. Lebensjahres, unter Aufsicht erlaubt.

Arbeiten an oder mit Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln

§ 8. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, weiters

1.

die Bedienung von motorisch betriebenen Maschinen, an denen durch Werkzeuge, durch rotierende, auf und ab oder hin und her bewegte Teile sowie durch einlaufende Rollen, Walzen, Schnecken, Zahnräder oder ähnliche Teile eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben sind. Solche Maschinen sind insbesondere:

a)

Sägen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art, wie Kreissägen, Furniersägen, Bandsägen, Kettensägen und Gattersägen; ausgenommen sind Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen, handgeführte Stichsägen sowie Bandsägen für die Metallbearbeitung;

b)

Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art; ausgenommen sind Dicktenhobelmaschinen;

c)

Fräsmaschinen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art;

d)

Schneidemaschinen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art, wie Papierschneidemaschinen oder Kreismessermaschinen;

e)

Stanzen;

f)

Pressen;

g)

Entschwartungsmaschinen;

h)

Zerkleinerungsmaschinen aller Art, wie Fleischwölfe, Mühlen, Steinbrechmaschinen, Hack- und Spaltmaschinen sowie Kollergänge;

i)

Knetmaschinen;

j)

Mischmaschinen und Rührwerke;

k)

Holzschäl- und Furnierschälmaschinen;

l)

Furnierschneide- und Furniermessermaschinen;

m)

handgeführte Bohrmaschinen mit Zusatzgeräten, sofern damit die Funktion einer unter Z 1 fallenden Maschine erreicht wird; ausgenommen sind Ständerbohrmaschinen und Spindelschleifmaschinen;

n)

handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1 000 Watt;

o)

Bandschleifmaschinen; ausgenommen sind handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 000 Watt und Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken;

2.

a) die Bedienung von Bau- und Bauhilfsmaschinen, soweit es sich nicht um leichte und ungefährliche Arbeiten handelt;

b)

das Aufziehen von Lasten unter Verwendung von Klobenrädern;

3.

das Führen von Bauaufzügen;

4.

die Bedienung von Bolzensetzgeräten;

5.

das Einschießen von Waffen;

6.

die Bedienung von bühnentechnischen Einrichtungen;

7.

Wartungs- und Montagearbeiten an Aufzügen aller Art;

8.

Arbeiten an Rotationsdruckmaschinen;

9.

die Bedienung von Mähdreschern und Vollerntemaschinen und das Einlegen in Drehmaschinen, wenn das Berühren der Trommel oder ein Absturz auf diese nicht ausgeschlossen sind;

10.

das Führen von motorisch betriebenen Flurförderzeugen;

11.

die Bedienung von Hebebühnen; ausgenommen stationäre hydraulische Hebebühnen;

12.

die Bedienung von Dampfkesseln und Dampfgefäßen; ausgenommen sind die Bedienung von Niederdruck- und Zwergkesseln;

13.

Arbeiten unter Spannung an Anlagen, einschließlich Rundfunk-, Sende- und Empfangsanlagen, die elektrische Betriebsspannungen über 42 Volt Wechselspannung bzw. 65 Volt Gleichspannung gegen Erde aufweisen sowie die Bedienung von elektrischen Energieversorgungs- und -verteilungsanlagen; ausgenommen ist das Messen elektrischer Größen, wenn die Anlage mit einem Überlastungsschutz gegen mehr als 20 Milliampere gegen Erde gesichert ist;

14.

die Bedienung von Azetylenentwicklern;

15.

Arbeiten an laufenden Transmissionen;

16.

die Bedienung von Schlachtschußapparaten und Betäubungszangen;

17.

bei der Ledererzeugung die Bedienung von Enthaarungsmaschinen, Entfleischungsmaschinen, Spaltmaschinen und Stollmaschinen;

18.

a) bei der Textilerzeugung die Bedienung von Wölfen, Öffnungs-, Schlag-, Reiß-, Putzwollstreck-, Rauh- und Schermaschinen und offenen Krempeln und von Karden;

b)

die Bedienung von Stofflegemaschinen, Rouleauxdruckmaschinen und Färbeapparaten;

19.

die Bedienung von Anklopfmaschinen, Kappenpressen und Sohlenformpressen.

(2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht, wenn an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, zum Beispiel durch Zweihandschaltung oder Lichtschranken.

(3) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen unter Aufsicht mit folgenden Arbeiten, die nach Abs. 1 Z 1 verboten sind, beschäftigt werden, wenn dies für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse der Ausbildungsinhalte erforderlich ist:

a)

ab Beginn der Lehr- oder Ausbildungszeit mit Arbeiten an Furniersägen (Abs. 1 Z 1 lit. a), Furnierklebemaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. f),

b)

nach Vollendung des ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres mit Arbeiten an Sägemaschinen, ausgenommen Kettensägen (Abs. 1 Z 1 lit. a),

c)

nach Vollendung der ersten Hälfte der vorgeschriebenen Lehr- oder Ausbildungszeit, jedenfalls aber nach 18 Monaten, mit Arbeiten an Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art (Abs. 1 Z 1 lit. b), Fräsmaschinen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art (Abs. 1 Z 1 lit. c),

d)

mit Arbeiten, die unter den vorstehenden Absatz lit. c fallen, bereits nach Vollendung des ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres, sofern im ersten Lehr- oder Ausbildungsjahr eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Rahmen des Berufsschulunterrichtes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten nachweislich absolviert wurde.

(3a) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen unter Aufsicht mit folgenden Arbeiten, die nach Abs. 1 Z 2 bis 19 verboten sind, beschäftigt werden, wenn dies für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse der Ausbildungsinhalte erforderlich ist:

a)

Arbeiten nach Z 8, 13, 14, 16, 17, 18 lit. b und 19 nach Vollendung der ersten Hälfte der vorgeschriebenen Lehr- und Ausbildungszeit;

b)

Arbeiten nach Z 5 nach Vollendung des zweiten Lehr- oder Ausbildungsjahres.

(4) Jugendliche, die in keinem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 17. Lebensjahres mit Arbeiten an oder mit Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, die nach Abs. 1 Z 2, 6, 7, 8, 9, 11, 17, 18 lit. b und 19 verboten sind, beschäftigt werden.

(5) Jugendliche dürfen nicht mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, sofern dies nicht gefahrlos möglich ist.

Sonstige Arbeiten

§ 9. Arbeiten nach § 2 sind, unbeschadet der §§ 4 bis 8 und einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, schließlich

1.

Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und von Betriebsfeuerwehren;

2.

Arbeiten im Bergbau unter Tag sowie Förderarbeiten für weibliche Jugendliche; erlaubt sind Arbeiten unter Tag für männliche Jugendliche nach Vollendung des 17. Lebensjahres sowie Arbeiten, die der Ausbildung männlicher Jugendlicher an Betriebsstellen dienen, die eigens zu Ausbildungszwecken eingerichtet sind, einschließlich des Vermittelns der Kenntnis des Lenkens einschlägiger Fahrzeuge, die eine Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten können, auf Fahrstrecken, die für den übrigen Verkehr gesperrt sind;

3.

Arbeiten bei der Abraumbeseitigung und bei der Materialgewinnung in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben, beim Sortieren und Verladen des Materials auf Bruch- und Grubensohlen sowie bei der Materialgewinnung aus Flußbetten für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt sind leichte Nachputzarbeiten auf abgeräumten Flächen und auf Halden mit Ausnahme der Böschungen;

4.

Arbeiten beim Beschicken und Abnehmen an Strangpressen und beim Anschlagen der Massekuchen an Revolverpressen bei der Ziegelerzeugung; erlaubt sind an Strangpressen das Helfen beim Abnehmen durch Zureichen der leeren Rähmchen oder Auflegeplatten, das Regulieren des Wasserzuflusses, das Einwerfen kleiner Tonabfallstücke sowie ähnliche leichte Arbeiten;

5.

das Kröseln, Arbeiten am Absprengrad sowie das Anfangen und Mundblasen vor dem Schmelzofen und Fertigblasen von Glasgegenständen an Halb- oder Dreiviertelautomaten bei der Bearbeitung oder Veredelung von Glas oder Glaswaren, für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;

6.

Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, wenn an der Arbeitsstelle Absturzgefahr, oder eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht;

7.

Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art; erlaubt ist die Beschäftigung mit solchen Arbeiten bei einfachen Bockgerüsten;

8.

Arbeiten auf Gerüsten; erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m, wenn die Gerüste von den Jugendlichen im Rahmen eines Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnisses herzustellen sind; erlaubt ist weiters die Beschäftigung von Jugendlichen auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 20 m, sofern die Jugendlichen in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedoch nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres, unter Aufsicht;

9.

Arbeiten in Stollen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;

10.

Arbeiten an oder auf Dächern, bei denen Absturzgefahr besteht und besondere Schutzmaßnahmen dagegen nicht getroffen werden können;

11.

a) Arbeiten auf Bau- und Montagestellen, wie Hochspannungsmasten oder Stahlbaukonstruktionen, an denen Absturzgefahr besteht und besondere Schutzmaßnahmen dagegen nicht getroffen werden können;

b)

Arbeiten beim Verlegen oder Montieren von schweren Fertigbauteilen;

12.

Arbeiten im Eisenbahnbetrieb; die selbständige, eigenverantwortliche Beschäftigung bei Eisenbahnen und deren Anlagen im Sinne des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 305/1976, und sonstigen Bahnen, wie Materialbahnen, Materialseilbahnen oder Feldbahnen, und deren Anlagen; erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, sofern sie in Ausübung ihrer Tätigkeit den durch den Eisenbahnbetrieb bedingten besonderen Gefahren nicht unmittelbar ausgesetzt sind, weiters die Beschäftigung von Jugendlichen, wenn sie in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen, unter Aufsicht;

13.

die Bedienung von Schleppliften; erlaubt ist das Zureichen von Bügeln im stündlichen Wechsel ab Vollendung des 16. Lebensjahres;

14.

a) das Führen von Lokomotiven, Triebfahrzeugen, Kranen und Baggern; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekrane mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 tm, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, durch Jugendliche, die im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, nach Vollendung des zweiten Lehrjahres, unter Aufsicht;

b)

das Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände;

15.

die Beschäftigung als Angehöriger des Mannschaftsstandes von Schiffen, schwimmenden Geräten oder Flößen; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher, die in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen;

16.

die Bedienung und Wartung von Trockenanlagen für Farben, Lacke und Kleber; erlaubt ist die Bedienung von Trockenanlagen für wasserlösliche Lacke und Farben;

17.

Spritz- und Tauchlackierarbeiten, Arbeiten beim elektrostatischen Pulverbeschichten und Spritzlackieren, die Bedienung der dazugehörigen Sinteröfen oder Sinteranlagen, das Einbringen in Sinteröfen oder Sinteranlagen, das Aufnehmen und Ablegen von den Austragsketten und das händische Ausräumen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedoch nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres, unter Aufsicht;

18.

Arbeiten in und an Hochöfen, in Stahlwerken, in Metallhütten, in Walz-, Preß- und Hammerwerken oder ähnlichen Betrieben für Metalle, bei denen die Metalle nicht kalt verarbeitet werden;

19.

das Abfangen und der Transport flüssigen Metalls beim Metallgießen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;

20.

Arbeiten in Räumen, in denen Rohzink oder Zinkschaum abdestilliert wird;

21.

Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen; erschwerte Arbeitsbedingungen liegen insbesondere vor, wenn Arbeiten in engen Räumen oder Behältern oder an beengten Arbeitsplätzen durchzuführen sind oder ungünstige raumklimatische Verhältnisse vorliegen; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedoch nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres, unter Aufsicht;

22.

Arbeiten an Metall-Brennanlagen; erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, wenn sie in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedoch nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres, unter Aufsicht;

23.

Arbeiten, bei denen eine arbeitsspezifische Infektionsgefahr besteht, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht im Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 426/1975, geregelt sind;

24.

a) Arbeiten in Betrieben, in denen Milzbrandgefahr besteht, insbesondere beim Umgang mit nicht desinfizierten Rohhäuten oder -fellen, bei der Ausführung von Desinfektionen, beim Bleichen der Rohstoffe, beim Gerben von Häuten und Fellen, bei der industriellen Entfettung von Wolle, bei der industriellen Entfettung und beim Dörren von Knochen, Hörnern und Klauen;

b)

Arbeiten bei der Tierkörperverwertung;

25.

Arbeiten in Kokereien, die mit der Kokserzeugung direkt in Zusammenhang stehen; erlaubt ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher nach vollendetem 17. Lebensjahr, wenn durch ärztliche Untersuchung ihre Eignung zu diesen Arbeiten festgestellt worden ist;

26.

das Feilbieten im Umherziehen im Sinne des § 53 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973;

27.

die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen von Geschäften im Freien;

28.

Arbeiten beim gewerbsmäßigen Vertrieb und bei der Verteilung von Druckerzeugnissen auf der Straße und an öffentlichen Orten;

29.

Masseurarbeiten am menschlichen Körper; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem 17. Lebensjahr;

30.

die Beschäftigung als Beifahrer von Kraftfahrzeugen.

Sonstige Arbeiten

§ 9. Arbeiten nach § 2 sind, unbeschadet der §§ 4 bis 8 und einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, schließlich

1.

Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und von Betriebsfeuerwehren;

2.

Arbeiten im Bergbau unter Tag sowie Förderarbeiten für weibliche Jugendliche; erlaubt sind Arbeiten unter Tag für männliche Jugendliche nach Vollendung des 17. Lebensjahres sowie Arbeiten, die der Ausbildung männlicher Jugendlicher an Betriebsstellen dienen, die eigens zu Ausbildungszwecken eingerichtet sind, einschließlich des Vermittelns der Kenntnis des Lenkens einschlägiger Fahrzeuge, die eine Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten können, auf Fahrstrecken, die für den übrigen Verkehr gesperrt sind;

3.

Arbeiten bei der Abraumbeseitigung und bei der Materialgewinnung in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben, beim Sortieren und Verladen des Materials auf Bruch- und Grubensohlen sowie bei der Materialgewinnung aus Flußbetten für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt sind leichte Nachputzarbeiten auf abgeräumten Flächen und auf Halden mit Ausnahme der Böschungen;

4.

Arbeiten beim Beschicken und Abnehmen an Strangpressen und beim Anschlagen der Massekuchen an Revolverpressen bei der Ziegelerzeugung; erlaubt sind an Strangpressen das Helfen beim Abnehmen durch Zureichen der leeren Rähmchen oder Auflegeplatten, das Regulieren des Wasserzuflusses, das Einwerfen kleiner Tonabfallstücke sowie ähnliche leichte Arbeiten;

5.

das Kröseln, Arbeiten am Absprengrad sowie das Anfangen und Mundblasen vor dem Schmelzofen und Fertigblasen von Glasgegenständen an Halb- oder Dreiviertelautomaten bei der Bearbeitung oder Veredelung von Glas oder Glaswaren, für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;

6.

Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, wenn an der Arbeitsstelle Absturzgefahr, oder eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht;

7.

Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art; erlaubt ist die Beschäftigung mit solchen Arbeiten bei einfachen Bockgerüsten; Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen zur Mithilfe beim Aufstellen oder Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten bis zu einer Gerüstlage von 4 m Höhe unter Aufsicht herangezogen werden, wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung erforderlich sind.

8.

Arbeiten auf Gerüsten; erlaubt ist die Beschäftigung von Lehrlingen auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m; erlaubt ist weiters die Beschäftigung von Lehrlingen nach Vollendung des ersten Lehrjahres unter Aufsicht auf Gerüstlagen über 4 m Höhe, wenn sich die Aufsichtsperson (§ 4 Abs. 1 BauV) oder in deren Abwesenheit der gemäß § 4 Abs. 4 BauV bestellte Arbeitnehmer vor Beschäftigung des Lehrlings durch Einsichtnahme in die gemäß § 61 Abs. 5 BauV geführten Vermerke vergewissert hat, daß das Gerüst ordnungsgemäß überprüft wurde und keine Mängel aufweist;

9.

Arbeiten in Stollen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/1997)

11.

a) Arbeiten auf Bau- und Montagestellen, wie Hochspannungsmasten oder Stahlbaukonstruktionen, an denen Absturzgefahr besteht und besondere Schutzmaßnahmen dagegen nicht getroffen werden können;

b)

Arbeiten beim Verlegen oder Montieren von schweren Fertigbauteilen;

12.

Arbeiten im Eisenbahnbetrieb; die selbständige, eigenverantwortliche Beschäftigung bei Eisenbahnen und deren Anlagen im Sinne des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 305/1976, und sonstigen Bahnen, wie Materialbahnen, Materialseilbahnen oder Feldbahnen, und deren Anlagen; erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, sofern sie in Ausübung ihrer Tätigkeit den durch den Eisenbahnbetrieb bedingten besonderen Gefahren nicht unmittelbar ausgesetzt sind, weiters die Beschäftigung von Jugendlichen, wenn sie in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen, unter Aufsicht;

13.

Die Bedienung von Schleppliften; erlaubt ist das Zureichen von Bügeln ab dem vollendeten 16. Lebensjahr;

14.

a) das Führen von Lokomotiven, Triebfahrzeugen, Kranen und Baggern; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekrane mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 tm, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, durch Jugendliche, die im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, nach Vollendung des zweiten Lehrjahres, unter Aufsicht;

b)

das Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände;

15.

die Beschäftigung als Angehöriger des Mannschaftsstandes von Schiffen, schwimmenden Geräten oder Flößen; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher, die in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen;

16.

die Bedienung und Wartung von Trockenanlagen für Farben, Lacke und Kleber; erlaubt ist die Bedienung von Trockenanlagen für wasserlösliche Lacke und Farben;

17.

Spritz- und Tauchlackierarbeiten, Arbeiten beim elektrostatischen Pulverbeschichten und Spritzlackieren, die Bedienung der dazugehörigen Sinteröfen oder Sinteranlagen, das Einbringen in Sinteröfen oder Sinteranlagen, das Aufnehmen und Ablegen von den Austragsketten und das händische Ausräumen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung des ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres unter Aufsicht;

18.

Arbeiten in und an Hochöfen, in Stahlwerken, in Metallhütten, in Walz-, Preß- und Hammerwerken oder ähnlichen Betrieben für Metalle, bei denen die Metalle nicht kalt verarbeitet werden;

19.

Das Abfangen und der Transport flüssigen Metalls beim Metallgießen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung des ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres unter Aufsicht; erlaubt ist weiters das Abfangen und der Transport von Schmelze in Zinngießereien bis zu einem Gewicht von 2 kg;

20.

Arbeiten in Räumen, in denen Rohzink oder Zinkschaum abdestilliert wird;

21.

Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen; erschwerte Arbeitsbedingungen liegen insbesondere vor, wenn Arbeiten in engen Räumen oder Behältern oder an beengten Arbeitsplätzen durchzuführen sind oder ungünstige raumklimatische Verhältnisse vorliegen; erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedenfalls aber nach 18 Monaten, unter Aufsicht;

22.

Arbeiten an Metall-Brennanlagen; erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedenfalls aber nach 18 Monaten, unter Aufsicht;

23.

Arbeiten, bei denen eine arbeitsspezifische Infektionsgefahr besteht, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht im Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 426/1975, geregelt sind;

24.

a) Arbeiten in Betrieben, in denen Milzbrandgefahr besteht, insbesondere beim Umgang mit nicht desinfizierten Rohhäuten oder -fellen, bei der Ausführung von Desinfektionen, beim Bleichen der Rohstoffe, beim Gerben von Häuten und Fellen, bei der industriellen Entfettung von Wolle, bei der industriellen Entfettung und beim Dörren von Knochen, Hörnern und Klauen;

b)

Arbeiten bei der Tierkörperverwertung;

25.

Arbeiten in Kokereien, die mit der Kokserzeugung direkt in Zusammenhang stehen; erlaubt ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher nach vollendetem 17. Lebensjahr, wenn durch ärztliche Untersuchung ihre Eignung zu diesen Arbeiten festgestellt worden ist;

26.

das Feilbieten im Umherziehen im Sinne des § 53 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973;

27.

die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien; erlaubt ist die kurzzeitige Beschäftigung, wenn dies zum Zwecke der Berufsausbildung erforderlich ist;

28.

Arbeiten beim gewerbsmäßigen Vertrieb und bei der Verteilung von Druckerzeugnissen auf der Straße und an öffentlichen Orten;

29.

Masseurarbeiten am menschlichen Körper; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem 17. Lebensjahr;

30.

die Beschäftigung als Beifahrer von Kraftfahrzeugen.

Abweichung und weitergehende Maßnahmen

§ 10. (1) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde kann mit Bescheid Abweichungen von einem Verbot nach den §§ 3 bis 9 zulassen, insoweit hiedurch Belange des Schutzes von Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.

(2) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde hat über die Verbote nach den §§ 3 bis 9 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die für die Jugendlichen mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit verbunden sind, zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen.

(3) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde haben vor Bewilligung von Ausnahmen die Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber zu hören.

Auflegen der Verordnung und der Verfügungen

§ 11. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der Bescheide des Arbeitsinspektorates oder der sonst zuständigen Behörde, soweit diese den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, im Betrieb an geeigneter, für alle Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Behördenzuständigkeit

§ 12. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach den Vorschriften dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten zukommt, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden auszuüben.

Strafbestimmungen

§ 13. Übertretungen dieser Verordnung sind nach Maßgabe des § 30 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen zu ahnden.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt grundsätzlich mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Hinsichtlich der Jugendlichen, die zu diesem Zeitpunkt in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, tritt diese Verordnung mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses in Kraft.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt grundsätzlich mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Hinsichtlich der Jugendlichen, die zu diesem Zeitpunkt in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, tritt diese Verordnung mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses in Kraft.

(3) § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, k, l, n und o, § 8 Abs. 2, 3, 3a, 4 und 5, § 9 Z 7, 8, 13, 17, 19, 21, 22 und 27 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 9 Z 10 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.