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Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. September 1981 über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 297/1968, 228/1972 und 399/1975, in Verbindung mit § 198 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Bezugszeitraum: ab 1. Jänner 1978 (Art. III Abs. 2)

Artikel I

Die Unterrichtsgegenstände an der Heeresversorgungsschule werden in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI wie folgt eingereiht:

Lehrverpflichtungsgruppe I

1.

Elektrische Maschinen und Anlagen

2.

Elektrische Meßkunde mit Übungen

3.

Englisch

4.

Fernmeldetechnik

5.

Flugzeugelektrotechnik und Grundlagen der Flugzeugelektronik

6.

Grundlagen der Elektrotechnik

7.

Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik

8.

Impuls- und Regeltechnik

9.

Mechanische Technologie

10.

Radarsystem- und Gerätetechnik

11.

Sende- und Empfangstechnik

12.

Sichtgeräte- und Fernsehtechnik

13.

Spezielle Fachkunde für Kraftfahrzeugmechaniker

14.

Spezielle Fachkunde für Luftfahrzeugmechaniker

15.

Spezielle Fachkunde für Maschinenwesen

16.

Spezielle Fachkunde für Munitionspersonal

17.

Spezielle Fachkunde für Panzermechaniker

18.

Spezielle Fachkunde für Pioniermechaniker

19.

Spezielle Fachkunde für Waffenmeister

Lehrverpflichtungsgruppe II

1.

Chemie und angewandte Chemie

2.

Elektronische Datenverarbeitung

3.

Laborübungen zu den Grundlagen der Elektrotechnik, zur Fernmeldetechnik und zu den Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik

4.

Mathematik und angewandte Mathematik

5.

Physik und angewandte Physik

Lehrverpflichtungsgruppe III

1.

Fachzeichnen

2.

Flugsicherungswesen

3.

Geräteunterricht

4.

Luftfahrtrecht; Prüf- und Meldewesen auf dem Gebiet der Luftfahrttechnik

5.

Sicherheitstechnik und Unfallverhütung

6.

Werkstoffkunde

7.

Werkstoffprüfung mit Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe V

2.

Fremdausbildung bei einer Heeresmunitionsanstalt

Lehrverpflichtungsgruppe VI

1.

Fachwerkstättenausbildung

2.

Grundausbildung für die Werkstättenarbeit

Bezugszeitraum: ab 1. Jänner 1978 (Art. III Abs. 2)

Artikel II

Die Verwaltung der folgenden organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

1.

als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II:

a)

die Verwaltung von Labors der elektrotechnischen Gegenstände;

b)

die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für Mechanische Technologie,

c)

die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde;

d)

die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Feldzeuggerät;

e)

die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Luftzeuggerät;

2.

als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Wirtschaftsgerät;

3.

als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter;

4.

als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Tätigkeit als Werkstättenleiter, der die Koordinierung des Geräte- und bzw. oder des Fachwerkstättenunterrichts bei Gruppenaufteilung des Kurses und gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens zwei Gruppen oder mindestens zwei zum Unterricht dieser Gruppen eingeteilten Lehrern durchzuführen hat.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1981 in Kraft.

(2) Auf Bundeslehrer, die zwischen dem 1. Jänner 1978 und dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt an der Heeresversorgungsschule im Unterricht verwendet wurden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung auch für die Dauer dieser Verwendung, frühestens jedoch ab dem 1. Jänner 1978, Anwendung.