Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 4. April 1984 über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-09-12
Status Aufgehoben · 1999-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Werkzeichnen. Ü 4 3 3 - 10 III

Seminar für

Entwurf- und

Werkzeichnen. S - 2 1 - 3 III

```

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

```

Politische

Bildung...... V - - - 2 2 II

Volkswirt-

schaftslehre. S - - - 1 1 II

Betriebswirt-

schaftslehre. S - - 1 1 2 II

Sprach- und

Sprech-

erziehung.... S 1 1 - - 2 II

```

```

35 36 35 21 127 (ohne Praktika)

Schulprakti-

kum.......... P 30 Stunden im 3. oder 4. Semester,

aufgeteilt auf 2 Wochen

Betriebstech-

nisches Prak-

tikum........ P 80 Stunden im 1. oder 2. Semester,

aufgeteilt auf 2 Wochen

B. Freigegenstände:

Heimerziehung... S - 2 1 - 3 II

Erwachsenen-

bildung......... V - - 1 - 1 II

S - - - 1 1 II

Schriftverkehr.. S 2 2 1 1 6 III

Informatik...... S - 2 2 - 4 II

Aktuelle

Fachgebiete..... V/S/Ü 2 2 2 2 8 (I-VI)

Berufspädagogi-

sche Tatsachen-

forschung....... Ü - 1 1 1 3 II

C. Unverbindliche Übungen:

Leibesübungen... Ü 2 2 2 2 8 (IV a)

V = Vorlesung

S = Seminar

Ü = Übung

P = Praktikum

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

Anlage VI/1


LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN GEWERBLICHEN

FACHUNTERRICHT (MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK, FACHRICHTUNG

DAMENKLEIDERMACHEN)

(viersemestriger Studiengang)

I. STUNDENTAFEL

```

```

Art der Wochenstunden Gesamt- Lehrver-

Unterrichts- Semester stunden- pflich-

veranstaltung 1 2 3 4 zahl tungsgruppe

```

```

A. Pflichtgegenstände:

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspä-

dagogik...... V 1 1 1 1 4 I

S 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft. V 2 - - - 2 I

Unterrichts-

wissenschaft. V 1 1 - - 2 I

Erziehungs-

und unter-

richtswissen-

schaftliches

Seminar...... S - - 2 1 3 I

Pädagogische

Psychologie.. V 2 1 - - 3 I

Psychologi-

sches Seminar S - - 2 - 2 I

Pädagogische

Soziologie... V - 1 1 - 2 I

Betriebsso-

ziologie..... V - - - 1 1 I

Soziologi-

sches Seminar S - - - 2 2 I

Schulrecht... V - - 2 - 2 I

Schul-

rechtliches

Seminar...... S - - - 1 1 I

Biologische

Grundlagen

der Erziehung V 1 - - - 1 I

Gesundheits-

lehre, Schul-

und Arbeits-

hygiene...... V - 1 - - 1 II

Geschichte

der Berufs-

bildung...... V - - 1 - 1 I

```

2.

Didaktik und schulpraktische Ausbildung

```

Didaktik..... S 3 2 - 1 6 III

Unterrichts-

technologie

und Medien-

didaktik .... S/Ü - 1 1 - 2 III

Schulbesuche

und

Lehrübungen.. Ü - 4 8 4 16 III

```

3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

```

Kulturge-

schichte der

Mode......... V - - - 2 2 II

Seminar für

Fertigungs-

planung und

Arbeitsorga-

nisation..... S 4 3 2 - 9 II

Textilchemie

und Textil-

technologie.. V 2 1 1 2 6 I

Chemotechni-

sche Übungen. Ü 1 - - - 1 III

Seminar für

Textiltechno-

logie........ S - 1 1 1 3 I

Fertigungs-

lehre und

Maschinen-

kunde........ V 1 - 1 - 2 I

Maschinen-

kunde........ Ü - 1 - 1 2 V

Seminar für

Fertigungs-

lehre........ S - 1 - 1 2 I

Gewerbliche

Fertigungs-

praxis....... Ü 7 5 - - 12 V

Bekleidungs-

technische

Fertigungs-

praxis....... Ü - 7 5 - 12 V

Modetechnik.. Ü 2 - 1 - 3 IV

Schnitt-

konstruktion. S/Ü 4 2 2 - 8 III

Modellarbeit. S/Ü 2 2 2 - 6 III

Aktzeichnen.. Ü 1 - - - 1 IV

Entwurf-

zeichnen..... Ü 2 2 2 - 6 III

Kunsthand-

werkliche

Übungen...... Ü - - 2 - 2 IV

Informatik -

Anwendung.... S/Ü 2 2 2 2 8 II

```

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

```

Politische

Bildung...... V - - - 2 2 II

Volks-

wirtschafts-

lehre........ S - - - 1 1 II

Betriebswirt-

schaftslehre. S - - 1 1 2 II

Sprach- und

Sprech-

erziehung.... S 1 1 - - 2 II

```

```

40 41 41 25 147 (ohne Praktika)

Schulprakti-

kum.......... P 30 Stunden im 3. oder 4. Semester,

aufgeteilt auf 2 Wochen

Betriebstech-

nisches Prak-

tikum........ P 80 Stunden im 1. oder 2. Semester,

aufgeteilt auf 2 Wochen

B. Freigegenstände:

Heimerziehung... S - 2 1 - 3 II

Erwachsenen-

bildung......... V - - 1 - 1 II

S - - - 1 1 II

Schriftverkehr.. S 2 2 1 1 6 III

Aktuelle

Fachgebiete..... V/S/Ü 2 2 2 2 8 (I-VI)

Berufspädagogi-

sche Tatsachen-

forschung....... Ü - 1 1 1 3 II

C. Unverbindliche Übungen:

Leibesübungen... Ü 2 2 2 2 8 (IV a)

V = Vorlesung

S = Seminar

Ü = Übung

P = Praktikum

Anlage VI 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

Anlage VI/2


LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN GEWERBLICHEN

FACHUNTERRICHT (MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK, FACHRICHTUNG

HERRENKLEIDERMACHEN)

(viersemestriger Studiengang)

I. STUNDENTAFEL

```

```

Art der Wochenstunden Gesamt- Lehrver-

Unterrichts- Semester stunden- pflich-

veranstaltung 1 2 3 4 zahl tungsgruppe

```

```

A. Pflichtgegenstände:

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspä-

dagogik...... V 1 1 1 1 4 I

S 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft. V 2 - - - 2 I

Unterrichts-

wissenschaft. V 1 1 - - 2 I

Erziehungs-

und unter-

richtswissen-

schaftliches

Seminar...... S - - 2 1 3 I

Pädagogische

Psychologie.. V 2 1 - - 3 I

Psychologi-

sches Seminar S - - 2 - 2 I

Pädagogische

Soziologie... V - 1 1 - 2 I

Betriebsso-

ziologie..... V - - - 1 1 I

Soziologi-

sches Seminar S - - - 2 2 I

Schulrecht... V - - 2 - 2 I

Schulrechtliches

Seminar...... S - - - 1 1 I

Biologische

Grundlagen

der Erziehung V 1 - - - 1 I

Gesundheits-

lehre, Schul-

und Arbeits-

hygiene...... V - 1 - - 1 II

Geschichte

der Berufs-

bildung...... V - - 1 - 1 I

```

2.

Didaktik und schulpraktische Ausbildung

```

Didaktik..... S 3 2 - 1 6 III

Unterrichts-

technologie

und Medien-

didaktik..... S/Ü - 1 1 - 2 III

Schulbesuche

und

Lehrübungen.. Ü - 4 8 4 16 III

```

3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

```

Kulturge-

schichte der

Mode......... V - - - 2 2 II

Seminar für

Fertigungs-

planung und

Arbeitsorga-

nisation..... S 4 3 2 - 9 II

Textilchemie

und Textil-

technologie.. V 2 1 1 2 6 I

Chemotechni-

sche Übungen. Ü 1 - - - 1 III

Seminar für

Textiltechno-

logie........ S - 1 1 1 3 I

Fertigungs-

lehre und

Maschinen-

kunde........ V 1 - 2 - 3 I

Maschinen-

kunde........ Ü - 1 - 1 2 V

Seminar für

Fertigungs-

lehre........ S - 1 - 1 2 I

Gewerbliche

und beklei-

dungstechni-

sche Fertigungs-

praxis....... Ü 7 12 5 - 24 V

Schnittkon-

struktion und

Modellarbeit. S/Ü 6 4 4 - 14 III

Entwurf-

zeichnen..... Ü 2 2 2 - 6 III

Informatik -

Anwendung.... S/Ü 2 2 2 2 8 II

```

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

```

Politische

Bildung...... V - - - 2 2 II

Volkswirt-

schaftslehre. S - - - 1 1 II

Betriebswirt-

schaftslehre. S - - 1 1 2 II

Sprach- und

Sprech-

erziehung.... S 1 1 - - 2 II

```

```

37 41 38 25 141 (ohne Praktika)

Schulprakti-

kum.......... P 30 Stunden im 3. oder 4. Semester,

aufgeteilt auf 2 Wochen

Betriebstech-

nisches Prak-

tikum........ P 80 Stunden im 1. oder 2. Semester,

aufgeteilt auf 2 Wochen

B. Freigegenstände:

Heimerziehung... S - 2 1 - 3 II

Erwachsenen-

bildung......... V - - 1 - 1 II

S - - - 1 1 II

Schriftverkehr.. S 2 2 1 1 6 III

Aktuelle

Fachgebiete..... V/S/Ü 2 2 2 2 8 (I-VI)

Berufspädagogi-

sche Tatsachen-

forschung....... Ü - 1 1 1 3 II

C. Unverbindliche Übungen:

Leibesübungen... Ü 2 2 2 2 8 (IV a)

V = Vorlesung

S = Seminar

Ü = Übung

P = Praktikum

Anlage VI 3

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

Anlage VI/3


LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN GEWERBLICHEN

FACHUNTERRICHT (MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK, FACHRICHTUNG

KUNSTSTICKEN)

(viersemestriger Studiengang)

I. STUNDENTAFEL

```

```

Art der Wochenstunden Gesamt- Lehrver-

Unterrichts- Semester stunden- pflich-

veranstaltung 1 2 3 4 zahl tungsgruppe

```

```

A. Pflichtgegenstände:

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspä-

dagogik...... V 1 1 1 1 4 I

S 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft. V 2 - - - 2 I

Unterrichts-

wissenschaft. V 1 1 - - 2 I

Erziehungs-

und unter-

richtswissen-

schaftliches

Seminar...... S - - 2 1 3 I

Pädagogische

Psychologie.. V 2 1 - - 3 I

Psychologi-

sches Seminar S - - 2 - 2 I

Pädagogische

Soziologie... V - 1 1 - 2 I

Betriebsso-

ziologie..... V - - - 1 1 I

Soziologi-

sches Seminar S - - - 2 2 I

Schulrecht... V - - 2 - 2 I

Schulrechtliches

Seminar...... S - - - 1 1 I

Biologische

Grundlagen

der Erziehung V 1 - - - 1 I

Gesundheits-

lehre, Schul-

und Arbeits-

hygiene...... V - 1 - - 1 II

Geschichte

der Berufs-

bildung...... V - - 1 - 1 I

```

2.

Didaktik und schulpraktische Ausbildung

```

Didaktik..... S 3 2 - 1 6 III

Unterrichts-

technologie

und Medien-

didaktik..... S/Ü - 1 1 - 2 III

Schulbesuche

und

Lehrübungen.. Ü - 4 8 4 16 III

```

3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

```

Geschichte

des textilen

Kunsthand-

werkes....... V - - - 2 2 II

Textilchemie

und Textil-

technologie.. V 2 1 1 2 6 I

Chemotechni-

sche Übungen. Ü 1 - - - 1 III

Seminar für

Textiltechno-

logie........ S - 1 1 1 3 I

Fertigungs-

lehre........ Ü 2 1 1 - 4 I

Seminar für

Fertigungs-

lehre........ S - 2 - - 2 I

Fertigungs-

praxis....... Ü 14 12 8 - 34 V

Entwurf- und

Werkzeichnen. Ü 4 3 3 - 10 III

Seminar für

Entwurf- und

Werkzeichnen. S - 2 1 - 3 III

Informatik... S/Ü 2 2 - - 4 II

```

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

```

Politische

Bildung...... V - - - 2 2 II

Volkswirt-

schaftslehre. S - - - 1 1 II

Betriebswirt-

schaftslehre. S - - 1 1 2 II

Sprach- und

Sprech-

erziehung.... S 1 1 - - 2 II

```

```

37 38 35 21 131 (ohne Praktika)

Schulprakti-

kum.......... P 30 Stunden im 3. oder 4. Semester,

aufgeteilt auf 2 Wochen

Betriebstech-

nisches Prak-

tikum........ P 80 Stunden im 1. oder 2. Semester,

aufgeteilt auf 2 Wochen

B. Freigegenstände:

Heimerziehung... S - 2 1 - 3 II

Erwachsenen-

bildung......... V - - 1 - 1 II

S - - - 1 1 II

Schriftverkehr.. S 2 2 1 1 6 III

Aktuelle

Fachgebiete..... V/S/Ü 2 2 2 2 8 (I-VI)

Berufspädagogi-

sche Tatsachen-

forschung....... Ü - 1 1 1 3 II

C. Unverbindliche Übungen:

Leibesübungen... Ü 2 2 2 2 8 (IV a)

V = Vorlesung

S = Seminar

Ü = Übung

P = Praktikum

Anlage VI 1

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung und an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.

Anlage VI 3

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.

Anlage VI 2

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung und an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.

Anlage VI 1

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Studiengang für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung und an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.

Anlage VI 2

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Studiengang für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung und an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.

Anlage VI 3

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Studiengang für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.

Anlage VI 2

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

1.

Humanwissenschaften

1.1. RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe Anlage II.

Anlage VI 3

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

1.

Humanwissenschaften

1.1. RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe Anlage II.

Anlage VI 1

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

1.

Humanwissenschaften

1.1. RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe Anlage II.

Anlage VI 3

1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN

(ausgenommen Religionspädagogik)

Siehe Anlage II.

Anlage VI 1

1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN

(ausgenommen Religionspädagogik)

Siehe Anlage II.

Anlage VI 2

1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN

(ausgenommen Religionspädagogik)

Siehe Anlage II.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

2.

Didaktik und schulpraktische Ausbildung

Anlage VI 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

2.

Didaktik und schulpraktische Ausbildung

Anlage VI 3

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

2.

Didaktik und schulpraktische Ausbildung

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage IV.

Didaktische Grundsätze:

Kriterien für die Auswahl des Lehrstoffes sind insbesondere:

die Aktualität des Lehrstoffes,

die Lehrpläne der Schularten, für die die Lehrbefähigung erworben

wird,

das erreichte Ausbildungsniveau,

Fragen des Umweltschutzes.

Erarbeitung der Inhalte:

durch verschiedene Informationsangebote,

durch Auseinandersetzung mit Arbeitsmaterialien und Texten, unter Berücksichtigung verschiedener im Unterricht anwendbarer Methoden,

durch Kontakte mit berufsbezogenen Institutionen in Form von Exkursionen,

durch Team-Teaching.

Förderung kreativer Kräfte durch Schaffung von Möglichkeiten zu

freier Gestaltung.

Überprüfung der erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen mit Hilfe verschiedener Evaluationsverfahren.

Anlage VI 3

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage IV.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage VI/1.

Lehrstoff:

Textilchemie und Textiltechnologie; Chemotechnische Übungen;

Seminar für Textiltechnologie:

Siehe Anlage VI/1.

Anlage VI 2

3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage IV.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage VI/1.

Lehrstoff:

Kulturgeschichte der Mode; Seminar für Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation; Textilchemie und Textiltechnologie;

Chemotechnische Übungen; Seminar für Textiltechnologie;

Fertigungslehre und Maschinenkunde; Maschinenkunde; Seminar für Fertigungslehre; Entwurfzeichnen:

Siehe Anlage VI/1.

Anlage VI 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)
3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage IV.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage VI/1.

Lehrstoff:

Kulturgeschichte der Mode; Seminar für Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation; Textilchemie und Textiltechnologie;

Chemotechnische Übungen; Seminar für Textiltechnologie;

Maschinenkunde; Seminar für Fertigungslehre; Entwurfzeichnen;

Informatik - Anwendung:

Siehe Anlage VI/1.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)
3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage IV.

Didaktische Grundsätze:

Kriterien für die Auswahl des Lehrstoffes sind insbesondere:

die Aktualität des Lehrstoffes,

die Lehrpläne der Schularten, für die die Lehrbefähigung erworben

wird,

das erreichte Ausbildungsniveau,

Fragen des Umweltschutzes.

Erarbeitung der Inhalte:

durch verschiedene Informationsangebote,

durch Auseinandersetzung mit Arbeitsmaterialien und Texten, unter Berücksichtigung verschiedener im Unterricht anwendbarer Methoden,

durch Kontakte mit berufsbezogenen Institutionen in Form von Exkursionen.

Förderung kreativer Kräfte durch Schaffung von Möglichkeiten zu freier Gestaltung.

Überprüfung der erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen mit Hilfe verschiedener Evaluationsverfahren.

Anlage VI 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

FERTIGUNGSLEHRE UND MASCHINENKUNDE

Betriebs- und Arbeitsmittel für Gewerbe und Bekleidungsindustrie. Bedienung und Einsatzmöglichkeit von Spezialmaschinen.

Rationelle Arbeitsverfahren und Techniken bei der Fertigung mit besonderer Berücksichtigung der Paßform und Abänderungslehre.

Erstellen von Arbeitsprogrammen nach fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Einrichtung von Schulwerkstätten nach den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Anlage VI 3

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

GESCHICHTE DES TEXTILEN KUNSTHANDWERKES

Die künstlerische Gestaltung der textilen Fläche in den verschiedenen Epochen und Kulturkreisen. Beispiele aus Stickerei, Spitzenherstellung, Wirkerei und Knüpfen als Ausdruck schöpferischen Gestaltungswillens und des Lebensstiles einer Zeit.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

Lehrstoff:

KULTURGESCHICHTE DER MODE

Stilmerkmale der wichtigsten Abschnitte der Geschichte der Mode.

Die Mode des 19. und 20. Jahrhunderts, die europäischen Modezentren und die Wiener Mode.

Trachten und Trachtenerneuerung.

Mode als Kulturphänomen (Mode als Ausdruck einer Zeit, ihr Zusammenhang mit anderen Kulturgebieten).

Bedeutung der Geschichte der Mode für das Modeschaffen der Gegenwart.

Anlage VI 3

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

FERTIGUNGSLEHRE

Planungsarbeiten in fachlicher und methodischer Hinsicht, entsprechend den Bildungszielen der facheinschlägigen Schularten.

Techniken und Verfahren der Stickerei in traditioneller Arbeitsweise als Grundlage für das Restaurieren textilen Kulturgutes sowie in zeitgemäßer, rationeller Ausführung.

Behandlung verschiedener Materialien.

Vorarbeiten und Montierungsarbeiten.

Anlage VI 2

GEWERBLICHE UND BEKLEIDUNGSTECHNISCHE FERTIGUNGSPRAXIS

Vervollkommnung der fachlichen Kenntnisse hinsichtlich der gewerblichen und industriellen Fertigung von Herrenbekleidung und der Bedienung und Einsatzmöglichkeit von Spezialmaschinen.

Teilarbeiten an Werkstücken aus verschiedenen Materialien unter Bedachtnahme auf verschiedene Arbeitstechniken und unter Berücksichtigung des Lehrplanes der einschlägigen Schulen.

Einführung in die Fertigung der Damenbekleidung.

Übungen im Erkennen von Paßformfehlern und deren Behebung. Die Verfahrenstechniken im Zuschnitt, in der Einrichterei, Näherei und Bügelei.

Die Arbeitsvorbereitung und die Auftragsbearbeitung. Umsetzen der in der Fertigungslehre erstellten Arbeitsprogramme.

Anlage VI 1

SEMINAR FÜR FERTIGUNGSPLANUNG UND ARBEITSORGANISATION

Organisatorischer Aufbau und Zusammenwirken von Betriebsabteilungen.

Arbeitsverfahren der technischen Abteilungen Zuschneiderei, Einrichterei, Näherei und Büglerei.

Kaufmännische und technische Arbeitsvorbereitung für die Produktion im Industriebetrieb.

Einführung in das Arbeitsstudium. Grundbegriffe (Arbeitssystem, Erzeugnisgliederung, Arbeitsleistung, Arbeitsteilung, Soll-Ist ua.). Begriffe der Ergonomie (Leistung, Leistungsänderung, Formen der Arbeit, Umwelteinflüsse). Begriffe der Betriebsorganisation.

Datenermittlung: Datenarten, Analyse, Synthese. Methoden zur Ermittlung von Soll- und Istzeiten. Systeme vorbestimmter Zeiten. Zeitaufnahme und Zeitaufnahmetechnik. Leistungsgradbeurteilung, Auswertung von Zeitaufnahmen und Übungen. Verteilzeitaufnahme, Erholzeitermittlung, Pausenregelung, Prozeßzeiten. Gruppenarbeit, Mehrstellenarbeit, Planzeiten.

Einführung in die Arbeitsgestaltung.

Fertigungs-, Arbeits- und Arbeitsverteilungspläne. Auftragsbearbeitung.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

TEXTILCHEMIE UND TEXTILTECHNOLOGIE

Grundbegriffe aus organischer und anorganischer Chemie.

Chemischer und physikalischer Aufbau natürlicher und synthetischer Faserstoffe unter Einbeziehung der daraus resultierenden Eigenschaften und möglicher Eigenschaftsänderungen.

Überblick über die wichtigsten Technologien der Fadenbildung sowie bekannter Techniken und Verfahrensabläufe bei der Erzeugung einer textilen Fläche.

Grundlegende chemische und physikalische Methoden der Veredelung handelsüblicher Textilien.

Kenntnis der Faserstoffe und Textilien und der Methoden der Stoffuntersuchung.

Anlage VI 3

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

SEMINAR FÜR FERTIGUNGSLEHRE

Auswerten des Fachwissens der Stickerei- und Verzierungstechniken, der Vorarbeiten und einschlägigen Montierungen.

Fachliche Aufzeichnungen.

Anlage VI 2

SEMINAR FÜR SCHNITTKONSTRUKTION UND MODELLARBEIT

Erweiterung der Kenntnisse verschiedener Schnittsysteme. Herstellung von Flachschnitten und Grundformen für die Herrenbekleidung und ihre Abwandlungen.

Einführung in die Schnittkonstruktion der Damenbekleidung.

Techniken zur Umsetzung von Modebildern und eigenen Entwürfen in Schnittbilder und Schnittschablonen.

Abänderung von Schnitten für die industrielle Fertigung. Vergrößern und Verkleinern von Schnitten.

Übungen an der Puppe. Modellieren nach gestellten Themen.

Übungen im Beurteilen von Schülerarbeiten hinsichtlich der graphischen Gestaltung.

Anlage VI 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

SCHNITTKONSTRUKTION UND MODELLARBEIT

Erweiterung der Kenntnisse verschiedener Schnittsysteme. Herstellung von Flachschnitten und Grundformen für die Herrenbekleidung und ihre Abwandlungen.

Einführung in die Schnittkonstruktion der Damenbekleidung.

Techniken zur Umsetzung von Modebildern und eigenen Entwürfen in Schnittbilder und Schnittschablonen.

Abänderung von Schnitten für die industrielle Fertigung. Vergrößern und Verkleinern von Schnitten.

Übungen an der Puppe. Modellieren nach gestellten Themen.

Übungen im Beurteilen von Schülerarbeiten hinsichtlich der graphischen Gestaltung.

Anlage VI 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

Anlage VI 3

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

FERTIGUNGSPRAXIS

Ausführung von Werkstücken und Detailarbeiten in verschiedenen Stickereitechniken nach der Stoffstruktur, nach eigenen und gegebenen Entwürfen aus den Bereichen der Dekoration, Mode und Paramentik, unter Berücksichtigung der verschiedenen Bildungsziele der facheinschlägigen Schularten.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

CHEMOTECHNISCHE ÜBUNGEN

Verschiedene Versuche zur Veranschaulichung von wichtigen chemischen und physikalischen Mechanismen und Abläufen in Textilchemie und Textiltechnologie.

Typreaktionen der häufigsten Faserstoffe und Feststellung von Mischungen bzw. rohstofftypischen Veredelungen.

Anlage VI 3

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

ENTWURF- UND WERKZEICHNEN

Studien nach der Natur als Schulung für genaues Beobachten und als Bereicherung des Wissens um Form und Farbe.

Übungen zur Sinnerfassung für gute Proportionen, Flächengliederungen und Farbkompositionen.

Graphische Übungen in sicherer Linienführung und exakter Auszeichnung.

Entwerfen von Motiven für Stickereien aller Art im Bereich der Mode sowie für verschiedene dekorative Zwecke und Paramentenstickerei.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

SEMINAR FÜR TEXTILTECHNOLOGIE

Sachgemäße Auswahl und didaktische Umformung des Lehrstoffes aus Textilchemie und Textiltechnologie im Hinblick auf das Bildungsziel des Unterrichtsgegenstandes in den verschiedenen Schulstufen und facheinschlägigen Schularten.

Anlegen einer Sammlung typischer Stoffe aus Natur- und Synthesefasern in den wichtigsten Techniken der Flächenbildung und Veredelung.

Durchführung von Exkursionen in facheinschlägige Betriebe.

Anlage VI 2

B. Freigegenstände

Heimerziehung; Erwachsenenbildung; Erwachsenenbildung-Seminar;

Aktuelle Fachgebiete; Berufspädagogische Tatsachenforschung:

Siehe Anlage II.

EDV-Anwendung; Schriftverkehr:

Siehe Anlage VI/1.

Anlage VI 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

B. Freigegenstände

Heimerziehung; Erwachsenenbildung; Erwachsenenbildung-Seminar;

Aktuelle Fachgebiete; Berufspädagogische Tatsachenforschung:

Siehe Anlage II.

Schriftverkehr:

Siehe Anlage VI/1.

Anlage VI 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

C. Unverbindliche Übungen

Siehe Anlage II.

Anlage VI 3

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

SEMINAR FÜR ENTWURF- UND WERKZEICHNEN

Graphische Darstellung von Stickerei- und Verzierungstechniken, aufgegliedert in einzelne Arbeitsphasen.

Auszeichnung von eigenen und gegebenen Entwürfen zu fachgerechten Werkzeichnungen und Pausen für verschiedene Anwendungsgebiete und Ausführungsmöglichkeiten.

Auswerten von Arbeitsproben nach der Stoffstruktur und freier Gestaltung in bezug auf Flächenverteilung und Rapportbildung.

Anlage VI 1

FERTIGUNGSLEHRE UND MASCHINENKUNDE

Einsatzmöglichkeiten und Bedienung der Betriebs- und Arbeitsmittel für Bekleidungsgewerbe und Bekleidungsindustrie einschließlich der Verwendung von Spezialmaschinen.

Rationelle Arbeitsverfahren und Techniken bei der Fertigung unter besonderer Berücksichtigung von Paßform und Abänderung.

Erstellen von Arbeitsprogrammen nach fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Einrichtung von Schulwerkstätten nach Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Anlage VI 3

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

Anlage VI 1

MASCHINENKUNDE

Wartung der Nähmaschinen und Bügelgeräte.

Ermittlung der Ursachen und Behebung von Störungen an Näh- und anderen Maschinen anhand praktischer Beispiele. Austausch von Verschleißteilen.

Umrüsten von Maschinen für spezielle Arbeitsvorgänge.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

SEMINAR FÜR FERTIGUNGSLEHRE

Übungen zum methodischen Aufbau des gewerblichen Fachunterrichtes in den verschiedenen Schularten.

Didaktische Übungen im Lösen von fachtechnischen Themen.

Didaktische Übungen im Erstellen von Arbeitsplänen (Fertigungspläne, Arbeitsablaufpläne und Arbeitsverteilungspläne).

Übungen im Bewerten von Schülerleistungen.

Anlage VI 3

B. Freigegenstände

Heimerziehung; Erwachsenenbildung; Erwachsenenbildung-Seminar; Informatik; Aktuelle Fachgebiete; Berufspädagogische Tatsachenforschung:

Siehe Anlage II.

Anlage VI 3

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

B. Freigegenstände

Heimerziehung; Erwachsenenbildung; Erwachsenenbildung-Seminar;

Aktuelle Fachgebiete; Berufspädagogische Tatsachenforschung:

Siehe Anlage II.

Anlage VI 1

GEWERBLICHE FERTIGUNGSPRAXIS

Ausführung von Werkstücken in französischer und englischer Machart und von Teilarbeiten in praxisbezogenen Fertigungstechniken nach den Methoden der modernen Arbeitsplanung sowie unter Berücksichtigung der Lehrpläne jener Schularten, in welchen die Studierenden künftig unterrichten werden.

Übungen im Erkennen von Paßformfehlern und deren Behebung.

Gestalten von Arbeitsprogrammen unter Anwendung moderner Unterrichtsformen.

Anlage VI 3

Schriftverkehr:

Siehe Anlage VI/1.

Anlage VI 3

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

C. Unverbindliche Übungen

Siehe Anlage II.

Anlage VI 1

BEKLEIDUNGSTECHNISCHE FERTIGUNGSPRAXIS

Basistraining.

Einführung in die Fertigung der Herrenbekleidung.

Industrielle Fertigungsmethoden in französischer und englischer Machart.

Die Arbeitsverfahren im Zuschnitt, in der Näherei und in der Bügelei unter Beachtung verschiedener Arbeitstechniken und Arbeitssysteme.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

MODETECHNIK

Verschiedene Modetechniken unter Berücksichtigung der Stoffstruktur und der Anwendungsbereiche. Umsetzen von Entwürfen.

Auswerten von Arbeitsanleitungen, Arbeitsskizzen und Modephotos.

Anlage VI 3

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

INFORMATIK

Siehe Anlage II

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

SEMINAR FÜR SCHNITTKONSTRUKTION

Konstruktion von Schnitten nach den an den facheinschlägigen Schularten gebräuchlichen Schnittsystemen. Schwierige Schnittentwicklungen für verschiedene Körpermaße und Körperhaltungen nach Modebildern und eigenen Entwürfen.

Einführung in das Schnittzeichnen der Herrenbekleidung. Aufbau der Maßtabellen.

Abänderung von Schnitten für die industrielle Fertigung. Schnittgradierungen.

Anfertigungen von Schablonen für die industrielle Fertigung (Stoff-, Futter- und Einlageschablone).

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

SCHNITTKONSTRUKTION

Konstruktion von Schnitten nach den an den facheinschlägigen Schularten gebräuchlichen Schnittsystemen. Schwierige Schnittentwicklungen für verschiedene Körpermaße und Körperhaltungen nach Modebildern und eigenen Entwürfen.

Einführung in das Schnittzeichnen der Herrenbekleidung. Aufbau der Maßtabellen.

Abänderung von Schnitten für die industrielle Fertigung. Schnittgradierungen.

Anfertigungen von Schablonen für die industrielle Fertigung (Stoff-, Futter- und Einlageschablone).

Anlage VI 1

SEMINAR FÜR MODELLARBEIT

Modellieren nach gestellten Themen.

Erstellung von Modellschnitten nach Modebildern und eigenen Entwürfen in Papier und Stoff auf Puppen und am Körper.

Übungen im Auswerten und Beurteilen von Schülerarbeiten hinsichtlich Entwurf und Ausführung.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

MODELLARBEIT

Modellieren nach gestellten Themen.

Erstellung von Modellschnitten nach Modebildern und eigenen Entwürfen in Papier und Stoff auf Puppen und am Körper.

Übungen im Auswerten und Beurteilen von Schülerarbeiten hinsichtlich Entwurf und Ausführung.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

AKTZEICHNEN

Übungen zum Erfassen von Proportionen des menschlichen Körpers und zum Erkennen von Formen und Linien. Zeichnerische Darstellung in verschiedenen graphischen Techniken.

Figurale Bewegungsstudien als Grundlage für das Modezeichnen.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

ENTWURFZEICHNEN

Übungen zum Erfassen von Modelinien und modischen Details. Darstellung guter Proportionen und modischer Farbstellungen.

Herstellung von Entwürfen für die Fertigungspraxis. Werkzeichnungen, Tafelzeichnungen und Schriftübungen.

Anordnen von Schaustücken in Vitrinen, Schaufenstern und Ausstellungsräumen.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

KUNSTHANDWERKLICHE ÜBUNGEN

Verarbeitungstechniken verschiedener Materialien zur Herstellung kunsthandwerklicher Gegenstände.

Übungen im Beurteilen von kunsthandwerklichen Gegenständen.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Z 3.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Z 3.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

Lehrstoff:

POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage II.

Anlage VI 1

VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

Siehe Anlage II.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Siehe Anlage II.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

SPRACH- UND SPRECHERZIEHUNG

Theorie und Praxis der Stimm- und Sprechbildung. Gewöhnen an richtige und deutliche Lautbildung sowie an fließendes, mundartfreies auch in größeren Räumen verständliches Sprechen.

Häufige Übungen im freien Sprechen, Referate mit anschließender Diskussion. Übungen im sinngemäßen Lesen, fortschreitend vom sprechtechnisch richtigen Wörterlesen zum Ausdruckslesen.

Führung von Diskussions- und Sitzungsprotokollen.

Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften mit anschließender Diskussion über Stil und Sprache.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

SCHULPRAKTIKUM

Siehe Anlage IV.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

BETRIEBSTECHNISCHES PRAKTIKUM

Das Betriebstechnische Praktikum ist in einem Betrieb der Bekleidungsindustrie zu absolvieren.

Dabei sollen die Studierenden Einblick in die Arbeitsmethoden und die Arbeitsorganisation der industriellen Fertigung gewinnen.

Anlage VI 1

B. Freigegenstände

HEIMERZIEHUNG

Siehe Anlage II.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

ERWACHSENENBILDUNG

Siehe Anlage II.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

ERWACHSENENBILDUNG - SEMINAR

Siehe Anlage II.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

31.
  1. 1990 (1. Semester)
31.
  1. 1991 (2. Semester)
31.
  1. 1991 (3. Semester)
31.
  1. 1992 (4. Semester)

EDV-ANWENDUNG

Grundbegriffe der elektronischen Datenverarbeitung und ihrer Anwendung. Zweck, Arten, Daten, Codes.

Aufbau der Datenverarbeitungsanlagen (Zentraleinheit, Eingabegeräte, Ausgabegeräte, externe Speicher, Dialoggeräte, Datenfernübertragung).

Übersicht über einschlägige Anlagen.

Anwendung der Datenverarbeitung im bekleidungstechnischen Bereich:

Technische Arbeitsvorbereitung für Zuschnitt und Werkstätte. Auftragsbearbeitung (Auftragsabwicklung) und Arbeitsplanung. Erstellen von Stammdaten, Arbeitsplänen, Maschinenplänen.

Datenermittlung nach dem System REFA mittels EDV. Auswirkungen der EDV auf Betrieb, Mitarbeiter und Gesellschaft.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

SCHRIFTVERKEHR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der Fähigkeit, sich schriftlich korrekt auszudrücken.

Vertiefung der Fähigkeit, Probleme aus der Schulpraxis schriftlich zu bearbeiten.

Lehrstoff:

Ergänzungen zum Stoffkapitel „Schriftlicher Ausdruck'' des Pflichtgegenstandes „Sprach- und Sprecherziehung''.

Angewandter Schriftverkehr aus der Schulpraxis:

Gesuche, Exkursionsberichte, Unfallberichte, Berichte über Erfahrungen mit Unterrichts- und Lehrmitteln, Rezensionen; Sitzungsprotokolle, Einvernahmeprotokolle; Fachaufsätze.

Didaktische Grundsätze:

Die Erarbeitung des Lehrstoffes ist anhand von Beispielen aus der Schulpraxis und von Themenbereichen aus der humanwissenschaftlichen Bildung vorzunehmen.

Die Übungen sind auf die Vorkenntnisse der Studierenden abzustimmen.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage II.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

BERUFSPÄDAGOGISCHE TATSACHENFORSCHUNG

Siehe Anlage II.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

C. Unverbindliche Übungen

Siehe Anlage II.

Anlage VI 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

INFORMATIK - ANWENDUNG

Grundbegriffe der neuen Technologien der Informationsverarbeitung und ihrer Anwendung. Zweck, Arten, Daten, Codes.

Aufbau der Datenverarbeitungsanlagen (Zentraleinheit, Eingabegeräte, Ausgabegeräte, externe Speicher, Dialoggeräte, Datenfernübertragung).

Übersicht über einschlägige Anlagen.

Anwendung der Informationsverarbeitung im bekleidungstechnischen Bereich: Technische Arbeitsvorbereitung für Zuschnitt und Werkstätte. Auftragsbearbeitung (Auftragsabwicklung) und Arbeitsplanung. Erstellen von Stammdaten, Arbeitsplänen, Maschinenplänen.

Datenermittlung nach dem System REFA mittels elektronischer Informationsverarbeitung.

Probleme der Ergonomie, der Datensicherung und des Datenschutzes.

Auswirkungen der modernen Technologien der Informationsverarbeitung auf Betrieb, Mitarbeiter und Gesellschaft.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten

(vgl. Art. III § 1 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 928/1993)

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 Semesterweise aufsteigendes

Außerkrafttreten (vgl. § 5 Z 1)

Anlage VII


LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN TECHNISCHEN UND

GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT (AUSGENOMMEN MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)

(viersemestriger Studiengang)

I. STUNDENTAFEL

```

```

Art der Wochenstunden Gesamt- Lehrver-

Unterrichts- Semester stunden- pflich-

veranstaltung 1 2 3 4 zahl tungsgruppe

```

```

A. Pflichtgegenstände: *1)

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspä-

dagogik...... V 1 1 1 1 4 I

S 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft. V 2 - - - 2 I

Unterrichts-

wissenschaft. V 1 1 - - 2 I

Erziehungs-

und unter-

richtswissen-

schaftliches

Seminar...... S - - 2 1 3 I

Pädagogische

Psychologie.. V 2 1 - - 3 I

Psychologi-

sches Seminar S - - 2 - 2 I

Pädagogische

Soziologie... V - 1 1 - 2 I

Betriebsso-

ziologie..... V - - - 1 1 I

Soziologi-

sches Seminar S - - - 2 2 I

Schulrecht... V - - 2 - 2 I

Schulrechtliches

Seminar...... S - - - 1 1 I

Biologische

Grundlagen

der Erziehung V 1 - - - 1 I

Gesundheits-

lehre, Schul-

und Arbeits-

hygiene...... V - 1 - - 1 II

Geschichte

der Berufs-

bildung...... V - - 1 - 1 I

```

2.

Didaktik und schulpraktische Ausbildung

```

Didaktik..... S 2 2 3 3 10 III

Unterrichts-

technologie

und Medien-

didaktik..... V 1 - - - 1 III

Ü - 1 1 - 2 III

Schulverwal-

tung......... S - 1 1 1 3 III

```

3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

```

Fachliche

Bildung...... S/Ü 7 7 3 3 20 I

Informatik... S/Ü - 2 2 - 4 II

Werkstätten-

Betriebslehre S 1 1 1 - 3 I

Fachdidaktik

mit schul-

praktischen

Übungen...... S/Ü 5 6 10 12 33 II

```

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

```

Politische

Bildung...... V - - 2 - 2 II

S - - - 1 1 II

Volkswirt-

schaftslehre. V 3 - - - 3 II

S - 1 - - 1 II

Betriebswirt-

schaftslehre. V 2 1 - - 3 II

S 1 1 - - 2 II

Sprech-

erziehung und

Sprachpflege. V 1 1 1 1 4 II

S 1 1 1 1 4 II

```

```

32 31 35 29 127

B. Freigegenstände: *1)

Erwachsenenbil-

dung............ V - - 1 - 1 II

S - - - 1 1 II

Lebende Fremd-

sprache......... S/Ü 2 2 2 2 8 (I)

Arbeitsstudien

(REFA).......... S - - 2 2 4 II

Schriftverkehr.. S 2 2 1 1 6 III

Aktuelle Fach-

gebiete......... V/S/Ü 2 2 2 2 8 (I-VI)

Berufspädagogi-

sche Tatsachen-

forschung....... Ü - 1 1 1 3 II

C. Unverbindliche Übungen: *1)

Leibesübungen... Ü 2 2 2 2 8 (IV a)

V = Vorlesung

S = Seminar

Ü = Übung

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der viersemestrige Studiengang für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufs als Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

1.

Humanwissenschaften

1.1. RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe Anlage II.

1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN

(ausgenommen Religionspädagogik)

Siehe Anlage II.

2.

Didaktik und schulpraktische Ausbildung

Didaktik; Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik;

Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik - Übungen:

Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß die gesamte Ausbildung auf die Erfordernisse jener berufsbildenden mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in welchen die Studierenden künftig unterrichten werden.

SCHULVERWALTUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der erforderlichen Kenntnis der verwaltungstechnischen und organisatorischen Probleme der einschlägigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und der hiefür einschlägigen Vorschriften und Problemlösungen.

Befähigung zur problemgerechten Durchführung praktischer Aufgaben.

Lehrstoff:

Klassenbildung, Lehrfächerverteilung, Stundenplan, Supplierung. Schulveranstaltungen.

Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten.

Administrative Erfordernisse im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung.

Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen.

Schulordnung und Hausordnung; Internatsordnung; Aufsichtspflicht.

Lehrer, Klassenvorstand, Kustos.

Verwaltung des Inventars und des Materials.

Lehrerkonferenzen.

Schülermitverwaltung, Schülervertreter;

Schulgemeinschaftsausschuß.

Führung der Amtsschriften.

Schülerfreifahrt und Schulbuchaktion.

Schriftverkehr des Lehrers mit den Dienstbehörden.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage II.

3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

FACHLICHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ergänzung und Erweiterung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Vermittlung eines umfassenden Überblicks über das gesamte Fachgebiet und Anpassung an den Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung.

Befähigung zur selbständigen fachlichen Weiterbildung.

Lehrstoff:

Wiederholung und Ergänzung der Grundlagen des jeweiligen Fachgebietes.

Vertiefung des fachlichen Wissens.

Querverbindung zu verwandten Fachgebieten.

Exemplarische Behandlung aktueller Themen des jeweiligen

Fachgebietes.

Anleitung zum Arbeiten mit der Fachliteratur.

Einschlägige Sicherheitsvorschriften.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist unter Bedachtnahme auf die von den Studierenden eingebrachten Vorkenntnisse in jenem Umfang und in jener Höhe zu vermitteln, die für den Unterricht in der betreffenden Fachgruppe und Fachrichtung gefordert werden muß.

Die Studierenden sollen systematisch zum selbständigen Erwerb des erweiterungs- und ergänzungsbedürftigen Fachwissens angeleitet und zur Erkenntnis der Notwendigkeit permanenter Weiterbildung geführt werden.

Von den zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden ist ein Teil entsprechend den Erfordernissen der einzelnen Fachgruppen und Fachrichtungen zur Vermittlung grundlegenden theoretischen Wissens und Könnens heranzuziehen, wobei die Studierenden verwandter Fachbereiche in diesen Unterrichtsveranstaltungen zusammenzufassen sind. Ebenso sind die Studierenden mit den für ihre Fachgebiete zeitgemäßen Technologien, bei Bedarf auch mit wichtigen berufsbezogenen Begriffen der für das betreffende Fachgebiet besonders bedeutsamen Fremdsprache(n), eingehend vertraut zu machen.

Zur Veranschaulichung sind bei Bedarf facheinschlägige Exkursionen durchzuführen.

Sofern in einzelnen Teilgebieten erforderlich, kann zu Ergänzung des Unterrichtes auch der Besuch außerschulischer Bildungsveranstaltungen organisiert werden.

Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' ist zu pflegen.

WERKSTÄTTEN-BETRIEBSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung eines umfassenden Einblicks in die pädagogische Funktion sowie den Aufbau und die Organisation der Schulwerkstätten und sonstiger Einrichtungen der praktischen Ausbildung in der Schule (Bauhöfe, Küchen, Lehrbars, Servierkunderäume ua.).

Lehrstoff:

Beschaffung von Maschinen und Material.

Verwaltung von Inventar und Material.

Allgemeine technisch-organisatorische Fragen:

Lehrplan, Planungsmeldung, Arbeitsvorbereitung, Auftragswesen, Kalkulation, Lieferpapiere, Abrechnung der Lieferungen und Leistungen. Sonderaufträge, Antrag und Verkauf.

Organisationsprogramme des praktischen Unterrichts.

Zwischenschulische Zusammenarbeit.

Mensch, Betriebsmittel, Arbeitsgegenstand.

Der Arbeitsablauf nach REFA.

Aufsichtspflicht in den Werkstätten und anderen Einrichtungen der praktischen Ausbildung. Unfallverhütung; Arbeitnehmerschutz.

Didaktische Grundsätze:

Die Vermittlung des Lehrstoffes ist praxisnahe, anschaulich sowie unter Bedachtnahme auf die künftige Unterrichtstätigkeit der einzelnen Studierenden zu gestalten. Nach Möglichkeit sind auch Besuche in verschiedenen Schulwerkstätten und anderen einschlägigen Einrichtungen der praktischen Ausbildung vorzusehen.

FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß die Ausbildung auf die Erfordernisse jener berufsbildenden mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in welchen die Studierenden künftig unterrichten werden.

Lehrstoff:

Siehe Anlage II.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß die Ausbildung auf die Erfordernisse jener berufsbildenden mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in welchen die Studierenden künftig unterrichten werden.

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

Politische Bildung; Politische Bildung-Seminar;

Volkswirtschaftslehre; Volkswirtschaftslehre-Seminar;

Betriebswirtschaftslehre; Betriebswirtschaftslehre-Seminar:

Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß insbesondere bei der stofflichen Schwerpunktsetzung und bei der Konstituierung der Seminargruppen auf die Vorkenntnisse der Studierenden und auf deren künftige Unterrichtstätigkeit an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Bedacht zu nehmen ist.

SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE

SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE - SEMINAR

Siehe Anlage II.

B. Freigegenstände

ERWACHSENENBILDUNG

ERWACHSENENBILDUNG - SEMINAR

Siehe Anlage II.

LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage II.

ARBEITSSTUDIEN (REFA)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten über die Grundlagen des modernen Arbeitsstudiums, insbesondere der Methoden einer wirtschaftlichen Arbeitsorganisation und einer menschengerechten Arbeitsgestaltung.

Lehrstoff:

Ziele, Grundlagen und Methoden des Arbeitsstudiums. Grundbegriffe der Betriebsorganisation.

Systemanalyse - Ablaufanalyse.

Grundlagen der Ergonomie.

Datenermittlung: Systeme vorbestimmter Zeiten; Technik der Beurteilung des Leistungsgrades; Technik der Zeitaufnahme; Berechnung von Prozeßzeiten; Ermittlung, Darstellung und Anwendung von Planzeiten; Erholungszeit; Verteilzeit.

Verfahren der Arbeitsgestaltung.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist auf der Grundlage des Systems REFA zu vermitteln und anhand facheinschlägiger Beispiele zu üben, wobei die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen in den Unterricht stets einzubeziehen sind.

Den notwendigen Querverbindungen mit anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere mit den Pflichtgegenständen „Volkswirtschaftslehre'', „Betriebswirtschaftslehre'' und „Werkstätten-Betriebslehre'' ist stets Beachtung zu schenken.

SCHRIFTVERKEHR

Siehe Anlage VI/1 mit der Maßgabe, daß es im ersten Absatz des Lehrstoffes anstelle von „Sprach- und Sprecherziehung'' „Sprecherziehung und Sprachpflege'' zu lauten hat.

INFORMATIK

Siehe Anlage II.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage II.

BERUFSPÄDAGOGISCHE TATSACHENFORSCHUNG

Siehe Anlage II.

C. Unverbindliche Übungen

Siehe Anlage II.

INFORMATIK

Siehe Anlage II


*1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I.

Anlage VII

Anlage VII


LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN GEWERBLICHEN

FACHUNTERRICHT (AUSGENOMMEN MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)

(viersemestrige Ausbildung)

I. STUNDENTAFEL

```

```

Art der Wochenstunden Gesamt- Lehrver-

Unterrichts- Semester stunden- pflich-

veranstaltung 1 2 3 4 zahl tungsgruppe

```

```

A. Pflichtgegenstände:

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspä-

dagogik...... V 1 1 1 1 4 I

S 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft. V 2 - - - 2 I

Unterrichts-

wissenschaft. V 1 1 - - 2 I

Erziehungs-

und unter-

richtswissen-

schaftliches

Seminar...... S - - 2 1 3 I

Pädagogische

Psychologie.. V 2 1 - - 3 I

Psychologi-

sches Seminar S - - 2 - 2 I

Pädagogische

Soziologie... V - 1 1 - 2 I

Betriebsso-

ziologie..... V - - - 1 1 I

Soziologi-

sches Seminar S - - - 2 2 I

Schulrecht... V - - 2 - 2 I

Schulrechtliches

Seminar...... S - - - 1 1 I

Biologische

Grundlagen

der Erziehung V 1 - - - 1 I

Gesundheits-

lehre, Schul-

und Arbeits-

hygiene...... V - 1 - - 1 II

Geschichte

der Berufs-

bildung...... V - - 1 - 1 I

```

2.

Didaktik und schulpraktische Ausbildung

```

Didaktik..... S 2 2 3 3 10 III

Unterrichts-

technologie

und Medien-

didaktik..... V 1 - - - 1 III

Ü - 1 1 - 2 III

Schulverwal-

tung......... S - 1 1 1 3 III

```

3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

```

Fachliche

Bildung...... S/Ü 7 7 3 3 20 I

Werkstätten-

Betriebslehre S 1 1 1 - 3 I

Fachdidaktik

mit schul-

praktischen

Übungen...... S/Ü 5 6 10 12 33 II

```

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

```

Politische

Bildung...... V - - 2 - 2 II

S - - - 1 1 II

Volkswirt-

schaftslehre. V 3 - - - 3 II

S - 1 - - 1 II

Betriebswirt-

schaftslehre. V 2 1 - - 3 II

S 1 1 - - 2 II

Sprech-

erziehung und

Sprachpflege. V 1 1 1 1 4 II

S 1 1 1 1 4 II

```

```

32 29 33 29 123

B. Freigegenstände:

Heimerziehung... S - 2 1 - 3 II

Erwachsenenbil-

dung............ V - - 1 - 1 II

S - - - 1 1 II

Lebende Fremd-

sprache......... S/Ü 2 2 2 2 8 (I)

Arbeitsstudien

(REFA).......... S - - 2 2 4 II

Schriftverkehr.. S 2 2 1 1 6 III

Informatik...... S - 2 2 - 4 II

Aktuelle Fach-

gebiete......... V/S/Ü 2 2 2 2 8 (I-VI)

Berufspädagogi-

sche Tatsachen-

forschung....... Ü - 1 1 1 3 II

C. Unverbindliche Übungen:

Leibesübungen... Ü 2 2 2 2 8 (IV a)

V = Vorlesung

S = Seminar

Ü = Übung

Anlage VII

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

Anlage VII


LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN GEWERBLICHEN

FACHUNTERRICHT (AUSGENOMMEN MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)

(viersemestriger Studiengang)

I. STUNDENTAFEL

```

```

Art der Wochenstunden Gesamt- Lehrver-

Unterrichts- Semester stunden- pflich-

veranstaltung 1 2 3 4 zahl tungsgruppe

```

```

A. Pflichtgegenstände:

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspä-

dagogik...... V 1 1 1 1 4 I

S 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft. V 2 - - - 2 I

Unterrichts-

wissenschaft. V 1 1 - - 2 I

Erziehungs-

und unter-

richtswissen-

schaftliches

Seminar...... S - - 2 1 3 I

Pädagogische

Psychologie.. V 2 1 - - 3 I

Psychologi-

sches Seminar S - - 2 - 2 I

Pädagogische

Soziologie... V - 1 1 - 2 I

Betriebsso-

ziologie..... V - - - 1 1 I

Soziologi-

sches Seminar S - - - 2 2 I

Schulrecht... V - - 2 - 2 I

Schulrechtliches

Seminar...... S - - - 1 1 I

Biologische

Grundlagen

der Erziehung V 1 - - - 1 I

Gesundheits-

lehre, Schul-

und Arbeits-

hygiene...... V - 1 - - 1 II

Geschichte

der Berufs-

bildung...... V - - 1 - 1 I

```

2.

Didaktik und schulpraktische Ausbildung

```

Didaktik..... S 2 2 3 3 10 III

Unterrichts-

technologie

und Medien-

didaktik..... V 1 - - - 1 III

Ü - 1 1 - 2 III

Schulverwal-

tung......... S - 1 1 1 3 III

```

3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

```

Fachliche

Bildung...... S/Ü 7 7 3 3 20 I

Informatik... S/Ü - 2 2 - 4 II

Werkstätten-

Betriebslehre S 1 1 1 - 3 I

Fachdidaktik

mit schul-

praktischen

Übungen...... S/Ü 5 6 10 12 33 II

```

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

```

Politische

Bildung...... V - - 2 - 2 II

S - - - 1 1 II

Volkswirt-

schaftslehre. V 3 - - - 3 II

S - 1 - - 1 II

Betriebswirt-

schaftslehre. V 2 1 - - 3 II

S 1 1 - - 2 II

Sprech-

erziehung und

Sprachpflege. V 1 1 1 1 4 II

S 1 1 1 1 4 II

```

```

32 31 35 29 127

B. Freigegenstände:

Heimerziehung... S - 2 1 - 3 II

Erwachsenenbil-

dung............ V - - 1 - 1 II

S - - - 1 1 II

Lebende Fremd-

sprache......... S/Ü 2 2 2 2 8 (I)

Arbeitsstudien

(REFA).......... S - - 2 2 4 II

Schriftverkehr.. S 2 2 1 1 6 III

Aktuelle Fach-

gebiete......... V/S/Ü 2 2 2 2 8 (I-VI)

Berufspädagogi-

sche Tatsachen-

forschung....... Ü - 1 1 1 3 II

C. Unverbindliche Übungen:

Leibesübungen... Ü 2 2 2 2 8 (IV a)

V = Vorlesung

S = Seminar

Ü = Übung

Anlage VII

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.

Anlage VII

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Studiengang für den gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.

Anlage VII

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

1.

Humanwissenschaften

1.1. RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe Anlage II.

Anlage VII

1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN

(ausgenommen Religionspädagogik)

Siehe Anlage II.

Anlage VII

2.

Didaktik und schulpraktische Ausbildung

Didaktik; Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik;

Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik - Übungen:

Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß die gesamte Ausbildung auf die Erfordernisse jener berufsbildenden mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in welchen die Studierenden künftig unterrichten werden.

Anlage VII

SCHULVERWALTUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der erforderlichen Kenntnis der verwaltungstechnischen und organisatorischen Probleme der einschlägigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und der hiefür einschlägigen Vorschriften und Problemlösungen.

Befähigung zur problemgerechten Durchführung praktischer Aufgaben.

Lehrstoff:

Klassenbildung, Lehrfächerverteilung, Stundenplan, Supplierung. Schulveranstaltungen.

Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten.

Administrative Erfordernisse im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung.

Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen.

Schulordnung und Hausordnung; Internatsordnung; Aufsichtspflicht.

Lehrer, Klassenvorstand, Kustos.

Verwaltung des Inventars und des Materials.

Lehrerkonferenzen.

Schülermitverwaltung, Schülervertreter;

Schulgemeinschaftsausschuß.

Führung der Amtsschriften.

Schülerfreifahrt und Schulbuchaktion.

Schriftverkehr des Lehrers mit den Dienstbehörden.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage II.

Anlage VII

3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

FACHLICHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ergänzung und Erweiterung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Vermittlung eines umfassenden Überblicks über das gesamte Fachgebiet und Anpassung an den Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung.

Befähigung zur selbständigen fachlichen Weiterbildung.

Lehrstoff:

Wiederholung und Ergänzung der Grundlagen des jeweiligen Fachgebietes.

Vertiefung des fachlichen Wissens.

Querverbindung zu verwandten Fachgebieten.

Exemplarische Behandlung aktueller Themen des jeweiligen

Fachgebietes.

Anleitung zum Arbeiten mit der Fachliteratur.

Einschlägige Sicherheitsvorschriften.

Didaktische Grundsätze:

Erarbeitung der Grundlagen im Seminar.

Behandlung der speziellen Fachfragen durch Gruppenarbeit und Referate.

Nach Möglichkeit sind facheinschlägige Exkursionen zu

veranstalten.

Aneignung praktischer Fertigkeiten in Übungen.

Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' ist zu pflegen.

Anlage VII

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)
3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

FACHLICHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ergänzung und Erweiterung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Vermittlung eines umfassenden Überblicks über das gesamte Fachgebiet und Anpassung an den Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung.

Befähigung zur selbständigen fachlichen Weiterbildung.

Lehrstoff:

Wiederholung und Ergänzung der Grundlagen des jeweiligen Fachgebietes.

Vertiefung des fachlichen Wissens.

Querverbindung zu verwandten Fachgebieten.

Exemplarische Behandlung aktueller Themen des jeweiligen

Fachgebietes.

Anleitung zum Arbeiten mit der Fachliteratur.

Einschlägige Sicherheitsvorschriften.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist unter Bedachtnahme auf die von den Studierenden eingebrachten Vorkenntnisse in jenem Umfang und in jener Höhe zu vermitteln, die für den Unterricht in der betreffenden Fachgruppe und Fachrichtung gefordert werden muß.

Die Studierenden sollen systematisch zum selbständigen Erwerb des erweiterungs- und ergänzungsbedürftigen Fachwissens angeleitet und zur Erkenntnis der Notwendigkeit permanenter Weiterbildung geführt werden.

Von den zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden ist ein Teil entsprechend den Erfordernissen der einzelnen Fachgruppen und Fachrichtungen zur Vermittlung grundlegenden theoretischen Wissens und Könnens heranzuziehen, wobei die Studierenden verwandter Fachbereiche in diesen Unterrichtsveranstaltungen zusammenzufassen sind. Ebenso sind die Studierenden mit den für ihre Fachgebiete zeitgemäßen Technologien, bei Bedarf auch mit wichtigen berufsbezogenen Begriffen der für das betreffende Fachgebiet besonders bedeutsamen Fremdsprache(n), eingehend vertraut zu machen.

Zur Veranschaulichung sind bei Bedarf facheinschlägige Exkursionen durchzuführen.

Sofern in einzelnen Teilgebieten erforderlich, kann zu Ergänzung des Unterrichtes auch der Besuch außerschulischer Bildungsveranstaltungen organisiert werden.

Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' ist zu pflegen.

Anlage VII

WERKSTÄTTEN - BETRIEBSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung eines umfassenden Einblicks in die pädagogische Funktion sowie den Aufbau und die Organisation der Schulwerkstätten.

Lehrstoff:

Beschaffung von Maschinen und Material.

Verwaltung von Inventar und Material.

Allgemeine technisch-organisatorische Fragen:

Lehrplan, Planungsmeldung, Arbeitsvorbereitung, Auftragswesen, Kalkulation, Lieferpapiere, Abrechnung der Lieferungen und Leistungen. Sonderaufträge, Antrag und Verkauf.

Organisationsprogramme des praktischen Unterrichts:

Grundausbildung, Einzelstück, Klein- und Großserie, zwischenschulische Zusammenarbeit.

Mensch, Betriebsmittel, Arbeitsgegenstand.

Der Arbeitsablauf nach REFA.

Aufsichtspflicht in den Werkstätten, Unfallverhütung;

Arbeitnehmerschutzgesetz.

Didaktische Grundsätze:

Die Vermittlung des Lehrstoffes ist praxisnahe und anschaulich zu gestalten, wobei insbesondere auch Besuche in verschiedenen Schulwerkstätten vorzusehen sind.

Anlage VII

FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß die Ausbildung auf die Erfordernisse jener berufsbildenden mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in welchen die Studierenden künftig unterrichten werden.

Lehrstoff:

Siehe Anlage II.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß die Ausbildung auf die Erfordernisse jener berufsbildenden mittleren und höheren Schulen abzustellen ist, in welchen die Studierenden künftig unterrichten werden.

Anlage VII

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

Politische Bildung; Politische Bildung-Seminar;

Volkswirtschaftslehre; Volkswirtschaftslehre-Seminar;

Betriebswirtschaftslehre; Betriebswirtschaftslehre-Seminar:

Siehe Anlage II mit der Maßgabe, daß insbesondere bei der stofflichen Schwerpunktsetzung und bei der Konstituierung der Seminargruppen auf die Vorkenntnisse der Studierenden und auf deren künftige Unterrichtstätigkeit an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Bedacht zu nehmen ist.

Anlage VII

SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE

SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE - SEMINAR

Siehe Anlage II.

Anlage VII

B. Freigegenstände

HEIMERZIEHUNG

Siehe Anlage II.

Anlage VII

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

ERWACHSENENBILDUNG

ERWACHSENENBILDUNG - SEMINAR

Siehe Anlage II.

Anlage VII

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage II.

Anlage VII

ARBEITSSTUDIEN (REFA)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten über die Grundlagen des modernen Arbeitsstudiums, insbesondere der Methoden einer wirtschaftlichen Arbeitsorganisation und einer menschengerechten Arbeitsgestaltung.

Lehrstoff:

Ziele, Grundlagen und Methoden des Arbeitsstudiums. Grundbegriffe der Betriebsorganisation.

Systemanalyse - Ablaufanalyse.

Grundlagen der Ergonomie.

Datenermittlung: Systeme vorbestimmter Zeiten; Technik der Beurteilung des Leistungsgrades; Technik der Zeitaufnahme; Berechnung von Prozeßzeiten; Ermittlung, Darstellung und Anwendung von Planzeiten; Erholungszeit; Verteilzeit.

Verfahren der Arbeitsgestaltung.

Didaktische Grundsätze:

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