Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 4. April 1984 über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-09-12
Status Aufgehoben · 1999-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Anlage IX

TRAINING DES LEHRVERHALTENS AUS KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, das eigene Lehrverhalten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Humanwissenschaften und der Didaktik der einzelnen Unterrichtsgegenstände zu gestalten, kritisch zu beurteilen und gegebenenfalls zu ändern.

Lehrstoff:

Das konkrete Lehrverhalten und seine Analysen als Vorbereitung zu Lehrübungen.

Beseitigung von Schwierigkeiten und Mängeln beim Unterrichten.

Intensiv-Training (Mikro-Training).

Beobachtung und Selbstbeobachtung.

Didaktische Grundsätze:

Neben der Vorbereitung von Schulbesuchen und Lehrübungen sollen die in der schulpraktischen Ausbildung festgestellten und diskutierten Mängel und Schwierigkeiten durch gezielte Übungen (Einsatz von Fernsehkameras, Videorecordern, Beobachtung durch Mitstudierende) beseitigt werden. Dabei können Vortragende und Mitstudierende Beratungsfunktion übernehmen.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

TRAINING DES LEHRVERHALTENS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, das eigene Lehrverhalten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Humanwissenschaften und der Didaktik der einzelnen Unterrichtsgegenstände zu gestalten, kritisch zu beurteilen und gegebenenfalls zu ändern.

Lehrstoff:

Das konkrete Lehrverhalten und seine Analysen als Vorbereitung zu Lehrübungen.

Beseitigung von Schwierigkeiten und Mängeln beim Unterrichten.

Intensiv-Training (Mikro-Training).

Beobachtung und Selbstbeobachtung.

Didaktische Grundsätze:

Neben der Vorbereitung von Schulbesuchen und Lehrübungen sollen die in der schulpraktischen Ausbildung festgestellten und diskutierten Mängel und Schwierigkeiten durch gezielte Übungen (Einsatz von Fernsehkameras, Videorecordern, Beobachtung durch Mitstudierende) beseitigt werden. Dabei können Vortragende und Mitstudierende Beratungsfunktion übernehmen.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

31.
  1. 1990 (1. Semester)
31.
  1. 1991 (2. Semester)
31.
  1. 1991 (3. Semester)
31.
  1. 1992 (4. Semester)

TRAINING DES LEHRVERHALTENS AUS MASCHINSCHREIBEN

Siehe den Pflichtgegenstand „Training des Lehrverhaltens aus Kurzschrift''.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

31.
  1. 1990 (1. Semester)
31.
  1. 1991 (2. Semester)
31.
  1. 1991 (3. Semester)
31.
  1. 1992 (4. Semester)

TRAINING DES LEHRVERHALTENS AUS STENOTYPIE, PHONOTYPIE UND

TEXTVERARBEITUNG

Siehe den Pflichtgegenstand „Training des Lehrverhaltens aus Kurzschrift''.

Anlage IX

3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung überblicksmäßiger Kenntnis der Betriebswirtschaftslehre, wie sie für die Erteilung eines praxisbezogenen Unterrichts in Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung erforderlich ist.

Kenntnisvermittlung über Betriebsaufbau und Betriebsgeschehen sowie über die Beziehungen des Betriebes zur Außenwelt.

Befähigung, in einem Betrieb anfallende Schriftstücke abfassen zu können; Vertrautheit mit modernen Entwicklungen im Schriftverkehr.

Lehrstoff:

Betriebswirtschaftliche Grundlagen:

Der Betrieb, Aufgaben und Arten, Überblick über die Betriebsfaktoren. Die Unternehmung, rechtliche Grundlagen (Kaufmann, Handelsregister, Firma), Überblick über Unternehmensformen.

Beschaffung und Absatz:

Der Kaufvertrag, rechtliche Grundlagen, Inhalt, Anbahnung des Kaufvertrages einschließlich Schriftverkehr.

Abschluß des Kaufvertrages einschließlich Schriftverkehr, Lieferung einschließlich Schriftverkehr.

Zahlung (Barzahlung, Überweisung, Scheck) einschließlich

Schriftverkehr.

Der Wechsel einschließlich Schriftverkehr.

Die vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrages einschließlich Schriftverkehr (Lieferverzug, Annahmeverzug, Mängelrüge, Zahlungsverzug).

Der Außenhandel einschließlich Schriftverkehr (Bedeutung des Außenhandels, Besonderheiten des Kaufvertrages, Zahlungsformen, Zoll- und Zollverfahren).

Grundzüge des Rechnungswesens.

Schriftverkehr mit Ämtern, Behörden und Berufsvertretungen.

Die Finanzierung der Unternehmung:

Begriff und Arten der Finanzierung.

Geld- und Kapitalmarkt.

Wertpapiere.

Die Leistungserstellung:

Erstellung von Sachleistungen.

Erstellung von Dienstleistungen.

Kreditinstitute, Geschäfte der Kreditinstitute.

Schriftverkehr mit Kreditinstituten.

Transportbetriebe, Versicherungsbetriebe.

Schriftverkehr mit Dienstleistungsbetrieben.

Menschenführung im Betrieb:

Führungsstile.

Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt, Mitarbeitermotivation. Schriftverkehr zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Grundzüge der Betriebsorganisation.

Didaktische Grundsätze:

Die theoretischen Begriffe sind anhand von Beispielen und Unterlagen aus der Praxis zu erarbeiten, wobei die berufliche Ausbildung und die Berufspraxis der Lehrgangsteilnehmer zu berücksichtigen sind.

In den Mittelpunkt des betriebswirtschaftlichen Unterrichtes ist der Schriftverkehr zu stellen, dem alle anderen Teilgebiete unterzuordnen sind.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)
3.

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung überblicksmäßiger Kenntnis der Betriebswirtschaftslehre, wie sie für die Erteilung eines praxisbezogenen Unterrichts in Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung erforderlich ist.

Kenntnisvermittlung über Betriebsaufbau und Betriebsgeschehen sowie über die Beziehungen des Betriebes zur Außenwelt.

Befähigung, in einem Betrieb anfallende Schriftstücke abfassen zu können; Vertrautheit mit modernen Entwicklungen im Schriftverkehr.

Lehrstoff:

Betriebswirtschaftliche Grundlagen:

Der Betrieb, Aufgaben und Arten, Überblick über die Betriebsfaktoren. Die Unternehmung, rechtliche Grundlagen (Kaufmann, Handelsregister, Firma), Überblick über Unternehmensformen.

Beschaffung und Absatz:

Der Kaufvertrag, rechtliche Grundlagen, Inhalt, Anbahnung des Kaufvertrages einschließlich Schriftverkehr.

Abschluß des Kaufvertrages einschließlich Schriftverkehr, Lieferung einschließlich Schriftverkehr.

Zahlung (Barzahlung, Überweisung, Scheck) einschließlich

Schriftverkehr.

Der Wechsel einschließlich Schriftverkehr.

Die vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrages einschließlich Schriftverkehr (Lieferverzug, Annahmeverzug, Mängelrüge, Zahlungsverzug).

Der Außenhandel einschließlich Schriftverkehr (Bedeutung des Außenhandels, Besonderheiten des Kaufvertrages, Zahlungsformen, Zoll- und Zollverfahren).

Grundzüge des Rechnungswesens.

Schriftverkehr mit Ämtern, Behörden und Berufsvertretungen.

Die Finanzierung der Unternehmung:

Begriff und Arten der Finanzierung.

Geld- und Kapitalmarkt.

Wertpapiere.

Die Leistungserstellung:

Erstellung von Sachleistungen.

Erstellung von Dienstleistungen.

Kreditinstitute, Geschäfte der Kreditinstitute.

Schriftverkehr mit Kreditinstituten.

Transportbetriebe, Versicherungsbetriebe.

Schriftverkehr mit Dienstleistungsbetrieben.

Menschenführung im Betrieb:

Führungsstile.

Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt, Mitarbeitermotivation. Schriftverkehr zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Grundzüge der Betriebsorganisation.

Didaktische Grundsätze:

Die theoretischen Begriffe sind anhand von Beispielen und Unterlagen aus der Praxis zu erarbeiten, wobei die berufliche Ausbildung und die Berufspraxis der Studierenden zu berücksichtigen sind.

In den Mittelpunkt des betriebswirtschaftlichen Unterrichtes ist der Schriftverkehr zu stellen, dem alle anderen Teilgebiete unterzuordnen sind.

Anlage IX

KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung zur Beherrschung des Systemaufbaus der Kurzschrift (Wiener Urkunde 1968) sowie zur Beherrschung der Vorbildschrift.

Befähigung, mindestens 160 Silben pro Minute zu schreiben. Befähigung, eigene und fremde Stenogramme zu lesen.

Vermittlung von Kenntnissen über Entstehung und Entwicklung der Kurzschrift.

Lehrstoff:

Verkehrsschrift und Eilschrift.

Redeschrift.

Systemtraining.

Schnellschrift-Praxis.

Überblick über die Entstehung der Kurzschrift; Entwicklung der Deutschen Einheitskurzschrift.

Die Wiener Urkunde 1968.

Didaktische Grundsätze:

Beim Erarbeiten der drei Teile der Kurzschrift sind die Studierenden mit der Systemurkunde genauestens vertraut zu machen. Im Systemtraining soll die Kenntnis der Dreiteilung der Wiener Urkunde in Theorie und Praxis perfektioniert werden. Parallel zur Erarbeitung der einzelnen Paragraphen der Systemurkunde sind die entsprechenden praktischen Übungen durchzuführen. Dabei ist besonders schwierigen Kapiteln der Systemurkunde der Vorzug zu geben.

Zur Pflege der Schrift sind zielgerichtete Übungen durchzuführen (Tafelschrift). In der Schnellschrift-Praxis ist die Anwendung der Eilschrift und der Redeschrift zu perfektionieren. Bei der Erarbeitung der Bildungsinhalte ist einschlägige Fachliteratur zu verwenden (zB Fachzeitschriften, Kurzschrift-Wörterbücher, Kommentare usw.).

In der Geschichte der Kurzschrift sind lediglich Marksteine der Entwicklung sowie der Weg zur Wiener Urkunde 1968 hervorzuheben.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung zur Beherrschung des Systemaufbaus der Kurzschrift (Wiener Urkunde 1968) sowie zur Beherrschung der Vorbildschrift.

Befähigung, mindestens 150 Silben pro Minute zu schreiben. Befähigung, eigene und fremde Stenogramme zu lesen.

Befähigung zur Beherrschung der Kurzschrift als Notiz- und Konzeptschrift.

Vermittlung von Kenntnissen über Entstehung und Entwicklung der Kurzschrift.

Lehrstoff:

Verkehrsschrift und Eilschrift.

Systemtraining.

Kurzschrift als Notiz- und Konzeptschrift.

Schnellschrift-Praxis.

Überblick über die Entstehung der Kurzschrift; Entwicklung der Deutschen Einheitskurzschrift.

Die Wiener Urkunde 1968.

Didaktische Grundsätze:

Beim Erarbeiten der Kurzschrift sind die Studierenden mit der Systemurkunde genauestens vertraut zu machen.

Im Systemtraining soll die Kenntnis der Systemurkunde vertieft werden, wobei parallel zur Erarbeitung der einzelnen Paragraphen der Systemurkunde die entsprechenden praktischen Übungen durchzuführen sind. Hiebei ist besonders schwierigen Kapiteln der Vorzug zu geben.

Bei der Erarbeitung der Kurzschrift als Notiz- und Konzeptschrift ist auf die korrekte Erfassung von Inhalten und auf das Erkennen von wesentlichen Sinnzusammenhängen besonderer Wert zu legen.

In der Schnellschrift-Praxis ist die Anwendung der Eilschrift unter Einbeziehung wichtiger Kürzungen aus der Redeschrift zu perfektionieren.

Zur Pflege der Schrift sind zielgerichtete Übungen durchzuführen (Tafelschrift als Vorbildschrift).

Bei der Erarbeitung sämtlicher Bildungsinhalte ist einschlägige Fachliteratur zu verwenden (zB Fachzeitschriften, Kurzschrift-Wörterbücher, Kommentare usw.). In der Geschichte der Kurzschrift sind lediglich Marksteine der Entwicklung sowie der Weg zur Wiener Urkunde 1968 hervorzuheben.

Anlage IX

MASCHINSCHREIBEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, mindestens 2600 Reinanschläge in 10 Minuten abzuschreiben sowie mindestens 80 Silben pro Minute nach Ansage zu schreiben.

Befähigung, Schriftstücke unter Berücksichtigung der entsprechenden ÖNORMEN anzufertigen.

Befähigung, die wesentlichen Bestandteile der Schreibmaschine und deren Funktionsweise zu kennen.

Vermittlung von Kenntnissen über die Entwicklung der Schreibmaschine.

Lehrstoff:

Schreiben nach Vorlage und Diktat.

Formrichtiges Schreiben fortlaufender Texte, gegliederter Texte, Briefe, Tabellen, Verträge, Karteikarten, ein- und mehrseitiger Schriftstücke.

Reinschriften handschriftlicher Manuskripte.

Anfertigen von Schriftstücken nach Konzepten.

Ausfüllen von Formularen.

Formale Gestaltung von Protokollen.

Durchschläge.

Korrekturmöglichkeiten.

Beschriften von Matrizen (einschließlich Korrektur). Zweckmäßige Hand- und Armgymnastik für Maschinschreiben. Überblick über die historische Entwicklung der Schreibmaschine.

Funktionen der Bestandteile und Einrichtungen der Schreibmaschinen gängiger Fabrikate. Pflege der Schreibmaschine.

Didaktische Grundsätze:

Bei allen praktischen Arbeiten ist auf die richtige Körper-, Arm- und Handhaltung zu achten.

Als Themen sind Texte aus der Praxis zu verwenden.

Auf die Brauchbarkeit (Unterschriftsreife) aller Schriftstücke ist besonderer Wert zu legen.

Bei der Besprechung der Entwicklung der Schreibmaschine ist der Anteil Österreichs besonders hervorzuheben. Hiebei ist nach Möglichkeit eine Ergänzung der Anschaulichkeit durch Besuch entsprechender Sammlungen und Museen zu bieten.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den Pflichtgegenständen „Betriebswirtschaftslehre'' (besonders zu den Lehrstoffkapiteln des Schriftverkehrs) und „Bürotechnik und Büroorganisation'' sind herzustellen.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

MASCHINSCHREIBEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, mindestens 2600 Reinanschläge in 10 Minuten abzuschreiben sowie mindestens 80 Silben pro Minute nach Ansage zu schreiben.

Befähigung, Schriftstücke unter Berücksichtigung der entsprechenden ÖNORMEN anzufertigen.

Befähigung, die wesentlichen Bestandteile der Schreibmaschine und deren Funktionsweise zu kennen.

Vermittlung von Kenntnissen über die Entwicklung der Schreibmaschine.

Lehrstoff:

Schreiben nach Vorlage und Diktat.

Formrichtiges Schreiben fortlaufender Texte, gegliederter Texte, Briefe, Tabellen, Verträge, Karteikarten, ein- und mehrseitiger Schriftstücke.

Reinschriften handschriftlicher Manuskripte.

Anfertigen von Schriftstücken nach Konzepten.

Ausfüllen von Formularen.

Formale Gestaltung von Protokollen.

Durchschläge.

Korrekturmöglichkeiten.

Beschriften von Matrizen (einschließlich Korrektur). Zweckmäßige Hand- und Armgymnastik für Maschinschreiben. Überblick über die historische Entwicklung der Schreibmaschine.

Funktionen der Bestandteile und Einrichtungen der Schreibmaschinen gängiger Fabrikate. Pflege der Schreibmaschine.

Didaktische Grundsätze:

Bei allen praktischen Arbeiten ist auf die richtige Körper-, Arm- und Handhaltung zu achten.

Als Themen sind Texte aus der Praxis zu verwenden.

Auf die Brauchbarkeit (Unterschriftsreife) aller Schriftstücke ist besonderer Wert zu legen.

Bei der Besprechung der Entwicklung der Schreibmaschine ist der Anteil Österreichs besonders hervorzuheben. Hiebei ist nach Möglichkeit eine Ergänzung der Anschaulichkeit durch Besuch entsprechender Sammlungen und Museen zu bieten.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen sind herzustellen.

Anlage IX

STENOTYPIE, PHONOTYPIE UND

TEXTVERARBEITUNG

(einschließlich besonderer Sprechtechnik für Stenotypie und

Phonotypie)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, eigene sowie fremde Stenogramme und Phonogramme zu übertragen.

Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Aufbau, Einsatz, Arbeitsweise und Organisation der Textverarbeitung.

Befähigung zur Anfertigung von Schriftstücken mit Hilfe von Textbausteinen.

Befähigung zur Beherrschung der besonderen Sprechtechnik für Stenotypie und Phonotypie unter Berücksichtigung der entsprechenden

ÖNORMEN.

Lehrstoff:

Übertragen von mustergültig gekürzten stenographischen Vorlagen und vorbildlichen Phonogrammen.

Übertragen von eigenen und fremden Stenogrammen.

Formrichtiges Gestalten von Schriftstücken aller Art nach

Phonogramm und Stenogramm.

Arbeiten an Textverarbeitungsgeräten.

Anfertigen von Schriftstücken mit Hilfe von Textbausteinen.

Diktierübungen für Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie und Phonotypie.

Diktate mit gleichbleibender und wechselnder Geschwindigkeit. Besprechung von Tonträgern.

Didaktische Grundsätze:

Bei den Übungen ist insbesondere auch der für die Phonotypie typische Arbeitsrhythmus zu erarbeiten.

Als Themen sind Texte aus der Praxis zu verwenden.

Auf die Brauchbarkeit aller Schriftstücke im Hinblick auf die Praxis ist besonderer Wert zu legen.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere auch zu den Pflichtgegenständen „Einführung in die Datenverarbeitung'' und „Bürotechnik und Büroorganisation'' sind herzustellen.

Die Arbeiten in der Textbearbeitung und Textverarbeitung sind praxisgemäß durchzuführen.

Bei der Diktantenschulung sind die „Richtlinien für Phonotypie'' zu verwenden.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

STENOTYPIE, PHONOTYPIE UND DATENTYPIE

(einschließlich besonderer Sprechtechnik für Stenotypie

und Phonotypie)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, eigene sowie fremde Stenogramme und Phonogramme zu übertragen.

Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Aufbau, Einsatz, Arbeitsweise und Organisation der herkömmlichen Textverarbeitung.

Befähigung zur Beherrschung der besonderen Sprechtechnik für Stenotypie und Phonotypie unter Berücksichtigung der entsprechenden

ÖNORMEN.

Vermittlung grundlegender Kenntnisse über die Arten der Datenerfassung, ihre Bedeutung und ihre Organisation in der Praxis.

Lehrstoff:

Übertragen von mustergültig gekürzten stenographischen Vorlagen und vorbildlichen Phonogrammen.

Übertragen von eigenen und fremden Stenogrammen.

Formrichtiges Gestalten von Schriftstücken aller Art nach

Stenogramm und Phonogramm.

Diktierübungen für Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie und Phonotypie.

Diktate mit gleichbleibender und wechselnder Geschwindigkeit. Besprechen von Tonträgern.

Übungen zur Datenerfassung unter besonderer Berücksichtigung numerischer Daten und der ausgelagerten Zehner-Tastatur.

Didaktische Grundsätze:

Bei den Übungen ist insbesondere der für die Stenotypie und Phonotypie typische Arbeitsrhythmus zu erarbeiten.

Als Themen sind Texte aus der Praxis zu verwenden.

Auf die Brauchbarkeit aller Schriftstücke im Hinblick auf die Praxis ist besonderer Wert zu legen.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen sind herzustellen.

Die Arbeiten in der herkömmlichen Textbearbeitung und Textverarbeitung sind praxisgemäß durchzuführen.

Bei der Diktantenschulung sind die „Richtlinien für Phonotypie'' zu verwenden.

Die Übungen im Bereich der Datentypie sind praxisorientiert unter Einsatz des Computers durchzuführen.

Anlage IX

EINFÜHRUNG IN DIE DATENVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Aufbau, Einsatz, Arbeitsweise und Organisation der elektronischen Datenverarbeitung.

Befähigung zum Erkennen der Organisationsprobleme bei Einführung und Benützung eines Datenverarbeitungssystems.

Weckung des Verständnisses für die Bedeutung der Datenverarbeitung für die Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung.

Lehrstoff:

Grundlagen der Datenverarbeitung:

Anwendungsgebiete der Datenverarbeitung; Grundbegriffe (zB System, Information, Daten, Verschlüsselung).

Aufbau der Datenverarbeitungssysteme:

Zentraleinheit und Peripherie (Ein- und Ausgabegeräte, externe Speicher unter Berücksichtigung der dazugehörigen Datenträger, Dialoggeräte). Geräte zur Datenerfassung. Datensicherung und Datenschutz.

Zusammenhang zwischen Datenverarbeitung und Textverarbeitung.

Didaktische Grundsätze:

Die Grundlagen der Datenverarbeitung sind nur insoweit zu behandeln, als sie für das Verständnis der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems unbedingt erforderlich sind. Die gleichen Grundsätze sind auch hinsichtlich der Vermittlung der Kenntnis des Aufbaus der Datenverarbeitungssysteme und der Geräte zur Datenerfassung anzuwenden. Weitere Ausführungen sind jeweils auf das Wesentliche zu beschränken.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den Pflichtgegenständen „Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung'' sowie „Bürotechnik und Büroorganisation'' sind herzustellen.

Zur Veranschaulichung des Unterrichtes sind nach Möglichkeit Exkursionen zu einschlägigen Betrieben, Ausstellungen, Messen ua. durchzuführen.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

INFORMATIK

Siehe Anlage II

Anlage IX

BÜROTECHNIK UND BÜROORGANISATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnisvermittlung über die Arten der Schreibmaschine, über Diktiergeräte, Geräte zur Textbearbeitung und Textverarbeitung, Vervielfältigungsgeräte und Vervielfältigungsmittel sowie über andere Büromaschinen und Büroorganisationsmittel.

Befähigung zur praktischen Verwendung dieser Geräte sowie zum Erkennen der Einsatzmöglichkeiten von Büromaschinen und Organisationsmitteln zur rationellen Abwicklung der Büro- und Verwaltungsarbeit.

Weckung des Verständnisses für die Probleme der Arbeitsplatzgestaltung.

Lehrstoff:

Arten der Schreibmaschinen und deren Funktion. Eignung der einzelnen Arten und Typen für Schule und Praxis.

Diktiergeräte und Zubehör sowie deren Funktion. Möglichkeiten des Einsatzes der verschiedenen Arten in Schule und Praxis.

Papiersorten und Papierformate.

Vervielfältigungsgeräte und Vervielfältigungsmittel, zB Spirit-Umdruck, Schablonendruck, Büro-Offsetdruck mit Zusatzgeräten. Kopierverfahren und Kopiergeräte. Herstellung von Overhead-Transparenten.

Arbeitsplatzgestaltung.

Grundzüge der Büroorganisation; Organisationshilfsmittel.

Archiv, Registratur, Karteiwesen, Mikrofilm.

Fernsprecher, Fernschreiber, elektronische Textkommunikation (zB Telekopier- und Teletextgeräte sowie deren Zusatzgeräte).

Geräte und Hilfsmittel zur Postbearbeitung und Postabfertigung. Geräte zur Textbearbeitung und Textverarbeitung.

Geräte und Hilfsmittel zur Planung und Terminüberwachung. Bürotechnische Kleingeräte.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Geräte für eine moderne Büroorganisation zu behandeln.

Zur Veranschaulichung des Unterrichtes sind nach Möglichkeit Exkursionen zu einschlägigen Betrieben, Ausstellungen, Messen ua. durchzuführen.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den Pflichtgegenständen „Betriebswirtschaftslehre'', „Einführung in die Datenverarbeitung'' sowie „Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung'' sind herzustellen.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

BÜROORGANISATION UND BÜROTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnisvermittlung über die Arten der Schreibmaschine, über Diktiergeräte, Geräte zur Textbearbeitung und Textverarbeitung, Vervielfältigungsgeräte und Vervielfältigungsmittel sowie über andere Büromaschinen und Büroorganisationsmittel.

Befähigung zur praktischen Verwendung dieser Geräte sowie zum Erkennen der Einsatzmöglichkeiten von Büromaschinen und Organisationsmitteln zur rationellen Abwicklung der Büro- und Verwaltungsarbeit.

Weckung des Verständnisses für die Probleme der Arbeitsplatzgestaltung.

Lehrstoff:

Arten der Schreibmaschinen und deren Funktion. Eignung der einzelnen Arten und Typen für Schule und Praxis.

Diktiergeräte und Zubehör sowie deren Funktion. Möglichkeiten des Einsatzes der verschiedenen Arten in Schule und Praxis.

Papiersorten und Papierformate.

Vervielfältigungsgeräte und Vervielfältigungsmittel, zB Spirit-Umdruck, Schablonendruck, Büro-Offsetdruck mit Zusatzgeräten. Kopierverfahren und Kopiergeräte. Herstellung von Overhead-Transparenten.

Arbeitsplatzgestaltung.

Grundzüge der Büroorganisation; Organisationshilfsmittel.

Archiv, Registratur, Karteiwesen, Mikrofilm.

Fernsprecher, Fernschreiber, elektronische Textkommunikation (zB Telekopier- und Teletextgeräte sowie deren Zusatzgeräte).

Geräte und Hilfsmittel zur Postbearbeitung und Postabfertigung. Geräte zur Textbearbeitung und Textverarbeitung.

Geräte und Hilfsmittel zur Planung und Terminüberwachung. Bürotechnische Kleingeräte.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der Geräte für eine moderne Büroorganisation sowie für eine ergonomisch richtige Arbeitsplatzgestaltung zu behandeln.

Zur Veranschaulichung des Unterrichtes sind nach Möglichkeit Exkursionen zu einschlägigen Betrieben, Ausstellungen, Messen ua. durchzuführen.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen sind herzustellen.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

FACHDIDAKTIK DER KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, aufbauend auf den in der humanwissenschaftlichen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten den Unterricht in Kurzschrift selbständig, didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

Befähigung, zu methodischen Problemen kritisch Stellung zu nehmen.

Lehrstoff:

Analyse und Interpretation der einschlägigen Lehrpläne.

Grundlagen eines altersgemäßen Kurzschriftunterrichtes. Lehrstoffverteilung. Planung von Unterrichtseinheiten und Lernphasen.

Methodische Probleme des Kurzschriftunterrichtes.

Verwendung von Lehr- und Lernmitteln sowie Auswahl und Aufbau von Texten.

Tafelschrift und Tafelbild.

Sicherung des Unterrichtsertrages (insbesondere Fehlerdiagnose und Fehlerbehebung).

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.

Einführung in die Fachliteratur.

Vorbereitung und Auswertung von Exkursionen und Lehrausgängen.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist besonderes Gewicht auf die unmittelbare Verwertbarkeit im Kurzschriftunterricht zu legen.

Die Querverbindungen zu anderen einschlägigen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den Pflichtgegenständen der Didaktik und der schulpraktischen Ausbildung sowie der Fachwissenschaft, sind besonders zu pflegen und zu nützen.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

FACHDIDAKTIK DER KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, aufbauend auf den in der humanwissenschaftlichen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten den Unterricht in Kurzschrift selbständig, didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

Befähigung, zu methodischen Problemen kritisch Stellung zu nehmen.

Lehrstoff:

Analyse und Interpretation der einschlägigen Lehrpläne.

Grundlagen eines altersgemäßen Kurzschriftunterrichtes. Lehrstoffverteilung. Planung von Unterrichtseinheiten und Lernphasen. Übungen zur Gestaltung des Unterrichtes im aktiven Stenographieren (Verwendung der Kurzschrift als Notiz- und Konzeptschrift).

Methodische Probleme des Kurzschriftunterrichtes.

Verwendung von Lehr- und Lernmitteln sowie Auswahl und Aufbau von Texten.

Tafelschrift und Tafelbild.

Sicherung des Unterrichtsertrages (insbesondere Fehlerdiagnose und Fehlerbehebung).

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.

Einführung in die Fachliteratur.

Vorbereitung und Auswertung von Exkursionen und Lehrausgängen.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist besonderes Gewicht auf die unmittelbare Verwertbarkeit im Kurzschriftunterricht zu legen.

Die Querverbindungen zu anderen einschlägigen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den Pflichtgegenständen der Didaktik und der schulpraktischen Ausbildung sowie der Fachwissenschaft, sind besonders zu pflegen und zu nützen.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

FACHDIDAKTIK DES MASCHINSCHREIBENS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, aufbauend auf den in der humanwissenschaftlichen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten den Unterricht in Maschinschreiben selbständig, didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

Befähigung, zu methodischen Problemen kritisch Stellung zu nehmen.

Lehrstoff:

Analyse und Interpretation der einschlägigen Lehrpläne.

Grundlagen eines altersgemäßen Maschinschreibunterrichtes. Lehrstoffverteilung. Planung von Unterrichtseinheiten und Lernphasen.

Methodische Probleme des Maschinschreibunterrichtes.

Verwendung von Lehr- und Lernmitteln sowie Auswahl und Aufbau von Texten.

Sicherung des Unterrichtsertrages (insbesondere Fehlerdiagnose und Fehlerbehebung).

Fachdidaktische Probleme bei der Handhabung der verschiedenen Arten von Schreibmaschinen (mechanische, elektrische und elektronische Geräte).

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.

Einführung in die Fachliteratur.

Vorbereitung und Auswertung von Exkursionen und Lehrausgängen.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist besonderes Gewicht auf die unmittelbare Verwertbarkeit im Maschinschreibunterricht zu legen.

Die Querverbindungen zu anderen einschlägigen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den Pflichtgegenständen der Didaktik und der schulpraktischen Ausbildung sowie der Fachwissenschaft, sind besonders zu pflegen und zu nützen.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

FACHDIDAKTIK DES STENOTYPIE-,

PHONOTYPIE- UND

TEXTVERARBEITUNGSUNTERRICHTES

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, aufbauend auf den in der humanwissenschaftlichen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten den Unterricht in Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung selbständig, didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

Befähigung, zu methodischen Problemen kritisch Stellung zu nehmen.

Lehrstoff:

Analyse und Interpretation der einschlägigen Lehrpläne.

Grundlagen eines altersgemäßen Stenotypie-, Phonotypie- und Textverarbeitungsunterrichtes. Lehrstoffverteilung. Planung von Unterrichtseinheiten und Lernphasen.

Methodische Probleme des Stenotypie-, Phonotypie- und Textverarbeitungsunterrichtes.

Verwendung von Lehr- und Lernmitteln sowie Auswahl und Aufbau von Texten.

Sicherung des Unterrichtsertrages (insbesondere Fehlerdiagnose und Fehlerbehebung).

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.

Einführung in die Fachliteratur.

Vorbereitung und Auswertung von Exkursionen und Lehrausgängen.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist besonderes Gewicht auf die unmittelbare Verwertbarkeit im Stenotypie-, Phonotypie- und Textverarbeitungsunterricht zu legen.

Die Querverbindungen zu anderen einschlägigen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den Pflichtgegenständen der Didaktik und der schulpraktischen Ausbildung sowie der Fachwissenschaft, sind besonders zu pflegen und zu nützen.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

FACHDIDAKTIK DER STENOTYPIE, PHONOTYPIE UND DATENTYPIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, aufbauend auf den in der humanwissenschaftlichen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten den Unterricht in Stenotypie, Phonotypie und Datentypie selbständig, didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

Befähigung, zu methodischen Problemen kritisch Stellung zu nehmen.

Lehrstoff:

Analyse und Interpretation der einschlägigen Lehrpläne.

Grundlagen eines altersgemäßen Stenotypie-, Phonotypie- und Datentypieunterrichtes. Lehrstoffverteilung. Planung von Unterrichtseinheiten und Lernphasen.

Methodische Probleme des Stenotypie-, Phonotypie- und Datentypieunterrichtes.

Verwendung von Lehr- und Lernmitteln sowie Auswahl und Aufbau von Texten.

Sicherung des Unterrichtsertrages (insbesondere Fehlerdiagnose und Fehlerbehebung).

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.

Einführung in die Fachliteratur.

Vorbereitung und Auswertung von Exkursionen und Lehrausgängen.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist besonderes Gewicht auf die unmittelbare Verwertbarkeit im Stenotypie-, Phonotypie- und Datentypieunterricht zu legen.

Die Querverbindungen zu anderen einschlägigen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den Pflichtgegenständen der Didaktik und der schulpraktischen Ausbildung sowie der Fachwissenschaft, sind besonders zu pflegen und zu nützen.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

POLITISCHE BILDUNG

Anlage IX

VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der Kenntnis der gesamtwirtschaftlichen Probleme und Gesetzmäßigkeiten der Volkswirtschaft als Grundlage für das Verständnis der wirtschaftlichen Vorgänge in der österreichischen Volkswirtschaft und in der Weltwirtschaft.

Befähigung zur Beurteilung volkswirtschaftlicher Vorgänge an Hand der Wirtschaftsberichte der Massenmedien sowie zur kritischen Auseinandersetzung mit wirtschaftspolitischen Aussagen und Maßnahmen der politischen Parteien und Interessenvertretungen.

Weckung des Verständnisses für die Problematik des Umweltschutzes aus volkswirtschaftlicher Sicht.

Lehrstoff:

Grundlagen der Wirtschaft:

Zusammenfassung und Ergänzung wirtschaftlicher Grundbegriffe; Makro- und Mikroökonomik.

Nationalökonomische Schulen:

Ökonomischer Klassizismus; Sozialismus; neue Richtungen der Nationalökonomie; Modelle der freien Verkehrswirtschaft und der Zentralverwaltungswirtschaft; bestehende Wirtschaftsordnungen.

Lehre und Politik von der Produktion:

Faktoren Grund und Boden (Renten, Standort, Umweltschutz, Wohnbaupolitik, Agrarpolitik).

Faktor Arbeit (Arbeitsteilung und Rationalisierung, Arbeitskosten, Vollbeschäftigung und Arbeitslosigkeit, Lohnpolitik).

Faktor Kapital (Begriff und Entstehung, Zinstheorie, Auswirkungen).

Faktorenzusammenwirken. Unternehmen und Unternehmenskonzentration.

Lehre und Politik vom Güterumlauf:

Marktformen (Nachfrage und Angebot, Gleichgewicht und Wirkungen der Verschiebung von Angebot und Nachfrage); Preisbildung (Arten der Preise, Preiselastizität, Preispolitik); Geldlehre (Geldfunktionen, Geldwert, Geldwertbestimmung, Kaufkraft, Geldwertschwankungen); Währungspolitik (Stabilisierungspolitik, Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank); Außenwirtschaftspolitik (Zahlungsbilanz, Aufbau und Gliederung, Zahlungsbilanzausgleich, Auf- und Abwertung).

Lehre und Politik von der Güterverteilung:

Einkommensverteilung, volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (Entstehung, Verteilung und Verwendung des Sozialproduktes).

Lehre und Politik vom Güterverbrauch:

Konsum; Einflußfaktoren der Konsumfunktion; Sparen und Investieren, Verbraucherschutz; Indizes.

Konjunkturlehre und Konjunkturpolitik:

Konjunkturzyklen; Konjunktur und Wirtschaftswachstum; Stagnation, Rezession, Depression; Konjunkturpolitik (Ziele, magisches Vieleck, Mittel, Steuerungsmaßnahmenkatalog, Geld- und Währungspolitik). Budgetpolitik (Budgetlehre, Prinzipien, Konzepte, der österreichische Bundeshaushalt, Zahlungsbilanzpolitik, gezielte Maßnahmen, Ziel- und Mittelkonflikte); Problematik konjunkturpolitischer Maßnahmen.

Integration und Großraumwirtschaftspolitik:

Weltwährungsfragen, Integrationseffekte.

Didaktische Grundsätze:

In Querverbindung zur „Betriebswirtschaftslehre'' und zur „Politischen Bildung'' ist die Stellung des einzelnen Wirtschaftssubjektes in der Gesamtwirtschaft bzw. in einer konkreten Wirtschaftssituation darzulegen.

Dem Lehrer ist es überlassen, Schwerpunkte zu bilden und aktuelle Ereignisse anhand der Berichte der Massenmedien zu besprechen. Insbesondere ist die Fähigkeit zu fördern, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese auch zu vertreten.

Einzelne Kapitel sind abschließend zusammenzufassen und nach Möglichkeit durch besondere Aktivierung (zB Kurzreferate mit anschließender Diskussion, Fallstudien) zu vertiefen.

Das theoretische Wissen soll nach Möglichkeit durch Exkursionen mit entsprechender Vor- und Nachbereitung praktisch untermauert werden.

Anlage IX

SPRACHERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung zu sicherem Beherrschen der deutschen Sprache in Rechtschreibung, Zeichensetzung, Grammatik und Stilistik. Beherrschen der freien Rede im Unterricht.

Lehrstoff:

Rechtschreibung, Grammatik, Silbentrennung, Satzzeichensetzung, Grundzüge der Phonetik, richtige und deutliche Lautbildung, reine und gemäßigte Hochlaute.

Benützung von Wörterbüchern.

Didaktische Grundsätze:

Aufbauend auf den Kenntnissen der Studierenden ist durch gezielte Wiederholung die notwendige Sicherheit im korrekten, schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache zu erreichen. Der Unterricht soll vor allem in Form von praktischen Übungen (Referate, Diskussionen, schriftliche Übungen) erfolgen. Die Texte sollen möglichst der Fachliteratur bzw. aktuellen Zeitungen und Zeitschriften entnommen werden.

Anlage IX

SPRECHERZIEHUNG UND STIMMHYGIENE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, kraftsparend, akzentfrei und sprachfehlerfrei zu sprechen.

Lehrstoff:

Sprechorgane, Atmungstechnik, phonetische Grundlagen, Stimmbildung, Artikulationen.

Leseübungen in freier und gebundener Rede.

Didaktische Grundsätze:

Die Theorie ist auf das für die praktischen Übungen notwendige Mindestmaß zu beschränken.

Besonderer Wert ist auf die Beseitigung zutagetretender Sprachfehler der Studierenden zu legen.

Die Selbstkontrolle ist durch Verwendung von Tonbandgeräten und Videorecordern zu sichern.

Anlage IX

B. Freigegenstände

HEIMERZIEHUNG

Siehe Anlage II.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

ERWACHSENENBILDUNG

Siehe Anlage II.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

ERWACHSENENBILDUNG - SEMINAR

Siehe Anlage II.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

LEBENDE FREMDSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung einer ausreichenden Kenntnis der betreffenden Fremdsprache im Sinne einer praktischen Sprachbeherrschung und im Hinblick auf den zukünftigen Unterricht der fremdsprachigen Stenotypie.

Lehrstoff:

Aussprache-, Sprech- und Hörübungen.

Grammatik.

Fremdsprachige Konversation.

Übersetzen.

Lesen und Verbessern fehlerhafter fremdsprachiger Texte.

Didaktische Grundsätze:

Die angeführten Bildungsinhalte sind in erster Linie unter Bedachtnahme auf die Anforderungen im Freigegenstand „Fremdsprachige Stenotypie einschließlich Fachdidaktik'' zu behandeln.

Die Texte sind vor allem aus dem Wirtschaftsbereich zu wählen.

Die Studierenden sind auch zum sinnvollen Gebrauch fremdsprachiger Wörterbücher einschließlich Fachwörterbücher anzuleiten.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

SCHULVERWALTUNG

Siehe Anlage VII Abschnitt III Unterabschnitt A Z 2.

Anlage IX

FREMDSPRACHIGE STENOTYPIE

EINSCHLIESSLICH FACHDIDAKTIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Beherrschung der fremdsprachigen Kurzschrift.

Befähigung, 130 gesprochene Silben pro Minute in Kurzschrift aufzunehmen und zu übertragen.

Befähigung, fremdsprachige Texte in der Geschwindigkeit von 210 Anschlägen pro Minute in der Abschrift und 60 Silben pro Minute in der Ansage zu schreiben.

Kenntnisvermittlung der landesüblichen Briefformen.

Befähigung, eigene und fremde fremdsprachige Stenogramme zu lesen. Befähigung, fremdsprachige Phonogramme zu übertragen.

Lehrstoff:

Kurzschrift:

Verkehrs- und Schnellschrift (entsprechend dem jeweiligen System).

Vergleich mit der deutschen Einheitskurzschrift.

Fremdsprachige Tafelschrift.

Lesen eigener und fremder Stenogramme.

Maschinschreiben:

Abschriften und Diktate.

Formgestaltung nach den entsprechenden ÖNORMEN sowie nach den

jeweiligen landesüblichen Formvorschriften.

Übertragen von Stenogrammen.

Phonotypie:

Übertragen von fremdsprachigen Texten nach dem Diktiergerät. Besprechen von Tonträgern.

Lehrstoffverteilung.

Stundenaufbau.

Spezielle fachdidaktische Probleme der fremdsprachigen Stenotypie.

Spezielle Probleme der Leistungsbeurteilung der fremdsprachigen Stenotypie.

Didaktische Grundsätze:

Die Erarbeitung der fremdsprachigen Stenotypie soll in enger Verbindung mit deren Fachdidaktik vorgenommen werden.

Querverbindungen zum Freigegenstand „Lebende Fremdsprache'' sind besonders zu pflegen.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

KURZSCHRIFT-SCHNELLSCHREIBEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, mindestens 180 Silben pro Minute zu schreiben.

Lehrstoff:

Ansage in steigender Geschwindigkeit.

Kürzungen in der Schnellschreibpraxis.

Didaktische Grundsätze:

Die Schnellschreibübungen sind anhand didaktisch und methodisch ausgewählter Texte durchzuführen.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

MASCHINSCHREIBEN-SCHNELLSCHREIBEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, mindestens 3 000 Reinanschläge in 10 Minuten abzuschreiben und mindestens 100 Silben nach Diktat zu schreiben.

Lehrstoff:

Ansagen in steigender Geschwindigkeit.

Abschriften mit steigender Schwierigkeit (auch hinsichtlich fremdsprachiger Texte).

Didaktische Grundsätze:

Die Schnellschreibübungen sind anhand didaktisch und methodisch ausgewählter Texte durchzuführen.

Anlage IX

KURZSCHRIFT-SYSTEMTRAINING

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung zu perfekter Beherrschung der Systemurkunde.

Lehrstoff:

Systematische Wiederholung der Verkehrsschrift, Eilschrift und Redeschrift anhand der Systemurkunde.

Übertragungsübungen mit steigender Schwierigkeit.

Didaktische Grundsätze:

Aufbauend auf den Kenntnissen des Pflichtgegenstandes „Kurzschrift'' sind vor allem die besonders schwierigen Kapitel der Wiener Urkunde zu besprechen und einzuüben.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

KURZSCHRIFT-SYSTEMTRAINING

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung zu perfekter Beherrschung der Systemurkunde und zur Umsetzung dieses Wissens und Könnens im Kurzschriftunterricht.

Lehrstoff:

Systematische Wiederholung der Verkehrsschrift, Eilschrift und Redeschrift anhand der Systemurkunde.

Übertragungsübungen mit steigender Schwierigkeit.

Didaktische Grundsätze:

Aufbauend auf dem in der Fachwissenschaft erworbenen Wissen und Können ist auf die einzelnen Abschnitte der Systemurkunde genauestens einzugehen.

Bei der didaktischen Aufbereitung des Lehrstoffes ist auf die Erfordernisse der verschiedenen Schularten Bedacht zu nehmen.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage II.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

BERUFSPÄDAGOGISCHE TATSACHENFORSCHUNG

Siehe Anlage II.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)

C. Unverbindliche Übungen

Siehe Anlage II.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

SCHULBESUCHE UND LEHRÜBUNGEN (EINSCHLIESSLICH SCHULPRAKTISCHES

SEMINAR) IN COMPUTERUNTERSTÜTZTER TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe den Pflichtgegenstand „Schulbesuche und Lehrübungen (einschließlich Schulpraktisches Seminar) in Kurzschrift''.

Lehrstoff:

Teilnahme am Unterricht in Computerunterstützter Textverarbeitung als Hörer.

Lehrübungen.

Selbständige Unterrichtsgestaltung.

Unterrichtsbeobachtung.

Analyse und Diskussion der als Hörer von Unterrichtsstunden sowie der im selbständigen Unterricht gewonnenen Erfahrungen.

Didaktische Grundsätze:

Siehe den Pflichtgegenstand „Schulbesuche und Lehrübungen (einschließlich Schulpraktisches Seminar) in Kurzschrift''.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

COMPUTERUNTERSTÜTZTE TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, Schriftstücke der Wirtschaft, der Verwaltung und des persönlichen Bereichs unter Einsatz des Computers unter Berücksichtigung verschiedener Normen zu erstellen.

Beherrschen aller notwendigen Funktionen für die übliche Büroarbeit unter Einsatz eines zeitgemäßen Text- und Dateiprogrammes.

Vermittlung von Kenntnissen über andere Software-Pakete.

Weckung des Verständnisses für die Bedeutung der Computerunterstützten Textverarbeitung in der Praxis.

Befähigung zum selbständigen Lösen von praxisorientierten Aufgabenstellungen.

Lehrstoff:

Anwenden aller vorhandenen Möglichkeiten der Computerunterstützten Textverarbeitung, insbesondere Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken von Schriftstücken nach langschriftlichen, maschinschriftlichen und kurzschriftlichen Unterlagen sowie nach Diktat und nach Tonträgern.

Lösen von praxisorientierten Aufgabenstellungen in Einzel- und Teamarbeit.

Dateierstellung und -bearbeitung.

Erstellen von Serien- und Standardbriefen; Bausteinkorrespondenz. Organisation der Computerunterstützten Textverarbeitung. Entwicklungstendenzen im Bereich der Büroautomation. Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz.

Sozioökonomische Aspekte und Auswirkungen der Bildschirmarbeit.

Didaktische Grundsätze:

Das Erstellen praxisgerechter und unterschriftsreifer Schriftstücke mit dem Computer nach langschriftlichen, maschinschriftlichen und kurzschriftlichen Unterlagen sowie nach direkter Ansage und Phonogramm soll im Vordergrund der Unterrichtsarbeit stehen.

Die Motivation der Studierenden soll durch aktuelle Fallbeispiele aus der Praxis erhöht werden.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

FACHDIDAKTIK DER COMPUTERUNTERSTÜTZTEN TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, aufbauend auf dem in der Fachwissenschaft erworbenen Wissen und Können den Unterricht im Gegenstand „Computerunterstützte Textverarbeitung'' selbständig sowie didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

Befähigung, zu methodischen Problemen kritisch Stellung zu nehmen.

Lehrstoff:

Analyse und Interpretation der einschlägigen Lehrpläne.

Grundlagen eines altersgemäßen Unterrichts in Computerunterstützter Textverarbeitung.

Lehrstoffverteilung. Planung von Unterrichtseinheiten und Lernphasen.

Methodische Probleme des Unterrichtes in Computerunterstützter Textverarbeitung.

Verwendung von Lehr- und Lernmitteln sowie Auswahl und Aufbau von

Texten.

Sicherung des Unterrichtsertrages (insbesondere Fehlerdiagnose und Fehlerbehandlung).

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.

Einführung in die Fachliteratur.

Vorbereitung und Auswertung von Exkursionen und Lehrausgängen.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist besonderes Gewicht auf die unmittelbare Verwertbarkeit im Unterricht des Gegenstandes „Computerunterstützte Textverarbeitung'' zu legen.

Die Querverbindungen zu anderen einschlägigen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den Pflichtgegenständen der Didaktik und der schulpraktischen Ausbildung sowie der Fachwissenschaft, sind besonders zu pflegen und zu nützen.

Anlage IX

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Z 2,

BGBl. Nr. 708/1990)

1.
  1. 1990 (1. Semester)
1.
  1. 1991 (2. Semester)
1.
  1. 1991 (3. Semester)
1.
  1. 1992 (4. Semester)

COMPUTERUNTERSTÜTZTE TEXTVERARBEITUNG - ANWENDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Befähigung, das in der Fachwissenschaft gewonnene Wissen und Können in die Praxis umzusetzen und die verschiedenen Funktionen und Möglichkeiten der Computerunterstützten Textverarbeitung auf praktische Fallbeispiele anzuwenden.

Befähigung, Anwendungsbeispiele selbständig unterrichten zu können.

Weckung des Verständnisses zur praktischen Umsetzung von Organisationswissen.

Lehrstoff:

Selbständiges Üben am Computer.

Anwenden der vorhandenen Textverarbeitungs-Software aufgrund von Problemstellungen der Praxis in der Textbearbeitung und Textverarbeitung einschließlich der Dateiverwaltung.

Anwenden von Organisationsgrundsätzen anhand praktischer Fälle.

Didaktische Grundsätze:

Die praktische Erstellung aller Arten von Schriftstücken mit dem Computer soll im Vordergrund der Unterrichtsarbeit stehen.

Kurzschriftliche, maschinschriftliche und andere Vorlagen einschließlich Phonogrammen sollen einbezogen werden.

Die sichere Beherrschung von Arbeitsabläufen und die hiefür notwendigen Fertigkeiten sind zu fördern.

Anlage X


LEHRPLAN DER VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE FÜR ERWEITERUNGSPRÜFUNGEN FÜR

LEHRER DES ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFTLICHEN UND HAUSHALTSÖKONOMISCHEN

FACHUNTERRICHTES UND FÜR LEHRER DES TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN

FACHUNTERRICHTES (MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)

(Deutsch, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Berufskunde, Teilbereich Erziehungslehre des Unterrichtsgegenstandes „Gesundheits- und Erziehungslehre'', Musik, Rechnen und Elektronische Datenverarbeitung, Textverarbeitung, Leibesübungen jeweils an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen; Entwurf- und Modezeichnen an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik)

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Den Studierenden ist in Ergänzung zu den durch die Lehramtsprüfung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht (durch die Lehramtsprüfung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht) bzw. zu den durch die Lehramtsprüfung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik) bereits nachgewiesenen allgemeinen pädagogisch-didaktischen Kenntnissen jenes fachliche Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den dem jeweiligen Vorbereitungslehrgang bzw. der jeweiligen Erweiterungsprüfung zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstand an Haushaltungsschulen, Hauswirtschaftsschulen und Schulen für Mode und Bekleidungstechnik befähigt.

Hiebei können Lehrer des technischen und gewerblichen Fachunterrichtes (Fachrichtungen der Mode und Bekleidungstechnik), sofern sie eine Lehramtsprüfung der Fachgruppe A oder eine solche der Fachgruppe B und zusätzlich eine Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993 für die Fachgruppe A nachweisen, jeder der in dieser Anlage genannten Vorbereitungslehrgänge besuchen, sofern sie eine Lehramtsprüfung der Fachgruppe B (ohne Studienberechtigungsprüfung) nachweisen, nur die Vorbereitungslehrgänge für die Unterrichtsgegenstände „Musik'', „Leibesübungen'' sowie „Entwurf- und Modezeichnen''. Lehrer des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterrichtes (des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes) können jeden Vorbereitungslehrgang besuchen, ausgenommen jenen für den Unterrichtsgegenstand „Entwurf- und Modezeichnen.

II. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Ausbildung ist in allen Vorbereitungslehrgängen jeweils in einer Sozial- und einer Individualphase so durchzuführen, daß das für die angestrebte Lehrtätigkeit erforderliche Wissen und Können aufbauend auf dem Bildungsgut der bereits abgelegten Lehramtsprüfung erworben werden kann.

Hiebei ist in der Sozialphase der Lehrstoff in Seminaren und Übungen an die Studierenden heranzutragen und so weit vor- bzw. nachzubereiten, daß er von diesen anhand von bereitgestellten Materialien in der Individualphase weitgehend selbständig erarbeitet werden kann. Die Sozialphase hat nach Maßgabe der in den einzelnen Vorbereitungslehrgängen hiefür zur Verfügung stehenden Stundenzahl drei bis fünf einwöchige Seminarveranstaltungen von je 40 Stunden Dauer zu umfassen, die in Abständen von je einem Semester abzuhalten sind.

Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase bereitgestellten Materialien und Unterlagen in der Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden nach Bedarf durch individuelle Anfragebeantwortungen und Hinweise auf pädagogische und fachbezogene Grundlagen zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

III. AUFBAU, STUNDENZAHL, BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF

DER EINZELNEN VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE

(Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt (§ 6 Abs. 3 letzter Satz des Schulorganisationsgesetzes), ist in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben, da sich die Dauer der individuellen Beschäftigung mit dem Fernunterrichtsmaterial nach der Leistungssituation des Studierenden richtet.)

a)

Deutsch

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der ohne Fern- mit Fern- Lehrver-

Unterrichts- unterricht unterricht pflichtungs-

veranstaltung gruppe

```

```

Sprache......... S 105 70 I

Literatur....... S 75 50 I

Fachdidaktik.... S 40 30 I

Unterrichts-

planung........ S 20 10 I

```

```

240 160

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen aus Sprache und Literatur, die zum Unterricht an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen befähigen.

Vermittlung der Theorie und Praxis der Fachdidaktik Deutsch an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen.

Lehrstoff:

Sprache:

Phonetik, Semantik, Morphologie und Syntax der deutschen Sprache:

Grundlegendes und Überblick. Problem der Sprachnorm; Entwicklung der Gegenwartssprache; Dialekt und Schriftsprache.

Verhältnis von Muttersprache und Fremdsprache.

Fachsprache: Begriff der wissenschaftlichen Terminologie.

Vokabulare der Sachbereiche, die im Vordergrund des Unterrichtserfordernisses stehen.

Sprachstrukturen der Medien; Behördensprache; Sprache der Politik.

Literatur:

Überblick über literarische Gattungen, insbesondere auch neuere

Formen: Wesensmerkmale, historische Bedeutung.

Literarische Epochen in Grundzügen. Detaillierte Darstellung der Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts, Gegenwartsliteratur; Dichtungen der österreichischen Landschaften.

Literarische Grenzgebiete: Dokumentarliteratur, Gebrauchs- und Trivialliteratur. Kitsch und Schund: Begriffsklärung. Die literarische Umwelt des Schülers als Ausgangspunkt für den Literaturunterricht.

Fachdidaktik:

Gestaltung der Unterrichtsstunde. Unterrichtsmodelle.

Ausdrucksweise des Schülers; schriftliche und mündliche Übungen; die Lektüre; Lehrbuch, Lesebuch, Lesetexte; Schulbibliothek.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Deutschunterricht; Schularbeiten.

Einsatz audiovisueller Hilfsmittel.

Unterrichtsplanung:

Die Stellung des Deutschunterrichtes im Lehrplan der Haushaltungsschule und der Hauswirtschaftsschule.

Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen

Unterrichtsgegenständen.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

b)

Lebende Fremdsprache

c)

Politische Bildung

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der ohne Fern- mit Fern- Lehrver-

Unterrichts- unterricht unterricht pflichtungs-

veranstaltung gruppe

```

```

Grundbegriffe... S 30 20 I

Bürgerliches

Recht und Zivil-

gerichtsbarkeit S 75 50 I

Strafrecht...... S 15 10 I

Arbeits- und

Sozialrecht.... S 30 20 I

Verfassungs- und

Verwaltungsrecht S 60 40 I

Fachdidaktik.... S 15 10 I

Unterrichts

planung........ S 15 10 I

```

```

240 160

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung eines Überblicks über die Grundbegriffe des Staates und Rechtes sowie grundlegender Kenntnisse aus wichtigen Rechtsgebieten. Befähigung zur Einsicht in fachdidaktische Probleme des Unterrichtes aus Politischer Bildung an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen.

Lehrstoff:

Grundbegriffe:

Staats- und Rechtsordnung, Grundbegriffe des Rechts. Mensch und Gesellschaft: der individuelle Freiheitsraum im gesellschaftlichen Bezug.

Charakteristik der Gesellschaft von heute.

Grundfragen der modernen Staatsorganisation: Begriff des Staates; Macht, Herrschaft und Recht; Aufgaben des Staates; Staats- und Regierungsformen.

Bürgerliches Recht und Zivilgerichtsbarkeit:

Personenrecht: Physische und juristische Personen; Beginn und Ende der Rechtspersönlichkeit; Rechts- und Handlungsfähigkeit; rechtlich bedeutsame Atersstufen, gesetzliche Stellvertretung.

Familienrecht: Eherecht; eheliches Güterrecht, Eltern- und Kindschaftsrecht.

Erbrecht: Begriffsbestimmungen; Erbvertrag, Testament, gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht, Enterbung; Verlassenschaftsabhandlung.

Sachenrecht: Eigentum, Besitz, Inhabung; Eigentumserwerb und -beschränkungen; Eigentumsschutz.

Pfandrecht; Reallasten; Baurecht; Wohnungseigentum.

Schuldrecht: Schuldverhältnisse auf Grund von Rechtsgeschäften;

Vertrag: Vertragstypen; Abschluß und Erfüllung von Verträgen;

Gewährleistung; Sicherung, Änderung und Endigung vertraglicher Forderungen. Gesetzliche Schuldverhältnisse.

Grundbegriffe des Schadenersatzrechtes.

Zivilgerichtsbarkeit: streitiges und außerstreitiges Verfahren,

Zwangsvollstreckung, Konkurs und Ausgleich.

Strafrecht:

Grundlegende Begriffe; Einteilung der Delikte; Wesen und Zweck der Strafen; Strafprozeß, Strafvollzug; Jugendgerichtsbarkeit.

Arbeits- und Sozialrecht:

Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag; Angestellter, Arbeiter, Lehrling, Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmerschutz; Arbeitsverfassungsgesetz (kollektive Rechtsgestaltung; Betriebsverfassung, Behörden und Verfahren); Arbeitsgerichtsbarkeit; Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Sozialrecht: Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung; Arbeitsmarktförderung;

Familienlastenausgleich; Fürsorge.

Verfassungs- und Verwaltungsrecht:

Die Demokratie: Westliches und östliches Demokratieverständnis. Wahlrecht und Wahlsystem.

Politische Willensbildung in der Demokratie: politische Parteien, Interessenvertretungen, öffentliche Meinung; Probleme der Gewaltenteilung. Regierung und Parlament, Regierungspartei und Opposition.

Die österreichische Bundesverfassung: leitende Grundsätze;

Organisation des Staates: Bund, Länder, Selbstverwaltungskörper, insbesondere die Gemeinde.

Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit; Kontrolle der staatlichen Tätigkeit in politischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung.

Verwaltungsrecht: Grundbegriffe des Verwaltungsrechtes und des Verwaltungsverfahrensrechtes. Die wichtigsten Bestimmungen des Verkehrsrechts (Kraftfahrgesetz und Straßenverkehrsordnung).

Staatsbürgerschaft: Rechte und Pflichten; Grund- und Freiheitsrechte.

Die völkerrechtliche Stellung Österreichs: Staatsvertrag und Neutralitätserklärung. Die geistige, zivile, wirtschaftliche und militärische (umfassende) Landesverteidigung.

Staats- und völkerrechtliche Staatenverbindungen.

Fachdidaktik:

Gestaltung der Unterrichtsstunde. Mittel der Veranschaulichung. Exkursionen.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Unterricht in Politischer Bildung.

Unterrichtsplanung:

Das Bildungsziel des Unterrichtes in „Politischer Bildung''. Stellung des Unterrichts in Politischer Bildung im Lehrplan der Haushaltungsschule und der Hauswirtschaftsschule.

Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen. Behandlung fachübergreifender Probleme.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

d)

Berufskunde

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der ohne Fern- mit Fern- Lehrver-

Unterrichts- unterricht unterricht pflichtungs-

veranstaltung gruppe

```

```

Arbeit und Beruf S 9 6 I

Rechtliche

Grundlagen..... S 15 10 I

Physische und

psychische Ar-

beitsbedingungen S 30 20 I

Spezielle

Berufskunde.... S 75 50 I

Berufsinfor-

mation......... S 30 20 I

Fachdidaktik.... S 12 8 I

Unterrichts-

planung........ S 9 6 I

```

```

180 120

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen aus dem Arbeits- und Sozialrecht.

Vermittlung eines Überblicks über Arbeitsbedingungen, Berufe und Berufsberatung.

Befähigung zur Umsetzung der Kenntnisse im Hinblick auf die Unterrichtsprobleme an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen.

Lehrstoff:

Arbeit und Beruf:

Begriff und Sinn der menschlichen Arbeit und des Berufes. Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit, für die Gemeinschaft und die Gesellschaft. Die moderne Arbeitswelt, ihre Formen, Einrichtungen und Probleme.

Rechtliche Grundlagen:

Einschlägige Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechtes. Die wichtigsten Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, der Gewerbeordnung, des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes.

Entgelt für die Arbeit (Zeitlohn, Leistungslohn, Prämien, Ertragsbeteiligung); Kollektivverträge. Die Interessenvertretungen.

Physische und psychische Arbeitsbedingungen:

Die Arten der Arbeit; Grundlagen der Arbeitsleistung (physische und psychische Belastbarkeit, Arbeitseignung, Ermüdung, Erholung;

Leistungsgrad, Leistungswille, Leistungsgrenzen); Arbeitsumwelt (Arbeitsraum, Arbeitszeit, Betriebsklima).

Formen der Zusammenarbeit im Betrieb (Betriebshierarchie;

Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Teamwork); der Mensch und die im Produktionsablauf eingesetzten Rohstoffe, Werkzeuge und Maschinen.

Feststellung der beruflichen Eignung: Leistungsfaktoren, Intelligenzfaktoren, Eignungstests und medizinische Untersuchungen.

Verantwortung des arbeitenden Menschen gegenüber der Betriebsgemeinschaft, dem Betrieb, der Gesellschaft und dem Staat.

Spezielle Berufskunde:

Einteilung der Berufe.

Einteilung der Betriebe: private und öffentliche Betriebe; gewerbliche, industrielle, landwirtschaftliche Betriebe.

Detailliertere Darstellung der Fremdenverkehrs- und Sozialbetriebe.

Arbeitsverrichtungen und Produktionsprozesse; spezielle Eignungsanforderungen.

Stellung der Berufe in der wirtschaftlichen Entwicklung, Aufstiegsmöglichkeiten und Wege der beruflichen Fortbildung.

Berufsinformation:

Einrichtungen der Bildungs- und Berufsberatung (Arbeitsmarktverwaltung, Pädagogisch-psychologischer Dienst).

Möglichkeiten beruflicher Veränderungen.

Informationsblätter, -broschüren u. dgl.

Fachdidaktik:

Gestaltung der Unterrichtsstunde. Mittel der Veranschaulichung. Exkursionen und Lehrausgänge.

Möglichkeiten der Vertiefung der einzelnen Bildungsinhalte, methodische Analyse mit Ausarbeitung von Stundenbildern und Lehrversuchen.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand „Berufskunde''.

Unterrichtsplanung:

Das Bildungsziel des Unterrichtsgegenstandes „Berufskunde''. Stellung des berufskundlichen Unterrichtes im Lehrplan der Haushaltungsschule und der Hauswirtschaftsschule.

Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen. Behandlung fachübergreifender Probleme.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

e)

Erziehungslehre

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der ohne Fern- mit Fern- Lehrver-

Unterrichts- unterricht unterricht pflichtungs-

veranstaltung gruppe

```

```

Allgemeine

Psychologie.... S 45 30 I

Entwicklungs-

psychologie.... S 45 30 I

Pädagogik....... S 60 40 I

Sozialethik..... S 45 30 I

Fachdidaktik.... S 30 20 I

Unterrichts-

planung........ S 15 10 I

```

```

240 160

Bildungs- und Lehraufgabe:

Überblick über die Psychologie unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungspsychologie.

Vermittlung von Kenntnissen aus der Pädagogik und der Sozialethik. Befähigung zur Einsicht in fachdidaktische Probleme des Unterrichtes an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen.

Lehrstoff:

Allgemeine Psychologie:

Grundlagen der allgemeinen Psychologie (Leib-Seele-Einheit). Die Phänomene des Erkennens, der Emotionen und des Wollens.

Grundlagen der Ethik: Ethische Strebungen; Gewissen; Pflicht; Verantwortung; Selbsterkenntnis; Selbsterziehung.

Die wichtigsten Richtungen der Tiefenpsychologie unter besonderer Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung.

Die wichtigsten Psychotherapieverfahren.

Entwicklungspsychologie:

Die entwicklungstypischen Verhaltensweisen im ersten Lebensjahr unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung einer ständigen Bezugsperson.

Die entwicklungstypischen Verhaltensweisen im Kindesalter unter besonderer Berücksichtigung der Krisenzeiten (1. Trotzalter); Bedeutung des Spracherwerbes, Bedeutung des Spieles; Voraussetzungen für die Schulreife.

Die entwicklungstypischen Verhaltensweisen im Jugendalter unter besonderer Berücksichtigung der Krisenzeiten (Probleme des zweiten Gestaltwandels; Akzeleration; Retardation).

Grundlagen der Sexualpädagogik.

Pädagogik:

Grundlagen der Milieukunde unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung des Familienmilieus (Rolle des Vaters, der Mutter, der Geschwister; Probleme des Einzelkindes). Auswirkung von schädlichen Umwelteinflüssen (in Familie, Gruppe, Medien, Öffentlichkeit, Gesellschaft) auf die Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen.

Wesen und Ziele der Erziehung; Grenzen der Erziehung; Verhältnis von Autorität und Freiheit; Erziehungsgemeinschaften; die Erziehung des behinderten Kindes.

Sozialethik:

Soziale Bildungsinhalte: Individuum - Gemeinschaft; Schule - Schulgemeinschaft; informelle Gruppe - Kameradschaft - Freundschaft - Liebe - Ehe; Massenmedien.

Angewandte Ethik: Bewältigung von Krisen und Konflikten. Beruf - Berufswahl. Ethisch wertvolle Freizeitgestaltung; Sexualpädagogik; Verkehrserziehung; Umweltschutz.

Ästhetische Bildungsinhalte: Ästhetische Bezüge aus verschiedenen Bereichen moderner Kunst und Kultur; künstlerisch wertvolle Freizeitgestaltung. Mode und Kosmetik.

Fachdidaktik:

Gestaltung der Unterrichtsstunde. Mittel der Veranschaulichung. Exkursionen und Lehrausgänge.

Möglichkeiten der Vertiefung der einzelnen Bildungsinhalte; methodische Analyse mit Ausarbeitung von Stundenbildern und Lehrversuchen.

Integration der einschlägigen sozialen, ethischen und ästhetischen Bildungsinhalte.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Teilbereich Erziehungslehre des Unterrichtsgegenstandes „Gesundheits- und Erziehungslehre''.

Unterrichtsplanung:

Bildungsziel und Bedeutung des Teilbereiches Erziehungslehre im Unterrichtsgegenstand „Gesundheits- und Erziehungslehre'' an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen.

Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen. Behandlung fachübergreifender Probleme.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

f)

Rechnen und elektronische Datenverarbeitung

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der ohne Fern- mit Fern- Lehrver-

Unterrichts- unterricht unterricht pflichtungs-

veranstaltung gruppe

```

```

Rechnerische

Grundlagen und

praxisbezogene

Anwendung...... S 30 20 I

Zinsen- und

Terminrechnung. S 22 15 I

Rechnungen des

Bankwesens..... S 23 15 I

Kalkulation..... S 30 20 I

Personal-

verrechnung.... S 22 15 I

Elektronische

Datenverarbeitung S 113 75 I

Fachdidaktik.... S 37 25 I

Unterrichtsplanung S 23 15 I

```

```

300 200

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die in gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Bereichen vorkommenden Berechnungen in den Grundzügen beherrschen lernen.

Die Studierenden sollen einen Einblick in die Arbeitsweise elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erhalten, deren Auswirkungen auf Mensch und Gesellschaft (einschließlich der ergonomischen Probleme) kennenlernen und zum konstruktiven Einsatz von Programmiersprachen und Programmen befähigt werden.

Die Studierenden sollen die fachwissenschaftlichen Inhalte im Unterricht der Hauswirtschaftsschule und der Haushaltungsschule fachdidaktisch richtig umsetzen können.

Lehrstoff:

Rechnerische Grundlagen und praxisbezogene

Anwendung:

Grundrechnungsarten; Bruchrechnen.

Maß- und Gewichtssysteme; elektrische Maße.

Schlußrechnung; Proportionsrechnung.

Prozentrechnung.

Verteilungsrechnung.

Berechnung von Flächen und Körpern.

Nährwertberechnung; Preisberechnung.

Lineare Gleichung.

Zinsen- und Terminrechnungen:

Zinsrechnung.

Terminrechnung.

Ratenrechnung.

Grundzüge des Bankrechnens:

Wechseldiskontierung.

Abrechnung von Wertpapieren (Effektenrechnung).

Abrechnung von Devisen und Valuten.

Kalkulation:

Kalkulation im Warenhandel (Bezugs-, Absatz- und Differenzkalkulation).

Kalkulation in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben (besonders in Verpflegungs- und Beherbergungsbetrieben).

Personalverrechnung:

Abrechnung von laufenden und sonstigen Bezügen (Sonderzahlungen). Verrechnung mit der Krankenkasse, dem Finanzamt und den Gemeinden.

Elektronische Datenverarbeitung:

Hardware: Grundlagen. Arten und Aufbau elektronischer Datenverarbeitungsanlagen; Zentraleinheit und Peripherie, schwerpunktmäßig auf einen PC bezogen. Datenträger. Datenfernübertragung.

Software: Mathematische und logische Voraussetzungen; Algorithmik.

Aufgaben der Betriebssysteme und Hilfsporgramme (Anm.: richtig: Hilfsprogramme). Zyklisches Phasenmodell; Programmiersprachen.

Anwenderprogramme und Programmpakete, insbesondere Arbeiten mit einem Tabellenkalkulationsprogramm, einem Dateiverwaltungsprogramm (Arten von Dateien, Dateiaufbau, Datensicherung und Datenschutz) und einem Textverarbeitungsprogramm.

Operating: Zentraleinheit; On- und Off-Line-Peripherie;

Datenfernverarbeitung.

Umfeld: Einsatzmöglichkeiten der EDV.

Praktischer Einsatz von Computer und Drucker.

Bedeutung sowie wirtschaftliche, gesellschaftliche und

psychologische Auswirkungen der EDV.

Ergonomie. Entwicklungstendenzen.

Organisation: Aufbau- und Ablauforganisation

der EDV im Betrieb.

Nutzungsformen. Berufe in der EDV.

Fachdidaktik:

Gestaltung der Unterrichtsstunde.

Einsatzmöglichkeiten von Anschauungsmaterial.

Probleme bei der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.

Schularbeiten.

Unterrichtsplanung:

Lehrstoffverteilung; Stundenplanung; Unterrichtsanalyse; Erfolgskontrolle.

g)

Entwurf- und Modezeichnen

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der ohne Fern- mit Fern- Lehrver-

Unterrichts- unterricht unterricht pflichtungs-

veranstaltung gruppe

```

```

Grundlegende

Arbeitstechniken Ü 30 20 II

Proportions- und

Bewegungsstudien Ü 45 30 II

Entwurf und

Werkzeichnung.. Ü 75 50 II

Fachdidaktik.... S 15 10 II

Unterrichts-

planung........ S 15 10 II

```

```

180 120

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten aus dem Gebiete des Entwurf- und Modezeichnens.

Befähigung zur Einsicht in fachdidaktische Probleme des Unterrichtes aus Entwurf- und Modezeichnen an bekleidungsgewerblichen Lehranstalten.

Lehrstoff:

Grundlegende Arbeitstechniken:

Zeichenübungen zur Schulung in der Arbeitstechnik mit verschiedenem Zeichenmaterial.

Zeichenübungen zur Schulung der künstlerischen

Ausdrucksfähigkeiten.

Naturstudien.

Entwürfe für Stoffmuster in verschiedenen Techniken. Einfache Entwürfe mit Blei- und Filzstift für den Werkstättenunterricht.

Proportions- und Bewegungsstudien:

Proportionsstudien an der menschlichen Figur.

Zeichnen von Figurinen.

Bewegungsstudien.

Entwurf und Werkzeichnung:

Auswertung von Modeheften zum Erfassen der charakteristischen

Merkmale von Stilen und Modellen.

Anfertigung von Ideenskizzen.

Entwerfen nach Themenstellung, auch mit modischem Detail;

Erstellung von Modebildern und Werkskizzen.

Komposition von Modellen mit Vorder-, Rücken- und Seitenansicht, Modeberichte mit Skizzen.

Zusammenstellen der modischen Kleidung zu verschiedenen Anlässen. Entwürfe für den Werkstättenunterricht.

Fachdidaktik:

Gestaltung der Unterrichtsstunde. Mittel der Veranschaulichung.

Exkursionen.

Einbeziehung aktueller Anlässe.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand „Entwurf- und Modezeichnen''.

Unterrichtsplanung:

Das Bildungsziel des Unterrichtes in „Entwurf- und Modezeichnen''.

Stellung des Unterrichtes in „Entwurf- und Modezeichnen'' im Lehrplan der bekleidungsgewerblichen Lehranstalten.

Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen. Behandlung fachübergreifender Probleme.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

h)

Musik

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der ohne Fern- mit Fern- Lehrver-

Unterrichts- unterricht unterricht pflichtungs-

veranstaltung gruppe

```

```

Elementare

Musiklehre..... S 60 40 I

Chorleitung und

Gesang......... S/Ü 45 30 III

Instrumental-

spiel.......... S/Ü 45 30 III

Werkkunde und

Musikgeschichte S 45 30 I

Fachdidaktik.... S 30 20 I

Unterrichts-

planung........ S 15 10 I

```

```

240 160

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten aus wesentlichen Bereichen der Musik.

Anleitung zur Chorleitung und zum Instrumentalspiel.

Gewinnung eines Überblicks über die Musikgeschichte und die Musiktheorie.

Vermittlung von Theorie und Praxis der Fachdidaktik Musik an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen.

Lehrstoff:

Elementare Musiklehre:

Notenschrift, Fachbezeichnungen, Tonsysteme, Tonreihen, Dur-Moll-System, andere Tonleitern, andere Klang- und Geräuschordnungen.

Intervalle, Akkorde, Clusters; Tonstufen, Kadenzen. Rhythmische Ordnungen, Takt, Metrum.

Grundlegendes aus der Akustik, Musikinstrumente, Ensembles, Orchester.

Grundlegendes aus der Musikästhetik, Musikpsychologie und Musiksoziologie.

Chorleitung und Gesang:

Gehörbildung, Einzel- und Chorstimmbildung, Dirigieren, Klassen- und Chorgesang, Literatur- und Besetzungsfragen, Einsatz von Instrumenten, Feiergestaltung.

Instrumentalspiel:

Technische Grundprobleme, Vortrag einfacher Stücke, Verwendung der Instrumente im Klassenunterricht.

Werkkunde und Musikgeschichte:

Übersicht über musikalische Formen, Formanalyse; Analyse des motivischen Aufbaues; musikalische Stile; Überblick über die Entwicklung der europäischen Musik bis ins 20. Jahrhundert; außereuropäische Musikkulturen.

Fachdidaktik:

Methodische Fragen des Einzel- und Chorgesanges, Probleme der heutigen Musikerziehung. Didaktische Literatur, Darbietungen musikalischer Kunstwerke.

Gestaltung der Unterrichtsstunde. Mittel der Veranschaulichung. Einbeziehung aktueller Anlässe.

Fragen der musikalischen Begabung; Einsatz elektroakustischer und audiovisueller Geräte aller Arten. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Musikunterricht.

Unterrichtsplanung:

Das Bildungsziel des Musikunterrichtes.

Die Stellung des Musikunterrichtes im Lehrplan der Haushaltungsschule und der Hauswirtschaftsschule.

Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, Behandlung fachübergreifender Probleme.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

i)

Leibesübungen

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der ohne Fern- mit Fern- Lehrver-

Unterrichts- unterricht unterricht pflichtungs-

veranstaltung gruppe

```

```

Fachtheoretische

Grundlagen..... S 26 16 I

Fachdidaktik

und

Unterrichtsplanung S 36 4 I

Praktisch-

methodische

Ausbildung

Motorische

Grundlagen..... Ü 10 10 III

Boden- und

Gerätturnen.... Ü 20 20 III

Spiele.......... Ü 20 20 III

Leichtathletik.. Ü 20 20 III

Schwimmen....... Ü 20 20 III

Gymnastik und Tanz Ü 28 20 III

Eislauf......... Ü 20 10 III

```

```

200 160

Bildungs- und Lehraufgabe:

Im Rahmen des Vorbereitungslehrganges sind jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die es den daran teilnehmenden Lehrern ermöglichen, die Schüler an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen unter Bedachtnahme auf die bestehenden Unterrichtsprobleme zu befähigen, in vielfältigen Bewegungssituationen eigenverantwortlich zu handeln und dadurch ein freudvolles Erleben allein und in Gemeinschaft mit anderen zu erfahren. Die Lehrer sollen außerdem befähigt werden, ihre Schüler zu sozialer Verantwortung gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt zu erziehen, zur Selbstentfaltung und Selbstfindung der jungen Menschen beizutragen und damit deren gegenwärtiges und zukünftiges Leben zu bereichern.

Insbesondere ist sicherzustellen, daß die am Vorbereitungslehrgang teilnehmenden Lehrer die erforderlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten erwerben, um bei Schülern

Lehrstoff:

Fachtheoretische Grundlagen:

Eine Auswahl aus den folgenden Inhalten der einzelnen Wissenschaftsgebiete unter Anknüpfung an aktuelle Ereignisse und in Verbindung mit der praktisch-methodischen Ausbildung:

Sportpädagogik:

Sportpädagogische Grundbegriffe; Lehrplan und Curriculum; pädagogische Prinzipien.

Sportpsychologie:

Entwicklungspsychologische Aspekte: Entwicklungsphasen, Übungsbedarf und psychische Belastbarkeit, psychische Ursachen von Leistungsschwäche; positive und negative Auswirkungen des Sports auf die Persönlichkeit; Lehrerverhalten.

Lernpsychologische Aspekte: Lernprozesse, psychologische Aspekte motorischen Lernens (zB Transfer, Lernplateau, mentales Üben), Handlungsformen, Motivationsentwicklung, Leistungsmotivation, Motivationshilfen.

Spezielle Fragestellungen: emotionale Prozesse im sportlichen Handeln; interaktionspsychologische Probleme im Sport; Aggression, Frustration, Angst.

Sportsoziologie:

Einfluß der Gesellschaft auf den Sport und jener des Sports auf die Gesellschaft; soziale Schichtung und Sport; soziale Integration; soziales Lernen im Sport; Gruppendynamik im Sport; Koedukation.

Bewegungslehre:

Sportmotorische Eigenschaften, Bewegungseigenschaften; biomechanische Grundlagen und ihre Anwendung; spezielle Bewegungslehre und ihre Konsequenzen für die Methodik.

Fachdidaktik:

Interpretation des Lehrplans, insbesondere der Bildungs- und Lehraufgaben des Faches; spezielle Anwendung der didaktischen Grundsätze und der Unterrichtsprinzipien.

Zielproblematik: Bestimmung von Lernzielen im Zusammenhang mit der Stoffauswahl; Begründung von Zielentscheidungen (psycho-motorischer, sozial-affektiver, kognitiver Aspekt).

Unterrichtsorganisation: Jahresplanung; mittelfristige Planung auf Grund didaktisch-methodischer Analysen; Stundenplanung, Analyse und Reflexion von Sportstunden; Stundentypen; Stundenmodelle mit besonderen Schwerpunkten; Aufstellungs- und Betriebsformen;

Betriebsweisen; Individualisierung; Differenzierung; Intensivierung des Unterrichts; Struktur des Lehr- und Lernvorganges;

Unterrichtsverfahren; methodische Reihen, Sichern und Helfen;

Korrektur; offene Lehr- und Lernsituation; Interaktionsformen;

Lernkontrolle, Leistungserhebung, Aspekte der Schülerbeurteilung, altersspezifische sportmotorische Tests.

Spezielle Maßnahmen der Unfallverhütung, Entwicklung sicherheitsorientierten Verhaltens; Erkennen von Fehlhaltungen, Haltungsschwächen und Haltungsfehlern und spezielle Maßnahmen der Haltungserziehung; Gestaltung von Leibesübungen unter erschwerten Bedingungen; projektorientierter Unterricht; koedukativer Sportunterricht, Gesundheitsförderung, Hygiene; Wettkampfbestimmungen und Spielregeln.

Medieneinsatz und Literaturstudium: Einsatz von Musik; Verwendung alternativer Sport- und Spielgeräte; Verwendung des Videogerätes zur Bewegungsanalyse und Bewegungskorrektur; fachspezifische Gesetze, Erlässe, Verordnungen; Studium und Reflexion der einschlägigen Fachliteratur.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

Praktisch-methodische Ausbildung:

Verbesserung der allgemein-motorischen Grundlagen sowie der Steigerung des Eigenkönnens in den Übungsbereichen unter Bedachtnahme auf die didaktisch-methodischen Erfordernisse des Unterrichtes in den Haushaltungs- und in den Hauswirtschaftsschulen unter einfachen und erschwerten Bedingungen (auch im Rahmen von Schulveranstaltungen).

Vermittlung des methodischen Aufbaus des fachspezifischen Lehrstoffes der Haushaltungsschule und der Hauswirtschaftsschule.

Vermittlung des situations- und sachgemäßen Sicherns und Helfens und eines speziellen Sicherheitsverhaltens.

Motorische Grundlagen:

Verbessern (und Erhalten)

Übungen und Trainingsformen zur Verbesserung der Lauftechnik und der Laufleistung.

Übungen zur Verbesserung der Weitsprung bzw. Hochsprungtechniken. Festigen der Technik im Wurf/Stoß.

Übungs- und Wettkampfformen unter nicht genormten Bedingungen.

Schwimmen:

Verbessern und Festigen der Schwimmarten.

Schwimmen mit verschiedenartigen Geräten.

Verbessern von Schwimmtechniken.

Wettschwimmen über kurze und mittlere Strecken.

Starten und Wenden.

Tauchen.

Rettungsschwimmen.

Allenfalls Erwerb des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens

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