← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. Dezember 1982 über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Geltender Text a fecha 1982-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 544/1982, wird verordnet:

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

1.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gnadenwald;

2.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Landeshauptstadt Innsbruck;

3.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Fiss;

4.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ellmau;

5.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde St. Johann in Tirol;

6.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pfunds;

7.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Prägraten;

8.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Kitzbühel;

9.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Tulfes;

10.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ehrwald;

11.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Virgen;

12.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Lermoos;

13.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Fügenberg.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.