Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. März 1983 über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-01-01
Letzte Aktualisierung 2024-12-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 239
Änderungshistorie JSON API

§ 18. (1) Öffnungen und Vertiefungen im Fußboden von Betriebsräumen, wie Schächte, Gruben oder Kanäle, müssen gegen Absturz von Personen, Gegenständen und Material durch Umwehrungen gesichert oder tragsicher und nicht verschiebbar zugedeckt sein. An den Seiten, an denen infolge der Arbeitsweise eine solche Sicherung nicht möglich ist, müssen entsprechend hohe, genügend widerstandsfähige Leisten oder Abweiser angebracht sein.

(2) Erhöhte Standplätze, wie Podeste oder Zwischendecken, von welchen ein Absturz von 1 m oder mehr möglich ist, müssen durch Geländer oder durch Brüstungen, sofern ein Absturz von mehr als 2 m möglich ist auch durch Fußleisten gesichert sein. Geländer müssen dauerhaft und standfest sein. Die obere Geländerstange muß von der begehbaren Fläche mindestens 1 m und darf nicht mehr als 1,20 m entfernt sein; zwischen dieser Stange und der begehbaren Fläche muß eine Mittelstange vorhanden sein oder es sind nicht mehr als 0,20 m voneinander entfernte Stäbe anzuordnen, sofern der Zwischenraum nicht vollständig abgeschlossen ist. Fußleisten müssen mindestens 0,08 m hoch sein. Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein.

(3) Wandöffnungen, von welchen ein Absturz von 1 m oder mehr möglich ist, müssen so gesichert sein, daß Personen nicht abstürzen können; dies ist auch dann erforderlich, wenn die Wandöffnungen nicht fest verschlossen sind. Wenn Wandöffnungen durch abnehmbare oder schwenkbare Einrichtungen, wie Brustwehren, Schranken, Seile oder Ketten, gesichert sind, müssen an beiden Seiten der Öffnungen auch genügend lange Anhaltevorrichtungen, wie Bügel, vorhanden sein.

(4) Nach außen aufschlagende Verschlüsse von Wandöffnungen müssen gegen Ausheben gesichert sein. Beim und nach dem Öffnen der Verschlüsse müssen Wandöffnungen entsprechend Abs. 3 gesichert sein.

(5) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände oder Material abstürzen können, müssen durch Schutzdächer oder Schutznetze gesichert sein.

(6) Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern begangen werden. Solche Dächer und Oberlichten müssen mit einer genügend starken Überdeckung, wie einem Drahtgitter, ausgestattet sein, wenn Gegenstände oder Material auf sie herabfallen können.

Vgl. § 106 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.

Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen

§ 18. (1) Öffnungen und Vertiefungen im Fußboden von Betriebsräumen, wie Schächte, Gruben oder Kanäle, müssen gegen Absturz von Personen, Gegenständen und Material durch Umwehrungen gesichert oder tragsicher und nicht verschiebbar zugedeckt sein. An den Seiten, an denen infolge der Arbeitsweise eine solche Sicherung nicht möglich ist, müssen entsprechend hohe, genügend widerstandsfähige Leisten oder Abweiser angebracht sein.

(2) Erhöhte Standplätze, wie Podeste oder Zwischendecken, von welchen ein Absturz von 1 m oder mehr möglich ist, müssen durch Geländer oder durch Brüstungen, sofern ein Absturz von mehr als 2 m möglich ist auch durch Fußleisten gesichert sein. Geländer müssen dauerhaft und standfest sein. Die obere Geländerstange muß von der begehbaren Fläche mindestens 1 m und darf nicht mehr als 1,20 m entfernt sein; zwischen dieser Stange und der begehbaren Fläche muß eine Mittelstange vorhanden sein oder es sind nicht mehr als 0,20 m voneinander entfernte Stäbe anzuordnen, sofern der Zwischenraum nicht vollständig abgeschlossen ist. Fußleisten müssen mindestens 0,08 m hoch sein. Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein.

(3) Wandöffnungen, von welchen ein Absturz von 1 m oder mehr möglich ist, müssen so gesichert sein, daß Personen nicht abstürzen können; dies ist auch dann erforderlich, wenn die Wandöffnungen nicht fest verschlossen sind. Wenn Wandöffnungen durch abnehmbare oder schwenkbare Einrichtungen, wie Brustwehren, Schranken, Seile oder Ketten, gesichert sind, müssen an beiden Seiten der Öffnungen auch genügend lange Anhaltevorrichtungen, wie Bügel, vorhanden sein.

(4) Nach außen aufschlagende Verschlüsse von Wandöffnungen müssen gegen Ausheben gesichert sein. Beim und nach dem Öffnen der Verschlüsse müssen Wandöffnungen entsprechend Abs. 3 gesichert sein.

(5) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände oder Material abstürzen können, müssen durch Schutzdächer oder Schutznetze gesichert sein.

(6) Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern begangen werden. Solche Dächer und Oberlichten müssen mit einer genügend starken Überdeckung, wie einem Drahtgitter, ausgestattet sein, wenn Gegenstände oder Material auf sie herabfallen können.

Abkürzung

AAV

Vgl. § 106 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.

Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen

§ 18. (Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(6) Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern begangen werden.

Lichte Höhe, Belichtung, Beleuchtung und Lüftung sonstiger

Betriebsräume

§ 19. (1) Lagerräume müssen, wenn sie als sonstige Betriebsräume anzusehen sind, eine solche lichte Raumhöhe aufweisen, daß Lagerarbeiten gefahrlos durchgeführt werden können; sie müssen jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m haben. Solche Lagerräume müssen lüftbar, nach Möglichkeit ausreichend belichtet sowie beleuchtet sein und eine Beleuchtungsstärke von mindestens 50 Lux aufweisen; § 9 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Auf Lagerräume sind überdies die §§ 63 bis 65 anzuwenden.

(2) Sonstige Betriebsräume, wie Aufzugstriebwerksräume, Installationsgänge, Staubkammern oder Trockenkammern, müssen unfallsicher zugänglich und so gestaltet sein, daß die notwendigen Arbeiten gefahrlos duchgeführt und die Räume jederzeit rasch verlassen werden können; sie müssen jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m haben. Solche Räume müssen lüftbar, nach Möglichkeit ausreichend belichtet sowie ausreichend und möglichst gleichmäßig beleuchtet sein. In Räumen im Sinne des ersten Satzes dürfen nur der Zweckbestimmung des Raumes entsprechende Lagerungen vorgenommen werden.

Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes und Abs. 2 gelten als

Bundesgesetz (vgl. § 106 Abs. 3, BGBl. Nr. 450/1994).

Lichte Höhe, Belichtung, Beleuchtung und Lüftung sonstiger

Betriebsräume

§ 19. (1) Lagerräume müssen, wenn sie als sonstige Betriebsräume anzusehen sind, eine solche lichte Raumhöhe aufweisen, daß Lagerarbeiten gefahrlos durchgeführt werden können; sie müssen jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m haben. Solche Lagerräume müssen lüftbar, nach Möglichkeit ausreichend belichtet sowie beleuchtet sein und eine Beleuchtungsstärke von mindestens 50 Lux aufweisen; § 9 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Auf Lagerräume sind überdies die §§ 63 bis 65 anzuwenden.

(2) Sonstige Betriebsräume, wie Aufzugstriebwerksräume, Installationsgänge, Staubkammern oder Trockenkammern, müssen unfallsicher zugänglich und so gestaltet sein, daß die notwendigen Arbeiten gefahrlos duchgeführt und die Räume jederzeit rasch verlassen werden können; sie müssen jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m haben. Solche Räume müssen lüftbar, nach Möglichkeit ausreichend belichtet sowie ausreichend und möglichst gleichmäßig beleuchtet sein. In Räumen im Sinne des ersten Satzes dürfen nur der Zweckbestimmung des Raumes entsprechende Lagerungen vorgenommen werden.

Arbeitsstellen

§ 20. (1) An Arbeitsstellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, darf nur gearbeitet werden, wenn die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen; insbesondere müssen solche Arbeitsstellen im Bedarfsfall den Arbeiten entsprechend ausreichend und möglichst gleichmäßig beleuchtet sein. Weiters ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Maßnahmen im Sinne der §§ 10, 11, 13, 14 und 16 bis 18 zu sorgen.

(2) Arbeitsstellen im Freien müssen derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen sein, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen; insbesondere sind solche Arbeitsstellen bei Bedarf den Arbeiten entsprechend ausreichend zu beleuchten. Weiters ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Maßnahmen im Sinne der §§ 11 und 16 bis 18 zu sorgen.

(3) Arbeitsstellen auf dem Betriebsgelände im Freien müssen so gestaltet sein, daß sich die Arbeitnehmer bei jeder Witterung sicher bewegen können. Im Gefahrenfall müssen die Stellen rasch und sicher verlassen werden können.

(4) Arbeitsstellen auf dem Betriebsgelände im Freien, an denen Arbeitnehmer ständig oder regelmäßig an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen oder Betriebsmitteln beschäftigt werden, sind nur zulässig, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist; Arbeitnehmer, die an diesen Arbeitsstellen beschäftigt sind, müssen durch geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse, wie Kälte, Wind, Niederschläge oder Bodennässe, soweit als möglich geschützt sein. Sofern an diesen Arbeitsstellen Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung ausgeübt werden, müssen sie in der kalten Jahreszeit beheizt sein.

(5) An offenen Verkaufsständen im Freien, die organisatorisch und räumlich im Zusammenhang mit Verkaufsläden stehen, dürfen Arbeitnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand mehr als +16 Grad C beträgt. Solche Verkaufsstände sind in Straßen, in denen die Abgase von Kraftfahrzeugen hohe Konzentrationen erreichen können, nicht zulässig. Verkaufsstände im Sinne des ersten Satzes müssen weitgehend Schutz vor Witterungseinflüssen und schädlicher Zugluft bieten; sie müssen so aufgestellt sein, daß Arbeitnehmer auch schädigenden Einwirkungen von Temperaturunterschieden, Lärm, Erschütterungen und Abgasen von Kraftfahrzeugen nicht ausgesetzt sind. Bei den Verkaufsständen muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m2 vorhanden sein; Sitze zum Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf offene Warenauslagen, wenn sich die Arbeitnehmer im Verkaufsladen befinden und die Waren im Laden verkauft werden sowie auf im Freien aufgestellte Verkaufsstände, die einen vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse dienenden Raum bilden, wie Verkaufskioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände auf Messen und Märkten.

Abkürzung

AAV

Arbeitsstellen

§ 20. (Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(5) Bei den Verkaufsständen muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m2 vorhanden sein; Sitze zum Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen.

II. ABSCHNITT

Ausgänge, Verkehrswege

Ausgänge

§ 21. (1) Ausgänge müssen so angelegt und beschaffen sein, daß der im Betrieb übliche Fußgänger- und Fahrzeugverkehr sicher erfolgen kann und die Betriebsräume und Betriebsgebäude von den Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden können. Ausgänge aus Räumen müssen so angelegt sein, daß, sofern § 26 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der zurückzulegende Weg zu einem Stiegenhaus, zu einem unmittelbar ins Freie führenden Ausgang (Endausgang) oder zu einem brandbeständig ausgeführten Gang, der ein Entfernen aus dem Gefahrenbereich leicht ermöglicht, von jedem Punkt der Baulichkeit nicht mehr als 40 m beträgt; bei brandgefährdeten Räumen ohne selbsttätig wirkende Feuerlöschanlagen darf diese Entfernung nicht mehr als 30 m und bei explosionsgefährdeten Räumen nicht mehr als 20 m betragen. Ausgänge, die nicht als Fluchtwege benützt werden können, müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

(2) Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse, wie bei Lagerung oder Verwendung von Arbeitsstoffen oder Anwendung von Arbeitsverfahren, durch die die Arbeitnehmer besonders gefährdet werden können, oder aus anderen Gründen, wie bei Beschäftigung einer größeren Anzahl besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer im Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde kürzere Fluchtwege als im Abs. 1 vorzuschreiben.

(3) Ausgänge müssen mindestens 0,80 m breit sein. Bei einer auf einen Ausgang angewiesenen Personenzahl von mehr als vier, jedoch nicht mehr als 20, muß der Ausgang eine Breite von mindestens 1 m und bei mehr als 20, jedoch nicht mehr als 60, eine Breite von mindestens 1,20 m besitzen. Bei einer Personenzahl von mehr als 60 bis 120 muß eine Ausgangsbreite von mindestens 1,80 m und von mehr als 120 bis 200 eine Breite von mindestens 2,40 m zur Verfügung stehen. Bei mehr als 200 Personen muß für je 200 weitere Personen eine zusätzliche Ausgangsbreite von mindestens 0,60 m vorhanden sein.

(4) Räume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, die zum Aufenthalt von mehr als 20 Arbeitnehmern bestimmt sind, müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die hinreichend weit voneinander entfernt sein müssen. In Räumen mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2 müssen die Ausgänge nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegen.

(5) Ausgänge, die für Fußgänger und Fahrzeuge bestimmt sind, müssen eine solche lichte Weite aufweisen, daß auf beiden Seiten des Fahrzeugprofils, sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem, noch mindestens je 0,50 m frei bleiben. Bei Ausgängen, die überwiegend für den Verkehr mit Fahrzeugen bestimmt sind, müssen daneben Ausgänge nur für Fußgänger vorhanden sein.

(6) Ausgänge müssen, solange sich Arbeitnehmer in den Räumen aufhalten, jederzeit benützbar sein. Ausgänge von Traglufthallen müssen stabil ausgeführt sein; durch ein Stützgerüst oder andere geeignete Einrichtungen muß das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, daß der Raum gefahrlos verlassen werden kann. Ausgänge dürfen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein.

(7) Ausgänge müssen insbesondere unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse in einer Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist.

(8) Wenn es die Erfordernisse eines sicheren Verkehrs verlangen, hat die Behörde für Ausgänge eine Notbeleuchtung vorzuschreiben.

Zu Abs. 1, 2 und 4: vgl. § 106 Abs. 6, BGBl. Nr. 450/1994.

II. ABSCHNITT

Ausgänge, Verkehrswege

Ausgänge

§ 21. (1) Ausgänge müssen so angelegt und beschaffen sein, daß der im Betrieb übliche Fußgänger- und Fahrzeugverkehr sicher erfolgen kann und die Betriebsräume und Betriebsgebäude von den Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden können. Ausgänge aus Räumen müssen so angelegt sein, daß, sofern § 26 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der zurückzulegende Weg zu einem Stiegenhaus, zu einem unmittelbar ins Freie führenden Ausgang (Endausgang) oder zu einem brandbeständig ausgeführten Gang, der ein Entfernen aus dem Gefahrenbereich leicht ermöglicht, von jedem Punkt der Baulichkeit nicht mehr als 40 m beträgt; bei brandgefährdeten Räumen ohne selbsttätig wirkende Feuerlöschanlagen darf diese Entfernung nicht mehr als 30 m und bei explosionsgefährdeten Räumen nicht mehr als 20 m betragen. Ausgänge, die nicht als Fluchtwege benützt werden können, müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

(2) Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse, wie bei Lagerung oder Verwendung von Arbeitsstoffen oder Anwendung von Arbeitsverfahren, durch die die Arbeitnehmer besonders gefährdet werden können, oder aus anderen Gründen, wie bei Beschäftigung einer größeren Anzahl besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer, die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde kürzere Fluchtwege als im Abs. 1 vorzuschreiben.

(3) Ausgänge müssen mindestens 0,80 m breit sein. Bei einer auf einen Ausgang angewiesenen Personenzahl von mehr als vier, jedoch nicht mehr als 20, muß der Ausgang eine Breite von mindestens 1 m und bei mehr als 20, jedoch nicht mehr als 60, eine Breite von mindestens 1,20 m besitzen. Bei einer Personenzahl von mehr als 60 bis 120 muß eine Ausgangsbreite von mindestens 1,80 m und von mehr als 120 bis 200 eine Breite von mindestens 2,40 m zur Verfügung stehen. Bei mehr als 200 Personen muß für je 200 weitere Personen eine zusätzliche Ausgangsbreite von mindestens 0,60 m vorhanden sein.

(4) Räume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, die zum Aufenthalt von mehr als 20 Arbeitnehmern bestimmt sind, müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die hinreichend weit voneinander entfernt sein müssen. In Räumen mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2 müssen die Ausgänge nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegen.

(5) Ausgänge, die für Fußgänger und Fahrzeuge bestimmt sind, müssen eine solche lichte Weite aufweisen, daß auf beiden Seiten des Fahrzeugprofils, sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem, noch mindestens je 0,50 m frei bleiben. Bei Ausgängen, die überwiegend für den Verkehr mit Fahrzeugen bestimmt sind, müssen daneben Ausgänge nur für Fußgänger vorhanden sein.

(6) Ausgänge müssen, solange sich Arbeitnehmer in den Räumen aufhalten, jederzeit benützbar sein. Ausgänge von Traglufthallen müssen stabil ausgeführt sein; durch ein Stützgerüst oder andere geeignete Einrichtungen muß das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, daß der Raum gefahrlos verlassen werden kann. Ausgänge dürfen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein.

(7) Ausgänge müssen insbesondere unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse in einer Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist.

(8) Wenn es die Erfordernisse eines sicheren Verkehrs verlangen, hat die Behörde für Ausgänge eine Notbeleuchtung vorzuschreiben.

Türen, Tore

§ 22. (1) Ausgänge für Fußgänger müssen nach Möglichkeit mit Flügeltüren abgeschlossen sein; automatische Schiebetüren sind zulässig. Handbetätigte Schiebetüren sind jedoch nur dann zulässig, wenn sich Flügeltüren als unzweckmäßig erweisen, wenn es sich um Türen von Räumen handelt, in denen nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, und wenn durch die Räume kein Fluchtweg führt. Drehtüren sind als Abschluß für einen einzigen Ausgang eines Raumes nicht zulässig.

(2) Flügeltüren von Räumen, in denen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind oder durch die ein Fluchtweg führt, müssen in Fluchtrichtung aufgehen. Flügeltüren dürfen beim Öffnen und im geöffneten Zustand die erforderliche Breite von Verkehrswegen nicht beschränken und den Verkehr nicht behindern. Türen zu Stiegen oder Stiegenhäusern dürfen nicht unmittelbar auf die Stiege führen; zwischen Tür und Stiege muß ein Stiegenpodest vorhanden sein, dessen Länge in der Gehrichtung gemessen, mindestens gleich der größten Türblattbreite sein muß.

(3) Bei zweiflügeligen Türen muß sich auch der feststehende Flügel leicht öffnen lassen; bei Türen auf Hauptfluchtwegen muß dies mit einem Griff möglich sein. Pendel- und Drehtüren müssen in Augenhöhe eine ausreichende Durchsicht gestatten, bei Fahrzeugverkehr muß die Durchsicht durch Pendeltüren auch in Augenhöhe des Fahrzeuglenkers möglich sein. Schiebetüren müssen auch unten geführt, gegen Ausheben, Ausschwingen und Umkippen gesichert und leicht zu bewegen sein. Türen von Räumen, die unter Über- oder Unterdruck stehen, müssen leicht und gefahrlos zu öffnen sein.

(4) An Türen und Toren müssen alle vorstehenden oder beweglichen Teile, wie Klinken, Riegel oder Scharniere, so gestaltet sein, daß sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Quetsch- oder Scherstellen bilden. Glastüren oder größere lichtdurchlässige Teile von Türen müssen gegen Eindrücken gesichert sein; Glastüren müssen deutlich erkennbar sein. Falltüren müssen Einrichtungen besitzen, mit denen sie gegen unbeabsichtigtes Zufallen gesichert werden können.

(5) Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein.

(6) Hub-, Kipp- und Schiebetore mit einer Torblattfläche von mehr als 10 m müssen im Torblatt mit einer Gehtüre ausgestattet sein, sofern sich nicht in deren Nähe eine solche Türe oder eine andere ins Freie führende Türe befindet. Gehtüren dürfen sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen, bei kraftbetriebenen Toren muß der Torantrieb bei geöffneter Gehtüre zwangsläufig stillgesetzt sein. Bei Rolltoren, die einen ins Freie führenden Ausgang abschließen, muß in deren Nähe eine ins Freie führende Türe vorhanden sein.

(7) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muß eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, daß die Torblätter bei Riß oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben herabfallen können.

(8) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muß ein gefahrbringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, daß sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.

(9) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, daß sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen und Tore müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.

(10) Hub-, Kipp- und Rolltore mit einer Torblattfläche von mehr als 10 m sowie alle kraftbetriebenen Tore müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Diese Tore müssen ferner, unabhängig von der Größe der Torblattfläche, durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Tore, die einer Prüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.

Abs. 1 bis 5 und 7 gelten gem. § 106 Abs. 3 Z 3 AschG, BGBl. Nr.

450/1994, als BG.

Abs. 6 und 8 bis 10 gelten gem. § 109 Abs. 2 AschG und gem. § 98

Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Abs. 1 bis 4 und 7 treten gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 368/1998,

mit Ablauf des 31. 12. 1998 außer Kraft.

Abs. 6 tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 368/1998, mit Ablauf des

31.
  1. 1998 außer Kraft.

Türen, Tore

§ 22. (1) Ausgänge für Fußgänger müssen nach Möglichkeit mit Flügeltüren abgeschlossen sein; automatische Schiebetüren sind zulässig. Handbetätigte Schiebetüren sind jedoch nur dann zulässig, wenn sich Flügeltüren als unzweckmäßig erweisen, wenn es sich um Türen von Räumen handelt, in denen nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, und wenn durch die Räume kein Fluchtweg führt. Drehtüren sind als Abschluß für einen einzigen Ausgang eines Raumes nicht zulässig.

(2) Flügeltüren von Räumen, in denen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind oder durch die ein Fluchtweg führt, müssen in Fluchtrichtung aufgehen. Flügeltüren dürfen beim Öffnen und im geöffneten Zustand die erforderliche Breite von Verkehrswegen nicht beschränken und den Verkehr nicht behindern. Türen zu Stiegen oder Stiegenhäusern dürfen nicht unmittelbar auf die Stiege führen; zwischen Tür und Stiege muß ein Stiegenpodest vorhanden sein, dessen Länge in der Gehrichtung gemessen, mindestens gleich der größten Türblattbreite sein muß.

(3) Bei zweiflügeligen Türen muß sich auch der feststehende Flügel leicht öffnen lassen; bei Türen auf Hauptfluchtwegen muß dies mit einem Griff möglich sein. Pendel- und Drehtüren müssen in Augenhöhe eine ausreichende Durchsicht gestatten, bei Fahrzeugverkehr muß die Durchsicht durch Pendeltüren auch in Augenhöhe des Fahrzeuglenkers möglich sein. Schiebetüren müssen auch unten geführt, gegen Ausheben, Ausschwingen und Umkippen gesichert und leicht zu bewegen sein. Türen von Räumen, die unter Über- oder Unterdruck stehen, müssen leicht und gefahrlos zu öffnen sein.

(4) An Türen und Toren müssen alle vorstehenden oder beweglichen Teile, wie Klinken, Riegel oder Scharniere, so gestaltet sein, daß sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Quetsch- oder Scherstellen bilden. Glastüren oder größere lichtdurchlässige Teile von Türen müssen gegen Eindrücken gesichert sein; Glastüren müssen deutlich erkennbar sein. Falltüren müssen Einrichtungen besitzen, mit denen sie gegen unbeabsichtigtes Zufallen gesichert werden können.

(5) Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein.

(6) Hub-, Kipp- und Schiebetore mit einer Torblattfläche von mehr als 10 m müssen im Torblatt mit einer Gehtüre ausgestattet sein, sofern sich nicht in deren Nähe eine solche Türe oder eine andere ins Freie führende Türe befindet. Gehtüren dürfen sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen, bei kraftbetriebenen Toren muß der Torantrieb bei geöffneter Gehtüre zwangsläufig stillgesetzt sein. Bei Rolltoren, die einen ins Freie führenden Ausgang abschließen, muß in deren Nähe eine ins Freie führende Türe vorhanden sein.

(7) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muß eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, daß die Torblätter bei Riß oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben herabfallen können.

(8) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muß ein gefahrbringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, daß sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.

(9) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, daß sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen und Tore müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.

(10) Hub-, Kipp- und Rolltore mit einer Torblattfläche von mehr als 10 m sowie alle kraftbetriebenen Tore müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Diese Tore müssen ferner, unabhängig von der Größe der Torblattfläche, durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Tore, die einer Prüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.

Abkürzung

AAV

Abs. 5 gilt gem. § 106 Abs. 3 Z 3 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, als BG. Abs. 6 und 8 bis 10 gelten gem. § 109 Abs. 2 AschG und gem. § 98 Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG. Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Abs. 6 tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 368/1998, mit Ablauf des 31.12.1998 und gem B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr 392/2002 mit Ablauf des 30.9.2002 und mit Ablauf des 31.10.2002 außer Kraft.

Abs. 8 bis 10 treten gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des 30.6.2000 und gem B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr 392/2002 mit Ablauf des 30.9.2002 und mit Ablauf des 31.10.2002 außer Kraft.

II. ABSCHNITT

Ausgänge, Verkehrswege

Türen, Tore

§ 22. (Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(5) Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein.

(6) Hub-, Kipp- und Schiebetore mit einer Torblattfläche von mehr als 10 m müssen im Torblatt mit einer Gehtüre ausgestattet sein, sofern sich nicht in deren Nähe eine solche Türe oder eine andere ins Freie führende Türe befindet. Gehtüren dürfen sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen, bei kraftbetriebenen Toren muß der Torantrieb bei geöffneter Gehtüre zwangsläufig stillgesetzt sein. Bei Rolltoren, die einen ins Freie führenden Ausgang abschließen, muß in deren Nähe eine ins Freie führende Türe vorhanden sein.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(8) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muß ein gefahrbringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, daß sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.

(9) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, daß sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen und Tore müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.

(10) Hub-, Kipp- und Rolltore mit einer Torblattfläche von mehr als 10 m sowie alle kraftbetriebenen Tore müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Diese Tore müssen ferner, unabhängig von der Größe der Torblattfläche, durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Tore, die einer Prüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.

Abkürzung

AAV

Abs. 5 gilt gem. § 106 Abs. 3 Z 3 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, als BG.

II. ABSCHNITT

Ausgänge, Verkehrswege

Türen, Tore

§ 22. (Anm.: Abs. 1 bis 4aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(5) Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(Anm.: Abs. 8 bis 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002)

Abkürzung

AAV

Abs. 5 gilt gem. § 106 Abs. 3 Z 3 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, als BG.

II. ABSCHNITT

Ausgänge, Verkehrswege

Türen, Tore

§ 22. (Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(5) Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(Anm.: Abs. 8 bis 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002)

Notausgänge, Notausstiege

§ 23. (1) Besteht infolge der im § 21 Abs. 2 genannten Umstände oder der besonderen örtlichen Verhältnisse die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege und auch kürzere Fluchtwege nach den §§ 21 Abs. 2 und 26 Abs. 2 im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde zusätzlich die Anlage von Notausgängen vorzuschreiben; die Vorschreibung von Notausstiegen ist zulässig, wenn diese für nicht mehr als fünf Arbeitnehmer bestimmt sind. Notausgänge und Notausstiege müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.

(2) Notausgänge müssen entsprechend § 21 Abs. 3 bemessen sein; Türen von Notausgängen müssen in der Fluchtrichtung aufgehen. Die lichte Weite von Notausstiegen in horizontalen Flächen muß mindestens 0,80 m betragen; Notausstiege in vertikalen Flächen müssen mindestens 1,20 m hoch und mindestens 0,80 m breit sein. Notausgänge und Notausstiege müssen leicht erreichbar und leicht benützbar sein.

(3) Notausgänge und Notausstiege sowie die Zugänge zu diesen müssen als solche deutlich sichtbar gekennzeichnet sein; sie dürfen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein. Sofern Notausgänge und Notausstiege aus Betriebsgründen versperrt sein müssen, ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß sie sich, solange sich Arbeitnehmer im Raum aufhalten, jederzeit ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht öffnen lassen. § 21 Abs. 7 und 8 sind auf Notausgänge und Notausstiege anzuwenden.

Zu Abs. 2 erster Satz: vgl. § 106 Abs. 4 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.

Notausgänge, Notausstiege

§ 23. (1) Besteht infolge der im § 21 Abs. 2 genannten Umstände oder der besonderen örtlichen Verhältnisse die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege und auch kürzere Fluchtwege nach den §§ 21 Abs. 2 und 26 Abs. 2 im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde zusätzlich die Anlage von Notausgängen vorzuschreiben; die Vorschreibung von Notausstiegen ist zulässig, wenn diese für nicht mehr als fünf Arbeitnehmer bestimmt sind. Notausgänge und Notausstiege müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.

(2) Notausgänge müssen entsprechend § 21 Abs. 3 bemessen sein; Türen von Notausgängen müssen in der Fluchtrichtung aufgehen. Die lichte Weite von Notausstiegen in horizontalen Flächen muß mindestens 0,80 m betragen; Notausstiege in vertikalen Flächen müssen mindestens 1,20 m hoch und mindestens 0,80 m breit sein. Notausgänge und Notausstiege müssen leicht erreichbar und leicht benützbar sein.

(3) Notausgänge und Notausstiege sowie die Zugänge zu diesen müssen als solche deutlich sichtbar gekennzeichnet sein; sie dürfen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein. Sofern Notausgänge und Notausstiege aus Betriebsgründen versperrt sein müssen, ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß sie sich, solange sich Arbeitnehmer im Raum aufhalten, jederzeit ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht öffnen lassen. § 21 Abs. 7 und 8 sind auf Notausgänge und Notausstiege anzuwenden.

Allgemeines über Verkehrswege

§ 24. (1) Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß der im Betrieb übliche Verkehr sicher erfolgen kann und die Betriebsräume, Betriebsgebäude und das Betriebsgelände von den Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden können. Verkehrswege dürfen keine Stolperstellen aufweisen. Verkehrswege müssen eine gleitsichere Oberfläche oder einen gleitsicheren Belag haben.

(2) Laufstege, Podeste, Plattformen, Rampen und ähnliche Verkehrswege müssen genügend tragfähig und sicher befestigt sein. Sofern Verkehrswege 1 m oder mehr über dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen sie, mit Ausnahme von Laderampen und Ladeplattformen, durch Geländer oder durch Brüstungen, wenn sie mehr als 2 m über dem Fuß- oder Erdboden liegen auch durch Fußleisten gegen Abstürzen von Personen, Gegenständen und Material gesichert sein. Geländer, Brüstungen und Fußleisten müssen dem § 18 Abs. 2 entsprechen.

(3) Unter Verwendung von Gitterrosten oder durchbrochenem Material hergestellte Verkehrswege dürfen Öffnungen nur in einem solchen Ausmaß aufweisen, daß ein Durchfallen von Werkzeugen oder anderen Gegenständen, wodurch das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet werden könnte, nicht möglich ist. Wenn sich auf Verkehrswegen nach Abs. 2 Staub in größerer Menge absetzen kann, müssen diese Verkehrswege aus Gitterrosten oder aus durchbrochenem Material hergestellt sein.

(4) Verkehrswege müssen insbesondere unter Bedachtnahme auf die im § 21 Abs. 2 angeführten Umstände und auf die örtlichen Verhältnisse in einer Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist. Die Beleuchtung muß den Anforderungen des § 9 Abs. 2 entsprechen; sie muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux aufweisen.

(5) Verkehrswege ohne natürliche Belichtung, die zu Arbeitsräumen führen, müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sein; auf die Notbeleuchtung aller anderen Verkehrswege ist § 21 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Die Notbeleuchtung muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux aufweisen. Sofern die Notbeleuchtung nicht ständig in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig einschalten.

(6) Auf Stiegen und Gängen dürfen auch vorübergehend keine Lagerungen vorgenommen werden. Auf sonstigen Verkehrswegen dürfen die durch die Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren vorübergehend notwendigen Lagerungen nur dann vorgenommen werden, wenn die geforderte Mindestbreite der Verkehrswege nicht verringert ist.

(7) Verkehrswege, die mit Fahrzeugen befahren werden, müssen so breit sein, daß auf beiden Seiten des Fahrzeugprofils, sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem, bis zu einer Höhe von 2 m noch mindestens je 0,50 m frei bleiben.

(8) Bei Ausgängen, Ausfahrten, Durchgängen und Durchfahrten, die auf Verkehrsflächen führen, auf denen Fahrzeuge in einem Abstand von weniger als 1 m vorbeifahren müssen, muß auf den Querverkehr deutlich sichtbar hingewiesen sein; bei besonders unübersichtlichen Stellen müssen Maßnahmen, wie Abschrankungen oder Lichtsignale, getroffen sein.

Allgemeines über Verkehrswege

§ 24. (1) Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß der im Betrieb übliche Verkehr sicher erfolgen kann und die Betriebsräume, Betriebsgebäude und das Betriebsgelände von den Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden können. Verkehrswege dürfen keine Stolperstellen aufweisen. Verkehrswege müssen eine gleitsichere Oberfläche oder einen gleitsicheren Belag haben.

(2) Laufstege, Podeste, Plattformen, Rampen und ähnliche Verkehrswege müssen genügend tragfähig und sicher befestigt sein. Sofern Verkehrswege 1 m oder mehr über dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen sie, mit Ausnahme von Laderampen und Ladeplattformen, durch Geländer oder durch Brüstungen, wenn sie mehr als 2 m über dem Fuß- oder Erdboden liegen auch durch Fußleisten gegen Abstürzen von Personen, Gegenständen und Material gesichert sein. Geländer, Brüstungen und Fußleisten müssen dem § 18 Abs. 2 entsprechen.

(3) Unter Verwendung von Gitterrosten oder durchbrochenem Material hergestellte Verkehrswege dürfen Öffnungen nur in einem solchen Ausmaß aufweisen, daß ein Durchfallen von Werkzeugen oder anderen Gegenständen, wodurch das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet werden könnte, nicht möglich ist. Wenn sich auf Verkehrswegen nach Abs. 2 Staub in größerer Menge absetzen kann, müssen diese Verkehrswege aus Gitterrosten oder aus durchbrochenem Material hergestellt sein.

(4) Verkehrswege müssen insbesondere unter Bedachtnahme auf die im § 21 Abs. 2 angeführten Umstände und auf die örtlichen Verhältnisse in einer Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist. Die Beleuchtung muß den Anforderungen des § 9 Abs. 2 entsprechen; sie muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux aufweisen.

(5) Verkehrswege ohne natürliche Belichtung, die zu Arbeitsräumen führen, müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sein; auf die Notbeleuchtung aller anderen Verkehrswege ist § 21 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Die Notbeleuchtung muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux aufweisen. Sofern die Notbeleuchtung nicht ständig in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig einschalten.

(6) Auf Stiegen und Gängen dürfen auch vorübergehend keine Lagerungen vorgenommen werden. Auf sonstigen Verkehrswegen dürfen die durch die Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren vorübergehend notwendigen Lagerungen nur dann vorgenommen werden, wenn die geforderte Mindestbreite der Verkehrswege nicht verringert ist.

(7) Verkehrswege, die mit Fahrzeugen befahren werden, müssen so breit sein, daß auf beiden Seiten des Fahrzeugprofils, sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem, bis zu einer Höhe von 2 m noch mindestens je 0,50 m frei bleiben.

(8) Bei Ausgängen, Ausfahrten, Durchgängen und Durchfahrten, die auf Verkehrsflächen führen, auf denen Fahrzeuge in einem Abstand von weniger als 1 m vorbeifahren müssen, muß auf den Querverkehr deutlich sichtbar hingewiesen sein; bei besonders unübersichtlichen Stellen müssen Maßnahmen, wie Abschrankungen oder Lichtsignale, getroffen sein.

Verkehrswege in Betriebsräumen und im Freien

§ 25. (1) Hauptverkehrswege in Betriebsräumen müssen eine ausreichende Breite, mindestens jedoch eine solche von 1,20 m besitzen. Nebenverkehrswege in Betriebsräumen, wie Durchgänge zwischen Lagerungen, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, müssen ausreichend, mindestens jedoch 0,60 m breit sein. In Verkehrswege, die allgemein benützt werden, dürfen Hindernisse von oben nur so weit hineinragen, daß in diesem Bereich die nach den Betriebsverhältnissen notwendige lichte Höhe der Verkehrswege, mindestens jedoch eine solche von 2 m, gegeben ist.

(2) Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren eine größere als im Abs. 1 festgelegte Breite der Verkehrswege in Betriebsräumen erfordern, wie bei der Bearbeitung besonders großer Werkstücke oder bei großen Abfallmengen, sind entsprechend breitere Verkehrswege anzuordnen.

(3) Auf Haupt- und Nebenverkehrswegen in Betriebsräumen sind Stufen nach Möglichkeit zu vermeiden; Rampen dürfen keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen. Stufen auf solchen Verkehrswegen müssen besonders kenntlich gemacht sein, wie durch Anstrich der Stufenkanten mit Leuchtfarbe; erforderlichenfalls muß eine zusätzliche Beleuchtung angebracht sein.

(4) In Betriebsräumen mit einer Bodenfläche von mehr als 1 000 m2 müssen, soweit dies die Betriebsverhältnisse zulassen, die Verkehrswege durch Bodenmarkierungen, durch ihre Gestaltung oder durch Begrenzungen gekennzeichnet sein; in kleineren Betriebsräumen ist eine solche Kennzeichnung vorzusehen, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.

(5) Für Verkehrswege im Freien sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

Verkehrswege in Betriebsräumen und im Freien

§ 25. (1) Hauptverkehrswege in Betriebsräumen müssen eine ausreichende Breite, mindestens jedoch eine solche von 1,20 m besitzen. Nebenverkehrswege in Betriebsräumen, wie Durchgänge zwischen Lagerungen, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, müssen ausreichend, mindestens jedoch 0,60 m breit sein. In Verkehrswege, die allgemein benützt werden, dürfen Hindernisse von oben nur so weit hineinragen, daß in diesem Bereich die nach den Betriebsverhältnissen notwendige lichte Höhe der Verkehrswege, mindestens jedoch eine solche von 2 m, gegeben ist.

(2) Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren eine größere als im Abs. 1 festgelegte Breite der Verkehrswege in Betriebsräumen erfordern, wie bei der Bearbeitung besonders großer Werkstücke oder bei großen Abfallmengen, sind entsprechend breitere Verkehrswege anzuordnen.

(3) Auf Haupt- und Nebenverkehrswegen in Betriebsräumen sind Stufen nach Möglichkeit zu vermeiden; Rampen dürfen keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen. Stufen auf solchen Verkehrswegen müssen besonders kenntlich gemacht sein, wie durch Anstrich der Stufenkanten mit Leuchtfarbe; erforderlichenfalls muß eine zusätzliche Beleuchtung angebracht sein.

(4) In Betriebsräumen mit einer Bodenfläche von mehr als 1 000 m2 müssen, soweit dies die Betriebsverhältnisse zulassen, die Verkehrswege durch Bodenmarkierungen, durch ihre Gestaltung oder durch Begrenzungen gekennzeichnet sein; in kleineren Betriebsräumen ist eine solche Kennzeichnung vorzusehen, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.

(5) Für Verkehrswege im Freien sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

Stiegen, Gänge

§ 26. (1) In Gebäuden, die ausschließlich oder überwiegend der Unterbringung von Betrieben dienen (Betriebsgebäude) und die mehr als ein Stockwerk haben, muß zur Verbindung aller Geschosse mindestens eine gerade oder gewinkelte, zumindest brandbeständige Stiege in einem Stiegenhaus mit Wänden und einer Decke in zumindest brandbeständiger Bauweise vorhanden sein; die Breite jeder Stufe muß über ihre gesamte Länge gleich sein. Das Stiegenhaus muß gegenüber Gängen und Vorräumen durch zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende Türen abgeschlossen sein. In Betriebsgebäuden mit nur einem Stockwerk müssen Stiegen zumindest brandhemmend ausgeführt sein. Stiegen müssen unmittelbar zu einem Endausgang (§ 21 Abs. 1) führen oder in einen zumindest brandbeständig ausgeführten Gang oder Vorraum münden, der unmittelbar ins Freie führt. Stiegenhäuser, Gänge und Vorräume müssen ausreichend ins Freie lüftbar sein; überdies muß durch geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, ein Verqualmen im Falle eines Brandes weitgehend verhindert sein.

(2) In Betriebsgebäuden bis einschließlich fünf Stockwerken darf der zum nächsten Stiegenhaus zurückzulegende Weg von jedem Punkt der Betriebsräume jedes Geschosses nicht mehr als 40 m betragen, in Betriebsgebäuden mit mehr als fünf Stockwerken darf dieser Weg jedoch nicht mehr als 30 m betragen; § 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Stiegen müssen, sofern im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, mindestens 1,20 m breit sein; sind sie für den Verkehr von mehr als 60 bis 120 Personen bestimmt, müssen sie mindestens 1,80 m breit sein und für mehr als 120 bis 200 Personen eine Breite von 2,40 m besitzen. Bei mehr als 200 Personen sind verhältnismäßig mehr Stiegen anzuordnen, deren Breite den vorstehenden Bestimmungen entsprechen muß.

(4) Der nach Abs. 3 erforderlichen Breite von Stiegen, die in einer Fluchtrichtung mehr als fünf Stockwerke verbinden, muß nur jene Personenzahl zugrunde gelegt sein, die der größten aller möglichen Personensummen in fünf unmittelbar übereinanderliegenden Stockwerken entspricht; diese Breite muß mindestens in diesen fünf Stockwerken und bis zum Ausgang vorhanden sein. Durch bauliche Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang vorbeilaufen können, wenn sich dieser nicht am unteren Ende des Stiegenhauses befindet. Zugänge zu Stiegenhäusern in Betriebsgebäuden mit mehr als sechs Stockwerken müssen als Schleusen ausgebildet sein; diese Schleusen müssen brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sein sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende Türen besitzen.

(5) Sofern Betriebe in mehrgeschossigen Gebäuden untergebracht werden, die nicht Betriebsgebäude im Sinne des Abs. 1 sind, hat die Behörde die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorzuschreiben, wenn im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Gebäude über die vorhandenen Stiegen nicht gewährleistet ist. Werden mehrere Betriebe in solchen Gebäuden untergebracht, hat die Behörde die für jeden Betrieb und für jedes Geschoß höchstzulässige Anzahl von regelmäßig anwesenden Personen festzulegen. Diese Festlegung hat die Behörde auch bei Unterbringung mehrerer Betriebe in einem mehrgeschossigen Betriebsgebäude zu treffen.

(6) Für Stiegen, die die Verbindung zu Betriebsräumen herstellen, in denen insgesamt nicht mehr als 20 Personen regelmäßig anwesend sind, ist abweichend vom Abs. 3 eine Mindeststiegenbreite von 1 m erforderlich. Eine solche Breite ist auch für zusätzliche Stiegen zulässig, die außer den nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Stiegen vorhanden sind; solche zusätzliche Stiegen können auch gewendelte Laufteile haben. Die in diesem Absatz angeführten Stiegen müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.

(7) Stiegen müssen gefahrlos begehbar sein. Die Stufenbreite muß mindestens 0,26 m, die Stufenhöhe darf nicht mehr als 0,18 m betragen. Bei zusätzlichen Stiegen nach Abs. 6 können die Stufen auch bis zu 0,20 m hoch sein; bei gewendelten Laufteilen muß die Stufenbreite an der Innenseite mindestens 0,15 m betragen. Innerhalb eines Stiegenlaufes darf die Stufenhöhe sowie die Stufenbreite in der Gehlinie nicht verschieden sein. Nach je höchstens 20 Stufen muß in der Gehrichtung ein Zwischenpodest von mindestens 1,20 m vorhanden sein.

(8) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen muß zumindest auf einer Seite ein Stiegenhandlauf angebracht sein. Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Breite von mehr als 1,20 m müssen auf beiden Seiten mit einem Stiegenhandlauf ausgestattet sein; Stiegen von mehr als 2,40 m Breite müssen durch Geländer in Abschnitte von höchstens 2,40 m Breite unterteilt sein. Auf den freien Seiten müssen Stiegen und Stiegenabsätze ein standsicheres, mindestens 1 m hohes Geländer entweder mit einer Mittelstange oder einer anderen Sicherung gegen Absturz haben. Die Enden der Stiegenhandläufe müssen in die Wände eingelassen, abgerundet oder nach abwärts geschlossen eingebogen sein. Bei Stiegen zu Verladerampen ist auf der freien Seite das Anbringen eines Geländers nicht erforderlich.

(9) Gewendelte Stiegen sind als zusätzliche Stiegen zwischen Geschossen nur dann zulässig, wenn sie nicht als Flucht- oder Transportwege in Betracht kommen. Zwischen brandgefährdeten Räumen oder explosionsgefährdeten Räumen dürfen gewendelte Stiegen nicht vorhanden sein.

(10) Explosionsgefährdete Räume und Räume, aus denen Gase oder Dämpfe giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern nur durch Schleusen, die dem Abs. 4 entsprechen müssen, in Verbindung stehen. Die Behörde hat solche Schleusen vorzuschreiben, wenn im Falle eines Brandes mit einer erfahrungsgemäß starken Rauchentwicklung zu rechnen ist, durch die Stiegenhäuser als Fluchtweg unbenützbar werden können.

(11) Gänge, die unmittelbar zu Stiegen oder Endausgängen führen, müssen zumindest brandbeständig ausgeführt sein. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(12) Gänge, die unmittelbar zu Stiegen oder Endausgängen führen, müssen mindestens 1,20 m breit sein; sind sie für den Verkehr von mehr als 60 bis 120 Personen bestimmt, müssen sie mindestens 1,80 m breit sein und für mehr als 120 bis 200 Personen eine Breite von mindestens 2,40 m besitzen. Bei mehr als 200 Personen muß für je 200 weitere Personen eine zusätzliche Breite von mindestens 1,20 m vorhanden sein. Gänge dürfen auch 1 m breit sein, wenn sie zu Stiegen führen, für die nach Abs. 6 eine Breite von 1 m zulässig ist. Die erforderliche Mindestbreite darf durch Ausgänge, Einbauten u. dgl. nicht verringert sein.

(13) § 25 Abs. 3 ist für Gänge sinngemäß anzuwenden.

(14) Boden-, Wand- und Deckenbeläge in Stiegenhäusern von Betriebsgebäuden mit nur einem Stockwerk müssen mindestens schwer brennbar sein. In Stiegenhäusern und Schleusen von Betriebsgebäuden mit mehr als einem Stockwerk sowie in unmittelbar ins Freie führenden Gängen und Stiegenvorräumen müssen solche Beläge nicht brennbar sein. In zu Stiegen führenden Gängen von Betriebsgebäuden sowie für Stiegen nach Abs. 6 erster Satz müssen Boden-, Wand- und Deckenbeläge mindestens schwer brennbar sein. Boden-, Wand- und Deckenbeläge im Sinne dieses Absatzes dürfen im Brandfall nur schwach qualmen.

(15) In Gebäuden, die nur vorübergehenden Zwecken dienen oder die nur für einen bestimmten Zeitraum bestehen bleiben können, hat die Behörde auf Antrag anstelle der Abs. 1, 3, 7, 11, 12 und 14 die allenfalls zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

Zu Abs. 6: vgl. § 106 Abs. 4 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.

Zu Abs. 1 bis 4, 7, 11 und 12: vgl. § 106 Abs. 6, BGBl. Nr. 450/1994.

Stiegen, Gänge

§ 26. (1) In Gebäuden, die ausschließlich oder überwiegend der Unterbringung von Betrieben dienen (Betriebsgebäude) und die mehr als ein Stockwerk haben, muß zur Verbindung aller Geschosse mindestens eine gerade oder gewinkelte, zumindest brandbeständige Stiege in einem Stiegenhaus mit Wänden und einer Decke in zumindest brandbeständiger Bauweise vorhanden sein; die Breite jeder Stufe muß über ihre gesamte Länge gleich sein. Das Stiegenhaus muß gegenüber Gängen und Vorräumen durch zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende Türen abgeschlossen sein. In Betriebsgebäuden mit nur einem Stockwerk müssen Stiegen zumindest brandhemmend ausgeführt sein. Stiegen müssen unmittelbar zu einem Endausgang (§ 21 Abs. 1) führen oder in einen zumindest brandbeständig ausgeführten Gang oder Vorraum münden, der unmittelbar ins Freie führt. Stiegenhäuser, Gänge und Vorräume müssen ausreichend ins Freie lüftbar sein; überdies muß durch geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, ein Verqualmen im Falle eines Brandes weitgehend verhindert sein.

(2) In Betriebsgebäuden bis einschließlich fünf Stockwerken darf der zum nächsten Stiegenhaus zurückzulegende Weg von jedem Punkt der Betriebsräume jedes Geschosses nicht mehr als 40 m betragen, in Betriebsgebäuden mit mehr als fünf Stockwerken darf dieser Weg jedoch nicht mehr als 30 m betragen; § 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Stiegen müssen, sofern im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, mindestens 1,20 m breit sein; sind sie für den Verkehr von mehr als 60 bis 120 Personen bestimmt, müssen sie mindestens 1,80 m breit sein und für mehr als 120 bis 200 Personen eine Breite von 2,40 m besitzen. Bei mehr als 200 Personen sind verhältnismäßig mehr Stiegen anzuordnen, deren Breite den vorstehenden Bestimmungen entsprechen muß.

(4) Der nach Abs. 3 erforderlichen Breite von Stiegen, die in einer Fluchtrichtung mehr als fünf Stockwerke verbinden, muß nur jene Personenzahl zugrunde gelegt sein, die der größten aller möglichen Personensummen in fünf unmittelbar übereinanderliegenden Stockwerken entspricht; diese Breite muß mindestens in diesen fünf Stockwerken und bis zum Ausgang vorhanden sein. Durch bauliche Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang vorbeilaufen können, wenn sich dieser nicht am unteren Ende des Stiegenhauses befindet. Zugänge zu Stiegenhäusern in Betriebsgebäuden mit mehr als sechs Stockwerken müssen als Schleusen ausgebildet sein; diese Schleusen müssen brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sein sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende Türen besitzen.

(5) Sofern Betriebe in mehrgeschossigen Gebäuden untergebracht werden, die nicht Betriebsgebäude im Sinne des Abs. 1 sind, hat die Behörde die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorzuschreiben, wenn im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Gebäude über die vorhandenen Stiegen nicht gewährleistet ist. Werden mehrere Betriebe in solchen Gebäuden untergebracht, hat die Behörde die für jeden Betrieb und für jedes Geschoß höchstzulässige Anzahl von regelmäßig anwesenden Personen festzulegen. Diese Festlegung hat die Behörde auch bei Unterbringung mehrerer Betriebe in einem mehrgeschossigen Betriebsgebäude zu treffen.

(6) Für Stiegen, die die Verbindung zu Betriebsräumen herstellen, in denen insgesamt nicht mehr als 20 Personen regelmäßig anwesend sind, ist abweichend vom Abs. 3 eine Mindeststiegenbreite von 1 m erforderlich. Eine solche Breite ist auch für zusätzliche Stiegen zulässig, die außer den nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Stiegen vorhanden sind; solche zusätzliche Stiegen können auch gewendelte Laufteile haben. Die in diesem Absatz angeführten Stiegen müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.

(7) Stiegen müssen gefahrlos begehbar sein. Die Stufenbreite muß mindestens 0,26 m, die Stufenhöhe darf nicht mehr als 0,18 m betragen. Bei zusätzlichen Stiegen nach Abs. 6 können die Stufen auch bis zu 0,20 m hoch sein; bei gewendelten Laufteilen muß die Stufenbreite an der Innenseite mindestens 0,15 m betragen. Innerhalb eines Stiegenlaufes darf die Stufenhöhe sowie die Stufenbreite in der Gehlinie nicht verschieden sein. Nach je höchstens 20 Stufen muß in der Gehrichtung ein Zwischenpodest von mindestens 1,20 m vorhanden sein.

(8) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen muß zumindest auf einer Seite ein Stiegenhandlauf angebracht sein. Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Breite von mehr als 1,20 m müssen auf beiden Seiten mit einem Stiegenhandlauf ausgestattet sein; Stiegen von mehr als 2,40 m Breite müssen durch Geländer in Abschnitte von höchstens 2,40 m Breite unterteilt sein. Auf den freien Seiten müssen Stiegen und Stiegenabsätze ein standsicheres, mindestens 1 m hohes Geländer entweder mit einer Mittelstange oder einer anderen Sicherung gegen Absturz haben. Die Enden der Stiegenhandläufe müssen in die Wände eingelassen, abgerundet oder nach abwärts geschlossen eingebogen sein. Bei Stiegen zu Verladerampen ist auf der freien Seite das Anbringen eines Geländers nicht erforderlich.

(9) Gewendelte Stiegen sind als zusätzliche Stiegen zwischen Geschossen nur dann zulässig, wenn sie nicht als Flucht- oder Transportwege in Betracht kommen. Zwischen brandgefährdeten Räumen oder explosionsgefährdeten Räumen dürfen gewendelte Stiegen nicht vorhanden sein.

(10) Explosionsgefährdete Räume und Räume, aus denen Gase oder Dämpfe giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern nur durch Schleusen, die dem Abs. 4 entsprechen müssen, in Verbindung stehen. Die Behörde hat solche Schleusen vorzuschreiben, wenn im Falle eines Brandes mit einer erfahrungsgemäß starken Rauchentwicklung zu rechnen ist, durch die Stiegenhäuser als Fluchtweg unbenützbar werden können.

(11) Gänge, die unmittelbar zu Stiegen oder Endausgängen führen, müssen zumindest brandbeständig ausgeführt sein. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(12) Gänge, die unmittelbar zu Stiegen oder Endausgängen führen, müssen mindestens 1,20 m breit sein; sind sie für den Verkehr von mehr als 60 bis 120 Personen bestimmt, müssen sie mindestens 1,80 m breit sein und für mehr als 120 bis 200 Personen eine Breite von mindestens 2,40 m besitzen. Bei mehr als 200 Personen muß für je 200 weitere Personen eine zusätzliche Breite von mindestens 1,20 m vorhanden sein. Gänge dürfen auch 1 m breit sein, wenn sie zu Stiegen führen, für die nach Abs. 6 eine Breite von 1 m zulässig ist. Die erforderliche Mindestbreite darf durch Ausgänge, Einbauten u. dgl. nicht verringert sein.

(13) § 25 Abs. 3 ist für Gänge sinngemäß anzuwenden.

(14) Boden-, Wand- und Deckenbeläge in Stiegenhäusern von Betriebsgebäuden mit nur einem Stockwerk müssen mindestens schwer brennbar sein. In Stiegenhäusern und Schleusen von Betriebsgebäuden mit mehr als einem Stockwerk sowie in unmittelbar ins Freie führenden Gängen und Stiegenvorräumen müssen solche Beläge nicht brennbar sein. In zu Stiegen führenden Gängen von Betriebsgebäuden sowie für Stiegen nach Abs. 6 erster Satz müssen Boden-, Wand- und Deckenbeläge mindestens schwer brennbar sein. Boden-, Wand- und Deckenbeläge im Sinne dieses Absatzes dürfen im Brandfall nur schwach qualmen.

(15) In Gebäuden, die nur vorübergehenden Zwecken dienen oder die nur für einen bestimmten Zeitraum bestehen bleiben können, hat die Behörde auf Antrag anstelle der Abs. 1, 3, 7, 11, 12 und 14 die allenfalls zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

Stiegen, Gänge

§ 26. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(10) Explosionsgefährdete Räume und Räume, aus denen Gase oder Dämpfe giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern nur durch Schleusen, die dem Abs. 4 entsprechen müssen, in Verbindung stehen. Die Behörde hat solche Schleusen vorzuschreiben, wenn im Falle eines Brandes mit einer erfahrungsgemäß starken Rauchentwicklung zu rechnen ist, durch die Stiegenhäuser als Fluchtweg unbenützbar werden können.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(14) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(15) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

Abkürzung

AAV

Stiegen, Gänge

§ 26. (Anm.: Abs. 1 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(10) Räume, aus denen Gase oder Dämpfe giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern nur durch Schleusen, die dem Abs. 4 entsprechen müssen, in Verbindung stehen. Die Behörde hat solche Schleusen vorzuschreiben, wenn im Falle eines Brandes mit einer erfahrungsgemäß starken Rauchentwicklung zu rechnen ist, durch die Stiegenhäuser als Fluchtweg unbenützbar werden können.

(Anm.: Abs. 11 bis 15 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

Fahrtreppen, Fahrsteige

§ 27. (1) Fahrtreppen und Fahrsteige können als zusätzliche Verbindungen einzelner Geschosse verwendet werden; sie ersetzen jedoch nicht die nach § 26 erforderlichen Stiegen und Gänge. An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß ein ausreichend bemessener Stauraum vorhanden sein.

(2) Die Breite von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß mindestens 0,40 m betragen. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, daß keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muß die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen; Fahrtreppen und Fahrsteige müssen unabhängig von der Fahrtrichtung bei Stromausfall durch eine Bremse selbsttätig zum Stillstand gebracht und festgehalten werden.

(3) An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muß.

(4) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen ferner durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.

Abs. 1 gilt gem. § 106 Abs. 3 Z 3 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, als BG.

Abs. 2 bis 4 gelten gem. § 109 Abs. 2 AschG und gem. § 98 Abs. 2

B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Abs. 1 tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 368/1998, mit Ablauf des

31.
  1. 1998 außer Kraft.

Abs. 2 erster Satz tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 368/1998,

mit Ablauf des 31. 12. 1998 außer Kraft.

Abs. 2 bis 4 treten gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit

Ablauf des 30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002,

mit Ablauf des 31. 10. 2002 außer Kraft.

Fahrtreppen, Fahrsteige

§ 27. (1) Fahrtreppen und Fahrsteige können als zusätzliche Verbindungen einzelner Geschosse verwendet werden; sie ersetzen jedoch nicht die nach § 26 erforderlichen Stiegen und Gänge. An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß ein ausreichend bemessener Stauraum vorhanden sein.

(2) Die Breite von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß mindestens 0,40 m betragen. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, daß keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muß die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen; Fahrtreppen und Fahrsteige müssen unabhängig von der Fahrtrichtung bei Stromausfall durch eine Bremse selbsttätig zum Stillstand gebracht und festgehalten werden.

(3) An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muß.

(4) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen ferner durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.

Abs. 2 bis 4 gelten gem. § 109 Abs. 2 AschG und gem. § 98 Abs. 2

B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Abs. 2 erster Satz tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 368/1998,

mit Ablauf des 31. 12. 1998 außer Kraft.

Abs. 2 bis 4 treten gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit

Ablauf des 30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002,

mit Ablauf des 31. 10. 2002 außer Kraft.

Fahrtreppen, Fahrsteige

§ 27. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, daß keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muß die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen; Fahrtreppen und Fahrsteige müssen unabhängig von der Fahrtrichtung bei Stromausfall durch eine Bremse selbsttätig zum Stillstand gebracht und festgehalten werden.

(3) An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muß.

(4) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen ferner durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.

Notstiegen, Notleitern

§ 28. (1) Besteht infolge der im § 21 Abs. 2 genannten Umstände oder der besonderen örtlichen Verhältnisse die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege und auch kürzere Fluchtwege nach den §§ 21 Abs. 2 und 26 Abs. 2 im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde zusätzlich das Anbringen von geraden oder gewinkelten, mindestens 1 m breiten Notstiegen aus nicht brennbaren Materialien vorzuschreiben; die Breite jeder Stufe solcher Stiegen muß über ihre gesamte Länge gleich sein. Anstelle von Notstiegen können auch festverlegte Leitern aus Metall (Notleitern) an der Außenseite von Gebäuden vorgeschrieben werden, wenn diese Notleitern nur für nicht mehr als fünf Arbeitnehmer bestimmt sind. Notstiegen und Notleitern müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Austrittsöffnungen zu Notstiegen und Notleitern sowie die Zugänge zu diesen müssen leicht erreichbar und leicht benützbar sowie als solche deutlich sichtbar gekennzeichnet sein; sie dürfen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein. Austrittsöffnungen zu Notstiegen und Notleitern müssen zunächst auf Plattformen oder Podeste führen. Notstiegen und Notleitern müssen bei jeder Witterung begehbar sein.

(2) Notleitern müssen so angebracht sein, daß die Entfernung von der Sprossenfront bis zum nächstbefindlichen festen Gegenstand auf der Kletterseite mindestens 0,75 m beträgt; von der Sprossenfront an der Rückseite der Leiter bis zum nächstbefindlichen festen Gegenstand muß ein Abstand von mindestens 0,18 m vorhanden sein. Der Abstand der Leiterholme voneinander muß mindestens 0,30 m, der Sprossenabstand darf höchstens 0,30 m betragen; die erste Sprosse darf höchstens 0,40 m über oder höchstens 0,10 m unter dem Standplatz vor der Leiter liegen. Von besonderen Fällen abgesehen muß von der Mittellinie der Leiter, nach beiden Seiten gemessen, ein freier Raum von mindestens 0,38 m Breite vorhanden sein. Für Leitern dürfen nur gleitsichere Sprossen verwendet werden.

(3) Notleitern müssen mindestens mit einem Holm um etwa 1 m über die Ein- oder Ausstiegstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung genügend Schutz gegen Absturz oder Gelegenheit zum Anhalten bietet.

(4) Lotrechte Notleitern sowie Notleitern, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, müssen, wenn sie mehr als 5 m lang sind, ab einer Höhe von 3 m eine durchlaufende Rückensicherung besitzen; eine Rückensicherung ist jedenfalls schon ab 2 m Höhe erforderlich, wenn infolge der Lage der Leiter ein Absturz aus mehr als 5 m Höhe möglich ist. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit beim Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, muß eine Sicherung gegen Absturz angebracht sein. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 0,60 m bis 0,75 m haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen.

(5) Notleitern müssen bei Gebäuden stockwerkweise, höchstens jedoch in Abständen von 10 m durch Plattformen unterteilt sein.

Zu Abs. 1 und 5: vgl. § 106 Abs. 4 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.

Notstiegen, Notleitern

§ 28. (1) Besteht infolge der im § 21 Abs. 2 genannten Umstände oder der besonderen örtlichen Verhältnisse die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege und auch kürzere Fluchtwege nach den §§ 21 Abs. 2 und 26 Abs. 2 im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde zusätzlich das Anbringen von geraden oder gewinkelten, mindestens 1 m breiten Notstiegen aus nicht brennbaren Materialien vorzuschreiben; die Breite jeder Stufe solcher Stiegen muß über ihre gesamte Länge gleich sein. Anstelle von Notstiegen können auch festverlegte Leitern aus Metall (Notleitern) an der Außenseite von Gebäuden vorgeschrieben werden, wenn diese Notleitern nur für nicht mehr als fünf Arbeitnehmer bestimmt sind. Notstiegen und Notleitern müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Austrittsöffnungen zu Notstiegen und Notleitern sowie die Zugänge zu diesen müssen leicht erreichbar und leicht benützbar sowie als solche deutlich sichtbar gekennzeichnet sein; sie dürfen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein. Austrittsöffnungen zu Notstiegen und Notleitern müssen zunächst auf Plattformen oder Podeste führen. Notstiegen und Notleitern müssen bei jeder Witterung begehbar sein.

(2) Notleitern müssen so angebracht sein, daß die Entfernung von der Sprossenfront bis zum nächstbefindlichen festen Gegenstand auf der Kletterseite mindestens 0,75 m beträgt; von der Sprossenfront an der Rückseite der Leiter bis zum nächstbefindlichen festen Gegenstand muß ein Abstand von mindestens 0,18 m vorhanden sein. Der Abstand der Leiterholme voneinander muß mindestens 0,30 m, der Sprossenabstand darf höchstens 0,30 m betragen; die erste Sprosse darf höchstens 0,40 m über oder höchstens 0,10 m unter dem Standplatz vor der Leiter liegen. Von besonderen Fällen abgesehen muß von der Mittellinie der Leiter, nach beiden Seiten gemessen, ein freier Raum von mindestens 0,38 m Breite vorhanden sein. Für Leitern dürfen nur gleitsichere Sprossen verwendet werden.

(3) Notleitern müssen mindestens mit einem Holm um etwa 1 m über die Ein- oder Ausstiegstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung genügend Schutz gegen Absturz oder Gelegenheit zum Anhalten bietet.

(4) Lotrechte Notleitern sowie Notleitern, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, müssen, wenn sie mehr als 5 m lang sind, ab einer Höhe von 3 m eine durchlaufende Rückensicherung besitzen; eine Rückensicherung ist jedenfalls schon ab 2 m Höhe erforderlich, wenn infolge der Lage der Leiter ein Absturz aus mehr als 5 m Höhe möglich ist. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit beim Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, muß eine Sicherung gegen Absturz angebracht sein. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 0,60 m bis 0,75 m haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen.

(5) Notleitern müssen bei Gebäuden stockwerkweise, höchstens jedoch in Abständen von 10 m durch Plattformen unterteilt sein.

Zu Abs. 5: vgl. § 106 Abs. 4 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.

Notstiegen, Notleitern

§ 28. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) Notleitern müssen so angebracht sein, daß die Entfernung von der Sprossenfront bis zum nächstbefindlichen festen Gegenstand auf der Kletterseite mindestens 0,75 m beträgt; von der Sprossenfront an der Rückseite der Leiter bis zum nächstbefindlichen festen Gegenstand muß ein Abstand von mindestens 0,18 m vorhanden sein. Der Abstand der Leiterholme voneinander muß mindestens 0,30 m, der Sprossenabstand darf höchstens 0,30 m betragen; die erste Sprosse darf höchstens 0,40 m über oder höchstens 0,10 m unter dem Standplatz vor der Leiter liegen. Von besonderen Fällen abgesehen muß von der Mittellinie der Leiter, nach beiden Seiten gemessen, ein freier Raum von mindestens 0,38 m Breite vorhanden sein. Für Leitern dürfen nur gleitsichere Sprossen verwendet werden.

(3) Notleitern müssen mindestens mit einem Holm um etwa 1 m über die Ein- oder Ausstiegstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung genügend Schutz gegen Absturz oder Gelegenheit zum Anhalten bietet.

(4) Lotrechte Notleitern sowie Notleitern, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, müssen, wenn sie mehr als 5 m lang sind, ab einer Höhe von 3 m eine durchlaufende Rückensicherung besitzen; eine Rückensicherung ist jedenfalls schon ab 2 m Höhe erforderlich, wenn infolge der Lage der Leiter ein Absturz aus mehr als 5 m Höhe möglich ist. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit beim Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, muß eine Sicherung gegen Absturz angebracht sein. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 0,60 m bis 0,75 m haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen.

(5) Notleitern müssen bei Gebäuden stockwerkweise, höchstens jedoch in Abständen von 10 m durch Plattformen unterteilt sein.

III. ABSCHNITT

Betriebseinrichtungen, sonstige

mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel

Allgemeines

§ 29. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie nach Angabe des Erzeugers oder des Vertreibers geeignet sind oder der sich aus ihrer Bauart, Ausführung und Funktion als üblich ergibt. Sofern es im Einzelfall bei der Durchführung von bestimmten Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren betriebstechnisch erforderlich und vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes aus vertretbar ist, dürfen solche Einrichtungen und Mittel auch zu anderen Zwecken verwendet werden; hiebei ist die Verwendung der allenfalls erforderlichen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art in gebotenem Umfang zu überwachen.

(2) Gefahrenstellen an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln müssen durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art so gesichert sein, daß bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

(3) Bei der Gestaltung und Verwendung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der Arbeitnehmer erfordert.

(4) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung besonderen Umwelt- oder Betriebseinflüssen ausgesetzt werden, müssen, gegebenenfalls unter Anwendung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, so beschaffen sein, daß sie auch unter den zu erwartenden besonderen Einflüssen sicher betrieben werden können. Solche besondere Einflüsse liegen vor allem vor, wenn die Einrichtungen und Mittel in brandgefährdeten Räumen oder explosionsgefährdeten Räumen, bei ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen, bei ungewöhnlicher Feuchtigkeit und Nässe oder unter besonderen chemischen und physikalischen Einwirkungen verwendet werden.

(5) Teile von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen, wie Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile, sowie Bedienungseinrichtungen, wie Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.

(6) Das unbeabsichtigte Zufallen von Deckeln und Verschlüssen von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln muß, wenn dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entstehen können, durch geeignete Maßnahmen verhindert sein.

(7) Wenn zum sicheren Betrieb von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten, insbesondere zulässiger Grenzwerte, notwendig ist, wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung, Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl oder Druck, müssen diese auf den Einrichtungen und Mitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Einrichtungen und Mitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefaßt sein.

(8) Soweit es der Schutz der Arbeitnehmer erfordert, müssen bei Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln in deutscher Sprache abgefaßte Bedienungsanleitungen und erforderlichenfalls auch Wartungsvorschriften ausgehängt sein; bei ortsveränderlichen Einrichtungen und Mitteln sind diese Anleitungen und Vorschriften mitzuführen. Soweit es zum Schutz der Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, erforderlich ist, müssen diese Anleitungen und Vorschriften auch in einer für diese Arbeitnehmer verständlichen Sprache abgefaßt sein.

Abkürzung

AAV

Zu Abs. 8: vgl. § 109 Abs. 2, BGBl. Nr. 450/1994.

Abs. 2 bis 8 gelten gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98 Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG. Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Abs. 2 bis 8 treten gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des 30.6.2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf des 31.10.2002 außer Kraft.

III. ABSCHNITT

Betriebseinrichtungen, sonstige

mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel

Allgemeines

§ 29. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) Gefahrenstellen an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln müssen durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art so gesichert sein, daß bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

(3) Bei der Gestaltung und Verwendung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der Arbeitnehmer erfordert.

(4) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung besonderen Umwelt- oder Betriebseinflüssen ausgesetzt werden, müssen, gegebenenfalls unter Anwendung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, so beschaffen sein, daß sie auch unter den zu erwartenden besonderen Einflüssen sicher betrieben werden können. Solche besondere Einflüsse liegen vor allem vor, wenn die Einrichtungen und Mittel in brandgefährdeten Räumen oder explosionsgefährdeten Räumen, bei ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen, bei ungewöhnlicher Feuchtigkeit und Nässe oder unter besonderen chemischen und physikalischen Einwirkungen verwendet werden.

(5) Teile von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen, wie Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile, sowie Bedienungseinrichtungen, wie Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.

(6) Das unbeabsichtigte Zufallen von Deckeln und Verschlüssen von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln muß, wenn dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entstehen können, durch geeignete Maßnahmen verhindert sein.

(7) Wenn zum sicheren Betrieb von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten, insbesondere zulässiger Grenzwerte, notwendig ist, wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung, Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl oder Druck, müssen diese auf den Einrichtungen und Mitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Einrichtungen und Mitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefaßt sein.

(8) Soweit es der Schutz der Arbeitnehmer erfordert, müssen bei Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln in deutscher Sprache abgefaßte Bedienungsanleitungen und erforderlichenfalls auch Wartungsvorschriften ausgehängt sein; bei ortsveränderlichen Einrichtungen und Mitteln sind diese Anleitungen und Vorschriften mitzuführen. Soweit es zum Schutz der Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, erforderlich ist, müssen diese Anleitungen und Vorschriften auch in einer für diese Arbeitnehmer verständlichen Sprache abgefaßt sein.

Aufstellung

§ 30. (1) Betriebseinrichtungen, wie schwere Maschinen, Anlagen oder Apparate, dürfen in Betriebsräumen nur aufgestellt sein, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist; dies gilt auch hinsichtlich des Einsatzes von Transportmitteln und Verkehrsmitteln. Erforderlichenfalls müssen Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sicher verankert sein.

(2) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen so aufgestellt sein, daß bei ihrer Verwendung Gefahrenstellen, wie Quetsch- oder Scherstellen, vermieden sind und den bei diesen Einrichtungen und Mitteln Beschäftigten genügend Platz für die sichere Durchführung ihrer Tätigkeit zur Verfügung steht.

(3) Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Anlagen oder Apparate, bei denen mit einer besonderen Gefährdung gerechnet werden muß, müssen so aufgestellt sein, daß die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, wie Einhalten von Schutzabständen oder Schutzzonen, Errichten von Schutzwänden oder Ummantelungen oder Schutz gegen Witterungseinflüsse, getroffen sind; allenfalls müssen diese Betriebseinrichtungen in eigenen Räumen aufgestellt sein.

Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98

Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf

des 31. 10. 2002 außer Kraft.

Aufstellung

§ 30. (1) Betriebseinrichtungen, wie schwere Maschinen, Anlagen oder Apparate, dürfen in Betriebsräumen nur aufgestellt sein, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist; dies gilt auch hinsichtlich des Einsatzes von Transportmitteln und Verkehrsmitteln. Erforderlichenfalls müssen Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sicher verankert sein.

(2) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen so aufgestellt sein, daß bei ihrer Verwendung Gefahrenstellen, wie Quetsch- oder Scherstellen, vermieden sind und den bei diesen Einrichtungen und Mitteln Beschäftigten genügend Platz für die sichere Durchführung ihrer Tätigkeit zur Verfügung steht.

(3) Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Anlagen oder Apparate, bei denen mit einer besonderen Gefährdung gerechnet werden muß, müssen so aufgestellt sein, daß die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, wie Einhalten von Schutzabständen oder Schutzzonen, Errichten von Schutzwänden oder Ummantelungen oder Schutz gegen Witterungseinflüsse, getroffen sind; allenfalls müssen diese Betriebseinrichtungen in eigenen Räumen aufgestellt sein.

Erprobung

§ 31. (1) Müssen Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel probeweise in Betrieb genommen werden, ohne daß die für den Normalbetrieb geltenden Vorschriften angewendet werden können, müssen besondere Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, getroffen sein; die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen ist sicherzustellen und zu überwachen. Eine Erprobung ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch sie die sicherheitstechnisch einwandfreie Beschaffenheit von Einrichtungen und Mitteln festgestellt werden kann oder wenn ein neuentwickeltes technisches Erzeugnis erprobt werden muß.

(2) Die mit Erprobungen Beschäftigten müssen fachkundig, auf die bei der Arbeit möglichen Gefahren aufmerksam gemacht und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sein. Über das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten oder Störungen während der Erprobung müssen genaue Anweisungen erteilt sein.

(3) Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Meßeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.

(4) Vor und während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche gekennzeichnet und erforderlichenfalls abgesperrt sein. Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Personen aufhalten. Wenn mit außergewöhnlichen Gefahren zu rechnen ist, müssen besondere Fluchtwege vorhanden und als solche gekennzeichnet sein.

(5) Falls es der Umfang der Erprobung sowie die mögliche Gefährdung der Beschäftigten erfordert, ist für die Planung, Durchführung und Überwachung der Erprobung und der Schutzmaßnahmen eine verantwortliche fachkundige Aufsichtsperson zu bestellen. Vor Beginn der Erprobung ist ein Arbeitsprogramm schriftlich festzulegen; über den Ablauf der Erprobung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98

Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf

des 31. 10. 2002 außer Kraft.

Erprobung

§ 31. (1) Müssen Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel probeweise in Betrieb genommen werden, ohne daß die für den Normalbetrieb geltenden Vorschriften angewendet werden können, müssen besondere Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, getroffen sein; die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen ist sicherzustellen und zu überwachen. Eine Erprobung ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch sie die sicherheitstechnisch einwandfreie Beschaffenheit von Einrichtungen und Mitteln festgestellt werden kann oder wenn ein neuentwickeltes technisches Erzeugnis erprobt werden muß.

(2) Die mit Erprobungen Beschäftigten müssen fachkundig, auf die bei der Arbeit möglichen Gefahren aufmerksam gemacht und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sein. Über das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten oder Störungen während der Erprobung müssen genaue Anweisungen erteilt sein.

(3) Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Meßeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.

(4) Vor und während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche gekennzeichnet und erforderlichenfalls abgesperrt sein. Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Personen aufhalten. Wenn mit außergewöhnlichen Gefahren zu rechnen ist, müssen besondere Fluchtwege vorhanden und als solche gekennzeichnet sein.

(5) Falls es der Umfang der Erprobung sowie die mögliche Gefährdung der Beschäftigten erfordert, ist für die Planung, Durchführung und Überwachung der Erprobung und der Schutzmaßnahmen eine verantwortliche fachkundige Aufsichtsperson zu bestellen. Vor Beginn der Erprobung ist ein Arbeitsprogramm schriftlich festzulegen; über den Ablauf der Erprobung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

Sicherheitsabstände, Schutzzonen

§ 32. (1) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen nach den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Gefahrenstellen durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, müssen die den Abs. 2 bis 6 zugrundeliegenden, auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigt sein. Diese Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlages.

(2) Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens 2 500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene Standflächen.

(3) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm (Anhang 1) (Anm.: Anhang nicht darstellbar).

(4) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm. Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden (Anhang 2) (Anm.: Anhang nicht darstellbar).

(5) Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand für die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm, für die Hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm, für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm und für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm. Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, daß das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteiles zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteiles in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist (Anhang 3) (Anm.: Anhang nicht darstellbar).

(6) Beim Hinüberreichen über Kanten an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln oder Schutzvorrichtungen wird der erforderliche Sicherheitsabstand erreicht, wenn bei gegebenem lotrechten Abstand der Gefahrenstelle von der Standflächenebene (Abs. 2) und bei gegebenem lotrechten Abstand der Kante von dieser Ebene der in der nachstehenden Tabelle zugehörige Wert für den waagrechten Abstand dieser Kante von der Gefahrenstelle nicht unterschritten wird, sofern diese Kanten einen Abstand von der Standflächenebene von 1 000 mm oder mehr haben (Anhang 4) (Anm.: Anhang nicht darstellbar). Der Bereich zwischen Schutzvorrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

(7) Sofern es aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, müssen unbeschadet der Abs. 2 bis 6 auch Schutzabstände oder Schutzzonen eingehalten sein, deren Ausmaße sich nach den zu erwartenden Gefahren, wie Gefahren durch Brände, Explosionen, Strahlen, elektrischen Strom, Hitzeeinwirkungen, Funkenflug oder absplitternde Teile, richten müssen.

Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98

Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf

des 31. 10. 2002 außer Kraft.

Sicherheitsabstände, Schutzzonen

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