Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1342
Änderungshistorie JSON API

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```


```

in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ________________________________ der Gehaltsstufe 13

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12

```


```

Schilling

```


```

I 6 021 6 435 6 830

II 5 609 6 001 6 365

III 4 615 4 942 5 239

IV 4 111 4 397 4 674

V 2 763 2 951 3 132

VI 2 304 2 460 2 613

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110),

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

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in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ________________________________ der Gehaltsstufe 13

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12

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```

Schilling

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I 6 021 6 435 6 830

II 5 609 6 001 6 365

III 4 615 4 942 5 239

IV 4 111 4 397 4 674

V 2 763 2 951 3 132

VI 2 304 2 460 2 613

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110),

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

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in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ________________________________ der Gehaltsstufe 13

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12

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```

Schilling

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```

I 6 021 6 435 6 830

II 5 609 6 001 6 365

III 4 615 4 942 5 239

IV 4 111 4 397 4 674

V 2 763 2 951 3 132

VI 2 304 2 460 2 613

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110),

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

```


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in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ____________________________ der

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13

```


```

Euro

```


```

I 441,1 471,4 500,4

II 410,9 439,6 466,3

III 338,1 362,1 383,8

IV 301,2 322,1 342,4

V 202,4 216,2 229,4

VI 168,7 180,2 191,4

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

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in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ____________________________ der

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13

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Euro

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```

I 441,1 471,4 500,4

II 410,9 439,6 466,3

III 338,1 362,1 383,8

IV 301,2 322,1 342,4

V 202,4 216,2 229,4

VI 168,7 180,2 191,4

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

anstelle der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche im betreffenden Bundesland besteht (§ 110),

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

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in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ____________________________ der

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13

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Euro

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I 441,1 471,4 500,4

II 410,9 439,6 466,3

III 338,1 362,1 383,8

IV 301,2 322,1 342,4

V 202,4 216,2 229,4

VI 168,7 180,2 191,4

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und

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in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ____________________________ der

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13

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Euro

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I 441,1 471,4 500,4

II 410,9 439,6 466,3

III 338,1 362,1 383,8

IV 301,2 322,1 342,4

V 202,4 216,2 229,4

VI 168,7 180,2 191,4

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

6.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

```


```

in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ____________________________ der

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13

```


```

Euro

```


```

I 441,1 471,4 500,4

II 410,9 439,6 466,3

III 338,1 362,1 383,8

IV 301,2 322,1 342,4

V 202,4 216,2 229,4

VI 168,7 180,2 191,4

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

```


```

in den Gehaltsstufen ab der

in der Dienst- ____________________________ der

zulagengruppe 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13

```


```

Euro

```


```

I 441,1 471,4 500,4

II 410,9 439,6 466,3

III 338,1 362,1 383,8

IV 301,2 322,1 342,4

V 202,4 216,2 229,4

VI 168,7 180,2 191,4

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

```


```

in der in den Gehaltsstufen ab der

Dienst- ____________________________ Gehaltsstufe

zulagen- 1 bis 8 9 bis 12 13

gruppe __________________________________________

Euro

```


```

I 450,4 481,3 510,9

II 419,5 448,8 476,1

III 345,2 369,7 391,9

IV 307,5 328,9 349,6

V 206,7 220,7 234,2

VI 172,2 184,0 195,4

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

```


```

in der in den Gehaltsstufen ab der

Dienst- _____________________________ Gehaltsstufe

zulagen- 1 bis 8 9 bis 12 13

gruppe ____________________________________________

Euro

```


```

I 458,7 490,2 520,4

II 427,3 457,1 484,9

III 351,6 376,5 399,2

IV 313,2 335,0 356,1

V 210,5 224,8 238,5

VI 175,4 187,4 199,0

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

```


```

in der in den Gehaltsstufen ab der

Dienst- _____________________________ Gehaltsstufe

zulagen- 1 bis 8 9 bis 12 13

gruppe ____________________________________________

Euro

```


```

I 458,7 490,2 520,4

II 427,3 457,1 484,9

III 351,6 376,5 399,2

IV 313,2 335,0 356,1

V 210,5 224,8 238,5

VI 175,4 187,4 199,0

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

```


```

in der in den Gehaltsstufen ab der

Dienst- _____________________________ Gehaltsstufe

zulagen- 1 bis 8 9 bis 12 13

gruppe ____________________________________________

Euro

```


```

I 458,7 490,2 520,4

II 427,3 457,1 484,9

III 351,6 376,5 399,2

IV 313,2 335,0 356,1

V 210,5 224,8 238,5

VI 175,4 187,4 199,0

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

```


```

in der in den Gehaltsstufen ab der

Dienst- _______________________________ Gehaltsstufe

zulagen- 1 bis 8 9 bis 12 13

gruppe ____________________________________________

Euro

```


```

I 469,3 501,5 532,4

II 437,1 467,6 496,1

III 359,7 385,2 408,4

IV 320,4 342,7 364,3

V 215,3 230,02 244,0

VI 179,4 191,7 203,6

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

```


```

in der in den Gehaltsstufen ab der

Dienst- _______________________________ Gehaltsstufe

zulagen- 1 bis 8 9 bis 12 13

gruppe ____________________________________________

Euro

```


```

I 469,3 501,5 532,4

II 437,1 467,6 496,1

III 359,7 385,2 408,4

IV 320,4 342,7 364,3

V 215,3 230,02 244,0

VI 179,4 191,7 203,6

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) Landeslehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

1.

zum Bund oder

2.

zu einem Land als Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

```


```

in den Gehaltsstufen

in der ______________________________________

Dienst- ab der

zulagen- 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe

gruppe 13

```


```

Euro

```


```

I 482,0 515,0 546,8

II 448,9 480,2 509,5

III 369,4 395,6 419,4

IV 329,1 352,0 374,1

V 221,1 236,2 250,6

VI 184,2 196,9 209,1

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) Landeslehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

1.

zum Bund oder

2.

zu einem Land als Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

```


```

in den Gehaltsstufen

in der ______________________________________

Dienst- ab der

zulagen- 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe

gruppe 13

```


```

Euro

```


```

I 482,0 515,0 546,8

II 448,9 480,2 509,5

III 369,4 395,6 419,4

IV 329,1 352,0 374,1

V 221,1 236,2 250,6

VI 184,2 196,9 209,1

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) Landeslehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

1.

zum Bund oder

2.

zu einem Land als Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

```


```

in der in den Gehaltsstufen ab der

Dienst- ___________________________ Gehaltsstufe

zulagen- 1 bis 8 9 bis 12 13

gruppe __________________________________________

Euro

```


```

I 493,3 527,1 559,6

II 459,4 491,5 521,5

III 378,1 404,9 429,3

IV 336,8 360,3 382,9

V 226,3 241,8 256,5

VI 188,5 201,5 214,0

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) Landeslehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

1.

zum Bund oder

2.

zu einem Land als Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.

das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.

§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.

sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.

bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.

bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.

sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

6.

die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,

7.

Landeslehrern,

a)

die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

b)

die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

8.

Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

9.

Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

```


```

in der in den Gehaltsstufen ab der

Dienst- ______________________________ Gehaltsstufe

zulagen- 1 bis 8 9 bis 12 13

gruppe ____________________________________________

Euro

```


```

I 506,6 541,3 574,7

II 471,8 504,8 535,6

III 388,3 415,8 440,9

IV 345,9 370,0 393,2

V 232,4 248,3 263,4

VI 193,6 206,9 219,8

(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.

(4) Landeslehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

1.

zum Bund oder

2.

zu einem Land als Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

8.

Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- undpensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

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