Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1342
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§ 97a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

Berufung des Beschuldigten

§ 98. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Beschwerde des Beschuldigten

§ 98. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 99. Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 99. (1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.

(2) Im Falle des Todes des Landeslehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Abgekürztes Verfahren

Disziplinarverfügung

§ 100. Hat der Landeslehrer einem Vorgesetzten oder der landesgesetzlich hiezu befugten Behörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die landesgesetzlich hiezu befugte Behörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage -, auf den der Landeslehrer im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

Abgekürztes Verfahren

Disziplinarverfügung

§ 100. Hat der Landeslehrer einem Vorgesetzten oder der landesgesetzlich hiezu befugten Behörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die landesgesetzlich hiezu befugte Behörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Kinderzulage -, auf den der Landeslehrer im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

Abgekürztes Verfahren

Disziplinarverfügung

§ 100. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

1.

die Landeslehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

2.

eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

3.

die Landeslehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,

Abgekürztes Verfahren

Disziplinarverfügung

§ 100. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

1.

die Landeslehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

2.

eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

3.

die Landeslehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde,

Abkürzung

LDG 1984

Abgekürztes Verfahren

Disziplinarverfügung

§ 100. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

1.

die Landeslehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

2.

eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

3.

die Landeslehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Landeslehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

Abkürzung

LDG 1984

Abgekürztes Verfahren

Disziplinarverfügung

§ 100. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

1.

die Landeslehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

2.

eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

3.

die Landeslehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezuges, auf den die Landeslehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

Einspruch

§ 101. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

Sonstige Verfahrensbestimmungen

§ 102. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommission vorsieht, finden die Bestimmungen der §§ 92 bis 99 sinngemäß Anwendung.

Bestimmungen für Landeslehrer des Ruhestandes

Verantwortlichkeit

§ 103. Landeslehrer des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 104. Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Haushaltszulage und der Hilflosenzulage,

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

Disziplinarstrafen

§ 104. Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

Disziplinarstrafen

§ 104. Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

Abkürzung

LDG 1984

Kosten

§ 104a. § 86 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Abs. 2 Z 1 und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß § 70 Abs. 2 jeweils der Ruhebezug und in Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.

Gnadenrecht

§ 105. Die von landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen können im Gnadenweg erlassen oder gemildert und es können deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Ferner kann im Gnadenweg angeordnet werden, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 123 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 124 Abs. 2),

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten und

6.

anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110).

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 123 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 124 Abs. 2),

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110),

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```

```

in den Gehaltsstufen

------------------------------------- ab der

in der 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13

Dienstzulagen -----------------------------------------------------

gruppe Schilling

```

```

I 5 787 6 185 6 565

II 5 391 5 768 6 118

III 4 436 4 750 5 036

IV 3 951 4 226 4 493

V 2 656 2 836 3 011

VI 2 215 2 365 2 511

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 123 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 124 Abs. 2),

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110),

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```

```

in den Gehaltsstufen

------------------------------------- ab der

in der 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13

Dienstzulagen -----------------------------------------------------

gruppe Schilling

```

```

I 5 787 6 185 6 565

II 5 391 5 768 6 118

III 4 436 4 750 5 036

IV 3 951 4 226 4 493

V 2 656 2 836 3 011

VI 2 215 2 365 2 511

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 123 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 124 Abs. 2),

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110),

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```

```

in den Gehaltsstufen ab der

------------------------------ der Gehaltsstufe 13

in der Dienst- 1 bis 8 9 bis 12

zulagengruppe ----------------------------------------------------

Schilling

```

```

I 5 932 6 340 6 729

II 5 526 5 912 6 271

III 4 547 4 869 5 162

IV 4 050 4 332 4 605

V 2 722 2 907 3 086

VI 2 270 2 424 2 574

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 123 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 124 Abs. 2),

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110),

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```

```

in den Gehaltsstufen ab der

------------------------------ der Gehaltsstufe 13

in der Dienst- 1 bis 8 9 bis 12

zulagengruppe ----------------------------------------------------

Schilling

```

```

I 5 932 6 340 6 729

II 5 526 5 912 6 271

III 4 547 4 869 5 162

IV 4 050 4 332 4 605

V 2 722 2 907 3 086

VI 2 270 2 424 2 574

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 123 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 124 Abs. 2),

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110),

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```

```

in den Gehaltsstufen ab der

------------------------------ der Gehaltsstufe 13

in der Dienst- 1 bis 8 9 bis 12

zulagengruppe ----------------------------------------------------

Schilling

```

```

I 5 932 6 340 6 729

II 5 526 5 912 6 271

III 4 547 4 869 5 162

IV 4 050 4 332 4 605

V 2 722 2 907 3 086

VI 2 270 2 424 2 574

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 123 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 124 Abs. 2),

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110),

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```


```

in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ________________________________ der Gehaltsstufe 13

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12

```


```

Schilling

```


```

I 6 021 6 435 6 830

II 5 609 6 001 6 365

III 4 615 4 942 5 239

IV 4 111 4 397 4 674

V 2 763 2 951 3 132

VI 2 304 2 460 2 613

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110),

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```


```

in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ________________________________ der Gehaltsstufe 13

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12

```


```

Schilling

```


```

I 6 021 6 435 6 830

II 5 609 6 001 6 365

III 4 615 4 942 5 239

IV 4 111 4 397 4 674

V 2 763 2 951 3 132

VI 2 304 2 460 2 613

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```


```

in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ________________________________ der Gehaltsstufe 13

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12

```


```

Schilling

```


```

I 6 021 6 435 6 830

II 5 609 6 001 6 365

III 4 615 4 942 5 239

IV 4 111 4 397 4 674

V 2 763 2 951 3 132

VI 2 304 2 460 2 613

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```


```

in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ________________________________ der Gehaltsstufe 13

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12

```


```

Schilling

```


```

I 6 021 6 435 6 830

II 5 609 6 001 6 365

III 4 615 4 942 5 239

IV 4 111 4 397 4 674

V 2 763 2 951 3 132

VI 2 304 2 460 2 613

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```


```

in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ________________________________ der Gehaltsstufe 13

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12

```


```

Schilling

```


```

I 6 021 6 435 6 830

II 5 609 6 001 6 365

III 4 615 4 942 5 239

IV 4 111 4 397 4 674

V 2 763 2 951 3 132

VI 2 304 2 460 2 613

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```


```

in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ________________________________ der Gehaltsstufe 13

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12

```


```

Schilling

```


```

I 6 021 6 435 6 830

II 5 609 6 001 6 365

III 4 615 4 942 5 239

IV 4 111 4 397 4 674

V 2 763 2 951 3 132

VI 2 304 2 460 2 613

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110),

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```


```

in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ________________________________ der Gehaltsstufe 13

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12

```


```

Schilling

```


```

I 6 021 6 435 6 830

II 5 609 6 001 6 365

III 4 615 4 942 5 239

IV 4 111 4 397 4 674

V 2 763 2 951 3 132

VI 2 304 2 460 2 613

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```


```

in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ________________________________ der Gehaltsstufe 13

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12

```


```

Schilling

```


```

I 6 021 6 435 6 830

II 5 609 6 001 6 365

III 4 615 4 942 5 239

IV 4 111 4 397 4 674

V 2 763 2 951 3 132

VI 2 304 2 460 2 613

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 123 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 124 Abs. 2),

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110),

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```

```

in den Gehaltsstufen ab der

------------------------------ der Gehaltsstufe 13

in der Dienst- 1 bis 8 9 bis 12

zulagengruppe ----------------------------------------------------

Schilling

```

```

I 5 932 6 340 6 729

II 5 526 5 912 6 271

III 4 547 4 869 5 162

IV 4 050 4 332 4 605

V 2 722 2 907 3 086

VI 2 270 2 424 2 574

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```


```

in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ________________________________ der Gehaltsstufe 13

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12

```


```

Schilling

```


```

I 6 021 6 435 6 830

II 5 609 6 001 6 365

III 4 615 4 942 5 239

IV 4 111 4 397 4 674

V 2 763 2 951 3 132

VI 2 304 2 460 2 613

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```


```

in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ________________________________ der Gehaltsstufe 13

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12

```


```

Schilling

```


```

I 6 021 6 435 6 830

II 5 609 6 001 6 365

III 4 615 4 942 5 239

IV 4 111 4 397 4 674

V 2 763 2 951 3 132

VI 2 304 2 460 2 613

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

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